{"id":"bgbl1-1979-19-1","kind":"bgbl1","year":1979,"number":19,"date":"1979-04-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/19#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-19-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_19.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung der Approbationsordnung für Ärzte","law_date":"1979-04-03T00:00:00Z","page":425,"pdf_page":1,"num_pages":26,"content":["425\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                    Z 5702 AX\n1979                        Ausgegeben zu Bonn am 11. April 1979                                                                                                               Nr.19\nTag                                                                             In h a lt                                                                                    Seite\n3.4. 79   Neufassung dr•r Approbationsordnung für Ärzte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             425\n2122-1-6\n3.4. 79   Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungs-\npflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   451\n2121-51-7\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündun~Jen im Bundesanzeiger ........ : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        452\nRechlsvorschriilPn der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                453\nBekanntmachung\nder Neufassung der Approbationsordnung für Ärzte\nVom 3. April 1979\nAuf Grund des Artikels 3 der Zweiten Verord-                                                 3. die nach ihrem Artikel 5 in Kraft getretene\nnung zur Änderung der Approbationsordnung für                                                         Zweite Änderungsverordnung vom 24. Februar\nÄrzte vom 24. Februar 1978 (BGBI. I S. 312) wird                                                      1978.\nnachstehend der Wortlaut der Approbationsordnung\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nfür Ärzte vom 28. Oktober 1970 (BGBl. I S. 1458)\nin der ab 1. August 1979 geltenden Fassung bekannt-                                             zu 1. des § 4 der Bundesärzteordnung in der Fassung\ngemacht. Soweit Vorschriften zu diesem Zeitpunkt                                                            der Bekanntmachung vom 4. Februar 1970\nnicht oder in einem anderen Umfang Anwendung                                                                (BGBl. I S. 237) und auf Grund des Artikels 2\nfinden, wird in Fußnoten darauf hingewiesen. Die                                                            des Gesetzes zur Änderung der Bundesärzte-\nNeufassung berücksichtigt:                                                                                  ordnung vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1509),\nzu 2. der §§ 4 und 14 a der Bundesärzteordnung in\nl. die nach ihrem § 42 Abs. 1 in Kraft getretene\nder Fassung des Gesetzes zur Änderung der\nApprobationsordnung für Ärzte vom 28. Oktober\nBundesärzteordnung vom 26. März 1975 (BGBl. I\n1970 (BGBl. I S. 1458),\ns. 773),\n2. die am 1. Juni 1975 in Kraft getretene Erste Än-                                              zu 3. des § 4 der Bundesärzteordnung in der Fassung\nderungsverordnung vom 21. Mai 1975 (BGBI-. I                                                             der Bekanntmachung vom t 4. Oktober 1977\ns.  1257),                                                                                               (BGBl. I S. 1885).\nBonn, den 3. April 1979\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nAntje Huber","426                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nApprobationsordnung für Ärzte\nErster Abschnitt                       2. der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach\neinem Studium der Medizin von einem Jahr nach\nDie ärztliche Ausbildung                         Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung,\n§1                             3. der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung\nnach Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärzt-\nGliederung der Ausbildung 1 )                    lichen Prüfung und einem Studium der Medizin\n(1) Die ärztliche Ausbildung umfaßt                           von drei Jahren nach Bestehen der Ärztlichen\nVorprüfung und\n] . ein Studium der Medizin von sechs Jahren an\neiner wissenschaftlichen Hochschule. Das letzte          4. der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach\nJahr des Studiums umfaßt eine zusammenhän-                   einem Studium der Medizin von einem Jahr nach\ngende praktische Ausbildung in Krankenanstal-                Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen\nten von achtundvierzig Wochen;                               Prüfung.\n2. eine Ausbildung in Erster Hilfe;\n§ 2\n3. einen Krankenpflegedienst von zwei Monaten;\nU nterrich tsverans tal tun gen\n4. eine Famulatur von vif~r Monaten und\n(1) Die Hochschule vermittelt eine Ausbildung,\n5. folgende Prüfungen:                                         die es dem Studierenden ermöglicht, den Wissens-\na) die Ärztliche Vorprüfung und                          stoff und die Fähigkeiten zu erwerben, die in den\nb) die Ärztliche Prüfung, die in drei Abschnitten        in dieser Verordnung vorgesehenen Prüfungen ge-\nabzulegen ist.                                      fordert werden. Sie führt zu diesem Zweck über die\nin den Anlagen 1 bis 3 zu dieser Verordnung vor-\nDie Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des\ngeschriebenen praktischen Dbungen hinaus Unter-\nHochschulrahmengesetzes vom 26. Januar 1976\nrichtsveranstaltungen, insbesondere systematische\n(BGBl. I S. 185) beträgt einschließlich der Prüfungs-\nVorlesungen, durch, die die praktischen Dbun-\nzeit für den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prü-\ngen vorbereiten oder begleiten. Bei der Ankündi-\nfung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 sechs Jahre und drei\ngung der Unterrichtsveranstaltungen macht die\nMonate.\nHochschule kenntlich, daß der Besuch dieser Unter-\n(2) Die Prüfungen nach Absatz 1 Nr. 5 werden              richtsveranstaltungen die Erreichung des Ausbil-\nabgelegt:                                                      dungsziels fördert.\n1. Die Ärztliche Vorprüfung nach einem Studium                    (2) Bei den praktischen Dbungen soll die notwen-\nder Medizin von zwei Jahren,                             dige praktische Anschauung gewährleistet sein. So-\nweit der Lehrstoff eine unmittelbare Unterrichtung\n1\n)  a) Absatz 1 Nr. 1 ist am 1. März 1978 in Kraft           in kleinen Gruppen erfordert, soll dies angestrebt\ngetreten. Studierende der Medizin, die im Sommer-    werden. Bei den praktischen Dbungen in den kli-\nsemester 1977 oder am 1. Oktober 1977 mit der\nnisch-praktischen Stoffgebieten soll die Unterwei-\npraktischen Ausbildung im letzten Jahr des Medi-\nzinstudiums begonnen haben, schließen gemäß          sung am Patienten im Vordergrund stehen. Im übri-\nArtikel 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 der Zweiten       gen soll der Unterricht, soweit zweckmäßig, nicht\nVerordnung zur Änderung der Approbationsord-         am einzelnen Fachgebiet, sondern am Lehrgegen-\nnung für Arzte vom 24. Februar 1978 (BGBl. I         stand ausgerichtet werden.\nS. 312) die Ausbildung nach den bisher geltenden\nVorschriften ab.                                        (3) Der Studierende weist durch Bescheinigungen\nb) Absatz 1 Nr. 4 ist am 1. März 1978 in Kraft           nach dem Muster der Anlage 4 zu dieser Verord-\ngetreten. Studierende der Medizin, die vor diesem    nung seine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme\nZeitpunkt die Ärztliche Vorprüfung erfolgreich       an den in Absatz 1 genannten praktischen Dbungen\nabgelegt haben, leisten gemäß Artikel 2 Abs. 2 der   und den regelmäßigen Besuch der diese praktischen\nZweiten Verordnung zur Änderung der Approba-         Dbungen vorbereitenden oder begleitenden Vorle-\ntionsordnung für Arzte vom 24. Februar 1978          sungen nach, soweit der Besuch von der Hochschule\n(BGBI. I S. 312) die Famulatur nach den bisher gel-\nin einer Studienordnung vorgeschrieben ist. Eine\ntenden Vorschriften ab.\nerfolgreiche Teilnahme an einer praktischen Ubung\nl:) Die Vorschriften über die Regelstudienzeit in Ab-    nach Absatz 1 liegt vor, wenn der Studierende in der\nsatz 1 Satz 3 sind gemüß Artikel 2 Abs. 5 der\npraktischen Dbung in einer dem betreffenden Fach-\nZweiten Verordnung zur Anderung der Approba-\ntionsordnung für Arzte vom 24. Februar 1978          gebiet angemessenen Weise gezeigt hat, daß er sich\n(BGBI. I S. 312) erstmals auf Studierende anzuwen-   die erforderlichen methodischen Grundkenntnisse\nden, die im Sommersemester 1978 mit dem Medi-        und Fertigkeiten angeeignet hat und sie in der\nzinstudium begonnen haben.                           Praxis anzuwenden weiß.","Nr. 19     Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1979                            427\n§3                               gen nach dem Muster der Anlage 5 zu dieser Ver-\nPraktische Ausbildung in der Krankenanstalt 2)          ordnung nachzuweisen.\n(1) Die praktische Ausbildung nach § 1 Abs.                                         §4\nNr. 1 findet nach Bestehen des Zweiten Abschnittes                Sondervorschrift für die praktische Ausbildung\nder Ärztlichen Prüfung im letzten Jahr des Medizin-             in Krankenanstalten, die nicht Krankenanstalten\nstudiums statt. Sie beginnt jeweils in der zweiten                             der Hochschule sind\nHälfte der Monate April und Oktober. Die Ausbil-\ndung gliedert sich in eine Ausbildung von je sech-              (1) Die praktische Ausbildung nach § 3 Abs. 1\nzehn Wochen                                                  kann in Krankenanstalten, die nicht Krankenanstal-\nten der Hochschule sind, nur durchgeführt werden,\n1. in Innerer Medizin,                                       wenn in der Abteilung, in der die Ausbildung er-\n2. in Chirurgie und                                          folgen soll, eine ausreichende Anzahl von Ärzten\n3. wahlweise in einem der übrigen klinisch-prakti-\nsowohl für die ärztliche Versorgung als auch für die\nschen Fachgebiete.                                      Ausbildungsaufgaben zur Verfügung steht. Ferner\nmüssen regelmäßige klinische Besprechungen ein-\n(2) Die Ausbildung nach Absatz 1 wird in den             schließlich arzneitherapeutischer und klinisch-pa-\nKrankenanstalten der Hochschule oder in anderen              thologischer Besprechungen sowie die Versorgung\nvon der Hochschule im Einvernehmen mit der zu-               durch einen Pathologen gewährleistet sein. Zur _Aus-\nständigen Gesundheitsbehörde bestimmten Kranken-             bildung auf den Fachgebieten der Inneren Medizin\nanstalten durchgeführt.                                      und der Chirurgie sind nur Abteilungen geeignet,\n(3) Auf die Ausbildung nach Absatz 1 werden              die über mindestens achtzig Krankenbetten verfü-\nFehlzeiten bis zu insgesamt zwanzig Ausbildungs-             gen. Auf diesen Abteilungen muß außerdem eine\ntagen angerechnet.                                           konsiliarische Betreuung durch Fachärzte für Au-\ngenheilkunde, für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde,\n(4) Während der Ausbildung nach Absatz 1, in             für Neurologie und für Röntgen- und Strahlenheil-\nderen Mittelpunkt die Ausbildung am Krankenbett              kunde sichergestellt sein .\nsteht, soll der Studierende die während des vorher-\ngehenden Studiums erworbenen ärztlichen Kennt-                   (2) Die Durchführung der praktischen Ausbildung\nnisse und Fähigkeiten vertiefen und erweitern. Er            setzt außerdem voraus, daß der Krankenanstalt fol-\nsoll lernen, sie auf den einzelnen Krankheitsfall an-        gende den Ausbildungsanforderungen entspre-\nzuwenden. Zur Ausbildung gehört auch die Teil-               chende Einrichtungen zur Verfügung stehen:\nnahme des Studierenden an klinischen Besprechun-              1. eine leistungsfähige Röntgenabteilung,\ngen einschließlich der arzneitherapeutischen und\nklinisch-pathologischen Besprechungen. Um eine               2. eine fachwissenschaftliche Bibliothek,\nordnungsgemäße Ausbildung zu sichern, soll die               3. eine Prosektur,,\nZahl der Studierenden zu der Zahl der zur Verfü-\n4. ein leistungsfähiges Laboratorium,\ngung stehenden Krankenbetten in einem angemes-\nsenen Verhältnis stehen. Der Studierende darf nicht           5. ausreichende Räumlichkeiten für Aufenthalt und\nzu Tätigkeiten herangezogen werden, die seine Aus-                Unterrichtung der Studierenden und\nbildung nicht fördern.                                        