{"id":"bgbl1-1979-11-1","kind":"bgbl1","year":1979,"number":11,"date":"1979-03-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/11#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-11-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_11.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über das Öltagebuch (Öltagebuchverordnung - ÖlTgbV)","law_date":"1979-02-27T00:00:00Z","page":229,"pdf_page":1,"num_pages":13,"content":["229\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                  Z 5702 AX\n1979                          Ausgegeben zu Bonn am 6. März 1979\nTag                                                     Inhalt                                                                                      Seite\n27.2. 79   Verordnung über das Oltagebuch (Oltagebuchverordnung -                                OlTgbV)                                               229\nneu: 9511-8-1; 9511-9, 454-1-1-1\n28. 2. 79  Verordnung über die Berufsausbildung zur Dienstleistungsfachkraft im Postbetrieb . . . . .                                                  242\nneu: 800-21-1-66\nl. 3. 79 Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und\nim fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Maurer-Handwerk . . . . . . . . . . . . . . . .                                        257\nneu: 7110-3-64\n1. 3. 79 Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und\nim fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Bäcker-Handwerk . . . . . . . . . . . . . . . .                                        260\nneu: 7110-3-65\n1. 3. 79 Zehnte Verordnung zur Änderung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz . . . . . .                                                      263\n223-1\n16. 2. 79  Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über\nUrheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 264\n1104-5, 440-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 11 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  264\nVerkündungen im Bundesanzeiger .................. : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         265\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      265\nVerordnung\nüber das Oltagebuch\n(Oltagebuchverordnung - OITgb V)\nVom 27. Februar 1979\nAuf Grund des Artikels 3 Nr; 4 des Gesetzes über                                                                          § 2\ndas Internationale Ubereinkommen zur Verhütung                                  Verpflichtung zur Führung eines Oltagebuchs\nder Verschmutzung der See durch 01, 1954 in der\nFassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1979                               (1) Auf Seeschiffen, die berechtigt sind, die Bun-\n(BGBl. II S. 62) wird verordnet:                                         desflagge zu führen, ist ein Oltagebuch nach den\nVorschriften dieser Verordnung zu führen. Dies gilt\n§ 1\nnicht für\nBegriffsbestimmungen                                    1. Tankschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von we-\nniger als 150 Registertonnen (RT),\n(1) Für diese Verordnung gelten die Begriffsbe-\n2. andere Schiffe als Tankschiffe mit einem Brutto-\nstimmungen des Internationalen Ubereinkommens zur                              raumgehalt von weniger als 500 Registertonnen\nVerhütung der Verschmutzung der See durch 01,\n(RT),\n1954 in der Fassung der Änderungen vom 21. Ok-\ntober 1969 (BGBl. 1978 II S. 1493).                                      3. Schiffe, die im Walfang eingesetzt sind,\n4. Schiffe der Bundeswehr.\n(2) Dltagebuch im Sinne dieser Verordnung sind\ndas Dltagebuch für Tankschiffe (Anlage 1) und das                             (2) Auf anderen Schiffen als Tankschiffen ist ein\nOltagebuch für andere Schiffe als Tankschiffe (An-                       Oltagebuch nur zu führen, wenn auf diesen Schif-\nlage 2).                                                                 fen 01 zum Antrieb verwendet wird.","230                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n§ 3                           2. L~nzen schmutzigen Ballast- oder Reinigungs-\nForm des tHtagebuchs                       wassers aus Bunkeröltanks,\n(1) Die Form des Oltagebuchs bestimmt sich für        3. Abgabe von Rückständen,\n1. Tankschiffe nach dem Muster der Anlage 1,              4. Lenzen von ölhaltigem Bilgenwasser, das sich\nwährend des Aufenthaltes im Hafen in den\n2. andere Schiffe als Tankschiffe nach dem Muster             Maschinenräumen angesammelt hat, und routine-\nder Anlage 2.                                            mäßiges Lenzen von ölhaltigem Eilgenwasser auf\n(2) Die Seiten des Oltagebuchs sind fortlaufend            See,\nzu numerieren.                                            5. ungewolltes oder durch außergewöhnliche Um-\n(3) Dem Oltagebuch ist ein Abdruck dieser Ver-             stände verursachtes Ablassen von 01.\nordnung ohne Anlagen beizuheften.\n§ 7\n§ 4                                    Zeitpunkt und Form der Eintragungen\nBehandlung und Aufbewahrung\n(1) Vor Antritt der Reise sind auf dem Titelblatt\n(1) Das Oltagebuch ist in gutem Zustand     zu hal-    anzugeben:\nten, insbesondere vor Schmutz und \\,Vitterungsein-\n1. Name des Schiffes,\nflüssen zu schützen. Es dürfen keine Seiten entfernt\nwerden.                                                   2. bei Tankschiffen Gesamtladefähigkeit in Kubik-\n(2) Das Oltagebuch ist an Bord so aufzubewahren,           meter,\ndaß es bei einer Uberprüfung leicht zugänglich ist.       3. Anzahl der Seiten des Oltagebuchs.\n(3) Bei einem Schiffsunfall ist, soweit möglich, für\n(2) Die Eintragungen nach den §§ 5 und 6 sind\ndie Sicherung des Oltagebuchs zu sorgen.\nunverzüglich nach Beendigung des eintragungspflich-\n(4) Nach der letzten Eintragung ist das Oltage-        tigen Vorganges vorzunehmen. Sie sind von dem\nbuch fünf Jahre lang aufzubewahren; es kann an            Eintragenden und dem Kapitän zu unterzeichnen.\nLand aufbewahrt werden.