{"id":"bgbl1-1979-16-2","kind":"bgbl1","year":1979,"number":16,"date":"1979-03-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/16#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-16-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_16.pdf#page=2","order":2,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Donauschiffahrtspolizeiverordnung","law_date":"1979-03-23T00:00:00Z","page":378,"pdf_page":2,"num_pages":23,"content":["378                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nErste Verordnung\nzur Änderung der Donauschiffahrtspolizeiverordnung\nVom 23. März 1979\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die          2. § 1.02 Nr. 4 erhält folgende Fassung:\nAufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen-\n,,4. Der Schiffsführer ist für die Befolgung die-\nschiffahrt in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\nser Verordnung auf seinem Fahrzeug ver-\nderungsnummer 9500-1, veröffentlichten bereinigten\nantwortlich. Die Führer von Verbänden und\nFassung, der zuletzt durch § 13 Abs. 2 des Gesetzes\ngekuppelten Fahrzeugen sind für die Befol-\nvom 6. August 1975 (BGBl. l S. 2121) geändert wor-\ngung der in dieser Verordnung für Verbände\nden ist, wird verordnet:\nund gekuppelte Fahrzeuge enthaltenen Be-\nstimmungen verantwortlich. In einem Ver-\n/               Artikel 1                                band haben die Schiffsführer der geschlepp-\nten oder der geschobenen Fahrzeuge die An-\nDie       Donauschiffahrtspolizeiverordnung    vom              weisungen des Führers des Verbandes zu\n18. März 1970 (BGBl. I S. 297 -Anlageband-) wird                  befolgen. Sie haben jedoch auch ohne solche\nwie folgt geändert:                                               Anweisungen alle Maßnahmen zu treffen,\ndie für die sichere Führung ihrer Fahrzeuge\nI.\ndurch die Umstände geboten sind; das glei-\nGemeinsame Bestimmungen für die deutsche und                    che gilt für die Schiffsführer längsseits ge-\ndie außerdeutsche Donau                           kuppelter Fahrzeuge, die nicht zugleich Füh-\n1. § 1.01 wird wie folgt geändert:                               rer der Zusammenstellung sind.\"\na) In Buchstabe b wird folgende Begriffsbestim-\nmung angefügt:                                    3. § 1.08 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\n,,,Segelfahrzeug': ein Fahrzeug, das                 ,,3. Längsseits gekuppelte Fahrzeuge ohne Ma-\nnur unter Segel fährt;\".                                  schinenantrieb sowie einzelne in einer star-\nb) In Buchstabe e wird das Wort „Verbindung\"                  ren Verbindung geschleppte Fahrzeuge müs-\ndurch das Wort „Zusammenstellung\" ersetzt.                sen keine Besatzung haben, wenn die Be-\nsatzung der übrigen Fahrzeuge der Zusam-\nc) In Buchstabe t wird am Ende der Punkt durch                menstellung oder der starren Verbindung\neinen Beistrich ersetzt und folgender Buch-               von Fahrzeugen nach Zahl und Eignung aus-\nstabe u angefügt:                                         reicht, die Sicherheit der an Bord befindli-\n,, u) , Gruppe von G 1 o c k e n s c h 1 ä -              chen Personen und der Schiffahrt zu gewähr-\ng e n · : zwei Glockenschläge.\"                     leisten.\"","Nr. 16 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1979                           379\n4. Im § 1.10 werden nach Nummer 3 folgende Num-            7. § 3.10 wird wie folgt geändert:\nmern 4, 5 und 6 angefügt:\na) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\n„4. Abweichend von Nummer 1 können die in                     „Nachtbezeichnung der Schubverbände in\nNummer 1 Buchstaben a und b bezeichneten                  Fahrt (Bilder II.A. l, II.A.3) \".\nUrkunden auf Fahrzeugen ohne Besatzung\nwie folgt ersetzt werden:                             b) Nummer 1 Buchstabe c erhält folgende Fas-\na) die Bordbescheinigung durch eine Auf-                  sung:\nschrift mit folgenden Angaben:                        „c) als hintere Lichter\nName oder Nummer des Fahrzeugs,                          drei weiße gewöhnliche Lichter auf dem\nNummer der Bordbescheinigung,                            schiebenden Fahrzeug in einer waage-\nDatum des Ablaufs der Gültigkeit der                     rechten Linie senkrecht zur Längsebene\nBordbescheinigung,                                       mit einem seitlichen Abstand von etwa\ngrößte Abmessungen des Fahrzeugs                         1,25 m und in ausreichender Höhe, damit\n(Länge, Breite, Seitenhöhe, Fixpunkt-                    sie nicht durch eines der anderen Fahr-\nhöhe und Tiefgang),             ·                        zeuge des Verbandes verdeckt werden\nkönnen. Diese Lichter müssen im übri-\nAngaben über etwaige Beschränkun-                        gen den Bestimmungen des § 3.08 Nr. 2\ngen für die Fahrt auf bestimmten Strek-                  Buchstabe c entsprechen.\"\nken der Donau oder für die Art der zu\nbefördernden Güter;\nb) der Eichschein durch eine Aufschrift, die       8. § 3.11 wird wie folgt geändert:\neinen Auszug aus dem Eichschein, und              a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\nzwar die Ladetabelle, enthält.\n„Nachtbezeichnung gekuppelter Fahrzeuge\nDiese Urkunden können jeweils auch durch                  in Fahrt (Bilder II.A. 1, II.A. 4) \".\neine beglaubigte Fotokopie oder eine be-\nglaubigte Abschrift ersetzt werden, die sich          b) Die Nummern 2 bis 4 werden durch die fol-\nan Bord des Fahrzeugs ohne Besatzung oder                 genden Nummern 2 und 3 ersetzt:\ndes schiebenden Fahrzeugs befinden müssen.\n„2. Gekuppelte Fahrzeuge, deren Länge\n5. Werden Aufschriften oder beglaubigte Foto-                     110 m und deren Breite 23 m überschrei-\nkopien oder beglaubigte Abschriften ver-                      ten, müssen führen:\nwendet (Nummer 4), müssen die Originale                       a) als Topplichter\nder Urkunden vom Eigentümer oder Ausrü-\nauf jedem Fahrzeug mit Maschinenan-\nster aufbewahrt werden.\ntrieb das Licht nach § 3.08 Nr. 2 Buch-\n6. Die Aufschriften nach Nummer 4 müssen                              stabe a;\nzur Bestätigung ihrer Ubereinstimmung mit\ndem Original der Urkunden mit dem Zeichen                     b) als Seitenlichter\nder zuständigen Behörde versehen sein. Die                        die Lichter nach § 3.08 Nr. 2 Buch-\nAufschriften müssen je nach Bauart der                            stabe b; diese Lichter müssen an der\nFahrzeuge ohne Besatzung an geeigneter,                           Außenseite der äußeren Fahrzeuge\nleicht und gut sichtbarer Stelle entweder auf                     gesetzt werden, und zwar möglichst in\neiner Tafel oder unmittelbar an der Luken-                        gleicher Höhe und mindestens 1 m\nsülle angebracht und gegen jede mögliche                          tiefer als das Topplicht des Fahrzeugs\nBeschädigung geschützt sein.   11                                 oder der Fahrzeuge mit Maschinenan-\ntrieb;\n5. § 1.18 Nr. 1 erhält folgende Fassung:                              c) als hintere Lichter\n„ 1. Wenn ein festgefahrenes oder gesunkenes                           zwei Lichter nach § 3.08 Nr. 2 Buch-\nFahrzeug oder ein von einem Fahrzeug ver-                         stabe c; diese Lichter müssen auf dem\nlorener Gegenstand das Fahrwasser ganz                            Fahrzeug mit Maschinenantrieb in\noder teilweise sperrt oder zu sperren droht,                      einer waagerechten Linie senkrecht\nhat der Schiffsführer oder der Eigentümer                         zur Längsebene des Fahrzeugs mit\noder Ausrüster die erforderlichen Maßnah-                         einem seitlichen Abstand von etwa\nmen zu treffen, um das Fahrwasser in kür-                         1,25 m gesetzt werden.\nzester Frist freizumachen. 11\n3. Bei Manövern im Hafen genügt es, wenn\ndie Seitenlichter gekuppelter Fahrzeuge\n6. § 3.01 Nr. 4 erhält folgende Fassung:\nauf dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb\n„4. Bei Anwendung dieses Abschnitts gelten                         gesetzt werden, sofern sie durch die\nSchubverbände, deren Länge 110 m und de-                      Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb nicht\nren Breite 12 m nicht überschreiten sowie                     verdeckt werden und die Zusammenstel-\ngekuppelte Fahrzeuge, deren Länge 110 m                       lung die Abmessungen nach § 3.01 Nr. 4\nund deren Breite 23 m nicht überschreiten,                    nicht überschreitet.\"\nals einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschi-\nnenantrieb gleicher Abmessungen.        11\nc) Die Nummer 5 wird Nummer 4.","380                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n9. Im § 3.14 Nr. 3 erhält Buchstabe b folgende Fas-                b) bei Nacht\nsung:                                                              an Steuerbord ein weißes helles Funkei-\n„b) das schiebende Fahrzeug muß außer den                          licht zeigen. Dieses Licht muß von vorn\nLichtern nach § 3.10 Nr. 1 Buchstabe c das                   und möglichst auch von hinten sichtbar\nblaue Licht nach Nummer 1 führen.\"                           sein.\nDiese· Zeichen müssen bis zur Beendigung\n10. Im § 3.15 Nr. 3 erhält Buchstabe b folgende                     der Vorbeifahrt gezeigt werden.\"\nFassung:\n„b) das schiebende Fahrzeug muß außer den             15. § 6.16 erhält folgende Fassung:\nLichtern nach § 3.10 Nr. 1 Buchstabe c das\n,,§ 6.16\nrote Licht nach Nummer 1 führen.\"\nVerhalten im Bereich von Hafeneinfahrten und\n-ausfahrten und Nebenwasserstraßen\n11. § 3.30 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\n1. Fahrzeuge dürfen in einen Hafen oder eine\n„ 1. Ein Fahrzeug unter Segel, das gleichzeitig\nNebenwasserstraße nur einfahren oder aus\nmit einer Antriebsmaschine fährt, muß füh-\nihnen ausfahren, nachdem sie sich verge-\nren: einen schwarzen Kegel mit der Spitze               wissert haben, daß diese Manöver ausgeführt\nnach unten mindestens 3 m über der Ebene\nwerden können, ohne daß eine Gefahr ent-\nder Einsenkungsmarken an der Stelle, an der\nsteht und ohne daß andere Fahrzeuge unver-\ner am besten sichtbar ist.\"\nmittelt ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit\nändern müssen. Wasserstraßen, die als Ne-\n12. § 3.31 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\nbenwasserstraßen zu betrachten sind, können\n„ 1. Jedes einzeln fahrende Kleinfahrzeug mit                durch die Schiff ahrtzeichen E.9 und E.10 (An-\nMaschinenantrieb, dessen Schiffskörper über             lage 7) gekennzeichnet sein.