6. soweit eine Ausbildung in der Inneren Medizin\n(5) Die regelmäßige Teilnahme an der Ausbildung               durchgeführt wird, Unterrichtslaboratorien mit\nnach Absatz 1 ist bei der Meldung zum Dritten Ab-                 einer Grundausstattung, in denen die Studieren-\nschnitt der Ärztlichen Prüfung durch Bescheinigun-                 den unter der Anleitung eines für diese Aufgabe\nzur Verfügung stehenden medizinisch-techni-\n2)  a) Absatz 1 ist am 1. Mürz 1978 in Kraft getreten.           schen Assistenten oder einer sonst hierzu geeig-\nStudierende der Medizin, die im Sommersemester            neten Person Routineuntersuchungen zu Ausbil-\n1977 oder am 1. Oktober 1977 mit der praktischen           dungszwecken durchführen können.\nAusbildung im letzten Jahr des Medizinstudiums\nbegonnen haben, schließen gemäß Artikel 2\nAbs. 1 Satz 1 und Satz 3 der Zweiten Verordnung                                  §5\nzur .Änderung der Approbationsordnung für Arzte\nvom 24. Februar 1978 (BGBl. I S. 312) die Ausbil-                    Ausbildung in Erster Hilfe\ndung nach den bisher geltende'n Vorschriften ab.\n(1) Die Ausbildung in Erster Hilfe (§ 1 Abs. 1\nb) Absatz 3 ist am 1. März 1978 in Kraft getreten. Bei   Nr. 2) ist vor der Meldung zur Ärztlichen Vorprü-\nStudierenden, die im Sommersemester 1971 mit\nder praktischen Ausbildung im letzten Jahr . des\nfung zu erwerben. Sie soll durch theoretischen\nMedizinstudiums begonnen haben, werden gemäß          Unterricht und praktische Unterweisungen gründ-\nArtikel 2 Abs. 1 Satz 2 der Zw,eiten Verord-          liches Wissen und praktisches Können in Erster\nnung zur A.nderung der Approbationsordnung für        Hilfe vermitteln.\nArzte vom 24. Februar 1978 (BGBl. I S. 312) Fehlzei-\nten bis zu acht Wochen angerechnet. Das gleiche           (2) Als Nachweis über die Ausbildung in Erster\ngilt gemäß Artikel 2 Abs. 1 Satz 3 a. a. 0. für       Hilfe gilt insbesondere:\nStudierende der Medizin, die am 1. Oktober 1977\n1. eine Bescheinigung des Arbeiter-SamarHer-Bun-\nmit der praktischen Ausbildung begonnen haben,\nmit der Maßgabe, daß die Fehlzeit bei einem kli-           des Deutschland e. V., des Deutschen Roten\nnisch-praktischen Fachgebiet vier Wochen nicht             Kreuzes, der Johanniter-Unfall-Hilfe oder des\nüberschreiten darf.                                        Malteser-Hilfsdienstes e, V.,","428                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n2. das Zeugnis über eine abgeschlossene Ausbildung               (3) Ein außerhalb des Geltungsbereichs dieser\nin einem der folgenden J Ieilhilfsberufe:               Verordnung geleisteter Krankenpflegedienst und\nKrankenschwester, Krnnkenpfleger, Kinderkran-            eine außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verord-\nkenschwester, KrankenpflegeheJferin, Kranken-            nung erworbene Ausbildung in der Krankenpflege\npflegehelfer, Masseur (Masseurin), Masseur               oder Kinderkrankenpflege sind anzurechnen.\n(Masseurin) und medizinischer Bademeister (Ba-               (4) Die Ableistung des Krankenpflegedienstes ist\ndemeisterin). Krankengymnast {Krankengym-                bei der Meldung zur Ärztlichen Vorprüfung nachzu-\nnastin),                                                 weisen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 erfolgt\n3. eine Besch(1inigung über die Ausbildung als               der Nachweis durch eine Bescheinigung nach An-\nSchwesternhelferin oder Pflegediensthelfer oder          lage 6 zu dieser Verordnung.\nüber eine Sanitätsausbildung,\n§ 7\n4. eine Beschejnigung eines Trägers der öffentlichen\nVerwaltung, insbesondere der Bundeswehr, der                                     Famulatur 3)\nPolizei oder des Bundesgrenzschutzes, über die\nAusbildung in Erster Hi1fe,                                  (1) Die viermonatige Tätigkeit als Famulus (§ 1\nAbs. 1 Nr. 4) ist während der unterrichtsfreien Zeiten\n5. eine Bescheinigung einer anderen Stelle über die          zwischen der bestandenen Ärztlichen Vorprüfung\nAusbildung in Erster Hilfe, wenn die Eignung             und dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung\ndieser Stelle für eine solche Ausbildung von der         abzuleisten. Sie hat den Zweck, den Studierenden\nzuständigen obersten Landesbehörde oder einer            mit dem ärztlichen Wirken in öffentlichen Stellen,\nvon ihr beauftrngtEm Behörde anerkannt worden            in Einrichtungen des Arbeitslebens, in freier Praxis\nist.                                                     und im Krankenhaus vertraut zu machen.\n(3) Die Teilnahme an einer Ausbi1dung in Erster               (2) Die Tätigkeit als Famulus wird abgeleistet\nHilfe ist bei der Meldung zur Ärzt1ichen Vorprüfung          1. für die Dauer eines Monats\nnachzuweisen.\na) unter ärztlicher Leitung in\naa) einer Dienststelle des öffentlichen Ge-\n§6\nsundheitsdienstes, der Jugendhilfe, der\nKrankenpflegedienst                                   Sozialhilfe, der Arbeitsverwaltung, der\nVersorgungsverwaltung oder der Gewer-\n(1) Der zwelmonatige Krankenpflegedienst (§ 1\nbeaufsicht,\nAbs. l Nr. 3) ist vor Begürn des Studiums oder wäh-\nrend der unterrichtsfreien Zeiten des Studiums vor                    bb} einer Einrichtung für die Rehabilitation\nder Meldung zur Ärztlichen Vorprüfung an einer                            Behinderter oder die ärztliche Begutach-\nKrankenanstalt abzuleisten. Er hat den Zweck, den                         tung einschließlich des vertrauensärztli-\nStudienanwärter oder Studierenden in Betrieb und                          chen Dienstes,\nOrganisation einer Krankenanstalt einzuführen und                     cc) einer Justizvollzugsanstalt,\nihn mit den üblichen Verrichtungen der Kranken-                       dd) einer Werks- oder betriebsärztlichen Ein-\npflege vertraut zu machen.                                                richtung,\nee) einer truppenärztlichen Einrichtung der\n(2) Auf den Krankenpflegedienst sind anzurechnen\nBundeswehr oder\n1. eine krankenpflcgerische Tätigkeit im Sanitäts-                b) in einer ärztlichen Praxis,\ndienst der Bundeswehr oder in vergleichbaren\nEinrichtungen,                                           2. für die Dauer von zwei Monaten in einem Kran-\nkenhaus, ausgenommen Hochschulkliniken und\n2. eine krankenpflegerische Tätigkeit im Rahmen                   Krankenhäus·er, die Einrichtungen nach Num-\neines sozialen Jahres nach den Vorschriften des               mer 1 Buchstabe a sind, und\nGesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozia-\n3. für die Dauer eines Monats wahlweise in einer\nlen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 640),\nder in Nummer 1 und Nummer 2 genannten Ein-\nzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom\nrichtungen.\n18. Dezember 1975 (BGBLI S. 3155),\n3. eine krankenpflegerische Tätigkeit im Rahmen                  (3) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieser\neines zivilen Ersatzdienstes*) nach den Vorschrif-        Verordnung in einer ärztlichen Praxis oder in einem\nten des Gesetzes über den Zivildienst der Kriegs-         Krankenhaus abgeleistete Tätigkeit als Famulus ist\ndienstverweigerer in der Fassung der Bekannt-             anzurechnen. Eine außerhalb des Geltungsbereichs\nmachung vom 9. August 1973 (BGBl. I S. 1015),             dieser Verordnung in einer anderen Einrichtung\nzuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom         abgeleistete Tätigkeit als Famulus kann angerech-\n10. August 1978 (BG&l. I S. 1217),\n3)  Die Vorschrift ist am 1. März 1978 in Kraft getreten.\n4. eine Ausbildung in der Krankenpflege, Kinder-                  Studierende der Medizin, die vor März 1978 die Ärzt-\nkrankenpflege oder Krankenpflegehilfe.                        liche Vorprüfung erfolgreich abgelegt haben, leisten\ndie Famulatur gemäß Artikel 2 Abs. 2 der Zweiten\n*) Nach dem Gesetz vom 25. Juni 1973 (BGBI. I S. 669) ist         Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung\nan die Stelle der Worte „ziviler Ersatzdienst\" das Wort       für Ärzte vom 24. Februar 1978 (BGBl. I S. 312) nach\n,,Zivildienst\" getreten.                                      den bisher geltenden Vorschriften ab.","Nr. 19 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1979                           429\nnet werden, wenn sie unter ärztlicher Leitung in              der Ärztlichen Vorprüfung, beim Zweiten und beim\neiner Einrichtung durchgeführt worden ist, die einer          Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung- sind die\nder in Absatz 2 Nr. 1 Buchstab€~ a genannten Ein-             sich hieraus ergebenden Fristen für die Meldung zu\nrichtungen vergleichbar ist.                                  den Prüfungen Fristen im Sinne des § 17 des Hoch-\nschulrahmengesetzes.\n(4) Die Tätigkeit als Famulus ist bei der Meldung\nzum Zweitc~n Abschnitt der Ärztlichen Prüfung in                 (3) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich in der\nden Fällen des Absatzes 2 durch Bescheinigungen              vom Landesprüfungsamt vorgeschriebenen Form zu\nnach dem Muster der Anlage 7 zu dieser Verord-                stellen und muß bis zum 20. Januar oder bis zum\nnung nachzuweisen.                                           20. Juni dem Landesprüfungsamt zugegangen sein.\n(4) Dem Antrag nach Absatz 3 sind beizufügen\nZweiter Abschnitt                       1. bei der Meldung zur Ärztlichen Vorprüfung\nAllgemeine Prüfungsbestimmungen                         a) die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem\nFamilienbuch der Eltern, bei Verheirateten\nauch die Heiratsurkunde oder ein Auszug aus\n§ 8\ndem für die Ehe geführten Familienbuch,\nEinrichtung des Landesprüfungsamtes\nb) das Zeugnis über die allgemeine Hochschul-\nDie in dieser Verordnung vorgesehenen Prüfun-                   reife, bei Zeugnissen, die außerhalb des Gel-\ngen werden vor der nach Landesrecht zuständigen                      tungsbereichs dieser Verordnung erworben\nStelle (Landesprüfungsamt) abgelegt.                                 worden sind, auch der Anerkennungsbescheid\nder zuständigen Behörde,\nc) das Studienbuch oder die an der jeweiligen\n§ 9\nHochschule zum Nachweis der Studienzeiten\nZuständiges Landesprüfungsamt                          an seine Stelle tretenden Unterlagen,\nDie nach dieser Verordnung vorgesehenen Prü-                 d) die Bescheinigungen über die Teilnahme an\nfungen und Prüfungsabschnitte werden vor dem                         den nach dieser Verordnung vorgeschriebe-\nLandesprüfungsamt des Landes abgelegt, in dem der                    nen Unterrichtsveranstaltungen,\nPrüfling im Zeitpunkt der Meldung zur Prüfung                     e) die Nachweise über die 'I,eilnahme an einer\nMedizin studiert oder zuletzt Medizin studiert hat.                  Ausbildung in Erster Hilfe (§ 5) und über die\nBei Prüfungsbewerbern, bei denen Zeiten eines ver-                   Ableistung des Krankenpflegedienstes (§ 6);\nwandten Studiums oder eines außerhalb des Gel-                2. bei der Meldung zu den einzelnen Abschnitten\ntungsbereichs dieser Verordnung betriebenen Medi-                 der Ärztlichen Prüfung\nzinstudiums oder verwandten Studiums und gegebe-\na) die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem\nnenfalls die im Rahmen eines solchen Studiums\nabgelegten Prüfungen nach § 12 angerechnet wer-                      Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten\nden können, gilt, sofern eine Zuständigkeit nach                     auch die Heiratsurkunde oder ein Auszug aus\nSatz 1 nicht gegeben ist, § 12 Abs. 4 entsprechend.                  dem für die Ehe geführten Familienbuch,\nWiederholungsprüfungen werden vor dem Landes-                     b) das Studienbuch oder die an der jeweiligen\nprüfungsamt abgelegt, bei dem die Prüfung nicht                      Hochschule zum Nachweis der Studienzeiten\nbestanden war. Ausnahmen können zugelassen wer-                      an seine Stelle tretenden Unterlagen,\nden. Die Entscheidung trifft das Landesprüfungsamt,               c) die Bescheinigungen über die Teilnahme an\nbei dem die Zulassung beantragt wird, im Benehmen                    den nach dieser Verordnung vorgeschriebe-\nmit dem nach den Sülzen l, 2 oder 3 zuständigen                      nen Unterrichtsveranstaltungen,\nLandesprüfungsamt.                                                