{"id":"bgbl1-1979-13-6","kind":"bgbl1","year":1979,"number":13,"date":"1979-03-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/13#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-13-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_13.pdf#page=24","order":6,"title":"Neufassung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)","law_date":"1979-03-13T00:00:00Z","page":308,"pdf_page":24,"num_pages":39,"content":["308                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nBekanntmadmng\nder Neufassung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)\nVom 13. März 1979\nAuf Grund des Artikels 4 der Zweiten Verord-\nnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-\nOrdnung vom 13. März 1979 (BGBl. I S. 291) wird\nnachstehend der Wortlaut der Luftverkehrs-Zulas-\nsungs-Ordnung in der ab 1. April 1979 geltenden\nFassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-\nsichtigt:\n1. die Bekanntmachung der Neufassung vom 28. No-\nvember 1968 (BGBI. I S. 1263),\n2. die am 1. April 1979 in Kraft tretende Zweite\nÄnderungsverordnung vom 13. März 1979 (BGBI. I\nS. 291),\n3. die am 1. April 1979 in Kraft tretende Dritte\nÄnderungsverordnung vom 13. März 1979 (BGBI. I\ns. 307).\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\ndes § 32 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 4. November 1968 (BGBI. I\nS. 1113), der zuletzt durch Gesetz vom 30. Oktober\n1975 (BGBI. I S. 2679) geändert wurde.\nBonn, den 13. März 1979\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHeinz Ruhnau","Nr. 13    Tag der Ausgabe: Bonn,, den 16 . März 1979                                                 309\nLuftverkehrs-Zulassungs-Ordnung\n(LuftVZO)\nInhaltsübersicht\nErster Absduütl.                                                                                               §§\nZulassung des LufUahrtgeräls und Eintragung              6. Mitführen von Funk~reräten ........... .                       79      80\nder LuWahrzeuge                           7. Einrichtung von Bodenfunkstellen ..... .                       81 und 82\n8. Luftbildwesen ........................ .                       83 bis 89\n§§\n1. Muslerzulassunq d<~s Lu ll ftill rt~icräts ....               9. Ausflug deutscher Luftfahrzeuge . . . . . . .                  90 bis 93\n1 bis 5\n2. Verkehrszulassung des Lullfahrtgcräts ..           6 bis 13   10. Einflug ausländischer Luftfahrzeuge                            94 bis 100\n'.l. Eintrc1qun~Jsver:r.cichniss<' und Kennzeichen   14 bis 19\nFünfter Abschnitt\nZWl\\il<·r Abschnitt                                             Haftpflicht- und\nUnfallversicherung, Hinterlegung\nLufliahrl.personal\n1. Haftpflichtversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . 102 bis 104\n1. BE~l.äligung als Lulllalnl.personal ...... .      20 bis 29\n2. Hinterlegung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    105\n2. Ausbildung von Luflfcthrern ........... .         30 bis 37\n3. Unfallversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        10G\nDritlf)r Abschnilt\nSechster Abschnitt\nFlugplätze\nKosten, Ordnungswidrigkeiten und\n1. Fhtghäfen      ............................ .     38 bis 48                        Schlußvorschriften . . . . . . 107 bis 110\n2. Landeplätze .......................... .          49 bis 53\n3. Scgelflu~rgeli.inde ..................... .       54 bis 60                               Anlage 1\nVorschriften über den Eintragungsschein und\nVierter Abschnitt\ndas Lufttüchtigkeitszeugnis sowie die Kenn-\nVerwendung und Betrieb                                       zeichnung von Luftfahrzeugen\nvon Luftfahrtgerät\n1. Luftfahrtunternehmen und Fluglinien ...           61 bis 65                               Anlage 2\n2. Gewerbsmäßige Verwendung von Luft-                                         Vorschriften für Luftfahrerschulen\nfahrzeugen für sonstige Zwecke ....... .       66 bis 68\n3. Selbstkostenflüge .................... .          69 bis 72                               Anlage 3\n4. Luftfahrtveranstaltungen .............. .         73 bis 75                Vorschriften für die Anerkennung\n5. Mitführen gefährlicher Cüter ......... .          76 bis 78              füegerärztlicher Untersuch ungssteUen\nErster Abschnitt                            5.  Segelflugzeuge,\n6.  bemannte Ballone,\nZulassung des Luftfahrtgeräts\nund Eintragung der Luftfahrzeuge                       7.  Flugmodelle mit mehr als 20 kg\n8.  Rettungsfallschirme,,\n9.  Startgeräte,\n1. Musterzulassung des Luftfahrtgeräts\n10.  Flugmotore„\n§ l                             11.  Propeller,\n12.  Funkgeräte, soweit sie zum Einbau in Luftfahr-\nZulassungspflicht\nzeuge nach Nr. 1 bis 6 bestimmt sind,\nund Umfang der Zulassung\n13. sonstiges Luftfahrtgerät, soweit es nach der\n(1) Luftfahrtgeräte, die der Musterzulassung be-                  Prüfordnung für Luftfahrtgerät prüfpflichtig ist.\ndürfen, sind\n1. Flugzeuge,                                                      (2) In die Musterzulassung eines Luftfahrzeugs\nkann die Musterzulassung der in Absatz 1 Nr. 9 bis\n2. Drehflügler (Hub-, Trag- und Flugschrauber),\n13 aufgeführten Luftfahrtgeräte einbezogen werden;\n3. Luftschiffe,                                                  sie gilt dann nur für die Verwendung der Geräte\n4. Motorsegler„                                                  in Luftfahrzeugen dieses Musters.","310                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n(3) Luftfahrtgeräte, die als Einzelstücke herge-        nung für Luftfahrtgerät in einer ergänzenden Muster-\nstellt werden und deren Nachbau nicht vorgesehen           prüfung erbracht, ändert die Zulassungsbehörde die\nist, sind von der Musterzulassung befreit. Das             Musterzulassung oder erteilt eine andere Muster-\ngleiche gilt für die Änderung von Einzelstücken.           zulassung. Die Vorschriften der §§ 3 und 4 sind sinn-\ngemäß anzuwenden.\n§ 2\nZulassungsbehörde\n2. Verkehrszulassung des Luftfahrtgeräts\nDie Musterzulassung wird von dem Luftfahrt-\nBundesamt erteilt.\n§ 6\n§ 3                                             Umfang der Zulassung\nZulassungsantrag                         Luftfahrtgeräte, die der Verkehrszulassung be-\n(1) Der Antrag auf Musterzulassung von Luft-            dürfen, sind\nfahrtgerät nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und 8 bis 12        1. Flugzeuge,\nmuß enthalten                                              2. Drehflügler,\n1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antragstel-           3. Luftschiffe,\nlers und, falls der Hersteller ein anderer ist, auch   4. Motorsegler,\ndessen Namen, Wohnsitz oder Sitz,                      5. Segelflugzeuge,\n2. den Nachweis, daß                                       6. bemannte Ballone,\na) das Muster die Anforderungen der Verkehrs-          7. Flugmodelle mit mehr als 20 kg Höchstgewicht,\nsicherheit (Lufttüchtigkeit) nach der Prüford-     8. Startgeräte, ausgenommen Startwinden für Segel-\nnung für Luftfahrtgerät erfüllt,                       flugzeuge,\nb) die technische Ausrüstung des Luftfahrzeugs         9. sonstiges Luftfahrtgerät, soweit es für die Benut-\nso gestaltet ist, daß das durch seinen Betrieb         zung des Luftraums bestimmt und nach der Prüf-\nentstehende Geräusch das nach dem jewei-               ordnung für Luftfahrtgerät prüfpflichtig ist.\nligen Stand der Technik unvermeidbare Maß\nnicht übersteigt,\n§ 7\n3. bei Funkgerät forner den Nachweis der Bau-\nmusterprüfung durch die Deutsche Bundespost.                              Zulassungsbehörde\n(2) Die Zulassungsbehörde gibt die Absatz 1 Nr. 2          Die Verkehrszulassung wird von dem Luftfahrt-\nBuchstabe b entsprechenden Lärmgrenzwerte nach             Bundesamt erteilt.\nAnhörung der Luftfahrtindustrie in den Nachrichten\nfür Luftfahrer bekannt.                                                                § 8\nZulassungsantrag für Flugzeuge,\n§ 4\nDrehilügler, Luftschiffe und Motorsegler\nMusterzulassung,\nRücknahme und Widerruf                        (1) Der Antrag auf Verkehrszulassung von Flug-\nzeugen, Drehflüglern, Luftschiffen und Motorseglern\n(1) Die Zulassungsbehörde läßt das Muster eines         muß enthalten\nLuftfahrtgeräts durch Erteilung eines Musterzulas-         1. die Bezeichnung des Eigentümers, und zwar\nsungsscheines zu und legt das zugehörige Geräte-\nkennblatt sowie die Betriebsgrenze fest. Sie gibt die          a) bei natürlichen Personen den Namen und die\nMusterzulassung in den Nachrichten für Luftfahrer                  Anschrift sowie andere, den Eigentümer deut-\nbekannt. Die Musterzulassung kann mit Auflagen                     lich kennzeichnende Merkmale, soweit dies\nverbunden werden.                                                  zur Klarstellung erforderlich ist,\nb) bei juristischen Personen und Gesellschaften\n(2) Die Musterzulassung ist ganz oder teilweise                 des Handelsrechts, die Firma oder den Namen\nzurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für                       sowie den Sitz, bei einer offenen Handelsge-\nihre Erteilung nicht vorgelegen haben. Sie ist zu                 sellschaft ferner die Namen aller Gesellschafter\nwiderrufen, wenn die Voraussetzungen für i.hre Er-                 und bei einer Kommanditgesellschaft oder\nteilung nachträglich entfallen sind oder wenn fest-                einer Kommanditgesellschaft auf Aktien die\ngestellte Mängel des Musters, welche die Lufttüch-                 Namen aller persönlich haftenden Gesellschaf-\ntigkeit einschränken, sich nicht durch die nach der                ter,\nPrüfordnung für Luftfahrtgerät zu treffenden Maß-\nc) bei mehreren Eigentümern die Anteile der Be-\nnahmen beheben lassen. Der Musterzulassungs-                       rechtigten in Bruchteilen oder das für die Ge-\nschein ist einzuziehen.\nmeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis, fer-\n§ 5\nner einen von den Berechtigten bevollmäch-\ntigten Vertreter;\nÄnderung der Musterzulassung\n2. die Angabe der Staatsangehörigkeit des Eigen-\nWird ein zugelassenes Muster geändert und ist               tümers; bei juristischen Personen oder Gesell-\nder Nachweis der Lufllüchtigkeit nach der Prüford-'            schaften des Handelsrechts die Angabe der Staats-","Nr. 13 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1979                           311\nan9ehürigkeit der Vertretungsberechtigten oder         2. die Erklärung, daß das Luftfahrtgerät nicht zum\npersönlich haftenden Personen und auf Verlan-               Verkehr zugelassen ist;\ngen einen Auszug aus dem Vereins-, Handels-\n3. bei bemannten Ballonen ferner einen Vorschlag\noder Genossenschaftsregister; die deutsche Staats-\nfür den Namen.\nan~whöri~Jkeit ist auf Verlangen nachzuweisen;\n3. bei juristischen Personen und Gesellschaften des           (2) Dem Antrag sind beizufügen\n.Handelsrechts die Erklärung, wem der überwie-          1. bei Segelflugzeugen und bemannten Ballonen\ngende Teil .ihres Vermögens oder Kapitals sowie            die in § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 genannten Nach-\ndie tatsächliche Kontrolle darüber zusteht und die         weise, gegebenenfalls auch der Nachweis nach\nErklärung über die Staatsangehörigkeit dieser               § 8 Abs. 2 Nr. 5;\nPersonen; die den Erklärungen zugrunde liegen-\n2. bei Startgeräten im Sinne des § 6 Nr. 8 und nach\nden tatsächlichen Behauptungen sind auf Verlan-\n§ 6 Nr. 9 zulassungspflichtigem sonstigen Luft-\ngen nachzuweisen;\nfahrtgerät die in § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten\n4. die Erklärung, daß das Luftfahrzeug außerhalb               Nachweise.\ndes Geltungsbereichs dieser Verordnung nicht in\neinem öffentlichen Register eingetragen ist; die                                  § 10\nErklärung ist auf Verlangen glaubhaft zu machen;                           Verkehrszulassung,\n5. die Angabe des Verwendungszweckes;                                      Rücknahme und Widerruf\n6. den Namen und die Anschrift des Halters, wenn              (1) Die Zulassungsbehörde läßt das Luftfahrtgerät\nder Eigentümer nicht zugleich Halter ist; bei meh-     durch Erteilung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses\nreren Haltern gilt Nummer 1 Buchstabe c sinn-          nach Anlage 1 zum Verkehr zu; hierbei legt sie den\ngemäß;                                                 Verwendungszweck (Kategorie) fest. Das Lufttüch-\ntigkeitszeugnis ist bei dem Betrieb des Luftfahrtge-\n7. den regelmäßigen Standort des Luftfahrzeugs.\nräts mitzuführen.\n(2) Dem Antrag sind beizufügen                             (2) Die Zulassung kann eingeschränkt, geändert,\n1. der Nachweis des Eigentumserwerbs an dem                mit Auflagen verbunden und befristet werden. Die\nLuftfahrzeug;                                          Zulassung ist zurückzunehmen, wenn die Voraus-\nsetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen ha-\n2. der Nachweis der Lufttüchtigkeit nach der Prüf-\nben. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzun-\nordnung für Luftfahrtgerät (Prüfschein);\ngen für ihre Erteilung nachträglich nicht nur vor-\n3. die Versicherungsbestätigung nach § 103 Abs. 4          übergehend entfallen sind oder eine Anzeige nach\noder der Hinterlegungsschein nach§ 105;                § 104 eingeht.\n4. der Nachweis der Löschung, wenn das Luftfahr-              (3) Ist die Zulassung zurückgenommen oder\nzeug zuletzt außerhalb des Geltungsbereichs die-       widerrufen worden, so hat die '.?ulassungsbehörde\nser Verordnung in einem öffentlichen Register          das Lufttüchtigkeitszeugnis einzuziehen.\neingetragen war;\n(4) Die Zulassungsbehörde erteilt für das Luft-\n5. gegebenenfalls der Nachweis der Genehmigung             fahrtgerät bei der Verkehrszulassung (Absatz 1\nder Deutschen Bundespost zur Errichtung und            Satz 1) ein Lärmzeugnis nach Anlage 1 Muster 1 a,\nzum Betrieb der Bordfunkanlage;                        wenn die Einhaltung der nach § 3 Abs. 2 bekannt-\n6. auf Verlangen der Zulassungsbehörde eine Be-            gegebenen Lärmgrenzwerte durch Ubereinstimmung\nscheinigung über das Ausmaß des durch den Be-          des Luftfahrtgeräts mit dem Muster oder durch die\ntrieb des Luftfahrzeugs entstehenden Geräuschs,        Bescheinigung nach § 8 Abs. 2 Nr. 6 nachgewiesen\nwenn das Luftfahrzeug nicht in allen Teilen dem        ist.\nlärmschutzgeprüften Muster entspricht; die Zu-\n§ 11\nlassungsbehörde kann eine für die Geräuschmes-\nsung geeignete Stelle vorschreiben, wenn Anlaß                               Anzeigepilichten\nfür Zweifel an der Richtigkeit des vom Herstel-\n(1) Der Halter des Luftfahrtgeräts hat der Zulas-\nler erbrachten Meßergebnisses besteht.\nsungsbehörde unverzüglich anzuzeigen\n1. technische Mängel, welche die Lufttüchtigkeit be-\n§ 9                                 einträchtigen oder beeinträchtigen können, so-\nZulassungsantrag für Segelflugzeuge,                  weit sie nicht durch die vorgeschriebene Instand-\nbemannte Ballone,                           haltung zu beheben sind,\nStartgeräte im Sinne des § 6 Nr. 8 und nach § 6 Nr. 9      2. jede Änderung des regelmäßigen Standorts eines\nzulassungspflichtiges sonstiges Luftfahrtgerät             der in § 8 Abs. 1 bezeichneten Luftfahrzeuge und\n(1) Der Antrag auf Verkehrszulassung von Segel-             der Segelflugzeuge.\nflugzeugen, bemannten Ballonen, Startgeräten im               (2) Der Eigentümer des Luftfahrtgeräts hat der\nSinne des § 6 Nr. 8 und nach § 6 Nr. 9 zulassungs-         Zulassungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn\npflichtigem sonstigen Luftfahrtgerät muß enthalten         der Halter des Geräts wechselt und mit dem neuen\n1. die Angaben zu § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 6, bei Segel-       Halter vereinbart wird, daß er das Gerät für minde-\nflugzeugen auch Nummer 7;                              stens sechs Monate in Gebrauch nimmt.","312                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n§ 12                           3. die Art und das Muster des Luftfahrzeugs,\nVorläufige Verkehrszulassung                 4. die Werknummer der Zelle des Luftfahrzeugs,\n(1) Luftfahrtgerät nach § 6 kann ausnahmsweise        5. den Namen und Wohnsitz oder Sitz des Eigen-\ninsbesondere für technische Zwecke, Ausbildungs-,            tümers sowie andere, den Eigentümer deutlich\nVorführungs- und Uberführungszwecke vorläufig                 kennzeichnende Merkmale, soweit dies zur Klar-\nzum Verkehr zugelassen werden, wenn die Haft-                 stellung erforderlich ist; steht das Eigentum an\npflichtdeckung nachgewiesen und auf Verlangen                 dem Luftfahrzeug mehreren Personen gemein-\nder Nachweis erbracht ist, daß die Verwendung des             schaftlich zu, so sind in der Eintragung die An-\nLuftfahrtgeräts für den beabsichtigten Zweck unbe-            teile der Berechtigten nach Bruchteilen oder das\ndenklich ist.                                                 für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhält-\nnis zu bezeichnen.\n(2) Die Zulassungsbehörde Wßt das Luftfahrtgerät\ndurch Erteilung einer Bescheinigung vorläufig zum                                    § 16\nVerkehr zu. Die vorläufige Verkehrszulassung kann                         Änderung der Eintragung\nallgemein erteilt, mit Auflagen verbunden und be-\nfristet werden. Sie ist jederzeit widerruflich. Die          (1) Wer als Eigentümer eines Luftfahrzeugs ein-\nBescheinigung nach Satz 1 kann auch in Form der           getragen ist, hat dem Luftfahrt-Bundesamt jede Än-\nAnerkennung eines nicht im Geltungsbereich dieser        derung der in der Luftfahrzeugrolle eingetragenen\nVerordnung ausgestellten Lufttüchtigkeitszeugnisses       Tatsachen sowie jede Änderung der in § 3 Abs. 1\nerfolgen.                                                 des Luftverkehrsgesetzes genannten Voraussetzun-\ngen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Mit der An-\n(3) § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 sowie § 11       zeige ist der Eintragungsschein vorzulegen, es sei\nsind sinngemäß unzuwenden.\ndenn, daß nach Absatz 2 d.er Erwerber zur Vorlage\nverpflichtet ist.\n§ 13\nLufttüchtigkeitszeugnis für die Ausfuhr             (2) Wer das Eigentum an einem eingetragenen\nLuftfahrzeug oder einen Anteil an einem solchen\nFür Luftfahrtgerät, das 1:rnsgeführt werden soll,      Luftfahrzeug erwirbt, hat dem Luftfahrt-Bundesamt\nkann das Luftfahrt-Bundesamt ein Lufttüchtigkeits-        den Erwerb unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige\nzeugnis für die Ausfuhr oder eine entsprechende           muß die Angaben nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und\nBescheinigung ausstellen, wenn der Nachweis der           Abs. 2 Nr. 1 enthalten. Mit der Anzeige ist der Ein-\nLufttüchtigkeit erbracht ist.                             tragungsschein vorzulegen.\n(3) Auf Grund der Anzeige ist die Eintragung in\n3. Eintragungsverzeichnisse und Kennzeichen             der Luftfahrzeugrolle und im Eintragungsschein zu\nberichtigen.\n§ 14                                                      § 17\nEintragung in die Luftfahrzeugrolle                             Löschung der Eintragung\n(1) Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe und Motor-        Die Eintragung ist von Amts wegen zu löschen\nsegler sind bei der Verkehrszulassung von dem Luft-       und der Eintragungsschein einzuziehen, wenn\nfahrt-Bundesamt von Amts wegen in die Luftfahr-\nzeugrolle einzutragen. Die Eintragung kann vor der        1. das Luftfahrzeug nicht mehr zum Verkehr· zuge-\nVerkehrszulassung vorgenommen werden, wenn ein                lassen ist oder- die Lufttüchtigkeit nicht nur vor-\nberechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Dem            übergehend entfallen ist,\nEigentümer oder im Falle des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buch-       2. die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 des Luft-\nstabe c dem bevollmächtigten Vertreter wird ein               verkehrsgesetzes nicht mehr vorliegen, oder\nEintragungsschein nach Anlage 1 erteilt. Der Eintra-\n3. das Luftfahrzeug entgegen den Vorschriften des\ngungsschein ist bei dem Betrieb des Luftfahrzeugs\n§ 14 Abs. 2 eingetragen ist.\nmitzuführen.\n(2) Die Eintragung ist ausgeschlossen, wenn die                                   § 18\nVoraussetzungen des § 3 Abs. 1 .des Luftverkehrs-\ngesetzes nicht erfüllt sind oder das Luftfahrzeug                     Einsicht in die Luftfahrzeugrolle\naußerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung            Die Einsicht in die Luftfahrzeugrolle ist jedem ge-\nin einem öffentlichen Register eingetragen ist.           stattet. Auf Verlangen ist eine Abschrift der Eintra-\ngung zu erteilen und zu beglaubigen.