\n(3) Die Angaben sind in deutscher Sprache, Zeit-\nangaben nach Bordzeit zu machen.\n§ 5\nEintragungen in das Oltagebuch für Tankschiffe          (4) Die Eintragungen sind mit einem unverwisch-\nbaren Stift zu fertigen . Radierungen sind nicht statt-\nFolgende Vorgänge auf einem Tankschiff sind in         haft. Wird eine Eintragung gestrichen, muß das\ndas Oltagebuch einzutragen:                               Gestrichene leserlich bleiben. Streichungen oder Zu-\n1. Verladung von 01,                                    sätze sind von dem Eintragenden unter Angabe der\nZahl der gestrichenen oder eingefügten Worte oder\n2. Umladung von 01 während der Reise,                   Ziffern mit Datum und Namen zu bescheinigen.\n3. Löschen der Olladung,\n4. Füllen der Ladetanks mit Ballastwasser,                                          § 8\n5. Reinigung der Ladetanks,                                                Verantwortlichkeit\n6. Lenzen schmutzigen Ballastwassers,                       (1) Für die Führung des Oltagebuchs ist der Kapi-\n7. Lenzen von Wasser aus Setztanks,                      tän verantwortlich. Soweit Eintragungen nicht von\n8. Abgabe von Rückständen,                               dem Kapitän selbst vorzunehmen sind, hat er dafür\nzu sorgen, daß die vorgeschriebenen Eintragungen\n9. Lenzen von ölhaltigem Eilgenwasser, das sich          vorgenommen werden .\nwährend des Aufenthaltes im Hafen in den\nMaschinenräumen angesammelt hat, und rou-              (2) Eintragungen nach § 5 Nr. 1 bis 9 und § 6\ntinemäßiges Lenzen von ölhaltigem Bilgenwas-        Nr. 1 bis 4 sind von dem für die eintragungspflich-\nser auf See,                                        tige Maßnahme verantwortlichen Schiffsoffizier vor-\nzunehmen. Sonstige Eintragungen sind von dem\n10. ungewolltes oder durch außergewöhnliche Um-           Kapitän oder dem von ihm bestimmten Schiffsoffi-\nstände verursachtes Ablassen von 01.                zier vorzunehmen.\n§ 6                               (3) Wird das Oltagebuch nach § 4 Abs. 4 an Land\naufbewahrt, ist der Reeder oder Ausrüster für die\nEintragen in das Oltagebuch                Aufbewahrung verantwortlich.\nfür andere Schiffe als Tankschiffe\nFolgende Vorgänge auf einem anderen Schiff als\n§ 9\neinem Tankschiff sind in das Oltagebuch einzutra-\ngen:                                                                      Ordnungswidrigkeiten\n1. Füllen der Bunkeröltanks mit Ballastwasser oder           Ordnungswidrig im Sinne des Artikels 6 b Abs. 1\nReinigung der Bunkeröltanks,                          Nr. 4 des Gesetzes über das Internationale Uberein-","Nr. 11 ----- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1979                         231\nkommen zur VerhüttHl~J der Verschmutzung der See                                    § 10\ndurch 01, 1954 handelt, wer vorsätzlich oder fahr-                             Berlin-Klausel\nJässig\n1. entgegen § 2 ein Oltagebuch nicht führt,                  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 7 des\n2. einer Vorschrift des § 3 über die Form des 01-         Gesetzes über das Internationale Ubereinkommen\nlagebuchs zuw.iderhandelt,                             zur Verhütung der Verschmutzung der See durch\n01, 1954 auch im Land Berlin.\n3. einer Vorschrift des § 4 über die Behandlung und\nAufbewahrung des OJtagebuchs zuwiderhandelt,\n4. entgegen § 5 oder § 6 die vorgeschriebenen Ein-                                  § 11\ntragungen in das Oltagebuch nicht, unrichtig oder                            Inkrafttreten\nunvollständig vornimmt oder entgegen § 8 Abs. 1\nnicht für ihre Vornahme sorgt,                            Diese Verordnung tritt am 1. April 1979 in Kraft.\nGleichzeitig tritt die Verordnung über die Form\n5. einer Vorschrift des § 7 über Zeitpunkt oder           und Führung der Oltagebücher vom 1. April 1968\nForm der Eintragunqen zuwiderhandelt.                  (BGBl. II S. 191) außer Kraft.\nBonn, den 27. Februar 1979\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHeinz Ruhnau","232                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAnlage 1\n(Zu§ 3 Abs. 1 Nr. 1)\nÖltagebuch für Tankschiffe\nOil Record Book For Tankers\nName des Schiffes\nName of ship\nGesamtladefähigkeit des Schiffes in Kubikmeter\nTotal cargo carrying capacity of ship in cubic metres.\nAnzahl der Seiten\nNumber of pages\na) Verladung von Öl\nLoading of oil cargo\n1. Datum und Ort der Verladung\nDate and place of loading ...................\n2. Verladene Ölsorten\nTypes of oil loaded    ••••••••••••••••••••••••                 1\n3. Bezeichnung des (der) gefüllten Tanks\nldentity of tank(s) loaded ....................\n1                                                                       1\nb) Umladung von Öl während der Reise\nTransfer of oil cargo during voyage\n4. Datum der Umladung\nDate of transfer ............................\ni) von\ni) From\n5. Bezeichnung des (der) Tanks\nldentity of tank(s) ...........\nii) nach\nii) To\n6. Wurde(n) der (die) Tank(s) unter Nummer 5\nZiffer i) geleert?\nWas (were) tank(s) in 5 i) emptied? ..........\nc) Löschen der Ölladung\nDischarge of oil cargo\n7. Datum und Ort des Löschens\nDate and place of discharge .................\n8. Bezeichnung des (der) Tanks\nldentity of tank(s) discharged    ................                1\n9. Wurde(n) der (die) Tank(s) geleert?\nWas (were) tank(s) emptied? ................\nd) Füllen der Ladetanks mit Ballastwasser\nBallasting of cargo tanks\n10. Bezeichnung des (der) gefüllten Tanks\nldentity of tank(s) ballasted ................ .\n11. Datum und Schiffsort bei Beginn des Füllens\nDate and position of ship at start of ballasting\ne) Reinigung der Ladetanks\nCleaning of cargo tanks\n12. Bezeichnung des (der) gereinigten Tanks\nldentity of tank(s) cleaned ..................\n13. Datum und Dauer der Reinigung\nDate and duration of cleaning ...............\n14. Reinigungsmethoden\nMethods of cleaning . