{"id":"bgbl1-1979-13-4","kind":"bgbl1","year":1979,"number":13,"date":"1979-03-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/13#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-13-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_13.pdf#page=7","order":4,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)","law_date":"1979-03-13T00:00:00Z","page":291,"pdf_page":7,"num_pages":16,"content":["Nr. 13 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1979                             291\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)\nVom 13. März 1979\nAuf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und          4. § 6 wird wie folgt geändert:\nNr. 9 a bis 12 und Satz 3 des Luftverkehrsgesetzes\na) Nummer 8 wird gestrichen.\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Novem-\nber 1968 (BGBl. I S. 1113), der insoweit durch § 15            b) Die Nummern 9 und 10 werden Nummern 8\nNr. 5 Buchstabe a des Gesetzes vom 30. März 1971                   und 9 und erhalten folgende Fassung:\n(BGBI. I S. 282) geändert worden ist,                              „8. Startgeräte,     ausgenommen Startwinden\nwird zu § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5 im Einverneh-                     für Segelflugzeuge,\nmen mit dem Bundesminister der Finanzen                              9. sonstiges Luftfahrtgerät, soweit es für die\nBenutzung des Luftraums bestimmt und\nund zu § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 im Einvernehmen\nnach der Prüfordnung für Luftfahrtgerät\nmit dem Bundesminister der Verteidigung\nprüfpflichtig ist.\"\nmit Zustimmung des Bundesrates sowie auf Grund\ndes § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Luftverkehrsgeset-        5. § 8 wird wie folgt geändert:\nzes in Verbindung mit § 2 Abs. 2 des Gesetzes über\ndas Luftfahrt-Bundesamt in der Fassung des Geset-              Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a erhält folgende Fas-\nzes vom 16. Mai 1968 (BGBl. I S . 397) ohne Zustim-            sung:\nmung des Bundesrates verordnet:                                \"a) bei natürlichen Personen den Namen und\ndie Anschrift sowie andere, den Eigentümer\nArtikel 1                                 deutlich kennzeichnende Merkmale, soweit\ndies zur Klarstellung erforderlich ist,\".\nDie Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)                b) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c werden nach\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 28. No-                        dem Wort „Rechtsverhältnis\" ein Beistrich\nvember 1968 (BGBl. I S. 1263) wird wie folgt geän-                   und die Worte „ferner einen von den Be-\ndert:                                                                rechtigten bevollmächtigten Vertreter\" ein-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                     gefügt.\nIn Absatz 1 Nr. 8 wird das Wort „Personenfall-              c) Absatz 1 Nr. 6 erhält folgende Fassung:\nschirme\" durch das Wort „Rettungsfallschirme''                   ,,6. den Namen und die Anschrift des Hal-\nersetzt.                                                              ters, wenn der Eigentümer nicht zu-\ngleich Halter ist; bei mehreren Haltern\n2. In§ 3 wird als neuer Absatz 2 eingefügt:                              gilt Nummer 1 Buchstabe c sinngemäß;\".\n,, (2) Die Zulassungsbehörde gibt die Absatz              d) In Absatz 2 wird der Punkt durch einen\nNr. 2 Buchstabe b entsprechenden Lärmgrenz-                      Strichpunkt ersetzt und als neue Nummer 6\nwerte nach Anhörung der Luftfahrtindustrie in                    eingefügt:\nden Nachrichten für Luftfahrer bekannt.\"                       „6. auf Verlangen der Zulassungsbehörde\neine Bescheinigung über das Ausmaß des\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                         durch den Betrieb des Luftfahrzeugs ent-\nstehenden Geräuschs, wenn das Luftfahr-\na) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:                          zeug nicht in allen Teilen dem lärm-\n,,Musterzulassung, Rücknahme und Wider-                        schutzgeprüften Muster entspricht; die\nruf\".                                                          Zulassungsbehörde kann eine für die\nb) In Absatz 1 wird als neuer Satz 3 eingefügt:                      Geräuschmessung geeignete Stelle vor-\nschreiben, wenn Anlaß für Zweifel an der\n„Die Musterzulassung kann mit Auflagen\nRichtigkeit des vom Hersteller erbrach-\nverbunden werden.\"\nten Meßergebnisses besteht.\"\nc) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n,, (2) Die Musterzulassung ist ganz oder teil-  6. § 9 erhält folgende Fassung:\nweise zurückzunehmen, wenn die Vorausset-\nzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen                                      ,,§ 9\nhaben. Sie ist zu widerrufen, wenn die Vor-\nZulassungsantrag für Segelflugzeuge, bemannte\naussetzungen für ihre Erteilung nachträglich\nentfallen sind oder wenn festgestellte Män-          Ballone, Startgeräte im Sinne des § 6 Nr. 8 und\nnach § 6 Nr. 9 zulassungspflichtiges sonstiges\ngel des Musters, welche die Lufttüchti.gkeit\neinschränken, sich nicht durch die nach der                               Luftfahrtgerät\nPrüfordnung für Luftfahrtgerät zu treffenden            (1) Der Antrag auf Verkehrszulassung von\nMaßnahmen beheben lassen. Der Musterzu-              Segelflugzeugen, bemannten Ballonen, Startgerä-\nlassungsschein ist einzuziehen.\"                     ten im Sinne des § 6 Nr. 8 und nach § 6 Nr. 9 zu-","292                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n1c1ssu ngs pll ich tiq<'m     son.c; tiq<'n  Luftfahrtgerät    10. § 14 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:\nmuß enthalten                                                      „Dem Eigentümer oder im Falle des § 8 Abs. 1\nJ. die Angalwn zu § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 6, bei                     Nr. 1 Buchstabe c dem bevollmächtigten Ver-\nSeqelfluq:;.Pugen auch Nummer 7;                            treter wird ein Eintragungsschein nach Anlage 1\n2. die ErkWrung, daß dcis Luftfahrtgerät nicht                     erteilt.\"\nzum VerkPlu zugelassen ist;\n11. In § 15 Nr. 5 werden hinter dem Wort „Namen\"\n3. bei bemannten Ballonen ferner einen Vor-                        der Beistrich und das \\Vort „Beruf\" gestrichen.\nschlag für den Namen.\n(2) Dem Antrng sind beizufügen                           12. In § 19 wird als neuer Absatz 2 eingefügt:\n1. bei Segelflugzeugen und bemannten Ballonen                        ,, (2) Auf Antrag kann unter Angabe des Mu-\ndie in § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 genannten                  sters, der Baureihe und der Werknummer des\nNachweise, gegebencnfaJls auch der Nach-                    Luftfahrzeugs ein Kennzeichen vorgemerkt wer-\nweis nach § 8 Abs. 2 Nr. 5;                                 den.\"\n2. bei Startgeräten im Sinne des § 6 Nr. 8 und\nnach § 6 Nr. 9 zulassungspflichtigem sonsti-            13. § 20 wird wie folgt geändert:\ngen Luftfahrtgerät die in § 8 Abs. 2 Nr. 1                  a) In Absatz 1 wird als neue Nummer 3 a ein-\nund 2 genannten Nachweise.\"                                        gefügt:\n.,3 a. Bordwarte auf Hubschraubern im Bun-\n7. § 10 wird wie folgt geändert:                                                      desgrenzschutz und bei der Polizei,\".\na) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:                        b) In Absatz 1 erhalten die Nummern 5, 6 und 9\n,,Verkehrszu]dSSlrng, Rücknahme und Wider-                        folgende Fassung:\nruf\".                                                              .,5. Luftschifführer,\nb) Jn Absatz 2 erhalten die Sätze 2 und 3 fol-                              6. Motorseglerführer,\ngende Fassung:                                                       9. Fallschirmspringer.\"\n„Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn\nc) In Absatz 2 werden die Worte „Prüfordnung\ndie Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht\nfür\" durch die Worte „Verordnung über\" er-\nvorgelegen haben. Sie ist zu widerrufen,\nsetzt.\nwenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung\nnachträglich nicht nur vorübergehend entfal-                d) Als neuer Absatz 4 wird eingefügt:\nlen sind oder eine Anzeige nach § 104 ein-                           ,, (4) Absatz 3 gilt nicht für Drehflügler. Der\ngeht.\"                                                             Bundesminister für Verkehr kann für luft-\nc) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                                      fahrttechnische Betriebe Ausnahmen ver-\nfügen.\"\n,, (3) Ist die Zulassung zurückgenommen oder\nwiderrufen worden, so hat die Zulassungs-\nbehörde das Lufttüchtigkeitszeugnis einzu-              14. § 22 wird wie folgt geändert:\nziehen.\"                                                    a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte „nicht\nd) Als neuer Absatz 4 wird eingefügt:                                     berufsmäßige Führer von Drehflüglern, Füh-\nrer von Motorseglern\" und „Fallschirmab-\n., (4) Die Zulassungsbehörde erteilt für das\nspringer\" durch die Worte „Privathubschrau-\nLuftfahrtgerät bei der Verkehrszulassung\nberführer, Motorseglerführer\" und „Fall-\n(Absatz 1 Satz 1) ein Lärmzeugnis nach An-\nschirmspringer\" ersetzt.\nlage 1 Muster 1 a, wenn die Einhaltung der\nnach § 3 Abs. 2 bekanntgegebenen Lärm-                      b) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a wird das Wort\ngrenzwerte durch Ubereinstimmung des                               ,,Wohnsitz\" durch das Wort „Hauptwohnsitz\"\nLuftfahrtgeräts mit dem Muster oder durch                          ersetzt.\ndie Bescheinigung nach § 8 Abs. 2 Nr. 6 nach-               c) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Worte „Linien-\ngewiesen ist.