{"id":"bgbl1-1979-18-3","kind":"bgbl1","year":1979,"number":18,"date":"1979-04-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/18#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-18-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_18.pdf#page=7","order":3,"title":"Verordnung zur Ablösung der Baumeisterverordnung","law_date":"1979-04-02T00:00:00Z","page":419,"pdf_page":7,"num_pages":1,"content":["Nr. 18    Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1979  419\nVerordnung\nzur Ablösung der Baumeisterverordnung\nVom 2. April 1979\nAuf Grund des § 133 Abs. 2 Satz 1 der Gewerbe-\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n1. Januar 1978 (BGBI. I S. 97) in Verbindung mit\nArtikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes verordnet die\nBundesre!Ji.erung mit Zustimmung des Bundesrates:\nArtikel 1\nDie Baumeisterverordnung und die Verordnung\nzur Änderung der Baumeisterverordnung in den im\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummern\n7109-2 und 7109-2-1, veröffentlichten bereinigten\nFassungen werden aufgehoben.\nArtikel 2\nDie Berufsbezeichnung „Baumeister\" sowie Be-\nrufsbezeichnungen, die das Wort „Baumeister\" ent-\nhalten und auf eine Tätigkeit im Baugewerbe\n(Hoch- oder Tiefbau) hinweisen, darf weiterhin nur\nführen, wer am 31. Dezember 1980 zur Führung die-\nser Bezeichnung berechtigt ist oder wer noch nach\ndiesem Zeitpunkt die Baumeisterprüfung bestanden\nhat (Artikel 5 Abs. 2).\nArtikel 3\nUnberührt bleiben die Vorschriften über die Füh-\nrung von Amts- und Berufsbezeichnungen durch die\nBeamten und Angestellten des Bundes, der Länder\nund sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften.\nUnberührt bleiben ferner die Vorschriften über die\nFührung der Bezeichnung „Regierungsbaumeister\".\nArtikel 4\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 156 der Ge-\nwerbeordnung auch im Land Berlin.\nArtikel 5\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in\nKraft.\n(2) Baumeisterprüfungen werden weiterhin nach\nden bisher geltenden Vorschriften durchgeführt,\nwenn die Zulassung zur Prüfung vor dem 1. Okto-\nber 1980 beantragt wird und die Voraussetzungen\nfür die Zulassung im Zeitpunkt des Antrags erfüllt\nsind.\nBonn, den 2. April 1979\nDer Bundeskanzler\nSchmidt'\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLambsdorff"]}