{"id":"bgbl1-1979-12-1","kind":"bgbl1","year":1979,"number":12,"date":"1979-03-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/12#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-12-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_12.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung der afrikanischen Schweinepest aus Brasilien","law_date":"1979-03-05T00:00:00Z","page":269,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["269\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                    Z 5702 AX\n1979                            Ausgegeben zu Bonn am 13. März 1979                                                                                                             1 Nr.12\nTag                                                                             Inhalt                                                                                         Seite\n5.3. 79     Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung der afrikanischen Schweinepest aus\nBrasilien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     269\n7831-1-43-17\n6. 3. 79    Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz\nEggebek . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       270\nneu: 2129-4-1-32\n6. 3. 79    Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz\nOldenburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         278\nneu: 2129-4-1-33\n23. 2. 79     Bekanntmachung des Bundespräsidenten über die Erteilung von Annahmegenehmigungen\nnach § 5 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen und nach § 71 des Bundes-\nbeamtengesetzes für bestimmte Orden und Ehrenzeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                    283\n1132-1-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                284\nDieser Ausgabe ist für die Abonnenten die Neuauflage des Fundstellennachweises A\n(Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR), abge-\nschlossen am 31. Dezember 1978, beigefügt.\nVerordnung\nzur Verhütung einer Einschleppung der afrikanischen Schweinepest aus Brasilien\nVom 5. März 1979\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 des Viehseuchen-                                                                                                         § 3\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                                                       Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2\n23. Februar 1977 (BGBI. I S. 313) wird mit Zustim-                                               des Viehseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich\nmung des Bundesrates verordnet:                                                                  oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 Fleisch, Häute,\nKlauen, Borsten, sonstige Teile oder Erzeugnisse\n§ 1\neinführt.\n(1) Die Einfuhr von Fleisch, Häuten, Klauen, Bor-\nsten und sonstigen Teilen von Haus- und Wild-                                                                                                       § 4\nschweinen aus Brasilien sowie von Erzeugnissen,\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\ndie von solchen Schweinen stammen, ist verboten.\nleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Fleisch in luftdicht ver-                                         Gesetzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes\nschlossenen Behältnissen, das in diesen ausweislich                                              vom 26. Juli 1965 (BGBI. I S. 627) auch im Land\neiner amtlichen Bescheinigung durch Erhitzen auf                                                 Berlin.\nüber 100 °C haltbar gemacht worden ist.\n§ 5\n§ 2                                                                 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nDie Vorschriften der Klauentiere-Einfuhrverord-                                               kündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                                                       zur Verhütung einer Einschleppung der afrikani-\n27. September 1978 (BGBI. I S. 1618) gelten insoweit                                             schen Schweinepest aus Brasilien vom 11. Septem-\nnicht, als diese Verordnung etwas anderes be-                                                    ber 1978 (BAnz. Nr. 172 vom 13. September 1978)\nstimmt.                                                                                           außer Kraft.\nBonn, den 5. März 1979\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nScholz"]}