\"                                                    flugzeugführer, berufsmäßige Führer von\nDrehflüglern\" und „Führer von Luftschiffen\"\n8. In § 11 wird als neller Absatz 2 eingefügt:                               durch die Worte „Verkehrsflugzeugführer,\nBerufshubschrauberführer\" und „Luftschiff-\n,, (2) Der Eigentümer des Luftfahrtgeräts hat der\nführer\" ersetzt.\nZulassungsbehörde unverzüglich anzuzeigen,\nwenn der Halter des Geräts wechselt und mit                        d) Absatz 2 wird Absatz 3. In ihm werden\ndem neuen Halter vereinbart wird, daß er das                             rrach den Worten „Die Erlaubnis nach Ab-\nGerät für mindestens sechs Monate in Gebrauch                            satz 1 Satz 1 Nr. 1\" ein Beistrich und die\nnimmt.\"                                                                  Worte „ihre Verlängerung und Erneuerung\"\neingefügt.                                   ·\n9. In § 12 Abs. 2 wird als neuer Satz 4 eingefügt:                    e) Absatz 3 wird Absatz 2 und erhält folgende\n„Die Bescheinigung nach Satz 1 kann auch in                              Fassung:\nForm der Anerkennung eines nicht im Geltungs-                             .,(2) Die Verlängerung und Erneuerung der\nbereich dieser Verordnung ausgestellten Luft-                            Erlaubnis wird in den Fällen des Absatzes 1\ntüchtigkeitszeugni sses erfolgen.\"                                        Satz 1 Nr. 1 von der für den Hauptwohnsitz","Nr. 13   Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1979                             293\ndes An lrc.1gsl.ellers zuständigen Erlaubnis-              h) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nbehörde, bei besonderen Umständen von der\n,, (4) Der Ausbildungsleiter meldet jeden neu\nAusbildungsbehörde und in den Fällen des\naufgenommenen Bewerber spätestens acht\nAbsatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 von der hier-\nTage nach Ausbildungsbeginn der nach § 22\nnach zusUindigcn Erlaubnisbehörde erteilt.\"\nAbs. 1 zuständigen Erlaubnisbehörde. Der\nf) Absatz 4 C'rhält folgende Fassung:                              Meldung sind die in Absatz 3 Nr. 1 bis 4 ge-\n,, (4) Absatz 2 ~J ilt sinngemäß für die Rück-             nannten Unterlagen beizufügen. Hat der Aus-\nnahme oder den Widerruf der Erlaubnis so-                      bildungsleiter Zweifel an der Tauglichkeit\nwie für Anordnungen nach § 29 Abs. 3.\"                         oder Zuverlässigkeit (Eignung} des Bewer-\nbers, teilt er die Gründe hierfür bei der\n15. § 23 wird wie folgt geändert.:                                       Meldung oder während der Ausbildung der\nd) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:                         Erlaubnisbehörde mit. Die Erlaubnisbe-\n,,Mindcsla I ter, I Iöchstdller\".                              hörde kann die Aufnahme oder Weiterfüh-\nrung der Ausbildung davon abhängig ma-\nb) Absatz J Nr. 1 bis 3 erhält folgende Fassung:                     chen, daß der Bewerber seine Eignung durch\n,, 1. für SegeJflugzeuqführer, Fallschirmsprin-                eine psychologische Beurteilung nachweist.\nger und Steuerer von verkehrszulas-                   Die Erlaubnisbehörde untersagt die Auf-\nsungspflichtigen Flugmodellen 17 Jahre,               nahme oder Weiterführung der Ausbildung,\n2. für       Privatflugzeugführer,    Privathub-            wenn der Bewerber die Voraussetzungen der\nschrauberführer, Motorseglerführer und                Absätze 1 und 2 nicht erfüllt.\"\nFreiballonführer 18 Jahre,                        i} 'In Absatz 5 wird das Wort „Fallschirmab-\n3. für        Berufsflugzeugführer,    Berufshub-            springer\" durch das Wort „Fallschirmsprin-\nschrauberführer, Flugnavigatoren, Flug-               ger\" ersetzt.\ningenieure, Luftschifführer, Steuerer von\nnach § 6 Nr . 9 zulassungspflichtigem son-   17. Nach § 24 wird als neuer § 24 a eingefügt:\nstigen Luftfahrtgerät, Prüfer von Luft-\nfahrtgc~rät und Flugdienstberater 21                                       ,,§ 24 a\nJahre.\"                                                            Taug lichkeitszeugnis\nc} Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 erhält folgende                     (1) Das Tauglichkeitszeugnis nach § 24 Abs. 3\nFassung:                                                   Nr. 2 ist von einer fliegerärztlichen Unter-\n„2. für Fallschirmspringer, Bordfunker und                suchungsstelle abzugeben. Werden Tatsachen\nSte uerer von ver kehrszulassungspflichti-       bekannt, die Bedenken gegen die Eignung des\ngen Flugmodellen 16 Jahre,                       Antragstellers begründen, so kann die Erlaub-\n3. für        Privatflugzeugführer,    Privathub-       nisbehörde anordnen, daß der Antragsteller\nschrauberführer, Motorseglerführer und           seine Eignung durch eine psychologische· Beur-\nFreiballonführer 17 Jahre,\".                     teilung nachweist. Hat der Leiter einer flieger-\närztlichen Untersuchungsstelle Nichttauglich-\n16. § 24 wird wie folgt geändert:                                   keit oder eine eingeschränkte Tauglichkeit eines\nBewerbers festgestellt, teilt er die Feststellung\na) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\nder Erlaubnisbehörde mit. Auf Antrag des Be-\n„ 1. der Bewerber das Mindestalter nach § 23               werbers entscheidet die Erlaubnisbehörde nach\nbesitzt,\".                                       Anhörung eines vom Bundesminister für Ver-\nb) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort „körperlich\"                 kehr im Benehmen mit den obersten Landesver-\ngestrichen.                                                kehrsbehörden gebildeten fliegerärztlichen Aus-\nschusses über die Erteilung der Erlaubnis. Unter-\nc) Absatz 1 Nr. 3 erMlt folgende Fassung:\nsuchungsberichte dürfen nur einem zur Vor-\n,,3. keine Tatsachen vorliegen, die den Be-                nahme von Tauglichkeitsuntersuchungen be-\nwerber als unzuverlässig erscheinen las-         rechtigten Arzt zugänglich gemacht werden.\nsen, die beabsichtigte Tätigkeit als Luft-\nfahrtpersonal auszuüben,\".                           (2) Das Tauglichkeitszeugnis ist nicht erfor-\nde.rlich bei Bewerbern, die eine gültige Erlaub-\nd) In Absatz 2 wird das Wort „ungeeignet\"                       nis als Luftfahrer besitzen und die Ausbildung\ndurch das Wort „unzuverlässig\" ersetzt.                    für eine andere Tätigkeit nach § 20 anstreben,\ne) Absatz 3 Nr. 1 erhält folgende Fassung:                      soweit nicht für diese Tätigkeit ein höherer\n„ 1. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus                Tauglichkeitsgrad vorgeschrieben ist.\ndem Familienbuch der Eltern;\".                       (3) Die fliegerärztlichen Untersuchungsstellen\nf) Absatz 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:                     nach Absatz 1 bedürfen der Anerkennung durch\ndas Luftfahrt-Bundesamt oder durch die nach\n,,2. das Tauglichkeitszeugnis; \".\nLandesrecht zuständige Behörde gemäß An-\ng) Absatz 3 Nr. 3 erhält folgende Fassung:                      lage 3. Ein Rechtsanspruch auf die Anerkennung\n,,3. eine Erklärung über schwebende Straf-                 besteht nicht. Die Anerkennung wird durch die\nverfahren und darüber, daß ein Führungs-          zuständige Behörde in den Nachrichten für Luft-\nzeugnis nach § 28 des Bundeszentralregi-          fahrer bekanntgemacht.\nstergesetzes zur Vorlage bei der Erlaub-             (4) Als Leiter einer fliegerärztlichen Unter-\nnisbehörde beantragt. worden ist;\".               suchungsstelle für die Erteilung von Tauglich-","294                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nkeitszeugnissen an Bewerber um die Erlaubnis            müssen die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1\nfür Privatflugzeugführer, Privathubschrauber-           fortbestehen und ein Tauglichkeitszeugnis nach\nführer, Motorseglerführer, Segelflugzeugführer,         § 24 a vorgelegt werden. § 24 a Abs. 1 Satz 2\nFallschirmspringer oder Freiballonführer kann           gilt entsprechend.\nanerkannt werden, wer die BestaJlung als Arzt              (2) Absatz 1 gilt für die nach § 28 erteilten\nfür Allgemeinmedizin oder als Facharzt für In-          Anerkennungen sinngemäß.\"\nnere Medizin besitzt, mit den Anforderungen\ndes Motorflugs auf Flugzeugen oder Motorseg-\n21. § 27 wird wie folgt geändert:\nlern oder des Segelflugs vertraut ist und an\neinem vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten               a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort\nLehrgang für Fliegerärzte teilgenommen hat. Die              „Luftverkehr\" ein Beistrich und die Worte\nTeilnahme an einem Lehrgang ist nicht erforder-              „als Flugingenieur\" und nach dem Wort\nlich für Leiter von fJiegerärztlichen Unter-                 „Fluglehrer\" die Worte „einschließlich der\nsuchungsstellen, die nur Segelflugzeugführer,               Einweisungsberechtigung nach den §§ 92 und\nFallschirmsprinrwr oder Freiballonführer unter-             93 der Verordnung über Luftfahrtpersonal\"\nsuchen. Der Leiter einer fliegerärztlichen Unter-           eingefügt.\nsuchungsstelle für berufsmäßig tätiges Luftfahrt-       b) Absat_z 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\npersonal muß die Voraussetzungen nach Satz 1\nerfüllen und über besondere Kenntnisse und Er-               .,Die Erteilung der Erlaubnis für eine Tätig-\nfahrungen in der Luftfahrtmedizin, insbesondere             keit als Berufsflugzeugführer, Berufshub-\nüber die Arbeitsbedingungen des zu unter-                   schrauberführer, Flugingenieur und Prüfer\nsuchenden Luftfahrtpersonals, verfügen. Die flie-           von Luftfahrtgerät sowie die Berechtigung\ngerärztliche UntE~rsuchungsst(~lle muß den orga-            für Flüge nach Instrumentenflugregeln und\nnisatorischen und technischen Voraussetzungen               die Lehrberechtigung einschließlich der Ein-\nnach Anlage 3 zu dieser Verordnung entspre-                 weisungsberechtigung nach den §§ 92 und\nchen.                                                       