{"id":"bgbl1-1979-13-2","kind":"bgbl1","year":1979,"number":13,"date":"1979-03-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/13#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-13-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_13.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Altbaumietenverordnung Berlin","law_date":"1979-03-08T00:00:00Z","page":287,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Nr. 13 Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1979                           287\nVerordnung\nzur Änderung der Altbaumietenverordnung Berlin\nVom 8. März 1979\nAuf Grund des § 28 des Modernisierungs- und                       geltenden Fassung\" ersetzt durch die Worte\nEnergieeinsparungsgesetzes in der Fassung der Be-                    „des Geschäftsraummietengesetzes in der für\nkanntmachung vom 12. Juli 1978 (BGBI. I S. 993)                      Berlin bis zum 31. Dezember 1975 geltenden\nwird im Einvernehmen mit dem Senat von Berlin                        Fassung\".\nverordnet:\n4. § 6 erhält folgende Fassung:\nArtikel 1\nÄnderung der Altbaumietenverordnung Berlin                                           ,,§ 6\nGrundmiete\nDie Altbaumietenverordnung Berlin in der im\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer                      Grundmiete im Sinne dieser Verordnung ist\n402-22, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt           die nach § 2 preisrechtlich zulässige Miete ab-\ngeändert gemäß Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom                 züglich folgender in ihr enthaltener Beträge:\n17. November 1975 (BGBI. I S. 2867), wird wie folgt             1. Umlagen für Wasserverbrauch,\ngeändert:\n2. Kosten des Betriebes der zentralen Heizungs-\nund Warmwasserversorgungsanlagen,\n1. § 1 erhält folgende Fassung:\n3. nach dem 30. Juni 1953 zulässig gewordene\n11§ 1                              Umlagen und Zuschläge für laufende Mehr-\nAnwendungsbereich                          belastungen,\nDie Verordnung gilt im Land Berlin für preis-             4. Untermietzuschläge,\ngebundenen Wohnraum, der bis zum 24. Juni                   5. Zuschläge wegen Nutzung von Wohnraum zu\n1948 bezugsfertig geworden ist, und für preisge-                anderen als Wohnzwecken,\nbundenen Wohnraum, der in der Zeit vom 25.\n6. Mieterhöhungen für Modernisierung nach § 11\nJuni 1948 bis 3 l. Dezern ber 1949 bezugsfertig\ndieser Verordnung.\"\ngeworden und ohne öffentliche Mittel im Sinne\ndes § 3 des Ersten Wohnungsbaugesetzes ge-\nschaffen worden ist.\"                                    5. In § 9 werden die Worte ,, §§ 25 bis 27 der Ersten\nBerechnungsverordnung\" durch die Worte 11§§ 42\n2. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                         bis 44 der Zweiten Berechnungsverordnung\" er-\nsetzt.\n11 (1)     Für preisgebundenen Wohnraum ist die\nMiete preisrechtlich zulässig, die sich aus der\nStichtagsmiete (§ 5) und den in dieser Verord-           6. § 11 erhält folgende Fassung:\nnung genannten Mieterhöhungen und -herabset-                                       ,,§ 11\nzungen sowie unter Berücksichtigung der Vor-\nModernisierung\nschriften der Bundesmietengesetze in der jeweils\nfür Berlin geltenden Fassung und der vom Senat                 (1) Hat der Vermieter bauliche Maßnahmen\nvon Berlin auf Grund der Bundesmietengesetze                durchgeführt, die den Gebrauchswert der Miet-\nerlassenen Rechtsverordnungen ergibt.\"                      sache nachhaltig erhöhen, die allgemeinen\nWohnverhältnisse auf die Dauer verbessern oder\nnachhaltig Einsparungen von Heizenergie be-\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                wirken (Modernisierung), so ist eine Erhöhung\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                        der jährlichen Miete um elf vom Hundert der\nfür die Wohnung aufgewendeten Kosten zuläs-\n11 (1) Die Vermietung von Wohnraum, für\nsig. Sind die baulichen Maßnahmen für mehrere\nden die Verordnung nach § 1 gilt, unterliegt\nden Preisvorschriften.