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n~","Nr. 11             Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1979 233\nf)   Lenzen schmutzigen Ballastwassers\nDischarge of dirty ballast\n15. Bezeichnung des (der) Tanks\nldentity of tank(s) ..........................\n16. Datum und Schiffsort bei Beginn des Lenzens\nin die See\nDate and position of ship start of discharge\nto sea . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n~\n17. Datum und Schiffsort bei Beendigung des\nLenzens in die See\nDate and position of ship at finish of discharge\nto sea .....................................\n18. Geschwindigkeit(en) des Schiffes während des\nLenzens\nShip's speed(s) during discharge                       .............\n19. In die See gelenzte Menge\nQuantity discharged to sea                   ..................\n20. Menge des in den (die) Setztank(s) gepumpten\nverschmutzten Wassers [Bezeichnung des (der)\nSetztanks]\nQuantity of polluted water transferred to slop\ntank(s) [identify slop tank(s)] ................\n21. Datum und Hafen des Lenzens in Auffang an-\nlagen an Land (wenn zutreffend)\nDate and port of discharge into shore reception\nfacilities (if applicable) .......................\ng) Lenzen von Wasser aus Setztanks\nDischarge of water from slop tanks\n22. Bezeichnung des (der) Setztanks\nldentity of slop tank(s)             ......................\n23. Dauer des Absetzens vom letzten Einbringen\nvon Rückständen an gerechnet oder\nTime of settling from last entry of residues, or\n24. Dauer des Absetzens vom letzten Lenzen an\ngerechnet\nTime of settling from last discharge ..........\n25. Datum, Zeit und Schiffsort bei Beginn des\nLenzens\nDate, time and position of ship at start of\ndischarge ..................................\n26. Loten des Gesamtinhalts bei Beginn des\nLenzens\nSounding of total contents at start of discharge\n27. Loten der Höhe der Grenzschicht bei Beginn\ndes Lenzens\nSounding of interface at start of discharge ....\n28. Gelenzte Hauptmenge und Lenzrate\nBulk quantity discharged and rate of discharge\n29. Gelenzte Restmenge und Lenzrate\nFinal quantity discharged and rate of discharge\n30. Datum, Zeit und Schiffsort bei Beendigung des\nLenzens\nDate, time and position of ship at end of\ndischarge ..................................\n31. Geschwindigkeit(en) des Schiffes während des\nLenzens\nShip's speed(s) during discharge ............\n32. Loten der Höhe der Grenzschicht bei\nBeendigung des Lenzens\nSounding of interface at end of discharge                             ....","234                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nh) Abgabe von Rückständen\nDlsposal of residues\n33. Bezeichnung des (der) Tanks\nldentity of tank(s) .................                   '  ........\n1      1\n34. Aus jedem Tank abgegebene Menge\nQuantity disposed from each tank ............\n35. Verfahren der Abgabe von Rückständen:\nMethod of disposal of residue:\na) Auffang an lagen\nReception facilities ......................\nb) Mischen mit Ladung\nMixed with cargo ........................\nc) Umladen in einen anderen Tank (andere\nTanks) [Bezeichnung des (der) Tanks]\nTransferred to another (other) tank(s)\n[identify tank(s)] .........................\nd) sonstige Verfahren\nOther method ...........................\n36. Datum und Hafen der Abgabe von Rückständen\nDate and port of disposal of residue .........\n1\ni)     Lenzen von ölhaltigem Bilgenwasser, das sich während des Aufenthalts im Hafen in Maschinenräumen (ein-\nschließlich Pumpenräumen) angesammelt hat\nDlscharge overboard of bilge water contalning oil which has accumulated in machinery spaces {including\npump rooms) whilst in port\n37. Hafen\nPort .......................................\n38. Aufenthaltsdauer\nDuration of stay   ............................\n39. Abgegebene Menge\nQuantity disposed ..........................\n40. Datum und Ort der Abgabe\nDate and place of disposal               .................\n41. Abgabeverfahren (Angabe, ob ein Separator\nverwendet wurde)\nMethod of disposal (state whether a separator\nwas used) .................................\nj)     Ungewolltes oder durch außergewöhnliche Umstände verursachtes Ablassen von öl\nAccidental or other exceptional discharges of oil\n42. Datum und Zeit des Vorfalls\nDate and time of occurrence                ............ ' ...\n1      1\n43. Schiffsort zur Zeit des Vorfalls ...............\nPlace or position of ship at time of occurrence\n44. Ungefähre Menge und Sorte des Öls\nApproximate quantity and type of oil                    .........\n45. Umstände, die zum Ablassen oder Auslaufen\nführten, und allgemeine Bemerkungen\nCircumstances of discharge or escape and\ngeneral remarks ............................\nDatum der Eintragung\nDate of entry ............................. .\nUnte rsch ritten\nSignature\n...   des oder der verantwortlichen Offizier(s)(e)                                                        1\n...   of Officer or Officers in charge of operation\nconcerned . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n~\n...   des Kapitäns\n. ..  of Master .................................\n1       1","Nr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1979                                       235\nErläuterungen\nI.                                  II Schiff\":\nWesentlicher Inhalt des Internationalen                        ein auf einer Seereise befindliches Seeschiff jeder\nArt einschließlich jedes Fahrzeugs, das Eigenantrieb\nUbereinkommens zur Verhütung der Verschmutzung\nhat oder von einem anderen Schiff geschleppt wird;\n.der See durch 01, 1954\nin der Fassung der Änderungen von 1969                     ,,schweres Dieselöl\":\nDieselöl mit Ausnahme solcher Destillate, bei denen\nl. Das am 12. Mai 1954 in London geschlossene Uberein-                  bei der Untersuchung nach der A.S.T.M.