{"id":"bgbl1-1979-18-2","kind":"bgbl1","year":1979,"number":18,"date":"1979-04-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/18#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-18-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_18.pdf#page=4","order":2,"title":"Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße im Jahre 1979 (Ferienreiseverordnung 1979)","law_date":"1979-03-28T00:00:00Z","page":416,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["416                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nVerordnung\nzur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße im Jahre 1979\n(Ferienreiseverordnung 1979)\nVom 28. März 1979\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenver-                 von Anschlußstelle Nersingen über Auto-\nkehrsgesetzes in dc>.r im Bundesgesetzblatt Teil III,            bahnkreuz Allgäu bis zum Anschluß an\nGliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten berei-                B 309 einschließlich der als Kraftfahrstraße\nnigten Fassung wird mit Zustimmung des Bundes-                   beschilderten Teilstrecke zwischen An-\nrates verordnet:                                                 schlußstelle Grönenbach und Anschlußstelle\nKempten-Leubas\nA 8     von Autobahndreieck Karlsruhe bis An-\n§ 1\nschlußstelle München-West und von An-\n(l) Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamt-               schlußstelle München-Ramersdorf bis An-\ngewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraft-              schlußstelle Bad Reichenhall (E 11)\nwagen dürfen zu folgenden Zeiten auf den in Ab-\nA9      von Anschlußstelle Lauf über Autobahn-\nsatz 2 genannten Autobahnen (Zeichen 330 der Stra-\nkreuz Nürnberg bis Anschlußstelle Mün-\nßenverkehrs-Ordnung) nicht verkehren:\nchen-Schwabing (E 6)\n1. an allen Samstagen vom 23. Juni 1979 bis 25. Au-\ngust 1979 jeweils von 7.00 Uhr bis 24.00 Uhr,        A 45    (Sauerlandlinie) von Anschlußstelle Dort-\nmund-Süd über W esthofener Kreuz und\n2. an allen Sonntagen vom 24. Juni 1979 bis 26. Au-              Autobahnkreuz Gambach bis Seligenstädter\ngust 1979 jeweils von 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr.                Kreuz\n(2) Das Verkehrsverbot des Absatzes 1 gilt für        A 48    von Autobahndreieck Hattenbach bis An-\nfolgende Autobahnstrecken in beiden Fahrtrichtun-                schlußstelle Gießen-Nord/Reiskirchen (E 4)\ngen:                                                     A 61    von Anschlußstelle Kerpen-Türnich über\nAl        von Autobahnkreuz Leverkusen-West über                 Autobahnkreuz Koblenz bis Autobahndrei-\nWuppertal, Kamener Kreuz (E 73), Münster,              eck Hockenheim\nBremen bis Horster Dreieck (E 3) und von       A 67    von Autobahndreieck Mönchhof bis Auto-\nAutobahndreieck Hamburg-Süd bis An-                    bahndreieck Viernheim\nschlußstelle Neustadt-Süd (E 4)\nA 81    von Autobahnkreuz Weinsberg bis Auto-\nA 2       von Oberhausener Kreuz über Kamener                    bahndreieck Stuttgart (E 70) und von An-\nKreuz (E 3), Bad Oeynhausen (E 73) bis                 schlußstelle Geisingen bis zum Autobahn-\nAnschlußsteJle Helmstedt (E 8)                         ende bei Singen\nA 3       von Oberhausener Kreuz über Autobahn-          A 92    von Autobahndreieck Feldmoching bis zum\ndreieck Heumar (E 36) über Frankfurter                 Anschluß an B 471\nKreuz und Autobahnkreuz Nürnberg bis\nAnschlußstelle Neumarkt (Oberpfalz) (E 5)      A 93    von Autobahndreieck Inntal bis Anschluß-\nstelle Reischenhart (E 86)\nA 4       von Autobahnkreuz Köln-West bis Auto-\nbahndreieck Heumar (E 5) und von Auto-         A 98    Autobahnkreuz Allgäu bis Anschlußstelle\nbahndreieck Hattenbach bis Autobahndrei-               Waltenhofen\neck Kirchheim (E 4)                            A 99    (Autobahnring München) von Autobahn-\nAS        von Anschlußstelle Gießen-Nord/Reiskir-                dreieck Feldmoching über Autobahnkreuz\nchen über