93 der Verordnung über Luftfahrtpersonal\nkann von dem Nachweis der fachlichen Vor-\n(5) Die Anerkennung nach Absatz 3 kann ein-              aussetzungen, der Fähigkeiten und Kennt-\ngeschränkt, mit Auflagen verbunden und be-                  nisse nach der Verordnung über Luftfahrt-\nfristet werden. Sie ist zurückzunehmen, wenn                personal abhängig gemacht werden.\"\ndie Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht\nvorgelegen haben. Si1:~ ist zu widerrufen, wenn         c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „Prüf-\ndie Voraussetzungen für ihre Erteilung nach-                ordnung für\" durch die Worte „Verordnung\nträglich nicht nur vorübergehend. entfallen sind.           über\" ersetzt.\nDie Rücknahme oder der Widerruf werden durch            d) Absatz 5 wird gestrichen.\ndie nach Absatz 3 zuständige Behörde in den\nNachrichten für Luftfahrer bekanntgemacht.\"         22. § 28 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Füh-\n18. In § 25 Abs. 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Nr. 4 und             ren und Bedienen\" durch die Worte „Führen\nAbsatz 3 Satz 1 werden die Worte „Prüfordnung               oder Bedienen\" ersetzt.\nfür\" durch die Worte „Verordnung über\" er-\nb) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nsetzt.\n,,Erlaubnisse nach Absatz 1 für eine Betäti-\ngung als Luftfahrtpersonal können allgemein\n19. § 26 wird wie folgt geändert:                               oder im Einzeltall anerkannt werden, wenn\na) In Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 3 wer-               von der Erlaubnis und den darin eingetra-\nden die Worte „Prüfordnung für\" durch die              genen Berechtigungen für mindestens •einen\nWorte „Verordnung über\" ersetzt.                        Gültigkeitszeitraum der Erlaubnis oder Be-\nrechtigung Gebrauch gemacht wmde und die\nb) In Absatz l werden als neue Sätze 2 und 3                Gegenseitigkeit der Anerkennung gewähr-\neingefügt:                                             leistet ist.\"\n,,Hat der nach den Vorschriften der Verord-\nnung über Luftfahrtpersonal bestimmte Prü-          c) Nach Absatz 2 Satz 1 wird als neuer Satz 2\nfungsrat Zweifel an der Eignung des Bewer-              eingefügt:\nbers, teilt er der Erlaubnisbehörde die                 „Die Anerkennung kann von dem Nachweis\nGründe hierfür mit. § 24 Abs. 4 Satz 4 gilt             der Eignung nach den Vorschriften dieser\nsinngemäß.\"                                            Verordnung sowie der fachlichen Voraus-\nsetzungen, der Fähigkeiten und Kenntnisse\nnach der Verordnung über Luftfahrtpersonal\n20. Nach § 26 wird als neuer § 26 a eingefügt:\nabhängig gemacht werden.\"\n„26 a\nVoraussetzungen für die Verlängerung         23. § 29 wird wie folgt geändert:\nund Erneuerung der Erlaubnis                 a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n(1) Bei der Verlängerung oder Erneuerung der                ,, (2) Die Erlaubnis ist ferner zu widerrufen\nErlaubnis, die sich nach den Vorschriften der               und der Ausweis einzuziehen, wenn der Er-\nVerordnung über Luftfahrt.personal bestimmen,               ]aubnisbehörde Tatsachen bekannt werden,","Nr. 13  Tc1g der Ausgc1be: Bonn, den 16. M2irz 1979                             295\ndie Zwc)ifel an dem c1usreichenden prakti-                b) In Absatz 1 Nr. 5 wird das Wort „Einrichtun-\nschen Können oder fachlichen Wissen des                       gen\" durch das Wort „Betriebsgrundlagen\"\nInhabers der Erlaubnis rechtfertigen, und                     ersetzt.\nwenn eine von ihr angeordnete Uberprüfung\nc) In Absatz l wird als neue Nummer 6 a ein-\nentweder verweigert wird oder ergibt, daß\ngefügt:\nder Inhaber der Erlaubnis ein ausreichendes\npraktisches Können oder fachliches Wissen                     ,,6 a) bei Verwendung von Luftfahrzeugen,\nnicht mehr besitzt.\"                                                   die nicht im ausschließlichen Eigentum\ndes Antragstellers stehen, den Nach-\nb) In Absatz 3 Satz 1 W(~rden nach dem Wort                               weis, daß er daran uneingeschränkt die\n„Zeit\" dü~ ·warte „oder eine Nachschulung                             Verfügungsgewalt besitzt, die die be-\nmit anschließender Uberprüfung\" eingefügt.                             absichtigte Verwendung der Luftfahr-\nc) In Absatz 3 wird nach Satz 1 als neuer Satz                            zeuge voraussetzt, sowie auf Verlangen\neingefügt:                                                             der Erlaubnisbehörde über den Eigen-\n,,Das Ruhen der Erlaubnis kann auch in Fäl-                           tümer der Luftfahrzeuge die Angaben\nlen erheblicher Gefahr für die Sicherheit und                          nach den Nummern 1, 2 und 6;   11\n•\nOrdnung des Luftverkehrs bis zur Feststel-                d) Absatz 1 Nr. 7 erhält folgende Fassung:\nlung des weiteren ausreichenden praktischen                   ,,7. den Nachweis, daß ausreichende per-\nKönnens oder fachlichen Wissens nach Ab-                             sonelle, technische und organisatorische\nsatz 2 angeordnet werden, wenn der Erlaub-                           Voraussetzungen vorhanden sind, um die\nnisbehörde Tatsachen bekannt werden, die                             Lufttüchtigkeit der verwendeten Luft-\nerkennen lassen, daß der Inhaber der Er-                             fahrzeuge jederzeit aufrechtzuerhalten,\nlaubnis das ausreichende praktische Können                           einen sicheren Betrieb und eine geord-\noder fachliche Wissen nicht mehr besitzt.\"                           nete Ausbildung durchzuführen.\"\nd) Als neuer Absatz 4 wird eingefügt:\n,, (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die nach    27. § 33 wird wie folgt geändert:\n§ 28 erteilten Anerkennungen sinngemäß.\"\na) Absatz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\n,,3. im übrigen den Vorschriften über Luft-\n24. § 30 wird wie folgt geändert:\nfahrerschulen nach Anlage 2 entsprochen\na) In Absatz 2 Satz 1 sind die Worte „Führer                            wird.\"\nvon Luftschiffen\" durch „Luftschifführer\", ·\nb) In Absatz 2 werden in Satz 3 nach dem Wort\n,,Führer von Motorseglern\" durch „Motorseg-\n„Ort\" die Worte „des Schwerpunktes\" und\nlerführer\" zu ersetzen, nach dem Wort\nals neuer Satz 4 eingefügt:\n„Flugzeugführer\" ein Beistrich und das Wort\n„Hubschrauberführer\" einzusetzen und das                     „Die Benutzung eines anderen als des in der\nWort „Klasse II\" zu streichen.                                Erlaubnis genannten Ausbildungsgeländes\nbedarf der Genehmigung der Erlaubnisbe-\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „Prüf-                    hörde.\nordnung für\" durch die Worte „Verordnung\nüber\" ersetzt.                                           c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n,, (3) Änderungen der Aufnahmebedingungen\n25. In § 31 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „nicht-                    sowie Änderungen des Betriebszustandes,\nberufsmäßige Führer von Drehflüglern\" durch                      insbesondere ein Wechsel des Ausbildungs-\ndie Worte „Privathubschrauberführer\", die                        leiters, des Lehrpersonals oder des Luftfahr-\nWorte „Führer von Motorseglern\" durch „Mo-                       zeugs, bedürfen der Genehmigung. Änderun-\ntorseglerführer\" und „Fallschirmabspringer\"                      gen des Namens der Luftfahrerschule sind\ndurch „Fallschirmspringer\" ersetzt.                              der Erlaubnisbehörde mitzuteilen. Das glei-\nche gilt, wenn der Inhaber der Erlaubnis\n26. § 32 wird wie folgt geändert:                                    eine juristische Person, ein nicht rechtsfä-\nhiger Verein oder eine Gesellschaft ist, bei\na) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:                       einem Wechsel von vertretungsberechtigten\n,, 1. Den Namen, Wohnsitz oder Sitz des An-                  Personen.\"\ntragstellers, eine Erklärung über schwe-\nbende Strafverfahren und darüber, daß\n28. In § 34 Abs. 1 werden die Worte „Führer von\nein Führungszeugnis nach § 28 des Bun-\nMotorseglern\"         und     „Fallschirmabspringern\"\ndeszentralregistergesetzes zur Vorlage\ndurch die Worte „Motorseglerführern\" und\nbei der Erlaubnisbehörde beantragt wor-\n,,Fallschirmspringern\" ersetzt.\nden ist, bei juristischen Personen und\nGesellschaften des Handelsrechts außer-\ndem Namen und Wohnsitz der vertre-           29. § 37 erhält folgende Fassung:\ntungsberechtigten Personen sowie auf                                        ,,§ 37\nVerlangen eine Bescheinigung des Re-\nRücknahme und Widerruf\ngistergerichts, daß die Eintragung in das\nVereins-, Handels- oder Genossenschafts-            Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn die\nreqist:er nur noch von der Erteilung der         Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vor-\nErlaubnis abhängt.\"                              gelegen haben. Sie ist zu widerrufen, wenn die","296                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nVoraussetzungen für ihre Erteilung nachträg-              34. § 48 erhält folgende Fassung:\nlich nicht nur voriiber!Jehend entfallen sind. Sie                                      ,,§ 48\nkann widerrufen werden, wenn länger als ein\nRücknahme und Widerruf der Genehmigung\nJahr von der Erlc1ubnis kein Gebrauch gemacht\nworden ist.\"                                                       (1) Die Genehmigung ist zurückzunehmen,\nwenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung\nnicht vorgelegen haben. Sie ist zu widerrufen,\n30. § 39 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:                     wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung\n,,Erstreckt sich das Gelände oder der Bauschutz-               nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen\nbereich auf mehrere Länder, so ist Genehmi-                    sind. Sie kann widerrufen werden, wenn die er-\ngungsbehörde und Luftfahrtbehörde nach den                     teilten Auflagen nicht eingehalten werden.