-Standard-\nkommen zur Verhütung der Verschmutzung der See                       Methode D.86/59 mehr als 50 Volumen-0/o unter-\ndurch 01 dient dem Zweck, die Meeresumwelt und die                   halb 340 °C destillieren;\nKüsten vor Schäden zu schiHzen, die entstehen können,                          1\nwenn Seeschiffe 01 und ölhaltiges Gemisch in die See            ,, Tankschiff   ':\nablassen. Die Bundesrepublik Deutschland hat dem                     ein Schiff, in dem der größere Teil des Laderaums für\nUbereinkommen mit Gesetz vom 21. März 1956 (BGBI. II                 die Beförderung flüssiger Bulkladungen gebaut oder\nS. 379) zugestimmt. Das von· 60 Staaten ratifizierte                 hergerichtet ist, wenn es keine andere Ladung als\nUbereinkornmen ist für die Bundesrepublik Deutsch-                   01 in diesem Teil seines Laderaums befördert.\nland am 26. Juli 1958 (BGBI. 1957 II S, 1696, 1958 II S, 91)\nin Kraft getreten. Änderungen des Ubereinkommens             3. Für Tankschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 150\nsind am 11. April 1962, 21. Oktober 1969, 12. und 15. Ok-       Registertonnen (RT) und mehr ist es verboten, 01 oder\ntober 1971 beschlossen worden. Hiervon sind bisher die          ölhaltiges Gemisch mit einem beliebigen 01gehalt in\nÄnderungen von 1962 und 1969 in Kraft getreten. Die             die See abzulassen, sofern nicht alle nachstehenden\nBundesrepublik Deutschland hat mit Gesetz vom 26. Juni          Bedingungen erfüllt sind:\n1964 (BGB]. II S. 749) den Änderungen von 1962 und mit          a) das Tankschiff fährt auf seiner Route;\nGesetz vom 22. Dezember 1978 (BGBl. II S. 1493} den             b) die jeweilige 01-Ablaßrate ist nicht größer als 60\nÄnderungen von 1969 und vom 12. Oktober 1971 zu-                      Liter je Meile;\ngestimmt.\nc) die Gesamtmenge des auf einer Ballastreise in die\nDie Änderungen von 1969 ersetzen das Konzept der für                  See abgelassenen 01s ist nicht größer als 1/15 000\nalle Schiffe geltenden V erbolszonen durch eine nach                  der gesamten Ladefähigkeit;\nTankschiffen und anderen Schiffen differenzierende              d) das Tankschiff ist mehr als 50 Meilen vom nächst-\nRegelung, die insgesamt das Ablassen von 01 und                       gelegenen Land entfernt.\nölhaltigem Gemisch erheblich einschränkt: Im ge-\nsamten Geltungsbereich des Ubereinkommens, d. h.                Das Verbot gilt nicht für das Ablassen von Ballast-\nauch außerhalb der bisherigen Verbotszonen, ist das             wasser in die See aus einem Ladetank, der seit der\nAblassen nur noch unter Bedingungen gestattet, die              letzten Beladung mit 01 so gereinigt worden ist, daß\nden bisher innerhalb der Verbotszonen geltenden                 Ausflüsse aus dem Tank, wenn sie aus einem still-\ngleichwertig sind. Der küstennahe Bereich wird be-              liegenden Tankschiff bei klarem Wetter in sauberes\nsonders geschützt, indem für die bisher als Verbots-            ruhiges Vv asser abgelassen würden, keine sichtbaren\nzone behandelte 50 Seemeilen breite Küstenzone ein              Olspuren auf der Wasseroberfläche hinterlassen wür-\ntotales Verbot des Ablassens von 01 und ölhaltigem              den.\nGemisch durch Tankschiffe eingeführt wird.                      Das Ablassen von 01 oder ölhaltigem Gemisch aus\nMaschinenraumbilgen ist zulässig, wenn die oben ge-\n2. Nach dem Ubereinkommen haben die nachstehenden                  nannten Bedingungen zu a und b erfüllt sind und der\nAusdrücke, soweit der Zusammenhang nichts anderes               Olgehalt der abgelassenen Flüssigkeit geringer ist als\nergibt, folgende Bedeutung:                                     100 Teile 01 auf 1 000000 Teile Gemisch und das Ab-\n,,Ablassen\" in bezug auf 01 oder ölhaltiges Gemisch:            lassen in möglichst weiter Entfernung von der Küste\nerfolgt.\njedes Ablassen oder Ausfließen ohne Rücksicht auf\nseine Ursache;                                            4. Die Regelung nach Nr. 3 gilt nicht für\n,,jeweilige Dl-Ablaßrate\":                                      a) 01 oder ölhaltige Gemische, die aus einem Schiff\ndie abgelassene Dlmenge je Wegeinheit, errechnet                   aus Gründen der Schiffssicherheit, zur Verhütung\naus dem augenblicklichen Volumenstrom in Liter je                  von Schäden an Schiff und Ladung oder zur Rettung\nStunde geteilt durch die augenblickliche Schiffsge-                von Menschenleben auf See abgelassen werden,\nschwindigkeit in Knoten;                                     b) 01 oder ölhaltige Gemische, die infolge einer Be-\nschädigung des Schiffes oder unvermeidbarer\n,,Meile\":                                                             Leckagen ausfließen. Es müssen jedoch nach Eintritt\neine Seemeile von 1 852 Meter oder 6 080 Fuß;                      des Schadensfalles oder Feststellung der Leckage\nalle Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden, um das\n,,nächstgelegenes Land\":\nAusfließen zu verhüten oder einzuschränken.\nBasislinie, von der aus das Küstenmeer des betreffen-\nden Hoheitsgebietes nach Maßgabe des Genfer Uber-         5. Zur Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften ist ein\neinkommens von 1958 über das Küstenmeer und die              Dltagebuch zu führen. Alle einschlägigen Vorgänge\nAnschlußzone bestimmt wird;                                  sind u~verzüglich in das Oltagebuch einzutragen. Die\nzuständigen Behörden der Vertragsregierungen können\n,,01\":                                                          während des Aufenthalts in einem Hafen das Oltage-\nRohöl, Heizöl, schweres Dieselöl und Schmieröl; der          buch einsehen, daraus Abschriften fertigen und die\nBegriff „ölhaltig\" ist entsprechend auszulegen;              Richtigkeit der Abschriften vom Kapitän bescheinigen\nlassen. Jede so gefertigte Abschrift ist in Gerichtsver-\n,,ölhaltiges Gemisch\":                                          fahren als Beweismittel für die in der Eintragung an-\nein Gemisch mit einem beliebigen Olgehalt;                   gegebenen Tatsachen zuzulassen.","236                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nII.                                 schwindigkeit während des Lenzens ist mit Datum und\nUhrzeit einzutragen.