{"id":"bgbl1-1979-18-1","kind":"bgbl1","year":1979,"number":18,"date":"1979-04-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/18#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-18-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_18.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europaabgeordnetengesetz - EuAbgG)","law_date":"1979-04-06T00:00:00Z","page":413,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["413\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                    Z 5702 AX\n1979                           Ausgegeben zu Bonn am 9. April 1979                                                                                                          Nr.18\nTag                                                                         Inhalt                                                                                       Seite\n6. 4. 79 Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Europäischen Parlaments aus der\nBundesrepublik Deutschland (Europaabgeordnetengesetz - EuAbgG) . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                413\nneu: 111-fi\n28. 3. 79 Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße im Jahre 1979\n(Ferienreiseverordnung 1979) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      416\nIH'll:  9233-1-2-4\n2. 4. 79 Verordnung zur Ablösung der Baumeisterverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                419\n11Pl1:  7109-3; 7109-2,, 7109-2-1\n3. 4. 79 Dritte Verordnung über die Versicherung von Arbeitnehmern in der hüttenknappschaft-\nlichen Zusatzversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   420\nB22-13 <l-'.l\n4. 4. 79 Verordnunq zur Änderung der Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                 421\nJ:l-b-1\n26. 3. 79 Bekanntrnachunq zu § 4 des Warenzeichengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             422\nneu: 42'.l-1-5-35\n29. 3. 79 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-\ns1:ellungPn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   424\n424 2-1-1\nGesetz\nüber die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Europäischen Parlaments\naus der Bundesrepublik Deutschland\n(Europaabgeordnetengesetz - EuAbgG)\nVom 6. April 1979\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                                                                  § 3\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                                      Schutz der Mandatsbewerber und der\nMandatsausübung\nErster Abschnitt\n(1) Niemand darf gehindert werden, sich um ein\nMandatsbewerbung und Mandatsausübung                                                     Mandat im Europäischen Parlament zu bewerben, es\nanzunehmen oder auszuüben.\n§ 1\n(2) Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusam-\nAnwendungsbereich                                                         menhang mit der Bewerbung um ein Mandat sowie\nDieses Gese,tz gilt für Bewerber um ein Mandat                                            der Annahme und Ausübung eines Mandats sind un-\nund Mitglieder des Europäischen Parlaments aus                                              zulässig.                                                 ·\nder Bundesrepublik Deutschland.                                                                  (3) Eine Kündigung oder Entlassung wegen der\nAnnahme oder Ausübung des Mandats ist unzuläs-\n§ 2                                                       sig. Im übrigen ist eine Kündigung nur aus wichti-\ngem Grunde zulässig. Der Kündigungsschutz be-\nFreies Mandat\nginnt mit der Aufstellung des Bewerbers durch das\nDie Mitglieder des Europäischen Parlaments sind                                           dafür zuständige Organ des Wahlvorschlagsberech-\nan Aufträge und Weisungen nicht gebunden und                                                tigten. Er gilt ein Jahr nach Beendigung des Man-\nnur ihrem Gewissen unterworfen.                                                             