\n§ 15\nInhalt der Eintragung                                              § 18a\nDas Luftfahrzeug erhält bei. der Eintragung ein                  Eintragung in sonstige Verzeichnisse\nbesonderes Blatt der Luftfahrz.eugrolle. Die Eintra-         (1) Segelflugzeuge und bemannte Ballone sind bei\ngung des Luftfahrzeugs muß entha.lten                     der .Verkehrszulassung von dem Luftfahrt-Bundes-\n1. die Nummer <les Blattes der Luftfahrzeugrolle,         amt von Amts wegen in ein Verzeichnis einzutragen.\n2. das Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen          (2) § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2 und die §§ 15\ndes Luftfahrzeugs,                                   bis 18 sind sinngemäß anzuwenden.","Nr. 13    Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1979                          313\n§ 19                           1. Prüf er von Luftfahrtgerät,\nKennzeichen                        2. Flugdienstberater,\n(1) Bei der Verkehrszulassung, im Falle des § 14      3. Steuerer von verkehrszulassungspflichtigen Flug-\nAbs. l Satz 2 bei der Eintragung, wird dem Luftfahr-         modellen und nach § 6 Nr. 9 zulassungspflichtigem\nzeug ein Kennzeichen zugeteilt; im Falle der vor-            sonstigen Luftfahrtgerät.\nlüufigen Verkehrszulassun9 nach § 12 kann ihm ein\n(2) § 20 Abs. 2 ist anzuwenden.\nvorlä.ufiges Kennzeichen zugeteilt werden. Die\nKennzeichen sind zugleich mit dem deutschen\nStaatszugchöriukeitszeichen nach den Vorschriften                                   § 22\nder Anlage 1 am LufLfc1hrzeug zu führen.\nErlaubnisbehörde\n(2) Auf Antrag kann unter Angabe des Musters,\n(1) Die Erlaubnis wird\nder Baureihe und der Werknummer des Luftfahr-\nzeugs ein Kennzeichen vorgemerkt werden.                 1. für Privatflugzeugführer, Berufsflugzeugführer\n2. Klasse, Privathubschrauberführer, Motorsegler-\nführer, Segelflugzeugführer,     Freiballonführer,\nZweiter Abschnitt                         Fallschirmspringer und Steuerer von verkehrszu-\nlassungspflichtigen Flugmodellen und nach § 6\nLuftfahrf:personal                        Nr. 9 zulassungspflichtigem sonstigen Luftfahrt-\ngerät von der Luftfahrtbehörde des Landes, in\nl. Betäti9ung als Luftfahrtpersonal                 dem der Bewerber\na) seinen Hauptwohnsitz hat oder\n§ 20                               b) ausgebildet ist,\nErlaubnis als Luftfahrer                 2. für Bordfunker von der Bundesanstalt für Flug-\n(1) Luftfahrer, die einer Erlaubnis bedürfen, sind        sicherung,\nl. Flugzeugführer und Führer von Drehflüglern,           3. für Berufsflugzeugführer 1. Klasse, Verkehrsflug-\nzeugführer, Berufshubschrauberführer, Flugnavi-\n2. Flugnavigatoren,\ngatoren, Flugingenieure, Luftschifführer sowie\n3. Flugingenieure,                                           Prüfer von Luftfahrtgerät, Flugdienstberater und\n3a. Bordwarte auf Hubschraubern im Bundesgrenz-              Luftfahrtpersonal des Bundesgrenzschutzes von\nschutz und bei der Polizei,                              dem Luftfahrt-Bundesamt\n4. Bordfunker,                                           erteilt. Das gleiche gilt für Erweiterungen der Er-\n5. Luftschifführer,                                      laubnis und die Erteilung besonderer Berechtigun-\ngen. Die Prüfung zum Erwerb der Instrumentenflug-\n6. Motorseglerführer,                                    berechtigung wird von dem Luftfahrt-Bundesamt ab-\n7. Segelflugzeugführer,                                  genommen.\n8. Freiballonführer,                                        (2) Die Verlängerung und Erneuerung der Erlaub-\n9. Fallschirmspringer.                                   nis wird in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1\nvon der für den Hauptwohnsitz des Antragstellers\n(2) Art, Umfang uncl fachliche Voraussetzung der\nzuständigen Erlaubnisbehörde, bei besonderen Um-\nErlaubnis bestimrnen sich nach der Verordnung über\nständen von der Ausbildungsbehörde und in den\nLuftfahrtpersonal.\nFällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 von der\n(3) Angehörige des technischen Personals bedür-       hiernach zuständigen Erlaubnisbehörde erteilt.\nfen für das Rollen eines Luftfahrzeugs, das sich mit        (3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, ihre\neigener Kraft fortbewegt, einer Erlaubnis nicht, wenn    Verlängerung und Erneuerung sowie Erweiterun-\nsie das Luftfahrzeug insoweit beherrschen und von        gen und besondere Berechtigungen hierzu können\ndem Luftfahrzeughalter oder von dem Unternehmer          auch von der Erlaubnisbehörde eines anderen Lan-\neines luftfahrttechnischen Betriebes, unter dessen       des erteilt werden, wenn die nach Absatz 1 Satz 1\nVerantwortung das Luftfahrzeu9 gerollt wird,             Nr. 1 zuständige Behörde zustimmt.\nschriftlich mit dem Rollen beauftragt sind. Das\ngleiche gilt für Luftfahrzeugführer, in deren Luftfah-      (4) Absatz 2 gilt sinngemäß für die Rücknahme\nrerschein die Musterberechtigung für das entspre-        oder den Widerruf der Erlaubnis sowie für Anord-\nchende Muster nicht eingetragen ist.                     nungen nach § 29 Abs. 3.\n(4) Absatz 3 gilt nicht für Drchflügler. Der Bun-\ndesminister für Verkehr kann für luftfahrttechnische                                § 23\nBetriebe Ausnahmen verfügen.\nMindestalter\n(1) Das Mindestalter zum Erlangen einer Erlaub-\n§ 21\nnis beträgt\nErlaubnis für sonstiges lufüahrtpersonal\n1. für Segelflugzeugführer, Fallschirmspringer und\n(l) Einer Erlaubnis als sonstiges Luftfahrtpersonal       Steuerer von verkehrszulassungspflichtigen Flug-\nbedürfen                                                     modellen 17 Jahre,","314                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n2. für Privatflugzeugführer, Privathubschrauberfüh-        Nr. 1 bis 4 genannten Unterlagen beizufügen. Hat\nrcr und Motorscglerführer und Freiballonführer        der Ausbildungsleiter Zweifel an der Tauglichkeit\n18 Jahre,                                              oder Zuverlässigkeit (Eignung) des Bewerbers, teilt\n3. für Berufsflugzeugführer, Berufshubschrauberfüh-         er die Gründe hierfür bei der Meldung oder wäh-\nrcr, Flugnavigatoren, Flugingenieure, Luftschiff-     rend der Ausbildung der Erlaubnisbehörde mit.\nführer, Steuerer von nach § 6 Nr. 9 zulassungs-        Die Erlaubnisbehörde kann die Aufnahme oder Wei-\npflichtigem sonstigen Luftfahrtgerät, Prüfer von       terführung der Ausbildung davon abhängig machen,\nLuftfahrtgerät und Flugdienstberater 21 Jahre.        daß der Bewerber seine Eignung durch eine psycho-\nlogische Beurteilung nachweist. Die Erlaubnisbe-\n(2) Das Mindestalter für den Beginn der Ausbil-        hörde untersagt die Aufnahme oder Weiterführung\ndung beträgt                                               der Ausbildung, wenn der Bewerber die Voraus-\nsetzungen der Absätze 1 und 2 nicht erfüllt.\n1. für Segelflugzeugführer 14 Jahre,\n2. für Fallschirmspringer und Steuerer von verkehrs-            (5) Die Meldung nach Absatz 4 ist bei Bewerbern,\nzulassungspflichtigen Flugmodellen 16 Jahre,           die sich als Segelflugzeugführer oder Fallschirm-\nspringer ausbilden lassen wollen, nur erforderlich,\n3. für Privatflugzeugführer, Privathubschrauberfüh-         wenn der Ausbildungsleiter Zweifel hat, ob der Be-\nrer, Motorseglerführer und Freiballonführer           werber die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2\n17 Jahre,                                             erfüllt.\n4. für Luftfahrtpersonal nach Absatz 1 Nr. 3 19 Jahre.\nDie Erlaubnisbehördc kann im Einzelfall einen frü-                                    § 24a\nheren Ausbildungsbeginn zulassen.                                             Tauglichkeitszeugnis\n(1) Das Tauglichkeitszeugnis nach § 24 Abs. 3\nNr. 2 ist von einer fliegerärztlichen Untersuchungs-\n§ 24\nstelle abzugeben. 'Werden Tatsachen bekannt, die\nVoraussetzungen für die Ausbildung               Bedenken gegen die Eignung des Antragstellers be-\ngründen, so kann die Erlaubnisbehörde anordnen,\n(1) Die Ausbildung von Luftfahrtpersonal ist nur\nzulässig, wenn                                              daß der Antragsteller seine Eignung durch eine psy-\nchologische Beurteilung nachweist. Hat der Leiter\n1. der Bewerber das Mindestalter nach § 23 besitzt,        einer fliegerärztlichen Untersuchungsstelle Nicht-\n2. der Bewerber tauglich ist,                               tauglichkeit oder eine eingeschränkte Tauglichkeit\neines Bewerbers festgestellt, teilt er die Feststellung\n3. keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als          der Erlaubnisbehörde mit. Auf Antrag des Bewer-\nunzuverlässig erscheinen lassen, die beabsich-         bers entscheidet die Erlaubnisbehörde nach Anhö-\ntigte Tätigkeit als Luftfahrtpersonal auszuüben,       rung eines vom Bundesminister für Verkehr im Be-\n4. bei einem minderjährigen Bewerber der gesetz-            nehmen mit den obersten Landesverkehrsbehörden\nliche Vertreter zustimmt.                              gebildeten fliegerärztlichen Ausschusses über die\nErteilung der Erlaubnis. Untersuchungsberichte dür-\n(2) Tatsachen, die den Bewerber als unzuverlässig       fen nur einem zur Vornahme von Tauglichkeits-\nerscheinen lassen, sind insbesondere Trunksucht,            untersuchungen berechtigten Arzt zugänglich ge-\nEntmündigung, eine erhebliche gerichtliche Bestra-          macht werden.\nfung oder mehrfache rechtskräftig festgestellte er-\nhebliche Verstöße gegen Verkehrsvorschriften.                  (2) Das Tauglichkeitszeugnis ist nicht erforderlich\nbei Bewerbern, die eine gültige Erlaubnis als Luft-\n(3) Dem Ausbildungsleiter müssen vor Beginn             fahrer besitzen und die Ausbildung für eine andere\nder Ausbildung folgende Unterlagen vorliegen:               Tätigkeit nach § 20 anstreben, soweit nicht für diese\nTätigkeit ein höherer Tauglichkeitsgrad vorgeschrie-\n1. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem\nben ist.\nFamilienbuch der Eltern;\n2. das Tauglichkeitszeugnis;                                   (3) Die fliegerärztlichen Untersuchungsstellen nach\nAbsatz 1 bedürfen der Anerkennung durch das Luft-\n3. eine Erklärung über schwebende Strafverfahren            fahrt-Bundesamt oder durch die nach Landesrecht\nund darüber, daß ein Führungszeugnis nach § 28          zuständige Behörde gemäß Anlage 3. Ein Rechts-\ndes Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei       anspruch auf die Anerkennung besteht nicht. Die\nder Erlaubnisbehörde beantragt worden ist;             Anerkennung wird durch die zuständige Behörde in\n4. bei einem minderjährigen Bewerber eine amtlich           den Nachrichten für Luftfahrer bekanntgemacht.\nbeglaubigte Zustimmungserklärung des gesetz-               (4) Als Leiter einer fliegerärztlichen Untersu-\nlichen Vertreters.\nchungsstelle für die Erteilung von Tauglichkeits-\nDie für den Ausbildungsbetrieb zuständige Erlaub-          zeugnissen an Bewerber um die Erlaubnis für Privat-\nnisbehörde kann Ausnahmen zulassen.                        flugzeugführer, Privathubschrauberführer, Motor-\nseglerführer, Segelflugzeugführer, Fallschirmsprin-\n(4) Der Ausbildungsleiter meldet jeden neu auf-         ger oder Freiballonführer kann anerkannt werden,\ngenommenen Bewerber spätestens acht Tage nach              wer die Bestallung als Arzt für Allgemeinmedizin\nAusbildungsbeginn der nach § 22 Abs. 1 zuständigen         oder als Facharzt für Innere Medizin besitzt, mit den\nErlaubnisbehörde. Der Meldung sind die in Absatz 3         Anforderungen des Motorflugs auf Flugzeugen oder","Nr. 13 Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1979                            315\nMotorseglern oder des Segelflllgs vertraut ist und                                 § 26\nan einem vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten\nErteilung der Luftfahrerscheine und sonstigen\nLehrgang für FlierJerärzte teilgenommen hat. Die\nAusweise\nTeilnahme an einem Lehrgang ist nicht erforderlich\nfür Leiter von fliegerürztlichen Untersuchungsstel-         (1) Die Erlaubnisbehörde erteilt die Erlaubnis,\nlen, die nur ScqclflugzeurJführer, Fallschirmspringer   wenn die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 sowie\noder Freiballonführer untersuchen. Der Leiter einer     die in der Verordnung über Luftfahrtpersonal be-\nflicgerärztlichcn Untcrsudrnngsstelle für berufs-        stimmten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat der\nmäßig tütiges Luftfahrtpersonal muß die Voraus-         nach den Vorschriften der Verordnung über Luft-\nsetzungen nuch Satz 1 erfüllen und über besondere       fahrtpersonal bestimmte Prüfungsrat Zweifel an der\nKenntnisse und Erfahrunuen in der Luftfahrtmedizin,     Eignung des Bewerbers, teilt er der Erlaubnisbe-\ninsbesondere über die Arbeitsbedingungen des zu         hörde die Gründe hierfür mit. § 24 Abs. 4 Satz 4\nuntersuchendem Luftfahrtpersonals, verfügen. Die        gilt sinngemäß.\nflicgcrürzU i.chc Untersuchungsstelle muß den organi-\nsatorischen und technischen Voraussetzungen nach            (2) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung eines\nAnlage 3 zu dieser Verordnung entsprechen.              Ausweises nach der Verordnung über Luftfahrt-\npersonal erteilt. Die Dauer der Gültigkeit der Er-\n(5) Die Anerkennung nach Absatz 3 kann einge-        laubnis ist in dem Ausweis einzutragen. Das gleiche\nschränkt, mit A uflagcn verbunden und befristet wer-    gilt für besondere Berechtigungen sowie Erweite-\nden. Sie ist zurückzunehmen, wenn die Vorausset-        rungen der Erlaubnis, wenn der Bewerber die in\nzungen für ihre ErteiJung nicht vorgelegen haben.       der Verordnung über Luftfahrtpersonal vorgeschrie-\nSie zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für         benen Voraussetzungen nachgewiesen hat. Der Aus-\nihre Erteilun9 nachträ9l ich nicht nur vorübergehend    weis ist bei Ausübung der erlaubnispflichtigen Tä-\nentfallen sind. Die Rücknahme oder der Widerruf         tigkeit mitzuführen.\nwerden durch die nach Absatz 3 zuständige Behörde\nin den Nachrichten für Luftfahrer bekunntgemacht.\n§ 26 a\nVoraussetzungen für die Verlängerung\nund Erneuerung der Erlaubnis\n§ 25\nAntrag auf Erteilung der Erlaubnis               (1) Bei der Verlängerung oder Erneuerung der\nErlaubnis, die sich nach den Vorschriften der Ver-\n(l) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis kann      ordnung über Luftfahrtpersonal bestimmen, müssen\nschon vor Ablegung der nach der Verordnung über         die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 fortbestehen\nLuftfahrtpersonal vorgeschriebenen Prüfungen ge-        und ein Tauglichkeitszeugnis nach § 24 a vorgelegt\nstellt werden. Ist Hir die Erlaubnis eine Prüfung       werden. § 24 a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.\nnicht vorgeschrieben, so ist der Antrag nach Ab-\nschluß der in d<~r Verordnung über Luftfahrtpersonal        (2) Absatz 1 gilt für die nach § 28 erteilten An-\nvorgeschriebenen Ausbildung zu stellen.                 erkennungen sinngemäß.\n(2) Dem An trau sind beizufü~Jen\n1. die in § 24 Abs. 3 Nr. l bis 4 bezeichneten Unter-                              § 27\nlagen, es sei denn, der Antrag wird bei der Er-                     Erlaubnisse der Bundeswehr\nlaubnisbehönle gestellt, der die Unterlagen nach\n§ 24 Abs. 4 oder 5 vorgelegt worden sind; die           (1) Eine von der Bundeswehr erteilte Erlaubnis\nErlaubnisbehörde kann die Vorlage eines neuen       zu einer Tätigkeit in der militärischen Luftfahrt be-\nTauglichkeitszeugnisses verlangen, wenn das         ·rechtigt während der Dauer des Dienstverhältnisses\nnach § 24 Abs. 3 Nr. 2 vorgelegte ärztliche Zeug-   im gleichen Umfang zu einer Tätigkeit in der zivilen\nnis älter a1s ein Jahr ist;                         Luftfahrt mit Ausnahme der Tätigkeit als Luftfahr-\nzeugführer im gewerblichen Luftverkehr, als Flug-\n2. eine Erklärung über die Staatsangehörigkeit, die     ingenieur oder als Fluglehrer einschließlich der\nauf Verlangen nachzuweisen ist;                     Einweisungsberechtigung nach den §§ 92 und 93\n3. ein vom Ausbildungsleiter angefertigter Ausbil-      der Verordnung über Luftfahrtpersonal. Die Tätig-\ndungsnachweis über die theoretische und prak-       keit als Prüfer für Luftfahrtgerät in der zivilen Luft-\ntische Ausbildung;                                  fahrt darf nur mit Zustimmung und nach näherer\nWeisung des Luftfahrt-Bundesamtes ausgeübt wer-\n4. der Nachweis der Vorbildung nach der Verord-\nnung über Luftfahrtpersonal;                        den.\n5. zwei Paßbilder.                                          (2) Auf Antrag der zuständigen Bundeswehr-\ndienststelle erteilt die Erlaubnisbehörde dem In-\n(3) Soweit nach der Verordnung über Luftfahrt-       haber einer militärischen Erlaubnis eine entspre-\n, personal eine früher ausgeübte Tätigkeit bei der        chende zivile Erlaubnis nach dieser Verordnung\nErteilung der Erlaubnis berücksichtigt werden kann,     ohne nochmalige Prüfung der Eignung und Befähi-\nist der Nachweis durch die früheren Luftfahrer-         gung. Die Erteilung der Erlaubnis für eine Tätigkeit\nscheine oder andere Beweismittel zu führen. Ist die-    als Berufsflugzeugführer Berufshubschrauberführer,\nser Nachweis nicht möglich, so kann die frühere         Flugingenieur und Prüfer von Luftfahrtgerät sowie\nTätigkeit des Bewerbers glaubhaft gemacht werden.       die Berechtigung für Flüge nach Instrumentenflug-","316                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nregeln und die Lehrberechtigung einschließlich der                                 § 29\nEinweisungsberechtigung nach den §§ 92 und 93 der           Widerruf, Ruhen und Beschränkung der Erlaubnis\nVerordnung über Luftfahrlpcrsonal kann von dem\nNachweis der fachlichen Voraussetzungen, der                 (1) Die Erlaubnis ist von der nach § 22 Abs. 3\nFähigkeiten und Kenntnisse nach der Verordnung           zuständigen Behörde zu widerrufen und der Aus-\nüber Luftfahrtpersonal abhi:ingig gemacht werden.        weis einzuziehen, wenn sich Tatsachen dafür er-\ngeben, daß der Inhaber für die erlaubte Tätigkeit\n(3) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist        ungeeignet ist.\ndem Inhaber einer militärischen Erlaubnis auf An-\ntrag von der Bundeswehrdienststelle zu beschei-             (2) Die Erlaubnis ist ferner zu widerrufen und der\nnigen, für welche Tätigkeiten und in welchem Um-         Ausweis einzuziehen, wenn der Erlaubnisbehörde\nfang ihm die Erlaubnis erteilt war.                      Tatsachen bekannt werden, die Zweifel an dem aus-\nreichenden praktischen Können oder fachlichen Wis-\n(4) Die Erlaubnisbehörde erteilt dem Inhaber ei-      sen des Inhabers der Erlaubnis rechtfertigen, und\nner Bescheinigung nach Absatz 3 auf Antrag eine          wenn eine von ihr angeordnete Uberprüfung ent-\nseiner militärischen Erlaubnis entsprechende Erlaub-     weder verweigert wird oder ergibt, daß der Inhaber\nnis nach dieser Verordnung, sofern die Vorausset-        der Erlaubnis ein ausreichendes praktisches Können\nzungen für die Verlängerung dieser Erlaubnis nach        oder fachliches Wissen nicht mehr besitzt.\nder Verordnung über Luftfahrtpersonal erfüllt sind\nund der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach             (3) An Stelle des Widerrufs kann das Ruhen der Er-\nder Beendigung des Dienstverhältnisses gestellt ist.     laubnis auf Zeit oder eine Nachschulung mit anschlie-\nWird der Antrag später gestellt, so erteilt die Er-      ßender Uberprüfung angeordnet oder die Erlaub-\nlaubnisbehörde eine zivile Erlaubnis, sofern die         nis auf eine bestimmte Betätigung in der Luftfahrt\nVoraussetzungen für die Erneuerung der beantrag-         beschränkt werden, wenn dies ausreicht, um die\nten Erlaubnis erfüllt sind. Absatz 2 Satz 2 gilt sinn-   Sicherheit und Ordnung des Luftverkehrs aufrecht-\ngemäß.                                                   zuerhalten. Das Ruhen der Erlaubnis kann auch in\nFällen erheblicher Gefahr für die Sicherheit und\nOrdnung des Luftverkehrs bis zur Feststellung des\n§ 28\nweiteren ausreichenden praktischen Könnens oder\nAnerkennung von Erlaubnissen                fachlichen Wissens nach Absatz 2 angeordnet wer-\nden, wenn der Erlaubnisbehörde Tatsachen bekannt\n(1) Nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung        werden, die erkennen lassen, daß der Inhaber der\nerteilte Erlaubnisse berechtigen nur zum Führen          Erlaubnis das ausreichende praktische Können oder\noder Bedienen von Luftfahrzeugen, die in dem Staat       fachliche Wissen nicht mehr besitzt. Der über die\noder Gebiet, in dem die Erlaubnis erteilt oder als\nErlaubnis ausgestellte Ausweis ist für die Zeit des\ngültig anerkannt worden ist, eingetragen sind. Vor-      Rubens der Erlaubnis einzuziehen und im Falle der\naussetzung hierfür ist, daß die Anforderungen, nach      Beschränkung zu berichtigen oder durch einen neuen\ndenen die Erlaubnis erteilt oder als gültig aner-\nAusweis zu ersetzen.