\n7 m lang ist, muß führen: eine weiße Flagge\n2. Fahrzeuge, die aus einem Hafen oder einer\nmit waagerechtem roten Streifen in der\nNebenwasserstraße ausfahren wollen, müs-\nMitte an einer geeigneten Stelle und so\nsen, wenn das beabsichtigte Manöver andere\nhoch, daß sie von allen Seiten sichtbar ist.\nFahrzeuge dazu zwingt oder zwingen kann,\nAbweichend von § 3.03 Nr. 3 genügt es,\nihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu än-\nwenn die Flagge mindestens 0,60 m hoch und\ndern, ihre Absicht rechtzeitig wie folgt an-\n0,60 m breit ist.\"\nkündigen:\n13. § 6.02 Nr. 3 erhält folgende Fassung:                          a) durch ,drei lange Töne, einen kurzen Ton',\nwenn sie nach der Ausfahrt ihren Kurs\n,,3. Tragflügelfahrzeuge unterliegen ohne Rück-                    nach Steuerbord richten wollen,\nsicht auf ihre Abmessungen den Bestimmun-\ngen der Nummer 1. Tragflügelfahrzeuge                   b) durch ,drei lange Töne, zwei kurze Töne',\nmüssen bei der Begegnung den anderen                         wenn sie nach der Ausfahrt ihren Kurs\nFahrzeugen die Seite, an der sie vorbeif ah-                 nach Backbord richten wollen,\nren wollen, rechtzeitig wie folgt anzeigen:             c) durch ,drei lange Töne', wenn sie nach der\nwenn sie den anderen Fahrzeugen den                        Ausfahrt ihren Kurs nicht ändern wollen.\nWeg an Backbord freigeben, geben sie                  Die anderen Fahrzeuge müssen daraufhin, so-\nkein Zeichen;                                         weit notwendig, ihren Kurs und ihre\nwenn sie den anderen Fahrzeugen den                   Geschwindigkeit ändern.\nWeg an Steuerbord freigeben, zeigen sie\n3. Wenn in der Nähe der Ausfahrt aus einem\nan Steuerbord ein weißes starkes Funkel-\nHafen oder einer Nebenwasserstraße das\nlicht; dieses Licht muß bis zur Beendigung\nSchiffahrtzeichen B.9 (Anlage 7) angebracht\nder Vorbeifahrt gezeigt werden.\nist, so ist es den Fahrzeugen untersagt, in die\nDie anderen Fahrzeuge müssen ihren Kurs                 Hauptwasserstraße einzufahren oder sie zu\nbeibehalten.                                            überqueren, falls dieses Manöver die Fahr-\nTragflügelfahrzeuge müssen aneinander an                zeuge, die sich auf ihr befinden, dazu zwin-\nBackbord vorbeifahren; § 6.03 Nr. 3 ist zu              gen würde, ihren Kurs und ihre Geschwin-\nbeachten.\"                                              digkeit zu ändern.\n4. Die zuständige Behörde kann die Ein- und\n14. § 6.04 Nr. 3 erhält folgende Fassung:                          Ausfahrt durch die in den Nummern 5 und 6\n,,3. Bergfahrer, die Talfahrer an Steuerbord vor-             beschriebenen Schiffahrtzeichen regeln, wenn\nbeifahren lassen, müssen rechtzeitig                    es die örtlichen Verhältnisse oder die Ver-\na) bei Tag                                              kehrsdichte erfordern. Sind diese Schiffahrt-\nzeichen außer Betrieb, regelt sich das Verhal-\nnach Steuerbord ein weißes starkes Fun-             ten der Fahrzeuge nach den Bestimmungen\nkellicht zeigen oder eine hellblaue\nder Nummern 1, 2 und 3.\nFlagge oder Tafel schwenken. Diese Zei-\nchen mü~sen von vorn und möglichst               5. Auf den Schiff ahrtzeichen, die an der Haupt-\nauch von hinten deutlich sichtbar sein;             wasserstraße aufgestellt sind und die Einfahrt","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1979                             381\nder Fahrzeuge regeln, zeigt ein nach rechts                     lassen und die Schleusenwände zu verun-\noder links weisender weißer Lichtpfeil die                      reinigen.\"\nRichtung der Einfahrt an. Diese Schiffahrtzei-\nchen sind von den Fahrzeugen zu beachten,          18. Im § 6.28 Nr. 5 wird nach Buchstabe e folgender\ndie einfahren wollen, nicht jedoch von den              Buchstabe f angefügt:\nFahrzeugen, die auf der Hauptwasserstraße\nweiterfahren wollen.                                    ,, f) ist es verboten, andere als die von der zu-\nständigen Behörde vorgeschriebenen Schall-\nDie Einfahrt der Fahrzeuge von der Haupt-                       zeichen zu geben.\"\nwasserstraße kann bei Tag und bei Nacht wie\nfolgt geregelt sein:\n19. § 6.30 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\na) die Einfahrt: durch das Schiffahrtzeichen\nG.1 (Anlage 7), das an der Einfahrt auf-           ,, 1. Bei beschränkten Sichtverhältnissen (Nebel,\ngestellt ist;                                             Schneetreiben, Regenschauer usw.) müssen\nalle Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit der\nb) die Annäherung an eine Einfahrt: durch                     verminderten Sicht entsprechend herabset-\ndas Schiffahrtzeichen G.2 (Anlage 7), das                zen. Es ist ein Ausguck auf dem Vorschiff\nin einer angemessenen Entfernung vor der                  aufzustellen, bei Verbänden jedoch nur auf\nEinfahrt aufgestellt ist.                                dem ersten Fahrzeug. Dieser muß sich ent-\nweder in Sicht- oder Hörweite des Schiffs-\n6. Auf den Schiffahrtzeichen, die die Ausfahrt\noder Verbandführers befinden oder durch\nder Fahrzeuge in die Hauptwasserstraße re-\nGegensprechanlage mit ihm verbunden sein.\ngeln, zeigt ein nach oben weisender weißer\nDie Fahrzeuge müssen erforderlichenfalls\nLichtpfeil die Ausfahrt an.\ndie bei Nacht vorgeschriebenen Lichter set-\nDie Ausfahrt der Fahrzeuge in die Haupt-                       zen.\"\nwasserstraße kann bei Tag und bei Nacht wie\nfolgt geregelt sein:                               20. § 6.31 .erhält folgende Fassung:\na) die Ausfahrt: durch das Schiffahrtzeichen            „Bei beschränkten Sichtverhältnissen muß jedes\nG.3 (Anlage 7), das an der Ausfahrt auf-           einzeln fahrende Fahrzeug als Nebelzeichen\ngestellt ist;                                      ,einen langen Ton' und jedes Fahrzeug, auf dem\nb) die Annäherung an eine Ausfahrt: durch               sich der Führer eines Verbandes oder gekuppel-\ndas Schiffahrtzeichen G.4 (Anlage 7), das          ten Fahrzeugs befindet, ,zwei lange Töne' ge-\nin einer angemessenen Entfernung vor der           ben• die Schallzeichen sind in Abständen von\nAusfahrt aufgestellt ist.                          län~stens einer Minute zu wiederholen. Für\nRadar-Talf ahrer tritt an die Stelle dieser Bestim-\nc) Die Erlaubnis zur Ausfahrt in die Haupt-\nmungen § 6.33 Nr. 5.\"\nwasserstraße wird durch das Schiffahrtzei-\nchen G.3. c (Anlage 7) nur erteilt, wenn\ndie Hauptwasserstraße im Bereich der          21. § 6.32 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\nAusfahrt frei ist. Wenn die Ausfahrt we-           „ 1. Fahrzeuge, die im Fahrwasser oder in dessen\ngen der Verkehrsdichte auf der Hauptwas-                  Nähe außerhalb der Häfen oder der durch\nserstraße anders nicht zu ermöglichen ist,                die zuständigen Behörden bestimmten Liege-\nkann der Schiffsverkehr auf der Haupt-                    stellen stilliegen, müssen bei beschränkten\nwasserstraße durch die Schiffahrtzeichen                  Sichtverhältnissen, sobald und solange sie\nA.1 und E.1 oder E.14 (Anlage 7) gere-                    das in § 6.31 vorgeschriebene Schallzeichen\ngelt werden.\"                                             eines herankommenden Fahrzeugs verneh-\nmen, folgende Schallzeichen geben:\n16. § 6.18 Nr. 2 und 3 erhalten folgende Fassung:                      a) wenn sie auf der talwärts gesehen linken\n„2. Das Verbot der Nummer 1 gilt weder für                              Seite des Fahrwassers liegen, eine\nkleine Bewegungen auf Liegestellen noch                           Gruppe von Glockenschlägen;\nfür Manöver; es gilt jedoch für derartige                    b) wenn sie auf der talwärts gesehen rech-\nBewegungen und Manöver auf Strecken, die                         ten Seite des Fahrwassers liegen, zwei\nnach § 7.06 Nummer 1 durch das Schiff-                           Gruppen von Glockenschlägen;\nt ahrtzeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichnet\nsind.                                                        c) wenn ihre Lage unbestimmt ist, drei\nGruppen von Glockenschlägen.\"\n3. Das Verbot gilt ferner nicht auf Strecken,\ndie nach § 7.02 Nummer 2 durch das Schiff-\n22. § 6.33 Nr. 5 erhält folgende Fassung:\nfahrtzeichen E.6 (Anlage 7) gekennzeichnet\nsind.\"                                                „5. Darüber hinaus muß jeder bei beschränkten\nSichtverhältnissen mit Radar fahrende Tal-\n17. Im§ 6.28 Nr. 5 erhält Buchstabe e folgende.Fas-                   fahrer -      mit Ausnahme der Kleinfahr-\nsung:                                                             zeuge - , sobald er auf dem Radarschirm\nFahrzeuge bemerkt, deren Standort oder\n,,e) ist es verboten, Wasser auf die Schleusen-                   Kurs eine Gefahrenlage verursachen kann,\nplattformen zu schütten oder ausfließen zu                  oder wenn er sich einer Strecke nähert, in","382                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nder sich auf dem Radarschirm noch nicht              2. Die allgemeinen Liegestellen sind je nach der\nwahrzunehmende Fahrzeuge befinden kön-                   Art des Stilliegens (Ankern oder Festmachen)\nnen,                                                     am jeweiligen Ufer durch die Hinweiszeichen\na) an Stelle des in § 6.31 vorgeschriebenen              E.5, E.6 und E.7 (Anlage 7) gekennzeichnet.\nSchallzeichens dreimal hintereinander\n§ 7.03\ndrei ohne Unterbrechung aufeinanderfol-\ngende Töne von verschiedener Höhe und                            Besondere Liegestellen\nmit einer Dauer von insgesamt zwei Se-           1. Besondere Liegestellen sind für bestimmte\nkunden geben. Die Schwingungszahl der                Fahrzeugarten vorgesehen je nach dem, ob\nTöne muß zwischen 165 und 297 Hertz                  eine Besatzung an Bord ist oder nicht und\nliegen. Zwischen dem höchsten und dem                welche Art von Gütern befördert wird.\ntiefsten Ton muß ein Intervall von zwei\n2. Fahrzeuge, die eine besondere Liegestelle be-\nganzen Tönen bestehen. Jede Folge der\nnutzen wollen, dürfen nur auf den Liegestel-\ndrei Töne muß mit dem tiefsten Ton be-\nlen stilliegen, die durch die Schiff ahrtzeichen\nginnen und mit dem höchsten Ton enden.\nF.1 bis F.9 (Anlage 7) am jeweiligen Ufer ge-\nDieses Schallzeichen von dreimal drei\nkennzeichnet sind.\nTönen ist so oft wie notwendig zu wie-\nderholen;                                                                § 7.04\nb) seine Geschwindigkeit vermindern und,                      Angabe der Breite von Liegestellen\nfalls notwendig, Bug zu Tal anhalten oder        1. Die größte Breite der Liegestellen in Metern\naufdrehen.                                           