d) das Zeugnis über das Bestehen der vorherge-\n§ 10\nhenden Prüfung oder des vorhergehenden Prü-\nfungsabschnitts.\nMeldung zur Prüfung '1)\nBei der Meldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztli-\n(1) Uber die Zulassung zu einer Prüfung oder             chen Prüfung sind außerdem das Zeugnis über das\neinem Prüfungsabschnitt entscheidet das Landesprü-            Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung und die Nach-\nfungsamt.                                                     weise über die Ableistung der Famulatur (§ 7) beizu-\n(2) Der Studierende hat sich zur Ärztlichen Vor-        fügen. Soweit die in Nummer 1 Buchstaben c und d\noder in Nummer 2 Buchstaben b und c genannten\nprüfung und zu den einzelnen Abschnitten der Ärzt-\nNachweise dem Antrag noch nicht beigefügt werden\nlichen Prüfung jeweils im letzten Studienhalbjahr\nkönnen, sind sie in einer vom Landesprüfungsamt zu\nder Studienzeit zu melden, die § 1 Abs. 2 als Voraus-\nbestimmenden Frist nachzureichen.\nsetzung für das Ablegen der Prüfung bestimmt. Bei\n(5) Die für die Zulassung zum Ersten und Zweiten\n4\n)  Die Vorschriften über Pflichten für die Meldung zu      Abschnitt der Ärztlichen Prüfung vorzulegenden\nden Prüfungen nach § 10 Abs. 2 sind gemäß Artikel 2     Bescheinigungen über die Teilnahme an den nach\nAbs. 5 der Zweiten Verordnung zur Änderung der\nApprobationsordnung für Ärzte vom 24. Febuar 1918       dieser Verordnung vorgeschriebenen Unterrichts-\n(BGBl. I S. 312) erstmals auf Studierende anzuwenden,   veranstaltungen (Anlagen 2 und 3 zu § 2 Abs. 1\ndie im Sommersemester 1978 mit dem Medizinstudium       Satz 2) müssen nach Bestehen der Ärztlichen Vor-\nbegonnen haben.                                         prüfung erworben worden sein. Die für die Zulas-","430                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nsung zum DrittPn Abschni lt der Ärztlichen Prüfung       2. Zeiten eines außerhalb des Geltungsbereichs .die-\nvorgeschriebene Bescheinigung über die praktische            ser Verordnung betriebenen Medizinstudiums\nAusbildung in Krankenanstalten (§ :3) muß nach Be-            oder verwandten Studiums.\nstehen des Zweiten Abschnitts cfor Ärztlichen Prü-\nfung erworben word<'n sein.                                  (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1\nerkennt das Landesprüfungsamt Prüfungen an, die\n16) Hat der Prüfu ngsbewerher im Zeitpunkt der        im Rahmen eines Studiums nach den Nummern 1\nMeldung zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prü-        und 2 abgelegt worden sind. Dies gilt nicht für\nfung die Ausbildung nach § 3 Abs. 1 noch nicht           Prüfungen, die das Studium abschließen.\nilbgeschlossen, so hi:lt er eine vorläufige Bescheini-\n9ung des für die Ausbildung verantwortlichen Arz-            (3) Bei anderen Studierenden können die in\ntes vorzule:!gen, aus der hervorgeht, daß er die Aus-    Absatz 1 genannte Anrechnung und die in Absatz 2\nbildung bis zu dem T<~rmin der Prüfung abschließen       genannte Anerkennung erfolgen.\nwird. Die endgültige Bescheinigung nach dem                  (4) Die Anrechnung oder Anerkennung erfolgt\nMuster der Anlage 5 zu dieser Verordnung ist             auf Antrag. Zuständig für die Entscheidungen nach\nunverzüglich nach Erhalt und bis mindestens eine         den Absätzen 1 bis 3 ist das Landesprüfungsamt des\nWoche vor Beginn der Prüfung nachzureichen.              Landes, in dem der Antragsteller für das Studium\n(7) Sind Anhaltspunkte dafür gegeben, daß beim        der Medizin eingeschrieben oder zugelassen ist. Bei\nPrüfungsbewerh<:~r ein Crund vorliegt, der zur Ver-      Studierenden, die eine Einschreibung oder Zulas-\nsagung der Approbation als Arzt wegen Fehlens            sung für das Medizinstudium bei einer Hochschule\neiner der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1          im Geltungsbereich dieser Verordnung noch nicht\nNr. 2 und 3 der Bundesärzteordnung führen würde,         erlangt haben, ist das Landesprüfungsamt des Lan-\nso kann das Landesprüfungsamt die Vorlage weite-         des zuständig, in dem der Antragsteller geboren ist.\nrer Unterlagen, insbesondere ärztlicher Zeugnisse        Ergibt sich hiernach keine Zuständigkeit, so ist das\noder eines Führunuszeugnisses verlangen.                 Landesprüfungsamt des Landes Nordrhein-Westfa-\nlen zuständig.\n§ 11\n§ 13\nVersagung der Zulassung\nArt und Bewertung der Prüfung\nDie Zulassung ist zu versagen, wenn\nl. der Prüfungsbewerber bis zu dem in § 10 Abs. 3            (1) Die Ärztliche Vorprüfung sowie der Erste und\ngenannten Zeitpunkt den Antrag nicht oder nicht      der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung sind\nformgerecht stellt oder die vorgeschriebenen         schriftliche Prüfungen. Der Dritte Abschnitt der\nNachweise nicht vorlegt, es sei denn, daß er         Ärztlichen Prüfung besteht aus einem schriftlichen\neinen wichtigen Grund hierfür glaubhaft macht,       und einem mündlichen Teil.\nder Stand des Prüfungsverfahrens eine Teilnahme          (2) Der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung\ndes Prüfungsbewerbers noch zuläßt und die ver-       ist bestanden, wenn der schriftliche und der münd-\nsäumte Handlung spätestens vier Wochen vor           liche Teil bestanden sind.\ndem Prüfungstermin nachgeholt wird,\n§ 14\n2. der Prüfungsbewerber in den Fällen des § 10\nAbs. 4 Satz 3 die fehlenden Nachweise nicht                             Schriftliche Prüfungen 5)\ninnerhalb der vom Landesprüfungsamt bestimm-\n(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfling\nten Frist nachreicht,\nin einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen\n3. die Prüfung oder der Prüfungsabschnitt nicht          zu beantworten. Er hat dabei anzugeben, welche der\nwiederholt werden darf oder                          mit den Fragen vorgelegten Antworten er für zutref-\n4. ein Grund vorliegt, der zur Versagung der Appro-      fend hält.\nbation als Arzt wegen Fehlens einer der Voraus-\nsetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 der          (2) Die Prüfungsfragen müssen auf die für den\nBundesärzteordnung führen würde.                     Arzt allgemein erforderlichen Kenntnisse abgestellt\nsein und zuverlässige Prüfungsergebnisse ermögli-\n§ 12                           chen. Für die Prüfungsgegenstände im einzelnen\nAnrechnung von Studienzeiten und Prüfungen          gelten die Prüfungsstoffkataloge der besonderen\nPrüfungsbestimmungen.\n(1) Bei Studierenden, die Deutsche im Sinne des\nArtikels 116 des Grundgesetzes oder heimatlose               (3) Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind\nAusländer im Sinne des Gesetzes über die Rechts-         für die schriftlichen Prüfungen einheitliche Termine\nstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet           abzuhalten. Dabei sind jeweils allen Prüflingen die-\nvom 25. April 1951 (BGBI. I S. 269), geändert durch      selben Prüfungsfragen zu stellen. Bei der Festlegung\n§ 141 Nr. 8 des Gesetzes vom 9. September 1965           der Prüfungsfragen sollen sich die Landesprüfungs-\n(BGBI. I S. 1273), sind, rechnet das Landesprüfungs-     ämter nach Maßgabe einer Vereinbarung der Län-\namt auf die in dieser Verordnung vorgesehene Aus-        der einer Einrichtung bedienen, die die Aufgabe hat,\nbildung, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist, ganz\noder teilweise an                                         5)  Absatz 3 Satz 5, Absatz 5 und Absatz 6 treten am\n1. August 1979 in Kraft. Die Vorschriften sind auf alle\nl. Zeiten eines im Geltungsbereich dieser Verord-             schriftlichen Prüfungen anzuwenden, die nach diesem\nnung betriebenen verwandten Studiums,                     Zeitpunkt durchgeführt werden,","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1979                          431\nPrüfungsfragen für Prüfungen jm Rahmen der ärzt-         übrigen Prüflinge an diesem Teil der Prüfung nicht\nli.chen Ausbildung herzustelJen. Bei der Aufstellung     teil.\nder Prüfungsfragen und der Antworten ist festzule-           (4) In einem Termin dürfen nicht mehr als vier\ngen, welche Antwort als zutreffend anerkannt wird.       Prüflinge geprüft werden.\nDie Landesprüfungsämter können Gegenstände, auf\ndie sich die schriftlichen Prüfungen beziehen,               (5) Für den Inhalt der mündlichen Prüfung und\nöffentlich bekanntmachen.                                ihre Dauer gilt § 33.\n(4) Das Landesprüfungsamt kann bei Prüflingen,            (6) Die zuständige Behörde kann zum mündlichen\ndie die ordnungsgemäße Durchführung der Auf-             Termin Beobachter entsenden. Der Vorsitzende der\nsichtsarbeit in erheblichem Maße gestört oder sich       Prüfungskommission hat jeweils bis zu fünf bereits\neines Täuschungsversuches schuldig gemacht               zur gleichen Prüfung zugelassenen Studierenden der\nhaben, die schriftliche Prüfung für „nicht bestan-       Medizin, einem Mitglied des Lehrkörpers einer\nden\" erklären.                                           Hochschule des Landes und einem Vertreter der\nzuständigen Ärztekammer zu gestatten, bei der Prü-\n(5) Die~ schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn    fung anwesend zu sein. Dabei hat er auf eine gleich-\nder Prüfling mindestc~ns 60 vom Hundert der ge-          mäßige Berücksichtigung der Studierenden zu ach-\nstellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat.      ten. In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 und bei der\nBekanntgabe des Prüfungsergebnisses dürfen die in\n(6) Das Ergebnis der Prüfung wird durch das Lan-     Satz 2 genannten Personen nicht anwesend sein.\ndesprüfungsamt festgestellt und dem Prüfling unver-      Darüber hinaus kann der Vorsitzende ihre Anwe-\nzüglich mitgeteilt. Dabei sind anzugeben                 senheit zeitweise ausschließen, wenn dies zur Wah-\n1. die Zahl der gestellten und die Zahl der vom          rung wohlverstandener Interessen von Patienten,\nPrüfling zutreffend beantworteten Fragen insge-     die für Prüfungszwecke zur Verfügung stehen, tun-\nsamt,                                               lich erscheint.\n2. die Zahl der gestellten und die Zahl der vom              (7) Uber die Folgen von Ordnungsverstößen und\nPrüfling zutreffend beantworteten Fragen für        Täuschungsversuchen entscheidet das Landesprü-\njedes Stoffgebiet, das Gegenstand der betreffen-    fungsamt. § 14 Abs. 4 gilt entsprechend.\nden Prüfung ist und\n(8) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn\n3. die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüf-     der Prüfling ausreichende Leistungen gezeigt hat.\nlinge im gesamten Bundesgebiet.\n(9) Uber den Verlauf der Prüfung jedes Prüflings\nist eine von allen Mitgliedern der Prüfungskommis-\n§ 15                           sion zu unterzeichnende Niederschrift nach dem\nMündliche Prüfung im Dritten Abschnitt          Muster der Anlage 8 zu dieser Verordnung anzufer-\nder Ärztlichen Prüfung                  tigen, aus der der Gegenstand der Prüfung, das\nPrüfungsergebnis sowie etwa vorkommende schwere\n(1) Der mündliche Teil im Dritten Abschnitt der      Unregelmäßigkeiten ersichtlich sind.\nÄrztlichen Prüfung wird vor einer Prüfungskommis-\nsion ahgelegt. Die Prüfungskommissionen werden               (10) Die Prüfungskommission trifft ihre Entschei-\nvom Landesprüfungsamt bestellt. Sie bestehen             dungen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleich-\njeweils aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei,        heit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Aus-\nhöchstens vier weiteren Mitgliedern. Für den Vor-        schlag. Der Vorsitzende teilt den Prüflingen mit, ob\nsitzenden und die Mitglieder sind Stellvertreter zu      die mündliche Prüfung bestanden ist. Das Landes-\nbestellen. Außer Hochschullehrern der Medizin kön-       prüfungsamt teilt dem Prüfling das Ergebnis schrift-\nnen auch Ärzte, die nicht dem Lehrkörper einer           lich mit. Ist die Prüfung nicht bestanden, sind die\nHochschule angehören, zu Mitgliedern bestellt wer-       Gründe anzugeben.\nden.                                                                              § 16\n(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission lei-                         Prüfungstermine\ntet die Prüfung und ist selbst Prüfer. Er hat darauf\nzu achten, daß die Prüflinge in geeigneter Weise             {1) Die nach dieser Verordnung vorgesehenen\nbefragt werden. Ihm obliegt die Aufrechterhaltung         Prüfungen werden jeweils im März und August\nder Ordnung.                                              