{"id":"bgbl1-1979-11-3","kind":"bgbl1","year":1979,"number":11,"date":"1979-03-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/11#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-11-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_11.pdf#page=29","order":3,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Maurer-Handwerk","law_date":"1979-03-01T00:00:00Z","page":257,"pdf_page":29,"num_pages":3,"content":["Nr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1979                            257\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen\nund im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Maurer-Handwerk\n· Vom 1. März 1979\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der         6. Kenntnisse über Bauarbeiten im Landeskultur-\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember                 und Wasserbau,\n1965 (BGBI. 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 24   7. Kenntnisse der Baugrubensicherung bei Erd-\nNr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705)       arbeiten,\ngeändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem\nBundesminister für Bildung und Wissenschaft ver-         8. Kenntnisse über Bauwerks- und Grundstücks-\nordnet:                                                     entwässerungsanlagen,\n1. Abschnitt                       9. Kenntnisse .über Maßnahmen gegen drückendes\nund nichtdrückendes Wasser,\nBerufsbild                       10. Kenntnisse über Abbruch- und Stemmarbeiten,\n§ 1                          11. Kenntnisse über Vermessungsarbeiten,\nBerufsbild                      12. Kenntnisse über Betontechnologie und der Mör-\ntelgruppen,\n(1) Dem Maurer-Handwerk sind folgende Tätig-\nkeiten zuzurechnen:                                     13. Kenntnisse des Aufmaßes und der Massenbe-\nrechnungen,\n1. Entwurf, Herstellung, Montage und Instand-\nsetzung von Bauwerken einschließlich Bauwerks-     14. Kenntnisse der Einrichtung und des Betriebes\nteilen und Fertigbauwerken, insbesondere aus           von Baustellen,\nkünstlichen und natürlichen Steinen, aus Bau-      15. Kenntnisse der Bau- und Hilfsstoffe,\nplatten, Beton und Stahlbeton,\n16. Kenntnisse über Einsatz und Wartung von Bau-\n2. Herstellung von Mauerwerk aus künstlichen               maschinen, Geräten und Werkzeugen,\nund natürlichen Steinen für den Hoch- und Tief-\nsowie den Landeskultur- und Wasserbau,             17. Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften der\nUnfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der\n3. Herstellung von Fassaden aus künstlichen und            Arbeitssicherheit,\nnatürlichen Steinen sowie aus Bauplatten und\nFassadenelementen,                                 18. Kenntnisse der einschlägigen DIN-Normen, der\nVerdingungsordnung für Bauleistungen, über\n4. Ausführung von Sperrungen gegen nichtdrücken-           die Vorschriften der Bauordnungen und des Im-\ndes Wasser und von Dämmungen gegen Wärme,              missionsschutzes, insbesondere über die jeweils\nKälte und Schall,                                      geltenden VDI-Richtlinien,\n5. Herstellung von Innen- und Außenputzen,             19. Anfertigen von Entwurfs-, Teil- und Sonder-\n6. Herstellung von Estrichen, insbesondere von             zeichnungen,\nZement-Estrichen, und von Bodenbelägen aus         20. Ausführen von Arbeiten nach gegebenen Plänen\nkünstlichen und natürlichen Steinen und Platten,       und Berechnungen,\n7. Ausführung von Bauwerks- und Grundstücks-           21. Aufstellen von Massenberechnungen, Leistungs-\nentwässerungen,                                        verzeichnissen und Bauabrechnungen,\n8. Ausführung von Abbruch- und Stemmarbeiten.          