ist auf dem Schiffahrtzeichen E.5. a (An-\nBergfahrer müssen unter den gleichen Ver-                lage 7) in arabischen Zahlen angegeben. Die\nhältnissen die in § 6.31 vorgeschriebenen                Breite bemißt sich von dem Schiffahrtzeichen\nSchallzeichen geben.\"                                     oder der Grenze der daneben liegenden Zone.\n2. Die Höchstzahl der Fahrzeuge, die auf einer\n23. Kapitel 7 erhält folgende Fassung:                            Liegestelle nebeneinander liegen dürfen, ist\nauf dem Schiff ahrtzeichen E.5. b (Anlage 7) in\n„Kapitel 7                              römischen Zahlen angegeben.\nRegeln für das Stilliegen                  3. Die Breite der Fläche in Metern, auf der das\nStilliegen von Fahrzeugen verboten ist, ist\n§ 7.01                               auf dem Schiff ahrtzeichen A. 5. a (Anlage 7)\nLiegestellen, Ankerstellen und Stellen                 in arabischen Zahlen angegeben. Die Breite\nzum Festmachen                             bemißt sich von dem Schiffahrtzeichen oder\n1. Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser                    der Grenze der daneben liegenden Zone.\nVerordnung müssen Fahrzeuge ihren Liege-               4. Die Schiff ahrtzeichen E.5. a, E.5. b und A.5. a\nplatz so nahe am Ufer wählen, wie es ihr                   (Anlage 7) können auch gemeinsam verwen-\nTiefgang und die örtlichen Verhältnisse ge-                det werden, um die Breite der nebeneinander\nstatten; sie dürfen keinesfalls die Schiffahrt             liegenden Zonen anzugeben. Die Schiffahrt-\nbehindern.                                                 zeichen werden untereinander angebracht.\n2. Unbeschadet der im Einzelfall von der zustän-              Das obere Schiffahrtzeichen bezieht sich auf\ndigen Behörde erteilten Auflagen muß der                   die an das Ufer angrenzende Zone; die ande-\nLiegeplatz für eine schwimmende Anlage so                  ren Schiffahrtzeichen sind in der Reihenfolge\ngewählt werden, daß das Fahrwasser für die                 der nachfolgenden Zonen angebracht. Die\nSchiffahrt frei bleibt.                                    Breite der durch Schiffahrtzeichen E.5. a und\nA.5. a (Anlage 7) gekennzeichneten Zonen be-\n3. Stilliegende Fahrzeuge sowie schwimmende                  mißt sich für die an das Ufer angrenzende\nAnlagen müssen genügend sicher verankert                  Zone jeweils von dem Schiffahrtzeichen, für\noder festgemacht werden, wobei die Strö-                   die folgenden Zonen jeweils von der Grenze\nmung sowie der Wellenschlag und die Sog-                   der daneben liegenden Zone.\nwirkung vorbeifahrender Fahrzeuge            zu\nberücksichtigen sind; sie müssen den Wasser-                                   § 7.05\nstandsschwankungen zu folgen vermögen.                    Zusätzliche Kennzeichnung von Liegestellen\n4. Die Liegestellen können je nach ihrer Zweck-                  durch schwimmende Schiffahrtzeichen\nbestimmung allgemeine oder besondere Lie-                Eine Liegestelle kann zusätzlich durch\ngestellen sein (§§ 7.02 und 7.03).                     schwimmende Schiff ahrtzeichen wie folgt ge-\nkennzeichnet sein:\n§ 7.02                               an der rechten Seite des Fahrwassers durch\nAllgemeine Liegestellen                      Leuchttonnen A.5. a (Anlage 8);\n1. Allgemeine Liegestellen sind für alle Fahr-               an der linken Seite des Fahrwassers durch\nzeugarten bestimmt, gleichgültig, ob eine Be-            Leuchttonnen A.5. b (Anlage 8).\nsatzung an Bord ist oder nicht, und welche             Die schwimmenden Schiff ahrtzeichen trennen\nArt von Gütern befördert wird.                         dann das Fahrwasser von den Liegestellen.","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1979                           383\n§ 7.06                     2. § 9.04 Nr. 2 wird gestrichen; die bisherige Num-\nLiegeverbot (Anker- und Festmacheverbot)             mer 3 wird Nummer 2.\n1. Das Ankern oder das Festmachen am Ufer ist\nauf den Strecken, die durch die Verbotszei-           3. Im § 9.06 Buchstabe a wird die Zahl „3\" durch\nchen A.5, A.6 und A.7 (Anlage 7) gekenn-                 die Zahl „4\" ersetzt.\nzeichnet sind, auf der Seite der Wasserstraße\nverboten, auf der das Verbotszeichen steht.          4. Im § 9.07 Nr. 1 und 2 werden die Worte „km/\nStd\" durch die Worte „km/h\" ersetzt.\n2. Auf den Abschnitten der Wasserstraße, für\ndie ein allgemeines Liegeverbot besteht, ist\ndas Stilliegen nur auf Strecken, die durch die       5. Im § 9.09 Buchstabe a wird das Wort „Längs-\nSchiffahrtzeichen E.5, E.6 und E.7 oder F.1 bis          werk\" durch die Worte „Parallelwerk oder Leit-\nF.9 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, und nur              damm\" ersetzt.\nauf der Seite der Wasserstraße erlaubt, auf\nder das Schiffahrtzeichen steht.                     6. Im § 9.10 Buchstabe a werden die Worte ,,§ 9.08\nBuchstaben a, b und d\" durch die Worte ,,§ 9.09\n3. Auf den anderen Abschnitten der Wasser-                  Buchstaben a, b und d\" ersetzt.\nstraße ist das Stilliegen verboten:\na) in Fahrwasserengen im Sinne des § 6.07            7. § 9.11 erhält folgende Uberschrift:\nsowie auf Strecken, die durch das Still-\nliegen zu Fahrwasserengen werden wür-              ,,Nacht- und Tagbezeichnung der Kleinfahr-\nden, und in der Nähe solcher Strecken;             zeuge(§§ 3.21, 3.31, 3.41)\".\nb) an den Mündungen schiffbarer Neben-\nflüsse und Nebenarme sowie an Hafenein-        8. § 10.01 erhält folgende Fassung:\nfahrten und vor der Abzweigung von Ka-\nnälen;                                                                   ,,§ 10.01\nc) an der Fahrlinie von Fähren;                          Zusammenstellung der Fahrzeuge in der Talfahrt\nd) im Kurs, den Fahrzeuge beim Anlegen an                1. Talfahrer dürfen\nLandebrücken und beim Abfahren benüt-                 a) oberhalb der Einmündung des Main-Do-\nzen, sofern die Landebrücke mit dem                      nau-Kanals (km 2 414,7 bis km 2 411,6)\nSchiffahrtzeichen A.5 (Anlage 7) gekenn-                 eine Gesamtlänge von 55 m und eine Ge-\nzeichnet ist;                                            samtbreite von 11,40 m nicht überschrei-\ne) unter Brücken und Hochspannungsleitun-                      ten;\ngen, sofern die zuständige Behörde nicht              b) zwischen der Einmündung des Main-Do-\nAusnahmen zuläßt;                                        nau-Kanals (km 2 411,6) und Lazarettspitze\nf) auf Wendestellen, die durch das Schiff-                    in Regensburg (km 2 377,7)\nf ahrtzeichen E.8 (Anlage 7) gekennzeich-                als Einzelfahrzeuge und Schubverbände\nnet sind, sofern die zuständige Behörde                  eine Gesamtlänge von 110 m und eine Ge-\ndas Stilliegen gestattet;                                samtbreite von 11,40 m nicht überschrei-\ng) in der Nähe von Uferböschungen, die zum                     ten;\nTreideln mittels mechanischer · Zugvor-                   als Schleppverbände nur aus einem\nrichtungen bestimmt sind.                                schleppenden Fahrzeug, das nicht länger\nals 50 m sein darf, und nur einer Reihe von\n§ 7.07\nFahrzeugen im Anhang bestehen; die\nWache                                    Fahrzeuge dürfen eine Gesamtbreite von\n1. An Bord von Fahrzeugen, die im Fahrwasser                      11,40 m nicht überschreiten;\nstilliegen, muß ständig eine einsatzfähige                  c) zwischen Lazarettspitze in Regensburg\nWache vorhanden sein.                                          (km 2 377,7) und der unteren Grenze des\n2. Fahrzeuge, die außerhalb des Fahrwassers                       Schleusenbereichs der Staustufe Jochen-\nstilliegen, brauchen eine Wache jedoch nur                     stein (km 2 201,8) sowie im Donausüdarm\ndann, wenn es die örtlichen Umstände erfor-                    in Regensburg zwischen der Eisernen\ndern oder die zuständige Behörde es vor-                       Brücke (km 2 379,3) und der Lazarettspitze\nschreibt. Ein Fahrzeug gilt als außerhalb des                  (km 2 377,7)\nFahrwassers stilliegend, wenn es auf einer                     ein Fahrzeug längsseits gekuppelt und im\ndafür bestimmten oder geeigneten Liegestelle                   Anhang eine Reihe von längsseits gekup-\nvor Anker liegt oder am Ufer festgemacht                       pelten Fahrzeugen führen; die Fahrzeuge\nist, II\ndürfen zwischen der Eisernen Brücke und\nder Hafeneinfahrt Westhafen in Regens-\nII.                                      burg (km 2 376,3) eine Gesamtbreite von\nSonderbestimmungen für die deutsche Donau                         22,00 m zwischen der Hafeneinfahrt West-\nhafen und der unteren Grenze des Schleu-\n1. Im § 9.01 werden die Worte „Lade- oder Lösch-                     senbereichs der Staustufe J ochenstein\nplätze\" durch das Wort „Umschlagstellen\" er-                      eine Gesamtbreite von 30,00 m nicht über-\nsetzt.                                                            schreiten.","384                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n2. Talfahrer dürfen, unbeschadet von Nummer 1,                         die Gesamtbreite darf 20,00 m nicht\nin den Stauhaltungen                                              überschreiten;\na) zwischen der Straßenbrücke Vilshofen                       bb) sofern keine Fahrzeuge längsseits ge-\n(km 2 249,2) und dem oberen Schleusen-                        kuppelt geführt werden, im Anhang\nvorhafen der Staustufe Kachlet (km                            höchstens fünf Reihen von längsseits\n2 231,2) sowie zwischen der Innmündung                        gekuppelten Fahrzeugen mit einer Ge-\n(km 2 225,3) und dem oberen Schleusen-                         samtbreite bis zu 12,00 m führen;\nvorhafen      der    Staustufe  Jochenstein           b) zwischen Lazarettspitze in Regensburg\n(km 2 203,9)                                              (km 2 377,7) und der Einmündung des\nauch 2 Fahrzeuge längsseits gekuppelt                    Main-Donau-Kanals (km 2 411,6) als Ein-\nund im Anhang 2 Reihen von längsseits                     zelfahrzeuge, Schubverbände und gekup-\ngekuppelten Fahrzeugen führen;                            pelte Fahrzeuge eine Gesamtlänge von\ndie Fahrzeuge dürfen eine Gesamtbreite                     110 m und eine Gesamtbreite von 11,40 m\nvon 30,00 m nicht überschreiten;                          nicht überschreiten;\nals Schleppverbände aus einem schlep-\nb) zwischen der unteren Grenze des Schleu-\npenden Fahrzeug, das nicht länger als\nsenbereichs Kachlet (km 2 229,3) und der\n50 m sein darf, und nur einer Reihe von\nInnmündung (km 2 225,3) auch 2 Fahr-\nFahrzeugen im Anhang bestehen; die\nzeuge längsseits gekuppelt führen, sofern\nFahrzeuge dürfen eine Gesamtbreite von\nkeine Fahrzeuge im Anhang geführt wer-\n11,40 m nicht überschreiten;\nden;\ndie Fahrzeuge dürfen eine Gesamtbreite                c) oberhalb der Einmündung des Main-Do-\nvon 30,00 m nicht überschreiten.                          