durchgeführt. Im Dritten Abschnitt der Ärztlichen\nPrüfung findet der schriftliche Teil jeweils in den\n(3) Die Prüfungskommission hat während der           Monaten April und Oktober, der mündliche Teil\ngesamten Prüfung anwesend zu sein. Der Vorsit-            jeweils in den Monaten April bis Juni und Oktober\nzende der Prüfungskommission kann gestatten, daß         bis Dezember statt.\ndie Prüfung zeitweise nur vom Vorsitzenden und\neinem weiteren Mitglied der Prüfungskommission                (2) Wiederholungen der schriftlichen Prüfung\nabgenommen wird, solange der Prüfling unmittelbar         werden im Rahmen der in Absatz 1 genannten Prü-\nam Patienten tätig werden muß und der Patient es          fungstermine durchgeführt. Für Wiederholungen\nablehnt oder es aus Gründen eines wohlverstande-          des mündlichen Teils des Dritten Abschnitts der\nnen Patienteninteresses untunlich erscheint, daß          Ärztlichen Prüfung sind Prüfungstermine auch\ndies vor der gesamten Prüfungskommission                 außerhalb der in Absatz 1 genannten Prüfungszeiten\ngeschieht. In einem solchen Fall nehmen auch die          durchzuführen.","432                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n§ 11                                                        § 21\nLadung zum Prüfungstermin                             Prüfungszeugnis und Mitteilungen\nDer Prüf1ing wird spätestens sieben Tage vor dem          (1) Der Prüfling, der die Prüfung oder den Prü-\nPrüfungstermin gegen Empfangsbekenntnis geladen.         fungsabschnitt bestanden hat, erhält vom Landes-\nprüfungsamt ein Zeugnis nach Maßgabe der beson-\n§ 18                           deren Prüfungsbestimmungen.\nRücktritt von der Prüfung                     (2) Ist der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung\n(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von      oder ein Teil dieses Prüfungsabschnitts nicht\neiner Prüfung oder einem Prüfungsabschnitt zurück,       bestanden, entscheidet das Landesprüfungsamt\nso hat er die Gründe für seinen Rücktritt unverzüg-      unverzüglich, ob und wie lange der Prüfling erneut\nlich dem Landesprüfungsamt mitzuteilen. Genehmigt        an einer Ausbildung nach § 3 teilzunehmen hat.\ndas Landesprüfungsamt den Rücktritt, so gilt die         Dem Prüfling ist die Entscheidung rechtzeitig mitzu-\nPrüfung oder der Prüfungsabschnitt als nicht unter-      teilen. Die Zeit der Teilnahme kann mindestens\nnommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn        zwei, höchstens vier Monate betragen.\nwichtige Gründe vorliegen. Im Falle einer Krankheit          (3) Das Landesprüfungsamt unterrichtet den Prüf-\nkann das Landesprüfungsamt die Vorlage einer ärzt-       ling und die anderen Landesprüfungsämter schrift-\nlichen oder amtsärztlichen Bescheinigung verlan-         lich, wenn eine Prüfung endgültig nicht bestanden\ngen.                                                     worden ist und nicht mehr wiederholt werden kann.\n(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht      Die Mitteilung an den Prüfling hat den Hinweis zu\nerteilt oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe für   enthalten, daß er auch nach einem erneuten Studium\nseinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt       der Medizin zu der Prüfung nicht mehr zugelassen\ndie Prüfung oder der Prüfungsabschnitt als nicht         werden kann. Den erfolgreichen Abschluß der Ärzt-\nbestanden.                                               lichen Prüfung hat das Landesprüfungsamt der\n§ 19                           zuständigen Landesbehörde mitzuteilen.\nVersäumnisfolgen\n(1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin\nDritter Abschnitt\noder gibt er die Aufsichtsarbeit nicht oder nicht\nrechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, so                      Die Ärztliche Vorprüfung\ngilt die Prüfung, der Prüfungsabschnitt oder im Drit-\nten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung der betref-                                       § 22\nfende Prüfungsteil als nicht bestanden, wenn nicht\nInhalt der Prüfung\nein wichtiger Grund vorliegt. Liegt ein wichtiger\nGrund vor, so gilt die Prüfung, der Prüfungsab-              Die Ärztliche Vorprüfung betrifft folgende Stoff-\nschnitt oder der Teil der Prüfung als nicht unter-       gebiete:\nnommen.\nI. Physik für Mediziner und Physiologie,\n(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger          II. Chemie für Mediziner und Physiologische\nGrund vorliegt, trifft das Landesprüfungsamt. § 18              Chemie,\nAbs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.\nIII. Biologie für Mediziner und Anatomie,\n§ 20                           IV. Medizinische        Psychologie    und Medizinische\nWiederholung von Prüfungen                         Soziologie.\n§ 23\n(l) Jede   Prüfung und jeder Prüfungsabschnitt\nSchriftliche Aufsichtsarbeit 6)\nkann im ganzen oder, im Falle des Dritten\nAbschnitts der Ärztlichen Prüfung, in den einzelnen          (1) Die Prüfung findet an zwei aufeinanderfolgen-\nTeilen insgesamt zweimal wiederholt werden. Eine         den Tagen statt. Die Prüfung dauert an beiden Prü-\nweitere Wiederholung ist auch nach erneutem Stu-         fungstagen vier Stunden. Auf den ersten Prüfungs-\ndium der Medizin nicht mög1ich.                          tag entfallen die Stoffgebiete I und II, auf den zwei-\n(2) Der Prüfling soll sich möglichst zu den Wie-      ten die Stoffgebiete III und IV.\nderholungsprüfungen zum nächsten Prüfungstermin              (2) Die Anzahl der in der Aufsichtsarbeit zu bear-\nmelden. Zu einer Wiederholungsprüfung eines Teils        beitenden Fragen und ihre Verteilung auf die einzel-\ndes Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung wird\nder Prüfling von Amts wegen geladen. Zur Wieder-          6) a) Absatz 1 Satz 2 tritt am 1. August 1979 in Kraft.\nholung des schriftlichen Teils soll der Prüfling zu              Gemäß Artikel 2 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1\ndem nächsten Prüfungstermin, zur Wiederholung                    der Zweiten Verordnung zur Änderung der Appro-\nbationsordnung für Ärzte vom 24. Februar 1978\ndes mündlichen Teils zu einem Termin innerhalb\n(BGB!. I S. 312) gilt die Vorschrift für Studierende\nvon sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der erfolg-                 der Medizin, die nach dem 1. August 1979 die\nlos abgelegten Prüfung geladen werden. Zusätzliche               Ärztliche Vorprüfung ablegen oder eine vor die-\nAusbildungsnachweise (§ 21 Abs. 2) sind dem Lan-                 sem Zeitpunkt abgelegte, aber nicht bestandene\ndesprüfungsamt vom Studierenden unverzüglich                     Ärztliche Vorprüfung wiederholen.\nnach Erhalt zuzuleiten.                                       b) Zu Absatz 2 s. Fußnote zu Anlage 9.","Nr. 19 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1979                                    433\nnen Stoffgebiete ergeben sich aus der Anlage 9 zu                                              §  21\ndieser Verordnung. Die Fragen müssen auf den in                                               Zeugnis\nder Anlage 10 zu dieser Verordnung festgelegten\nPrüfungsstoff abgestellt sein.                                        Uber das Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärzt-\nlichen Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster\n§ 24                              der Anlage 14 erteilt.\nZeugnis\nZweiter Unterabschnitt\nUber das Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung                       Zweiter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung\nwird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 11\nerteilt.\n§ 28\nInhalt der Prüfung 11)\nVierter Abschnitt                              Der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung\nbetrifft folgende Stoffgebiete:\nDie Ärztliche Prüfung\nI. Nichtoperatives Stoffgebiet,\nErster Unterabschnitt                          II. Operatives Stoffgebiet,\nErster Abschnitt der Ärztlichen Prüfung                III. Nervenheilkundliches Stoffgebiet,\nIV. Okologisches Stoffgebiet und Allgemeinmedi-\n§  25\nzin.\nInhalt der Prüfung 7 )\n§ 29\nDer Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung betrifft\nfolgende Stoffgebiete:                                                           Schriftliche Aufsichtsarbeit 10 )\nI. Grundlagen der Pathologie und der Neuropa-                    (1) Die Prüfung findet an vier aufeinanderfolgen-\nthologie, der Humangenetik, der Medizinischen           den Tagen mit einer Unterbrechung von mindestens\nMikrobiologie und der Geschichte der Medizin,           einem Tag, höchstens zwei Tagen zwischen dem\nzweiten und dem dritten Prüfungstag statt. Sie dau-\nII. Grundlagen der klinischen Untersuchung, der                ert am ersten Tag viereinhalb, am zweiten Tag drei,\nErstversorgung akuter Notfälle und der Radio-           am dritten Tag viereinhalb und am vierten Tag\nlogie,                                                  zweieinhalb Stunden. Auf den ersten Prüfungstag\nIII. Grundlagen der Pharmakologie und Toxikolo-                  entfällt das Stoffgebiet I, auf den zweiten entfallen\ngie, der Pathophysiologie und Pathobiochemie,           drei Fünftel der Fragen des Stoffgebietes II, auf den\nder Klinischen Chemie und der Biomathematik.            dritten zwei Fünftel der Fragen des Stoffgebietes II\nund das Stoffgebiet III, auf den vierten Prüfungstag\n§ 26                              entfällt das Stoffgebiet IV.\nSchriftliche Aufsichtsarbeit 8 )                     (2) Die Anzahl der in der Aufsichtsarbeit zu bear-\nbeitenden Fragen und ihre Verteilung auf die einzel-\n(1) Die Prüfung findet an zwei aufeinanderfolgen-\nnen Stoffgebiete ergeben sich aus der Anlage 15 zu\nden Tagen statt. Sie dauert am ersten Tag vierein-\ndieser Verordnung. Die Fragen müssen auf den in\nhalb, am zweiten Tag zweidreiviertel Stunden. Auf\nder Anlage 16 zu dieser Verordnung festgelegten\nden ersten Prüfungstag entfallen die Stoffgebiete I\nPrüfungsstoff abgestellt sein.\nund II, auf den zweiten Prüfungstag entfällt das\nStoffgebiet III.\n(2) Die Anzahl der in der Aufsichtsarbeit zu bear-                                        § 30\nbeitenden Fragen und ihre Verteilung auf die einzel-                                          Zeugnis\nnen Stoffgebiete ergeben sich aus der Anlage 12 zu\ndieser Verordnung. Die Fragen müssen auf den in                       Uber das Bestehen des Zweiten Abschnitts der\nder Anlage 13 zu dieser Verordnung festgelegten                  Ärztlichen Prüfung wird ein Zeugnis nach dem\nPrüfungsstoff abgestellt sein.                                   Muster der Anlage 17 erteilt.\n7\n)   Die Vorschrift tritt am 1. August 1979 in Kraft. Sie gilt  9)   Die Vorschrift tritt am 1. August 1979 in Kraft. Sie gilt\ngemäß Artikel 2 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 der ·           gemäß Artikel 2 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 der\nZweiten Verordnung zur Änderung der Approbations-               Zweiten Verordnung zur Änderung der Approbations-\nordnung für Ä.rzte vom 24. Februar 1978 (BGBl. I                ordnung für Ärzte vom 24. Februar 1978 (BGBl. I\nS. 312) für Studierende der Medizin, die nach dem               S. 312) für Studierende der Medizin, die nach dem\n1. August 1979 den Ersten Abschnitt der Ärztlichen              1. August 1979 den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen\nPrüfung ablegen oder einen vor diesem Zeitpunkt                 Prüfung ablegen oder einen vor diesem Zeitpunkt\nabgelegten, aber nicht bestandenen Ersten Abschnitt             abgelegten, aber nicht bestandenen Zweiten Abschnitt\nder Ärztlichen Prüfung wiederholen.                             der Ärztlichen Prüfung wiederholen.\n8\n)   a) Absatz 1 tritt am 1. August 1979 in Kraft. Siehe im    10 )  a) Absatz 1 tritt am 1. August 1979 in Kraft. Siehe im\nübrigen Fußnote 7.                                              übrigen Fußnote 9.\nb) Zu Absatz 1 siehe Fußnoten zu den Anlagen 12                 b) Zu Absatz 2 siehe Fußnoten zu den Anlagen 15\nund 13.                                                         und 16.","434                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nDritter Unterabschnitt                     in jedem Fall auf das Gebiet zu erstrecken, auf dem\nder Prüfling seine praktische Ausbildung nach § 3\nDritter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 3 erfahren hat.