\nkannt ist, den auf Grund des Artikels 33 des Ab-\nkommens über die Internationale Zivilluftfahrt vom           (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die nach § 28\n7. Dezember 1944 (BGBl. 1956 II S. 411) aufgestell-       erteilten Anerkennungen sinngemäß.\nten Mindestanforderungen entsprechen.\n(2) Erlaubnisse nach Absatz 1 für eine Betätigung\nals Luftfahrtpersonal können allgemein oder im                      2. Ausbildung von Luftfahrern\nEinzelfall anerkannt werden, wenn von der Erlaub-\nnis und den darin eingetragenen Berechtigungen                                     § 30\nfür mindestens einen Gültigkeitszeitraum der Er-\nlaubnis oder Berechtigung Gebrauch gemacht wurde                     Erlaubnis und Lehrberechtigung\nund die Gegenseitigkeit der Anerkennung gewähr-             {1) Die Ausbildung von Luftfahrern darf nur in\nleistet ist. Die Anerkennung kann von dem Nach-           L\\usbildungsbetrieben (Luftfahrerschulen) durchge-\nweis der Eignung nach den Vorschriften dieser Ver-       führt werden, die dafür eine Erlaubnis besitzen.\nordnung sowie der fachlichen Voraussetzungen, der\nFähigkeiten und Kenntnisse nach der Verordnung              (2) Luftschifführer, Freiballonführer und Motor-\nüber Luftfahrtpersonal abhängig gemacht werden.          seglerführer, die eine Erlaubnis für Flugzeugführer,\nDie allgemeine Anerkennung wird von dem Bundes-          Hubschrauberführer oder Segelflugzeugführer be-\nminister für Verkehr, die Anerkennung im Einzel-         sitzen, können auch außerhalb der in Absatz 1 be-\nfall von dem Luftfahrt-Bundesamt erteilt. Die A~-        zeichneten Luftfahrerschulen ausgebildet werden.\nerkennung kann eingeschränkt, befristet und mit          Das gleiche gilt für die Einweisung von Luftfahrern\nAuflagen verbunden werden. Der Ausweis über die          auf andere Luftfahrzeugmuster.\nErlaubnis und die Bescheinigung über die Aner-\nkennung im Einzelfall sind bei Ausübung der er-             {3) Die praktische Ausbildung darf, unbeschadet\nlaubnispflichtigen Tätigkeit mitzuführen.                der Erlaubnis nach Absatz 1, nur von Personen vor-\ngenommen werden, die hierfür eine Lehrberechti-\n(3) Für anerkannte Erlaubnisse erteilt die Erlaub-    gung besitzen. Die Lehrberechtigung wird nach den\nnisbehörde auf Antrag entsprechende deutsche Aus-        Vorschriften der Verordnung über Luftfahrtpersonal\nweise.                                                   erteilt.","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1979                          317\n§ 31                               behörde über den Eigentümer der Luftfahrzeuge\ndie Angaben nach den Nummern 1, 2 und 6;\nErlaubnisbehörde\n7. den Nachweis, daß ausreichende personelle, tech-\n(1) Die Erlaubnis wird                                    nisdie und organisatorische Voraussetzungen\n1. für Luftfahrerschulen, die nur Privatflugzeugfüh-         vorhanden sind, um die Lufttüchtigkeit der ver-\nrer, Berufsflugzeugführer 2. Klasse, Privathub-           wendeten Luftfahrzeuge jederzeit aufrechtzu-\nschrauberführer, Motorseglerführer, Segelflug-            erhalten, einen sicheren Betrieb und eine ge-\nzeugführer, Freiballonführer und Fallsdiirmsprin-        ordnete Ausbildung durchzuführen.\nger ausbilden, von der Luftfahrtbehörde des Lan-       (2) Dem Antrag sind die Luftfahrerscheine oder\ndes, in dem die Ausbildung durchgeführt werden\namtlich beglaubigte Abschriften der Luftfahrer-\nsoll,                                               scheine sowie Lebensläufe des Ausbildungsleiters,\n2. für andere Luftfahrerschulen von dem Luftfahrt-      der Fluglehrer und des sonstigen Lehrpersonals bei-\nBundesamt                                           zufügen.\nerteilt.                                                   (3) Die Erlaubnisbehörde kann verlangen, daß\n(2) Wären nach Absatz 1 Nr. 1 in derselben Sache     die Nachweise nach Absatz 1 Nr. 6 und 7 durch Vor-\ndie Luftfahrtbehörden mehrerer Länder zuständig,        lage eines Gutachtens des Luftfahrt-Bundesamtes ge-\nso ist die Luftfahrtbehörde des Landes zuständig,       führt werden.\nin deren Bereich der Schwerpunkt der Ausbildung                                    § 33\nliegt. Im Zweifel bestimmen die obersten Luftfahrt-               Erteilung und Umfang der Erlaubnis\nbehörden der beteiligten Länder im gegenseitigen\nEinvernehmen die nach Absatz 1 Nr. 1 zuständige            (1) Die Erlaubnisbehörde erteilt die Erlaubnis,\nBehörde.                                                wenn\n§ 32                          1. durch die vorgesehene Ausbildung eine Gefähr-\ndung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung\nAntrag auf Erteilung der Erlaubnis               nicht zu befürchten ist,\n(1) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muß       2. Antragsteller, Ausbildungsleiter, Fluglehrer und\nenthalten                                                   sonstiges Lehrpersonal geeignet sind und\n1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antragstel-        3. im übrigen den Vorschriften für Luftfahrerschulen\nlers, eine Erklärung über schwebende Strafver-         nach Anlage 2 entsprochen wird.\nfahren und darüber, daß ein Führungszeugnis\n(2) Die Erlaubnis wird für die Ausbildung be-\nnadi § 28 des Bundeszentralregistergesetzes zur\nstimmter Arten von Luftfahrern erteilt. Sie kann\nVorlage bei der Erlaubnisbehörde beantragt wor-\neingeschränkt, mit Auflagen, insbesondere hinsicht-\nden ist, bei juristisdien Personen und Gesell-\nlich des Abschlusses einer Unfallversicherung, ver-\nschaften des Handelsrechts außerdem den Namen\nbunden und befristet werden. In der Erlaubnis wird\nund Wohnsitz der vertretungsberechtigten Per-\nder Ort des Schwerpunktes der Ausbildung be-\nsonen sowie auf Verlangen eine Bescheinigung\nstimmt. Die Benutzung eines anderen als des in der\ndes Registergerichts, daß die Eintragung in das\nErlaubnis genannten Ausbildungsgeländes bedarf\nVereins-, Handels- oder Genossenschaftsregister\nnur noch von der Erteilung der Erlaubnis ab-       der Genehmigung der Erlaubnisbehörde.\nhängt;                                                (3) Änderungen der Aufnahmebedingungen so-\n2. die Angabe der Staatsangehörigkeit, sofern der       wie Änderungen des Betriebszustandes, insbeson-\nAntragsteller eine natürliche Person ist; die      dere ein Wechsel des Ausbildungsleiters, des Lehr-\nStaatsangehörigkeit ist auf Verlangen nachzu-      personals oder des Luftfahrzeugs, bedürfen der Ge-\nweisen;                                            nehmigung. Änderungen des Namens der Luftfah-\nrerschule sind der Erlaubnisbehörde mitzuteilen. Das\n3. die Namen des Ausbildungsleiters, der Flug-\ngleiche gilt, wenn der Inhaber der Erlaubnis eine\nlehrer und des sonstigen Lehrpersonals unter\njuristische Person, ein nicht rechtsfähiger Verein\nAngabe der Lehrfädier;\noder eine Gesellschaft ist, bei einem Wechsel von\n4. die Angaben über die Aufnahmebedingungen,            vertretungsberechtigten Personen.\nüber das Ziel, den Gang und die Dauer der Aus-\nbildung, die Zahl der gleidizeitig aufzunehmen-\n§ 34\nden Schüler und die Ausbildungskosten;\nErleichterungen für den Luftsport\n5. die Angaben über die Ausbildungsräume, Lehr-\nmittel, das Ubungsgelände und die sonstigen Be-        (1) Luftsportverbänden kann eine Erlaubnis nach\ntriebsgrundlagen nach Anlage 2;                     § 33 zur Ausbildung von Motorseglerführern, Segel-\n6. den Nachweis der wirtschaftlichen Leistungs-          flugzeugführern oder Fallschirmspringern in den\nfähigkeit des Antragstellers;                       ihnen angeschlossenen Vereinen erteilt werden, so-\nfern bei Durchführung der Ausbildung innerhalb des\n6a. bei Verwendung von Luftfahrzeugen, die nicht         Verbandes die Sicherheit und Ordnungsmäßigkeit\nim ausschließlichen Eigentum des Antragstellers     des Ausbildungsbetriebes gewährleistet sind.\nstehen, den Nachweis, daß er daran uneinge-\nschränkt die Verfügungsgewalt besitzt, die die        (2) Die Erlaubnisbehörde kann Befreiungen von\nbeabsichtigte Verwendung der Luftfahrzeuge          den Vorschriften des § 32 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und\nvoraussetzt, sowie auf Verlangen der Erlaubnis-     Abs. 2 und des § 33 Abs. 3 gewähren, soweit die","318                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nbesonderen Umstünde         des Ausbildungsbetriebes                               § 40\ndies rechtfertigen.\nAntrag auf Erteilung der Genehmigung\n§  35\nBeginn der Ausbildung                      (1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung\nmuß enthalten\nMit der Ausbildun{J darf erst begonnen werden,        1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antrag-\nwenn die Erlaubnisbehördc dies auf Grund einer               stellers, eine Erklärung über schweb.ende Straf-\nAbnahmeprüfung gestaltet. Jn den Fällen des § 34             verfahren und darüber, daß ein Führungszeug-\nkann von der Abnahmeprüfung abgesehen werden.                nis nach § 28 des Bundeszentralregistergesetzes\nzur Vorlage bei der Genehmigungsbehörde be-\n§  3G                              antragt worden ist, bei juristischen Personen\nAufsicht                              und Gesellschaften des Handelsrechts außerdem\nden Namen und Wohnsitz der vertretungsbe-\n(1) Die Erlaubnisbehörde führt die Aufsicht über\nrechtigten Personen sowie auf Verlangen eine\nden Ausbildungbetrieb, sofern der Bund oder das              Bescheinigung des Registergerichts, daß die Ein-\nLand in ihrem Zuständigkeitsbereich nicht eine an-            tragung in das Vereins-, Handels- oder Genos-\ndere Behörde dafür bestimmen.\nsenschaftsregister nur noch von der Erteilung\n(2) Der Inhaber der Erlaubnis hat der Erlaubnis-          der Genehmigung abhängt,\nbehörde einmal im Jahr einen Ausbildungsbericht           2. die Angabe der Staatsangehörigkeit, sofern der\nvorzulegen.                                                   Antragsteller eine natürliche Person ist,\n§ 37\n3. den Nach weis der wirtschaftlichen Leistungs-\nRücknahme und Widerruf                         fähigkeit des Antragstellers,\nDie Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn die Vor-       4. die Angaben über die bestehenden örtlichen und\naussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen              baulichen Verhältnisse des Geländes, bei Was-\nhaben. Sie ist zu widerrufen, wenn die Vorausset-             serflughäfen auch über den Verkehr von Was-\nzungen für ihre Erteilung nachträglich nicht nur vor-         serfahrzeugen,\nübergehend entfallen sind. Sie kann widerrufen\n5. eine Beschreibung der geplanten Anlagen und\nwerden, wenn länger als ein Jahr von der Erlaubnis            Betriebseinrichtungen sowie der beabsichtigten\nkein Gebrnuch gemacht worden ist.\nFlug- und Flughafenbetriebsabwicklung,\n6. a) einen Ubersichtsplan im Maßstab 1 : 25 000\nDritter Abschnitt                              mit Höhenschichtlinien, aus dem ersichtlich\nFlugplätze                                 sind die Grenzen des Flughafens, die Anflug-\ngrundlinien, die Einzelheiten des Ausbau-\n1. Flughäfen                                 plans, der Bauschutzbereich gegebenenfalls\nmit einem Vorschlag für Höhenfestlegungen\n§ 38                                   nach den §§ 13 und 15 des Luftverkehrsgeset-\nBegriHsbestimmungen und Einteilung                      zes, die Rollbahnen, die Vorfeldflächen, die Be-\nbauungszone mit Bauhöhen und die Luftfahrt-\n(1) Flu9lüifen sind Flugplälze, die nach Art und               hindernisse im Bauschutzbereich, bei Was-\nUmfang des vorgesehenen Flugbetriebs einer Siche-                 serflughäfen außerdem die Wassertiefen, die\nrung durch einen Bauschulzbereich nach § 12 des                  Stromrichtung und -geschwindigkeit, die\nLuflverke:hrsgeselzes bedürfen.                                  Fahrrinnen und die Anker- und Anlegestel-\nlen für \\,Vasserfahrzeuge,\n(2) Die Pluglüifcn werden genehmigt als\nb) einen Lageplan des Gebietes bis mindestens\n1. Fluglüifen des allgemeinen Verkehrs (Verkehrs-                2 km von den Enden der Start- und Lande-\nflughäfen),                                                   flächen und bis mindestens 1,5 km beider-\n2. Flughäfen für      besondere Zwecke    (Sonderflug-            seits der Anfluggrundlinien im Maßstab\nhi:Hen).                                                      1 : 5 000 oder 1 : 2 500 mit den unter Buch-\n§  39                                  stabe a bezeichneten Eintragungen,\nGenehmigungsbehörde                      7, a) je einen Längsschnitt durch die Mittellinie\nder Start- und Landeflächen mit den Sicher-\n(1) Die Genehmigung eines Flughafens wird von\nheitsflächen und Anflugsektoren im Längen-\nder Luftfahrtbehörde des Landes erteilt, in dem das\nGelände liegt.                                                    maßstab 1 : 25 000 und im Höhenmaßstab\n1 : 2 500; die höchsten Erhebungen in den ge-\n(2) Erstreckt sich das Gelände oder der Bauschutz-             nannten Flächen und Sektoren sowie die tief-\nbereich auf mehrere Länder, so ist Genehmigungs-                  sten Vertiefungen in den genannten Flächen\nbehörde und Luftfahrtbehörde nach den Vorschriften                zu beiden Seiten der Schnittlinie sind deut-\ndes Luftverkehrsgesetzes über Baubeschränkungen                   lich unterscheidbar auf die Längsschnitte zu\nim Bauschutzbereich die Behörde des Landes, in                    projizieren,\ndem der überwiegende Teil des Geländes liegt. Die             b) je einen Längsschnitt durch die unter Buch-\nGenehmigung bedarf der Zustimmung der Luftfahrt-                  stabe a bezeichneten Mittellinien bis minde-\nbehörden der beteiligten Länder.                                  stens 2 km von den Enden der Start- und","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1979                           319\nLandeflächen im Längenmaßstab 1 : 5 000 und     6. die Angaben über den Umfang der ersten Ausbau-\nim Ifohcnmaßstab 1 : 500 oder im Längen-            stufe, falls der Flughafen in mehreren Stufen aus-\nmaßstab 1 : 2 500 und im Höhenmaßstab               gebaut wird,\nl : 250 mit den unter Buchstabe a zweiter       7. die Arten der Luftfahrzeuge, die den Flughafen\nHalbsatz bezeichneten Eintragungen,                 benutzen dürfen,\nc) Querschnitte durch die Start- und Lande-        8. bei einem Sonderflughafen den Zweck, dem die-\nflächen und die Sicherheitsflächen im Maß-          ser dienen soll,\nstab 1 : 2 500,\n9. eine Auflage zum Abschluß einer Haftpflichtver-\n8. bei Flughäfen, die in mehreren Stufen ausge-            sicherung mit Festlegung der Höhe der Versiche-\nbaut werden, in den nach Nummer 5 bis 7 bei-            rungssumme.\nzubringenden Unterlagen eine besonders her-\nausgehobene Darstellung der ersten Ausbau-            (3) Mit der Genehmigung ist die Festlegung des\nstufe,                                              Ausbauplans zu verbinden.\n9. ein Gutachten des Deutschen Wetterdienstes              (4) Die Genehmigungsbehörde veranlaßt die Be-\nüber die flugklimatologischen Verhältnisse und     kanntmachung der Genehmigung in den Nachrichten\nüber die Möglichkeiten einer Flugwetterbera-        für Luftfahrer und in den Amtsblättern der Länder,\ntung,                                               auf die sich der Bauschutzbereich erstreckt. Die Be-\nkanntmachung muß die Angaben nach Absatz 2 ent-\n10. das Gutachten\nhalten.\na) eines technischen Sachverständigen über das                                  § 43\nAusmaß des Fluglärms, der in der Umgebung\ndes Fluqhafcns zu erwarten ist, und                           Flughafenbenutzungsordnung\nb) eines medizinischen Sachverständigen über           (1) Vor der Aufnahme des Flughafenbetriebs hat\ndie Auswirkung dieses Lärms auf die Be-         der Flughafenunternehmer der Genehmigungsbe-\nvölkenmg,                                       hörde eine Benutzungsordnung und bei Verkehrs-\n11. bei Sonderflughäfen die Angabe des Zwecks,           flughäfen außerdem eine Regelung der Entgelte für\ndem dieser dienen soll.                             das Starten, Landen und Abstellen von Luftfahr-\nzeugen sowie für die Benutzung von Fluggastein-\n(2) Die Genehmigungsbehörde kann weitere Unter-       richtungen zur Genehmigung vorzulegen.\nlagen, insbesondere auch Sachverständigengut-\nachten, fordern. Sie bestimmt, in welcher Anzahl der        (2) Die Genehmigungsbehörde veranlaßt die Be-\nAntrag und die Unterlagen einzureichen sind.             kanntmachung der Benutzungsordnung und der Re-\ngelung der Entgelte in den Nachrichten für Luft-\nfahrer.\n§ 41                                                      § 44\nÄnderungsanträge                                         Betriebsaufnahme\nDie Genehmigungsbehörde bestimmt die Unter-              (1) Der Flughafen darf erst in Betrieb genommen\nlagen, die von dem Flughafenunternehmer einzu-           werden, wenn die Genehmigungsbehörde dies auf\nreichen sind, wenn der Ausbauplan, die Anlage oder       Grund einer Abnahmeprüfung gestattet.\nder Betrieb des Flughafens wesentlich erweitert oder\n(2) Die Genehmigungsbehörde veranlaßt die Be-\ngeändert werden soll.\nkanntmachung der Betriebsaufnahme in den Nach-\nrichten für Luftfahrer.\n§ 42\nErteilung und Umfang der Genehmigung,               (3) Die Absätze 1 und 2 sind sinngemäß auf die\nFestlegung des Ausbauplans                Genehmigung wesentlicher Erweiterungen oder Än-\nderungen der Anlage und des Betriebes anzuwen-\n(1) Die Genehmigung des Flughafens ist für seine      den.\nAnlegung und seinen Betrieb zu erteilen; sie kann                                    § 45\nmit Auflagen, insbesondere zur Einschränkung von\nPflichten des Flughafenunternehmers\nLärmauswirkungen auf die Umgebung des Flug-\nhafens, verbunden und befristet werden.                     (1) Der Flughafenunternehmer hat den Flughafen\nin betriebssicherem Zustand zu erhalten und ord-\n(2) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten             nungsgemäß zu betreiben. Vorkommnisse, die den\n1. die Bezeichnung des Flughafens,                       Betrieb des Flughafens wesentlich beeinträchtigen,\n2. die Lage des Flughafens,                              sind der Genehmigungsbehörde unverzüglich anzu-\nzeigen. Die Genehmigungsbehörde kann den Flug-\n3. die geographische Lage und Höhe des Flughafen-        hafenunternehmer von der Betriebspflicht befreien.\nbezugspunkts,\n(2) Der Flughafenunternehmer hat beabsichtigte\n4. die Angabe, zu welcher Klasse des Anhangs 14          bauliche und betriebliche Erweiterungen und Ände-\ndes Abkommens über die Internationale Zivilluft-     rungen der Genehmigungsbehörde rechtzeitig anzu-\nfahrt der Flughafen, gegebenenfalls entsprechend     zeigen. Luftfahrthindernisse im Flughafen und inner-\nseiner ersten Ausbaustufe, gehört,                   halb des Bauschutzbereiches sind nach näherer Wei-\n5. die Richtung und Länge der Start- und Lande-          sung der Genehmigungsbehörde kenntlich zu\nbahnen,                                               machen.","320                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n(3) Der Flughafenunlcrnehmcr hat auf Verlangen         bekanntzumachen; § 42 Abs. 4 Satz 1 ist sinngemäß\nder Cenehmigungshchörde eine oder mehrere sach-            anzuwenden.\nkundige Personen für die Leilung des Verkehrs und\nBetriebes des Flughafens zu beslellen. Diese Bestel-                             2. Landeplätze\nlung bedarf der BesUitigun9 durch die Genehmi-\ngungslwhördc.                                                                           § 49\n§ 4G                                         Begriffsbestimmung und Einteilung\nSicherung von Hughäfen                         (1) Landeplätze sind Flugplätze, die nach Art und\n(1) Der Flu~Jhafenunlcrnehmer hat den Flughafen         Umfang des vorgesehenen Flugbetriebs einer Siche-\nso einzufrieden, daß das Betreten durch Unbefugte           rung durch einen Bauschutzbereich nach § 12 des\nverhindert wird.                                            Luftverkehrsgesetzes nicht bedürfen und nicht nur\nals Segelfluggelände .dienen.\n(2) Die Ceneh,n inu ngslwbördc kann in besonde-\nren Fällen den F1ughc1fem1ntcrnehmer von der Ver-              (2) Die Landeplätze werden genehmigt als\npflichtung nach Absatz 1 befrc)ien und ihm auferle-         1. Landeplätze des allgemeinen        Verkehrs   (Ver-\ngen, Verbotsschilch)r i.rnf,1.ustellcn. Die Schilder sol-        kehrslandeplätze),\nlen entlang der Crenze der nicht allgemein zugäng-\n2. Landeplätze für besondere Zwecke (Sonderlande-\nlichen Teile des F1ugl1afons und in Abständen von\nplätze).