{"id":"bgbl1-1979-10-4","kind":"bgbl1","year":1979,"number":10,"date":"1979-03-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/10#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-10-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_10.pdf#page=21","order":4,"title":"Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 48 des Strafgesetzbuchs)","law_date":"1979-02-14T00:00:00Z","page":225,"pdf_page":21,"num_pages":1,"content":["Nr. 10 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1979                               225\nKaufvertrages sind, sowie die EnlntJhme von Proben         punkt des Empfangs an mit zwei vom Hundert, bei\naus den eingelagerten Butter- und Rahmmengen               Verzug vom Tage des Verzugs an mit drei vom\nwährend der Geschäfts- und Betriebszeit zu gestat-         Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der Deut-\nten, auf Verlangen die in Betracht kommenden kauf-         schen Bundesbank zu verzinsen; der am Ersten eines\nmännischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen,              Monats geltende Diskontsatz ist für jeden Zinstag\nBelege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vor-       dieses Monats zugrunde zu legen.\nzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche\nUnterstützung zu gewähren. Der Einlagerer hat im              (3) Die Bundesanstalt setzt die zurückzuzahlenden\nFalle automatischer Buchführung auf seine Kosten           Beträge durch Bescheid fest.\nauf Verlangen Listen mit den erforderlichen Anga-             (4) Ist die Kaution zu Unrecht freigegeben wor-\nben auszudrucken.                                          den, gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.\n§ 8\nBeweislast, Rückforderung und Verzinsung von                                      § 9\nBeihilfebeträgen und Kautionen                                      Berlin-Klausel\n(1) Der Beihilfeempfänger trägt auch nach dem              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nEmpfang des Beihilfebetrages in dem Verantwor-             leitungsgesetzes in Verbindung mit § 47 des Geset-\ntungsbereich, der nicht in den Bereich der Bundes-         zes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorga-\nanstalt gehört, die Beweislast für das Vorliegen der       nisationen auch im Land Berlin.\nVoraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe bis\nzum Ablauf des sechsten Kalenderjahres, das dem\nJahr der Auszahlung folgt.                                                          § 10\nInkrafttreten\n(2) Zu Unrecht empfangf~ne Beträge sind zurück-\nzuzahlen. Zurückzuzahlende Beträge sind vom Zeit-            Diese Verordnung tritt am 1. April 1979 in Kraft.\nBonn, den 20. Februar 1979\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nRohr\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts\nvom 16. Januar 1979 - 2 BvL 4/77 - , ergangen auf\nVorlage des Amtsgerichts Düsseldorf, wird nachfol-\ngende Entscheidungsformel veröffentlicht:\n§ 48 des Strafgesetzbuchs in der Fassung der\nBekanntmachung vom 2. Januar 1975 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß\n§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-\nsungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 14. Februar 1979\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel"]}