\n§ 31                               (2) In der Prüfung hat der Prüfling am Patienten\nInhalt des schriftlichen Teils der Prüfung           zu zeigen, daß er die während des Studiums erwor-\nbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden weiß\nDer schriftliche Teil des Dritten Abschnitts der          und über die für den Arzt erforderlichen methodi-\nÄrztlichen Prüfung betrifft folgende Stoffgebiete:             schen Grundkenntnisse und Fertigkeiten verfügt. Er\nI. Innere Medizin,                                          hat insbesondere nachzuweisen, daß er\nlJ. Chirurgie.                                                1. die Technik der Anamneseerhebung, der einfa-\nchen klinischen Untersuchungsmethoden und die\n§ 32                                Technik der einfachen Laboratoriumsmethoden\nbeherrscht, und daß er ihre Resultate beurteilen\nSchriftliche Aufsichlsarbeit 11 )\nkann,\n(1) Die Prüfung findet an einem Tage statt und\n2. in der Lage ist, kompliziertere Informationen, die\ndauert viereinhalb Stunden.\nzur Diagnosestellung erforderlich sind, anzufor-\n(2) Die Anzahl der in der Aufsichtsarbeit zu be-              dern und im Rahmen differentialdiagnostischer\narbeitenden Fragen und ihre Verteilung auf die                     Uberlegungen kritisch zu verwerten,\nStoffgebiete ergeben sich aus der Anlage 18 zu                 3. die Indikation zu konservativer und operativer\ndieser Verordnung. Die Fragen müssen auf den in                    Therapie sowie die wichtigsten therapeutischen\nder Anlage 19 zu dieser Verordnung festgelegten                    Prinzipien - insbesondere die Arzneimittelthera-\nPrüfungsstoff abgestelJt sein.                                     pie - beherrscht und\n4. die allgemeinen Regeln ärztlichen Verhaltens\n§  :n                                gegenüber dem Patienten kennt und sich der\nMündlicher Teil der Prüfung                      Situation entsprechend verhält.\n(1) Der mündliche Teil der Prüfung dauert bei                (3) Die Prüfungskommission k.ann dem Prüfling\nvier Prüflingen etwa drei Stunden. Dem Prüfling                vor dem Prüfungstermin einen oder mehrere Patien-\nsind praktische Aufgaben aus den klinisch-prakti-              ten zur Anamneseerhebung oder Untersuchung oder\nschen Fachgebieten zu stellen. Die Prüfung hat sich            zu beiden Zwecken zuweisen.\n11\n)  a) Absatz 1 tritt am 1. August 1979 in Kraft. Die                    schenfällen in der Anaesthesie, Grundzüge der\nVorschrift gilt gemäß Artikel 2 Abs. 3 Satz 1 und                 Intensivmedizin.\nAbs. 4 Satz 1 der Zweiten Verordnung zur Ände-\nFür Studierende der Medizin, die den vor dem 1.\nrung der Approbationsordnung für Ärzte vom\nAugust 1979 abgelegten, aber nicht bestandenen\n24. Februar 1978 (BGBI. I S. 312) für Studierende\nschriftlichen Teil im Dritten Abschnitt der Arzt-\nder Medizin, die nach dem 1. August 1979 den\nliehen Prüfung zu wiederholen haben, gilt gemäß\nDritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ablegen\nArtikel 2 Abs. 4 Satz 2 ff. der Zweiten Verordnung\noder einen vor diesem Zeitpunkt abgelegten, aber\nzur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte\nnicht bestandenen Dritten Abschnitt der Ärztlichen\nvom 24. Februar 1978 (BGBl. I S. 312), falls auch der\nPrüfung wiederholen, mit den folgenden Maßga-\nben:                                                         mündliche Teil dieses Prüfungsabschnitts zu wie-\nderholen ist, die gleiche Regelung wie für Studie-\nBei Studierenden der Medizin, die am 1. August                rende, die am 1. August 1979 den Zweiten\n1979 den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung            Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach bisher gel-\nnach bisher geltendem Recht abgelegt haben,                   tendem Recht abgelegt haben (s. oben). Ist nur der\nerstreckt sich gemäß Artikel 2 Abs. 3 Satz 2 der              schriftliche Teil dieses Prüfungsabschnitts zu wie-\nZweiten Verordnung zur Anderung der Approba-                 derholen, so ist zusätzlich zu der schriftlichen Wie-\ntionsordnung für Ärzte vom 24. Februar 1978                  derholungsprüfung eine mündliche Prüfung über\n{BGBl. I S. 312) der mündliche Teil des Dritten              die unter aa) und bb) genannten Gegenstände durch-\nAbschnitts der Ärztlichen Prüfung auch auf Fragen            zuführen. Diese Prüfung ist vor einer Prüfungskom-\naa) des Nichtoperativen Stoffgebietes betreffend             mission abzulegen, die mindestens aus dem Vorsit-\nSpezielle Pathologische Anatomie, Neuro-                zenden und einem weiteren Mitglied besteht. Sie\npathologie, Pathophysiologie, Pathogenetische            dauert je Prüfling etwa eine halbe Stunde. In\nZusammenhangsfragen, Internistische Aspekte             einem Prüfungstermin können bis zu sechs Prüf-\nder Geriatrie und der Psychosomatischen Medi-           linge geprüft werden. Im übrigen gilt § 16 entspre-\nzin, Erkennung und Behandlung akut lebens-              chend. Die schriftliche Prüfung ist in diesen Fällen\nbedrohender Zustände und Reanimation und                bestanden, wenn der Prüfling in der schriftlichen\nbb) des Operativen Stoffgebietes betreffend Mißbil-          Aufsichtsarbeit die erforderliche Zahl der gestell-\ndungen, Erkrankungen und Verletzungen von               ten Fragen zutreffend beantwortet und in der münd-\nKopf, Hals, Thorax, Abdomen, Extremitäten,              lichen Zusatzprüfung ausreichende Leistungen ge-\nHerz und Gefäßen, Topographische und Funk-              zeigt hat. In das Zeugnis über die Ärztliche Prüfung\ntionelle Anatomie, Spezielle Pathologische Ana-         nach dem Muster der Anlage 20 zu § 34 und in die\ntomie und Neuropathologie, Pathogenetische              Bescheinigung nach § 14 Abs. 6 Satz 2 sind entspre-\nZusammenhangsfragen, örtliche und allgemeine            chende Hinweise aufzunehmen.\nBetäubungsverfahren und ihre Hilfsmittel, Er-       b) Zu Absatz 2 siehe Fußnoten zu den Anlagen 18\nkfmnung, Behandlung und Verhütung von Zwi-              und 19.","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1979                         435\n§ 34                          werden, wenn dies aus besonderen Gründen not-\nZeugnis                         wendig erscheint.\n(3) Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten\nUber das Bestehen der Ärztlichen Prüfung wird\nder Europäischen Gemeinschaften können an Stelle\nein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 20 erteilt.\ndes in Absatz 1 Nr. 4 genannten Zeugnisses eine von\nder zuständigen Behörde des Heimat- oder Her-\nFünfter Abschnitt                     kunftsstaates ausgestellte entsprechende Bescheini-\ngung oder einen von einer solchen Behörde ausge-\nDie Approbation                       stellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher\n§ 35                          nicht beigebracht werden kann, einen gleichwerti-\ngen Nachweis vorlegen. Hat der Antragsteller den\nAntrag auf Approbation                  ärztlichen Beruf im Heimat- oder Herkunftsstaat\n(1) Der Antrag auf die Approbation als Arzt ist an   bereits ausgeübt, so kann die für die Erteilung der\ndie zuständige Behörde des Landes zu richten, in        Approbation als Arzt zuständige Behörde bei der\ndem der Antragsteller den Dritten Abschnitt der          zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunfts-\nÄrztlichen Prüfung bestanden hat. Dem Antrag sind        staates Auskünfte über etwa gegen den Antragstel-\nbeizufügen:                                              ler verhängte Strafen oder sonstige berufs- oder\nstrafrechtliche Maßnahmen wegen schwerwiegen-\n1. ein kurzgefaßter Lebenslauf,\nden standeswidrigen Verhaltens oder strafbarer\n2. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem            Handlungen, die die Ausübung des Berufs im Hei-\nFamilienbucl't der Eltern, bei Verheirateten auch   mat- oder Herkunftsstaat betreffen, einholen. Hat\ndie Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für       die für die Erteilung der Approbation als Arzt\ndie Ehe geführten Familienbuch,                     zuständige Behörde in den Fällen des Satzes 1 oder 2\n3. ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des         von Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Gel-\nAntragstellers,                                     tungsbereichs der Bundesärzteordnung eingetreten\n4. ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher       sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des\n§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Bundesärzteordnung von\nals einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein\ndarf,                                                Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige\nStelle des Heimat- oder Herkunftsstaates zu unter-\n5. eine Erklärung darüber, ob gegen den Antragstel-      richten und sie zu bitten, diese Tatbestände zu über-\nler ein gerichtliches Strafverfahren oder ein        prüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen,\nstaatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren an-     die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten\nhängig ist,                                           Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mit-\n6. eine ärztliche Bescheinigung, die nicht früher als    zuteilen. Die in Satz 1 bis 3 genannten Bescheini-\neinen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein         gungen und Mitteilungen sind vertraulich zu behan-\ndarf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorlie-       deln. Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt\ngen, daß der Antragsteller wegen eines körperli-     werden, wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht\nchen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner           mehr als drei Monate zurückliegt.\ngeistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen\n(4) Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten\neiner Sucht zur Ausübung des ärztlichen Berufs\nder Europäischen Gemeinschaften können an Stelle\nunfähig oder ungeeignet ist und\nder in Absatz 1 Nr. 6 genannten ärztlichen Beschei-\n7. das Zeugnis über die Ärztliche Prüfung.               nigung eine entsprechende Bescheinigung der\n(2) Soll eine Approbation nach § 3 Abs. 1 Satz 2      zuständigen Behörde ihres Heimat- oder Herkunfts-\nbis 4, Absatz 2 oder 3 der Bundesärzteordnung            staates vorlegen. Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entspre-\nerteilt werden, so sind, sofern die Ausbildung nicht     chend.\nnach den Vorschriften dieser Verordnung erfolgt ist,        (5) Uber den Antrag eines Staatsangehörigen\nan Stelle des Zeugnisses nach Absatz 1 Nr. 7 Unter-      eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen\nlagen über die abgeschlossene ärztliche Ausbildung       Gemeinschaften ist kurzfristig, spätestens drei\ndes Antragstellers in Urschrift, in amtlich beglau-      Monate nach Vorlage der nach Absatz 1 bis 4 vom\nbigter Abschrift oder amtlich beglaubigter Ablich-       Antragsteller vorzulegenden Unterlagen zu ent-\ntung vorzulegen. Soweit die Nachweise nicht in           scheiden. Werden Auskünfte nach Absatz 3 Satz 3\ndeutscher Sprache ausgestellt sind, sind sie zusätz-     von der zuständigen Stelle des Heimat- oder Her-\nlich in beglaubigter Ubersetzung vorzulegen. Die         kunftsstaates eingeholt, so wird der Ablauf der in\nzuständige Behörde kann die Vorlage weiterer             Satz 1 genannten Frist bis zu dem Zeitpunkt\nNachweise, insbesondere über eine bisherige Tätig-       gehemmt, zu dem die Auskünfte eingehen oder,\nkeit, verlangen. Satz 2 gilt nicht für die in der        wenn eine Antwort des Heimat- oder Herkunftsstaa-\nAnlage zu § 3 Abs. 1 Satz 2 der Bundesärzteordnung       tes innerhalb von drei Monaten nicht eingeht, bis\naufgeführten ärztlichen Diplome, Prüfungszeugnisse       zum Ablauf dieser drei Monate.\nund sonstigen Befähigungsnachweise, soweit sie\nnach dem 20. Dezember 1976 ausgestellt worden                                     §  36\nsind. Bei AntragsteJlern, die als Staatsangehörige                       Approbalionsurkunde\neines Mitgliedstaates der Europäischen Gemein-\nschaften einen derartigen Befähigung'snachweis vor-         Die Approbationsurkunde wird nach dem Muster\nlegen, kann Pin Tätigkeitsnachweis nur verlangt          der Anlage 21 zu dieser Verordnung ausgestellt. Sie","436                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nist dem Antragsteller g<){Jen Empfangsbekenntnis             Vorprüfung die ärztliche Ausbildung nach den Vor-\nauszuh~indigen oder mit ZustelJungsurkunde zuzu-             schriften dieser Verordnung fort.