\n250 m und bei einmündcndPn Ceh- oder Fahrwegen\nmindestens in 1 Meter l lölw Cdwr dem Boden ange-                                       § 50\nbracht werden. Sie sollen 70 cm breit und 50 cm                                Genehmigungsbehörde\nhoch sein und die ßeschrifhrnfJ\nDie Genehmigung eines Landeplatzes wird von\n„Flugplatz                         der Luftfahrtbehörde des Landes erteilt, in dem das\nBetreten durcl1 Unbefugte verboten\"              Gelände liegt. § 39 Abs. 2 ist anzuwenden.\ntragen.\n§ 51\n(3) Die Absätze 1 und 2 gellen bei Wasserflughä-\nfen nur hinsichtlich der zugehörigen Landflächen.                      Antrag auf Erteilung der Genehmigung\n(4) Das Betreten der eingefriedeten oder durch             (1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung\nVerbotsschilder gekennzeichneten Teile des Flugha-          eines Landeplatzes für Landflugzeuge muß enthalten\nfens ist Unbefugten verboten.                              1. die § 40 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 11 entsprechenden\nAngaben und Nachweise;\n§ 47\n2. a) einen Ubersichtsplan im Maßstab 1 : 25 000 mit\nAufsicht                                    Höhenschichtlinien, aus dem ersichtlich sind\nder Landeplatz mit seiner Umgrenzung und\n(1) Die Genehmjgungsbchörde          ist  berechtigt\nnachzuprüfen, ob                                                      dem anschließenden Gebiet bis zu einer Ent-\nfernung von 3 km, die Anfluggrundlinien, die\n1. der bauliche und betriebliche Zustand des Flug-                   Start- und Landeflächen, die Bebauungszone\nhafens entspn~chend der Cenehmigung fortbe-                    mit Bauhöhen, die Luftfahrthindernisse und -\nsteht,                                                          soweit vorgesehen - die Start- und Lande-\n2. die e1tcilten Auflagen ci ngch,ilten werden und                   bahnen, die Rollbahnen, der beschränkte Bau-\nschutzbereich mit dem Bezugspunkt des Lan-\n3. der Flughafenbetrieb ordnungsgemäß durchge-                       deplatzes sowie ein Vorschlag für Höhenfest-\nführt wird. Sie kann die hierfür notwendigen                    legungen nach den §§ 13 und 15 des Luftver-\nAuskünfte verlangen und ist berechtigt, ihre                    kehrsgesetzes, bei Wasserlandeplätzen außer-\nNachprüfungen auf dem Flughafen durchzufüh-                     dem die in § 40 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a für\nren.                                                            Wasserflughäfen vorgeschriebenen zusätz-\n(2) Die Zuständigkeit anderer Behörden zur                       lichen Angaben;\nWahrnehmung ihrer Aufuaben auf dem Flughafen                    b) einen Lageplan des Gebietes bis mindestens\nbleibt unberührt.                                                    1 km von den Enden der Start- und Landeflä-\nchen und bis mindestens 0,5 km beiderseits\n§ 48                                     der Anfluggrundlinien im Maßstab 1 : 5 000\nRücknahme und ,iV:i.derruf der Genehmigung                   oder 1 : 2 500 mit den unter Buchstabe a be-\nzeichneten Eintragungen;\n(1) Die Genehmigung ist zurückzunehmen, wenn\ndie Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorge-         3. a) je einen Längsschnitt durch jede Anfluggrund-\nlegen haben. Sie ist zu widerrufen, wenn die Vor-                    linie bis mindestens 3 km von den Enden der\naussetzungen für ihre Erteilung nachträglich nicht                   zugehörigen Start- und Landeflächen im Län-\nnur vorübergehend entfallen sind. Sie kann widerru-                  genmaßstab 1 : 25 000 und im Höhenmaßstab\nfen werden, wenn die erleiltc;n .!\\ uflagen nicht ein-               1 : 2 500 unter Kenntlichmachung der An- und\ngehalten werden.                                                     Abflugflächeri; die höchsten Erhebungen in\neiner Fläche mit der vorgenannten Länge der\n(2) Die Rücknabme, dc~r Widerruf oder das Erlö-                   jeweiligen Anfluggrundlinie und mit einer\nschen der Genehmigung aus anderen Gründen ist                        Breite von je 150 m beiderseits dieser Linie","Nr. 13 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1979                           321\nsind deutlich untersclHüdbar auf die Längs-       Sicherungsmaßnahmen auch auf Teile des Lande-\nschnitte zu projizieren; das gleiche gilt für die platzes und bestimmte Zeiten beschränkt werden\ntiefsten Vertiefungen in einer Fläche mit einer   können. Das Betreten der eingefriedeten oder durch\nLänge bis mindestens 250 m von den Enden          Verbotsschilder gekennzeichneten Teile des Lande-\nder zugehörigen Start- und Landefläche und        platzes ist Unbefugten verboten.\nmit einer Breite von mindestens je 75 m bei-\nderseits der Anfluggrundlinie;                       (3) Der Landeplatzhalter hat auf Verlangen der\nGenehmigungsbehörde eine oder mehrere Personen\nb) je einen Längsschnitt durch die unter Buch-         als Flugleiter zu bestellen. Die Bestellung bedarf der\nstabe a bezeichneten Anfluggrundlinien bis\nBestätigung durch die Genehmigungsbehörde.\nmindestens 1 km von den Enden der Start- und\nLandeflächen im Längenmaßstab 1 : 5 000 und\nim Höhenmaßstab 1 : 500 oder im Längenmaß-                          3. Segelfluggelände\nstab 1 : 2 500 und im Höhenmaßstab 1 : 250 mit\nden unter Buchstabe a bezeichneten Eintra-                                    § 54\ngungen;\nBegriffsbestimmung\nc) Querschnitte durch die Start- und Landeflä-\nchen im Maßstab 1 : 2 500;                          (1) Segelfluggelände sind Flugplätze, die für die\nBenutzung durch Segelflugzeuge und nichtselbst-\n4. das Gutachten eines Sachverstdndigen über die\nstartende Motorsegler bestimmt sind.\nEignung des Landeplatzes;                  ·\n5. ein Gutachten des Deutschen Wetterdienstes                 (2) Die Genehmigung zur Anlage und zum Betrieb\nüber die flugk]imatologischen Verhältnisse des        eines Segelfluggeländes kann auf die Benutzung\nLandeplatzes und seiner Umgebung.                     durch selbststartende Motorsegler, Personenfall-\nschirme und Flugzeuge, soweit diese bestimmungs-\n(2) § 40 Abs. 2 und § 41 sfr1d sinngemäß anzuwen-      gemäß zum Schleppen von Segelflugzeugen oder\nden. Auf Antrag kann die Genehmigungsbehörde               Motorseglern oder zum Absetzen von Fallschirm-\nAusnahmen von den Antragserfordernissen des                springern Verwendung finden, erstreckt werden. Die\nAbsatzes 1 zulassen.                                       Erstreckung erfolgt auf Antrag des Antragstellers\nder Genehmigung oder bei bereits erteilter Geneh-\n(3) Für Landeplätze, die nicht oder nicht nur dem\nmigung auf Antrag des Halters des Segelfluggelän-\nVerkehr von Landflugzeugen dienen sollen,\ndes. Im übrigen bleibt § 15 Luftverkehrs-Ordnung\nbestimmt die Genehmigungsbehörde die Antragser-\nunberührt.\nfordernisse.\n§ 55\n§ 52\nGenehmigungsbehörde\nErteilung und Umiang der Genehmigung\nDie Genehmigung eines Segelfluggeländes wird\n(1) Die Genehmigung des Landeplatzes ist für\nvon der Luftfahrtbehörde des Landes· erteilt, in dem\nseine Anlegung und seinen Betrieb zu erteilen; sie\ndas Gelände liegt. § 39 Ab~. 2 ist anzuwenden.\nkann mit Auflagen insbesondere zur Einschränkung\nvon Lärmauswirkungen auf die Umgebung eines\n§ 56\nLandeplatzes und zum Abschluß einer Haftpflicht-\nversicherung mit Festlegung der Höhe der Versiche-                  Antrag auf Erteilung der Genehmigung\nrungssumme verbunden und befristet werden.\n(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung\n(2) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten              muß enthalten\n1. die § 42 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 7 und 8 entsprechen-      1. die § 40 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 entsprechenden\nden Angaben,                                              Angaben,\n2. die Richtung und Länge der Start- und Landeflä-        2. den Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfä-\nchen und gegebenenf al1s der Start- und Lande-            higkeit des Antragstellers, wenn das Segelflugge-\nbahnen,                                                   lände einen beschränkten Bauschutzbereich\n3. gegebenenfalls die Bestimmung eines beschränk-              erhalten soll,\nten Bauschutzbereiches.                              3. a) einen Ubersichtsplan im Maßstab 1 : 25 000 mit\nHöhenschichtlinien, aus dem ersichtlich sind\n(3) § 42 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden. Die                 das Segelfluggelände mit seiner Umgrenzung\nBekanntmachung muß die Angaben nach Absatz 2                      und dem anschließenden Gebiet bis zu einer\nenthalten.                                                        Entfernung von 1 km, die An- und Abflugrich-\n§ 53                                  tungen, die Luftfahrthindernisse und - soweit\nAnzuwendende Vorschriften                        vorgesehen - der beschränkte Bauschutzbe-\nreich mit dem Bezugspunkt des Segelflugge-\n(1) Für die Betriebsaufnahme und die Pflichten des            ländes sowie einen Vorschlag für Höhenfest-\nLandeplatzhalters sind § 43 Abs. 1, die §§ 44 und 45              legungen nach den §§ 13 und 15 des Luft-\nAbs. 1 und 2, für die Aufsicht § 47 und für die                   verkehrsgesetzes,\nRücknahme oder den Widerruf der Genehmigung\nb) einen Lageplan des Gebietes bis mindestens\n§ 48 sinngemäß anzuwenden.\n1 km von ·den Enden und bis mindestens\n(2) Für die Sicherung von Landeplätzen ist § 46              0,5 km von den Seiten der Start- und Landeflä-\nAbs. 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die                 chen im Maßstab 1 : 5 000 oder 1 : 2 500, aus","322                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\ndem ersichtlich sind die unter Buchstabe a       Segelfluggeländes sind § 44 Abs.. 1 sowie § 57\nbezeichneten Eintragungen und die Start- und     Abs. 3, für die Aufsicht § 47 und für die Rücknahme\nLandeflächen, die Aufstellplätze für Startwin-   oder den Widerruf der Genehmigung § 48 sinnge-\nden und die baulichen Anlagen mit Bauhöhen,      mäß anzuwenden.\n4. das Gutachten eines Sachverständigen über die\nEignung des Segelfluggeländes.\nVierter Abschnitt\n(2) § 40 Abs. 2 und § 41 sind sinngemäß anzuwen-         Verwendung und Betrieb von Luftfahrtgerät\nden. Auf Antrag kann die Cenehmigungsbehörde\nAusnahmen von den Antragserfordernissen des Ab-                1. Luftfahrtunternehmen und Fluglinien\nsatzes 1 zulassen.\n§ 57                                                     § 61\nErteilung und Umfang der Genehmigung                               Genehmigungsbehörde\n(1) Die Genehmigung des Segelfluggeländes ist            (1) Die Genehmigung wird\nfür sei.ne Anlegung und seinen Betrieb zu erteilen;\n1. für Luftfahrtunternehmen, die nur\nsie kann mit Auflagen, insbesondere zur Einschrän-\nkung von Lärmauswirkungen auf die Umgebung des               a) Gelegenheitsverkehr mit Drehflüglern oder\nSegelfluggeländes und zum Abschluß einer Haft-                   Flugzeugen bis zu 5 700 kg Höchstgewicht,\npflichtversicherung mit Festlegung der Höhe der              b) Linienverkehr mit Luftfahrzeugen nach Buch-\nVersicherungssumme, verbunden und befristet wer-                 stabe a, der nicht über das Land hinausgeht, in\nden.                                                             dem das Unternehmen seinen Sitz hat, betrei·-\nben,\n(2) Die Genc~hmigungsurkunde muß enthalten\neinschließlich der Fluglinien der in Buchstabe b\n1. die § 42 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 entsprechenden Anga-         genannten Luftfahrtunternehmen von der Luft-\nben,                                                    fahrtbehörde des Landes, in dem das Unterneh-\n2. gegebenenfalls die Bestimmung eines beschränk-            men seinen Sitz hat,\nten Bauschutzbereichs,                               2. für andere Luftfahrtunternehmen und Fluglinien\n3. die Arten der in § 54 bezeichneten Luftfahrzeuge,,     von dem Bundesminister für Verkehr erteilt.\ndie das Segelfluggelände benutzen dürfen,\n(2) Werden in einem Luftfahrtunternehmen, des-\n4. die Angabe der Startarten .\nsen Genehmigung nach Absatz 1 in die Zuständig-\n(3) Die Genehmigungsbehörde macht die Geneh-          keit des Landes fällt, Luftfahrzeuge mit mehr als\nmigung des Segelfluggeländes bei Eröffnung des Be-        5 700 kg Höchstgewicht verwendet oder wird der\ntriebes in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt;        von einem solchen Luftfahrtunternehmen betriebene\nbei Bestimmung eines beschränkten Bauschutzberei-         Fluglinienverkehr auf mehr als ein Land ausge-\nches veranlaßt sie ferner die Bekanntmachung in           dehnt, tritt der Bundesminister für Verkehr an die\nden Amtsblättern der Länder, auf die sich der Bau-        Stelle der bisherigen Genehmigungsbehörde.\nschutzbereich erstreckt. Die Bekanntmachung muß\n(3) Die Genehmigung kann von der Luftfahrtbe-\ndie Angaben nach Absatz 2 Nr . 1, 2 und 3 enthalten.\nhörde eines anderen Landes erteilt werden, wenn\nder Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit in die-\n§ 58\nsem Land liegt und die nach Absatz 1 Nr. 1 zu-\nBetrieb des Segelfluggeländes               ständige Behörde zustimmt.\nAuf den Betrieb des Segelfluggeländes sind § 44\nAbs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2 und § 53 Abs. 3                                         § 62\nsinngemäß anzuwenden. Für den Halter eines Segel-                  Antrag auf Erteilung der Genehmigung\nfluggeländes besteht keine Betriebspflicht.\n(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung\nmuß enthalten\n§ 59\n1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antragstel-\nSicherung des Segelfluggeländes                   ]ers, eine Erklärung über schwebende Strafver-\nFür die Sicherung von Segelfluggeländen ist § 46           fahren und darüber, daß ein Führungszeugnis\nAbs. 1 und 2 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwen•-              nach § 28 des Bundeszentralregistergesetzes zur\nden, daß die Sicherungsmaßnahmen auch auf Teile               Vorlage bei der Genehmigungsbehörde beantragt\ndes Segelfluggeländes und auf bestimmte Zeiten                worden ist, bei juristischen Personen oder Gesell--\nbeschränkt werden können. Das Betreten der einge-             schaften des Handelsrechts außerdem den Namen\nfriedeten oder durch Verbotsschilder gekennzeich-             und Wohnsitz der vertretungsberechtigten Perso-\nneten Teile des Segelflugge]ändes ist Unbefugten             nen sowie auf Verlangen eine Bescheinigung des\nverboten.                                                     Registergerichts, daß die Eintragung in das Ver-\n§ 60                               eins-, Handels- oder Genossenschaftsregister nur\nnoch von der Erteilung der Genehmigung\nAnzuwendende Vorschriften                      abhängt,\nFür die Genehmigung wesentlicher Erweiterungen         2. die Angabe der Staatsangehörigkeit des Antrag-\noder Änderungen der Anlage oder des Betriebes des            stellers, bei juristischen Personen oder Gesell-","Nr. 13   Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1979                         323\nschaften des Handelsrechts der Staatsangehörig-    sätzen 1 und 2 weitere Angaben, Unterlagen und\nkeit der vertretungsberechtigten Personen,         Nachweise durch die Bestätigung der von der\n3. die Angabe des Zwecks des Luftfahrtunterneh-        Genehmigungsbehörde bestimmten Stellen verlan-\nmens sowie der Gebiete, in welchen geflogen        gen sowie Prüfungen des Unternehmens vornehmen.\nwerden soll,\n4. die Angaben über die zur Verwendung vorgese-                                § 63\nhenen Luftfahrzeuge,       insbesondere Anzahl,           Genehmigung, Rücknahme und Widerruf\nMuster und Kategorien,\n(1) Die Genehmigung kann mit Auflagen verbun-\n5. die Namen des Luftfahrtpersonals unter Angabe       den und befristet werden.\nder erteilten Erlaubnisse und besonderen Berech-\ntigungen,                                             (2) Die Genehmigung ist zurückzunehmen, wenn\n6. den Nachweis der für den sicheren Betrieb erfor-    die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorge-\nderlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des  legen haben. Sie ist zu widerrufen, wenn die Vor-\nAntragstellers, den Gesellschaftsvertrag, die      aussetzungen für ihre Erteilung nachträglich nicht\nBilanz einschließlich Gewinn- und Verlustrech-     nur vorübergehend entfallen sind. Sie kann widerru-\nnung, Angaben über die Kapitalzusammensetzung       fen werden, wenn die erteilten Auflagen nicht ein-\ngehalten werden oder wenn von ihr länger als ein\ndes Unternehmens, sein Anlagevermögen und\nJahr kein Gebrauch gemacht worden ist.\nden Kapitalbedarf, ferner einen Wirtschafts- und\nLiquiditätsplan für das laufende und folgende\nJahr sowie Angabc-~n über die vorgesehenen Be-                             § 64\nförderungsentgelte und -bedingungen,\nAnzeigepflichten\n6a. bei Verwendung von Luftfahrzeugen, die nicht\nim ausschließlichen Eigentum des Antragstel-       Änderungen der Betriebsgrundlagen, die Gegen-\nlers stehen, den Nachweis, daß er daran unein-   stand der Genehmigung waren, sind von dem Inha-\ngeschränkt die Verfügungsgewalt besitzt, die     ber der Genehmigung der Genehmigungsbehörde\ndie beabsichtigte Verwendung der Luftfahr-       unverzüglich anzuzeigen. Ist der Inhaber der Geneh-\nzeuge voraussetzt (Haltereigenschaft), sowie     migung eine juristische Person oder eine Gesell-\nauf Verlangen der Genehmigungsbehörde über       schaft des Handelsrechts, so sind Veränderungen\nden Eigentümer der Luftfahrzeuge die Angaben     hinsichtlich der vertretungsberechtigten Personen\nnach den Nummern 1, 2 und 6,                     ebenfalls der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.\nDie Genehmigung von Änderungen des Fluglinien-\n7. den Nachweis des Abschlusses der gesetzlich        plans sowie ·von sonstigen Änderungen oder der\nvorgeschriebenen Unfallversicherung für Flug-       beabsichtigten Einstellung des Betriebs einer Flugli-\ngäste,\nnie ist spätestens vier Wochen vor dem jeweils\n8. den Nachweis, daß ausreichende personelle, tech-    vorgesehenen Zeitpunkt zu beantragen.\nnische und organisatorische Voraussetzungen\nvorhanden sind, um die Lufttüchtigkeit der ver-\nwendeten Luftfahrzeuge jederzeit aufrechtzuer-\n§ 65\nhalten und einen sicheren Betrieb durchzuführen,                         Aufsicht\n9. den Nachweis, daß die Ausrüstung der Luftfahr-        (1) Die Genehmigungsbehörde ist berechtigt,\nzeuge für die beabsichtigte Verwendung den Vor-    nachzuprüfen, ob die Voraussetzungen, die für die\nschriften für den Betrieb des Luftfahrzeugs ent-   Erteilung der Genehmigung maßgebend waren, fort-\nspricht und die Führer der Luftfahrzeuge die       bestehen und ob der Flugbetrieb ordnungsgemäß\nerforderlichen Berechtigungen besitzen.            durchgeführt wird. Sie kann die hierfür notwendi-\nDer Nachweis für die Voraussetzungen nach den          gen Auskünfte verlangen und Uberprüfungen der\nNummern 8 und 9 und auf Verlangen der Genehmi-         Luftfahrzeuge und des Unternehmens durchführen.\ngungsbehörde nach Nummer 6 ist durch eine Bestä-          (2) Ist der Bundesminister für Verkehr für die\ntigung des Luftfahrt-Bundesamtes zu führen.            Genehmigung eines Luftfahrtunternehmens zustän·-\ndig, können die Aufsichtsbefugnisse nach Absatz 1\n(2) Der Antrag auf Ge_nehmigung einer Fluglinie\ndem Luftfahrt-Bundesamt im Einzelfall übertragen\nmuß Angaben enthalten über\nwerden.\n1. die Linienführung,\n2. den Zeitpunkt des Beginns des Fluglinienver-\nkehrs,                                                       2. Gewerbsmäßige Verwendung\n3. den Flugplan,\nvon Luftfahrzeugen für sonstige Zwecke\n4. die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedin-                             § 66\ngungen,\nGenehmigungsbehörde\n5. die zur Verwendung vorgesehenen Flugzeugmu-\nster.                                                Die Genehmigung zur gewerbsmäßigen Verwen-\ndung von Luftfahrzeugen für sonstige Zwecke wird\n(3) Die Genehmigungsbehörde kann jederzeit für      von der Luftfahrtbehörde des Landes, in dem der\ndie Entscheidung über die Anträge nach den Ab-         Antragsteller seinen Wohnsitz oder Sitz h.at, erteilt.","324                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nDie Cerwhm igu n!J kann von der Luftfahrtbehörde                                  § 70\neines dnden'n L:rndes ertPilt werden, wenn diese\nAntrag auf Erteilung der Genehmigung\nVerwendung überwiegend in dem anderen Land\nerfolgt und die nach Scllz 1 zusti:-indige Behörde           (1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung\nzustimm!..                                                