{"id":"bgbl1-1979-10-2","kind":"bgbl1","year":1979,"number":10,"date":"1979-03-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/10#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-10-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_10.pdf#page=16","order":2,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Werkfernverkehrs-Verordnung GüKG","law_date":"1979-02-13T00:00:00Z","page":220,"pdf_page":16,"num_pages":4,"content":["220                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nFünfte Verordmmg\nzur Änderung der Werkfernverkehrs-Verordnung GüKG\nVom 13. Februar 1979\nAuf Grund des § 52 des Güterkraftverkehrsge-                   mer 7, die bisherige Nummer 9 wird Nummer 8\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                      und die bisherige Nummer 10 wird Nummer 9.\n6. August 1975 (BGBl. I S. 2132, 2480) wird ver-\nordnet:                                                      e) Die Unterteilung in Absatz 1 und Absatz 2\nentfällt. Der bisherige Absatz 2 wird gestri-\nArtikel 1                                  chen.\nDie Verordnung über Beförderungs- und Begleit-        3. § 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:\npapiere, zusammenfassende Ubersichten und die sta-\ntistische Erfassung der Beförderungsleistungen im            ,,Die Ladeliste muß alle Angaben nach § 2 ent-\nWerkfernverkehr in der im Bundesgesetzblatt Teil             halten.\"\nIII, Gliederungsnummer 9241-9, veröffentlichten be-\nreinigten Fassung, zuletzt geändert durch die Ver-       4. In § 4 Abs. 1 werden die Worte „Die roten Vor-\nordnung vom 11. Juli 1973 (BGBl. I S. 758), wird wie         drucke\" ersetzt durch die Worte „Die Beförde-\nfolgt geändert:                                              rungs- und Begleitpapiere\".\n1. In § 1 werden die Worte „ in Rotdruck\" gestri-       5. In § 5 Abs. 2 wird das Zitat ,, § 2 Abs. 1 Nr. 4\nchen.                                                    und 5\" ersetzt durch das Zitat ,,§ 2 Nr. 4 und 5\".\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                         6. In § 6 Abs. 1 wird im ersten Halbsatz die Einheit\n„ 1 t\" ersetzt durch die Einheit „4 t\" und nach dem\na) Der Einleitungssatz im bisherigen Absatz 1            Wort „Zugmaschine\" werden die Worte „mit\nerhält folgende Fassung:                              einer Leistung über 40 kW\" eingefügt.\n„Anstelle des in § 1 bestimmten Formblattes\nkönnen die im Betrieb üblichen Beförderungs-     7. Die Formblätter der Anlagen 1 und 2 werden\nund Begleitpapiere verwendet werden, wenn             durch die Formblätter der Anlagen 1 und 2 dieser\nsie folgende Angaben enthalten:\".                     Verordnung ersetzt.\nb) Im bisherigen Absatz 1 Nr. 2 werden die\nWorte „und Nutzlast in Kilogramm\" und                                      Artikel 2\nBuchstabe c gestrichen.                              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nc) Im bisherigen Absatz 1 erhält die Nummer 6       leitungsgesetzes in Verbindung mit § 105 des Güter-\nfolgende Fassung:                                kraftverkehrsgesetzes auch im Land Berlin.\n„Grenzübergang bei Beförderung nach oder\nvon Orten außerhalb des Geltungsbereichs                                   Artikel 3\ndes Güterkraftverkehrsgesetzes.\"                    (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-\nd) Im bisherigen Absatz 1 wird nach Nummer 6        nuar 1979 in Kraft.\nder Satzteil „Außerdem muß das Papier in             (2) Abweichend von Artikel 1 Nr. 7 können die\nbeliebiger Anordnung folgenden roten Vor-        vor Inkrafttreten dieser Verordnung zugelassenen\ndruck aufweisen:\" und die Nummer 7 ge-           Formblätter bis zum 31. Dezember 1979 weiter ver-\nstrichen. Die bisherige Nummer 8 wird Num-       wendet werden.\nBonn, den 13. Februar 1979\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHeinz Ruhnau","Nr. 10       Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1979                                       221\nAnlage 1\nBeförderungs- und Begleitpapier\nfür den Werkfernverkehr\n1. Datum des Fahrtantritts nach Übernahme des                           2. Amtliches Kennzeichen\nGutes\na) Kraftfahrzeug:\nb) Anhänger:\n3. Zulassungsinhaber und Eigentümer des Kraftfahrzeugs oder Abzahlungskäufer, falls das Fahrzeug auf\nAbzahlung gekauft ist:\na) Name (Firma):\nb) Gegenstand des Unternehmens:\nc) Ort:\nd) Straße, Nummer:\ne) Standort des Fahrzeugs, falls von c) abweichend:\n4. Beladestelle:                                                                                          6. Grenzübergang bei\nBeförderung nach\na) Name (Firma):\noder von Orten\nb) Gegenstand des Unternehmens:                                                                          außerhalb des\nGeltungsbereichs\nc) Ort: .                                                                                                des Güterkraft-\nd) Straße, Nummer:                                                                                       verkeh rsgesetzes:\n5. Entladestelle:\na) Name (Firma):\nb) Gegenstand des Unternehmens:\nc) Ort:                                              Kreis: ..... .