{"id":"bgbl1-1979-10-3","kind":"bgbl1","year":1979,"number":10,"date":"1979-03-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/10#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-10-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_10.pdf#page=20","order":3,"title":"Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Butter, Rahm und lagerfähigen Käsesorten","law_date":"1979-02-20T00:00:00Z","page":224,"pdf_page":20,"num_pages":1,"content":["224                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nVerordnung\nüber die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung\nvon Butter, Rahm und Iagerfähigen Käsesorten\nVom 20. Februar 1979\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 11 und des § 9 des      Hinterlegung einer Geldsumme zugunsten oder\nGesetzes zur Durchführung der gemeinsamen               durch selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber\nMarktorganisationen vom 31. August 1972 (BGBl. I        der Bundesrepublik Deutschland zu leisten. Der\nS. 1617), die durch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes       Bürge muß zur geschäftsmäßigen Ubernahme von\nvom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden      Bürgschaften im Geltungsbereich dieser Verordnung\nsind, sowie auf Grund des § 10 Abs. 1 und der §§ 12     berechtigt sein und dort seinen Wohnsitz oder eine\nund 26 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Durchführung       Niederlassung haben.\nder gemeinsamen Marktorganisationen wird im Ein-\nvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen             (2) Die Kautionen werden von der Bundesanstalt\nund für Wirtschaft verordnet:                           verwaltet. Diese trifft durch Bescheid die Entschei-\ndung über die Freigabe oder den Verfall der Kautio-\nnen. Die Kautionen verfallen zugunsten der Bundes-\n§ l                           republik Deutschland.\nAnwendungsbereich                                                § 6\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die                 Aufzeichnungs-, Anzeige- und\nDurchführung der Rechtsakte des Rates und der                            Aufbewahrungspilichten\nKommission der Europäischen Gemeinschaften im\nRahmen der gemeinsamen Marktorganisation für               Der Einlagerer ist verpflichtet, ·\nMilch und Milcherzeugnisse hinsichtlich der             1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,\nGewährung von Beihilfen für die private Lagerhal-\n2. gesonderte Aufzeichnungen zu machen über den\ntung von Butter, Rahm und lagerfähigen Käsesorten.\nZugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib\nsowie den Bestand an Butter, Rahm oder lagerfä-\n§ 2                               higen Käsesorten, der Gegenstand eines Lager-\nvertrages ist,\nZuständigkeit\n3. jede Veränderung hinsichtlich der Voraussetzun-\nZuständig für die Durchführung dieser Verord-            gen für die Gewährung der Beihilfe der Bundes-\nnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die            anstalt unverzüglich mitzuteilen,\nBundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung\n(Bundesanstalt).                                        4. der Bundesanstalt nach dem von dieser im Bun-\ndesanzeiger bekanntgemachten Muster den\n§ 3                               Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib\nForm der Verträge                         sowie den Bestand\na) an Butter und Rahm bis zum fünften Tag eines\nDie nach den in § 1 genannten Rechtsakten abzu-              jeden Monats für den vorangegangenen\nschließenden Lagerverträge haben dem von der Bun-              Monat,\ndesanstalt. im Bundesanzeiger bekanntgemachten\nb) an lagerfähigen Käsesorten innerhalb der in\nMuster zu entsprechen.\nden in § 1 genannten Rechtsakten vorge-\n§ 4                                   schriebenen Frist\nGewährung der Beihilfe                      zu melden, soweit er Gegenstand eines Lagerver-\ntrages ist,\n(1) Anträge auf Gewährung der Beihilfe sind nach\n5. die in den Nummern 1 und 2 genannten Unter-\ndem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger\nlagen und die sich darauf beziehenden geschäft-\nbekanntgemachten Muster zu stellen.\nlichen Belege sieben Jahre lang aufzubewahren,\n(2) Die Bundesanstalt setzt die Beihilfe durch          soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach\nBescheid fest.                                             anderen Vorschriften bestehen.\n(3) Beihilfeforderungen sind unverzinslich.\n§ 7\nDuldungs- und Mitwirkungspilichten\n§ 5\nZum Zwecke der Uberwachung hat der Einlagerer\nKautionen\nden Beauftragten der Bundesanstalt das Betreten der\n(1) Soweit nach den in§ 1 genannten Rechtsakten      Geschäfts-, Betriebs- und angemieteten Lagerräume,\nim Geltungsbereich dieser Verordnung Kautionen          die Aufnahme der Bestände an Butter, Rahm und\nzu stellen sind, sind diese der Bundesanstalt durch     lag-erfähigen Käsesorten, die Gegenstand eines"]}