nau-Kanals (km 2 414,7 bis km 2 411,6)\neine Gesamtlänge von 55 m und eine Ge-\n3. Bei einem Wasserstand von weniger als                          samtbreite von 11,40 m nicht überschrei-\n125 cm am Pegel Regensburg-Schwabelweis                       ten.\ndürfen abweichend von Nummer 1 Buch-                   2. Bergfahrer dürfen, unbeschadet von Num-\nstabe c zwischen der Hafeneinfahrt Westha-\nmer 1, in den Stauhaltungen - zwischen dem\nfen in Regensburg und der Wendestelle Sand                oberen Schleusenvorhafen der Staustufe Jo-\n(km 2 312,4) die Fahrzeuge eine Gesamtbreite\nchenstein (km 2 203,9) und der unteren\nvon 22,00 m nicht überschreiten.\nGrenze des Schleusenbereichs Kachlet (km\n4. Talf ahrende Schubverbände dürfen                          2 229,3) sowie zwischen dem oberen Schleu-\nsenvorhafen der Staustufe Kachlet (km\na) zwischen Regensburg (km 2 379,3) und\n2 231,2) und der Straßenbrücke Vilshofen\nVilshofen (km 2 249,0) höchstens 110 m\n(km 2 249,2) - auch\nlang und 12,00 m breit sein;\na) zwei Fahrzeuge längsseits gekuppelt füh-\nb) bei Wasserständen von 300 cm und mehr                      ren, wobei die Gesamtbreite 30,00 m nicht\nam Pegel Hofkirchen zwischen Sand                         überschreiten darf, und im Anhang höch-\n(km 2 312,6) und Vilshofen (km 2 249,0),                  stens zwei Reihen von längsseits gekup-\nunbeschadet von Buchstabe a, höchstens                    pelten Fahrzeugen mit einer Gesamtbreite\n110 m lang und 23,00 m breit sein,                        bis zu 20,00 m führen;\nzwischen Vilshofen (km 2 249,0) und J o-              b) sofern keine Fahrzeuge längsseits gekup-\nchenstein (km 2 201,8) höchstens 135 m                    pelt geführt werden, im Anhang höchstens\nlang und 23,00 m breit sein.\ndrei Reihen von längsseits gekuppelten\n5. Die zuständige Behörde kann von den Num-                       Fahrzeugen mit einer Gesamtbreite bis zu\nmern 1 bis 4 Ausnahmen zulassen, wenn die                     30,00 m oder vier Reihen mit einer Ge-\nSicherheit und Leichtigkeit der Schiffahrt hier-               samtbreite bis zu 20,00 m führen.\ndurch nicht gefährdet werden.\n3. Bei einem Wasserstand von mehr als 220 cm\n6. Die Nummern 1 bis 4 gelten nicht für Klein-                am Pegel Regensburg-Schwabelweis dürfen\nfahrzeuge.\"                                                Bergfahrer auf der Strecke zwischen der Stra-\nßenbrücke Vilshofen und der Eisernen Brücke\n9. § 10.02 erhält folgende Fassung:                              in Regensburg, unbeschadet von Nummer 1\nBuchstabe a Doppelbuchstabe bb, auch im\n,,§ 10.02                             Anhang nicht mehr als vier Reihen von längs-\nZusammenstellung der Fahrzeuge in der                  seits gekuppelten Fahrzeugen mit einer Ge-\nBergfahrt                              samtbreite bis zu 20,00 m führen.\n1. Bergfahrer dürfen                                       4. Bergfahrende Schubverbände dürfen\na) zwischen der unteren Grenze des Schleu-                a) zwischen Jochenstein (km 2 201,8) und\nsenbereichs der Staustufe J ochenstein (km                Vilshofen (km 2 249,0) höchstens 185 m\n2 201,8) und der Eisernen Brücke in Re-                   lang und 2_3,00 m breit sein;\ngensburg (km 2 379,3)                                 b) zwischen Vilshofen (km 2 249,0) und Re-\naa) zwei Fahrzeuge längsseits gekuppelt                   gensburg (km 2 379,3) höchstens 110 m\nund im Anhang ein Fahrzeug führen;                   lang und 12,00 m breit sein;","Nr. 16 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1979                           385\nc) bei Wasserständen von 300 cm und mehr                vor Badeufern und Zeltplätzen sowie in der\nam Pegel Hofkirchen zwischen Vilshofen              Nähe von erkennbar ausgelegten Angel- und\n(km 2 249,0) und Sand (km 2 312,4), unbe-           anderen Fischereifanggeräten nur mit einer sol-\nschadet von Buchstabe b, höchstens 110 m            chen Geschwindigkeit fahren, daß ihre Steuerfä-\nlang und 23,00 m breit sein;                        higkeit gewahrt bleibt. Jedes behindernde oder\nd) bei Wasserständen von 350 cm und mehr                belästigende Umherfahren zwischen anderen\nam Pegel Hofkirchen zwischen Vilshofen              Fahrzeugen oder in der Nähe von Fischereifang-\n(km 2 249,0) und Sand (km 2 312,6), unbe-           geräten ist verboten. Beim Vorbeifahren an Per-\nschadet von Buchstabe b, höchstens 165 m            sonen muß der Abstand so groß sein, daß sie\nlang und 23,00 m breit sein.                        durch Wellenschlag oder Sogwirkung nicht ge-\nfährdet oder mehr als nach den Umständen un-\n5. Abwei.chend von den Nummern 1 und 2 ist es               vermeidbar belästigt werden.\"\ngestattet, zwischen dem oberen Schleusenvor-\nhafen dm Staustufe Jochenstein (km 2 203,9)\nund der Eisenbahnbrücke Kräutelstein (km             15. Kapitel 15 erhält folgende Fassung:\n2 223,3) sowie zwischen dem oberen Schleu-                                    „Kapitel 15\nsenvorhafen der Staustufe Kachlet (km                       Besondere Fahr- und Liegebestimmungen für\n2 231,2) und der Strnßenbrücke Vilshofen\neinzelne Abschnitte der deutschen Donau\n(km 2 249,2) die im Anhang in einer Reihe ge-\nführten Fahrzeuge nicht zusammenzukuppeln.\nAbschnitt I\n6. Die zustJndige Behörde kann von den Num-                        Befahren des Wehrarmes Bad Abb ach\nmern 1 bis 4 Ausnahmen zulassen, wenn die\nSicherheit und Leichtigkeit der Schiffahrt hier-                                § 15.01\ndurch nicht gefährdet werden.                                         Verkehrsbeschränkungen\n7. Die Nummern 1 bis 4 gelten nicht für Klein-                Fahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfen den\nfahrzeuge.\"                                              Wehrarm Bad Abbach (oberhalb km 2 397,5)\nnicht befahren. Dies gilt nicht für Fahrzeuge,\nvon denen aus der Fischfang ausgeübt wird,\n10. Im § 11.01 Nr. 1 werden das Wort „höchsten\"                 sowie für Fahrgastschiffe.\ndurch das groß geschriebene Wort „Höchsten\"\nund die Worte „Pegel Abbach\" durch die Worte                                     Abschnitt II\n,,Pegel Oberndorf\" erse:~tzt.\nFahrt auf der Strecke zwischen dem\nEisernen Steg und der Eisernen Brücke\n11. § 12.01 wüd wie folgt geändert:                                              in Regensburg\na) In Nummer 1 werden die Beistriche nach den                                      § 15.02\nKilometerangaben gestrichen.\nBegegnen, Uberholen, Stilliegen\nb) Nummer 2 erhält folgende Fassung:                        1. Das Begegnen und Uberholen von Fahrzeugen\n„Für den Schutzhafen Regensburg-Kreuzhof                  zwischen dem Eisernen Steg (km 2 380, 1) und\n(km 2 373,0 rechtes Ufer) gilt die Verordnung             der Eisernen Brücke (km 2 379,3) in Regens-\nder Wasser- und Schiffahrtsdirektion Süd                  burg ist verboten.\nüber die Benutzung der Häfen und Umschlag-\nstellen in Regensburg und Barbing.\"                    2. Kommt einem in die Strecke einfahrenden\nTalfahrer ein Bergfahrer entgegen, so hat der\nTalfahrer an der Wendestelle bei km 2 380,0\n12. Im § 12.12 wird das Wort „Eisstand\" jeweils                    zu wenden und die Vorbeifahrt des Bergfah-\ndurch das Wort „Eis\" ersetzt.                                  rers abzuwarten.\n3. Kommt einem in die Strecke einfahrenden\n13. § 13.01 wird wie folgt geändert:\nBergfahrer ein Talfahrer entgegen, der die\na) In Nummer 1 Satz 1 werden die Worte „und                    Wendestelle bei km 2 380,0 bereits durchfah-\ndie Wasserflächen hinter Leitwerken\" durch                ren hat, so hat der Bergfahrer die Vorbeifahrt\ndie Worte ,, (Wasserflächen hinter Parallel-               des Talfahrers unterhalb der Eisernen Brücke\nwerken oder Leitdämmen)\" ersetzt.                          abzuwarten.\nb) In Nummer 2 wird das Wort „Liegeplätzen\"                 4. Vor und während der Fahrt auf der Strecke\ndurch „Liegestellen\" ersetzt.                             haben die Fahrzeuge an folgenden Stellen\neinen langen Ton abzugeben:\n14. Nach§ 13.02 wird folgender§ 13.03 eingefügt:                   a) Talfahrer oberhalb des Eisernen Steges\nund auf halber Strecke zwischen dem\n,,§ 13.03                                   Eisernen Steg und der Steinernen Brücke\nSonstige Fahrtbeschränkungen                            (km 2 379,6),\nUnbeschadet der Vorschriften der §§ 1.04, 1.06              b) Bergfahrer unterhalb der Eisernen Brücke\nund 6.20 dürfen Kleinfahrzeuge mit Maschinen-                      und auf Höhe des Gareishaufens (km\nantrieb auf Strecken mit starkem Schiffsverkehr,                   2 379;5).","386                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n5. Am rechten Ufer zwischen                                   schauposten Kößnach auf einer Anzeigetafel\nmit schwarzen Zahlen auf weißem Grund an-\na) dem Eisernen Steg und km 2 379,97 (ober-\nste Ufermauertreppe) ist das Stilliegen nur\nzeigt.\nim Falle der Nummer 2 gestattet;                  4. Talfahrer müssen bei der Fahrt durch die\nStraubinger     Enge     untereinander     einen\nIJ) km 2 379,97 und km 2 379,77 (10 m unter-\nAbstand von mindestens 500 m halten. § 15.09\nhalb der untersten Ufermauertreppe) ist\nNr. 3 bleibt unberührt. Befinden sich auf der\ndas Nebeneinanderliegen verboten;\nStrecke Bergfahrer, so haben Talfahrer auf\nc) km 2 379,77 und der Eisernen Brücke ist                dem Abschnitt zwischen dem Wahrschaupo-\ndas Stilliegen verholen.                              sten Kößnach und km 2 323,8 nach jedem\n6. Die Nummern 1 bis 4 gelten nicht für Klein-\nzurückgelegten Kilometer einen langen Ton\nfahrzeuge.                                                abzugeben.