{"id":"bgbl1-1979-17-1","kind":"bgbl1","year":1979,"number":17,"date":"1979-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/17#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-17-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_17.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Änderung des Ehenamens (Ehenamensänderungsgesetz - EheNÄndG)","law_date":"1979-03-27T00:00:00Z","page":401,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["401\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                                                     Z 5702 AX\n1979                        Ausgegeben zu Bonn am 31. März 1979                                                                                                            Nr.17\nTag                                                                         Inhalt                                                                                      Seite\n27. 3. 79 Gesetz über die Änderung des Ehenamens (Ehenamensänderungsgesetz -                                                                      EheNÄndG)                401\nneu: 211-4\n21. 3. 79 Fünfte Verordnung zur Änderung von Durchführungsbestimmungen zu Verbrauchsteuer-\ngesetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  403\n612-8-1, 612-12-1, 612-9-1, 612-11-1, 612-4-1, Anlage A zu 612-4-1, 612-5-1, Anlage zu 612-5-1, 612-1-1\n22. 3. 19 Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zollgrenze, die Zollbinnen-\nlinie und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           407\n613-1-3\n22. 3. 79 Zweite Verordnung zur Durchführung des § 4 Abs. 2 des Bodenschätzungsgesetzes . . . . .                                                                         408\nneu: 610-8-4-2; 610-8-4\n23. 3. 79  Verordnung zur Änderung der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der Bundes-\ngrenzschutzbehörden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             409\n13-4-1\n15. 3. 79  Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 170 b des Strafgesetzbuches) . . . . . . . .                                                                   410\n1104-5, 450-2\n20. 3. 79  Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 15 Abs. 4 des Gebührengesetzes für\ndas Land Nordrhein-Westfalen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         410\n1104-5\nHinweis auf andere Verkilndungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 15 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      411\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            411\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          412\nGesetz\nüber die Änderung des Ehenamens\n(Ehenamensänderungsgesetz ·_ EheNÄndG)\nVom 27. März 1979\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                              vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, nur dann,\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                      wenn er sich der Namensänderung seiner Eltern\ndurch Erklärung anschließt. Ein in der Geschäfts-\nfähigkeit beschränkter Abkömmling kann die Erklä-\nArtikel 1                                                        rung nur selbst abgeben; er bedarf hierzu der Zu-\nÄnderung des Ehenamens                                                       stimmung seines gesetzlichen Vertreters.\n(2) Ist der frühere Geburtsname zum Ehenamen\n§ 1\neines Abkömmlings geworden, so erstreckt sich die\n(1) Haben Ehegatten vor dem 1. Juli 1976 die Ehe                                          Namensänderung auf den Ehenamen nur dann,\ngeschlossen, so können sie vor Ablauf eines Jahres                                          wenn die Ehegatten die Erklärung nach Absatz 1\nnach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemeinsam                                           gemeinsam abgeben.\nerklären, daß sie den Geburtsnamen der Frau als\nEhenamen führen wollen.                                                                         (3) Die Erklärungen nach Absatz 1 und 2 sind\ninnerhalb eines Jahres abzugeben; die Frist beginnt\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ehe aufgelöst                                          mit der Abgabe der Erklärung nach § 1.\noder für nichtig erklärt ist.\n§ 3\n§ 2\n(1) Die Erklärungen bedürfen der öffentlichen\n(1) Die Namensänderung erstreckt sich auf den                                            Beglaubigung. Sie sind dem für ihre Entgegennahme\nGeburtsnamen eines Abkömmlings, welcher das                                                zuständigen Standesbeamten zu übersenden.","402                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n(2) Die Erklärungen können m1ch von den Stan-          nigung über die Entgegennahme und die Wirkun-\ndesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden.             gen der Erklärung. Gleiches gilt, wenn die Geburt\ndes Abkömmlings nicht im Geltungsbereich dieses\n§4\nGesetzes beurkundet ist.\n(l) Zur Entgegennahme der Erklärung über die              (4) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-\nÄnderung des Ehenamens ist der Standesbeamte              tigt, im Benehmen mit dem Bundesminister der\nzuständig, der das Familienbuch der Ehegatten             Justiz und mit Zustimmung des Bundesrates zur\nführt; wird ein Familienbuch nicht geführt, so ist        Durchführung dieses Gesetzes Verwaltungsvor-\nder Standesbeamte zuständig, der die Eheschließung        schriften über die nähere Behandlung der Erklärun-\nbeurkundet hat. Der Standesbeamte nimmt auf               gen und die Mitteilungspflichten der Standesbeam-\nGrund der Erklärung die Eintragung in das von ihm         ten zu erlassen.\ngeführte Personenstandsbuch vor.\nArtikel 2\n(2) Zur Entgegennahme der Erklärung über die\nÄnderung des Geburtsnamens ist der Standes-                                    Berlin-Klausel\nbeamte zuständig, der die Geburt des Abkömmlings             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nbeurkundet hat; er nimmt auf Grund der Erklärung          des Dritten Dberleitungsgesetzes auch im Land\ndie Eintragung in das Geburtenbuch vor.                   Berlin.\n(3) Haben die Ehegatten die Ehe außerhalb des\nArtikel 3\nGeltungsbereichs dieses Gesetzes geschlossen und\nwird ein Familienbuch nicht geführt, so ist der Stan-                           Inkrafttreten\ndesbeamte des Standesamts I in Berlin (West) zu-\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absat-\nständig. Er erteilt, falls er kein Personenstandsbuch     zes 2 am 1. Juli 1979 in Kraft.\nführt, in das auf Grund der Erklärung eine Eintra-\ngung vorzunehmen wäre, dem Erklärenden und den               (2) § 4 Abs. 4 tritt am Tage nach der Verkündung\nweiter von der Erklärung Betroffenen eine Beschei-        in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 27. März 1979\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel\nDer Bundesminister des Innern\nBaum"]}