\nVorschriften des Luftverkehrsgesetzes über Bau-                    (2) Die Rücknahme, der Widerruf oder das\nbeschränkungen im Bauschutzbereich die Behör-                  Erlöschen der Genehmigung aus anderen Grün-\nde des Landes, in dem der überwiegende Teil                    den ist bekanntzumachen; § 42 Abs. 4 Satz 1\ndes Gelündes liegt.\"                                           ist sinngemäß anzuwenden.\"\n31. § 40 wird wie folgt geändert:                              35. In § 51 Abs. 1 Nr. 1 wird hinter ,Nummer 5\n,, und 11 \" eingefügt.\na) Absatz l Nr. 1 erhält folgende Fassung:\n,, 1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des An-           36. In § 52 Abs. 1 Halbsatz 2 werden nach dem Wort\ntragstellers, eine Erklärung über schwe-            ,,Landeplatzes\" folgende \\tVorte eingefügt:\nbende Strafverfahren und darüber, daß\nein Führungszeugnis nach § 28 des Bun-            ,, und zum Abschluß einer Haftpflichtversiche-\ndeszentralregistergesetzes zur Vorlage            rung mit Festlegung der Höhe der Versiche-\nbei der Genehmigungsbehörde beantragt              rungssumme\".\nworden ist, bei juristischen Personen und\nGeselJschaften des Handelsrechts außer-      37. § 53 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\ndem den Namen und Wohnsitz der ver-                „Für die Betriebsaufnahme und die Pflichten\ntretungsberechtigten Personen sowie auf           des Landeplatzhalters sind § 43 Abs. 1, §§ 44\nVerlangen eine Bescheinigung des Re-              und 45 Abs. 1 und 2, für die Aufsicht § 47 und\ngistergerichts, daß die Eintragung in das         für die Rücknahme oder den Widerruf der Ge-\nVereins-, Handels- oder Genossenschafts-          nehmigung § 48 sinngemäß anzuwenden.\"\nregister nur noch von der Erteilung der\nGenehmigung abhängt,\".\n38. § 54 erhält folgende Fassung:\nb) In Absatz 1 Nr. 10 Buchstabe a wird das                                              ,,§ 54\nWort „Lärms\" durch das Wort „Fluglärms\"\nersetzt.                                                                    Begriffsbestimmung,,\n(1) Segelfluggelände sind Flugplätze, die für\nc) In Absatz l wird als neue Nummer 11 ein-\ndie Benutzung durch Segelflugzeuge und nicht-\ngefügt:\nselbststartende Motorsegler bestimmt sind.\n„11. bei Sonderflughäfen die Angabe des\nZwecks, dem dieser dienen soll.\"                     (2) Die Genehmigung zur Anlage und zum\nBetrieb eines Segelfluggeländes kann auf die\nBenutzung durch selbststartende Motorsegler,\n32. § 42 wird wie folgt geändert:                                   Personenfallschirme und Flugzeuge, soweit die-\nse bestimmungsgemäß zum Schleppen von Se-\na) Absatz 2 Nr. 8 erhält folgende Fassung:\ngelflugzeugen oder Motorseglern oder zum Ab-\n,,8. bei einem Sonderflughafen den Zweck,                  setzen von Fallschirmspringern Verwendung\ndem dieser dienen soll,\".                          finden, erstreckt werden. Die Erstreckung er-\nb) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „in dem                 folgt auf Antrag des Antragstellers der Geneh-\nAmtsblatt des Bundesministers für Verkehr\"                 migung oder bei bereits erteilter Genehmigung\ndurch die Worte „in den Nachrichten für                    auf Antrag des Halters des Segelfluggeländes.\nLuftfahrer\" ersetzt.                                       Im übrigen bleibt § 15 Luftverkehrs-Ordnung\nunberührt.\",\n33. § 44 wird wie folgt geändert:                              39. In § 57 Abs. 1 werden nach dem Wort „Auf-\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                           lagen\" ein Beistrich und die Worte eingefügt:\n,, (2) Die Genehmigungsbehörde veranlaßt                 .,insbesondere zur Einschränkung von Lärmaus-\ndie Bekanntmachung der Betriebsaufnahme                    wirkungen auf die Umgebung des Segelflugge-\nin den Nachrichten für Luftfahrer.\"                        ländes und zum Abschluß einer Haftpflichtver-\nsicherung mit Festlegung der Höhe der Versi-\nb) Absatz 3 wird gestrichen.\ncherungssumme,\".\nc) Absatz 4 wird Absatz 3. In Satz 1 wird die\nZahl 3 durch die Zahl 2 ersetzt. Die Sätze 2          40. In § 57 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte „und 8\"\nund 3 werden gestrichen.                                    gestrichen.","Nr. 13    Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1979                                297\n41. § 58 Abs. 2 wird gestrichen.                                  c) In Absatz 1 wird als neue Nummer 6 a ein-\ngefügt:\n42. In § 60 werden die Worle „und § 44 Abs. 4_                           ,,6 a. bei Verwendung von Luftfahrzeugen,\nSatz 3\" gestrichen und nach den Worten „und                                    die nicht im ausschließlichen Eigentum\nfür\" die Worte „die Rücknahme oder\" eingefügt.                                 des Antragstellers stehen, den Nach-\nweis, daß er daran uneingeschränkt die\n43. § 61 wird wie folgt geündert:                                                  Verfügungsgewalt besitzt, die die be-\nabsichtigte Verwendung der Luftfahr-\na) Nummer 1 Buchstabe a erhält folgende Fas- ·\nzeuge voraussetzt (Haltereigenschaft),\nsung:\nsowie auf Verlangen der Genehmi-\n„a) Gelegenheitsverkehr mit Drehflüglern                                   gungsbehörde über den Eigentümer der\noder Flugzeugen bis zu 5 700 kg Höchst-                           Luftfahrzeuge die Angaben nach den\ngewicht,\".                                                        Nummern 1, 2 und 6,  11\n•\nb) Als neuer Absatz 2 wird eingefügt:                         d) In Absatz 1 wird als neuer Satz 2 eingefügt:\n,, (2) ·werden in einem Luftfahrtunternehmen,                 „Der Nachweis für die Voraussetzungen nach\ndessen Genehmigung nach Absatz 1 in die                         den Nummern 8 und 9 und auf Verlangen\nZusUindigkeit des Landes fällt, Luftfahrzeuge                   der Genehmigungsbehörde nach Nummer 6\nmit mehr als 5 700 kg Höchstgewicht ver-                        ist durch eine Bestätigung des Luftfahrt-Bun-\nwendet oder wird der von einem solchen                          desamtes zu führen.       11\nLuftfahrtunternehmen betriebene Fluglinien-               e) In Absatz 2 Nr. 4 wird das Wort „Flugpreise\"\nverkehr u.uf mehr als ein Land ausgedehnt,                      durch „Beförderungsentgelte\" ersetzt.\ntritt der Bundesminister für Verkehr an die                f) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nStelle der bisherigen Genehmigungsbehörde.\"\n,, (3) Die Genehmigungsbehörde kann jeder-\nc) Als neuer Absatz 3 wird eingefügt:                               zeit für die Entscheidung über die Anträge\nnach den Absätzen 1 und 2 weitere Angaben,\n,, (3) Die Genehmigung kann von der Luft-\nUnterlagen und Nachweise durch die Bestä-\nf ahrtbehörcle eines anderen Landes erteilt\nwerden, wenn der Schwerpunkt der Unter-                          tigung der von der Genehmigungsbehörde\nbestimmten Stellen verlangen sowie Prüfun-\nnehmenstütigk eit in diesem Land liegt und\ngen des Unternehmens vornehmen.\"\ndie nach .Absatz 1 Nr. 1 zuständige Behörde\nzustimmt.\"\n45. § 63 wird wie folgt geändert:\na) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\n44. § 62 wird wie folgt geändert:\n,,Genehmigung, Rücknahme und Widerruf\".\na) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:                    b) Absatz 2 erhält :folgende Fassung:\n,, 1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des An-                         ,, (2) Die Genehmigung ist zurückzunehmen,\ntragstellers, eine Erklärung über schwe-                wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung\nbende Strafverfahren und darüber, daß                   nicht vorgelegen haben. Sie ist' zu wider-\nein Führungszeugnis nach § 28 des Bun-                  rufen, wenn die Voraussetzungen für ihre\ndeszentralregisterg·esetzes zur Vorlage                 Erteilung nachträglich nicht nur vorüber-\nbei der Genehmigungsbehörde beantragt                   gehend entfallen sind. Sie kann widerrufen\nworden ist, bei juristischen Personen und               werden, wenn die erteilten Auflagen nicht\nGesellschaften des Handelsrechts außer-                 eingehalten werden oder wenn von ihr län-\ndem den Namen und Wohnsitz der ver-·                    ger als ein Jahr kein Gebrauch gemacht wor-\ntretungsbercchtiglen Personen, sowie auf                den ist.\"\nVerlangen eine Bescheinigung des Re-\ngislerg-erichts, daß die Eintragung in das    46. In § 65 wird ais neuer Absatz 2 eingefügt:\nVereins-, Handels- oder Genossenschafts- ·\n,, (2) Ist der Bundesminister für Verkehr für die\nregister nur noch von der Erteilung der\nGenehmigung eines Luftfahrtunternehmens zu-\nGenehmigung abhtingt,    11\n•\nständig, können die Aufsichtsbefugnisse nach\nb) Absatz 1 Nr. 6 erhtilt folgende Fassung:·                  Absatz 1· dem Luftfahrt-Bundesamt im Einzelfall\n11\nübertragen werden.\n,,6. den Nachweis der für den sicheren Be-\ntrieb erforderlichen wirtschaftlichen Lei-\n47. In § 66 wird folgender neuer Satz angefügt:\nstungsfähigkeit des Antragstellers, den .\nGesellschaftsvertrag, die Bilanz ein- ·           ,,Die Genehmigung kann von der Luftfahrtbe-\nschließlich Gewinn- und Verlustrechnung,          hörde eines anderen Landes erteilt werden,\nAngaben über die Kapitalzusammenset-              wenn diese Verwendung überwiegend in dem\nzung des Unternehmens, sein Anlagever-            anderen Land erfolgt und die nach Satz 1 zu-\nmögen und den Kapitalbedarf, ferner               ständige Behörde zustimmt.