\n§ 15.06\nAbschnitt III\nBergfahrt\nFahrt durch die Eisenbahnbrücke\nRegensburg-Schwabelweis                     t. Die Durchfahrt durch die Straubinger Enge zu\nBerg wird durch Signallichter der Signalsta-\n§ 15.03                               tion Straubing geregelt. Diese bedeuten:\nLavierende Fahrzeuge (§ 6.19 Nr. 2)                  a) zwei rote Lichter nebeneinander:\nFahrzeuge, die sich Bug zu Berg mit im Vor-                    keine Durchfahrt, Zeichen A.1 (Anlage 7);\nwärtsgang laufender Maschine durch die Eisen-\nb) ein rotes Licht:\nbahnbrücke        Regensburg-Schwabelweis       (km\n2 376,8) zu Tal bewegen (lavieren), haben Tal-                    keine Durchfahrt (Freigabe ist zu erwar-\nfahrern die Durchfahrt durch die bezeichnete                      ten, Zeichen A.1 (Anlage 7);\nBrückenöffnung freizugeben.                                   c) zwei grüne Lichter nebeneinander:\nDurchfahrt frei, Zeichen E.1 (Anlage 7).\nAbschnitt IV                         2. Werden ein oder zwei rote Lichter nebenein-\nFahrt durch die Straubinger Enge                    ander gezeigt, haben die Bergfahrer bei dem\nZeichen B.7 (Anlage 7) bei km 2 320,0 einen\n§ 15.04                               langen Ton abzugeben und die Freigabe der\nAllgemeines                              Durchfahrt an der Liegestelle (km 2 320,3 bis\n1. Zur Vermeidung von Begegnungen auf der                     km 2 320,8 linkes Ufer) abzuwarten. Das Vor-\nStrecke zwischen km 2 323,8 und km 2 321,0                rücken über das Haltezeichen B.5 (Anlage 7)\nwird der Verkehr in der Straubinger Enge                  bei km 2 320,8, linkes Ufer, ist verboten.\n(km 2 330,3 bis km 2 321,0) geregelt durch           3. Zusätzlich zu den Signallichtern nach Num-\na) einen Wahrschauposten bei km 2 330,23                 mer 1 Buchstaben a und b zeigt die Signal-\nlinkes Ufer (Wahrschauposten Kößnach),                station auf einer Anzeigetrommel mit schwar-\nzen Zahlen auf weißem Grund an, wieviel\nb} eine Signalstation unterhalb der Straßen-              Talfahrer sich in der Straubinger Enge be-\nbrücke Straubing bei km 2 321,07 rechtes              finden.\nUfer (Signalstation Straubing).\n4. Ist die Signalanlage gestört, werden folgende\n2. Unbeschadet der §§ 15.05 bis 15.10 haben die               Zeichen gezeigt:\nSchiffsführer die Anweisungen zu befolgen,                a) wenn die Durchfahrt zu Berg gesperrt ist:\ndie ihnen von dem Wahrschauposten Köß-                       eine rechteckige rote Tafel mit einem\nnach und der Signalstation Straubing erteilt                 waagrechten weißen Mittelstreifen, Zei-\nwerden.                                                       chen A.1 (Anlage 7);\n§ 15.05                               b) wenn die Durchfahrt frei ist: eine recht-\nTalfahrt                                  eckige grüne Tafel mit einem senkrech-\nten weißen Mittelstreifen, Zeichen E.1\n1. Talfahrern ist das Durchfahren der Straubin-\nger Enge nur gestattet in der Zeit von einer                 (Anlage 7).\nhalben Stunde nach Dienstbeginn des Wahr-                                    § 15.07\nschaupostens Kößnach und der Signalstation                                  Anhalten\nStraubing bis zum Dienstende.\n1. Das Anhalten in der Straubinger Enge ist nur\n2. Talfahrer, die in die Straubinger Enge einfah-            aus zwingenden Gründen und nicht länger als\nren wollen, müssen dies dem Wahrschaupo-                 nach den Umständen unvermeidbar gestattet.\nsten Kößnach durch Abgabe je eines langen\n2. Fahrzeuge, die in der Straubinger Enge an-\nTons bei den Zeichen B.7 (Anlage 7) bei km\n2 332,0 und km 2 331,0 anzeigen.                         halten müssen, haben dies dem Wahrschau-\nposten Kößnach oder der Signalstation Strau-\n3. Talf ahrer dürfen in die Strecke unterhalb km              bing sofort zu melden. Ist die Meldung wegen\n2 323,8 erst einfahren, wenn sie den Bergfah-            Dienstschlusses nicht möglich, ist sie unver-\nrern begegnet sind, deren Anzahl der Wahr-               züglich bei Dienstbeginn nachzuholen, es sei","Nr. 16 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1979                            381\ndenn, das Fahrzeug hal die Straubinger Enge         3. In der Straubinger Enge dürfen überholt wer-\nbis dahin wieder verlassen. Die Sätze 1 und 2          den\ngelten nicht für Bergfahrer, die oberhalb von          a) in der Talfahrt und in der Bergfahrt die in\nkm 2 323,8 wegen der Witterung anhalten                    § 15.11 bezeichneten Fahrzeuge,\nmüssen. Diese Fahrzeuge müssen bei der\nb) in der Bergfahrt auf den in Nummer 1\nWeiterfahrt auf der Strecke bis zum Wahr-\nbezeichneten Streckenabschnitten auch\nschauposten Kößnach alle fünf Minuten einen\nsonstige Fahrzeuge.\nlangen Ton abgeben.\nDies gilt nicht für das Uberholen           von\n3. Während des Anhaltens in der Straubinger               Schleppverbänden untereinander.\nEnge ist die Meldung nach Nummer 2 täg-\nlich bei Dienstbeginn zu wiederholen.                                      § 15.10\n4. Nach einem Anhalten in der Straubinger                             Sperrung der Schiffahrt\nEnge darf die Weiterfahrt während der               1. Bei Sperrung der Talfahrt zeigt der Wahr-\nDienstzeit nur mit vorheriger Erlaubnis des            schauposten Kößnach\nWahrschaupostens Kößnach oder der Signal-\nstation Straubing angetreten werden. Dies gilt         a) eine rechteckige rote Tafel mit einem\nnicht für Bergfahrer im Falle von Nummer 2                 waagrechten weißen Mittelstreifen, Zei-\nSatz 3.                                                    chen A.1 (Anlage 7) und darunter eine\nrechteckige weiße Tafel mit der schwar-\n5. § 15.08 bleibt unberührt.                                  zen Zahl „4 000   1\n', die nachts beleuchtet\nsind, oder\n§ 15.08\nb) zwei rote Lichter übereinander, Zeichen\nAnhalten von Talfahrern an der                      A.1 (Anlage 7) und daneben eine recht-\nNotwendestelle Oberau                           eckige weiße Tafel mit der schwarzen\n1. Talfahrer, die unter den Voraussetzungen des               Zahl „4 000\".\n§ 15.07 Nummer 1 an der Notwendestelle                 Talfahrer haben an der Notwendestelle Ober-\nOberau anhalten wollen, haben dies bei der             au (km 2 326,2) anzuhalten, bis die Weiter-\nVorbeifahrt am Wahrschauposten Kößnach                 fahrt freigegeben wird. Der Zeitpunkt der\nanzuzeigen                                             Freigabe ist beim Wahrschauposten Kößnach\na) bei Tag:                                            zu erfragen.\ndurch Schwenken einer weißen Flagge,            2. Bei Sperrung der Bergfahrt zeigt die Signal-\nb) bei Nacht:                                          station Straubing zwei rote Lichter überein-\nander, Zeichen A.1 (Anlage 7).\ndurch Schwenken eines weißen Lichtes.\nDabei ist dem Wahrschauposten die voraus-                                  § 15.11\nsichtliche Abfahrtszeit von der Notwende-                              Kleinfahrzeuge\nstelle zuzurufen.\n§ 15.04 Abs. 1 sowie die §§ 15.05 bis 15.09 gel-\n2. Hat der Wahrschauposten verstanden, ant-            ten nicht für einzeln fahrende Kleinfahrzeuge.\nwortet er mit den Zeichen nach Nummer 1.\nAndernfalls hat ihm der Talfahrer sofort nach\nAnhalten am Notwendeplatz die Mitteilung                                 Abschnitt V\nnach Nummer 1 zu machen.                                    Stilliegen im Bereich der Mineralöl-\nÄnderungen der Abfahrtszeit sind dem Wahr-               umschlagstelle in Deggendorf-Deggenau\nschauposten unverzüglich zu melden.                                     (km 2 282,64)\n3. Bei der Abfahrt von der Notwendestelle sind                                § 15.12\ndrei kurze Töne abzugeben.                                         Verhalten der Fahrzeuge\n1. An dem Anleg·er der Mineralölumschlagstelle\n§ 15.09\nin Deggendorf-Deggenau (km 2 282,64, linkes\nBegegnen und Dberholen                       Ufer) darf unbeschadet der Nummer 2 nur ein\n1. In der Straubinger Enge sollen Begegnungen             Tankschiff liegen.\nnur auf folgenden Abschnitten stattfinden:          2. Tankschiffe, die an der Umschlagstelle laden\nkm 2 330,3 bis km 2 329,0;                         oder löschen wollen, müssen oberhalb des\nkm 2 327,7 bis km 2 327,3;                         Anlegers, und zwar zwischen km 2 282,80 und\nkm 2 326,8 bis km 2 325,5;                         km 2 282,72, linkes Ufer, liegen. Es dürfen\nnicht mehr als drei Tankschiffe nebeneinan-\nkm 2 325, 1 bis km 2 324,5;                        derliegen. Ist die Liegestelle belegt, so dürfen\nkm 2 324,2 bis km 2 323,8.                         Tankschiffe neben einem am Anleger liegen-\n2. Zwischen km 2 323,8 und km 2 321,0 sind                den Tankschiff oder auf der in Nummer 3 ge-\nBegegnungen verboten. Talf ahrer und Berg-             nannten Liegestelle liegen.\nfahrer müssen ihre~ Fahrtgeschwindigkeit ent-       3. Tankschiffe, die an der Umschlagstelle gela-\nsprechend einrichten.                                  den oder gelöscht haben, müssen unterhalb","388                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nder Umschlagstelle, und zwar zwischen km                  das Schleusentor oder die Stoßschutzeinrich-\n2 282,6 und km 2 282,5, linkes Ufer, in einer            tung vermieden wird. Während der Durch-\nReihe nebeneinander bis zu vier Tankschiffen             fahrt durch die Schleuse muß die Deckmann-\nJicgen.                                                  schaft des Fahrzeugs an Deck sein, soweit sie\nnicht für das Ausbringen der Trossen an Land\n4. Fahrzeuge, die an der Umschlagstelle nicht\ngehen muß. Das Ruderhaus von Fahrzeugen\nladen oder nicht löschen wollen, dürfen zwi-\nmit Maschinenantrieq muß während der\nschen km 2 282,8 und km 2 282,5, linkes Ufer,\nDauer der Schleusung besetzt sein.\nnicht liegen.\n3. Die Fahrzeuge müssen so weit in die Schleu-\nAbschnitt VI                            senkammer einfahren und sich so hinlegen,\nFahrt durch die Schleusen                     daß die nachfolgenden Fahrzeuge bei der Ein-\nfahrt und in der Ausnutzung der Schleusen-\n§ 15.13                              kammer nicht behindert werden.\nAllgemeines                         4. Der Schleusenaufsicht ist durch Glocken-\nAls Schleusenbereich gilt                                schläge anzuzeigen, daß das Fahrzeug oder\nder Verband zur Schleusung bereit ist. Fahr-\n1. für die Schleuse Bad Abbach\nzeuge, die keine Glocke haben, müssen ihre\ndie Schleuse sowie der obere und untere                  Bereitschaft zur Schleusung durch Zuruf an-\nSchleusenvorhafen (km 2 397,7 bis km                     zeigen.\n2 396,6),\n5. Es ist verboten,\n2. für die Schleuse Regensburg\na) die Betriebseinrichtungen der Schleuse\ndie Strecke zwischen der Oberpfalzbrücke                     unbefugt zu bedienen,\n(km 2 380,2) und der Regenmündun·g (km\n2 379,3),                                                b) die Schleusenanlage unbefugt zu betreten.