\nstellen.\n(5) Studierende nach § 37 Nr. 1 bis 4, die die\närztliche Vorprüfung nach der Bestallungsordnung\nSechster Abschnitt                       für Ärzte nicht bis zum 30. April 1976 erfolgreich\nabschließen, legen die Ärztliche Vorprüfung nach\nUbergangsbestimmungen 12)                     den Vorschriften der Approbationsordnung für\nÄ.rzte ab. Bei der Zulassung zu dieser Prüfung sind\n§ 37                            die nach der Bestallungsordnung für Ärzte abgeleg-\nAnwendung der Bestallungsordnung für Ärzte              ten Studienzeiten und Ausbildungsveranstaltungen\nanzurechnen. Studierende nach § 37 Nr. 1 bis 3, die\nDie Bestallungsordnung für Ärzte in der im Bun-         unter Satz 1 fallen, setzen die ärztliche Ausbildung\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-1-2,         nach Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung nach der\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän-          Approbationsordnung für Ärzte fort.\ndert durch die Verordnung über die Neugliederung\nder Medizinalassistentenzeit und über die Approba-              (6) Studierende der Medizin, für die nach den\ntionsurkunde vom 24. Februar 1970 (BGBl. I S. 214),          vorstehenden Vorschriften ein klinisches Studium\nfindet, soweit in den nachfolgenden Vorschriften             nach der Bestallungsordnung für Ärzte vorgesehen\nnichts Abweichendes bestimmt ist, Anwendung für              ist, schließen abweichend hiervon ihre Ausbildung\nl. Studierende, die sich am 1. Januar 1970 im vorkli-        nach den Vorschriften der Approbationsordnung für\nnischen Studium befanden,                              Ärzte ab, sofern sie die ärztliche Prüfung nach der\nBestallungsordnung für Ärzte nicht bis zum\n2. Studierende, die im Jahre 1970 das Medizinstu-            30. April 1981 erfolgreich ablegen. Bei der Zulas-\ndium begonnen haben oder beginnen,                     sung zu den einzelnen Abschnitten der Ärztlichen\n3. Studierende, die im Sommersemester 1971 das               Prüfung nach der Approbationsordnung für Ärzte\nMedizinstudium beginnen und                            sind die nach der Bestallungsordnung für Ärzte\nabgelegten Studienzeiten und Ausbildungsveran-\n4. Studierende, die im Wintersemester 1971/1972              staJtungen anzurechnen.\noder im Sommersemester 1972 das Medizinstu-\ndium beginnen.\n§ 39\n§ 38\nAbweichende Regelungen für die Prüfungen\nAbweichende Regelungen für die Ausbildung\n(1) In den Prüfungen können in jedem Prüfungs-\n(1) Die Studierenden nach § 37 Nr. 2 bis 4 leisten      f ach auch Aufgaben zur schriftlichen Bearbeitung\neinen Krankenpflegedienst und eine Tätigkeit als             gestellt werden.\nFamulus von mindestens je zwei Monaten ab. Stu-\ndierende nach § 37 Nr. 4 leisten die Famulatur nach              (2) Der in § 13 Abs. 3 der Bestallungsordnung für\nden Vorschriften dieser Verordnung ab.                       Ärzte geforderte Nachweis einer Leistungsnote in\nLatein oder über das sogenannte Kleine Latinum\n(2) Für Studierende nüch § 37 Nr. 1 bis 3 dauert        kann ersetzt werden durch den Nachweis über die\ndie Vorbereitungszeit als Medizinalassistent ein             regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an einem\nJahr. Davon sind mindestens je vier Monate auf               von der Hochschule durchgeführten Kursus über\neiner Abteilung für innere Krankheiten und auf               medizinische Terminologie.\neiner chirurgischen Abteilung zu verbringen. Für\ndie in § 37 Nr. 4 genannten Studierenden entfällt                (3) Bei der Meldung zur naturwissenschaftlichen\ndiese Vorbereitungszeit.                                     Vorprüfung tritt bei Studierenden nach § 37 Nr. 2\nbis 4 an die Stelle des in § 22 Abs. 2 der Bestallungs-\n(3) Für Studierende nach § 37 Nr. 3 dauert der          ordnung für Ärzte vorgesehenen Nachweises der\nklinische Teil des Hochschulstudiums mindestens              Nachweis, daß der Studierende nach Erlangung des\nsieben Semester. Hat der Studierende die ärztliche           Reifezeugnisses mindestens ein Jahr an deutschen\nVorprüfung nach fünf Semestern abgelegt oder legt            Hochschulen ordnungsgemäß Medizin studiert hat.\ner diese Prüfung nach fünf Semestern ab, so dauert\nfür ihn der klinische Teil des Studiums sechs Seme-              (4) Bei der Meldung zur ärztlichen Vorprüfung\nster.                                                        treten\n(4) Die Ausbildung der Studierenden nach § 37            1. bei Studierenden nach § 37 Nr. 2 an die Stelle des\nNr. 4 umfaßt ein Hochschulstudium der Medizin von                 in § 31 Abs. 2 Satz 1 der Bestallungsordnung für\nmindestens sechs Jahren. Der vorklinische Teil des                Ärzte vorgesehenen Nachweises der Nachweis,\nHochschulstudiums dauert mindestens zwei, der kli-                daß der Studierende die naturwissenschaftliche\nnische Teil mindestens vier Jahre. Die Studierenden               Vorprüfung vollständig bestanden und nach\nnach § 37 Nr. 4 setzen nach Bestehen der ärztlichen               Erlangung des Reifezeugnisses mindestens zwei-\neinhalb Jahre an deutschen Hochschulen ord-\n12\n)  Die Dbergangsbestimmungcn beziehen sich auf die ur-         nungsgemäß Medizin studiert hat,\nsprüngliche bzw. auf die durch die Erste Verordnung\nzur .Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom\n2. bei Studierende'n nach § 37 Nr. 3 und 4\n21. Mai 1975 (BGBl. I S. 1257) geänderte Fassung der        a) an die Stelle des in § 31 Abs. 2 Satz 1 der\nVerordnung.                                                    Bestallungsordnung für Ärzte vorgesehenen","Nr. 19   Ti:lg der Ausgabe: Bonn, den 11, April 1979                         437\nN<1cl1 w<>iscs dPr Ndcli weis, daß der Studie-        darf j,edoch nicht vor Schluß des siebenten klini-\nrende die rrn l.urw isscnschaftl iche Vorprüfung      schen Semesters abgeschlossen werden.\nvollsti.indig bcstancl<'n und nach Erlangung des\nReifezcugu issc~s rn indestens zwei Jahre an                                     § 40\ndPutschen ] lochschulen ordnungsgemäß Medi-\nApprobation in den Fällen nach den\nzin studiert hat,\nUbergangsregelungen\nh)  dll  die Stelle der in § 31 Abs. 4 Buchstabe a\nder Bestallungsordnung für Ärzte vorgesehe-              (1) Bei Studierenden nach§ 37 Nr. 1 bis 3 wird die\nnen dreisemestrigen eine zweisemestrige Vor-           Approbationsurkunde nach dem Muster der Anlage\nlesun~J über Anatomie-und                              zu der Verordnung über die-Neugliederung der\nMedizinalassistentenzeit und über die Approba-\nc) dn d ic St<~lle der in § 31 Abs. 4 Buchstabe b\ntionsurkunde vom 24. Februar 1970 (BGBI. I S. 214)\nder Besl.a]Jungsordnung für Arzte vorgesehe-\nnen zwciserneslrigen eine einsemestrige ana-           ausgestellt.\ntomische Pri:iparierülnmg.                               (2) Studierende der Medizin, die eine der in § 38\nAbs. 5 und 6 für die Anwendung der Bestallungsord-\n(5) Jfoi der Meldung zur ärztlichen Prüfung haben           nung für Ärzte festgelegten Ausschlußfristen über-\nStudierende nach § 37 Nr. 1 bis 3 den der Meldung             schreiten, haben für die Erteilung der Approbation\nnach § 40 der Best:allungsordnung für Arzte beizufü-          als Arzt nachzuweisen, daß sie die Ärztliche Prü-\ngenden Nachweisen zusätzlich beizufügen eine                  fung nach der Approbationsordnung für Ärzte nach\nBescheinigung nach dem Muster der Anlage 6 der                einem sechsjährigen Studium der Medizin abgelegt\nBestallungsordnung für Arzte über die regelmäßige             haben, das eine zwölfmonatige praktische Ausbil-\nund erfolgreiche Teilnahme an einem radiologischen            dung in Krankenanstalten umfaßt. Die §§ 35 und 36\nKursus unter besonderer Berücksichtigung des                  dieser Verordnung finden Anwendung.\nStrahlenschutzes. Studierende nach § 37 Nr. 3, die\ndie ärztliche Vorprüfung nach einem Studium der\nMedizin von zwei Jahren abgelegt haben, haben\nabweichend von § 39 Abs. 2 der Bestallungsordnung                              Siebenter Abschnitt\nfür Ärzte nachzuweisen, daß sie nach vollständig                              Schlußbestimmungen\nbestandener ärztlicher Vorprüfung mindestens sie-\nben Semester zurückgelegt haben oder im siebenten                                       § 41\nSemester studieren.\nGeltung im Land Berlin\n(6) Bei Studierenden nach § 37 Nr. 3, die die                Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\närztliche Vorprüfung bereits nach einem zweijähri-            leitungsgesetzes in Verbindung mit § 15 der Bun-\ngen vorklinischen Studium abgelegt haben, kann                desärzteordnung auch im Land Berlin.\nder Beginn der ärztlichen Prüfung in das siebente\nklinische Semester dieser Studierenden vorverlegt\nwerden. Ausnahmen von § 37 der Bestallungsord-                                          § 42\nnung für Arzte sind insoweit zulässig. Die Prüfung                        (InkrafUrelen, AußerkrafUreten)\nAnlage 1\n(zu§ 2 Abs. 1 Satz 2)\nPraktische Ubungen,\nderen Besuch bei der Meldung zu.r Ärztlichen Vorprüfung nachzuweisen ist\nI. 1. Physikalisches Praktikum für Mediziner\n2. Chemisch(~s Praktikum für Mediziner\n3. Praktikum der Biologie für Mediziner\n4. Praktikum der Physiologie\n5. Praktikum der Physiologischen Chemie\n6. Kursus der makroskopischen Anatomie\n7. Kursus der mikroskopischen Anatomie\n8. Kursus der Medizinischen Psychologie\nmit einer Gesamtstundenzahl von mindestens 480\nII. Kursus der medizinischen Terminologie\nmit einer Stundenzahl von mindestens                12","438                                       Bundesgesetz_blatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAnlage 2 1)\n(zu § 2 Abs. 1 Satz 2)\nPraktische Ubungen,\nderen Besuch bei der Meldung zum Ersten Abschnitt\nd.er 1\\rztlidlen Prüfung nachzuweisen ist\n1. Kursus der Allgemeinen Pathologie\n2. Praktikum der Mikrobiologie\n3. Ubungen zur Biomathematik für Mediziner\n4. Kursus der allgPmeinen klinischen Untersuchungen in dem nichtoperativen und dem operativen\nStoffgebiet\n5, Praktikum der Klinischen Chemie und Haematologie\n6. Kursus der Radiologie einschließlich Strahlenschutzkursus\n7. Kursus der Allgemeinen Pharmakologie und Toxikologie\n8. Praktische Dbungen für akute Notfälle und Erste ärztliche Hilfe\nmit einer Gesamtstundenzahl von mindestens 300\n1\n)  Am 1. Juni 1980 tritt an die Stelle dieser Anlage die Anlage 2 in der Fassung der Zweiten Verordnung\nzur Änderunu der Approbationsordnung für Ärzte vom 24. Februar 1978 (BGBl. I S. 312), deren Nummer 7\nlautet: ,,7. Kursus der allgemeinen und systematischen Pharmakologie und Toxikologie.\"\nAnlage 3 1)\n(zu § 2 Abs. 1 Satz 2)\nPraktische Ubungen,\nderen Besuch bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt\nder 1\\rztlichen Prüfung nachzuweisen ist\n1. Kursus der Speziellen Pathologie\n2. Kursus der Speziellen Pharmakologie\n3. Praktikum der Inneren Medizin\n4. Praktikum der Kinderheilkunde\n5. Praktikum der Dermato-Venerologie\n6. Praktikum der Urologie\n7. Praktikum der Chirurgie\n8. Praktikum der Frauenheilkunde und Geburtshilfe\n9. Praktikum der Orthopädie\n10. Praktikum der Augenheilkunde\n11. Praktikum der Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde\n12. Praktikum der Neurologie\n13. Praktikum der Psychiatrie\n14. Praktikum der Psychosomatischen Medizin und Psychotherapie\n15. Kursus des Okologischen Stoffgebietes\nmit einer Gesamtstundenzahl von mindestens 480\n1)   Am 1. Juni 1980 tritt an die Stelle dieser Anlage die Anlage 3 in der Fassung der Zweiten Verordnung\nzur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 24. Februar 1978 (BGBI. I S 312), die zusätzlich\neine Nummer 16 mit fol9endem Wortlaut enthält:\n\"16. Kursus zur Einführung in Fra9en der allgemeinmedizinischen Praxis.\"","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1979                                             439\nAnlage 4\n(zu § 2 Abs. 3)\nBescheinigung\nüber die.Teilnahme an der praktischen Ubung in\nName dc~s/der Studierenden\nGeburtsdatum                                    1  Geburtsort\nhat im          Sommer-\nD    Winterhalbjahr       ll-_v_o_n_________,l_b_is__________\nan der oben bezeichneten praktischen Ubung regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen und die\nin Verbindung mit dieser praktischen Ubung in der Studienordnung vorgeschriebene Vorlesung\nim         Sommer-              Winterhalbjahr regelmäßig besucht.