\"                               Wohnungen durchgeführt worden, so sind die\ndafür aufgewendet~n Kosten angemessen auf die\nb) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte „des Ge-              einzelnen ·Wohnungen auf zu teilen. Zu den auf-\nschäftsraummietengesetzes in der für Berlin           gewendeten Kosten gehören auch die Kosten für","288                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nsolche Insl.irndsetzungen, die durch bauliche          7. In § 13 werden die Worte „Inkrafttreten dieser\nMaßrwhmen im Sinne des Satzes 1 verursacht                Verordnung\" durch die Worte „31. März 1961\"\nwerden.                                                   ersetzt.\n(2) Durch die Mieterhöhung sind alle Kosten\neinschlic:ßlich der Kosten der Verzinsung, Ab~         8. § 14 erhält folgende Fassung:\nschreibung und Instandhaltung abgegolten. Zu-\n,,§ 14\nsützl icbc Betriebskosten dürfen in der tatsäch-\nlichen Höhe~ un1gelegl: werden; die Vorschriften    !\nAllgemeine Mietzuschläge nach den\ndieser Verordnung über die Umlegung von Be-                              Bundesmietengesetzen\ntriebskosten gellen sinngemüß.                               Die Zulässigkeit von Zuschlägen nach den\nBundesmietengesetzen in der jeweils für Berlin\n(3) Werden die Kosten für die baulichen Maß-\ngeltenden Fassung sowie nach den vom Senat\nnahmen ganz oder teilweise durch zinsverbilligte\nvon Berlin auf Grund der Bundesmietengesetze\noder zinslose Darlehen aus öffentlichen Haus-\nerlassenen Rechtsverordnungen bleibt unbe-\nhalten gedeckt, so verrjngert sich der Erhö-\nrührt.\"\nhungshetrng rldch Absatz 1 um den Jahresbetrag\nder Zinserm~i ßigLmg, der sich für den Ursprungs-\nbetrng des Darlehens aus dem Unterschied im            9. In § 16 Abs. 2 werden die Worte „drei Deutsche\nZinssalz gegenüber dem marktüblichen Zinssatz             Mark\" durch die Worte „fünf Deutsche Mark\"\nfür erststellige Ilypolhcken zum Zeitpunkt der            und die Worte „fünf Deutsche Mark\" durch die\nDeencligunu der Maßnahmen ergibt; werden Zu-              Worte „zehn Deutsche Mark\" ersetzt.\nschüsse oder Darlclien zur Deckung von laufen-\nden Aufwendungen gewührt, so verringert sich          10. § 17 Abs. 3 Satz 5 erhält folgende Fassung:\nder Erhöhunusl>ctrag um den Jahresbetrag des\nZuschusses oder Darlehens. Ein Mielerdarlehen,            „ Im Falle einer Genehmigung dürfen die in\neine Mietvorauszahlung oder eine von einem                den -nach dem 30. Juni 1953 zulässig geworde-\nDritten für den Mieter erbrachte Leistung für             nen Umlagen und Zuschlägen für laufende\ndie baulichen Maßnahmen steht einem Darlehen              Mehrbelastungen enthaltenen Anteile für Was-\naus öffentlichen Haushallen gleich. Kann nicht            sergeld nicht erhoben werden.\"\nfcstgcstcJlt werden, in welcher Höhe Zuschüsse\noder Darlehen für die einzelnen \\!Vohnungen ge-       11. § 20 wird aufgehoben.\nwährt worden sind, so sind sie nach dem Ver-\nhältnis der für die ejnzelnen Wohnungen aufge-\nwendeten Kosten aufzuteilen. Kosten, die vom          12. § 21 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nMieter oder für diesen von einem Dritten über-               ,,(1) Ist Wohnraum mit einer zentralen Hei-\nnommen oder die mit Zuschüssen aus öffent-                zungsanlage ausgestattet, so dürfen die Kosten\nlichen Haushc11Jen gedeckt werden, gehören                ihres Betriebs umgelegt werden. Zu diesen Ko-\nnicht zu den aufgewendeten Kosten im Sinne                sten gehören die Kosten der Brennstoffe und\ndes Absatzes l. Mittel der Finanzierungsinstitute         ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstromes,\ndes Bundes oder des Landes gelten als Mittel              die Kosten der Bedienung, Dberwachung und\naus öffentlichen Haushalten.                              Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung\nihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit\n(4) Kosten, die wührencl der Nutzungsdauer\neinschließlich der Einstellung durch einen Fach-\nzur Erhaltung des bestimmun~Jsgemäßen Ge-\nmann sowie der Reinigung der Anlage und des\nbrauchs c:mf9ewendct werden müssen, um die\nBetriebsraumes, ferner die Kosten der Verwen-\ndurch Almutzung, Alterung und Witterungsein-\ndung von Wärmemessern oder Heizkostenver-\nflüsse entstehenden baulichen oder sonstigen\nteilern und die Kosten für Messungen von Im-\nMängel ordnungsgemäß zu beseitigen (Instand-\nmissionen. Ein angemessener Betrag für die Be-\nhaltungskosten), berechtigen nicht zu einer\ndienung der Heizungsanlage kann auch dann\nMieter hö hun ~J.\numgelegt werden, wenn der Vermieter die An-\n(5) Die Teilung einer V/ohnung in abgeschlos-          lage selbst bedient. Ist Wohnraum an eine Fern-\nsene Teilwohnungen gilt als Erhöhung des Ge-              heizung angeschlossen, so dürfen die vom Ver-\nbrauchswerts. Die preisrechtlich zulässigen Mie-          mieter für die Fernheizung zu entrichtenden Be-\nten der Teilwohnungen ergeben sich aus der bis-           träge sowie zusätzliche Betriebskosten, die beim\nherigen prcisrechtlich zulässigen Miete der un-           Vermieter entstehen, umgelegt werden.\"\ngeteilten Wohnung zuzüglich des nach den Ab-\nsätzen 1. bis 4 zulässigen Erhöhungsbetrages          13. Nach§ 25 wird folgender § 25 a eingefügt:\nnach dem Verhältnis der V\\lohnflächen. Wesent-\nlichen Unterschieden im ·wohnwert der Teil-                                      ,,§ 25 a\nwohnungen ist im Rahmen des Gesamtbetrages                             Einsichtsrecht des Mieters\ndurch Zu- und Abschläge angemessen Rechnung                           in Betriebskostenunterlagen\nzu tragen.\nDer Vermieter hat, wenn Betriebskosten um-\n(6) Im Streitfalle entscheidet die Preisbehörde        gelegt werden, dem Mieter auf Verlangen Ein-\nauf Antrag des Vermieters oder des Mieters über           sicht in die Berechnungsunterlagen zu gewäh-\nden zulässigen Mieterhöhungsbetrag.\"                      ren. An Stelle der Einsicht in die Berechnungs-","Nr. 13 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den._ 16. März 1979                      289\nunterlagen kann der Mieter Ablichtungen davon         16. Der bisherige § 34 wird durch folgenden neuen\ngegen Erstattung der Auslagen verlangen. Die               § 34 ersetzt:\nAuslagen dürfen eine Deutsche Mark je Seite                                       ,,§ 34\nnicht übersteigen.\"                                             Ubergangsregelung für Modernisierung\nAuf bauliche Maßnahmen, die bis zum 31. März\n14. In § 28 sind hinter den Worten ,,(Gesetz- und              1979 begonnen worden sind, ist § 11 in der bis\nVerordnungsblatt für Berlin S. 317)\" die Worte             zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzu-\n,: , geändert durch Berliner Gesetz vom 10. De-            wenden.\"\nzember 1974 (Gesetz- und Verordnungsblatt für\nBerlin S. 2802), einzufügen.\n11\n17 ..§ 36 wird aufgehoben .\n15. § :n erhält folgende Fdssung:                                                 Artikel 2\n,,§ 33                                             Berlin-Klausel\nMiete für unzultinghchen Wohnraum                Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\n§ 11 gHt nicht für Kellerwohnungen, Bunker-       Uberleitungsgesetzes in Verbindung mit § 30 des\nwohnungen, Barackeil, Wohnungen in Behelfs-           Modernisierungs- und Energieeinsparungsgesetzes\nheimen, Nissenhütten und sonstige behelfsmä-          auch im Land Berlin.\nßige Unterkünfte sowie für Wohnraum, dessen\nweitere Benutzung aus bauordnungsrechtlichen                                  Artikel 3\nGründen oder auf Grund von Anordnungen der                                  lnkraittreten\nWohnungsaufsicht wegen bauJicher oder sonsti-\nger Mängel untersagt ist.   11\nDiese Verordnung tritt am 1. April 1979 in Kraft.\nBonn, den 8. März 1979\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLambsdorff\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nDieter Haack"]}