muß die Angaben nach § 62 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 8 und\n§ (i7                           9, ferner den Nachweis des Abschlusses einer\nAntrag auf Erteilung der Genehmigung             Unfallversicherung der Fluggäste durch Vorlage des\nVersicherungsscheins oder eine Deckungszusage\n( 1) D<~r Antrag auf Ert('ilung der Genehmigung        der Versicherung enthalten.\nmuß enthalten\n(2) Die Genehmigungsbehörde kann weitere An-\n1. den Ni!men, Wohnsitz oder Sitz des Antragstel-         gaben, Unterlagen und Nachweise fordern, die für\nlers, eine Erklürung über schwebende Strafver-        eine Entscheidung über den Antrag nach Absatz 1\nfahren und darüber, daß ein Führungszeugnis           erforderlich sind.\nmich § 28 des Bundeszentrr:ilregistergesetzes zur\nVorla9P bei der Erlaubnisbehörde beantragt wor-                                  § 71\nden ist, bei juristischen Personen und Gesell-                      Anzuwendende Vorschriften\nschaften des Hanckdsrechts außerdem den Namen\nund Wohnsitz der vertretungsberechtigten Perso-           Auf die Genehmigung, ihre Rücknahme, ihren\nnen sowie auf Verlangen eine Bescheinigung des        Widerruf und die Aufsicht sind die §§ 63 und 65\nRe9islergerichls, daß die Eintragung in das Ver-      sinngemäß anzuwenden.\neins-, Handels- oder Genossenschaftsregister nur\nnoch von d('r Erl.eilunq der Cenehmigung                                         § 72\nabhängt,                                                                   Aufzeichnungen\n2. die Angabe des Zwecks der Flüge sowie der Ge-\nbiete, in welchen geflo~wn werden soll,                  Der Halter des Luftfahrzeugs hat bei genehmi-\ngungspflichtigen Selbstkostenflügen Aufzeichnun-\n3. die Angaben über die zur Verwendung vorgese-           gen zu führen, aus denen Flugstrecke, Flugzeug und\nhenen     Luftfahrzeuge,    insbesondere  Anzahl,     Kosten je Flugstunde für jeden Tag ersichtlich sind.\nMuster und Katc9orien,                                Erklärungen der beförderten Personen über den von\n4. den Nachweis, daß die Ausrüstung der Luftfahr-         ihnen entrichteten Kostenbeitrag sind beizufügen.\nzeuge für die beabsichtigte Verwendung den Vor-       Die Aufzeichnungen sind der Genehmigungsbehörde\nschriften für den Betrieb der Luftfahrzeuge ent-      vom Halter des Luftfahrzeugs halbjährlich vorzule-\nspricht und die Führer der Luftfahrzeuge die          gen.\nerforderlichen Berechtigungen besitzen,\n5. den Nachweis, daß ausreichende personelle, tech-                    4. Luftfahrtveranstaltungen\nnische und organisatorische Voraussetzungen\nvorhandE;n sind, um die Lufttüchtigkeit der ver-                                 § 73\nwendeten Luftfahrzeuge jederzeit aufrechtzuer-\nGenehmigungsbehörde\nhalten und e.inen sicheren Betrieb durchzuführen.\nDie Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen\n(2) Die Genehmigungsbehörde kann weitere\nwird\nAngaben und Unterlagen verlangen, die für die Ent-\nsche.idung über den Antrag nach Absatz 1 erforder-        1. für Luftfahrtveranstaltungen, die nicht über ein\nlich sind.                                                    Land hinausgehen, von der Luftfahrtbehörde des\nLandes, in dem die· Veranstaltung stattfinden\n§ 68\nsoll,\nAnzuwendende Vorschriften\n2. für Luftfahrtveranstaltungen, die über ein Land\nAuf die Genehmigung, ihre Rücknahme, ihren                 hinausgehen, von dem Bundesminister für Ver-\nWiderruf, Änderungsanzeigen und die Aufsicht sind             kehr\ndie §§ 63 bis 65 sinngemäß ,rnzuwenden.                   erteilt.\n§ 74\n3. Selbstkostenflüge                               Antrag auf Erteilung der Genehmigung\n(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung ist\n§  69\nacht Wochen vor der Veranstaltung in doppelter\nGenehmigungsbehörde                      Ausfertigung bei der Genehmigungsbehörde zu stel-\nlen.\nDie Genehmigung für Selbstkostenflüge wird von\nder Luftfahrtbehörde des Landes, in dem der An-              (2) Er muß enthalten\ntragsteller seinen Wohnsitz oder Sitz hat, erteilt. Die\nGenehmigung kann von der Luftfahrtbehörde eines           1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Veranstalters\nanderen Landes erteilt werden, wenn die Selbstko-             und des verantwortli~hen Leiters;\nstenflüge überwiegend in diesem Land durchgeführt         2. die Art, den Zweck, die Zeit und den Ort der\nwerden und die nach Satz l zuständige Behörde zu-             Veranstaltung, das Programm und die Einwilli-\nstimmt.                                                       gung des Flugplatzhalters; findet die Veranstal-","Nr. 13 Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1979                            325\nlunq nicht von Pi11<,m ~Jetwhmigten Flugplatz aus                                § 7-7\nstau, so sind ein(! Skizze des in Aussicht genom-\nErlaubnispilicht\nmenen Geländes mit Angabe seiner Abmessun-\n~wn und ein Culc1chl<:n über seine Eignung sowie         Gefährliche Güter, die in Luftfahrzeugen ohne Er-\nder Nachweis des ßpnutzungsrechts beizufügen;         laubnis mitgeführt werden dürfen, sind\n3. die Muster und Kennzeiclwn der zur Verwendung          1. gefährliche Güter im Rahmen einer nach § 20\nbestimmten Luf1Jc1hrzeurJe oder, wenn dies bei            Abs. 1 Satz 2 des Luftverkehrsgesetzes genehmig-\nAntrngstellung noch nicht möglich ist, allge-             ten Verwendung,\nmeine Angaben über Anzc1hl und Muster der             2. Waffen, die der Mitführende          nach anderen\nl>eteiligten Luftfahrzelige;                              Rechtsvorschriften tragen darf.\n4. auf Verlangen der Genehmigungsbehörde den\nNamen und die Luftfahrerscheine oder amtlich                                     § 78\nhe~Jlaubigte Abschriften der Luftfahrerscheine                  Erlaubnis, Rücknahme und Widerruf\nder beteiligten Luftfahrer sowie die Vereinbarun-\n!Jen des Veranstalters mit den Luftfahrern, Luft-        (1) Die Erlaubnis wird von dem Luftfahrt-Bundes-\nfahrtunternehmen, sonstigen an den Vorführun-         amt erteilt. Sie kann mit Auflagen verbunden und\n9en in der Luft und am Boden Beteiligten und den      befristet werden.\nHaftpflicht- und Unfallversicherern.\n(2) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn\n(J) Für Luftfahrtveranstaltungen, die auf Grund\n1. gewährleistet ist, daß die Güter so bemessen und\neiner Ausschreibung durchgeführt werden sollen,               so verpackt sind, daß die Sicherheit des Luftver-\nkann die Genehmigungsbehörde gestatten, daß die               kehrs nicht gefährdet wird und\nAngaben nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 ganz oder teil-\nweise durch die Ausschreibung ersetzt werden.             2. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Beden-\nken gegen die Zuverlässigkeit des Luftfahrzeug-\n(4) LuftfahrtveranstaJtungen, an denen nur Flug-           halters und seiner Bediensteten oder der Perso-\nmodelle teilnehmen, die nicht der Verkehrszulas-              nen ergeben, die gefährliche Güter mit sich füh-\nsungspflicht unterlieg<'m, bedürfen nicht der Geneh-          ren.\nmigung.\n§  75                             (3) Andere Rechtsvorschriften über die Beförde-\nrung gefährlicher Güter bleiben unberührt.\nAnzuwendende Vorschriften\n(4) Auf die Rücknahme und den Widerruf ist § 63\nAuf die Genehmigung, ihre Rücknahme, ihren             Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.\nWiderruf und die Aufsicht sind die §§ 63 und 65\nsinngemäß anzuwenden.\n6. Mitführen von Funkgeräten\n5. Mitführen gefährlicher Güter                                           § 79\n§ 76\nErlaubnispflicht\nBegriffsabgrenzung                        (1) Die Erlaubnis, Funkgeräte (Funksende- und\nEmpfangsgeräte) in Luftfahrzeugen mitzuführen,\nGefährliche Güter im Sinne dieser Verordnung         · wird erteilt, wenn Sicherheit oder Ordnung im Luft-\nsind                                                      verkehr dadurch nicht beeinträchtigt werden.\n1. Waffen, Munition, Sprengstoffe,                           (2) Ohne Erlaubnis dürfen mitgeführt werden\n2. sonstige feste, flüssige oder gasförmige Stoffe, die   1. Funkgeräte, die zur Ausrüstung des Luftfahrzeugs\nleicht entzündbar, selbstentzündlich, entzündend,         gehören,\nätzend, giftig, radioaktiv oder magnetisch sind\noder zur Polymerisation neigen, soweit es sich        2. andere Funkgeräte, die auf Grund ihrer Unter-\nnicht um geringe Mengen handelt, die üblicher-            bringung im Luftfahrzeug oder aus anderen Grün-\nweise für den täglichen Gebrauch verwendet                den während des Fluges nicht in Betrieb genom-\nwerden,                                                   men werden können.\n3. Stoffe, die bei Berührung mit Wasser entzünd-             (3) § 78 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.\nJiche oder die Verbrennung unterstützende Gase\n(4) Die Vorschriften des Gesetzes über Fernmel-\nentwickeln,\ndeanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom\n4. verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste     17. März 1977 (BGBl. I S. 459) bleiben unberührt.\nGase, soweit sie nicht zur Ausrüstung des Luft-\nfahrzeugs gehören,                                                               § 80\n5. Gegenstände oder Stoffe, die das Luftfahrzeug                              Erlaubnisbehörde\noder dessen Ausrüstung oder Zubehör in einer\nDie Erlaubnis wird\ndie Sicherheit beeinträchtigenden Weise beschä-\ndigen können oder andere schädliche oder belä-       1. im Verkehr aus dem oder in den Geltungsbereich\nstigende Merkmale besitzen, die sie zu Beförde-          dieser Verordnung von dem Bundesminister für\nrungen in LuftfahrzeugPn ungeeignet machen.              Verkehr,","326                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n2. im übrigen Verkehr von der Erlaubnisbehörde           stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bun-\ndes Landes, in dc~m das Funkgerät an Bord           desrepublik Deutschland stationierten ausländi-\ngenommen wird,                                      schen Truppen vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II\nerteilt.                                                 s. 1218).\n(3) Die besondere Erlaubnis berechtigt zur Her-\nstellung von Luftbildaufnahmen außerhalb von Luft-\n7. Einrichtung von Bodenfunkstellen              bildsperrgebieten nach Maßgabe der in der Erlaub-\nnis enthaltenen Beschränkungen.\n§ 81\nErforderliche Zustimmung                     (4) Die Aufnahmeerlaubnis in Luftbildsperrgebie-\nten berechtigt zu Luftbildaufnahmen nach Maßgabe\n(1) Bodenfunkstellen für den Sprechfunkverkehr       der in der Erlaubnis enthaltenen Beschränkungen.\nim Flugfunkdienst, die nicht von der Bundesanstalt\nfür Flugsicherung betrieben werden, dürfen nur mit                                 § 84\nZustimmung der zuständigen Luftfahrtbehörde des                             Erlaubnisbehörde\nLandes eingerichtet und betrieben werden. Vor\nErteilung der Zustimmung ist die Bundesanstalt für          Die Erlaubnis wird von der Luftfahrtbehörde des\nFlugsicherung zu hören. Die laufende Uberwachung         Landes erteilt, in dem der Antragsteller seinen\ndes Betriebes obliegt der Luftfahrtbehörde nach den      Wohnsitz oder Sitz hat. Hat der Antragsteller kei-\nRichtlinien der Bundesanstalt für Flugsicherung.         nen Wohnsitz oder Sitz innerhalb des Geltungsbe-\nreichs dieser Verordnung, so ist der Bundesminister\n(2) Sollen in den Fällen des Absatzes 1 besondere     für Verkehr Erlaubnisbehörde.\nGeräte zur Flugsicherung, insbesondere Funknavi-\ngationseinrichtungen, betrieben werden, so ist dafür\n§ 85\ndurch die Luftfahrtbehörde die Zustimmung der\nBundesanstalt für Plugsicherung einzuholen. Für die                 Antrag auf Erteilung der Erlaubnis\nUberwachung gilt Absatz 1 Satz 3.\n(1) Der Antrag auf Erteilung der allgemeinen Er-\n(3) § 79 Abs. 4 gilt sinngemäß.                       laubnis muß enthalten\n(4) Das mit der Durchführung von Flugsiche-           1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antragstel-\nrungsaufgaben nach den Absätzen· 1 und 2 betraute            lers, eine Erklärung über schwebende Strafver-\nPersonal muß sachkundig sein und seine Befähigung            fahren und darüber, daß ein Führungszeugnis\nder Bundesanstalt für Flugsicherung nachweisen.              nach § 28 des Bundeszentralregistergesetzes zur\nVorlage bei der Erlaubnisbehörde beantragt wor-\nden ist, bei juristischen Personen und Gesell-\n§ 82                              schaften des Handelsrechts außerdem den Namen\nZustimmung, Rücknahme und Widerruf                  und Wohnsitz der vertretungsberechtigten Perso-\nnen sowie auf Verlangen eine Bescheinigung des\n(1) Auf die Zustimmung, ihre Rücknahme und                Registergerichts, daß die Eintragung in das Ver-\nihren Widerruf ist § 63 sinngemäß anzuwenden.                eins-, Handels- oder Genossenschaftsregister nur\nnoch von der Erteilung der Erlaubnis abhängt,\n(2) Werden technische Mängel an den. Funkanla-\ngen oder Unregelmäßigkeiten in ihrem Betrieb fest-      2. das Verzeichnis aller bis zur Freigabe mit der\ngestellt oder werden die Funkanlagen mißbräuch-              Bearbeitung der Luftbildaufnahmen befaßten Per-\nlich für andere als in der Genehmigungsurkunde der           sonen unter Angabe ihrer Anschrift, ihrer Staats-\nDeutschen Bundespost angegebene Zwecke verwen-               angehörigkeit und des Geburtsortes und -datums,\ndet, so kann die Zustimmung unbeschadet von Maß-         3. den Nachweis geeigneter Räumlichkeiten und\nnahmen der Deutschen Bundespost widerrufen wer-              Einrichtungen, welche die sachgemäße Bearbei-\nden.                                                         tung und sichere Aufbewahrung der Aufnahmen\ngewährleisten.\n8. Luftbildwesen                          (2) Der Antrag auf Erteilung der besonderen Er-\nlaubnis muß enthalten\n§ 83\n1. den Namen, Wohnsitz, Beruf und die Staatsan-\nErlaubnispflicht und Umfang der Erlaubnis\ngehörigkeit derjenigen Person, für welche die\n(1) Die Erlaubnis zu Lichtbildaufnahmen von               Erlaubnis ausgestellt werden soll, unter Beifü-\neinem Luftfahrzeug aus (Luftbildaufnahmen) außer-           gen einer Geburtsurkunde oder eines amtlichen\nhalb des Fluglinienverkehrs wird als allgemeine              Personalausweises und eines Paßbildes,\noder besondere Erlaubnis sowie als Aufnahmeer-           2. den Zweck und Umfang der Aufnahmetätigkeit.\nlaubnis in Luftbildsperrgebieten erteilt.\nIn Ausnahmefällen, insbesondere in Fällen aktueller\n(2) Die allgemeine Erlaubnis berechtigt zur           Berichterstattung, kann auf Unterlagen verzichtet\ngewerblichen Herstellung von Luftbildaufnahmen           werden.\naußerhalb von Luftbildspengebieten. Sie gilt als\n(3) Der Antrag auf Erteilung der Aufnahmeer-\nGrunderlaubnis nach Artikel 42 Buchstabe a des Zu-\nlaubnis in Luftbildsperrgebieten muß enthalten\nsatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den\nParteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-      1. die Angaben und Unterlagen zu Absatz 2,","Nr. l3  Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1979                         327\nden Namen und die Anschrift des Auftraggebers,        Fällen aktueller Berichterstattung von der Ver-\npflichtung zur Vorlage nach Absatz 1 Satz 1 ganz\n:t d<!n Namen und die Anschrift der Personen, die\noder teilweise absehen und eine allgemeine Frei-\nfür die Aufn<ltrnwtiitigkeit und die Bearbeitung\ngabe erteilen, soweit dadurch die öffentliche Sicher-\nder A ufrrnhmen vorgc~schen sind,\nheit und Ordnung nicht gefährdet wird. Dies gilt\n4. die Einzel hci l.cn des c1ufzunehrnenden Objektes      nicht für Luftbildaufnahmen aus Luftbildsperrge-\nmit genauer Mc1rki,~rung des aufzunehmenden           bieten. Luftbildaufnahmen für Vermessungszwecke,\nGebietes auf Pin<'r Karte mit Maßstab bis zu          die im Auftrag der Landesvermessungsämter oder\n1 : 2.50 000,                                         der lhnen entsprechenden Behörden hergestellt wer-\nden Start- und Lcrndefh1gpldtz, Zeitpunkt des Flu-    den, sind von der Erlaubnisbehörde allgemein frei-\nw~s oder <lf!r Flüoe, die AbflugzeH, Flugstrecke,     zugeben. Die Freigabe kann mit Auflagen verbun-\nFluyhühe, Landezeit.                                  den oder befristet werden, soweit die öffentliche\nSicherheit und Ordnung dies erfordern. Für Luft-\nbildaufnahmen nach Satz 3 gelten Absatz 4 Sätze 3\n§ 86                          und 4 sinngemäß, Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe,\nErlaubnis                        daß die Luftbildaufnahmen nach ihrer Herstellung\ndem Auftraggeber vorzulegen sind. Luftbildaufnah-\n(1) Die Erlaubnis kann       auf bc~stimmte Gebiete    men für polizeiliche Ermittlungen als Beweismittel\noder Objekte beschrünkt, mit Auflagen verbunden           in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren be-\nund befristet werden. Sie ist zu versagen, wenn es        dürfen keiner Freigabe.\naus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ord-\nnung notwendig ist. Die Erlaubnis kann versagt               (4) Luftbildaufnahmen für Vermessungs- und ähn-\nwerden, wenn der Fleimatstaat eines Antragstellers        liche Zwecke, die nicht im Auftrag der Landesver-\nohne ständigen Wohnsitz im Geltungsbereich dieser         messungsämter oder der ihnert entsprechenden Be-\nVerordnung einem Anlragsteller mit ständigem              hörden hergestellt sind, sind der Erlaubnisbehörde\nWohnsitz im Geltungsbereich dieser Verordnung             mit einer Landkarte, in welcher der Flugstreifen und\nLuftbildaufnahmen nicht oder nicht unter gleichen         die Bildmitte eingetragen sind, vorzulegen. Die Frei-\nVoraussetzungen gestattet.                                gabe wird in diesen Fällen auf der Landkarte ver-\nmerkt. Werden im Auftrage einer Behörde derartige\n(2) lst der Inhaber der Erlaubnis eine juristische     Luftbildaufnahmen gefertigt, die schutzbedürftige\nPerson oder eine Gesellschaft des Handelsrechts, so       Objekte zeigen, so können sie mit dem Vermerk\nsind Vc~ränderungen hinsichtlich der vertretungsbe-       ,,VS-Nur für den Dienstgebrauch\" oder entspre-\nrechtigten Personen der Erlaubnisbehörde mitzutei-        chend der Schutzbedürftigkeit mit erhöhtem Ge-\nlen.                                                      heimhaltungsgrad freigegeben werden. Sollen sol-\nche Aufnahmen oder Ausschnitte davon dritten Per-\n§ 87\nsonen, die nicht im Behördenauftrag handeln, zu-\nBildflüge                        gänglich gemacht werden, so ist ein neues Frei-\ngabeverfahren erforderlich.\nAuf Verlangen der für die Wahrnehmung der\nLuftaufsicht zusU.indigen Personen oder Stellen hat          (5) Luftbildaufnahmen, die von militärischen Luft-\nder Fotograf nachzuweisen, daß er zur Herstellung         fahrzeugen aus hergestellt sind und Dritten für\nvon Luftbildaufnahmen berechtigt ist.                     nichtmilitärische Zwecke zugänglich gemacht wer-\nden sollen, sind durch die zivile Erlaubnisbehörde\nfreizugeben.\n§ 88\n(6) Die Absätze 1 bis 5 sind sinngemäß auf Zeich-\nFreigabe der Luftbildaufnahmen\nnungen und Abbildungen, die nach Luftbildaufnah-\n(1) Luftbildaufnahmen, die in den Verkehr ge-          men hergestellt sind, anzuwenden. Dies gilt nicht\nbracht werden sollen, sowie Luftbildaufnahmen aus         für amtliche Kartenwerke und andere behördliche\nLuftbildsperrgebieten sind nach ihrer Herstellung         oder im behördlichen Auftrag hergestellte Karten\nunter Angabe des Aufnahmedatums, des Aufnahme-            und Pläne, denen Luftbilder mit Freigabevermerken\nortes und des dargestellten Objektes der Erlaubnis-       zugrunde liegen.\nbehörde zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Der\n§ 89\nErlaubnisinhaber ist verpflichtet, die Luftbildauf-\nnahmen bis zu ihrer Freigabe unter Verschluß zu                     Rücknahme, Widerruf und Erlöschen\nhalten.\n(1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn die\n(2) Luftbildaufnahmen sind freizugeben, wenn            Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorge-\neine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und            legen haben. Sie ist zu widerrufen, wenn die Vor-\nOrdnung nicht eintritt. Freigegebene Luftbildauf-          aussetzungen für ihre Erteilung nachträglich weg-\nnahmen erhalten einen Freigabevermerk mit Nu-              gefallen sind. Sie kann widerrufen werden, wenn die\nmerierung. Veröffentlichungen und Vervielfältigun-         erteilten Auflagen nicht eingehalten werden.