\nEintragungen in das Öltagebuch\n20. In Zeile 19 ist die Menge des über Bord gepumpten\n1. Für jede Eintragung ist eine besondere senkrechte              Ballastwassers anzugeben.\nSpalte zu verwenden.\n21. In Zeile 20 ist die Menge des verschmutzten Wassers\n2. In Zeile 1 sind das Datum der Ubernahme der 01-                 anzugeben, das aus Ballasttanks in den (die) Slop-\nladung und der Ladehafen einzutragen. Wird mehr-              tank(s) umgepumpt worden ist. Außerdem ist die Be-\nfach DI übernommen, ist für jede Ubernahme eine be-           zeichnung des (der) betreffenden Sloptanks einzutra-\nsondere Spalte zu verwenden.                                  gen.\n3. In Zeile 2 sind die jeweils übernommenen Dlsorten          22. Ist schmutziges Ballastwasser in Auffanganlagen an\neinzutragen. Wenn mehrere Dlsorten übernommen                  Land abgegeben worden, sind in Zeile 21 Datum und\nworden sind, so ist für jede Olsorte eine besondere            Hafen einzutragen.\nSpalte zu verwenden.\n23. In Zeile 22 ist die Bezeichnung des (der) Tanks, der\n4. In Zeile 3 ist die Bezeichnung des (der) Tanks, in den          (die) als Sloptank(s) verwendet wird (werden), ein-\n(die) das DI übernommen worden ist, anzugeben.               zutragen.\n5. Wird während der Reise 01 von einem Tank in einen          24. In Zeile 23 ist anzugeben, wieviel Zeit seit dem letz-\nanderen umgepumpt, ist in Zeile 4 das Datum des               ten Umpumpen von Rückständen in den (die) jeweili-\nUmpumpens einzutragen. Wird aus mehreren Tanks                gen Sloptank(s) vergangen ist (siehe hierzu Nr. 25).\numgepumpt, ist für jedes Umpumpen eine besondere\nSpalte zu verwenden.                                      25. Statt der Eintragung in Zeile 23 kann in Zeile 24\nangegeben werden, wieviel Zeit seit dem letzten Ab-\n6. In Zeile 5 ist die Bezeichnung der Tanks, aus denen            lassen von Wasser aus dem jeweiligen Sloptank ver-\nund in die 01 umgepumpt worden ist, anzugeben.                gangen ist.\n7. In Zeile 6 ist anzugeben, ob beim Umpumpen der (die)       26. In Zeile 25 sind Datum, Uhrzeit und Schiffsort bei Be-\nin Zeile 5 i genannte Tank(s) geleert worden ist (sind).      ginn des Lenzens aus dem (den) Sloptank(s) einzutra-\ngen.\n8. In Zeile 7 sind das Datum des Löschens der Olladung\nund der Entladehafen einzutragen. Wird mehrfach Dl        27. In Zeile 26 ist das Lot des Gesamtinhalts des (der)\ngelöscht, ist für jeden Löschvorgang eine besondere           Sloptanks bei Beginn des Lenzens einzutragen.\nSpalte zu verwenden.                                      28. In Zeile 27 ist das Lot der Grenzschicht bei Beginn des\n9. In Zeile 8 ist die Bezeichnung des (der) Tanks, aus            Lenzens einzutragen.\ndenen 01 gelöscht worden ist, anzugeben.                  29. In Zeile 28 sind anzugeben die mit voller Pumpen-\n10. In Zeile 9 ist anzugeben, ob beim Löschen der Dl-              leistung über Bord gepumpte Wassermenge und die\nLenzrate in Litern pro Stunde.\nladung der (die) in Zeile 8 genannten Tank(s) geleert\nworden ist (sind).                                        30. In Zeile 29 sind die mit verminderter Pumpenleistung\n11. In Zeile 10 ist die Bezeichnung des (der) mit Ballast-         über Bord gepumpte restliche Wassermenge und die\nwasser gefüllten Ladetanks anzugeben.                         Lenzrate anzugeben.\n31. In Zeile 30 sind Datum, Uhrzeit und Schiffsort bei\n12. In Zeile 11 sind das Datum und der Schiffsort nach\nBeendigung des Lenzens einzutragen.\ngeographischer Breite und Länge bei Beginn der Uber-\nnahme des Ballastwassers einzutragen. Für die Be-         32. In Zeile 31 ist die Geschwindigkeit des Schiffes wäh-\nzeichnung des Schiffsortes kann auch eine andere              rend des Lenzens anzugeben. Für einen Wechsel der\nOrtsbestimmung (z. B. Blexen Reede) verwendet wer-            Geschwindigkeit gilt Nr. 19 entsprechend.\nden.\n33. In Zeile 32 ist das Lot der Grenzschicht bei Beendigung\n13. In Zeile 12 ist die Bezeichnung des (der) gereinigten          des Lenzens einzutragen.\nLadetanks einzutragen.\n34. In Zeile 33 ist die Bezeichnung des (der) Tanks, aus\n14. In Zeile 13 sind Datum und Dauer der Tankreinigung             dem (denen) Rückstände abgegeben worden sind, ein-\neinzutragen.                                                  zutragen.\n15. In Zeile 14 ist die Reinigungsmethode anzugeben, z.B.      35. In Zeile 34 ist die Menge der aus dem (den) Tank(s)\nAbspritzen von Hand, maschinelles Waschen, Waschen            abgegebenen Rückstände anzugeben.\nmit Rohöl oder chemische Reinigung. Bei chemischer\nReinigung sollen Art und Menge des Reinigungsmit-         36. In Zeile 35 ist anzugeben, ob die Rückstände an eine\ntels angegeben werden.                                        Auffanganlage abgegeben, mit der neuen Ladung ver-\nmischt, in einen oder mehrere andere Tanks (Bezeich-\n16. In Zeile 15 ist die Bezeichnung des (der) Ladetanks,           nung eintragen) umgepumpt oder auf sonstige Weise\naus dem (denen) schmutziges Ballastwasser in die See          abgegeben worden sind.\nabgelassen worden ist, anzugeben.\n37. In Zeile 36 sind das Datum der Abgabe der Rück-\n17. In Zeile 16 sind Datum und Schiffsort bei Beginn des           stände und der Abgabehafen einzutragen.\nLenzens einzutragen. Für die Bezeichnung des Schiffs-\n38. Die Angaben in Zeilen 37 bis 41 sind nicht erforder-\nortes gilt Nr. 12 entsprechend.\nlich bei routinemäßigem Lenzen von ölhaltigem\n18. In Zeile 17 sind Datum und Schiffsort bei Beendigung           Bilgenwasser aus Maschinenräumen einschließlich\ndes Lenzens einzutragen. Für die Bezeichnung des              Pumpenraumbilgen auf See, Dann muß jedoch in das\nSchiffsortes gilt Nr. 12 entsprechend.                        