{"id":"bgbl1-1979-17-3","kind":"bgbl1","year":1979,"number":17,"date":"1979-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/17#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-17-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_17.pdf#page=7","order":3,"title":"Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zollgrenze, die Zollbinnenlinie und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete","law_date":"1979-03-22T00:00:00Z","page":407,"pdf_page":7,"num_pages":1,"content":["Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1979                            407\nAchte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Zollgrenze, die Zollbinnenlinie\nund die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete\nVom 22. März 1979\nAuf Grund des § 68 und des § 73 Abs. 2 des Zoll-            Bundesstraße 70, folgt dieser in südöstlicher\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                 Richtung bis zum Gehöft Venneplatz, über-\n18. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 529) wird verordnet:                  quert dort die B 70 in westlicher Richtung\nund folgt dem befestigten Weg vom Gehöft\nbis zum Deich am rechten Emsufer.,.\nArtikel 1\n3. Die Sätze 12 und 13 erhalten folgende Fas-\nDie Verordnung über die Zollgrenze, die Zollbin-            sung:\nnenlinie und die der Grenzaufsicht unterworfenen               „Von Dalumerfähr verläuft sie auf der Straße\nGebiete in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-            Geeste-Dalum-Wietmarschen bis zur Ge-\nderungsnummer 613-l-3, veröffentlichten bereinig-              meindegrenze Wietmarschen, die dort die\nten Fassung, zuletzt geändert durch die Verord-                Grenze der Kreise Emsland und Grafschaft\nnung vom 7. Juni 1977 (B(;BI. I S. 1103), wird wie             Bentheim bildet, folgt der Grenze zuerst in\nfolgt geändert:                                                allgemein nordwestlicher und im Raum Wiet-\nmarscher Twist in südlicher Richtung, bis sie\n1. Anlage 2                                                    südlich des Ems-Vechte-Kanals wieder auf die\na) In Abschnitt B Nummer 2 werden die Sätze 2                  Kreisgrenze trifft. Die Zollbinnenlinie verläuft\nund 3 durch folgende Sätze ersetzt:                        weiter auf der Kreisgrenze bis zum Schnitt-\npunkt mit der Bundesstraße 65 ostwärts\n„Sie folgt dann dem Tatenberger Weg, dem                   Schüttorf und stößt in südlicher, gerader Rich-\nMoorfleeter Deich und dem Allermöher Deich                 tung durch den Samerott auf den Knick der\nbis zur Kirchenbrücke, überquert hier die Dove             Straße Schüttorf-Samern-Ohne.\"\nElbe und läuft entlang dem Reitbrooker Vorder-\ndeich, dem Reitdeich bis zur Reitschleuse. So-     c) Abschnitt F erhält folgende Fassung:\ndann kreuzt sie die Gose Elbe und verläuft im\nZuge des Ochsenwerder Norderdeichs, des Ta-            ,,F. Im Zuständigkeitsbereich der Oberfinanz-\ntenberger Deichs, des Tatenberger Wegs, des                 direktion Düsseldorf\nHofschläger Wegs, des Hofschläger Deichs, des               Die Zollbinnenlinie schließt im Schnittpunkt\nSpadenländer Hauptdeichs, des Gauerter Haupt-               der Grenze des Regierungsbezirks Düssel-\ndeichs und des Overwerder Hauptdeichs bis zur               dorf mit der Bundesstraße 70 an die Zoll-\nsüdlichen Einmündung der Straße Oortkatenufer.              binnenlinie der Oberfinanzdirektion Münster\nHier überquert sie die Elbe und läuft vom Orts-             an und verläuft entlang der Grenze des Re-\nschild Over auf niedersächsischem Gebiet elbab-             gierungsbezirks Düsseldorf in nordwestlicher\nwärts längs der Neuen Deichstraße und der                   Richtung bis zum Schnittpunkt mit der\nStraße Elbdeich bis zur Landesgrenze der Freien             Grenze des Kreises Kleve. Sie verläuft dann\nund Hansestadt Hamburg; sie folgt sodann dem                entlang der Grenze des Kreises in südlicher\nFünfhausener Hauptdeich und dem Neuländer                   Richtung bis zum Rhein. Von dort verläuft\nElbdeich bis an die BAB Hamburg-Bremen-Han-                 sie stromabwärts am rechten Ufer des Rheins\nnover, zieht sich an ihr entlang nach Süden bis             und überquert diesen südlich von Rees an\nan den Fünfhausener Landweg (Zubringer Neu-                 der Stelle, an der die Grenze des Kreises\nland), folgt ihm nach Westen bis an die Schlacht-           Kleve sich vom Rhein entfernt. Von hier\nhofstraße, verläuft dann nach Süden dieser und              aus folgt sie wieder der Grenze des Kreises\nder Hörstener Straße entlang bis zur Straßen-               Kleve in allgemein südlicher Richtung bis\nbrücke über die Eisenbahn südlich des DB-Bahn-              zum Schnittpunkt mit der Grenze der Ge-\nhofs Hamburg-Harburg.\"                                      meinde Geldern. Sie verläuft dann entlang\ndieser Gemeindegrenze nach Südosten, spä-\nb) Abschnitt D                                                  ter in allgemein südlicher Richtung bis zum\n1. In Satz 7 wird die Bezeichnung „Petkumer                 Schnittpunkt mit der Grenze der Gemeinde\nTiefs\" durch die ·worte „Petkumer Sieltiefs\"             Kerken; sie folgt dieser Grenze zunächst\nund die Bezeichnung „Petkumer Tief\" durch                nach Süden und dann nach Westen bis zum\ndie Worte „Petkumer Sieltief\" ersetzt.                   Schnittpunkt mit der Grenze der Gemeinde\nWachtendonk. Sie verläuft von dort entlang\n2. Die Sätze 8 und 9 erhalten folgende Fassung:\ndieser Gemeindegrenze in südwestlicher\n„Dieser folgt sie bis zur Kreuzung mit der               Richtung bis zum Schnittpunkt mit der\nStraße Tergaster Hammrich-Rorichum. Sie                  Grenze der Gemeinde Grefrath; dieser Grenze\nüberquert hier die Bahnlinien und folgt der              folgt sie nach Süden bis zum Schnittpunkt\nStraße Tergaster Harnrnrich-Rorichum in süd-             mit der Grenze der Gemeinde Nettetal. Sie\nlicher Richtung bis zur Einmündung in die                folgt von dort dieser Gemeindegrenze nach"]}