{"id":"bgbl1-1979-10-6","kind":"bgbl1","year":1979,"number":10,"date":"1979-03-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/10#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-10-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_10.pdf#page=23","order":6,"title":"Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 10","page":227,"pdf_page":23,"num_pages":1,"content":["Nr. 10       Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1979                                                                                      227\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 10, ausgegeben am 23. Februar 1979\nTag                                                                   Inhalt                                                                                           Seite\n16. 2. 79     Gesetz zu dem Protokoll vom 20. Juli 1977 zur Änderung des Abkommens vom 9. Juli 1962\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Staates\nIsrael zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und bei\nder Gewerbesteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       181\n16. 2. 79     Gesetz zu dem Abkommen vom 2. September 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Republik Indonesien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem\nGebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               188\nPreis dieser Ausgabe: 2,90 DM (2,40 DM zuzüglich -,50 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,40 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6 0/o.\nLiellinmq (JP(J<!n Voreinsend11n9 des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nHinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,\ndie mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nunmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.\nAufgeführl werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis\ndes Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.\nVeröffentlicht im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften\nDatum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift\n-     Ausgabe in deutscher Sprache -\nvom                          Nr./Seite\nVorschriften für die Agrarwirtschaft\n8. 2. 79     Verordnung (EWG) Nr. 241179 der Kommission zur Änderung\nder Verordnung (EWG) Nr. 467/77 über die Methode und den\nZinssatz, die bei der Berechnung der Finanzierungskosten für\nInterventionen in Form von Ankauf, Lagerung und Absatz\nanzuwenden sind                                                                                                         9. 2. 79                       L 34/25\nAndere Vorschriften\n9. 2. 79     Verordnung (EWG) Nr. 249/79 der Kommission über die Wie-\ndereinführung des Zollsatzes für andere Baumwollgarne der\nTarifstelle 55.05 B I, mit Ursprung in Peru, dem die in der Ver-\nordnung (EWG) Nr. 3157/78 des Rates vorgesehenen Zoll-\npräferenzen gewährt werden                                                                                            10. 2. 79                        L 36/15\n9. 2. 79     Verordnung (EWC) Nr. 250/79 der Kommission über die Wie-\ndereinführung des Zollsatzes für Handschuhe, Strümpfe, Sok-\nken und Söckchen, nicht gewirkt, der Tarifnummer 61.10, mit\nUrsprunu in Honqkong, dem die in der Verordnung (EWG)\nNr. 3157/78 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt\nwerden                                                                                                                10. 2. 79                        L 36/16\n9. 2. 79     Verordnung (EWC~) Nr. 251179 der Kommission über die Wie-\ndereinführung des Zollsatzes für Handschuhe, Strümpfe, Sok-\nken und Söckc:hen, nicht gewirkt, der Tarifnummer 61.10, mit\nUrspnmg in Pakistan, dem die in der Verordnung (EWG)\nNr. 3157 /78 des R,:lles vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt\nwerden                                                                                                                 10. 2. 79                       L 36/17"]}