22. Herstellen von Mauerwerk aus künstlichen und\n(2) Dem Maurer-Handwerk sind folgende Kennt-             natürlichen Steinen,\nnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:                     23. Be- und Verarbeiten der Bau- und Hilfsstoffe,\n1. Kenntnisse der Statik im Mauerwerks- und Be-        24. Verbinden, Befestigen und Montieren von Bau-\ntonbau,                                                teilen und Hilfskonstruktionen,\n2. Kenntnisse über Statik im Stahlbeton-, Holz-        25. Herstellen einfacher Betonschalungen,\nund Stahlbau,\n26. Herstellen, Verarbeiten,    Nachbehandeln     und\n3. Kenntnisse über bauphysikalische Zusammen-\nPrüfen von Beton,\nhänge des Wärme-, Schall-, Brand- und Feuch-\ntigkeitsschutzes,                                  27. Herstellen einfacher Bewehrungen,\n4. Kenntnisse der Konstruktionen im Mauerwerks-,       28. Herstellen einfacher Beton- und Stahlbetonfer-\nBeton- und Stahlbetonbau,                              tigteile,\n5. Kenntnisse über Konstruktionen im Holz- und         29. Ausführen von Glasstahlbetonarbeiten sowie\nStahl- sowie im Akustik- und Trockenbau,               Vermauern und Verlegen von Glasbausteinen,","258                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n30. Herstellen einfacher Innen- und Außenputze ein-       Die Unterlagen nach den Nummern 1 bis 4 müssen\nschließlich Anbringen von Putzträgern,              als Vorlage für die baubehördliche Genehmigung\n31. Verarbeiten von Stoffen zur Wärme- und Schall-\ngeeignet sein.\ndämmung sowie zum Brand- und Feuchtigkeits-            (3) Der Meisterprüfungsausschuß hat Art und Um-\nschutz,                                             fang der Zeichnungen, Beschreibungen und Berech-\n32. Herstellen von Estrichen, insbesondere von Ze-        nungen festzulegen.\nment-Estrichen, und von Bodenbelägen aus                (4) Fachbezogene Hilfsmittel sind zugelassen.\nkünstlichen und natürlichen Steinen und Platten,\n33. Ausführen von Akustik- und Trockenbauarbei-                                       § 4\nten,\nArbeitsprobe\n34. Ausführen von Unterfangungen und Absteifun-\ngen,                                                   Als Arbeitsprobe kommt eine der nachstehenden\nArbeiten in Betracht:\n35. Auf- und Abbauen von Arbeits- und Schutz-\ngerüsten.                                           1. Aufstellen eines Baustellen-Einrichtungsplanes\nnach betriebswirtscha{tlichen Grundsätzen,\n2. Abschnitt                       2. Vorbereiten einer Bauausführung nach arbeits-\nkundlichen Grundsätzen,\nPrüfungsanforderungen in den Teilen I und II\n3. Vermessen und Ausführen der Höhenaufnahme\nder Meisterprüfung\neines Baugeländes,\n§ 2                           4. Abstecken eines Bauwerkes nach gegebenen Fest-\nGliederung, Dauer und Bestehen                    punkten,\nder praktischen Prüfung (Teil 1)            5. Aufreißen von Bauteilen oder Schalungen nach\ngegebenen Plänen,\n(1) In Teil I ist eine Meisterprüfungsarbeit anzu-\nfertigen. Kann der Prüfling keine erfolgreich abge-       6. Herstellen schwieriger Mauerwerksteile,\nlegte Gesellenprüfung im Maurer-Handwerk nach-            7. Herstellen einfach er Bewehrungen,\nweisen, ist ferner auf Verlangen des Prüfungsaus-\nschusses eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der           8. Ausführen von Putzarbeiten,\nBestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die           9. Aufstellen eines Planes für Arbeits-, Schutz- oder\nVorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berück-              Lehrgerüste.\nsichtigt werden.\n§ 5\n(2) Die Meisterprüfungsarbeit soll nicht mehr als              Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse\nfünf Arbeitstage, die Arbeitsprobe gegebenenfalls                                   (Teil II)\nnicht mehr als acht Stunden dauern.\n(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des         fünf Prüfungsfächern nachzuweisen:\nTeiles I sind jeweils ausreichende Leistungen in der\nMeisterprüfungsarbeit und gegebenenfalls in der            1. Technische Mathematik:\nArbeitsprobe.                                                  a) statische Berechnung und Bemessung von\n§ 3                                    Mauerwerks- und Beton- sowie von einfachen\nStahlbetonkonstruktionen, insbesondere von\nMeisterprüfungsarbeit\nFundamenten, Wänden, Decken, Stützen oder\n(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eines der nach-              Unterzügen,\nstehenden Bauwerke zu entwerfen:                              b) Festigkeitsnachweis für Unterfangungen, Ar-\n1. ein freistehendes Einfamilienhaus mit Einlieger-               beitsgerüste und Schalungen,\nwohnung und Garage,                                       c) Massenberechnungen für Mauer-, Beton- und\n2. ein Reihenhaus,                                                Stahlbetonarbeiten,\nd) Treppenberechnung,\n3. ein landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude,\ne) Berechnung des Wärmedurchgangs-Koeffizien-\n4. ein Werkstattgebäude,                                          ten;\n5. ein einfaches Bauwerk aus dem städtischen Tief-,       2. Fachtechnologie:\ndem Landeskultur- oder Wasserbau.