dats fort.","4H                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n§ 4                           zur Annahmeerklärung gegenüber dem Bundeswahl-\nWahlvorbereitungsurlaub,                  leiter aus seinem Amt ausscheide:t.\nBerufs- und Betriebszeiten\n§ 8\n(1) Einem Bewerber um ein Mandat im Europäi-\nAngehörige des öffentlichen Dienstes\nschen Parlament ist zur Vorbereitung seiner Wahl\ninnerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag           (1) Die Absätze 2 und 3 gelten für die Angehöri-\nauf Antrag Urlaub von bis zu zwei Monaten zu             gen des öiffentlichen Diens1tes des Bundes, der Län-\ngewähren. Ein Anspruch auf Fortzahlung der Be-           der, der Gemeinden und anderer Körperschaften,\nzüge besteht für die Dauer der Beurlaubung nicht.        Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts\nund ihrer Verbände mit Ausnahme der öffentlich-\n(2) § 4 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung       rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Ver:\ndes Artikels I des Gesetzes vom 18. Februar 1977         bände.\n(BGB!. I S. 297) gilt entsprechend.\n(2) Stimmt ein Beamter, Richter, Berufssoldat, Sol-\ndat auf Zeit oder Arbeitnehmer seiner Aufstellung\n§ 5\nals Bewerber für die Wahl zum Europäischen Parla-\nIndemnität und Immunität                  ment zu, ist ihm auf Antrag innerhalb der letzten\nzwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung\n(1) Die Indemnität und Immunität der Mitglieder       seiner Wahl erforde,rliche Urlaub unter Wegfall der\ndes Europäischen Pa.rlaments bestimmt sich nach den      Besoldung oder des Arbeitsentgelts zu gewähren.\nArtikeln 9 und 10 des Protokolls über die Vorrechte\nund Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften             (3) Die §§ 5 bis 8 und 36 Abs. 1 und 2 des\nim Anhang zum Vertrag zur Einsetzung eines               Abgeordnetengesetzes, § 36 Abs. 2 des Deutschen\ngemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kom-             Richtergesetzes, § 25 des Soldatengesetzes, soweit\nmission der Europäischen Gemeinschaften vom              er die Wahl zum Deutschen Bundestag betrifft, und\n8. April 1965 (BGBl. 1965 II S. 1453, 1482). Dabei       die auif Grund der §§ 9 und 10 des Abgeordnetenge-\nrichtet sich der Umfang der Indemnität nach den          setzes erlassenen Geseitze sind entsprechend anzu-\nßesitimrnungen des Grundgesetzes.                        wenden. Erhält ein Mitglied nach seinem Ausschei-\nden aus dem Europäischen Parlament keine Versor-\n(2) Mitglieder des Europäischen Parlaments, die       gung oder Abfindung auf Grund seiner früheren\nzu9leich Mitglieder des Deutschen Bundestages            Mitgliedschaft, ist § 23 Abs. 2 bis 5 des Abgeordne-\nsind, verlieren im Geltungsbereich des Gesetzes ihre     tengesetzes sinngemäß anzuwenden.\nhnmunität nur, soweit sowohl das Europäische Pa,r-\nlament als auch der Deutsche Bundestag die Immu-\nnität aufheben.\nDritter Abschnitt\n§ 6\nLeistungen an die Mitglieder\nZeugnisverweigerungsrecht                              des Europäischen Parlaments\nDie Mitglieder des Europäischen Parlaments sind\nberechtigt, über Personen, di.e ihnen in ihrnr Eigen-                              § 9\nschaft als Mitglieder oder denen sie in dieser                               Entschädigung\nEigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über\ndiese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern.           Ein Mitglied des Europäischen Parlaments, das\nSoweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist      nicht dem Deutschen Bundestag angehört, erhält\ndie Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.         eine monatliche Entschädigung von 7 500,- Deut-\nsche Mark.