\"\neinen Wirtschafts- und Liquiditätsplan\nfür das laufende und folgende Jahr so-        48. §   67    wird    wie folgt geändert:\nwie Angaben über die vorgesehenen                 a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:\nBeförderungsenlgelle und -bedingun-                      ,, 1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des An-\ngen,\".                                                           tragstellers, eine Erklärung über schwe-","298                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nbende Strafverfahren und darüber, daß         54. § 75 erhält folgende Fassung:\ne.in Führungszeugnis nach § 28 des Bun-                                     ,,§ 75\ndeszentralregistergesetzes zur Vorlage\nbei der Erlaubnisbehörde beantragt wor-                           Anzuwendende Vorschriften\nden ist, bei juristischen Personen und                Auf die Genehmigung, ihre Rücknahme,\nGesellschaften des Handelsrechts außer-           ihren Widerruf und die Aufsicht sind die §§ 63\n11\ndem den Namen und Wohnsitz der ver-               und 65 sinngemäß anzuwenden.\ntretungsberechtigten Personen sowie auf\nVerlangen eine Bescheinigung des Regi-        55. § 78 wird wie folgt geändert:\nstergerichts, daß die Eintragung in das\nVereins-, Handels- oder Genossenschafts-          a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\nregister nur noch von der Erteilung der                 ,,Erlaubnis, Rücknahme und Widerruf\".\nGenehmigung abhängt,\".                            b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nb) In Nummer 4 wird der Punkt durch einen                             ,, (4) Auf die Rücknahme und den Widerruf\nBeistrich ersetztund als neue Nummer 5 ein-                   ist § 63 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.  11\ngefügt:\n,,5. den Nachweis, daß ausreichende perso-           56. § 82 wird wie folgt geändert:\nnelle, technische und organisatorische            a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\nVoraussetzungen vorhanden sind, um die\n,,Zustimmung, Rücknahme und Widerruf\".\nLufttüchtigkeit der verwendeten Luft-\nfahrzeuge jederzeit aufrechtzuerhalten            b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nund einen sicheren Betrieb durchzufüh-                    ,, (1) Auf die Zustimmung, ihre Rücknahme\nren.\"                                                  und ihren Widerruf ist § 63 sinngemäß an-\nc) Als neuer Absatz 2 wird eingefügt:                              zuwenden.\"\n,, (2) Die Genehmigungsbehörde kann wei-\ntere Angaben und Unterlagen verlangen, die           57. § 85 Abs. 1 Nr. 1 und 2 erhalten als Nummer 1\nfür die Entscheidung über den Antrag nach                folgende Fassung:\nAbsatz 1 erforderlich sind.\"                             ,,1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antrag-\nstellers, eine Erklärung über schwebende\n49. § 68 erhält folgende Fassung:                                       Strafverfahren und darüber, daß ein Füh-\n,,§ 68                                   rungszeugnis nach § 28 des Bundeszentral-\nAnzuwendende Vorschriften                           registergesetzes zur Vorlage bei der Erlaub-\nnisbehörde beantragt worden ist, bei juristi-\nAuf die Genehmigung, ihre Rücknahme, ihren                       schen Personen und Gesellschaften des Han-\nWiderruf, Änderungsanzeigen und die Aufsicht                        delsrechts außerdem den Namen und Wohn-\nsind die §§ 63 bis 65 sinngemäß anzuwenden.\"                        sitz der vertretungsberechtigten Personen\nsowie auf Verlangen eine Bescheinigung des\n50. In § 69 wird als neuer Satz eingefügt:\nRegistergerichts, daß die Eintragung in das\n,,Die Genehmigung kann von der Luftfahrtbe-                         Vereins-, Handels- oder Genossenschafts-\nhörde eines anderen Landes erteilt werden,                          register nur noch von der Erteilung der Er-\nwenn die Selbstkostenflüge überwiegend in die-                      laubnis abhängt,\".\nsem Land durchgeführt werden und die nach\nSatz 1 zuständige Behörde zustimmt.      11\n58. In § 86 Abs. 1 wird als neuer Satz 3 eingefügt:\n51. § 70 erhält folgende Fassung:                                 „Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der\nHeimatstaat eines Antragstellers ohne ständigen\n,,§ 70                            Wohnsitz im Geltungsbereich dieser Verord-\n(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmi-                  nung einem Antragsteller mit ständigem Wohn-\ngung muß die Angaben nach § 62 Abs. 1 Nr. 1,                  sitz im Geltungsbereich dieser Verordnung Luft-\n2, 4, 8 und 9, ferner den Nachweis des Abschlus-              bildaufnahmen nicht oder nicht unter gleichen\nses einer Unfallversicherung der Fluggäste                    Voraussetzungen gestattet.\"\ndurch Vorlage des Versicherungsscheins oder\neine Deckungszusage der Versicherung enthal-              59. § 88 wird wie folgt geändert:\nten.\na.) In Absatz 3 werden nach dem letzten Satz\n(2) Die Genehmigungsbehörde kann weitere\nfolgende Sätze eingefügt:\nAngaben, Unterlagen und Nachweise fordern,\ndie für eine Entscheidung über den Antrag nach                     ,,Luftbildaufnahmen für Vermessungszwecke,\nAbsatz 1 erforderlich sind.       11                               die im Auftrag der Landesvermessungsämter\noder der ihnen entsprechenden Behörden her-\n52. § 71 erhält folgende Fassung:                                      gestellt werden, sind von der Erlaubnisbe-\n,,§ 71                                 hörde allgemein freizugeben. Die Freigabe\nkann mit Auflagen verbunden oder befristet\nAnzuwendende Vorschriften\nwerden, soweit die öffentliche Sicherheit\nAuf die Genehmigung, ihre Rücknahme, ihren                     und Ordnung dies erfordern. Für Luftbildauf-\nWiderruf und die Aufsicht sind die §§ 63 und 65                    nahmen nach Satz 3 gelten Absatz 4 Sätze 3\nsinngemäß anzuwenden.\"                                            und 4 sinngemäß, Absatz 1 Satz 1 mit der","Nr. 13 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1979                                299\nMaßgabe, daß die Luftbildaufnahmen nach               b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nihrer Herstellung dem Auftraggeber vorzu-                   ,, (2) Bei Einzelflüge.n gilt die Ausflugerlaub-\nlegen sind. Luftbildaufnahmen für polizei-                 nis als erteilt, wenn der Antrag rechtzeitig\nliche Ermittlungen als Beweismittel in Straf-              gestellt und nicht vor der angegebenen Zeit\nund OnJnungswiclrigkeitenverfahren bedür-                  des Ausflugs abgelehnt wird.\"\nfen keiner Freigabe.\"\nc) Als neue Absätze 3 und 4 werden eingefügt:\nb) In Absatz 4 Satz 1 werden hinter dem Wort\n11 (3) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen,\n„Zwecke\" ein Beistrich, die Worte „die nicht\nwenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung\nim Auftrag der Landesvermessungsämter\nnicht vorgelegen haben. Sie ist zu wider-\noder der ihnen entsprechenden Behörden her-\nrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre\ngestellt sind\" und danach ein weiterer Bei-\nErteilung nachträglich nicht nur vorüber-\nstrich eingefügt.\ngehend entfallen sind. Sie kann widerrufen\nwerden, wenn die erteilten Auflagen nicht\n60. § 89 wird wie folgt geündert:                                  eingehalten werden.\na) Die Ubcrschrift e:rhült folgende Fassung:                        (4) Für die Aufsicht beim Vollzug der Ab-\n,,Rücknahme, vVidE~rruf und Erlöschen\".                   sätze 1 bis 3 ist § 65 sinngemäß anzuwen-\nden.\"\nb) Absatz 1 erhült folgende Fassung:\n11 (1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen,        64. § 95 wird wie folgt geändert:\nwenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung\na) In Absatz 3 wird als neuer Satz 3 eingefügt:\nnicht vorgelegen haben. Sie ist zu wider-\nrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre                   ,,Bei der Berechnung der Frist gilt der Sonn-\nErteilung nachtrüglich weggefallen sind. Sie               abend nicht als Werktag.\"\nkann widerrufen werden, wenn die erteilten            b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte ',,eine\n11\nAuflagen nicht eingehalten werden.                         Abschrift des Chartervertrags und\" gestri-\nc) Absatz 3 erhiil l folnende Fassung:                         chen.\n,, (3) Wird die Erlaubnis zurückgenommen,           c) Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen.\nwiderrufen oder erlischt sie, so ist die Er-\nlaubnisurkuncle unverzüglich der Erlaubnis-       65. § 96 wird wie folgt geändert:\nbehörde zurückzugeben.\"                               a) In Absatz 1 werden die Worte „und zwischen\nd) In Absatz 4 Satz l werden hinter den Worten                 der Bundesrepublik Deutschland und dem\n,,Der bisheri~Je Inhaber einer\" das Wort „zu-              Heimatstaat diplomatische Beziehungen un-\nrückgenommenen\" und ein Beistrich einge-                   terhalten werden\" gestrichen.\nfügt.                                                 b) In Absatz 3 werden die Worte „Mitglieds-\nstaates der Internationalen Zivilluftfahrt-\n61. § 91 wird wi<~ folgt geüruJcrt:                                Organisation\" durch die Worte „ICAO-Mit-\ngliedsstaates\" ersetzt und die Worte „mit\na) Absatz l crhült folgende Fassung:                           dem die Bundesrepublik Deutschland diplo-\n,, (1) Der Antrug auf Erteilung der Erlaubnis            matische Beziehungen unterhält\" gestrichen.\nist spätestens zwei volle Werktage vor Be-\nginn der beabsichtigten Flüge bei der Erlaub-     66. Nach§ 96 wird folgender§ 9G a eingefügt:\nnisbehörde zu stellen.\n,,§ 96 a\nBei der Berechnung der Frist gilt der Sonn-\nabend nicht cils Werktag.\"                               Beschränkungen bei erlaubnisfreiem Einflug\nb) Als neuer A bsa lz 3 wird eingefügt:                      (1) Die Erlaubnisbehörde kann bei Flügen, die\nnach § 96 einer Einflugerlaubnis nicht bedürfen,\n,, (3) Die Erlaubnisbehürde kann weitere An-\nden Einflug untersagen, wenn der Verdacht be-\ngaben und Unterlagen verlangen, die für\nsteht, daß der Flug die öffentliche Sicherheit\neine Entscheidung über den Antrag nach Ab-\nund Ordnung stört oder geeignet ist, Hand-\nsatz 1 erforderlich sind.