\na) Bauphysik, Be- und Entlüftung in Bauteilen,\n(2) Der Entwurf nach Absatz 1 besteht aus:                     Wirkung der Witterungseinflüsse,\n1. Entwurfszeichnung,                                         b) Wärme-, Schall-, Brand- und Feuchtigkeits-\nschutz,\n2. Teilzeichnungen für Fundament-, Wand-, Decken-\nc) Bauwerks- und Grundstücksentwässerungen,\nund Dachkonstruktionen,\nd) Konstruktionen im Mauerwerks-, Beton,-, Stahl-\n3. Werkspläne und Sonderzeichnungen,                              beton-, Stahl- und Holz- sowie im Trockenbau,\n4. Baubeschreibung,                                           e) Grundzüge der Betontechnologie,\n5. Massenberechnung und Leistungsbeschreibung.                 f) Maschinen- und Gerätekunde,","Nr. 11 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1979                             259\ng) Einrichtung und Betrieb von Baustellen,               (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\nh) einschlägige Vorschriften der Unfallverhütung,     Teils II sind jeweils ausreichende Leistungen in den\ndes Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit,    Prüfungsfächern nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5.\ni) einschlägige DIN-Normen, Verdingungsord-\nnung für Bauleistungen, Vorschriften der Bau-\nordnungen und des Immissionsschutzes, ins-                             3. Abschnitt\nbesondere die jeweils geltenden VDI-Richt-                 Ubergangs- und Schlußvorschriften\nlinien;\n3. Vermessungskunde:                                                                 § 6\na) Vermessungsgeräte,                                                  Ubergangsvorschrift\nb) Längenvermessungen,\nDie bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufen-\nc) Höhenaufnahme sowie Sicherung und Dber-            den Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen\ntragung von Festpunkten,                          Vorschriften zu Ende geführt.\nd) Niederschrift zur Dbernahme von Hauptachsen\nund Höhenfestpunkten;\n§ 7\n4. Baustoffkunde:\nW eitere Anforderungen\nArten, Eigenschaften, Lagerung, Transport, Ver-\nwendung und Verarbeitung der Bau- und Hilfs-            Die weiteren Anforderungen in der Meisterprü-\nstoffe;                                               fung bestimmen sich nach der Verordnung über ge-\nmeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im\n5. Kalkulation:                                           Handwerk vom 12. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2381)\nKostenermittlung mit allen für die Preisbildung       in der jeweils geltenden Fassung.\nwesentlichen Faktoren einschließlich der Berech-\nnungen für die Angebots- und Nachkalkulation.\n§ 8\n(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durch-                         Berlin-Klausel\nzuführen.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-\n(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht      leitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Hand-\nlänger als 18 Stunden, die mündliche nicht länger         werksordnung auch im Land Berlin.\nals eine halbe Stunde je Prüfling dauern. In der\nschriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger\nals sechs Stunden geprüft werden.                                                    § 9\nInkrafttreten\n(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung\nzu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens               (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1979 in.Kraft.\ngute schriftliche Leistungen erbracht hat.\n(2) Die Vorschriften, deren weitere Anwendung\n(5) Soweit die Prüfung programmiert durchgeführt       § 122 der Handwerksordnung vorsieht, sind, soweit\nwird, kann abweichend von Absatz 2 auf die münd-          sie Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht\nliche Prüfung verzichtet werden.                          mehr anzuwenden.\nBonn, den 1. März 1979\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht"]}