Dltagebuch eingetragen werden, daß auf See routine-\nmäßig ölhaltiges Bilgenwasser aus Maschinenräumen\n19. In Zeile 18 ist die Geschwindigkeit des Schiffes wäh-          gelenzt wird, und angegeben werden, ob das Lenzen\nrend des Lenzens anzugeben. Ein Wechsel der Ge-               über einen Separator erfolgt. Bei automatisch an-","Nr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1979                                 237\nspringenden und ständi9 Wasser über einen Separa-     45. In Zeile 43 ist der Schiffsort zur Zeit des Vorfalls ein-\ntor lenzenden Pumpen genü~Jt es, täglich \"Automa-          zutragen. Für die Bezeichnung des Schiffsortes gilt\ntisches Lenzen aus den Bilgen über Separator\" einzu-       Nr. 12 entsprechend.\ntragen.\n46. In Zeile 44 sind die ungefähre Menge und die Sorte\n39. In Zeile 37 ist der Hafen anzugeben, in dem sich           des abgelassenen Ols anzugeben.\nwährend des Aufenthalts ölhaltiges Bilgenwasser in\nden Maschinenräumen angesammelt hat. Zu den           47. In Zeile 45 sind die Umstände anzugeben, die zum\nMaschinenräumen gehören insoweit auch die Pumpen-          Ablassen von CH geführt haben. Bei einem ungewoll-\nräume.                                                     ten Ausfließen von 01 oder ölhaltigem Gemisch ist\ninsbesondere anzugeben, ob es durch eine Beschädi-\n40. In Zeile 38 ist die Dauer des Aufenthalts in dem be-       gung des Schiffes oder eine unvermeidbare Leckage\ntreffenden lI<lfcn anzugeben.                              verursacht worden ist und welche Maßnahmen nach\nEintritt des Schadensfalles oder Feststellung der\n41. In Zeile 39 ist die Men~Je des abgegebenen Bilgen-         Leckage getroffen wurden, um das Ausfließen zu ver-\nwassers anzugeben.                                         hindern oder einzuschränken. Bei einem gewollten Ab-\n42. In Zeile 40 sind Dalum und Schiffsort bei der Abgabe       lassen ist anzugeben, ob das 01 oder ölhaltige Ge-\ndes Eilgenwassers einzutragen. Für die Bezeichnung         misch aus Gründen der Schiffssicherheit, zur Ver-\ndes Schiffsortes gilt Nr. 12 entsprechend.                 hütung einer Beschädigung von Schiff und ;Ladung\noder zur Rettung von Menschenleben auf See abge-\n43. In Zeile 41 ist das Abgabeverfahren einzutragen und        lassen worden ist,\nanzugeben, ob ein Separator verwendet worden ist.\n48. Die Eintragungen in jeder senkrechten Spalte sind von\n44. In Zeile 42 sind Datum und Uhrzeit des Vorfalls ein-       dem verantwortlichen Schiffsoffizier und dem Kapitän\nzutragen.                                                  zu unterzeichnen.","238                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAnlage 2\n(Zu § 3 Abs. 1 Nr. 2)\nÖltagebuch für andere Schiffe als Tankschiffe\nOil Record Book For Ships Other Than Tankers\nName des Schiffes\nName of ship\nAnzahl der Seiten\nNumber of pages\na) Füllen der Bunkeröltanks mit Ballastwasser oder deren Reinigung\nBallasting or cleaning of bunker fuel tanks\n1. Bezeichnung des (der) gefüllten Tanks\nldentity of tank(s) ballasted .................\n1                       1\n2. Tank(s) seit der letzten Ölbeförderung\ngereinigt? Wenn nicht, Angabe der vorher\nbeförderten Ölsorte\nWhether cleaned since they last contained oil\nand, if not, type of oil previously carried ......\n3. Datum und Schiffsort bei Beginn der Reinigung      1\nDate and position of ship at start of cleaning\n1\n4. Datum und Schiffsort bei Beginn des Füllens\nmit Ballastwasser\nDate and position of ship at start of ballasting\nb) Lenzen des schmutzigen Ballast- oder Reinigungswassers aus den unter Buchstabe a bezeichneten Tanks\nDischarge of dirty ballast or cleaning water from tanks referred to under a)\n5. Bezeichnung des (der) Tanks\nldentity of tank(s)   ..........................\n1                       1\n6. Datum und Schiffsort bei Beginn des Lenzens        1\nDate and position of ship at start of discharge\n1\n7. Datum und Schiffsort bei Beendigung des            1\nLenzens\nDate and position of ship at finish of discharge  I\n8. Geschwindigkeit(en) des Schiffes während des\nLenzens\nShip's speed(s) during discharge .............\n9. Lenzverfahren (Angabe, ob ein Separator ver-\nwendet wurde)\nMethod of discharge (state whether separater\nused) ......................................\n10. Gelenzte Menge\nQuantity discharged     ........................\n1                       1\nc) Abgabe von Rückständen\nDisposal of residues\n11. Menge der an Bord verbliebenen Rückstände\nQuantity of residue retained on board ........\n1                       1\n12. Verfahren der Abgabe von Rückständen:\nMethods of disposal of residue:\na) Auffanganlagen\nreception facilities ......................\nb) Mischen mit dem nächsten Treibstoff\nmixed with next bunkering ...............\nc) Umladen in einen anderen Tank (andere\nTanks) [Bezeichnung des (der) Tanks]\ntransferred to another (other) tank(s) ......\n13. Datum und Hafen der Abgabe von Rückständen\nDate and port of disposal residue ............\n1                       1","Nr. 11 -           Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1979        239\nd) Lenzen von ölhaltigem Bilgenwasser, das sich während des Aufenthalts im Hafen in Maschinenräumen\nangesammelt hat\nDischarge overboard of bilge water containlng oil which has accumulated In machinery spaces whilst in port\n14. Hafen\nPort  • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • 1 • • • • ••\n1          1\n15. Aufenthaltsdauer\nDuration of stay            ............................\n1          1\n16. Abgegebene Menge\nQuantity disposed ..........................\n1          1\n17. Datum und Ort der Abgabe\nDate and place of disposal                      ..................                 1          1\n18. Abgabeverfahren (Angabe, ob ein Separator\nverwendet wurde)\nMethod of disposal (state whether separator\nwas used) .................................