{"id":"bgbl1-1979-12-4","kind":"bgbl1","year":1979,"number":12,"date":"1979-03-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/12#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-12-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_12.pdf#page=15","order":4,"title":"Bekanntmachung des Bundespräsidenten über die Erteilung von Annahmegenehmigungen nach § 5 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen und nach § 71 des Bundesbeamtengesetzes für bestimmte Orden und Ehrenzeichen","law_date":"1979-02-23T00:00:00Z","page":283,"pdf_page":15,"num_pages":1,"content":["Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1979                           283\nBekanntmachung\ndes Bundespräsidenten über die Erteilung von Annahmegenehmigungen\nnach§ 5 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen\nund nach § 71 des Bundesbeamtengesetzes für bestimmte Orden und Ehrenzeichen\nVom 23. Februar 1979\nI. Die Liste der in Nummer 1 Buchstabe a der Be-                    Republik Türkei, das Vereinigte König-\nkanntmachung des Bundespräsidenten vom                            reich Großbritannien und Nordirland, die\n26. Mai 1975 (BGBI. I S. 1302} genannten Staaten                 Vereinigten Staaten von Amerik~, die\nwird auf alle Mitgliedstaaten des Europarates                    Republik Zypern, oder mit deren Geneh-\nund des Nordatlantikvertrages erweitert.                         migung oder Anerkennung verliehen\nwerden; der Bundesminister des Auswär-\nII. Die Bekanntmachung vom 26. Mai 1975 (BGBI. I                     tigen veröffentlicht im Einvernehmen mit\nS. 1302) erhält demgemäß folgende Fassung:                       dem Bundesminister des Innern eine\nListe dieser Orden und Ehrenzeichen im\n„ 1. Die nach  § 5 des Gesetzes über Titel, Orden                Bundesanzeiger und hält sie auf dem\nund Ehrenzeichen in der im Bundesgesetz-                     laufenden Stande;\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt            b) für Orden und Ehrenzeichen, die im Rah-\ngeändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom                   men eines Ordensaustausches aus Anlaß\n2. März 1974 (BGBI. I S. 469), erforderliche                 eines Staatsbesuches eines ausländischen\nGenehmigung zur Annahme von Orden und                        Staatsoberhauptes in der Bundesrepublik\nEhrenzeichen gilt in folgenden Fällen mit                    Deutschland oder des Bundespräsidenten\ndem Zeitpunkt der Aushändigung der Aus-                      im Ausland verliehen werden.\nzeichnung als erteilt                                    Einzelgenehmigungen werden für diese Aus-\na} für Orden und Ehrenzeichen, die von                   zeichnungen nicht erteilt.\nstaatlichen Stellen der Mitgliedstaaten\nder Europäischen Gemeinschaften, des               2. Nummer 1 gilt für die nach § 71 des Bundes-\nbeamtengesetzes in der Fassung der Be-\nEuroparates und des Nordatlantikver-\nkanntmachung vom 3. Januar 1977 (BGBI. I\ntrages, das sind derzeit das Königreich\nS. 1, 795}, zuletzt geändert durch Artikel V\nBelgien, das Königreich Dänemark, die\n§ 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1978 (BGBl. I\nFranzösische Republik, die Republik\nS. 869} erforderliche Genehmigung entspre-\nGriechenland, Irland, die Republik Island,\nchend.\"\ndie Italienische Republik, Kanada, das\nGroßherzogtum Luxemburg, die Republik\nMalta, das Königreich der Niederlande,       III. Diese Bekanntmachung tritt am 1. März 1979 in\ndas Königreich Norwegen, die Republik             Kraft. Für Orden und Ehrenzeichen, die vor dem\nOsterreich, die Portugiesische Republik,         Inkrafttreten dieser Bekanntmachung ausgehän-\ndas Königreich Schweden, die Schweize-           digt worden sind, verbleibt es bei der bisheri-\nrische Eidgenossenschaft, Spanien, die           gen Regelung.\nBonn, den 23. Februar 1979\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundesminisiter des Innern\nBaum\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher"]}