\"\nlungen zu dienen, die verfassungswidrig im\nSinne des Artikels 26 Abs. 1 des Grundgesetzes\n62. § 92 wird wie folgt geündcrt:                             oder nach den im Geltungsbereich dieser Ver-\na) In Absatz 1 werden die Worte „der mit der              ordnung bestehenden Rechtsvorschriften unter\nBundesrepublik Deutschland diplomatische              Strafe gestellt sind.\nBeziehungen unterhctlt gestrichen.\n11\n(2) Für Luftfahrtunternehmen, die ihren Haupt-\nb) In Absatz 2 wird das Wort „deutschen\"                  sitz nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung\ndurch die Worte „den im Geltungsbereich               haben, kann die Erlaubnisbehörde zur Herstel-\ndieser Verordnung bestehenden\" ersetzt.               lung und Gewährleistung der Gegenseitigkeit\nüber die Vorschriften der §§ 94 bis 96, 97 und 98\n63. § 93 wir<l wie folgt geiincü~rt:                          hinaus der Art und „Wirkung nach gleiche Be-\nschränkungen festsetzen, denen Luftfahrtunter-\na) Die Uberschrifl erbült folgende Fassung:               nehmen, die ihren Hauptsitz im Geltungsbereich\n,,Erteilung der Erlaubnis, Rücknahme, Wider-          dieser Verordnung haben, im Heimatstaat jener\nruf und Aufsicht\".                                    Unternehmen unterliegen.\"","300                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n67. § 98 erhült folgende Fassung:                                    durch die Worte „nicht richtig, nicht voll-\nständig oder nicht rechtzeitig\" ersetzt.\n,,§ 98\nAnzuwendende Vorschriften                    i) In Nummer 12 wird Buchstabe b Buchstabe c\nund als neuer Buchstabe b eingefügt:\nFür die Erleilung der Erlaubnis, Rücknahme,\n„b) § 88 Abs. 2 Satz 3 Luftbildaufnahmen\nWiderruf und Aufsicht ist § 93 sinngemäß anzu-\nohne Freigabevermerk veröffentlicht\nwenden.\"\noder vervielfältigt.\"\n68. § 99 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:                 j) In Nummer 13 wird Buchstabe e gestrichen.\n„Aus der Bescheinigung muß hervorgehen, daß                k) Als neue Nummer 15 wird eingefügt:\nder Unfallversicherungsschutz für Hin- und                       „ 15. als Eigentümer eines Luftfahrtgerätes\nRückflug besteht und daß aus der Versicherung                          entgegen § 11 Abs. 2 einen Wechsel\nauch dann Zahlungen geleistet werden, wenn                             des Halters nicht unverzüglich anzeigt.\"\neine gesetzliche Haftpflicht nicht besteht.\"\n72. § 110 erhält folgende Fassung:\n69. § 101 wird gestrichen.                                                                   ,,§ 110\nBerlin-Klausel\n70. § 103 Abs. 5 erhült folgende Fassung:\n,, (5) Die Zulassungsbehörde kann jederzeit die               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nVorlage des Versicherungsscheins und den                   Uberleitungsgesetzes in Verbindung mit Arti-\nNachweis über die Zahlung des letzten Beitrags             kel 3 des Gesetzes zur Änderung des Luftver-\nverlangen. Bei dem Betrieb von Luftfahrzeugen,             kehrsgesetzes (6. Änderung) vom 25. Juli 1964\ndie nicht der Verkehrszulassung nach·§ 6 be-               (BGBl. I S. 529) auch im Land Berlin. Die Be-\ndürfen, ist als Versicherungsnachweis eine Be-             schränkungen der Lufthoheit im Land Berlin\nscheinigung des Versicherers mitzuführen, aus              bleiben unberührt.\"\nder Umfang und Dauer des Versicherungs-\n73. In Anlage 1 Abschnitt II Nr. 2, Nr. 3 Abs. 1 und\nschutzes ersichtlich sind. Liegt Gruppenversiche-\nNummer 4 Abs. 3 werden die Worte „höchstzu-\nrung vor, kann die Bescheinigung mit Ermäch-\nlässiges Fluggewicht\" jeweils durch das Wort\ntigung des Versicherers vom Versicherungsneh-\n,,Höchstgewicht\" ersetzt.\nmer ausgestellt werden, wobei der Name und\ndie Anschrift des Versicherers anzugeben sind.         74. Anlage 1 Abschnitt II Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 erhält\nDie Bescheinigung ist den zuständigen Behörden             folgende Fassung:\nauf Verlangen vorzuzeigen.\"\n„Flugzeuge, Drehflügler und Motorsegler führen\n71. § 108 wird wie folgt geändert:                             den Buchstaben D und das Eintragungszeichen\nan beiden Seiten des Rumpfes (Muster 6 und 7)\na) In den Nummern 1 bis 14 werden jeweils                  oder an beiden Seiten des Seitenleitwerks (Mu-\nnach dem Wort „entgegen\" die Worte „der\nster 6 a und 7 a).\"\nVorschrift des\" bzw. \"den Vorschriften des\"\ngestrichen.                                     75. In Anlage 1 Abschnitt II Nr. 4 Abs. 1 wird als\nb) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Verwei-                neuer Satz 2 eingefügt:\nsung ,, § 11\" durch die Verweisung ,, § 11          „Bei der Anbringung des Buchstabens D und des\nAbs. 1\" ersetzt.                                    Eintragungszeichens an den Seitenflächen des\nc) In Nummer 2 Buchstabe b wird die Verwei-                Rumpfes oder des Seitenleitwerks ist eine\nsung ,,§ 19\" durch die Verweisung ,,§ 19            Schrägstellung der Schriftzeichen bis zu höch-\nAbs. 1\" ersetzt.                                    stens 15 Grad zulässig.\"\nd) In Nummer 4 Buchstabe a wird das Wort               76. Anlage 1 Abschnitt II Nr. 4 Abs. 3 Satz 1 erhält\n,,und\" durch das Wort „oder\" und in Buch-           folgende Fassung:\nstabe b werden die Worte „nicht oder nicht\n„Die Höhe der Schriftzeichen muß mindestens\nfristgemäß\" durch die Worte „nicht recht-\nbetragen am Rumpf von Flugzeugen und Motor-\nzeitig\" ersetzt.\nseglern,\ne) In Nummer 5 Buchstabe d ist die Verwei-\nbei Drehflüglern und am Leitwerk von\nsung ,,§ 103 Abs. 5 Satz 1\" durch die Ver-\nLuftschiffen ........................ 30 cm,\nweisung ,, § 103 Abs. 5 Satz 2\" zu ersetzen.\nan den Flügeln von Flugzeugen und\nf) In Nummer 6 Buchstabe a sind die Worte                 Motorseglern und an der Hülle von Luft-\n„des § 28 Abs. 2 Satz 4\" durch die Worte            schiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 cm.\n11\n,,entgegen § 28 Abs. 2 Satz 5\" und in Buch-\nstabe b ist die Verweisung ,,§ 28 Abs. 2        77. In Anlage 1 Abschnitt III Nr. 1 Abs. 1 erhält die\nSatz 3\" durch die Verweisung ,,§ 28 Abs. 2          Klammer folgende Fassung:\nSatz 4\" zu ersetzen.\n11\n,, (Muster 6, 6 a, 7, 7 a und 10)              •\ng) In Nummer 7 Buchstabe b werden die Worte\n,,nicht oder\" gestrichen.                       78. In Muster 3 der Anlage 1 wird auf der Rückseite\nh) In Nummer 10 werden die Worte „nicht, un-               der Hinweis auf Rechte an Luftfahrzeugen ge-\nrichtig, unvollständig oder nicht fristgemäß\"       strichen.","Nr. 13      Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1979                                       301\n79. In der Anlt1qe wird als        nc!lWS   Muster 1 a eingefügt:                                                        Muster 1 a\n(Vorderseite)\nBUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND                      LÄRMZEUGNIS FÜR PROPELLERFLUGZEUGE\nFederal Republic of Germany                     Noise Certificate for propeller-driven aeroplanes\nLUFTFAHRT-BUNDESAMT                             BIS 5700 KG HÖCHSTGEWICHT UND MOTORSEGLER\nFederal Office of Civil Aeronautics             up to 5700 kg maximum weight and powered gliders\n1. STAATSZUGEHÖRIGKEITS- UND                          2. MUSTER/BAUREIHE:                      3. WERKNUMMER:\nEINTRAGUNGSZEICHEN:                                   Type/ model:                             Serial number:\nNationality and registration marks:\nBAUJAHR:\nYear of construction:\n4. DIESES LÄRMZEUGNIS IST IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEM ANHANG 16 ZUM ABKOMMEN ÜBER DIE INTER-\nNATIONALE ZIVILLUFTFAHRT VOM 7. DEZEMBER 1944 SOWIE DEM DEUTSCHEN LUFTVERKEHRSGESETZ UND\nDEN ZU SEINER DURCHFÜHRUNG ERLASSENEN RECHTSVERORDNUNGEN AUSGESTELLT.\nThis Noise Certificate is issued pursuant to the Annex 16 to the Convention on International Civil Aviation dated\n7 DEC 1944 and to the German Aeronautics Act and the regulations issued for its execution.\n5. DIESES LÄRMZEUGNIS BESITZT NUR GÜLTIGKEIT, SOLANGE DIE UMSEITIG BESTÄTIGTE AUSRÜSTUNG\nKEINE ÄNDERUNG ERFÄHRT, ES IST IM LUFTFAHRZEUG MITZUFÜHREN.\nThis Noise Certificate is vaid only as long as the equipment attested overleaf will not be modified. lt has to be\ncarried in the aircraft.\n6. MIT DER AUSROSTUNG UND DEN BETRIEBSGRENZEN, WIE UMSEITIG BESTÄTIGT, ERFÜLLT DAS LUFTFAHR-\nZEUG DIE FOLGENDEN LÄRMFORDERUNGEN:\nWith the limitations and the equipment attested overleaf the aircraft meets the following noise requirements:\na)     ICAO ANHANG 16:          [7 DURCH EINHALTUNG DES LÄRMGRENZWERTES\nBy falling below the noise limit\nl] Nfl II - 47/75:               DURCH ANWENDUNG DER AUSNAHMEREGELUNG FÜR\nBy application of an exemption rule for\nb) DIE ERHÖHTEN SCHALLSCHUTZANFORDE-                  •  JA        •  MIT 5 dB (A)-ABSTAND ZUM LÄRMGRENZWERT\nRUNGEN NACH DER VERORDNUNG VOM\n16.8.1976 (BGBI. 1, S. 2216):                      •  NEIN\n•  MIT 8 dB (A)-ABSTAND ZUM LÄRMGRENZWERT\nDATUM DER AUSSTELLUNG:                                          UNTERSCHRIFT:\nDate of issue:                                                  Signature:\n(Rückseite)\nBESTÄTIGUNG EINER NACH § 31 LUFTGERPO FÜR PRÜFUNGEN ZUSTÄNDIGEN STELLE ÜBER BETRIEBSGREN-\nZEN UND AUSRÜSTUNG DES LUFTFAHRZEUGS\nAttestation of limitations and equipment of the aircraft of a body competent for inspection according to LuftGerPO\na) MOTOR(EN):                                                                              GEMÄSS:\nEngine(s):                                                                             according to:\nb) DREHZAHL/LADEDRUCK B, HÖCHSTZUL. DAUERLEISTUNG .... ...... U/MIN                        GEMÄSS:\nRPM and MANIF. PRESS. at max. cont. power                              ... in Hg       according to:\nc) PROPELLER:                                                                               GEMÄSS:\nPropeller:                                                                              according to:\nd) PROPELLER-DURCHMESSER:                                                                   GEMÄSS:\nPropeller diameter:                                                                     according to:\ne) BLATTZAHL:\nNumber of blades:\nf) HÖCHSTGEWICHT:                   kg                                                     GEMÄSS:\nMaximum weight:                                                                         according to:\ng) TURBOLADER:                                     •  JA        •   NEIN                    GEMÄSS:\nTurbocharger:                                     Yes           No                      according to:\nh) ZUSÄTZLICHER SCHALLDÄMPFER:                     •  JA        •   NEIN                    GEMÄSS:\nAdditional muffler:                               Yes           No                      according to:\ni) SONSTIGE AUSRÜSTUNG:                                                                    GEMÄSS:\nOther equipment:                                                                        according to:\nDIE ZUM FLUGZEUG-MOTORSEGLER GEHÖRIGEN BETRIEBSANWEISUNGEN STIMMEN MIT DEN o. a. ANGABEN\nÜBEREIN.