\ne) Ungewolltes oder durch außergewöhnliche Umstände verursachtes Ablassen von Öl\nAccidental or other exceptional discharges of oil\n19. Datum und Zeit des Vorfalls\nDate and time of occurrence                         ................\n1          1\n20. Schiffsort zur Zeit des Vorfalls\nPlace or position of ship at time of occurrence\n1          1\n21. Ungefähre Menge und Sorte des Öls\nApproximate quantity and type of oil                              .........        1          1\n22. Umstände, die zum Ablassen oder Auslaufen\nführten, und allgemeine Bemerkungen\nCircumstances of discharge or escape and\ngeneral remarks ............................\nDatum der Eintragung\nDate of entry ........................... .\nUntersch rifte n\nSignature\n...   des oder der verantwortlichen Offizier(s)(e)\n...   of Officer or Officers in charge of operations\nconcerned ................................\n...   des Kapitäns\n.. .  of Master ..................................\n1\n1","240                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nErläuterungen\nI.                               ,,Schiff\":\nWesentlicher Inhalt des Internationalen                     ein auf einer Seereise befindliches Seeschiff jeder\nArt einschließlich jedes Fahrzeugs, das Eigenantrieb\nObereinkommens zur Verhütung der Verschmutzung                       hat oder von einem anderen Schiff geschleppt wird;\nder See durch 01, 1954                                                                             1\nin der Fassung der Änderungen von 1969                   ,, schweres Dieselöl\":\nDieselöl mit Ausnahme solcher Destillate, bei denen\n1. Das am 12. Mai 1954 in London geschlossene Uberein-               bei der Untersuchung nach der A.S.T.M.-Standard-\nkommen zur Verhütung der Verschmutzung der See\nMethode D.86/59 mehr als 50 Volumen-0/o unterhalb\ndurch 01 dient dem Zweck, die Meeresumwelt und die\n340 °C destillieren;\nKüsten vor Schäden zu schützen, die entstehen können,\nwenn Seeschiffe 01 und ölhaltiges Gemisch in die See          ,, Tankschiff\":\nablassen. Die Bundesrepublik Deutschland hat dem                  ein Schiff, in dem der größere Teil des Laderaums\nUbereinkommen mit Gesetz vom 21. März 1956 (BGBl.                 für die Beförderung flüssiger Bulkladungen gebaut\nII S. 379) zugestimmt. Das von 60 Staaten ratifizierte            oder hergerichtet ist, wenn es keine andere Ladung\nUbereinkommen ist für die Bundesrepublik Deutsch-                 als 01 in diesem Teil seines Laderaums befördert.\nland am 26. Juli 1958 (BGBl. 1957 II S. 1696, 1958 II\nS. 91) in Kraft getreten. Änderungen des Ubereinkom-       3. Für andere Schiffe als Tankschiffe mit einem Brutto-\nmens sind am 11. April 1962, 21. Oktober 1969, 12. und        raumgehalt von 500 Registertonnen (RT) und mehr ist\n15. Oktober 1971 beschlossen worden. Hiervon sind             es verboten, 01 oder ölhaltiges Gemisch in die See ab-\nbisher die Änderungen von 1962 und 1969 in Kraft ge-          zulassen, sofern nicht alle nachstehenden Bedingungen\ntreten. Die Bundesrepublik Deutschland hat mit Gesetz         erfüllt sind:\nvom 26. Juni 1964 (BGBl. II S. 749) den Änderungen\na) das Schiff fährt auf seiner Route;\nvon 1962 und mit Gesetz vom 22. Dezember 1978\n(BGBl. II S. 1493) den Änderungen von 1969 und vom            b) die jeweilige 01-Ablaßrate ist nicht größer als\n12. Oktober 1971 zugestimmt.                                       60 Liter je Meile;\nDie Änderungen von 1969 ersetzen das Konzept der              c) der Olgehalt der in die See abgelassenen Flüssig-\nfür alle Schiffe geltenden Verbotszonen durch eine                 keit ist geringer als 100 Teile 01 auf 1 000 000 Teile\nnach Tankschiffen und anderen Schiffen differenzieren-             Gemisch;\nde Regelung, die insgesamt das Ablassen von 01 und            d) das Ablassen erfolgt in möglichst weiter Entfer-\nölhaltigem Gemisch erheblich einschränkt: Im gesam-                nung von der Küste.\nten Geltungsbereich des Ubereinkommens, d. h. auch\naußerhalb der bisherigen Verbotszonen, ist das Ablas-      4. Die Regelung nach Nr. 3 gilt nicht für\nsen nur noch unter Bedingungen gestattet, die den bis-        a) 01 oder ölhaltige Gemische, die aus einem Schiff\nher innerhalb der Verbotszonen geltenden gleichwer-                aus Gründen der Schiffssicherheit, zur Verhütung\ntig sind. Der küstennahe Bereich wird besonders ge-                von Schäden an Schiff und Ladung oder zur Ret-\nschützt, indem für die bisher als Verbotszone behan-               tung von Menschenleben auf See abgelassen wer-\ndelte 50 Seemeilen breite Küstenzone ein totales Ver-              den,\nbot des Ablassens von 01 und ölhaltigem Gemisch\ndurch Tankschiffe eingeführt wird.                            b) 01 oder ölhaltige Gemische, die infolge einer Be-\nschädigung des Schiffes oder unvermeidbarer Lecka-\n2. Nach dem Ubereinkommen haben die nachstehenden                     gen ausfließen. Es müssen jedoch nach Eintritt des\nAusdrücke, soweit der Zusammenhang nichts anderes                  Schadensfalles oder Feststellung der Leckage alle\nergitt, folgende Bedeutung:                                        Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden, um das\nAusfließen zu verhüten oder einzuschränken.\n,,Ablassen\" in bezug auf 01 oder ölhaltiges Gemisch:\njedes Ablassen oder Ausfließen ohne Rücksicht auf       5. Zur Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften ist ein\nseine Ursache;                                             Oltagebuch zu führen. Das gilt nicht für andere Schiffe\nals Tankschiffe, wenn auf diesen Schiffen kein 01 im\n,,jeweilige O1-Ablaßrate\":                                    Sinne des Ubereinkommens (Rohöl, Heizöl, schweres\ndie abgelassene Olmenge je Wegeinheit, errechnet           Dieselöl und Schmieröl) zum Antrieb verwendet wird.