{"id":"bgbl1-1979-14-2","kind":"bgbl1","year":1979,"number":14,"date":"1979-03-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/14#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-14-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_14.pdf#page=2","order":2,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Geflügelfleischmindestanforderungen-Verordnung","law_date":"1979-03-12T00:00:00Z","page":350,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["350                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Geflügelileischmindestanforderungen-Verordnung\nVom 12. März 1979\nAuf Grund des § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 3, § 12 Abs. 2,   b) den Tierkörpern dürfen keine Innereien beige-\n§ 19 Abs. 3 in Verbindung mit Absatz 1 und § 22             geben werden,\nAbs. 3 in Verbindung mit Absatz 1 des Geflügel-         c) in der Kennzeichnung der Tierkörper nach An-\nfleischhygienegesetzes vom 12. Juli 1973 (BGBL I            lage 1 Abschnitt II Nr. 11 bis 18 oder Anlage 1\nS. 776), wovon § 3 Abs. 2, § 19 Abs. 1 und § 22 Abs. 1      Abschnitt III der Geflügelfleischuntersuchungs-\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Februar 1976           Verordnung darf nur die Veterinärkontrollnum-\n(BGBI. I S. 385) geändert worden sind, wird mit Zu-\nmer angegeben werden,\nstimmung des Bundesrates verordnet:\nd) es muß in allen Teilen der Tierkörper unverzüg-\nArtikel 1                            lich eine Temperatur von + 2 °C erreicht und bis\nzum Verlassen des Schlachtbetriebes eingehalten\nAnlage 2 (zu § 2 Abs. 2) Abschnitt II der Geflügel-      werden; vom Verlassen des Schlachtbetriebes bis\nfleischmindestanforderungen-Verordnung in der Fas-          zur Abgabe an den Verbraucher muß eine Tem-\nsung der Bekanntmachung vom 8. November 1976                peratur von + 4 °C eingehalten werden,\n(BGBI. I S. 3097), zuletzt geändert durch die Ver-\ne) auf Lieferscheinen, Rechnungen und Angebots-\nordnung vom 30. Oktober 1978 (BGBI. I S. 1717), wird\nlisten für diese Tierkörper sowie auf den Um-\nwie folgt geändert:\nhüllungen der Tierkörper oder auf Preis- oder\nanderen Schildern, die neben den Tierkörpern\nIn Nummer 8 werden folgende Sätze angefügt:                 anzubringen oder aufzustellen sind, ist deutlich\n„Abweichend von Satz 2 hat die zuständige Behörde           sichtbar und in leicht lesbarer Schrift die Was-\nSchlachtbetrieben, die bereits am 1. Januar 1978 ihre       serkühlung durch die Angabe ,wassergekühlt'\nTätigkeit ausgeübt haben, auf Antrag für die Zeit           kenntlich zu machen.\"\nvom 15. Februar 1979 bis längstens 15. Februar 1980\nzu gestatten, in den betreffenden Schlachtbetrieben                           Artikel 2\ngewonnene Tierkörper, die nicht unmittelbar nach\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nder Kühlung gefroren oder tiefgefroren werden,\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 44 des Geflü-\nnach einer Reinigung gemäß Nummer 9 sofort nach\ngelfleischhygienegesetzes auch im Land Berlin.\nNummer 10 zu kühlen, wenn folgende Vorausset-\nzungen eingehalten werden:\nArtikel 3\na) die Tierkörper dürfen nicht länger als sechs Tage\nvor Abgabe an den Verbraucher gewonnen wor-           Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. Fe-\nden sein,                                           bruar 1979 in Kraft.\nBonn, den 12. März 1979\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nAntje Huber"]}