\nd) Straße, Nummer:\n7. Genaue Bezeichnung und Art der beförderten Güter                                                       8. Rohgewicht*) je\nGüterart in Kilo-\ngramm:\nBemerkung: Falls der Raum unter Nummer 7 und 8 nicht ausreicht, kann auch die Rückseite benutzt werden.\n(Unterschrift des Unternehmers)\n*) Rohgewicht ist das Gewicht des beförderten Gutes einschließlich des Gewichtes der Umschließung für die Aufbewahrung und der be-\nsonderen Umschließung für den Versand (u. a. auch Paletten und Gitterboxen).","222                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAnlage 2\nMonatsübersicht\nüber die Beförderungsleistungen im -Werkfernverkehr\nMonat ...                                19\nName {Firma):\nGegenstand des Unternehmens:\n(Genaue Bezeichnung des Unternehmens)\nin                                                            , Straße .                                               Nr.\nOrt                           Kreis\nKraftfahrzeuge                                        Mit nebenstehendem Kraftfahrzeug\nzusammen im Werkfernverkehr\nLastkraftwagen                              Zugmaschine                                verwendete\n1\nAnhänger\nAmtl. Kennzeichen                             Amtl. Kennzeichen\nAmtl. Kennzeichen\nNutzlast in kg                                Leistung in kW\nNutzlast in kg\nOrt:\nStandort des Kfz\nnach dem GüKG                                                                          Amtl. Kennzeichen\nKreis:\nNutzlast in kg\nAmtl. Kennzeichen\nNutzlast in kg\nEs wird versichert, daß alle in obigem Monat begonnenen Beförderungen im Werkfernverkehr in dieser\nZusammenstellung vollständig enthalten und die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind.\nDiesem Deckblatt sind               Fortsetzungsblätter beigefügt.\n, den                            . 19\n(Firmenstempel und Unterschrift)\nZur Beachtung\n1. Unternehmen, die Werkfernverkehr betreiben, haben die Monatsübersicht der zuständigen Außenstelle der Bundes-\nanstalt für den Güterfernverkehr bis zum Zwanzigsten des dem Beförderungsbeginn folgenden Monats einzureichen.\n2. Die Monatsübersicht ist für jedes im Werkfernverkehr eingesetzte Kraftfahrzeug und für jeden Kalendermonat geson-\ndert auszufüllen; Fortsetzungsblätter sind an das Hauptblatt anzuheften. Wird eine Beförderung mit einem Ersatzfahr-\nzeug durchgeführt, so ist sie in Spalte 2 der Rückseite mit dem Zusatz „Ersatzfahrzeug\" unter Angabe des amtlichen\nKennzeichens und der Nutzlast kenntlich zu machen.\n3. Aus der Bezeichnung des Unternehmens muß hervorgehen, ob es sich um ein Herstellungs-, Großhandels- oder Ein-\nzelhandelsunternehmen handelt. Bei mehreren Tätigkeiten sind alle anzugeben; die Haupttätigkeit ist zu unterstreichen.\n4. Erläuterungen zu den Spalten der Rückseite:\nZu Spalte 2: Bei Beförderungen nach oder von Orten außerhalb des Geltungsbereiches des Güterkraftverkehrsgeset-\nzes sind der Staat an Stelle des Kreises sowie der genaue deutsche Grenzübergang anzugeben.\nZu Spalte 3: Die beförderten Güter sind so genau zu bezeichnen, daß die Zuordnung zu den Gruppen des Güterver-\nzeichnisses möglich ist, z.B. nicht „Getreide\", sondern „Roggen\", nicht „Getränke\", sondern „Bier\". Ge-\nbrauchte Verpackungen oder Leergut sind als besondere Güterart anzugeben.\nZu Spalte 4: Für jede Güterart ist das Rohgewicht getrennt anzugeben. Rohgewicht ist das Gewicht des beförderten\nGutes einschließlich des Gewichts der Umschließung für die Aufbewahrung und der besonderen Um-\nschließung für den Versand (u. a. auch Paletten und Gitterboxen).\nBei Sammel- und Verteilerfahrten sind vereinfachte Eintragungen zulässig. Nähere Auskünfte erteilen die Außen-\nstellen der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr und das Kraftfahrt-Bundesamt, 2390 Flensburg, Postfach.\n5. Wurden in einem Monat keine Beförderungen im Werkfernverkehr durchgeführt, so ist für das sonst im Werkfern-\nverkehr verwendete Kraftfahrzeug an Stelle der Monatsübersicht eine Fehlanzeige einzureichen.","Nr. 10 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1979                             223\nAnlage 2 (Rückseite)\nTag\nder     a) Beladeort/Kreis           b) Entladeort/Kreis                                           Rohgewicht\nArt der beförderten Güter        je Güterart\nLfd. Betör-\nNr.  derung                                                                (genaue Bezeichnung)              in kg\nc) Grenzübergang\n1                               2                                            3.                        4\na)\n1 b)\nc)\na)\n1  b)\nc)\na)\n1 b)\nc)\na)\n_ _ lb)\n1------------- ---·\nc)\n----·\na)                           b)\n1\nc)\na)                           b)\n1\nc)\na)                           b)\n1\nc)\na)\n1  b)\nc)\na)\n1  b)\nc)\na)\n1  b)\nc)\na)\n1  b)\nc)\na)\n1  b)\nc)\na)                           b)\n1\nc)\na)\n1  b)\nc)\na)\n1  b)\nc)"]}