\ngen müssen einen Vermerk über die Freigabe tra-\n(2) Die Erlaubnis erlischt, wenn der Inhaber die\nuen. Nicht freigegebene Luftbildaufnahmen können\neingezogen werden.                                         Tätigkeit auf dem Gebiet des Luftbildwesens auf-\ngibt. Das gleiche gilt, wenn die für das Luftbild-\n(3) Die Erlaulm ishehürde kann bei Luftbildauf-        wesen verantwortliche Person aus dem Unterneh-\nnc1hmen für amtliche VPnnessungszwecke und in              men des Inhabers der Erlaubnis ausscheidet.","328                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n(3) Wird die Erlaubnis zurückgenommen, wider-          Ordnung stört oder geeignet ist, Handlungen zu\nrufen odn e:~rlischt sie, so ist die Erlaubnisurkunde     dienen, die verfassungswidrig im Sinne des Ar-\nunverzüglich der Erlaubnisbehörde zurückzugeben.          tikels 26 Abs. 1 des Grundgesetzes oder nach den\nim Geltungsbereich dieser Verordnung bestehenden\n(4) Der bisherjge Inhaber einer zurückgenomme-         Rechtsvorschriften unter Strafe gestellt sind.\nnen, widerrufenen oder erloschenen Erlaubnis, des-\nsen Rechtsnachfolger oder eine sonstige Person oder           (3) Der Bundesminister für Verkehr kann durch\nStelle, an die Rechte zur Auswertung der Luftbild-        Bekanntmachung im Bundesanzeiger die Befreiun-\naufnahmen sowie darn1ch hergestellte Zeichnungen          gen nach Absatz 1 für Ausflüge nach bestimmten\noder Abbildungen übertragen sind, bleiben nach            Staaten zeitweilig außer Kraft setzen, soweit dies\n§ 88 verpflichtet. Nicht zur Freigabe vorgelegte          im Interesse der Sicherheit und Ordnung sowie der\nLuftbildaufnahmen sind der Erlaubnisbehörde auf           Landesverteidigung der Bundesrepublik Deutsch-\nVerlangen zur Vernichtung zu übergeben.                   land notwendig ist. Das gilt insbesondere bei Aus-\nflügen nach einem Staat, der es unterläßt, strafbare\nHandlungen im Sinne der Ubereinkommen vorn 16.\n9. Ausflug deutscher Luftfahrzeuge               Dezember 1970 zur Bekämpfung der widerrecht-\nlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen (BGBI.\n§ 90                            1972 II S. 1505) und vom 23. September 1971 zur\nBekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen\nErlaubnisbehörde                      die Sicherheit der Zivilluftfahrt (BGBI. 1977 II\nDie Erlaubn.is zum Ausflug nach § 2 Abs. 6 des         S. 1229) seinen zuständigen Behörden zum Zwecke\nLuftverkehrsgesetzes wird von dem Bundesminister          der Strafverfolgung zu unterbreiten oder Verdäch-\nfür Verkehr erteilt.                                      tige auszuliefern sowie entführte Luftfahrzeuge an\nden Staat zurückzugeben, in dem diese eingetragen\n§ 91                           sind.\nAntrag auf Erteilung der Erlaubnis\n§ 93\n(1) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist\nspätestens zwei volle Werktage vor Beginn der be-                    Erteilung der Erlaubnis, Rücknahme,\nabsichtigten Flüge bei der Erlaubnisbehörde zu stel-                        Widerruf und Aufsicht\nlen. Bei der Berechnung der Frist gilt der Sonn-              (1) Die Erlaubnis wird für den einzelnen Flug oder\nabend nicht als Werktag.                                   allgemein oder für den Flug nach bestimmten Staa-\n(2) Der Antrag muß enthalten                           ten erteilt. Sie kann mit Auflagen verbunden und\nbefristet werden.\n1. den Namen, die Staatsangehörigkeit, den Wohn-\nsitz oder Sitz des Eigentümers und des Luftfahr-          (2) Bei Einzelflügen gilt die Ausflugerlaubnis als\nzeugführers, sowie auf Verlangen der Erlaubnis-       etteilt, wenn der Antrag rechtzeitig gestellt und\nbehörde Angaben über Namen, Staatsangehörig-          nicht vor der angegebenen Zeit des Ausflugs ab-\nkeit und Wohnsitz der weiteren Insassen,              gelehnt wird.\n2. das Eintragungszeichen, die Art und das Muster             (3) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn die\ndes Luftfahrzeugs,                                    Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgele-\n3. den Reiseweg und das Reiseziel unter Angabe            gen haben. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraus-\nder geplanten Zwischenlandungen,                      setzungen für ihre Erteilung nachträglich nicht nur\nvorübergehend entfallen sind. Sie kann widerrufen\n4. den voraussichtlichen ZPitpunkt des Abflugs und\nwerden, wenn die erteilten Auflagen nicht einge-\ndes Rückflugs,\nhalten werden.\n5. den Zweck des Flugs.\n(4) Die Erlaubnis kann ferner widerrufen werden,\n(3) Die Erlaubnisbehörde kann weitere Angaben          wenn dies im Interesse der Sicherheit und Ordnung\nund Unterlagen verlangen, die für eine Entschei-          sowie der Landesverteidigung der Bundesrepublik\ndung über den Antrag nach Absatz 1 erforderlich           Deutschland notwendig ist. § 92 Abs. 3 Satz 2 gilt\nsind.                                                     entsprechend.\n§ 92                               (5) Für die Aufsicht beim Vollzug der Absätze\nErlaubnisireier Ausflug                   bis 4 ist § 65 sinngemäß anzuwenden.\n(l) Der Erlaubnis nach § 90 bedarf es nicht für\nFlüge zu nichtgewE~rblichen Zwecken, wenn der Be-                10. Einflug ausländischer Luftfahrzeuge\nstimmungsort in einem Vertragsstaat der Interna-\ntionalen     Zivilluftfahrt-Organisation   (ICAO-Mit-\n§ 94\ngliedsstaat) liegt, sowie für Flüge im Fluglinien-\nverkehr.                                                                       Erlaubnisbehörde\n(2) Die Erlaubnisbehörde kann in den Fällen des           Die Erlaubnis zum Einflug und zum Verkehr nach\nAbsatzes 1 anordnen, daß eine Erlaubnis einzuholen        § 2 Abs. 7 des Luftverkehrsgesetzes wird von dem\nist, wenn im Einzelfall begründeter Verdacht be-          Bundesminister für Verkehr unbeschadet der Vor-\nsteht:, daß der Flug die öffentliche Sicherheit und       schrift des § 97 erteilt.","Nr. D     Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1979                           329\n§ 95                           zeugs und die Bundesrepublik Deutschland verbind-\nAntrag auf Erteilung der Erlaubnis            liches Abkommen gestattet ist.\n(2) Bei Flügen, bei denen die Voraussetzungen\n(1) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum\ndes Absatzes 1 nicht vorliegen, und bei Flügen des\nEinflug im Fluglinienverkehr ist auf diplomatischem\nGelegenheitsverkehrs, soweit sie nicht unter Arti-\n· Wege, die übrigen Anträge sind bei der Erlaubnis-         kel 2 des mehrseitigen Abkommens über gewerb-\nbehörde zu stellen.\nliche Rechte im nichtplanmäßigen Luftverkehr in\n(2) Der Antrag muß enthalten                           Europa vom 30. April 1956 (BGBI. 1959 II S. 821)\nfallen, bedarf der Einfluu der Erlaubnis.\n1. den Namen und die Anschrift des· Luftfahrzeug-\nhalters,                                                 (3) Bei dem Einflug von Luftfahrzeugen, welche\n2. das Luftfahrzeugmuster sowie das Staatszugehö-         die vorgeschriebenen Staatszugehörigkeits- und·\nrigkeits- und Eintragungszeichen des Luftfahr-        Eintragungszeichen eines         ICAO-Mitgliedstaates\nzeugs,                                                führen, gilt die Erlaubnis für den Einflug im Gele-\ngenheitsverkehr, mit Ausnahme der Flüge nach § 95\n3. die vorgesehene Ankunftszeit nach Datum und\nAbs. 4, als erteilt, wenn der Antrag rechtzeitig ge-\nUhrzeit und den voraussichtlichen Zeitpunkt des\nstellt und nicht vor der angegebenen Zeit des Ein-\nWeiter- oder Rückflugs,\nflugs abgelehnt wird.\n4. den Ausgangsflugplatz, Bestimmungsflugplatz\noder -flugplätzc im Bundesgebiet, Zielflugplatz,                               § 96 a\nBeschränkungen bei erlaubnisfreiem Einflug\n5. di.e Anzahl der Fiuugtiste und Art und Menge\nder Fracht, den Zweck des Fluges, insbesondere           (1) Die Erlaubnisbehörde kann bei Flügen, die\nbei Beförderung einer geschlossenen Gruppe, An-       nach § 96 einer Einflugerlaubnis nicht bedürfen, den\ngabe, wo die Gruppe ursprünglich zusammenge-          Einflug untersagen, wenn der Verdacht besteht, daß\nstellt wurde,                                         der Flug die öffentliche Sicherheit und Ordnung\n6. bei Charterung den Namen, die Anschrift und            stört oder geeignet ist, Handlungen zu dienen, die\nden Geschäftszweig des Charterers.                    verfassungswidrig im Sinne des Artikels 26 Abs. 1\ndes Grundgesetzes oder nach den im Geltungsbe-\nDie Erlaubnisbehörde kann weitere Angaben ver-\nreich dieser Verordnung bestehenden Rechtsvor-\nlangen::\nschriften unter Strafe gestellt sind. Der Einflug kann\n(3) Der Antrag ist rechtzeitig zu stellen. Er muß      ferner untersagt werden, wenn der Flug seinen Aus-\nfür Einflüge im nichtplanmäßigen Verkehr mit Lan-         gangspunkt in einem Staat hat, der es unterläßt,\ndungen zu gewerblichen Zwecken (Gelegenheits-             strafbare Handlungen im Sinne der Ubereinkommen\nverkehr), sofern nicht der Fall des Absatzes 4 vor-       vom 16. Dezember 1970 zur Bekämpfung der wider-\nliegt, spätestens zwei volle Werktage vor Beginn          rechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen\ndes beabsichtigten Fluges, bei einer Reihe von mehr       (BGBl. 1972 II S. 1505) und vom 23. September 1971\nals vier Flügen spätestens vier Wochen vor Beginn         zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen ge-\nder beabsichtigten Flüge bei der Erlaubnisbehörde         gen die Sicherheit der Zivilluftfahrt (BGBI. 1977 II\neingegangen sein. Bei der Berechnung der Frist gilt       S. 1229) seinen zuständigen Behörden zum Zwecke\nder Sonnabend nicht als Werktag.                          der Strafverfolgung zu unterbreiten oder Verdäch-\ntige auszuliefern sowie entführte Luftfahrzeuge an\n(4) Dient ein Einflug im Gelegenheitsverkehr da-       den Staat zurückzugeben, in dem das Luftfahrzeug\nzu, in der Bundesrepublik Deutschland Fluggäste           eingetragen ist.\nneu aufzunehmen, so ist dem Antrag ferner eine\nBescheinigung darüber, daß der Unfallversiche-               (2) Für Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz\nrungsschutz nach § 99 Abs. 3 besteht, beizufügen.         nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung haben,\nNeuaufnahme von Fluggästen liegt dann nicht vor,          kann die Erlaubnisbehörde zur Herstellung und Ge-\nwenn die Fluugi.iste vorher auf Grund des gleichen        währleistung der Gegenseitigkeit über die Vor-\nVertragsverhältnisses mit einem, demselben Unter-         schriften der §§ 94 bis 96, 97 und 98 hinaus der Art\nnehmen gehörenden oder für dieses Unternehmen             und Wirkung nach gleiche Beschränkungen fest-\nfliegenden Luftfahrzeug in den Geltungsbereich die-       setzen, denen Luftfahrtunternehmen, die ihren\nser Verordnung gebracht wurden.                           Hauptsitz im Geltungsbereich dieser Verordnung\nhaben, im Heimatstaat jener Unternehmen unter-\n(5) Für Flüge, die unter Artikel 3 Buchstabe c des     liegen.\nmehrseitigen Abkommens über gewerbliche Rechte                                      § 97\nim nichtplanmäßirJen Luftverkehr in Europa vom                     Ausländische militärische Luftfahrzeuge\n30. April 1956 (BGBl. 1959 II S. 821) fallen, finden\nAbsatz 2 Satz 2 und Absatz 4 keine Anwendung.                (1) Die Erlaubnis zum Einflug ausländischer mili-\ntärischer Luftfahrzeuge erteilt der Bundesminister\nder Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundes-\n§ 96\nminister für Verkehr. § 96 Abs. 1 ist sinngemäß an-\nzuwenden.\nEr]aubnisireier Einflug\nund vereinfachte Erteilung der Erlaubnis             (2) Der Bundesminister der Verteidigung tritt in\nden Fällen des Absatzes 1 Satz 1 an die Stelle der\n(l) Der Einflug bedarf nicht der Erlaubnis, soweit     in § 78 Abs. 1, § 80 Nr. 1 und § 84 Satz 2 genannten\ndies durch ein für den Heimatstaat des Luftfahr-          Erlaubnisbehörde.","330                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n§ 98                                              Fünfter Abschnitt\nAnzuwendende Vorschriften .                         Haftpflicht- und Unfallversicherung,\nFür diö Erteilung der Erlaubnis, Rücknahme, Wi-                            Hinterlegung\nderruf llncl Aufsicht ist § 93 sinngemäß anzuwen-\nden.                                                                   1. Haftpflichtversicherung\n§ 99\nKennzeichen und Versicherungsnachweis                                       § 102\nausländischer Luftfahrzeuge                                       Versicherer\n(1) Ausländische Luftfahrzeuge müsssen deutlich\n(1) Der Haftpflichtversicherungsvertrag des Luft-\nund gut sichtbare Kennzeichen tragen, die ihre Fest-\nfahrzeughalters ist mit einem im Geltungsbereich\nstellung während dE~s Fluges ermöglichen. Die im\ndieser Verordnung zugelassenen Versicherer zu\nEintragungsstaat für den internationalen Luftver-\nschließen.\nkehr vorgeschriebenen Urkunden, insbesondere die\nBescheinigung über die Eintragung und Lufttüchtig-          (2) Dies gilt nicht für Haftpflichtversicherungs-\nkeit, sind mitzuführen.                                  verträge der Halter ausländischer Luftfahrzeuge\n(2) Bei nichtstaatlichen Luftfahrzeugen ist ferner    nach § 99 Abs. 2. Jedoch kann die Anerkennung\neine Bescheinigung darüber mitzuführen, daß zur          einer im Ausland abgeschlossenen Haftpflichtver-\nDeckung der Haftpflicht für Schäden, die bei dem         sicherung verweigert werden, wenn in dem Staat,\nBetrieb des Luftfahrzeugs dritten, im Luftfahrzeug       in dem das ausländische Luftfahrzeug eingetragen\nnicht beförderten Personen entstehen, eine Haft-         ist, eine im Geltungsbereich dieser Verordnung ab-\npflichtversicherung abgeschlossen oder durch Hin-        geschlossene Versicherung eines deutschen Luft-\nterlegung von Geld oder Wertpapieren Sicherheit          fahrzeugs nicht anerkannt wird.\ngeleistet ist. Die Bescheinigung muß das Höchst-\ngewicht des Luftfahrzeugs, die Versicherungssumme                                   § 103\nund die Dauer des Versicherungsschutzes enthalten                              Vertragsinhalt\nund entweder in deutscher, englischer, französischer\noder spanischer Sprache ausgestellt sein. Wird eine         (1) Der Haftpflichtversicherungsvertrag muß die\nsolche Bescheinigung nicht mitgeführt, so darf das       sich aus dem Betrieb eines Luftfahrzeugs für den\nLuftfahrzeug nach seiner ersten Landung im Gel-          Halter und die berechtigten Besatzungsmitglieder\ntungsbereich dieser Verordnung nur dann weiter be-       ergebende Haftung decken.\ntrieben werden, wenn für diesen Betrieb eine Haft-\n(2) Die Mindesthöhe der Versicherungssumme be-\npflichtversicherung abgeschlossen wird.\nstimmt sich bei Luftfahrzeugen, mit Ausnahme der\n(3) Im Falle des § 95 Abs. 4 und bei der Beförde-     in Absatz 3 bezeichneten, nach § 37 des Luftver-\nrung von Personen und Sachen im Fluglinienver-           kehrsgesetzes.\nkehr nur zwischen Orten im Celtungsbereich dieser\nVerordnung ist ferner eine Bescheinigung darüber            (3) Bei Segelflugzeugen, Frei- und Fesselballonen,\nmitzuführen, daß eine den deutschen Vorschriften         Drachen, Flugmodellen und Fallschirmen, die zu\nentsprechende Unfallversicherung zugunsten der im        Ubungs- und Vorführungszwecken sowie zum Ab-\nGeltungsbereich dieser Verordnung neu aufzuneh-          werfen von Sachen verwendet werden, muß min-\nmenden Fluggäste~ abgeschlossen ist. Aus der Be-         destens für folgende Haftungssummen Deckung\nscheinigung muß hervorgehen, daß der Unfallver-          nachgewiesen werden:\nsicherungsschutz für Hin- und Rückflug besteht           1. für den Fall, daß eine Person getötet oder ver-\nund daß aus der Versicherung auch dann Zahlungen             letzt wird, bis zu fünfunddreißigtausend Deutsche\ngeleistet werden, wenn eine gesetzliche Haftpflicht          Mark Kapital; dies gilt auch für den Kapitalwert\nnicht besteht.                                               einer als Entschädigung festgesetzten Rente;\n§ 100\n2. für den Fall, daß mehrere Personen durch das~\nUnberechtigter Einflug                       selbe Ereignis getötet oder verletzt werden, un-\nausländischer Lufüahrzeuge\nbeschadet der Grenze in Nummer 1 bis zu ins-\n(1) Gerät ein aüsländisches Luftfahrzeug in den           gesamt fünfundsiebzigtausend Deutsche Mark\nGeltungsbereich dieser Verordnung, ohne daß dies             Kapital; dies gilt auch für den Kapitalwert der\ndurch ein zwischen seinem Heimatstaat und der                als Entschädigung festgesetzten Renten;\nBundesrepublik Deutschland abgeschlossenes Ab-           3. für den Fall, daß Sachen beschädigt werden, bis\nkommen allgemein oder auf Grund einer besonderen             zu insgesamt fünftausend Deutsche Mark.\nErlaubnis gestattet ist, so hat es unverzüglich auf\ndem nächstgelegenen Flugplatz im Geltungsbereich         Für Drachen und Flugmodelle ist Gruppenversiche-\ndieser Verordnung zu landen und die Erteilung            rung zulässig. Flugmodelle mit weniger als 5 kg\neiner Erlaubnis zum Weiterflug abzuwarten.               Höchstgewicht, die nicht durch Verbrennungs-\nmotore angetrieben werden, sowie Fallschirme, die\n(2) Die Erlaubnis zum Weiterflug darf erst nach\nnicht zu Ubungs- oder Vorführungszwecken oder\nZustimmung der für die Paßnachschau zuständigen\nzum Abwerfen von Sachen verwendet werden, sind\nBehörde und der zuständigen Zollbehörde erteilt\nvon der Versicherungspflicht befreit.\nwerden.\n§ 101                              (4) Der Versicherer ist verpflichtet, dem Versi-\n(weggefallen)                       cherungsnehmer bei Beginn des Versicherungs-","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1979                          331\nschutzes eine Versicherungsbestätigung kostenlos                                 § 108\nzu erleilen. ln der Versicherungsbestätigung ist zu                     Ordnungswidrigkeiten\nbescheinigen, daß ein Haftpflichtversicherungsver-\ntrag besteht, der den Erf ordcrnissen der Absätze 1      Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10\nbis 3 enlspricht.                                      des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich\noder fahrlässig\n(5) Die Zulassungsbehörde kann jederzeit di~ Vor-\nlage des Versicherungsscheins und den Nachweis          1. als Halter von Luftfahrtgerät\nüber die Zahlung des letzten Beitrags verlangen.           a) entgegen § 11 Abs. 1 Mängel oder Standort-\nBei dem Betrieb von Luftfahrzeugen, die nicht der              veränderungen nicht unverzüglich anzeigt,\nVerkehrszulassung nach § 6 bedürfen, ist als Ver-\nsichenmgsnachwcis eine Bescheinigung des Versi-            b) einer Auflage nach § 10 Abs. 2 Satz 1 oder\ncherers mitzuführen, aus der Umfang und Dauer                  § 12 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt;\ndes Versicherungsschutzes ersichtlich sind. Liegt\nGruppenvcrsicherunu vor, kann die Bescheinigung         2. als Eigentümer eines Luftfahrzeugs entgegen\nmit ErrnüchtirJung des Versicherers vom Versiche-          a) § 16 Abs. 1 eine Änderung nicht unverzüglich\nrungsnehmer ausuestcllt werden, wobei der Name                 anzeigt oder den Eintragungsschein nicht\nund die Anschrift des Versicherers anzugeben sind.             vorlegt,\nDie Bescheinigung ist den zushindigen Behörden             b) § 19 Abs. 1 das Kennzeichen oder das Staats-\nauf Verltmgen vorzuzeiuen.                                     zugehörigkeitszeichen nicht nach Maßgabe\nder Anlage 1 am Luftfahrzeug führt;\n§ 104\nAnzeiuepHicht                      3. als Erwerber eines eingetragenen Luftfahrzeugs\noder eines Anteils an einem solchen Luftf ahr-\nDer Versicherer und der versicherte Halter haben        zeug entgegen § 16 Abs. 2 Satz 1 und 3 den\nder Zulassungsbehörde (§ 7) jede Unterbrechung             Erwerb nicht unverzüglich anzeigt oder den\ndes Versicherungsschutzes sowie jede Beendigung            Eintragungsschein nicht vorlegt;\ndes Versicherungsverhültnisses unverzüglich anzu-\nzeigen.                                                 4. als Leiter eines Ausbildungsbetriebes entgegen\na) § 24 Abs. 1 oder 3 einen Bewerber ausbildet,\n2. Hinterlegung\nb) § 24 Abs. 4 die vorgeschriebene Meldung\n§ 105                                 nicht rechtzeitig nicht erstattet,\nFür die Sicherheitsleistung des Luftfahrzeughal-        c) § 33 Abs. 3 die vorgeschriebenen Mitteilun-\nters durch Hinterlegung von Geld oder Wertpa-                  gen nicht macht,\npieren gelten die Vorschriften des bürgerlichen            d) § 35 mit der Ausbildung beginnt, ehe die\nRechts. Die Hinterlegung ist durch den Hinterle-               Erlaubnisbehörde dies gestattet;\ngunrJsschein nachzuweisen. Für die Höhe der zu\nhinterlegenden Summe gilt§ 103 sinngemäß.               