Frankfurt, Karlsruhe bis An-                 München-Nord bis Autobahnkreuz Mün-\nschlußstelle Offenburg (E 4)                           chen-Brunnthal\nA6                                                       A 215   von Autobahndreieck Bordesholm bis An-\nvon Anschlußstelle Mannheim-Sandhofen\nschlußstelle Blumenthal\nbis Autobahnkreuz Weinsberg (E 12)\nA 226   von Autobahndreieck Bad Schwartau bis\nA 7       von Anschlußstelle Tarp über Hamburg\nAnschlußstelle Lübeck-Siems\n(E 3), Horster Dreieck, Hannover, Kassel,\nAutobahndreieck Hcttt:enbach (E 4) bis         A 995   von Anschlußstelle München-Giesing bis\nAutobahndreieck Biebelried (E 70),                     Autobahnkreuz München-Brunnthal","Nr. 18 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1979                           417\n§ 2                           Ubergänge. Für alle geladenen Güter müssen die\nvorgeschriebenen Frachtpapiere mitgeführt und zu-\n(1) Das Verkehrsverbot des § l Abs. 1 gilt außer-     ständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aus-\ndem für folgende Bundesstraßen außerhalb geschlos-      gehändigt werden; die Beiladung anderer Güter ist\nsener Ortschaften in beiden Fahrtrichtungen:            unzulässig. Für Leerfahrten sowie für Umwegfahrten\nzur Zuladung ist eine Ausnahmegenehmigung der\nVon Ortsaus-                               nach Absatz 4 zuständigen Straßenverkehrsbehörde\nBundes-      gangstafel                                  erforderlich.                       ·\nstraßen-        Zeichen 311    bis\nnummer       der StVO                                       (2) Die Verbote der §§ 1 und 2 gelten ferner nicht\n-----------------------------                           für Lastkraftwagen oder Lastzüge (einschließlich\nSattellastkraftfahrzeuge) im kombinierten Verkehr\nB 18         Aitrach (Land-    Einmündung der Bun-      Schiene/Straße vom Versender bis zum nächst-\nkreis Ravens-     desstraße 12 nördlich    gelegenen Verladebahnhof oder vom Entladebahn-\nburg)             von Schlachters (Land-   hof bis zum Empfänger. Bei der Fahrt zum Verlade-\nkreis Lindau)            bahnhof ist eine Reservierungsbestätigung für die\nB 27         Rottweil          Ortseingangstafel -      Eisenbahnbeförderung mitzuführen. Bei der Fahrt\nZeichen 310 der StVO     zum Empfänger ist ein Frachtbrief oder Ubernahme-\n- von Leinfelden-        schein mitzuführen, in dem die Eisenbahnbeförde-\nEchterdingen             rung bestätigt wurde. Diese Papiere sind zuständi-\ngen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszu-\nB 30         WPingarlen        Ulm (Ortsteil Donautal), händigen.\nEinmündung der Lan-\ndesstraße 1260               (3) Die Straßenverkehrsbehörden können Aus-\nnahmen genehmigen\nß 31         Aach (Landkreis Ortseingangstafel -\nKonstanz)         Zeichen 310 der StVO      1. vom Verbot des§ 1\n- von Lindau                  a) für Lastkraftwagen ohne Anhänger - nicht\n(2) Die gesch]ossene Ortschaft im Sinne des Ab-              jedoch für Sattellastkraftfahrzeuge - in drin-\nsatzes 1 wird durch die Ortseingangstafel (Zeichen              genden Fällen, wenn eine Beförderung mit\n310 der Straßenverkehrs-Ordnung) und die Ortsaus-                anderen Verkehrsmitteln nicht möglich ist,\ngangstafel (Zeichen 311 der Straßenverkehrs-Ord-             b) für Lastkraftwagen oder Lastzüge (einschließ-\nnung) begrenzt.                                                 lich Sattellastkraftfahrzeuge), die ausschließ-\nlich zum Transport von Frischmilch bestimmt\n§ 3                                   sind,\n(1) Die Verbote der §§ 1 und 2 gelten nicht für           c) für Lastkraftwagen oder Lastzüge (einschließ-\nFahrzeuge der Polizei einschließlich des Bundes-                lich Sattellastkraftfahrzeuge), die zur notwen-\ngrenzschutzes und nicht für Fahrzeuge des öffent-               digen Kraftstoffversorgung der Tankstellen an\nlichen Straßendienstes der Verwaltung. Die Bundes-               den Autobahnen für Fahrten zwischen der zu\nwehr ist von den Verboten der §§ 1 und 2 befreit,               versorgenden Tankstelle und der nächsten An-\nsoweit das zuständige Wehrbereichskommando fest-                 schlußstelle verwendet werden,\nstellt, daß dieses dringend erforderlich ist.