*)\nOrt, Datum\nSiegel\nUnlorschrift der verantwortlidien Lehrkraft/Lehrkräfte\n•) Der letzte Halbsatz ist zu streichen, wenn eine Vorlesung im Sinne von § 2 Abs. 3 ÄAppO nicht durchgeführt worden ist,\nAnlage 5\n(zu § 3 Abs. 5)\nBescheinigung\nüber die praktische Ausbildung in der Krankenanstalt\nDer/Die Studierende der Medizin\nName, Vorname\nGeburtsdatum                                    1 Geburtsort\nhat regelmäßig an der unter meiner Leitung in der unten bezeichneten Klinik/Krankenanstalt\ndurchgeführten Ausbildung teilgenommen. Die Ausbildung erfolgte auf der Abteilung für\nvon\nDauer der Ausbildung\nFehlzeiten:\nD   nein     D    ja                             1 von\nD   Die Krankenanstalt ist zur Ausbildung bestimmt worden von der Hochschule\nD   Die Ausblldung ist an einer Krankenanstalt der Hochschule durchgeführt worden.\nOrt, Datum\nSiegel oder Stempel\nName der Anstalt","440                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAnlage 8\n(zu§ 6 Abs. 4 Satz 2)\nZeugnis\ntlber den Krankenpflegedienst\nHerr/Frau/Fräulein\nGeburtsdatum                                            1 Geburtsort\nhat im Rahmen der ärztlichen Ausbildung in der unten bezeichneten Klinik/Krankenanstalt unter\nmeiner Leitung Krankenpflegedienst geleistet.\nDauer des Krankenpflegedienstes                        Il---------------..!...--------------\nvon                                                         I    bis\nDi e Ausbildung ist unterbrochen worden\nD   nein         O       ja\nOrt, Datum\nSiegel oder Stempel\nName der Anstalt\nUntersduift des Leiters des Pflegedienstes\nAnlage 7\n(zu § 7 Abs. 4)\nZeugnis\nüber die Tätigkeit als Famulus\nDer/Die Studierende der Medizin\ngeboren am                          ....................................................... in ........................................................................... .\nist nach bestandener Ärztlicher Vorprüfung\nvom ... .... .. .... ...          ............................................. bis zum ...................................................................................... .\nin der unten bezeichneten Einrichtung unter meiner Aufsicht und Leitung als Famulus tätig ge-\nwesen. Während dieser Zeit ist der/die Studierende vorzugsweise mit Tätigkeiten auf dem Gebiet\nbeschäftigt worden.\nDie Ausbildung ist unterbrochen worden\nvom                                                    ............................ bis ............................................................................................ .\n- nicht unterbrochen worden-.\n.. .............................................. ,den ............................................... .\nBezeichnung der Einridltung,                                                             Unterschrift des (der) ausbildenden Arztes/ Ärzte\nbei öffentlicher Dienststelle Siegel","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1979                                                441\nAnlage 8\n(zu § 15 Abs. 9)\nNiederschrift\nüber den mündlichen Teil des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung\nDer/Die Studierende der Medizin\ngeboren am                                                                in ..\nist am                                                                    in ....... .\ngeprüft worden.\nMitglieder der Prüfungskommission nach§ 15 Abs. 1 der Approbationsordnung für Ärzte:\nAls Vorsitzender\nAls weitere MitgJieder\nGegenstand der Prüfung .\nSonstige Bemerkungen:*)\nDer Prüfling hat die mündliche Prüfung bestanden/nicht bestanden .\n.................................... .. . .. , den\nUnterschriften der weiteren Mitglieder der                         Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission\nPrüfungskommission\n*) Hier ist auch zu bemerken, ob und gegebenenfalls um die wievielte Wiederholungsprüfung es sich gehandelt hat oder gegebenen-\nfalls aus welchen Gründen die Prüfung nicht bestanden ist.\nAnlage 9 1 )\n(zu§ 23 Abs. 2 Satz 1)\nAnzahl und Verteilung der Prüfungsfragen\nin der Ärztlichen Vorprüfung\nI. Physik für Mediziner und Physiologie                                                                               80 Fragen\nII. Chemie für Mediziner und Physiologische Chemie                                                                    80 Fragen\nIII. Biologie für Mediziner und Anatomie                                                                               100 Fragen\nIV. Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie                                                                 60 Fragen\n1)  Diese Anlage 9ilt für die Prüfungen, die nach dem 1. August 1979 durchgeführt werden.","442                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAnlage 10\n(zu § 23 Abs. 2 Salz 2)\nPrüfungsstoff für die Ärztliche Vorprüfung\n1. Physik für Mediziner und Physiologie\nGrundbegriffe und Maßsysteme der Physik. Grundgesetze der Mechanik fester Körper sowie\nder Mechanjk ruhender und bewegter Flüssigkeiten und Gase. Grundlagen der Schwingungs-\nlehre und Akustik, Energieformen und -umwandlungen. Grundlagen der Wärmelehre, Elektri-\nzitätslehre, Optik, Strahlenphysik unter besonderer Berücksichtigung der Physik ionisierender\nStrahlen. Grundlagen der allgemeinen Meß- und Regeltechnik. Theorie der Meßfehler.\nPhysiologie der Zellen und Gewebe. Physiologie der Organfunktionen (Blut, Atmung, Kreis-\nlauf, Verdauung, Energie- und Wärmehaushalt, Nierenfunktion, Wasser- und Elektrolythaus-\nhalt, innere Sekretion, Fortpflanzung, Muskulatur, Nervensystem, Sinnesorgane). Physiologie\nder Regulationen im Dienste des Gesamtorganismus. Angewandte Physiologie einschließlich\nArbeits- und Ernährungsphysiologie. Propädeutik der Pathophysiologie. Physiologische Metho-\nden zur Untersuchung der Organfunktionen.\nII. Chemie für Mediziner und Physiologische Chemie\nGrundkenntnisse aus dem Gebiet der allgemeinen Chemie über Natur der chemischen Bindung,\nEigenschaften von Lösungen, Dissoziation von Elektrolyten, Oxydations- und Reduktions-\nvorgänge, Thermodynamik und Kinetik chemischer Reaktionen.\nGrundkenntnisse aus dem Gebiet der anorganischen Chemie über Bioelemente und die toxi-\nkologisch wichtigen Elemente, ihre wichtigsten und biochemisch relevanten Verbindungen und\nderen Eigcmschaften.\nGrundkenntnisse aus dem Gebiet der organischen Chemie; Struktur und Reaktion funktionel-\nler Gruppen von Aliphaten, Aromaten und Heterozyklen; Grundkenntnisse der Chemie der\nKohlenhydrate, Eiweißstoffe und Fette.\nPhysikalisch-chemische Grundlagen des Stoffwechsels. Enzymwirkungen und -kinetik sowie\nHormonwirkungen. Eigenschaften, Funktionen und Stoffwechsel der biochemisch wichtigen\nStoffe. Regelung von Stoffwechselvorgängen. Grundlagen der molekularen Genetik. Grund-\nlagen der Immunchemie. Biochemische Aspekte der Zell- und Organphysiologie. Grundlagen\nder Ernährungslehre. Propädeutik der Pathobiochemie.\nIII. Biologie für Mediziner und Anatomie\nAllgemeine Zytologie. Vererbungslehre. Grundlagen der Mikrobiologie; Morphologie und\nPhysiologie der ein- und mehrzelligen Organismen. Evolutionslehre, Okologie. Makrosko-\npische und mikroskopische Anatomie des Bewegungsapparates, der Eingeweide, der Kreislauf-\norgane, des zentralen und peripheren Nervensystems einschließlich der Sinnesorgane. Morpho-\nlogie der Zelle; Histologie einschließlich der Ultrastruktur und der Grundzüge der Histo-\nchemic. Frühentwicklung des Menschen und Grundzüge der Organentwicklung. Propädeutik\nder topographischen Anatomie.\nIV. Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie\nVergleichende Verhaltensphysiologie. Instinktlehre. Psychophysische Grundbeziehungen. Mo-\ntivation. Lernen und Intelligenz. Methodische Grundlagen psychologischer Tests. Persönlich-\nkeitsentwicklung (Anlage, sozio-kulturelle Einflüsse, Strukturmodelle) mit Ansatzpunkten für\npsychische Störungen.\nRollenbeziehungen und -konflikte in den verschiedenen altersspezifischen Gruppenkonstel-\nlationen einschließlich Arzt-Patient-Beziehung. Soziale Schichtung; Bevölkerungsstruktur.","Nr. 19        Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1979                                                                                443\nAnlage 11\n(zu§ 24)\nLandesprüfungsamt für Medizin\nin                                        *)\nZeugnis über die Ärztliche Vorprüfung\nDer/Die Studierende der Medizin\ngeboren am                                                               in ..................................................................................... ..\nhat am                                                                 in ......................................................................................... .\ndie Ärztliche Vorprüfung bestanden.\n................ ,den ............................................. ..\nSieqel\nUnterschrift\n•) Trägt die Lnndesprüfungs~telle eine andere Bezeichnung, so ist diese einzusetzen.\nAnlage 12 1)\n(zu § 26 Abs. 2 S9-tz 1)\nAnzahl und Verteilung der Prüfungsfragen\nfür den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung\nI. Grundlagen der Pathologie und der Neuropathologie, der Humangenetik, der\nMedizinischen Mikrobiologie und der Geschichte der Medizin                                                                             110 Fragen\nJI. Grundlagen der klinischen Untersuchung, der Erstversorgung akuter Notfälle\nund der Radiologie                                                                                                                       70 Fragen\nIII. Grundlagen der Pharmakologie und Toxikologie, der Pathophysiologie und\nPathobiochemie, der Klinischen Chemie und der Biomathematik                                                                             110 Fragen\n1)   Diese Anlage gilt für die Prüfungen, die nach dem 1. August 1979 durchgeführt werden.","444                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAnlage 13 1)\n(zu§ 26 Abs. 2 Sill.z 2)\n.Prüfungsstoff für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung\nI. Grundlaw~n der Pathologie und der Neuropathologie, der Humangenetik, der Medizinischen\nMikrobiologie und der Geschichte der Medizin.\nAllgemeine Atiolo~Jie, Pathogenese und pathologisch-anatomische Grundlagen der wichtigsten\nKrankheiten d(~s Menschen sowie der dazugehörigen feingeweblichen Veränderungen von\nOrganen und Organsystemen.\nGenetischer Anteil an der Ätiologie und Pathogenese von Störungen der Organentwicklung,\nder Gewebebeschaffenheit, des Stoffwechsels und der psychischen Störungen.\nGrundlagen, Anwendungsbereiche und Untersuchungsmethoden der medizinischen Mikro-\nbiologic1, Virologie, Parasitologie und Immunbiologie. Verhütung, Bekämpfung und Epidemio-\nlogie übertragbarer Krankheiten.\nKulturnlle und soziale Grundlagen in der Geschichte ärztlichen Denkens, Wissens und Han-\ndelns. Wandlun9en der Vorstellungen von Gesundheit und Krankheit.\nII. Umgang mit Patienten, Grundlagen der klinischen Untersuchung, der Erstversorgung akuter\nNotfälle und der Radiologie.\nGesprächsführung und Krankenbeobachtung.\nTechnik der Anamneseerhebung; Methoden der unmittelbaren Krankenuntersuchungen (In-\nspektion, Palpation, Perkussion, Auskultation, Reflexprüfung) und der einfachen Spiegelver-\nfahren (Augen, Ohren, Nase, Kehlkopf); typische Befunde und deren Aussagewert.\nSymptonrntologie und erste Versorgung der akut-lebensbedrohenden Zustände.\nGrundla~Jen der biologischen Strahlenwirkung und Grundlagen ihrer therapeutischen An-\nwendtmfJ. Grundlagen der Röntgendiagnostik und Aussagewert von röntgendiagnostischen\nUntersuchungen. Grundlagen der Anwendung offener und geschlossener radioaktiver Stoffe.\nKlinische und gesetzliche Grundlagen des Strahlenschutzes bei Anwendung ionisierender\nStrahlen.\nIII. Grund lc1gcn der Pharmakologie un<l Toxikologie, der Pathophysiologie und Pathobiochemie,\nder Klinischen Chcrnie und der Biomathematik.\nWichl.iqe Strukturmerkmale, Resorption, Verteilung, Wirkungen, Nebenwirkungen, Wechsel-\nwirkungen, Biotransformation und Ausscheidung medizinisch bedeutsamer Arzneimittel und\nGifte. Wiehl iue Mcl.hockrn der Arzneimittelprüfung.\nPalhophysiolo9ie und Pathobiochemie der Zell- und Organfunktionen sowie der Regulations-\nmcchunismen.\nGrurnfü1ncn wichti~rcr mikroskopischer, klinisch-chemischer und klinisch-physikalischer Unter-\nsuchungsmethoden von Körperflüssigkeiten und -ausscheidungen sowie Beurteilungsgrund-\nlagen und Bewertung der Befunde.\nGrundsütze der Erkenntnisgewinnung durch mathematische, insbesondere statistische Metho-\nden (Biomathematik); medizinische Bibliographie.