5. als Führer eines Luftfahrzeuges entgegen\na) § 10 Abs. 1 Satz 2 das Lufttüchtigkeitszeug-\n3. Unfallversicherung                           nis,\nb) § 12 Abs. 3 die Bescheinigung über die vor-\n§ 106\nläufige Verkehrszulassung,\n(1) Der Versicherungsschutz hat sich auf die Flug-\nc) § 14 Abs. 1 Satz 4 den Eintragungsschein,\ngäste in allen Luftfahrzeugen zu erstrecken, die von\ndem Luftfahrtunternehmen zur gewerblichen Beför-           d) § 103 Abs. 5 Satz 2 die Bescheinigung über\nderung betrieben werden.                                       die Haftpflichtversicherung\n(2) Den Versicherten oder Anspruchberechtigten          beim Betrieb des Luftfahrzeugs nicht mitführt;\nmuß nach dem Unfallversicherungsvertrag das Recht\nzustehen, den Anspruch auf die Versicherungs-           6. als Angehöriger des Luftfahrtpersonals\nsumme selbständig gegen den Versicherer geltend            a) entgegen § 26 Abs. 2 Satz 4 den erforder-\nzu machen. Im übrigen ist § 102 sinngemäß anzu-                lichen Ausweis oder entgegen § 28 Abs. 2\nwenden.                                                        Satz 5 den Ausweis über die Erlaubnis oder\ndie Bescheinigung über die Anerkennung im\nSechster Abschnitt                           Einzelfall nicht mitführt,\nKosten, Ordnungswidrigkeiten                    b) einer Auflage nach § 28 Abs. 2 Satz 4 zu-\nund Schlußvorschriiten                          widerhandelt;\n7. als Halter eines Flugplatzes entgegen\n§ 107\na) § 45 Abs. 1, § 53 oder § 58 den Flughafen, den\nKosten\nLandeplatz oder das Segelfluggelände nicht\nKosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshand-                in betriebssicherem Zustand erhält oder den\nlungen der Luftfahrtbehörden werden nach der Ko-               Flughafen oder Landeplatz nicht ordnungs-\nstenordnung der Luftfahrtverwaltung erhoben.                   gemäß betreibt,","332                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nb) § 45 Abs. 2, § 53 oder § 58 Erweiterungen              b) § 99 Abs. 1 Satz 2 nicht die erforderlichen\noder Anderungen der Cenehmigungsbehörde                   Urkunden mit sich führt,\nnicht rechtzci tig anzeigt oder Luftf ahrthin-        c) § 99 Abs. 2 Satz 3 ein Luftfahrzeug weiter\ndernissc nicht kenntlich macht;                           betreibt,\n8. entgegen § 46 Abs. 4, § 53 Abs. 2 Satz 2 oder             d) § 100 Abs. 1 nicht unverzüglich auf dem\n§ 59 Satz 2 unbefugt Flugplütze betri.tt;                     nächstgelegenen Flugplatz landet;\n9. als Luftfahrlunternehmer oder Inhaber einer Ge-      14. als Versicherer oder als Halter eines Luftf ahr-\nnehmigung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 des Luft-               zeugs entgegen § 104 der Zulassungsbehörde die\nverkehrsgesetzes entgegen § 64 Änderungen                 Unterbrechung des Versicherungsschutzes oder\nnicht oder nicht rechtzeitig anzeigt;                     die Beendigung des Versicherungsverhältnisses\nl 0. als Halter eines Luftfahrzeugs entgegen § 72              nicht unverzüglich anzeigt;\ndie vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht\n15. als Eigentümer eines Luftfahrtgerätes entgegen\nführt oder sie der Behörde nicht richtig, nicht\n§ 11 Abs. 2 einen Wechsel des Halters nicht un-\nvollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt;\nverzüglich anzeigt.\n11. entgegen § 81 Abs. 1 oder 2 Bodenfunkstellen\nfür den Sprnchfunkvf~rkehr im Flugfunkdienst\n§ 109\noder besondere Geräte zur Flugsicherung, na-\nmentlich Funknavigationseinrichtungen, ohne                                 Inkrafttreten\ndie erforderliche Zustimmung einrichtet oder\nbetreibt;                                               (1) (Inkrafttreten)\n(2) (Außerkrafttreten)\n12. als Inhaber einer Erlaubnis für Luftbildaufnah-\nmen entgegen                                            (3) Die bei dem Inkrafttreten dieser Verordnung\na) § 88 Abs. l Satz 2 nicht freigegebene Luft-       rechtswirksamen Zulassungen, Erlaubnisse und Ge-\nbildaufnahmen nicht unter Verschluß hält,        nehmigungen sind von den nunmehr zuständigen\nLuftfahrtbehörden an die Vorschriften dieser Ver-\nb) § 88 Abs. 2 Salz 3 Luftbildaufnahmen ohne         ordnung anzugleichen.\nFreigabevermerk veröffentlicht oder verviel-\nfältigt,\nc) § 89 Abs. 4 Satz 2 nicht zur Freigabe vor-                                   § 110\ngelegte Luftbildaufnahmen der Erlaubnisbe-\nBerlin-Klausel\nhörde nicht auf Verlangen übergibt;\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n13. als Führer eines ausländischen Luftfahrzeugs im       leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des\nGeltungsbereich dieser Verordnung entgegen           Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes\na) § 99 Abs. 1 Satz 1 ein Luftfahrzeug führt, das    (6. Änderung) vom 25. Juli 1964 (BGBI. I S. 529)\nkeine deutlich und gut sichtbaren Kennzei-       auch im Land Berlin. Die Beschränkungen der Luft-\nchen trägt,                                      hoheit im Land Berlin bleiben unberührt.","Nr. 13 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1979                                               333\nAnlage 1\n(zu § 14 Abs. 1)\nVorschriften über den Eintragungsschein\nund das Lufttüchtigkeitszeugnis\nsowie die Kennzeichnung von Luitiahrzeugen\nI.                              des Seitenleitwerks und auf der linken Unter-\nEintragungsschein und Lufttüchtigkeitszeugnis           seite des Höhenleitwerks (Muster 9 und 10).\n1. Eintragungsschein und Lufttüchtigkeitszeugnis         4.     (1) Der Buchstabe D und das Eintragungszei-\nsind nach den dieser Anlage beigefügten Mustern         chen sind entweder in dunkler Blockschrift auf\nzu erteilen:                                            hellem Grunde oder in heller Blockschrift auf\ndunklem Grunde unverwischbar auszuführen und\nfür Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe und Mo-          in deutlich sichtbarem Zustand zu erhalten. Bei\ntorsegler nach den Mustern 1 und 2,                      der Anbringung des Buchstabens D und des Ein-\nfür Segelflugzeuge und bemannte Ballone nach             tragungszeichens an den Seitenflächen des Rump-\nden Mustern 2 und 3.                                     fes oder des Seitenleitwerks ist eine Schräg-\nstellung der Schriftzeichen bis zu höchstens 15\n2. Das Lufttüchtigkeitszeugnis für Personenfall-             Grad zulässig.\nschirme ist nach Muster 5, das für Luftfahrtgerät\nnach § 6 Nr. 9 formlos zu erteilen.                         (2) Die Zeichen sollen ein Sehriftfeld in Recht-\neckform einnehmen und möglichst in der Weise\nangebracht werden, daß sie durch Bauteile nicht\nverdeckt werden. Der Buchstabe D ist durch\nII.                              einen waagerechten Strich in der Länge einer\nStaatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen           Buchstabenbreite vom Eintragungszeichen zu\ntrennen. Das Schriftbild soll nicht mit den Außen-\n1. Deutsche Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe und          kanten eines Bauteils zusammenfallen. Die auf\nMotorsegler führen als Staatszugehörigkeitszei-          den Flügeln angebrachten Zeichen sollen bei\nchen die Bundesflagge und den Buchstaben D               gleichbleibender Schrifthöhe von der Vorder-\nsowie als besondere Kennzeichnung (Eintra-               und Hinterkante möglichst gleich weit entfernt\ngungszeichen) vier weitere Buchstaben.                   sein. Die Oberkante der Buchstaben muß nach\nder Vorderkante der Flügel gerichtet sein. Auf\n2. Folgende Buchstaben werden als erste Buchsta-             dem Leitwerk soll längs jeder senkrechten Kante\nben des Eintragungszeichens verwendet:                   mindestens ein Streifen von 5 cm freibleiben.\nfür Flugzeuge über 20 t Höchstgewicht            A,         (3) Die Höhe der Schriftzeichen muß mindestens\nvon 14 bis 20 t                               B,      betragen am Rumpf von Flugzeugen und Motor-\nvon 5,7 bis 14 t                              C,      seglern\neinmotorig bis 2 t                            E,      bei Drehflüglern und am Leitwerk von\neinmotorig von 2 bis 5, 7                     F,      Luftschiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   30 cm,\nmehrmotorig bis 2 t                           G,      an den Flügeln von Flugzeugen und\nMotorseglern und an der Hülle von\nmehrmotorig von 2 bis 5,7 t                    I,\nLuftschiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     50 cm.\nDrehflügler                                      H,      Die Breite der Schriftzeichen mit Ausnahme des\nLuftschiffe                                      L,      Buchstabens I und der Zahl 1 soll zwei Drittel der\nMotorsegler                                      K.      Schrifthöhe, der Abstand der Schriftzeichen von-\neinander ein Viertel der Breite eines Schriftzei-\n3.     (1) Flugzeuge, Drehflügler und Motorsegler            chens betragen. Die Stärke der einzelnen Schrift-\nführen den Buchstaben D und das Eintragungs-             linien soll einem Sechstel der Schrifthöhe ent-\nzeichen an beiden Seiten des Rumpfes (Muster 6           sprechen.\nund 7) oder an beiden Seiten des Seitenleitwerks\n(Muster 6 a und 7 a). Flugzeuge bis 5,7 t Höchst-     5. Segelflugzeuge führen den Buchstaben D und\ngewicht und Motorsegler führen den Buchstaben            eine Kennzahl entsprechend Nummer 3 Abs. 1\nD und das Eintragungszeichen außerdem auf der            und Nummer 4.\nunteren Seite des linken Flügels (Muster 8).\n6. Bemannte Ballone führen den Buchstaben D und\n(2) Luftschiffe führen den Buchstaben D und           einen Namen entsprechend Nummer 3 Abs. 2\ndas Eintragungszeichen beiderseits auf der Hülle         erster Halbsatz. Der von dem Eigentümer vor-\nderart, daß die Zeichen von der Seite und vom            geschlagene Name bedarf der Genehmigung der\nBoden aus sichtbar sind, oder an beiden Seiten           Zulassungsbehörde.","334                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nIII.                          2. Ein Erkennungsschild, auf dem der Buchstabe D\nßunde:;flagge                          und das Eintragungszeichen sowie Muster und\nWerknummer des Luftfahrzeugs angegeben sind,\n1.    (1) Flu9zeuge, Luftschiffe, Motorsegler und Se-        muß an zugänglicher Stelle in der Nähe des\ngelflugzeuge führen die Bundesflagge im Farb-             Haupteinstiegs fest mit dem Luftfahrzeug verbun-\nanstrich auf beiden Sei.tcn des Leitwerks mög-            den sein. Das Schild und seine Beschriftung müs-\nlichst in der olH~wn ]Jälftc, Drehflügler auf bei-        sen dauerhaft und feuerfest sein.\nden Seiten des Rumpfes in Flugrichtung hinter\n3. Unbemannte Ballone, Drachen, Flugmodelle mit\ndem Buchstalwn D und dem Eintragungszeichen\neinem Gewicht von 5 kg und mehr sowie Flug-\n(Muster 6, 6 a, 7, 7 a und 10).\nkörper mit Eigenantrieb müssen an sichtbarer\n(2) D.ie BundcsJlcigge .ist in Rechteckform und        Stelle den Namen und die Anschrift des Eigen-\nauf beiden Seiten in gleicher Größe anzubringen.          tümers in dauerhafter und feuerfester Beschrif-\nDas Verhältnis der Gesamthöhe zur Gesamtlänge             tung führen.\nder drei gleich breiten Farbstreifen soll etwa 3 : 5,\ndie Cesamthöhe mindcslens 15 cm betragen.              4.    (1) Für die Reklamebeschriftung an Luftfahr-\nzeugen stehen die Flächen zur Verfügung, die\n2. Bemannte Ballone setzen die Bundesflagge.                 für die Kennzeichnung nicht benötigt werden.\nAbweichungen hiervon kann die Zulassungsbe-\nhörde genehmigen. Die Erkennbarkeit der Kenn-\nzeichen darf durch die Reklame nicht beeinträch-\nIV.                               tigt werden.\nGemeinsame Vorschriften                          (2) Flugzeuge, die im Fluglinienverkehr Ver-\nwendung finden, dürfen eine Reklamebeschrif-\n1. Für Luftfahrzeuge, bei denen die Anbringung der           tung nicht erhalten. Die Anbringung des Firmen-\nStaatszugehörifJkeits- und Eintragungszeichen an          zeichens einschließlich Namen der Flugzeuge und\nder vorgeschriebenen Stelle oder in der vorge-            der Luftfahrtunternehmen in dem international\nschriebenen Form infolge ihrer Bauart oder aus            üblichen Umfang gilt nicht als Reklamebeschrif-\nsonstigen Gründen nicht möglich oder nicht                tung.\nzweckmäßig ist, kann die Zulassungsbehörde Ab-\nweichungen von Abschnitt II Nr. 3 bis 6 und            5. Zulassungsbehörde ist die für die Verkehrszu-\nAbschnitt IIl Nr. l zulassen.                             lassung zuständige Behörde.","Nr. 13 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1979                                                      335\nLuftfahrzeugrolle                                                                                                Art des Luftfahrzeugs\nAircrnft Rcgislcr                  BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND                                                        Class of Aircraft\nBand:             Blatt:                                   Federal Republic oi Germany\nVolume:           Paqc:\nLuftfahrt-Bundesamt\nFederal Office oi Civil Aeronautics\n•\nMuster 1\n(Vorderseite)\nEINTRAGUNGSSCHEIN\nCertificate of Registration\n1. Staatszugehörig keits- und                 2. Hersteller:                                                         3. Werknummer:\nEintragungszeichen:                            Manufacturer:                                                          Serial Nr.:\nNationality and Registralion Marks:\nMuster:\nD-                                             Manufaclurer' s Designation:\n4. Eigentümer:\nNa.me of owner:\n5. Anschrift des Eige11llimers:\nAddrcss of ow 1wr:\n6. Hiermit wird bescheinigt, daß das vorbezeichnete Luftfahrzeug in die Luftfahrzeugrolle der Bundesrepublik Deutsch-\nland in Ubereinstimmung mit dem Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 sowie\ndem deutschen Luftverkehrsgesetz und den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsverordnungen eingetragen ist.\nlt is hercby ccrLifil'd that the uhovc described aircrafl has been duly entered on the Register of the Federal Republic of Germany in accordance\nwith lhe Convcmlion oa lnl.ernational Civil Aviation dated 7 December 1944 and with the German Aeronautics Act and the regulations issued for\nil.s exec:ution.\nDatum der Al1sstellung:                                                              Unterschrift:\nDate of issue:                                                                    Signature:\nDer Eintragungsschein ist im Luftfahrzeug mitzuführen\nEintragungen über Eigentumswechsel:\nEnlries on chanqe of ownership:                                                                                       Muster 1\n(Rückseite)\nRechte an deutschen Luftfahrzeugen sind eingetragen bei dem Amtsgericht in Braunschweig, Am Wendentor 7 (Arti-\nkel III Abs. 1 des Abkommens über die internationale Anerkennung von Rechten an Luftfahrzeugen).\nRi~Jhts in aircraft reqislc1ed in the Federn! Republic of Germany are recorded by the Amtsgericht in Braunschweig, Am Wendentor 7 (Article III (!)\nof lhe Co11ve11lion on the lnlcnrnlional Reconnilion of Righls in Aircraft).","336                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n(Vorderseite)                                             Muster 1 a\nBUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND                       LÄRMZEUGNIS FÜR PROPELLERFLUGZEUGE\nFederal Republic of Germany                      Noise Certificate for propeller-driven aeroplanes\nLUFTFAHRT-BUNDESAMT                              BIS 5700 KG HÖCHSTGEWICHT UND MOTORSEGLER\nFederal Office of Civil Aeronautics              up to 5700 kg maximum weight and powered gliders\n1. STAATSZUGEHÖRIGKEITS- UND                            2. MUSTER/BAUREIHE:                      3. WERKNUMMER:\nEINTRAGUNGSZEICHEN:                                    Type/model:                              Serial number:\nNationality and registration marks:                                                             BAUJAHR:\nYear of construction:\n4. DIESES LÄRMZEUGNIS IST IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEM ANHANG 16 ZUM ABKOMMEN ÜBER DIE INTER-\nNATIONALE ZIVILLUFTFAHRT VOM 7. DEZEMBER 1944 SOWIE DEM DEUTSCHEN LUFTVERKEHRSGESETZ UND\nDEN ZU SEINER DURCHFÜHRUNG ERLASSENEN RECHTSVERORDNUNGEN AUSGESTELLT.\nThis Noise Certificate is issued pursuant to the Annex 16 to the Convention on International Civil Aviation dated\n7 DEC 1944 and to the German Aeronautics Act and the regulations issued for its execution.\n5. DIESES LÄRMZEUGNIS BESITZT NUR GÜLTIGKEIT, SOLANGE DIE UMSEITIG BESTÄTIGTE AUSRÜSTUNG\nKEINE ÄNDERUNG ERFÄHRT, ES IST IM LUFTFAHRZEUG MITZUFÜHREN.\nThis Noise Certifü:ate is vaid only as long as the equipment attested overleaf will not be modified. lt has to be\ncarried in the aircraft.\n6. MIT DER AUSRÜSTUNG UND DEN BETRIEBSGRENZEN, WIE UMSEITIG BESTÄTIGT, ERFÜLLT DAS LUFTFAHR-\nZEUG DIE FOLGENDEN LÄRMFORDERUNGEN:\nWith the limitations and the equipment attested overleaf the aircraft meets the following noise requirements:\na} •   ICAO ANHANG 16:            •   DURCH EINHALTUNG DES LÄRMGRENZWERTES\n=   Nfl 11 - 47/75:\nBy falling below the noise limit\n=:] DURCH ANWENDUNG DER AUSNAHMEREGELUNG FÜR\nBy application of an exemption rule for\nb} DIE ERHÖHTEN SCHALLSCHUTZANFORDE-                   •  JA        •  MIT 5 dB (A)-ABSTAND ZUM LÄRMGRENZWERT\nRUNGEN NACH DER VERORDNUNG VOM\n16. 8. 1976 (BGBI. 1, S. 2216):                     •  NEIN\n•  MIT 8 dB (A)-ABSTAND ZUM LÄRMGRENZWERT\nDATUM DER AUSSTELLUNG:                                            UNTERSCHRIFT:\nDate of issue:                                                    Signature:\n(Rückseite)\nBESTÄTIGUNG EINER NACH § 31 LUFTGERPO FÜR PRÜFUNGEN ZUSTÄNDIGEN STELLE ÜBER BETRIEBSGREN-\nZEN UND AUSRÜSTUNG DES LUFTFAHRZEUGS\nAttestation of limitations and equipment of the aircraft of a body competent for inspection according to LuftGerPO\na} MOTOR(EN):                                                                                GEMÄSS:\nEngine(s):                                                                              according to:\nb) DREHZAHL/LADEDRUCK B, HÖCHSTZUL. DAUERLEISTUNG ..                           . U/MIN       GEMÄSS:\nRPM and MANIF. PRESS. at max. cont. power                                   in Hg       according to:\nc) PROPELLER:                                                                                GEMÄSS:\nPropeller:                                                                              according to:\nd) PROPELLER-DURCHMESSER:                                                                    GEMÄSS:\nPropeller diameter:                                                                     according to:\ne) BLATTZAHL:\nNumber of blades:\nf) HÖCHSTGEWICHT:.                 .. kg                                                    GEMÄSS:\nMaximum weight:                                                                         according to:\ng) TURBOLADER:                                       •  JA        •  NEIN                    GEMÄSS:\nTurbocharger:                                      Yes          No                      according to:\nh) ZUSÄTZLICHER SCHALLDÄMPFER:                       •  JA        •  NEIN                    GEMÄSS:\nAdditional muffler:                                Yes          No,                     according to:\ni) SONSTIGE AUSRÜSTUNG:                                                                     GEMÄSS:\nOther equipment:                                                                        according to:\nDIE ZUM FLUGZEUG-MOTORSEGLER GEHÖRIGEN BETRIEBSANWEISUNGEN STIMMEN MIT DEN o. a. ANGABEN\nÜBEREIN.\nThe operating information belonging to the aircraft correspond with the statements above.\nDATUM:                       LBA-ANERKENNUNGS-NR.                        UNTERSCHRIFT:\nDate:                        LBA-Approval No.                           