\naus dem augenblicklichen Volumenstrom in Liter je          Alle einschlägigen Vorgänge sind unverzüglich in das\nStunde geteilt durch die augenblickliche Schiffsge-        Oltagebuch einzutragen. Die zuständigen Behörden\nschwindigkeit in Knoten;                                   der Vertragsregierungen können während des Aufent-\nhalts in einem Hafen das Oltagebuch einsehen, daraus\n,,Meile\":                                                     Abschriften fertigen und die Richtigkeit der Abschriften\neine Seemeile von 1 852 Meter oder 6 080 Fuß;              vom Kapitän bescheinigen lassen. Jede so gefertigte\nAbschrift ist in Gerichtsverfahren als Beweismittel für\n,,nächstgelegenes Land\":                                      die in der Eintragung angegebenen Tatsachen zuzu-\nBasislinie, von der aus das Küstenmeer des betref-         lassen.\nfenden Hoheitsgebiets nach Maßgabe des Genfer\nUbereinkommens von 1958 über das Küstenmeer und\ndie Anschlußzone bestimmt wird;                                                        II.\n,,01\":                                                                   Eintragungen in das Oltagebuch\nRohöl, Heizöl, schweres Dieselöl und Schmieröl; der      1. Für jede Eintragung ist eine besondere senkrechte\nBegriff „ölhaltig\" ist entsprechend auszulegen;               Spalte zu verwenden.\n,,ölhaltiges Gemisch\":                                      2. In Zeile 1 ist die Bezeichnung des (der) mit Ballast-\nein Gemisch mit einem beliebigen Olgehalt;                    wasser gefüllten Bunkeröltanks einzutragen.","Nr. 11 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1979                                  241\nJ. In Zeile 2 .ist C!inzut.rngen, ob der (die) Tank(s) nach     jedoch in das Oltagebuch eingetragen werden, daß\nder letzten Bunkerun9 gereinigt worden ist (sind). Ist       auf See routinemäßig ölhaltiges Bilgenwasser aus\ndas nicht der Fall, ist die vor Ubernahme des Ballast-       Maschinenräumen gelenzt wird, und angegeben wer-\nwassers in dem (den) Tank (s) gefahrene Dlsorte an-          den, ob das Lenzen über einen Separator erfolgt. Bei\nzugeben.                                                     automatisch anspringenden und ständig Wasser über\neinen Separator lenzenden Pumpen genügt es, täglich\n4. Tn Zeile 3 sind Datum und Schiffsort bei Beginn der           ,,Automatisches Lenzen aus den Bilgen über Separa-\nTankreini~Jtm9 einzutragen. Der Schiffsort ist nach          tor\" einzutragen.\n9eographischer Breite und Länge oder durch eine an-\ndere Ortsbestimmung (z.B.: Blexen Reede) anzugeben.      16. In Zeile 14 ist der Hafen anzugeben, in dem sich\nwährend des Aufenthalts ölhaltiges Bilgenwasser in\n5. In Zeile 4 sind Datum und Schiffsort bei Beginn der          den Maschinenräumen angesammelt hat.\nUbemahrne des Ballastwassers einzutragen. Für die\nBezeichnung des Schiffsortes gilt Nr. 4 entsprechend.    17. In Zeile 15 ist die Dauer des Aufenthalts in dem be-\ntreffenden Hafen anzugeben.\n6. In Zeile 5 ist die Bezeichnung des (der) Bunkeröl-\ntanks, aus dem (denen) schmutziges Ballast- oder         18. In Zeile 16 ist die Menge des abgegebenen Bilgen-\nWaschwasser in die See abgelassen worden ist, ein-           wassers anzugeben.\nzutragen.\n19. In Zeile 17 sind Datum und Schiffsort bei der Abgabe\n7. In Zefü~ 6 sind Datum und Schiffsort bei Beginn des          des Bilgenwassers einzutragen. Für die Bezeichnung\nLenzens einzutragen. Für die Bezeichnung des Schiffs-        des Schiffsortes gilt Nr. 4 entsprechend.\nortes gilt Nr. 4 entsprechend.\n20. In Zeile 18 ist das Abgabeverfahren einzutragen und\n8. In Zeile 7 sind Datum und Schiffsort bei Beendigung          anzugeben, ob ein Separator verwendet worden ist.\ndes Lenzens einzutra9en. Für die Bezeichnung des\nSchiffsortes gilt Nr. 4 <~ntsprechend.                   21. In Zeile 19 sind Datum und Uhrzeit des Vorfalls ein-\nzutragen.\n9. In Zeile 8 ist die Geschwindigkeit des Schiffes wäh-\nrend des Lenzens anzugeben. Ein Wechsel der Ge-          22. In Zeile 20 ist der Schiffsort zur Zeit des Vorfalls ein-\nschwindigkeit während des Lenzens ist mit Datum              zutragen. Für die Bezeichnung des Schiffsortes gilt\nund Uhrzeit einzutragen.                                     Nr. 4 entsprechend.\n10. In Zeile 9 ist das beim Lenzen angewandte Verfahren      23. In Zeile 21 sind die ungefähre Menge und die Sorte\neinzutragen und anzugeben, ob ein Separator ver-             des abgelassenen Dls anzugeben.\nwendet worden ist.\n24. In Zeile 22 sind die Umstände anzugeben, die zum\n11. In Zeile 10 ist die Menge des über Bord gepumpten            Ablassen von DI geführt haben. Bei einem ungewoll-\nBallast- oder Waschwassers anzugeben.                        ten Ausfließen von DI oder ölhaltigem Gemisch ist\ninsbesondere anzugeben, ob es durch eine Beschädi-\n12. In Zeile 11 ist die Menge der nach dem Lenzen an             gung des Schiffes oder eine unvermeidbare Leckage\nBord verbliebenen Rückstände anzugeben.                      verursacht worden ist und welche Maßnahmen nach\n13. In Zeile 12 ist anzugeben, ob die Rückstände     an eine     Eintritt des Schadensfalles oder Feststellung der\nAuffanganlage abgegeben, bei der nämsten         Bunke-      Leckage getroffen wurden, um das Ausfließen zu ver-\nrung vermischt oder in einen oder mehrere         andere     hindern oder einzuschränken. Bei einem gewollten Ab-\nTanks (Bezeichnung eintragen) umgepumpt          worden      lassen ist anzugeben, ob das 01 oder ölhaltige Ge-\nsind.                                                        misch aus Gründen der Smiffssicherheit, zur Ver-\nhütung einer Beschädigung von Schiff und Ladung\n14. In Zeile 13 sind das Datum der Abgabe der Rück-              oder zur Rettung von Menschenleben auf See abge-\nstände und der Ab9abehafen einzutragen.                      lassen worden ist.\n15. Die Angaben in den Zeilen 14 bis 18 sind nicht erfor-    25. Die Eintragungen in jeder senkrechten Spalte sind\nderlich bei routinemäßigem Lenzen von ölhaltigem Bil-        von dem verantwortlichen Schiffsoffizier und dem Ka-\ngenwasser aus Maschinenräumen auf See. Dann muß              pitän zu unterzeichnen."]}