\n3. für die Schleusen Kachlet und J ochenstein            6. Talf ahrende Schleppverbände haben ihre ge-\nschleppten      Einheiten  erforderlichenfalls\ndie Strecke zwischen den Vorsignalanlagen\n(§15.17).                                                rechtzeitig für die Schleusung umzugrup-\npieren. Talf ahrende Schleppverbände dürfen\n§ 15.l 4                             nach der Schleusung nur im unteren Schleu-\nAbmessungen der Fahrzeuge                       senvorhafen zusammengestellt werden. Sie\n1. Die zu schleusenden Fahrzeuge und Verbände               dürfen hierzu an beiden Ufermauern des un-\ndürfen                                                   teren Schleusenvorhafens anlegen.\na) bei den Schleusen Bad Abbach und Re-               1. Die Wehr- und Kraftwerksarme dürfen nur\ngensburg höchstens 185 m lang und                    bis zur geraden Verbindungslinie zwischen\n11,40 m breit,                                       den auf gegenüberliegenden Ufern aufgestell-\nten Verbotszeichen A.1 (Anlage 7) befahren\nb) bei den Schleusen Kachlet und Jochen-\nwerden. Für Fahrzeuge des öffentlichen Dien-\nstein höchstens 230 m lang und 22,00 m\nstes, der Kraftwerksunternehmen und der\nbreit, Schubverbände bis zu 23,00 m breit\nFischereiberechtigten kann die zuständige\nsein. Die Fahrzeuge dürfen nicht tiefer als              Behörde hiervon Ausnahmen zulassen.\n2,50 m eintauchen.\n8. Fahrgastschiffe mit Fahrgästen an Bord und\n2. Fahrzeuge und Verbände, deren Abmessun-                  Fahrzeuge, die bei Nacht das blaue Licht\ngen die in Nummer 1 genannten Maße über-                 nach § 3.21 oder bei Tag den blauen Kegel\nschreiten, bedürfen für die Schleusung der               nach § 3.37 zeigen, dürfen während der\nvorherigen Erlaubnis der Schleusenaufsicht.              Schleusung nicht längsseits nebeneinander-\nliegen.\n§ 15.15\n§ 15.16\nVerhalten im Schleusenbereich                       Reihenfolge der Schleusungen (§ 6.29)\n1. Die Fahrzeuge dürfen vor und nach der                 1. Die Fahrzeuge werden vorbehaltlich der\nSchleusung im Schleusenbereich nur liegen,               Nummer 2 und des § 15.18 in der Reihen-\nwenn                                                     folge der Einfahrt in den Schleusenbereich\na) dies aus nautischen Gründen erforderlich              geschleust. Die Schleusenaufsicht kann hier-\nist oder                                             von nach § 6.29 Buchstabe a sowie aus schiff-\nb) die Schleusenaufsicht die .Erlaubnis hierzu           fahrtspolizeilichen Gründen abweichen.\nerteilt hat,                                      2. Ein Vorrecht auf Schleusung haben außer den\nunbeschadet der Regelung für die Liegestelle             in § 6.29 Buchstabe b genannten Fahrzeugen\nHeining (km 2 232,4 bis km 2 231,6, rechtes              a) Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes in\nUfer) nach § 15.20.                                          Ausübung von Hoheitsaufgaben,\n2. Bei der Einfahrt in die Schleuse haben die               b) Rettungsfahrzeuge und schwer beschä-\nSchiffsführer die Geschwindigkeit ihrer Fahr-                digte Fahrzeuge,\nzeuge so zu vermindern, daß ein Anprall an               c) Fahrzeuge der Kraftwerksunternehmen,","Nr. 16    Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1979                           389\nd) Fahrgastschiffe mit Fahrgästen an Bord,            2. Die Bergfahrer haben die Signallichter der\nwenn sie mindestens eine Stunde vor der               Vorsignalanlagen bei km 2 229,29 und km\nSchleusung bei der Schleusenaufsicht an-              2 201,77, jeweils am linken Ufer, zu beachten.\ngemeldet sind, sowie Fahrgastschiffe, die             Die Signallichter der Vorsignalanlage - zwei\nnach einem öffentlich bekanntgegebenen                weiße Lichter nebeneinander - haben fol-\nFahrplan fahren.                                      gende Bedeutung:\n3. Ist ein Fahrzeug auf das Zeichen zur Einfahrt              a) Festlichter:\nnicht schleusungsbereit, so hat es hiervon\nbis zur Freigabe der Einfahrt in den\ndie Schleusena.ufsicht und das als nächstes\nSchleusenbereich vor der Vorsignalanlage\nzu schleusende Fahrzeug zu verständigen.\nwarten;\n§ 15.17                              b) Taktlichter:\nSchiffahrtzeichen ü1 den Schleusenbereichen                   Einfahrt in den Schleusenbereich gestat-\nKachlet und Jochenstein                             tet; gemäß den gezeigten Signallichtern\nIn den Schleusenbereichen Kachlet und Jo-                     der Einfahrtssignalanlage {§ 6.28 Nr. 6) in\nchenstein haben die Fahrzeuge außer den in                       eine Schleuse einfahren oder außerhalb\n§ 6.28 Nr. 6 und 7 aufgeführten Signallichtern                   des unteren Schleusenvorhafens auf Ein-\nzusätzlich noch die Signallichter der Vor- und                   fahrt warten.\nAbrufsignalanlagc-m zu beachten:                                                  § 15.18\n1. Die Talfahrer haben die Signallichter        der                  Schleusung der Kleinfahrzeuge\nVorsignalanlc19en bei km 2 232,91 und       km       1. Klemf ahrzeuge, die die Bootsschleusen,\n2 205,91, jeweils am linken Ufer, sowie     der          Bootsgassen oder U-msetzanlagen nicht benut-\nAbrufsigni:llanlagen bei km 2 231,40 und    km           zen können, werden nur in Gruppen oder\n2 204, 14, jeweils am linken Ufer, zu beachten.          nur zusammen mit anderen Fahrzeugen\na) rne Signallichter der Vorsignalanlagen -              geschleust.\nzwei weifü~ Lichter nebeneinander -- ha-         2. Kleinfahrzeuge haben an den für sie bestimm-\nben folgende Bedeutung:                              ten Liegeplätzen in den Schleusenvorhäfen zu\naa) zwei Festlichter:                                warten, bis sie von der Schleusenaufsicht zur\nSchleusen nicht benutzbar; bis zum              Einfahrt in die Schleuse auf gefordert werden.\nAbruf am Warteplatz im Schleusenbe-             Werden Kleinfahrzeuge mit anderen Fahrzeu-\nreich warten; einzeln fahrende Fahr-            gen gemeinsam geschleust, dürfen sie erst\nzeuge können ---- wenn es die Verhält-          nach diesen in die Schleuse einfahren, müs-\nnisse zulassen - im oberen Schleu-              sen hinter diesen festmachen und mit\nsenvorhafen warten;                             4bstand hinter diesen aus der Schleuse aus-\nfahren.\nbb) zwei Taktlichter:\n3. Kleinfahrzeuge, die nicht geschleust werden\nvoraussichtlich     beide    Schleusen          wollen, dürfen in die Schleusenvorhäfen nicht\nbenutzbar; das an der Vorsignalan-              einfahren.\nlage zuerst vorbeifahrende Fahrzeug\nhat die Südschleuse, das folgende die       4. Bei den Schleusen Kachlet und J ochenstein\nNordschleuse zu benutzen;                       haben Kleinfahrzeuge abweichend von § 15.17\nnur die Signallichter nach § 6.28 Nr. 6 und 7\ncc) links Festlicht, rechts Taktlicht:               sowie die für die Kleinfahrzeuge aufgestellten\nvoraussichtlich Südschleuse benutz-             besonderen Hinweistafeln zu beachten. Bei\nbar;                                            Sperrung der Umsetzanlage werden an ihrer\ndd) links Taktlicht, rechts Festlicht:              oberen Anlegestelle zwei rote Lichter überein-\nander gezeigt.\nvoraussichtlich Nordschleuse benutz-\n§ 15.19\nbar.\nFahrtunterbrechung zwischen den Staustufen\nb) Die Signallichter der Abrufsignalanlagen                          J ochenstein und Aschach\n- zwei weiße Lichter nebeneinander\nTalfahrer, die ihre Fahrt auf der Strecke zwi-\nhaben folgende Bedeutung:\nschen den Staustufen Jochenstein und Aschach\naa) zwei Festlichter:                            unterbrechen wollen, haben dies bei der Schleu-\nbis zum Abruf nach        Doppelbuch-       sung in J ochenstein der Schleusenaufsicht zu\nstabe bb oder cc;                           melden.\nbb) links Festlicht, rechts Taktlicht:                                Abschnitt VII\nWeiterfahrt zu den Schleusen aufneh-                  Fahrt im Bereich der Stadt Passau\nmen; voraussichtlich Südschleuse be-\nnutzbar;                                                            § 15.20\ncc) links Taktlicht, rechts Festlicht:                 Stilliegen oberhalb der Staustufe Kachlet\nWeiterfahrt zu den Schleusen aufneh-           Oberhalb der Staustufe Kachlet (km 2 229,3)\nmen; voraussichtlich Nordschleuse           dürfen Fahrzeuge nur auf der Liegestelle Hei-\nbenutzbar.                                  ning (km 2 232,36 bis km 2 231,62, rechtes Ufer)","390                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nnach Maßgabe folgender Bestimmungen stillie-                          20 m oberhalb und unterhalb der\ngen:                                                                  Schanzlbrücke, gerechnet vom jewei-\nligen Brückengeländer, liegen. In die-\na) Fahrzeuge, die brennbare Flüssigkeiten der\nsem Bereich der Grenzabfertigungslie-\nGefahrenklassen K O bis K 2 befördern, dürfen\ngestelle zwischen km 2 227,03 und km\nnur stilliegen, wenn sie auf Schleusung war-\n2 226,40 dürfen sie stilliegen, wenn\nten (§ 15.17 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuch-\nzwischen dem Ufer und ihnen minde-\nstabe aa);\nstens ein anderes Fahrzeug liegt,\nb) Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb müssen\ncc) von km 2 226,25 bis km 2 226,05 auf\nauch dann an Land festgemacht sein, wenn\neiner Breite von 20 m. Fahrzeuge, die\nsie ankern; das gilt nicht für geschleppte\nbrennbare Flüssigkeiten befördern,\nFahrzeuge;\nund leere, nicht entgaste Tankfahr-\nc) die Fahrzeuge haben vom Ufer einen Ab-                             zeuge dürfen hier nicht stilliegen,\nstand von 10 m zu halten;\ndd) von km 2 226,40 bis km 2 225,33.\nd) Kleinfahrzeuge dürfen auf der Liegestelle                          Fahrzeuge, die brennbare Flüssigkei-\nnicht stilliegen.                                                 ten befördern, und leere, nicht ent-\n§ 15.21                                       gaste Tankfahrzeuge dürfen diese Lie-\nStilliegen unterhalb der Staustufe Kachlet                       gestelle nicht benutzen. Für andere\nFahrzeuge ist das Stilliegen nur mit\n1. Im Berei eh zwischen der Staustufe Kachlet                         Erlaubnis der zuständigen Behörde\nund der Innmündung (km 2225,3) dürfen Fahr-                        gestattet,\nzeuge nur auf den nachstehend bezeichneten\nee) von km 2 225,81 bis km 2 225,55.\nLiegestellen, deren Breite von der Uferlinie\nab gerechnet ist, stilliegen                                       Die Liegestelle darf als Anlegestelle\nfür die Fahrgastschiffahrt nur von\na) Liegestellen am rechten Ufer:                                   Fahrgastschiffen auf einer Breite von\naa) von km 2 228,70 bis km 2 228,53 auf                         17 m benutzt werden.