\n1)  Diese Anlage gilt für die Prüfungen, die nadl dem 1. August 1979 durchgeführt werden.","Nr. 19      Tag der Ausgabe: Bonn, den 1 L April 1979                                                                                   445\nAnlage 14\n(zu§ 27)\nLandesprüfunusmnt für Medizin\nin\nErster Abschnitt der Ärztlichen Prüfung\nDer/Die Studierende der ME~dizin\ngeboren am                                                                    in .......................... .\nhat am                                                                     in ........................................................................................ .\nden\nErsten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung\nbestanden.\n.. ................................................ ,den .................................. .\nSiegel\nUntersduift\n*) Trägt die Landosprüfungsstelle eine andere Bezeidmung, so ist diese einzusetzen.","446                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAnlage 15 1)\n(zu§ 29 Abs. 2 Satz 1)\nAnzahl und Verteilung der Prüfungsfragen\nfür den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung\nI. Nichtoperatives Stoffgebiet                                                        180 Fragen\nII. Operatives Stoffgebiet                                                             200 Fragen\nIII. Nervenheilkundliches Stoffgebiet                                                     100 Fragen\nIV. Okologisches Sloffgebiet und Allgemeinmedizin                                         100 Fragen\nAnlage 16 1)\n(zu § 29 Abs. 2 Satz 2)\nPrüfungsstoff für den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung\n1. Nichtoperatives Stoffgebiet\nÄtiologie und Pathogenese; Spezielle pathologische Anatomie und Neuropathologie; Sympto-\nmatologie und Diagnose einschließlich klinisch-chemischer, bioptischer, radiologischer und\nelektromedizinischer Untersuchungsverfahren; Indikation und Kontraindikation zur konser-\nvativen, operativen und physikalischen Behandlung sowie Strahlenbehandlung. Grundzüge\nder speziellen Therapie und speziellen Pharmakologie einschließlich arzneimittelrechtlicher\nVorschriften. Prognose, Prävention, Rehabilitation, Begutachtung.\nSymptomatik und Pathogenese der Erkrankungen des Blutes, der blutbildenden Organe, des\nIforzens und der Gefäße, der Atmungsorgane, der Verdauungsorgane, der Drüsen mit innerer\nSekretion und des Stoffwechsels, der Nieren, des Wasser- und Mineralhaushaltes. Klinische\nAspekte der Entzündungslehre und der Immunologie. Klinik der Infektionskrankheiten, der\nGeschwulstkrankheiten und der Krankheiten des rheumatischen Formenkreises. Regulations-\nslörunuen. Psychosomatische Krankheiten. Internistische Aspekte der Geriatrie. Spezielle\nDiätetik,\nNormale körperliche und geistige Entwicklung des Kindes und ihre Variationen. Pathophysio-\nlogie des Stoffwechsels und der Ernährung des Kindes. Physiologie und Pathologie der peri-\nnatalen Periode und des Säuglingsalters. Erkennung und Behandlung von Organ- und System-\nerkrankungen im Kindesalter einschließlich der Infektionskrankheiten und der Vitaminman-\ngelkrankheiten. Unfälle und akzidentelle Vergiftungen. Verhaltensstörungen bei Kindern und\nJugendlieben. Sozialpädiatrie.\nSpezielle Erkrankungen der Haut, ihrer Anhangsgebilde und der Schleimhäute der äußeren\nKörperhöhlen einschließlich der physikalischen und chemischen Schädigungen dieser Struk-\nturen und der Berufsdermatosen. Geschlechtskrankheiten.\nFertilitätsstörungen des Mannes.,\nII. Operatives Stoffgebiet\nÄtiologie und Pathogenese; Spezielle pathologische Anatomie und Neuropathologie; Sympto-\nmatologie und Diagnose einschließlich klinisch-chemischer, bioptischer, radiologischer und\nelektromedizinischer Untersuchungsverfahren; Indikation und Kontraindikation zur konserva-\ntiven, operativen und physikalischen Behandlung sowie Strahlenbehandlung. Grundzüge der\nspeziellen Therapie und speziellen Pharmakologie einschließlich arzneimittelrechtlicher Vor-\nschriften. Prognose, Prävention, Rehabilitation, Begutachtung.\nWundheilung und Wundbehandlung; Infektionen, Asepsis, Antisepsis, Chemotherapie. Grund-\nprinzipien der operativen Technik; Pathophysiologie des operativen Eingriffs. Grundprinzipien\nder Vor- und Nachbehandlung, Unfallkunde. Schock. Verbandslehre. Topographische und funk-\ntionelle Anatomie. Mißbildungen, Erkrankungen und Verletzungen von Kopf, Hals, Thorax,\nAbdomen, Extremitäten, Herz, Gefäßen und des zentralen und peripheren Nervensystems.\n1\n)  Diese Anlage gilt für die Prüfungen, die nach dem 1. August 1979 durchgeführt werden.","Nr. 19 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1979                    447\nStatik und Mechanik der Stütz- und Bewegungsorgane, ihre angeborenen und erworbenen\nFonnveränderungen und Funktionsstörungen, Erkrankungen, Verletzungen und deren Folge-\nzustände. Orthopädische Heil- und Hilfsmittel, Körperersatzstücke.\nFunktionsstörungen, Mißbildungen, Erkrankungen und Verletzungen von Nieren, ableitenden\nHarnwe9en, üußeren und inneren Genitalorganen. Urologische Notfälle.\nPhysioloqie und Pathophysiologie der weiblichen Genitalorgane. Geschlechtsspezifische Ent-\nwicklung der Frau und ihre Störungen. Familienplanung. Schwangerschaft und Risikoschwan-\n9erschaft. Aufgi:lben der Vorsorge in der Schwangerschaft. Schwangerschaftsabbruch (Rechts-\norundli:!~en, Methoden, flankierende Maßnahmen). Geburt und Risikogeburt. Geburtshilfliche\nNotfäIJe. Wochenbettkomplikationen. Entzündungen und Geschwülste der weiblichen Genital-\norgane.\nFunktionsstörungen, Mißbildungen, Erkrankungen und Verletzungen des Auges und seiner\nAdnexe. Sehhilfen. Ophthalmo-Neurologie; ophthalmologische Störungen bei anderen Grund-\nkrankheiten. Notfälle in der Augenheilkunde.\nFunktionsstörungen, Mißbildungen, Erkrankungen und Verletzungen im Gebiet des Gesichts-\nschädels, der angrenzenden Schädelbasis und des Halses. Oto-Neurologie. Notfälle in der\nHals-, Nasen-, Ohrenheilkunde. Grundlagen der Phoniatrie; Hör- und Sprechhilfen.\nFunktionsstörun9en, Mißbildungen, Erkrankungen und Verletzungen der Zähne, des Kiefers\nund der Mundsch]eimhaut, Auswirkungen auf den Gesamtorganismus. Kieferchirurgische Not-\nfäJle.\nIII. Nervenheilkundliches Stoffgebiet\n.Ätiologie und Pathogenese; Spezielle pathologische Anatomie und Neuropathologie; Sympto-\nmatologie und Diagnose einschließlich klinisch-chemischer, bioptischer, radiologischer und\nelektromedizinischer Untersuchungsverfahren; Indikation und Kontraindikation zur konserva-\ntiven, neurochirurgischen und physikalischen Behandlung sowie Strahlenbehandlung, Grund-\nzüge der spezieJlen Therapie und speziellen Pharmakologie einschließlich arzneimittelrecht-\nJicher Vorschriften. Prognose, Prävention, Rehabilitation, Begutachtung.\nAngeborene und erworbene Erkrankungen, Verletzungen, Mißbildungen und Funktionsstörun-\ngen des zentralen, periphersomatischen und vegetativen Nervensystems. Neurologische Not-\nfälle. Neuro]ogische und psychiatrische Störungen bei anderen Grundkrankheiten. Allgemeine\nund spezielle Psychopathologie. Psychosen; Suchten; Persönlichkeitsstörungen; Neurosen;\nPsychosomatische Erkrankungen; Sexuelle und sonstige Verhaltensstörungen. Psychiatrische\nund psychosomatische Untersuchungsmethoden; Auswertung klinisch-psychologischer Tests.\nGrundzüge individueller und gruppenorientierter Psychotherapie und der Sozialpsychiatrie.\nPsychohygiene.\nIV. Okologisches Stoffgebiet und Allgemeinmedizin\nGesundheit und Krankheit des Individuums in ihren Wechselbeziehungen zur Umwelt, Gesell-\nschaft und Arbeit. Erkennung, Verhütung, Beseitigung und Bewertung ökologischer Schadens-\nfaktoren.\nWichtigste Methoden der Allgemein-, Umwelt-, Seuchen- und Sozialhygiene. Organisation,\nAufgaben und Arbeitsprinzipien und wesentliche Rechtsvorschriften des öffentlichen Gesund-\nheitswesens.\nGrundzüge der Sozialmedizin. Sozialmedizinische Probleme der Krankheitsentstehung und\n-verhütung. Grundfragen der sozialen Sicherung und der gesundheitlichen Betreuung der Be-\nvölkerung, Sozio-ökonomische Probleme der Krankheit.\nFragen der Wirtschaftlichkeit und Kostenrelevanz im Gesundheitswesen.\nWichti9e Verfahren der medizinischen Statistik und Dokumentation.\nGrundzüge der Arbeitsmedizin. Wichtigste Vorschriften über den gesundheitlichen Arbeits-\nschutz. Arbeitsmedizinische Untersuchungen zur Verhütung und Früherkennung beruflich be-\ndingter Schäden. Analyse von Arbeitsplatz- und Berufsbelastung. Berufskrankheiten und das\nBerufskrankheiten-Verfahren. Ärztliche Aspekte der Rehabilitation Behinderter bei medizini-\nscher, pädagogischer, sozialer und beruflicher Ein- und Wiedereingliederung in Gesellschaft,\nFamilie, Schule und Arbeit.\nGrundzüge der Rechtsmedizin, insbesondere die wichtigsten Rechtsfragen der ärztlichen Berufs-\nausübung; die wichtigsten Begriffe der forensischen Medizin und der medizinischen Begut-\nachtungskunde.\nAufgaben und Besonderheiten der Allgemeinmedizin.","448                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAnlage 17\n(zu§ 30)\nLandesprüfungsamt für Medizin\nin                             ...............•,\nZeugnis über den zweiten Absdlnitt der Ä.rztlidlen Prüfung\nDer/Die Studierende\ngeboren am            ................................................................. :... in ......................... .\nhat am                                  .................................................... in ............................ .\nden\nZweiten Abschnitt der Jtrztllchen Prüfung\nbestanden.\n.............................................. ,den\nSiegel\nUntersdlrift\n•) Trägt die Landesprüfungsstelle eine andere Bezeichnung, so ist diese einzusetzen.","Nr. 19   Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1979                              449\nAnlage 18 1)\n(zu § 32 Abs. 2 Satz 1)\nAnzahl und Verteilung der Prüfungsfragen\nfür den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung\n1. Innere Medizin                    100 Fragen\nll. Chirurgie                          80 Fragen\nAnlage 19 1 )\n(zu § 32 Abs. 2 Satz 2)\nPrüfungsstoff für den schriftlichen Teil\ndes Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung\nI. Innere Medizin\nDifferentialdiagnose innerer Krankheiten. Anwendung und Aussagemöglichkeiten klinisch-\nchemischer, serologischer, mikrobiologischer, bioptischer, radiologischer und elektromedizini-\nscher Untersuchungsverfahren. Spezielle internistische Therapie einschließlich physikalische\nTherapie, Diätetik und Infusionstherapie. Anwendung medizinisch bedeutsamer Pharmaka.\nNachbehandlung. Rehabilitation. Erkennung und Behandlung akut-lebensbedrohender Zustände\nund Reanimation. Umgang mit unheilbar Kranken und mit Sterbenden.\nII. Chirurgie\nDifferentialdiagnose chirurgischer Krankheiten. Anwendung und Aussagemöglichkeiten klinisch-\nchemischer, serologisC'her, mikrobiologischer, bioptischer, radiologischer und elektromedizini-\nscher Untersuchungsverfahren. Spezielle chirurgische Therapie einschließlich physikalische\nTherapie, Diätetik, Infusionstherapie und Pharmakotherapie. Nachbehandlung. Rehabilitation.\nGrundzüqe der Anaesthesiologie und der Intensivmedizin. Chirurgische Notfälle.\n1\n) Diese Anlage gilt für die Prüfungen, die nach dem 1. August 1979 durchgeführt werden.","450                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAnlage 20\n(zu § 34}\nLandesprüfungsaml für Medizin\nin                                              *)\nZeugnis über die Ärztliche Prüfung\nHerr\nFrau\nFräulein\ngeboren am                                                                           ........ in.\nhat den schriftlichen Teil des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung am ....\nin                                                      und den mündlichen Teil des Dritten Abschnitts der Ärztlichen\nPrüfung am                                                                                    in ..\nerfolgreich abgelegt und damit\ndie Ärztliche Prüfung\nam.\nbestanden.\n. .. , den.\n'  Siegel\nUnterschrift\n\"') Trägt die Lanclesprüfuniiss!clle eine andere Bezeichnung, so ist diese einzusetzen.\nAnlage 21\n(zu§ 36)\nApprobationsurkunde\nHerr\nFrau\nFräulein\ngeboren am.                             .................................................... in ...................................................................................... .\nerfüllt die Voraussetzungen des § 3 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 14. Oktober 1977 (BGBl. I S. 1885).\nMit Wirkung vom heutigen Tage wird ihm/ihr die\nApprobation als Arzt\nerteilt.\nDie Approbation berechtigt den Arzt zur Ausübung des ärztlichen Berufs .\n................................................ ,den ............................................... .\nSiegel\nUnterschrift"]}