\nThe operating information belonging to the aircraft correspond with the statements above.\nDATUM:                       LBA-ANERKENNUNGS-NR.                      UNTERSCHRIFT:\nDate:                        LBA-Approval No.                          Signature:","302\nBundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n80. In der Anlnge 1 werden als neue Muster 6 a und 7 a eingefügt:\nMuster 6 a\nMuster 7 a\n0-HABC","Nr. 13 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1979                                303\n81. Die .Anlage 2 erhült folgende Fassung:                             der Erlaubnis an die Luftfahrerschule ge-\nführt werden. Die Erlaubnisbehörde kann\n„Anlage 2\nAusnahmen von Satz 2 zulassen, wenn der\n(zu § 32 Abs. 1 Nr. 5)                           Ausbildungsleiter wegen des Verlustes der\nVorschriften für Luftfahrerschulen                       körperlichen Tauglichkeit nicht mehr im Be-\nsitz einer gültigen Erlaubnis ist und die wei-\nI.                                   tere Tätigkeit des Ausbildungsleiters auf ein\nDie Einrichtung der Luftfahrerschule, die Lehr-               Jahr beschränkt wird. Bei gewerblichen Luft-\nmittel, das Lehrpersonal und der Ausbildungs-                      fahrerschulen muß der Ausbildungsleiter als\nleiter, die Betriebsgrundlagen, die Luftfahr-                      solcher hauptberuflich tätig sein.\nzeuge und die für die Ausbildung vorgesehenen\nFlugplätze müssen folgenden Anforderungen                     3.2 F 1 u g 1 e h r e r\nentsprechen:                                                      Fluglehrer dürfen nur eingesetzt werden,\nwenn sie über ausreichende Flugerfahrung\n1.    Einrichtungen der Luftfahrerschule                          als Luftfahrzeugführer verfügen. Für jeweils\n1.1 Lehrräume                                                     bis zu 10 Bewerbern, die an der Ausbildung\nFür je 20 gleichzeitig auszubildende Bewer-                  gleichzeitig teilnehmen, muß mindestens ein\nber muß mindestens ein Lehrraum vorhan-                      Fluglehrer zuständig sein. Die Erlaub-\nden sein. Die Lehrräume müssen nach Größe,                   nisbehörde kann verlangen, daß für eine\nBeschaffenheit und Einrichtung einen sach-                   geringere Zahl von Bewerbern ein Flug-\ngerechten Ausbildungsbetrieb zulassen.                       lehrer zuständig ist, wenn dies die Art der\nLuftfahrerschule erfordert. An gewerblichen\n1.2 F 1 u g v o r b e r e i t u n g s r a u m                     Luftfahrerschulen zur Ausbildung von Flug-\nFür Zwecke der Flugvorbereitung muß ein                      zeugführern und Hubschrauberführern muß\nFlugvorbereitungsraum mit allen erforder-                    mindestens ein Drittel der Fluglehrer haupt-\nlichen Einrichtungen wie Kartentischen,                      beruflich tätig sein. Die Erlaubnisbehörde\nFernsprecher, Mitteilungsbrett sowie Karten-                 kann die Beschäftigung hauptberuflich Täti-\nmaterial, Luft:fahrthandbuch, Nachrichten                    ger auch an nichtgewerblichen Luftfahrer-\nfür Luftfahrer, Notams und sonstigen Unter-                  schulen für Flugzeugführer und Hubschrau-\nlagen für die Flugvorbereitung zur Verfü-                    berführer verlangen, wenn es der Umfang\ngung stehen.                                                 des Ausbildungsbetriebes erfordert. Für je\n5 Fluglehrer ist ein Cheffluglehrer zu be-\nl .3 F 1 u g ü b u n g s g e r ä t e                              stellen, der die Einheitlichkeit der Ausbil-\nFür die Ausbildung zum Erwerb der Instru-                    dungsmethoden und den Fortgang der Flug-\nmentenflugberechtigung muß mindestens ein                    ausbildung der Bewerber überwacht. Die\nden Anforderungen des Ausbildungszwek-                       Aufgaben des Cheffluglehrers und des Aus-\nkes genügendes Instrumentenflugübungsge-                     bildungsleiters können von einer Person\nrät zur Verfügung stehen. Das Instrumenten-                  wahrgenommen werden.\nflugübungsgerät muß in einem von anderen\n3.3 L e h r p e r s o n a 1 a n F 1 u g ü b u n g s -\nLehrräumen getrennten Raum untergebracht\ngeräten\nsein.\nDas an einem Flugübungsgerät tätige Lehr-\npersonal muß entsprechend der Art des\n2.   Lehrmittel und Lernhilfen\nFlugübungsgerätes fachlich und pädago-\nAls Lehrmittel sind geeignete Unterrichts-                   gisch geeignet sein. Das Lehrpersonal hat\nunterlagen für alle Lehrfächer, Modelle von                  seine Eignung der Erlaubnisbehörde gemäß\nTriebwerken, Luftfahrzeugteilen und Luft-                    den Richtlinien des Bundesministers für Ver-\nfahrzeugsystemen oder Bildtafeln, Filme und                  kehr für die Anerkennung von Instrumen-\ndergleichen vorzuhalten.                                     tenflugübungsgeräten bei der Ausbildung\nund Prüfung des Luftfahrtpersonals und des\n3.   Ausbildungsleiter und Lehrpersonal                           hierbei tätigen Lehrpersonals nachzuweisen.\nDie Richtlinien werden in den Nachrichten\n3.1 Aus b i 1 dun g s 1 e i t er                                  für Luftfahrer bekanntgemacht.\nDer Ausbildungsleiter muß mindestens drei\nJahre als Fluglehrer tätig gewesen sein. Der             3.4 T h e o r i e 1 e h r e r\nAusbildungsleiter muß im Besitz einer gül-                   Das Lehrpersonal für den theoretischen Un-\ntigen Erlaubnis sein. Er muß ferner im Be-                   terricht muß fachlich und pädagogisch ge-\nsitz derjenigen Lehrberechtigung sein, die                   eignet sein. Jeder Theorielehrer hat seine\nfür die Art der an der Luft:f ahrerschule be-                Eignung anhand von ihm erarbeiteter Unter-\ntriebenen praktischen Ausbildung vorge-                      lagen für den Unterricht sowie in einer\nschrieben ist. Der Ausbildungsleiter muß be-                 Lehrprobe in dem Fach, für das er vorge-\nsondere Kenntnisse im Luftrecht sowie be-                    sehen ist, nachzuweisen. Die Erlaubnisbe-\nsondere organisatorische Fähigkeiten nach-                   hörde kann im Einzelfall von der Lehrprobe\nweisen. Der Nachweis kann in Form eines                      absehen, wenn die vorgesehene Lehrperson\nPrüfungsgespräches sowie anhand der orga-                    nachweislich als Lehrer in dem betreffenden\nnisatorischen Vorkehrungen zur Erteilung                     Fach tätig gewesen ist.","304                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n4.  Flugbetriebshandbuch                                5.   Luftfahrzeuge\n4.1 Als Dienstanweisung und Arbeitsunterlage            5.1 Luftfahrzeuge müssen in einer Zahl zur Ver-\nist für das im Flugbetrieb tätige Personal               fügung stehen, die eine zügige Ausbildung\ncjncr Luftfahrerschule für Flugzeugführer                der Bewerber ermöglicht, mindestens jedoch\noder 1-lubschrauberführer ein Flugbetriebs-             zwei Luftfahrzeuge. Bei Flugzeugen muß\nhandlrnch zu erstellen und auf dem neuesten             mindestens ein Flugzeug mit vier oder mehr\nStand zu halten. Das Flugbetriebshandbuch               Sitzen ausgestattet sein. Im allgemeinen soll\nbedarf der Zustimmung der Erlaubnisbe-                  für je 5 Bewerber, die gleichzeitig an der\nhörde. Es muß alle für die sichere Durch-               Ausbildung teilnehmen, mindestens ein der\nführung und Ubcrwachung des Flugbetriebs                angestrebten Erlaubnis oder Berechtigung\nerforderlichen Angaben enthalten. Insbeson-             entsprechendes Luftfahrzeug vorhanden und\ndere sind Aufgaben und Verantwortungsbe-                einsatzbereit sein. Soweit für Luftfahrzeuge\nreiche des im Flugbetrieb tätigen Personals             die Eintragung in die Luftfahrzeugrolle oder\nabzugrenzen und Verfahren der Flugvorbe-                das Verzeichnis nach § 18 a vorgeschrieben\nreitung und Flugclurchführung, Verfahren                ist, dürfen zur Ausbildung nur darin einge-\nzur Festlegung von Flughafenwettermindest-              tragene Luftfahrzeuge verwendet werden.\nbedingungen und Sicherheitsmindesthöhen,\nNotverfahren und Verhalten in besonderen            5.2 Die Luftfahrzeuge müssen für den Ausbil-\nFällen festzuleqcn. Ferner sind eine Mindest-           dungszweck geeignet sein. Die Erlaubnisbe-\nausrüstungsliste für jedes Luftfahrzeug ent-            hörde kann in Ergänzung zu den Bau-, Be-\nsprechend den ßetrjcbsvorschriftE.