\neiner Breite von 20 m. An dieser Lie-\ngestelle dürfen nur Bergfahrer stillie-          b) Liegestellen am linken Ufer:\ngen, ausgenommen Fahrzeuge, die                     aa) von km 2 229,24 bis km 2 228,84 auf\nbrennbare Flüssigkeiten befördern,                        einer Breite von 45 m. Auf dieser Lie-\nund leere, nicht entgaste Tankfahr-                       gestelle dürfen nur Fahrzeuge, die\nzeuge,                                                    brennbare Flüssigkeiten befördern,,\nbb) von km 2 227,03 bis km 2 226,40 auf                         und leere, nicht entgaste Tankfahr-\neiner Breite von -15 m. An dieser Lie-                    zeuge stilliegen. Er darf auch für die\ngestelle dürfen nur Fahrzeuge stillie-                    Grenzabfertigung von Fahrzeugen, die\ngen, die auf Grenzabfertigung warten,                     brennbare Flüssigkeiten der Gefah-\nausgenommen Fahrzeuge, die brenn-                         renklassen K 0 bis K 2 befördern, und\nleeren, nicht entgasten Tankfahrzeu-\nbare Flüssigkeiten der Gefahrenklas-\nsen K 0 bis K 2 befördern, und leere,                     gen dieser Gefahrenklassen sowie von\nnicht entgaste Tankfahrzeuge dieser                       Fahrzeugen, die gefährliche Stoffe im\nGefahrenklassen. Nach der Grenzab-                        Sinne des § 1.23 befördern, benutzt\nfertigung muß die Liegestelle freige-                    werden,\nmacht werden, sofern nicht zwingende                bb) von km 2 228,84 bis km 2 228,55 auf\nGründe entgegenstehen. Schleppver-                        einer Breite von 45 m. Fahrzeuge, die\nbände müssen während des Anlegens                         brennbare Flüssigkeiten befördern,\nin diesem Bereich die Schleppseile                        und leere, nicht entgaste Tankfahr-\nentweder einholen oder soweit ver-                        zeuge dürfen hier nicht stilliegen.\nkürzen, daß zwischen dem schleppen-\nden Fahrzeug und dem Anhang sowie             2. Die Liegestellen dürfen nur vom Ufer aus, ein\nden einzelnen Anhangreihen unterein-             Fahrzeug längsseits des anderen, belegt wer-\nander der Abstand nicht mehr als                 den.\n10 m beträgt.                                3. Ankernde Fahrzeuge müssen an Land festge-\nIm Bereich zwischen km 2 226,40 und              macht werden.\nkm 2 226,25, dürfen, unabhängig von\nder Gefahrenklasse, Fahrzeuge, die            4. Die Schiffsführer müssen eine schiffahrtskun-\nbrennbare Flüssigkeiten befördern,               dige Person bestimmen, die sich ständig an\nund leere, nicht entgaste Tankfahr-              Bord aufhalten muß. Liegen mehrere Fahr-\nzeuge nicht stilliegen.                          zeuge nebeneinander, so genügt für d1e drei\ndem Ufer am nächsten liegenden Fahrzeuge\nFahrzeuge, die: brennbare Flüssigkei-            eine Person. Für jedes weitere wasserseitig\nten der Gefahrenklasse K 3 befördern,            stilliegende Fahrzeug gilt Satz 1.\nund leere, nicht entgaste Tankfahr-\nzeuge dieser Gefahrenklasse dürfen            5. Die Schiffsführer müssen auf den in Num-\nnur außerhalb eines Bereiches von je             mer 1 Buchstabe a Doppelbuchstaben bb bis dd","Nr. 16 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1979                               391\nbez.eichneten Liegestellen dafür sorgen, daß                 bände nur dann aufdrehen oder zu Tal wen-\nnachts sowie an Sonn- und Feiertagen Ruhe                    den, wenn die Belegung der Liegestellen vor\ngehalten wird, insbesondere die Haupt- und                   dem Schleusenbereich ein ungefährdetes\nHilfsmaschinen der Fahrzeuge nicht länger                    W endemanöver zuläßt. Die Wendemanöver\nals erforderlich laufen.                                     zu Tal dürfen nur mit Erlaubnis der Schleu-\nsenaufsicht Kachlet durchgeführt werden.\nü. Die Liegestellen sind bei Hochwasser vor\nErreichen des Höchsten Schiffahrtswasser-               2. Unterhalb von km 2 227,05 (Wendestelle Pas-\nstan des oder bei beginnender Vereisung der                  sau-Eggendobl) dürfen Schleppverbände im\nWasserstraße zu rüumen.                                      Stadtbereich nicht aufdrehen.\n3. Bei der Ilzmündung (km 2 225,45 bis km\n7. Kleinfahrzeuge dürfen an den als Liegestellen,\n2 225,30) dürfen Fahrzeuge und Verbände\nZeichen E.5 (Anlage 7), bezeichneten Ufer-\nweder aufdrehen noch zu Tal wenden.\ns1.reckPn nicht stilliegen.\n4. Die Bestimmungen der Nummern 1 bis 3 gel-\nten nicht für Fahrgastschiffe, die nur im Be-\n§ 15.22\nreich der Stauhaltung verkehren, und für\nSignalanlage Racklauhafen                           Kleinfahrzeuge.\nAuf dem Trenndammkopf des Racklauhafens\n(km 2 228,42, rechtes Ufer) zeigen Signallichter        16. Im § 16.01 wird das Wort „Landestellen\" jeweils\nnach Unterstrom und zum Racklauhafen an, ob                 durch das Wort „Anlegestellen\" ersetzt.\nsich Talfahrer auf der Strecke zwischen der\nSchleuse Kachlet und km 2 228,4 befinden. Die           17. Im § 16.02 wird das Wort „Landestellen\" durch\nSignallichter haben folgende Bedeutung:                     das Wort „Anlegestellen\" und das Wort „Lande-\nstelle\" jeweils durch das Wort „Anlegestelle\"\na) eine waagerechte Linie:\nersetzt.\nauf der Strecke befinden sich Talfahrer;\nh) eine senkrechte Linie:                              18. § 16.03 wird wie folgt geändert:\nauf der Strecke befinden sich keine Tal-          a) In Nummer 2 Buchstabe a und b wird das\nfahrer.                                                 Wort „Landestelle\" jeweils durch das Wort\nDie SignaJlichter werden nur während der                          ,, Anlegestelle\" ersetzt.\nBetriebszeit der Schleuse Kachlet und bei aus-             b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 an-\nreichenden Sichtverhältnissen gezeigt. Wird                      gefügt:\nkein Signallicht gezeigt, müssen Bergfahrer bei                  „5. Das Dbersteigen der Fahrgäste über\nkm 2 228,0 einen langen Ton abgeben.                                   andere stilliegende Schiffe ist verboten.\"\n§ 15.23                        19. Im § 16.05 wird das Wort „Landestellen\" jeweils\nUber Heck fahrende                        durch das Wort „Anlegestellen\" ersetzt.\noder zurückstoßende Fahrzeuge\n20. Im§ 17.01 werden die Worte „Plätze zum Laden,\nFahrzeuge, die zwischen der Wendestelle                  Löschen und Leichtern\" durch die Worte\nPassau (km 2 227,2) und der Innmündung über                  „Umschlagstellen\" und die Worte „Plätzen\nHeck fahren oder ihre im Anhang geführten                  laden, löschen oder leichtern\" durch die Worte\nEinheiten zurückstoßen, müssen auf die übrige               ,, Umschlagstellen laden oder löschen\" ersetzt.\nSchiffahrt äußerste Rücksicht nehmen. Das Ma-\nnöver jst abzubrechen, wenn sich ein anderes           21. Im § 17. 03 werden jeweils die Worte „und leich-\nFahrzeug nähert.                                           tern\", ,,oder leichtern\" und „oder leichterns\"\n§ 15.24\ngestrichen.\nWenden                          22. Im§ 17.05 werden die Worte „Plätze zum Laden,\n1. An der Wendestelle bei Stelzlhof (km 2 229,20           Löschen und Leichtern\" durch die Worte\nbis km 2 228,80) dürfen Fahrzeuge und Ver-               ,, Umschlagstellen\" ersetzt.","392                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nIII.\nAnlagen\n1. In Anlage 1 wird der Unterscheidungsbuchstabe „M\" für Ungarn durch „H\" ersetzt.\n2. Anlage 2 wird wie folgl geändert:\na) Im Abschnitt I wird nach Nummer 1 Buchstabe c folgender Buchstabe d angefügt:\n„d} Fahrtbereiche\nDie Wasserstraßen werden nach der größten kennzeichnenden (scheinbaren) Wellenhöhe\nbei einer Wahrscheinlichkeit der Uberschreitung von 5 vom Hundert in folgende Fahrt-\nbereiche eingeteilt:\nFahrtbereich 1               Höhe bis 2 m\nFahrtbereich 2               Höhe bis 1,2 m\nFahrtbereich 3               Höhe bis 0,6 m.\"\nb} Im Abschnitt ll erhält Nummer 2 folgende Fassung:\n„2. Die Größe des Mindestfreibords und des Mindestsicherheitsabstands eines Fahrzeugs\nwerden von der zuständigen Behörde je nach dem Fahrtbereich und der Fahrzeugart\nfestgesetzt.\"\nc) Im Abschnitt Ill erhalten die Nummern 4 und 5 folgende Fassung:\n,,4. Jedes Fahrzeug, Kleinfahrzeuge ausgenommen, muß dauerhafte, aus der Entfernung\nsichtbare Freibordmarken tragen. Die Freibordmarke besteht aus einem Ring, der durch\neinen waagerechten Strich geschnitten wird. Die Freibordmarke kann durch zusätzliche\nFreibordstriche ergänzt werden. Die Unterkanten der Freibordstriche müssen dem Frei-\nbord des Fahrzeugs, der für den jeweiligen Fahrtbereich festgesetzt ist, entsprechen.\nDer Mittelpunkt des Ringes muß auf den beiden Bordwänden jeweils in der Schiffsmitte\nliegen. Die Unterkante des waagerechten Strichs muß durch den Mittelpunkt des Ringes\ngehen; sie bildet den Freibordstrich für den Fahrtbereich 3. Ist das Fahrzeug für die\nFahrt in verschiedenen Fahrtbereichen vorgesehen, sind ein senkrechter Strich und zu-\nsätzliche Freibordstriche für den Fahrtbereich 2 und, falls erforderlich, für den Fahrt-\nbereich 1 am Ende des Freibordstrichs in Richtung auf den vorderen Teil des Fahrzeugs\nanzubringen.\n5. Die Strichstärke des Ringes und der anderen Striche der Freibordmarke beträgt 30 mm,\nder Außendurchmesser des Ringes beträgt 200 mm. Die Länge des waagerechten Strichs,\nder den Ring schneidet, beträgt 300 mm und die Länge der zusätzlichen Freibordstriche\n150 mm; die Abmessungen der Ziffern, die die Fahrtbereiche angeben, betragen\n60 X 40 mm.\nSkizze der Freibordmarke\n-:\n1 1\n3\nL__1_ __ 2\n1 1\n1\n1              g\n300----1\n1    ,--t---\nso :--1E>o--l\n1 ------\n,______ _J\n1","Nr. 16-Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1979                        393\nSkizze der Freibordmarke für verschiedene Fahrtbereiche\n3                                   3                                 3\n2                                 2\n1\nFahrtbereich 3                       Fahrtbereich 3-2                  Fahrtbereich 3-1.\"\n3. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\na) In Ziffer 11.A.1. werden folgende Bilder und Erläuterungen angefügt:\n„ S c h u b v e r b ä n d e , deren\nLänge 110 m und deren Breite\n12 m nicht überschreiten, gelten\nals einzeln fahrende Fahrzeuge\nmit Maschinenantrieb (§§ 3.08\nund 3.01 Nr. 4).\nL < 110 m und\nB < 12 m\nGekuppelte Fahrzeuge gelten als ein-\nzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenan-\ntrieb, wenn die Länge der Zusammenstellung\n110 m und die Breite 23 m nicht überschreitet.