\n§ 10\nZweiter Abschnitt                               Freifahrtberechtigung und Erstattung\nvon Fahrkosten\nUnvereinbarkeiten,\nAnqehörifJe des öffentlichen Dienstes                Ein Mitglied des Europäischen Parlaments, das\nnicht dem Deutschen Bundestag angehört, hat das\n§ 7                           Recht auf freie Benutzung aller Verkehrsmittel de r  1\nDeutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundes-\nUnvereinbarkeit von Ämtern mit der Mitgliedschaft       post. Benutzt es in Ausübung des Mandats innerhalb\nim Europäischen Parlament                  des Bundesgebietes Flugzeuge oder Schlafwagen, so\nDie in § 22 Abs. 2 Nr. 7 bis 13 des Europawahl-       werden die Kosten gegen Nachweis ersitattet. § 16\ngesetzes vom 16. Juni 1978 (BGBl. I S. 709) aufge-       Abs. 2 des Abgeordnetengesetzes gilt entsprechend.\nführten Amter sind mit der Mitgliedschaft im Euro-\npäischen Parlament unvereinbar. Der Inhaber eines                                 § 11\nsolchen Amtes erwirbt die Mitgliedschaft im Euro-                Zuschuß zu den Kosten in Krankheits-,\npäischen Parlament nach seiner Wahl nur, wenn er               Geburts- und Todesfällen, Unterstützungen\nspätestens bis zur Eröffnung der ersten Sitzung des\nEuropäischen Parlaments nach der Wahl oder in den           Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ab-\nFällen des § 21 Abs. 2 des Europawahlgesetzes bis        geordnetengesetzes finden Anwendung.","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1979                           415\n§ 12                               den landesrechtlichen Regelung gewährt wird, bis\nBeginn und Ende der Ansprüche,                  zur Höhe dieses Ubergangsgeldes.\nZahlungsvorschriften                      (2) § 29 Abs. 1, 2, 7 und 8 des Abgeordnetengeset-\n(1) Die in den §§ 9 und 10 geregelten Ansprüche     zes gilt entsprechend.\nentstehen mit dem Tag der Annahme der Wahl.\n(2) Die Entschädigung nach § 9 wird monatlich im                      Fünfter Abschnitt\nvoraus gezahlt. Ist nur ein Teil zu leis1ten, so wird\nfür jeden Kalendertag ein Dreißigste! gezahlt.                          Schlußbestimmungen\n(3) Ausgeschiedene Mitglieder erhalten die Ent-                                 § 14\nschädigung nach § 9 bis zum Ende des Monats, in\ndem sie ausgeschieden sind. Die Rechte nach § 10                             Berlin-Klausel\nerlöschen 14 Tage nach Ablauf der Wahlperiode.            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land\nBerlin.\nVierter Abschnitt                                                § 15\nInkrafttreten\nAnrechnung beim Zusammentreffen\nmehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen             (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkün-\ndung in Kraft. Es findet erstmals auf die Bewerber\n§ 13                          um ein Mandat bei der ersten Wahl des Europäischen\nParlaments sowie die bei dieser Wahl gewählten\nAnrechnung                        Mitglieder Anwendung.\n(1) Die Entschädigung nach diesem Gesetz ruht          (2) Der Dritte Abschnitt gilt bis zum Inkrafttreten\n1. neben einer Entschädigung, die nach dem Abge-       einer europäischen Entschädigungsregelung, läng-\nordnetengesetz des Bundes oder eines Landes ge-    stens jedoch bis zum Ablauf der ersten Wahlperiode\nwährt wird, bis zur Höhe dieser Entschädigung,     des Europäischen Parlaments; § 12 Abs. 3 Satz 2\nbleibt unberührt.\n2. neben einer Versorgung, die nach dem Abgeord-\n(3) Tritt das Gesetz später als zwei Monate vor\nnetengesetz des Bundes oder eines Landes\ndem Tag der ersten Wahl des Europäischen Parla-\ngewährt wird, bis zur Höhe dieser Versorgung,\nments in Kraft, so kann Wahlvorbereitungsurlaub\n3. neben einem Ubergangsgeld, das nach § 18 des        (§ 4 Abs. 1, § 8 Abs. 2) nur für die Zeit nach Inkraft-\nAbgeordnetengesetzes oder einer entsprechen-       treten des Gesetzes beansprucht werden.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden\nCesetz die nach Artikel 113 des Crundgesetzes\nerforderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 6. April 1979\nDer Bundespräsident\nScheel\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen\nE. Franke\nDer Bundesminister des Innern\nBaum\nFür den Bundesminister der Justiz\nDer Bundesminister des Innern\nBaum\nDer Bundesminister der Finanzen\nMatthöfer\nDer Bundesminister der Verteidigung\nHans Apel"]}