Signature:","Nr. 13      Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1979                                                                 337\nNummer:                                      BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND                                                               Art des Luftfahrzeugs\nNumber:                                                                                                                                    Class of Aircraft\nFederal Republic of Germany\nLuftfahrt-Bundesamt\nFederal Office of Civil Aeronautics\n•\nMuster 2\n(Vorderseite)\nLUFTTUCHTIGKEITSZEUGNIS\nCertificate of Airworthiness\n1. Staatszugehörigkeits- und                 2. Hersteller;                                                                   3. Werknummer:\nEintragungszeichen:                           Manufacturer:                                                                     Serial Nr.:\nNationality and Registration Ma1ks:\nMuster:                                                                           Baujahr:\nD-                                            Mannfaclurer·s Desigualion:                                                      Year of construclion:\n4. Kategorie:\nCategory:\n5. Dieses Lufttüchtigkeitszeugnis ist für das vorbezeichnete Luftfahrzeug in Ubereinstimmung mit dem Abkommen über\ndie Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 sowie dem deutschen Luftverkehrsgesetz und den zu seiner\nDurchführung erlassenen Rechtsverordnungen ausgestellt. Das Luftfahrzeug wird als lufttüchtig angesehen, wenn es\nin Ubereinstimmung mit den vorgenannten Vorschriften und unter Einhaltung seiner Betriebsgrenzen instandgehalten\nund betrieben wird.\nThis Certificate of Airworthiness is issued for tlle above mentioned aircraft pursuant to the Convention on International Civil Aviation dated\n7 December 1944 and pursuant to the German Aeronautics Act and the regulations is,sued for its execution. The aircraft is considered to be\nairworthy when maintained and operated in accordance with the aforementioned regulations and the pertinent operating limitations.\n6. Das Luftfahrzeug darf nur betrieben werden, wenn die vorgeschriebenen und angeordneten Nachprüfungen durch-\ngeführt sind.\nThe aircraft shall not bc operaled, unlcss the prescribed inspections are completed.\nDilt11m der Ansstellunq:                                                                     Unterschrift:\nDulc of issue:                                                                          Siqnature:\n•·· ··•· ......... .... .. . . ...... ···········--····                      .........\nDas Lufttüchtigkeitszeugnis ist im Luftfahrzeug mitzuführen\nBeschränkungen:\nReslrictions:                                                                                                             Muster 2\n(Rückseite)\nBemerkungen:\nRemarks:","338                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nEinlragungsverz<:ichnis                                                                                               Art des Luftfahrzeugs\n/\\ircrufl. Rcnisle1                     BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND                                                  Class of Aircraft\nFederal Republic of Germany\nBand.:             Blatt:\nVolume;            Pacw:\nLuftfahrt-Bundesamt\nFederal Office of Civil Aeronautics\nMuster 3\n•\n(Vorderseite)\nEINTRAGUNGSSCHEIN\nCertificate of Registration\n1. Slctatszugehörigkeits- und                     2. Hersteller:                                                    3. Werknummer:\nEintragungszeichen:                                Manufoc1 urer::                                                  Serial Nr.:\nN,d.ionulily and Rcqislrnlion Marks:\nMuster:\nD-                                                 Manufclclurer' s Designation:\n4. Eigentümer:\nN<1mc of owncr:\n5. Anschrift des Eigentümers:\nAddrcss of owner:\n6. Hiermit wird bescheinigt, daß das vorbezeichnete Luftfahrzeug in das Eintragungsverzeichnis der Bundesrepublik\nDeutschland in Ubereinstimmung mit dem Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 so-\nwie dem deutschen Luftverkehrsgesetz und den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsverordnungen eingetragen ist.\nlt is hereby cerlified lhat the above described aircraft has been duly entered on the Register of the Federal Republic of Germany in accordance\nwith lhc Convcntion on Inl<~rnational Civil Aviation dated 7 December 1944 and with the German Aeronautics Act and the regulations issued for\nils execution.\nDc1lum clPr A11sslellung:                                                         Unterschrift:\nDctlP ol issu(•:                                                              Signature:\nDer Eintragungsschein ist im Luftfahrzeug mitzuführen\nEintrngungen über Eigenturnswechsel:\nEntries 011 d1;inqe ol ownership:                                                                                   Muster 3\n(Rückseite)","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1979                      339\nBUNDESREPUBLIK                           Hersteller:\nDEUTSCHLAND\nGeräte-Nr.:\nLuftfahrt-Bundesamt\nBaumuster:\nMuster 5\nWerknummer:                  Baujahr:\nHalter:\nAnschrift:\nLufttüchtigkeitszeugnis\nfür                              Der Fallschirm wird als lufttüchtig\nangesehen, wenn er vorschriftsmäßig\nFallschirme                           nachgeprüft, gewartet und verwendet\nwird.\nNr.\nDatum\nder Ausstellung\nUnterschrift\nDas Lufttüchtigkeitszeugnis\nist in der Fallschirmtasche                                 Stempel\nmitzuführen\nMuster 6\n· D-AICD","340\nBu ndesgesE!lzb latt,\nTeil I\n/\\luster h a\nfusler 7\nD-HABC      ~","Nr. 13 Tag der Aus9abe: Bonn, den 16. März 1979 341\nMuster 7 a\nD-HABC\nMuster 8\nD-EF&H\nAnsicht von unicn","342      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nMuster 9\nu\nm\n-c\n...J\n1\n0","13    Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1979 343\nMuster lO\n~\nD-LABC\nc __________------\nSeilenansicht\nu\nm\n<\n..J\n1\na\nc ____________\n/\\nsicht von unten","344                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAnlage 2\n(zu § 32 Abs. 1 Nr. 5)\nVorschriften für Luftfahrerschulen\nI.                                    nisse im Luftrecht sowie besondere organi-\nsatorische Fähigkeiten nachweisen. Der\nDie Einrichtung der Luftfahrerschule, die Lehr-\nNachweis kann in Form e-ines Prüfungsge-\nmittel, das Lehrpersonal und der Ausbildungsleiter,\nspräches sowie anhand der organisatorischen\ndie Betriebsgrundlagen, die Luftfahrzeuge und die\nVorkehrungen zur Erteilung der Erlaubnis an\nfür die Ausbildung vorgesehenen Flugplätze müssen\ndie Luftfahrerschule geführt werden. Die Er-\nfolgenden Anforderungen entsprechen:\nlaubnisbehörde kann Ausnahmen von Satz 2\nzulassen, wenn der Ausbildungsleiter wegen\n1. Einrichtungen der Luftfahrerschule:                               des Verlustes der körperlichen Tauglichkeit\n1.1 Lehrräume                                                     nicht mehr im Besitz einer gültigen Erlaubnis\nist und die weitere Tätigkeit des Ausbildungs-\nFür je 20 gleichzeitig auszubildende Bewer-                  leiters auf ein Jahr beschränkt wird. Bei ge-\nber muß mindestens ein Lehrraum vorhanden                    werblichen Luftfahrerschulen muß der Aus-\nsein. Die· Lehrräume müssen nach Größe, Be-                  bildungsleiter als solcher hauptberuflich tätig\nschaffenheit und Einrichtung einen sachge-                   sein.\nrechten Ausbildungsbetrieb zulassen.\n3.2 F 1 u g I e h r e r\n1.2 F 1 u g v o r b e r e i t u n g s r a um\nFluglehrer dürfen nur eingesetzt werden,\nFür Zwecke der Flugvorbereitung muß ein                      wenn sie über ausreichende Flugerfahrung\nFlugvorbereitungsraum mit allen erforderli-                  als Luftfahrzeugführer verfügen. Für jeweils\nchen Einrichtungen wie Kartentischen, Fern-                  bis zu 10 Bewerbern, die an der Ausbildung\nsprecher, Mitteilungsbrett sowie Kartenma-                   gleichzeitig teilnehmen, muß mindestens ein\nterial, Luftfahrthandbuch, Nachrichten für                   Fluglehrer zuständig sein. Die Erlaubnisbe-\nLuftfahrer, Notains und sonstigen Unterlagen                 hörde kann verlangen, daß für eine geringere\nfür die Flugvorbereitung zur Verfügung ste-                  Zahl von Bewerbern ein Fluglehrer zuständig\nhen.                                                         ist, wenn dies die Art der Luftfahrerschule\nerfordert. An gewerblichen Luftfahrerschulen\n1.3 F 1 u g ü b u n g s g e r ä t e                               zur Ausbildung von Flugzeugführern und\nFür die Ausbildung zum Erwerb der Instru-                    Hubschrauberführern muß mindestens ein\nmentenflugberechtigung muß mindestens ein                    Drittel der Fluglehrer hauptberuflich tätig\nden Anforderungen des Ausbildungszweckes                     sein. Die Erlaubnisbehörde kann die Beschäf-\ngenügendes Instrumentenflugübungsgerät zur                   tigung hauptberuflich Tätiger auch an nicht\nVerfügung stehen. Das Instrumentenflug-                      gewerblichen Luftfahrerschulen für Flugzeug-\nübungsgerät muß in einem von anderen Lehr-                   führer und Hubschrauberführer verlangen,\nräumen getrennten Raum untergebracht sein.                   wenn es der Umfang des Ausbildungsbetriebes\nerfordert. Für je 5 Fluglehrer ist ein Chefflug-\nlehrer zu bestellen, der die Einheitlichkeit\n2. Lehrmittel und Lernhilfen                                         der Ausbildungsmethoden und den Fortgang\nder Flugausbildung der Bewerber überwacht.\nAls Lehrmittel sind geeignete Unterrichtsunter-                   Die Aufgaben des Cheffluglehrers und des\nlagen für alle Lehrfächer, Modelle von Trieb-                     Ausbildungsleiters können von einer Person\nwerken, Luftfahrzeugteilen und Luftfahrzeug-                      wahrgenommen werden.\nsystemen oder Bildtafeln, Filme und dergleichen\nvorzuhalten.                                                  3.3 L e h r p e r s o n a 1 a n F 1u g ü b u n g s g e -\nr ä te n\nDas an einem Flugübungsgerät tätige Lehr-\n3. Ausbildungsleiter und Lehrpersonal                                personal muß entsprechend der Art des Flug-\nübungsgerätes fachlich und pädagogisch ge-\n3.1 Ausbildungsleiter\neignet sein. Das Lehrpersonal hat seine Eig-\nDer Ausbildungsleiter muß mindestens drei                    nung der Erlaubnisbehörde gemäß den Richt-\nJahre als Fluglehrer tätig gewesen sein. Der                 linien des Bundesministers für Verkehr für\nAusbildungsleiter muß im Besitz einer gülti-                 die Anerkennung von Instrumentenflug-\ngen Erlaubnis sein. Er muß ferner im Besitz                  übungsgeräten bei der Ausbildung und Prü-\nderjenigen Lehrberechtigung sein, die für die                fung des Luftfahrtpersonals und des hierbei\nArt der an der Luftfahrerschule betriebenen                  tätigen , Lehrpersonals nachzuweisen. Die\npraktischen Ausbildung vorgeschrieben ist.                   Richtlinien werden in den Nachrichten für\nDer Ausbildungsleiter muß besondere Kennt-                   Luftfahrer bekanntgemacht.","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1979                            345\n3.4 T h e o r i e 1 e h r c r                              4.3 Auf Luftfahrerschulen für Luftschifführer,\nDas Lehrpersonal für den theoretischen Un-                 Segelflugzeugführer, Motorseglerführer und\nterricht muß fachlich und pädagogisch ge-                  Freiballonführer, soweit deren Ausbildung an\nejgnet sein. Jeder Theorielchrer hat seine Eig-            einer Luftfahrerschule durchzuführen ist, so-\nnung anhand von ihm erarbeiteter Unterla-                  wie Fallschirmspringer ist Nummer 4.1 mit\ngen für den lJnlerricbt sowie in einer Lehr-               der Maßgabe anzuwenden, daß an Stelle des\nprobe in dem Fach, für das er vorgesehen ist,              Flugbetriebshandbuches eine Dienstanwei-\nnachzuweisen. Die Erlaubnisbehörde kann im                  sung tritt, die den geringeren Anforderungen\nEinzelfall von der Lehrprobe absehen, wenn                  an diese Luftfahrerschulen Rechnung trägt.\ndie vorgesehene Lehrperson nachweislich als                 Das gleiche gilt für nichtgewerbliche Luftfah-\nLehrer in dem betreffenden Fach tätig ge-                   rerschulen für die Ausbildung von Privatflug-\nwesen ist.                                                 zeugführern.\n4. Flugbetriebshandbuch                                    5. Luftfahrzeuge\n4.1 Als Dienstanweisung und Arbeitsunterlage               5.1 Luftfahrzeuge müssen in einer Zahl zur Ver-\nist für das im Flugbetrieb tätige Personal                 fügung stehen, die eine zügige Ausbildung\neiner Luftfahrerschule für Flugzeugführer                  der Bewerber ermöglicht, mindestens jedoch\noder IJubschrauherführer ein Flugbetriebs-                 zwei Luftfahrzeuge. Bei Flugzeugen muß min-\nhandbuch zu erstellPn und auf dem neuesten                 destens ein Flugzeug mit vier oder mehr Sit-\nStand zu hail:cn. Das Flugbetri:ebshandbuch                zen ausgestattet sein. Im allgemeinen soll für\nbedarf der Zusl.imrnung der Erlaubnisbehörde.              je 5 Bewerber, die gleichzeitig an der Ausbil-\nEs muß alle für die sichere Durchführung und               dung teilnehmen, mindestens ein der ange-\nUbcrwachung des Flugbetriebs erforderlichen                strebten Erlaubnis oder Berechtigung entspre-\nAngaben enthalten. Insbesondere sind Aufga-                chendes Luftfahrzeug vorhanden und einsatz-\nben und Verantwortungsbereiche des im                      bereit sein. Soweit für Luftfahrzeuge die Ein-\nFlugbetrieb Uitigen Personals abzugrenzEm                  tragung in die Luftfahrzeugrolle oder das\nund Verfahren der Flugvorbereitung und                     Verzeichnis nach § 18 a vorgeschrieben ist,\nFlugdurchführung, Verfahren zur Festlegung                 dürfen zur Ausbildung nur darin eingetragene\nvon Flughafenwctlermindestbedingungen und                  Luftfahrzeuge verwendet werden.\nSicherheitsmjnclesthöhen, Notverfahren und            5.2 Die Luftfahrzeuge müssen für den Ausbil-\nVerhalten in besonderen Fällen festzulegen.                dungszweck geeignet sein. Die Erlaubnisbe-\nFerner sind eine Mindestausrüstungsliste für               hörde kann in Ergänzung -zu den Bau-,\njedes     Luftfahrzeug       entsprechend    den           Betriebs- und Ausrüstungsvorschriften eine\nBetriebsvorschriften zu erstellen und die                  zusätzliche Ausrüstung für die b_ei der Aus-\nUnterrichtszeiten einschließlich der höchstzu-             bildung verwendeten Luftfahrzeuge vor-\nUissigen Flug- und Flugdienstzeiten sowie                  schreiben, wenn dies für den Ausbildungs-\nangemessener Ruhezeiten festzulegen. Das                   zweck oder die Sicherheit des Luftverkehrs\nFlughetriebshandbuch muß eine Anweisung                    erforderlich ist. Flugzeuge dürfen die festge-\nenthalten, die eine Mitnahme von Personen,                 legten Lärmgrenzwerte nicht überschreiten.\nsoweit sie sich nicht im Rahmen der Ausbil-\ndung, Prüfun~J von Luftfahrern oder Aufsicht\n6. Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit\nüber Luftfahrerschulen an Bord befinden, bei\nSchulflügen untersagt. Ausnahmen von dieser           Die wirtschaftliche- Leistungsfähigkeit einer\nAnweisung sind bei Uberlandflügen mit Flug-           gewerblichen Luftfahrerschule soll so groß sein,\nlehrer, bei denen keine Notverfahren geübt            daß der Betrieb zeitweise mit einer geringen Zahl\nwerden, mit Zustimmung des Ausbildungslei-            von Bewerbern fortgeführt und die Verpflichtung\nters zulässig·.                                       zur Ausbildung den Bewerbern gegenüber einge-\nhalten werden kann.\n4.2 Als Teil des Flugbelriebshandbuches hat die\nLuftfahrerschule ein Ausbildungshandbuch zu\nerstellen. Das Ausbildungshandbuch muß            7. Flugplätze\nden aufeinander abgestimmten Gang der                 7.1 Bei der Auswahl des Flugplatzes, bei dem der\ntheoretiscben und praktischen Ausbildung                   Schwerpunkt für die Ausbildung zum erstma-\nentsprechend den Ausbildungsvorschriften                   ligen Erwerb einer Erlaubnis oder der Instru-\nsowie sonstige, für die Ausbildung wesent-                 mentenflugberechtigung liegt, sind die gerin-\nliche Angaben enthalten. Die theoretische                  gen Erfahrungen der Bewerber zu berücksich-\nund praktische Ausbildung ist so zu planen,                tigen. Die Mindestlänge der Start- und Lande-\ndaß der Ausbildungserfolg durch eine über-                 bahn soll bei. der Ausbildung von Flugzeug-\nmäßige Beanspruchung der Bewerber nicht                   führern die eineinhalbfache Länge der für\ngefährdet wird. Uber den Ablauf der theoreti-              einen sicheren Start oder eine sichere Lan-\nschen und praktischen Ausbildung sind Auf-                 dung der verwendeten Flugzeugmuster erfor-\nzeichnungen entsprechend den Ausbildungs-                  derlichen Start- und Landebahnlänge unter\nvorschriften zu führen. Form und Inhalt der                 der Annahme der ungünstigsten, die Leistun-\nAufzeichnungen sind von der Luftfahrer-                    gen der Flugzeuge beeinflussenden Faktoren\nschule festzulegen.                                        betragen.","346                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n7.2 Für die Ausbildung im Instrumentenflug muß                   zeug während des Schulflugbetriebes verfü-\nder Flugplatz mit den Einrichtungen und                      gen. Auf Segelfluggeländen, auf denen aus-\nAnflughilfen für Instrumentenanflüge ausge-                  schließlich Windenstarts durchgeführt wer-\nrüstet sein. Ist der Flugplatz, an dem die Luft-             den, ist ein fahrbares Feuerlöschgerät nicht\nfahrerschule eingerichtet werden soll, nicht                 erforder lieh.\nfür Instrumentenanflüge geeignet, muß ein\nanderweitiger entsprechend geeigneter Flug-                                    II.\nplatz in angemessener Entfernung zur Verfü-           Die Erlaubnisbehörde kann von den Anforderun-\ngung stehen.                                       gen des Abschnittes I Erleichterungen zulassen,\n7.3 Der Flugplatz muß über ein fahrbares Feuer-        wenn besondere Umstände dies rechtfertigen und\nlöschgerät, geschultes Personal und Rettungs-      eine Gefährdung der Sicherheit nicht zu erwarten\ngerät sowie über ein fahrbereites Kraftfahr-       ist.\nAnlage 3\n(zu § 24 a Abs. 3)\nVorschriften für die Anerkennung\nfliegerärztlicher Untersuchungsstellen\nEine fliegerärztliche Untersuchungsstelle muß                für Untersuchungen des Sehorgans:\nfolgenden technischen und organisatorischen Vor-                Lesetafeln, Leseprobetafeln, Tafeln nach Ishihara\naussetzungen entsprechen:                                       und Stilling, Anomaloskop, Maddoxkreuz, Stereo-\nskop, Perimeter, Skotoptikometer, Akkomoda-\n1. Einrichtung und Geräte                                       tionsgerät, Augenspiegel, Spaltlampe, Tonometer;\nEine fliegerärztliche Untersuchungsstelle muß                für medizinische Laboruntersuchungen:\nüber Einrichtungen und Geräte verfügen, die für              a) Blutuntersuchung:\neine ordnungsgemäße Durchführung der vorge-\nBlutkörperchensenkungsgerät, Zählklammern\nschriebenen Untersuchungen erforderlich sind. An\nfür Erythro-, Leuko- und Thrombocyten, Mi-\nMindestausrüstung müssen vorhanden sein:\nkroskop, Zentrifuge, thermostatreguliertes\nfür die Allgemeinuntersuchung:                                   Wasserbad, Photometer;\nMaßband, Meßlatte, geeichte          Personenwaage,          b) Harnuntersuchung:\nZungenspatel,      Taschenlampe,      Reflexhammer,              Reagenzgläser, Objektträger, Urin-Zentrifuge,\nStethoskop;                                                      Mikroskop, Chemiekalien zur Durchführung\nder Reaktion auf Eiweiß und Zucker sowie\nfür Untersuchungen des Herz- und Kreislaufsy-                    ein Polarimeter.\nstems:\nBlutdruckapparat mit auskultatorischer oder             2. Tätigkeit von Fachärzten im Rahmen einer flie-\nelektrischer Anzeige, EKG-Gerät für alle Ablei-              gerärztlichen Untersuchungsstelle\ntungen und Phonocardiographie;                               Teiluntersuchungen auf höchstens zwei der unter\nNummer 1 aufgeführten Gebiete können auch\nfür Untersuchungen des Af.emsystems:                         von Fachärzten durchgeführt werden, die auf\nSpirometer zur Bestimmung der Vitalkapazität                Grund einer vertraglichen Vereinbarung im Rah-\nund des Tiffeneau-Wertes, Röntgeneinrichtung                men der Untersuchungsstelle als selbständige\nfür Lungenaufnahme ap und seitlich sowie zur                 Arzte tätig werden. In diesen Fällen muß sicher-\nDurchleuchtung;                                              gestellt sein, daß sich zeitliche Verzögerungen\nin der Feststellung der Tauglichkeit von ½uft-\nfür Untersuchungen des Gehörs und Gleichge-                 fahrtpersonal in zumutbaren Grenzen halten. Die\nwichtsorgans:                                                Ausstattung der Praxis der Vertragsärzte gilt als\nOtoskop, Audiometer und Sprachaudiometer, Dia-              Ausstattung der Untersuchungsstelle nach Num-\nphanoskop, Frenzelbrille;                                   mer 1."]}