\n(2) Der Katastrophenschutz einschließlich der Feu-   2. vom Verbot des § 2\nerwehr ist von den Verboten der §§ 1 und 2 befreit,          für Lastkraftwagen oder Lastzüge (einschließlich\nsoweit die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 der               Sattellastkraftfahrzeuge) in dringenden Fällen,\nStraßenverkehrs-Ordnung vorliegen. Die in § 35               wenn eine Beförderung mit anderen Verkehrs-\nAbs. 7 der Straßenverkehrs-Ordnung aufgeführten              mitteln nicht möglich ist.\nFahrzeuge sind vom Verbot des § 2 befreit, soweit\nihr Einsatz dieses dringend erfordert.                      (4) Ortlich zuständig für die Erteilung von Aus-\nnahmegenehmigungen nach Absatz 3 ist die Straßen-\n(3) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaa-     verkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung auf-\nten des Nordatlantikpakts sind im Falle dringender      genommen wird. Diese Behörde ist auch für die\nmilitärischer Erfordernisse von den Verboten der        Genehmigung der Leerfahrt zum Beladungsort zu-\n§§ 1 und 2 befreit.                                     ständig. Wird die Ladung außerhalb des Geltungs-\nbereichs dieser Verordnung aufgenommen, so ist die\n(4) Die Befreiungen dürfen nur unter gebührender     Straßenverkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk\nBerücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und        die Grenzübergangsstelle des Geltungsbereichs die-\nOrdnung in Anspruch genommen werden.                    ser Verordnung liegt. Ausnahmegenehmigungen\nnach Absatz 1 Satz 3 können von allen Straßenver-\n§ 4                           kehrsbehörden erteilt werden.\n(1) Die Verbote der §§ 1 und 2 gelten nicht für          (5) Die zuständigen obersten Landesbehörden kön-\nFahrten mit Ladung im Berlinverkehr und für den          nen allgemeine Ausnahmen vom Verbot des§ 2 für\nVerkehr mit der Deutschen Demokratischen Repu-           bestimmte Gebiete zulassen, soweit dies bei einem\nblik auf dem kürzesten Wege über zugelassene             Erntenotstand erforderlich ist.","418                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n(6) Die Ausnahmegenehmigung ist schriftlich zu        Autobahnen in der Zeit von sonnabends 22.00 Uhr\nerlassen. Der Bescheid über die Erteilung der Aus-       bis sonntags 6.00 Uhr zu verkehren.\nnahmegenehmigung ist mitzuführen und auf Ver-\nlangen zuständigen Personen auszuhändigen.                                        § 6\nOrdnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßen-\n§ 5                            verkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig entgegen § 1 oder § 2 ein Kraftfahrzeug führt\n(1) Das Sonntagsfahrverbot nach § 30 Abs. 3 Satz 1    oder das Führen eines Kraftfahrzeugs zuläßt.\nder Straßenverkehrs-Ordnung und die hiervon er-\nteilten Ausnahmegenehmigungen (§ 46 Abs. 1 Nr. 7\n§7\nder Straßenverkehrs-Ordnung) bleiben unberührt,\nsoweit sie sich nicht auf die in § 1 Abs. 2 genannten       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nAutobahnen beziehen. Dauerausnahmegenehmigun-            leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 33\ngen vom Sonntagsfahrverbot gelten, soweit sie sidl       Abs. 2 des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes\nnicht auf diese Autobahnen beziehen, für die ge-         vom 23. Juni 1970 (BGBI. I S. 805) auch im Land\nsamten in § 1 Abs. 1 aufgeführten Zeiten.                Berlin.\n§8\n(2) Ausnahmegenehmigungen vom Sonntagsfahr-\nverbot berechtigen an den in § 1 Abs. 1 aufgeführten        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nWochenenden, auch auf den in § 1 Abs. 2 genannten        kündung in Kraft.\nBonn, den 28. März 1979\nDer Bundesminister für Verkehr\nK. Gscheidle"]}