\nBei Manövern im Hafen genügt es, wenn die\nSeitenlichter gekuppelter Fahrzeuge auf dem\nFahrzeug mit Maschinenantrieb gesetzt wer-\nden, sofern sie durch die Fahrzeuge ohne Ma-\nschinenantrieb nicht verdeckt werden und die\nZusammenstellung die Abmessungen nach\n§ 3.01 Nr. 4 nicht überschreitet(§ 3.11 Nr. 3).\nL < 110 m und\nB < 23 m.\"\nb) In Ziffer 11.A.3. erhält\naa) die Uberschrift folgende Fassung:\n,,Schubverbände, deren Länge 110 m oder deren Breite                        12 m  über-\nschreitet(§ 3.01 Nr. 4 und§ 3.10)\" und werden\nbb) Buchstabe d und Bild 7 gestrichen.","394                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nc) Ziffer II. A.4. erhält folgende Fassung:\n„II.A.4. Gekuppelte Fahrzeuge, deren\nLänge 110 m oder deren Breite\n23 m überschreitet (§ 3.11 Nr. 2\nund § 3.01 Nr. 4).\nFahrzeuge mit Maschinenantrieb.\nL > 110 m oder\nB> 23m\nFahrzeuge mit Maschinenantrieb und\nFahrzeuge ohne Maschinenantrieb.\nL > 110 m oder\nB> 23 m.\"\nd) In Ziffer III.A.2. erhalten die Erläuterungen folgende Fassung:\n„III.A.2. Fahrzeuge, die gleichzeitig\nSegel und eine Antriebs-\nmaschine benutzen(§ 3.30).\nEin schwarzer Kegel mit der Spitze\nnach unten, 3 m hoch.\"\n4. Anlage 7 wird wie folgt geändert:\na) Die Erläuterungen zu dem Schiffahrtzeichen A.5 erhalten folgende Fassung:\n,,A.5. Verbot des Stilliegens (Ankern, Festmachen am Ufer) auf der Seite der Wasserstraße,\nauf der das Schiffahrtzeichen steht (§ 7.06 Nr. 1 und 3).''\nb) Nach dem Schiffahrtzeichen A.5 wird das Schiffahrtzeichen A.5. a mit folgenden Erläuterun-\ngen angefügt:\n„A.5.a. Verbot des Stilliegens innerhalb der\nin Metern angegebenen Zone (§ 7 .04\nNr. 3 und 4).''\nc) Die Erläuterungen zu dem Schiffahrtzeichen A.6 erhalten folgende Fassung:\n„A.6. Verbot des Ankerns und des Schleifenlassens von Ankern, Trossen und Ketten auf\nder Seite der Wasserstraße, auf der das Schiffahrtzeichen steht (§ 6.18 Nr. 2 und § 7.06\nNr. 1).\"\nd) Die Erläuterungen zu dem Schiffahrtzeichen A.7 erhalten folgende Fassung:\n,,A.7. Verbot des Festmachens am Ufer auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Schiff-\nfahrtzeichen steht (§ 7.06 Nr. 1).\"","Nr. 16 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1979                      395\ne) Nach dem Schiffahrtzeichen A.11 werden folgende Schiffahrtzeichen und Erläuterungen an-\ngefügt:\n,,A.12. Fahrverbot für Fahrzeuge mit Maschi-\nnenantrieb.\nA.13. Allgemeines Fahrverbot für Sportfahr-\nzeuge.\nA.14. Verbot des Wasserskifahrens.\nA.15. Fahrverbot für Segelfahrzeuge.\nA.16. Fahrverbot für Ruderboote und ähn-\nliche Fahrzeuge.\"\nf) Die Erläuterungen zu dem Schiffahrtzeichen E.5 erhalten folgende Fassung:\n„E.5. Allgemeine Liegestelle; das Ankern und das Festmachen am Ufer sind auf der Seite\nder Wasserstraße erlaubt, auf der das Schiffahrtzeichen steht (§ 7.02 Nr. 2 und § 7.06\nNr. 2).\"\ng) Nach dem Schiffahrtzeichen E.5 werden folgende Schiffahrtzeichen und Erläuterungen an-\ngefügt:\n„E.5.a. Größte Breite der Liegestelle in Metern\nEI\n(§ 7.04 Nr. 1 und 4).\nE.5.b. Höchstzahl der Fahrzeuge, die neben-\nm\neinander liegen dürfen (§ 7.04 Nr. 2\nund 4).\"\nh) Die Erläuterungen zu dem Schiffahrtzeichen E.6 erhalten folgende Fassung:\n„E.6. Allgemeine Liegestelle; das Ankern ist auf der Seite der Wasserstraße erlaubt, auf\nder das Schiffahrtzeichen steht (§ 7.02 Nr. 2 und§ 7.06 Nr. 2);\nAusnahme vom Verbot, dort Anker, Trossen oder Ketten schleifen zu lassen (§ 6.18\nNr. 3).\"\ni) Die Erläuterungen zu dem Schiffahrtzeichen E.7 erhalten folgende Fassung:\n„E.7. Allgemeine Liegestelle; das Festmachen am Ufer ist auf der Seite der Wasserstraße\nerlaubt, auf der das Schiffahrtzeichen steht(§ 7.02 Nr. 2 und§ 7.06 Nr. 2).\"","396                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nk) Die Erläuterungen zu dem Schiffahrtzeichen E.8 erhalten folgende Fassung:\n,,E.8. Hinweis auf eine Wendestelle (§ 6.13 Nr. 4 und§ 7.06 Nr. 3).\"\n1) Nach dem Schiffahrtzeichen E.14 werden folgende Schiffahrtzeichen und Erläuterungen an-\ngefügt:\n,,E.15. Fahrerlaubnis für Fahrzeuge mit Ma-\nschinenantrieb.\nE.16. Allgemeine   Fahrerlaubnis für Sport-\nfahrzeuge.\nE.17. Erlaubnis zum Wasserskifahren.\nE.18. Fahrerlaubnis für Segelfahrzeuge.\nE.19. Fahrerlaubnis für Ruderboote und ähn-\nliche Fahrzeuge.\"\nm) Nach dem Unterabschnitt „E. Hinweiszeichen\" werden folgende Unterabschnitte F und G\nmit folgenden Schiffahrtzeichen und Erläuterungen angefügt:\n,,F. Kennzeichnung der besonderen Liegestellen(§ 7.03)\nF.1. Liegestellen für Fahrzeuge ohne Besat-\nzung, ausgenommen Fahrzeuge, die bei\nTag den blauen Kegel nach § 3.37 oder\nden roten Kegel nach § 3.38 führen müs-\nsen.\nF.2. Liegestellen für Fahrzeuge ohne Besat-\nzung, die bei Tag den blauen Kegel nach\n§ 3.37 führen müssen.\nF.3. Liegestellen für Fahrzeuge ohne Besat-\nzung, die bei Tag den roten Kegel nach\n§ 3.38 führen müssen.\nF.4. Liegestellen für Fahrzeuge mit Besatzung,\nausgenommen Fahrzeuge, die bei Tag den\nblauen Kegel nach § 3.37 oder den roten\nKegel nach § 3.38 führen müssen.","Nr. 16 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1979            397\nF.5. Liegestellen für Fahrzeuge mit Besatzung,\ndie bei Tag den blauen Kegel nach § 3.37\nführen müssen.\nF.6. Liegestellen für Fahrzeuge mit Besatzung,\ndie bei Tag den roten Kegel nach § 3.38\nführen müssen.\nF.7. Liegestellen für Fahrzeuge mit und ohne\nBesatzung, ausgenommen Fahrzeuge, die\nbei Tag den blauen Kegel nach § 3.37\noder den roten Kegel nach § 3.38 führen\nmüssen.\nF.8. Liegestellen für Fahrzeuge mit und ohne\nBesatzung, die bei Tag den blauen Kegel\nnach § 3.37 führen müssen.\nF.9. Liegestellen für Fahrzeuge mit und ohne\nBesatzung, die bei Tag den roten Kegel\nnach § 3.38 führen müssen.\nG. Schiffahrtzeichen zur Regelung des Verhaltens im Bereich von Hafeneinfahrten und\n-ausfahrten und Nebenwasserstraßen\nG.1. Schiffahrtzeichen zur Regelung der Einfahrt(§ 6.16 Nr. 5 Buchstabe a)\na) zeitlich begrenztes Verbot der Ein-\nfahrt: Fahrzeuge, die einfahren wol-\nlen, müssen auf den dafür vorgesehe-                           ~\nnen Stellen warten, um die ausfah-\nrenden Fahrzeuge nicht zu behindern,                  !   .-..\n<~)\n' (\n- )\nb) länger dauerndes Verbot der Einfahrt:\nFahrzeuge, die einfahren wollen, müs-\nsen sich erkundigen;\nc) Erlaubnis zur Einfahrt.\n(--)","398                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nG.2. Schiffahrtzeichen zur Regelung der Annäherung an eine Einfahrt (§ 6.16 Nr. 5\nBuchstabe b)\na) Erlaubnis für Fahrzeuge, die einfahren\nwollen, bis zu diesem Schiffahrtzei-\nchen zu fahren;\n0  2>\nb) Erlaubnis für Fahrzeuge, die einfah-\nren wollen, bis zum Bereich der Ein-\nfahrt zu fahren.\nG.3. Schiffahrtzeichen zur Regelung der Ausfahrt(§ 6.16 Nr. 6 Buchstabe a)\na) zeitlich begrenztes Verbot der Aus-\nfahrt: Fahrzeuge, die ausfahren wol-\nlen, müssen an einer geeigneten Stelle\nwarten, um die einfahrenden Fahr-\nzeuge nicht zu behindern;\nb) länger dauerndes Verbot der Aus-\nfahrt: Fahrzeuge, die ausfahren wol-\nlen, müssen sich erkundigen;\nc) Erlaubnis zur Ausfahrt.\nA-\n( )","Nr. 16 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1979                     399\nG.4. Schiffahrtzeichen zur Regelung der Annäherung an eine Ausfahrt (§ 6.16 Nr. 6\nBuchstabe b)\na) Erlaubnis für Fahrzeuge, die ausfah-\nren wollen, bis zu diesem Schiffahrt-\nzeichen zu fahren;\n0\nb) Erlaubnis für Fahrzeuge, die ausfah-\nren wollen, bis zum Bereich der Aus-\nfahrt zu fahren.\"\n5. In Anlage 8 werden nach dem Fahrwasserzeichen A.4. die Fahrwasserzeichen A.5. mit folgen-\nden Erläuterungen angefügt:\n„A.5. Liegestellen\na) Leuchttonnen zur Kennzeichnung von\nLiegestellen auf der rechten Seite des\nFahrwassers (§ 7 .05);\nb) Leuchttonnen zur Kennzeichnung von\nLiegestellen auf der linken Seite des\nFahrwassers (§ 7.05).\"\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes· in Verbindung mit § 11 des\nGesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.","400                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun-\ndesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Drude: Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bundesgesetzblatt Teil I Werden Gesetze, Verordnungen,\nAnordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-\nmachungen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden\nvölkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit .der DDR und\ndie dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen\nsowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBezugsbedingungen: Lautender Bezug nur im Verlagsabonne-\nment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10.\njeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonne-\nmentsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener\nAusgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel.\n(0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM.\nEinzelstücke je angefangene 16 Seiten t,20 DM zuzüglich Ver-\nsandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die\nvor dem 1. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen\nVoreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes·\ngesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 2,90 DM (2.40 DM zuzüglich -,50 DM\nVersandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,40 DM.                Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten I der ange-\nwandte Steuersatz beträgt 6 8/o.                                                  Postvertriebsstilck • Z 5702 AX • Gebühr bezahlt\nArtikel 3\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1979 in Kraft.\n(2) Gleichzeitig treten außer Kraft\n1. die Schiffahrtpolizeiliche Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Süd über die Fahrt\ndurch die Straubinger Enge (Donau-km 2 330,3-2 321,0} vom 15. März 1976 (BAnz. Nr. 71 vom\n10. April 1976),\n2. die Schiffahrtpolizeiliche Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Süd über das Still-\nliegen und Wenden im Bereich der Stadt Passau vom 23. April 1976 (BAnz. Nr. 84 vom 5. Mai\n1976),\n3. die Schiffahrtpolizeiliche Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Süd zur Änderung\nder Verordnung über das Stilliegen und Wenden im Bereich der Stadt Passau vom 28. März 1978\n_(V.etkehrsblatt S. 171) und\n4. die Schiffahrtpolizeiliche Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Süd über das Still-\nliegen und Wenden im Bereich der Stadt Passau vom 19. Dezember 1978 (BAnz. Nr. 243 vom\n29. Dezember 1978).\nBonn, den •23. März 1979\nDer Bundesminister für Verkehr\nK. Gscheidle"]}