~n zu er-             triebs- und Ausrüstungsvorschriften eine\nstellen und die Unterrichtszeiten einschließ-           zusätzliche Ausrüstung für die bei der Aus-\nlich der höchstzul~issigcn Flug- und Flug-              bildung verwendeten Luftfahrzeuge vor-\ndienstzeiten sowie <1ngemessener Ruhezeiten             schreiben, wenn dies für den Ausbildungs-\nfestzulegen. Das Flugbetriebshandbuch muß               zweck oder die Sicherheit des Luftverkehrs\neine Anweisung enthalten, die eine Mit-                 erforderlich ist. Flugzeuge dürfen die fest-\nnahme von Personen, soweit sie sich nicht               gelegten Lärmgrenzwerte nicht überschrei-\nim Rahmen der A L1sbildung, Prüfung von                 ten.\nLuftfahrern oder Auf sieht über Luftfahrer-\nschulen an Bord befinden, bei Schulflügen           6.  Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit\nuntersagt. Ausnahmen von dieser Anwei-                  Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer\nsung sind bei Uberlanclflügen mit Flugleh-              gewerblichen Luftfahrerschule soll so groß\nrer, bei denen keine Notverfahren geübt                 sein, daß der Betrieb zeitweise mit einer\nwerden, 1nit Zustimmung des Ausbildungs-                geringen Zahl von Bewerbern fortgeführt\nleiters zulässig.                                       und die Verpflichtung zur Ausbildung den\nBewerbern gegenüber eingehalten werden\n4.2 Als Teil des Flugbetriehshandbuches hat die\nkann.\nLuftfahrerschule ein Ausbildungshandbuch\nzu erstellc:m. Das Ausbildungshandbuch muß\n7.  Flugplätze\nden aufeinander abgE!stimmten Gang der\ntheoretischen und praktischen Ausbildung                Bei der Auswahl des Flugplatzes, bei dem\nentsprechend den Ausbildungsvorschriften                der Schwerpunkt für die Ausbildung zum\nsowie sonstirJe, für die Ausbildung wesent-             erstmaligen Erwerb einer Erlaubnis oder der\nliche Angaben enlhallen. Die theoretische               Instrumentenflugberechtigung liegt, sind die\nund praktische Ausbildung ist so zu planen,             geringen Erfahrungen der Bewerber zu be-\ndaß der Ausbildungserfolg durch eine über-              rücksichtigen. Die Mindestlänge der Start-\nmäßige Beanspruchung der Bewerber nicht                 und Landebahn soll bei der Ausbildung von\ngefifhrdet wird. Uber den Ablauf der theore-            Flugzeugführern die eineinhalbfache Länge\ntischen und praktischen Ausbildung sind                 der für einen sicheren Start oder eine\nAufzeichnungen entsprechend den Ausbil-                 sichere Landung der verwendeten Flugzeug-\ndungsvorschriften zu führen. Form und In-               muster erforderlichen Start- und Landebahn-\nhalt der Aufzeichnungen sind von der Luft-              länge unter der Annahme der ungünstigsten,\nfahrerschule festzulegen.                               die Leistungen der Flugzeuge beeinflussen-\nden Faktoren betragen.\n4.3 Auf Luftfahrerschulen für Luftschifführer,\nSelgelflugzeugführer, Motorseglerführer und         7.2 Für die Ausbildung im Instrumentenflug\nFreiballonführer, soweit deren Ausbildung               muß der Flugplatz mit den Einrichtungen\nan einer Luftfahrerschule durchzuführen ist,            und Anflughilfen für Instrumentenanflüge\nsowie Fallschirmspringer ist Nummer 4.1 mit             ausgerüstet sein. Ist der Flugplatz, an dem\nder Maßgabe anzuwenden, daß anstelle des                die Luftfahrerschule eingerichtet we'rden\nFlugbetriebshandbuches eine Dienstanwei-                soll, nicht für Instrumentenanflüge geeignet,\nsung tritt, die den geringeren Anforderungen            muß ein anderweitiger entsprechend geeig-\nan diese Luftfahrerschulen Rechnung trägt.              neter Flugplatz in angemessener Entfernung\nzur Verfügung stehen.\nDas gleiche gilt für nichtgewerbliche Luft-\nfahrerschulen für die Ausbildung von Privat-        7.3 Der Flugplatz muß über ein fahrbares Feuer-\nflugzeugführern.                                        löschgerät, geschultes Personal und Ret-","Nr. 13 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1979                          305\ntungsgerät sowie über ein fahrbereites                        cyten, Mikroskop, Zentrifuge, thermostat-\nKraftfahrzeug während des Schulflugbetrie-                    reguliertes Wasserbad, Photometer;\nbes verfügen. Auf Segelfluggeländen, auf\nb) Harnuntersuchung:\ndenen ausschließlich Windenstarts durchge-\nführt werden, ist ein fahrbares Feuerlösch-                   Reagenzgläser, Objektträger, Urin-Zentri-\ngerät nicht erforderlich.                                     fuge, Mikroskop, Chemiekalien zur Durch-\nführung der Reaktion auf Eiweiß und\nII.                                  Zucker sowie ein Polarimeter.\nDie Erloulmisbehörde kann von den Anfor-               2. Tätigkeit von Fachärzten im Rahmen einer\nderungen des Abschnitts I Erleichterungen                 fliegerärztlichen Untersuchungsstelle\nzulassen, wenn besondere Umstände dies\nrechtfertigen und eine Gefährdung der                     Teiluntersuchungen auf höchstens zwei der\nSicherheit nicht zu erwarten ist.\"                        unter Nummer 1 aufgeführten Gebiete kön-\nnen auch von Fachärzten durchgeführt wer-\nden, die auf Grund einer vertraglichen Ver-\n82. Als Anlage 3 wird eingefügt:                                   einbarung im Rahmen der Untersuchungs-\nstelle als selbständige Ärzte tätig werden. In\n„Anlage 3\ndiesen Fällen muß sichergestellt sein, daß\n(zu § 24 a Abs. :3)                        sich zeitliche Verzögerungen in der Feststel-\nVorschriften für die Anerkennung                    lung der Tauglichkeit von Luftfahrtpersonal\nfl iegerärztlicher Untersuchungsstellen                 in zumutbaren Grenzen halten. Die Ausstat-\ntung der Praxis der Vertragsärzte gilt als\nEine fliegerärztliche Unhffsuchungsstelle muß\nAusstattung der Untersuchungsstelle nach\nfolgenden technischen und organisatorischen\nNummer 1.\"\nVoraussetzungen entsprechen:\n1. Einrichtung und Geräte\nArtikel 2\nEine fliegerärztliche Untersuchungsstelle muß\nüber Einrichtungen und Geräte verfügen, die                           Ubergangsvorschriften\nfür eine ordnungsgemäße Durchführung der               (1) Stichtag im Sinne der folgenden Regelung ist\nvorgeschriebene:q Untersuchungen erforder-          der erste Tag des auf die Verkündung dieser Ver-\nlich sind. An Mindestausrüstung müssen vor-         ordnung folgenden ersten Kalendermonats.\nhanden sein:\n(2) Vor dem Stichtag erteilte Anerkennungen von\nfür die Allgemeinuntersuchung:                      fliegerärztlichen Untersuchungsstellen und flieger-\nMaßband, Meßlatte, geeichte Personen-               ärztlichen Sachverständigen sind innerhalb eines\nwaage, Zungenspatel, Taschenlampe, Reflex-          Jahres nach dem Stichtag der Vorschrift des § 24 a\nhammer, Stethoskop;                                 anzupassen. Dabei werden anerkannte fliegerärzt-\nliche Sachverständige oder Leiter einer anerkannten\nfür Untersuchungen des Herz- und Kreislauf-\nfliegerärztlichen Untersuchungsstelle, die nicht die\nsystems:\nBestallung als Arzt für Allgemeinmedizin oder als\nBlutdruckapparat mit auskultatorischer oder         Facharzt für Innere Medizin besitzen, als Leiter\nelektrischer Anzeige, EKG-Gerät für alle Ab-        einer fliegerärztlichen Untersuchungsstelle nach\nleitungen und Phonocardiographie;                   § 24 a Abs. 4 Satz 1 anerkannt.\nfür Untersuchungen des Atemsystems:                    (3) Auf eine Erlaubnis, für die die Ausbildung vor\nSpirometer zur Bestimmung der Vitalkapazi-          dem Stichtag begonnen wurde, ist § 24 in der bis\ntät und des Tiffeneau-Wertes, Röntgenein-           zu diesem Tage geltenden Fassung weiterhin anzu-\nrichtung für Lungenaufnahme ap und seitlich         wenden; jedoch ist § 26 Abs. 1 Sätze 2 und 3 in\nsowie zur Durchleuchtung;                          Verbindung mit § 24 Abs. 4 Satz 4 in der vom Stich-\ntag an geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.\nfür Untersuchungen des Gehörs und Gleich-\ngewichtsorgans:                                       (4) Auf bereits vor dem Stichtag eingeleitete Ge-\nOtoskop, Audiometer und Sprachaudiometer,           nehmigungsverfahren nach§ 61 finden die §§ 61 und\nDiaphanoskop, Frenzelbrille;                       62 Abs. 1 und 2 in der bis zu diesem Tage geltenden\nFassung Anwendung; jedoch ist § 62 Abs. 3 in der\nfür Untersuchungen des Sehorgans:                   vom Stichtag an geltenden Fassung anzuwenden.\nLesetafeln, Leseprobetaf ein, Tafeln nach\nIshihara und Stilling, Anomaloskop, Maddox-           (5) Den Vorschriften der Anlage 1 Abschnitt II\nkreuz, Stereoskop, Perimeter, Skotoptiko-           Nr. 4 Abs. 3 Satz 1 brauchen Luftfahrzeuge, die am\nmeter, Akkomodationsgerät, Augenspiegel,           Stichtag zugelassen sind, erst vom 1. Januar 1980 an\nSpaltlampe, Tonometer;                             zu genügen.\nfür medizinische Laboruntersuchungen:                                       Artikel 3\na) Blutuntersuchung:                                  Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nBlutkörperchensenkungsgerät, Zählklam-         leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des\nmern für Erythro-, Leuko- und Thrombo-         Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes","306                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n(6. Änderung) vom '.25. Juli 1964 (BGBl. I S. 529) auch   Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Er\nim Land Berlin. Die Beschränkungen der Lufthoheit         kann dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts beseiti-\nim Land BPrlin bleibPn unberührt.                         gen und die Paragraphenfolge ändern.\nArtikel 4                                              Artikel 5\nDer Bllndesministm für Verkehr kann den Wort-             Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf\n],rnt der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der . die Verkündung folgenden ersten Kalendermonats\nvom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden          in Kraft.\nBonn, den 13. März 1979\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHeinz Ruhnau"]}