{"id":"bgbl1-1979-10-1","kind":"bgbl1","year":1979,"number":10,"date":"1979-03-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/10#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-10-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_10.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1979 (Haushaltsgesetz 1979)","law_date":"1979-02-23T00:00:00Z","page":205,"pdf_page":1,"num_pages":15,"content":["205\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                    Z 5702 AX\n1979                             Ausgegeben zu Bonn am 1. März 1979                                                                                             Nr. 10\nTag                                                             Inhalt                                                                                       Seite\n23. 2. 79  Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1979\n(Haushaltsgesetz 1979) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   205\n63-l{i\n.13. 2. 79 fünfte Verordnunq zur Anderun9 der Werkfernverkehrs-Verordnung GüKG . . . . . . . . . .                                                              220\n!)241-!I\n20. 2. 79  VNordnun~1 über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Butter,\nRahm und lagerfähi~Jen Käsesorten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                224\nlll'II: 71\\47-JJ-4-29\n14. 2. 79  Enlsd1eidung d<->s Bundesverfassungsgerichts (zu § 48 des Strafgesetzbuchs) . . . . . . . . . . . . .                                                225\n1104-5, 450-2\n15. 2. 79 Bekanntrnacbunn über die Ausprä9ung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen\nMark (Gedenkmünze Deutsches Archäologisches Institut) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      226\nJlC'll: (i!JJ-10-24\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nßundes11<~selzblat I Teil II Nr. 10 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        227\nRechtsvorschriften cler Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            227\nGesetz\nüber die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1979\n(Haushaltsgesetz 1979)\nVom 23. Februar 1979\nDer Bundestag hat das folgende Cesetz beschlos-                              die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haus-\nsen:                                                                            haltsgesetze aufgenommen sind.\n§ 1\n§4\nDer diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundes-\nhaushaltsplan für das Haushaltsjahr 1979 wird in                                     (1) Innerhalb der einzelnen Kapitel können ver-\nEinnahme und Ausgabe auf 203 860 600 000 Deutsche                               wendet werden (einseitige Deckungsfähigkeit)\nMark festgestellt.                                                              1. Einsparungen bei Titel 422 01 zur Verstärkung\n§2\nder bei Titel 422 02 veranschlagten Ausgaben;\n(1) Der Bundesminister der Finanzen wird er-                                 2. Einsparungen bei Titel 423 01 zur Verstärkung\nmächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das                                            der bei Titel 423 02 veranschlagten Ausgaben;\nHaushaltsjahr 1979 Kredite bis zur Höhe von                                     3. Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 423,\n31 244 000 000 Deutsche Mark aufzunehmen. Auf die                                     425 und 426 zur Verstärkung von Ausgaben bei\nErmächtigung nach Satz l sind 3 000 000 000 Deutsche                                  Titeln der Gruppen 443 und 453;\nMark der im Haushalt 1978 ausgenutzten Kredit-                                  4. Einsparungen bei Titeln der Gruppen 425 und 426\nermächtigung anzurechnen.                                                             zur Verstärkung der Ausgaben bei Titeln der\n(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die                                     Gruppe 532 für die Berufsausbildungsabgabe\nBeträgf~ zur Tilgung von im Haushaltsjahr 1979 fäl-                                   nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung des\nlig werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus der                                    Angebots an Ausbildungsplätzen in der Berufs-\nFinanzierungsübersicht (Teil II des Gesamtplans)                                      ausbildung vom 7. September 1976 (BGB!. I\nergibt.                                                                               s. 2658).\n§3\n(2) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermäch-                                  425 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen\ntigt, Kassenverstärkun9skredite bis zur Höhe von                                Vergütungsgruppen angegebenen Stellen verbind-\nfünf vom Hundert des in § 1 festgestellten Betrages                             lich. Abweichungen bedürfen der vorherigen Zu-\naufzunehmen. Darauf sind die Beträge anzurechnen,                                stimmung des Bundesministers der Finanzen.","206                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n(3) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die         führt oder die Ausgabe bis zum nächsten Haushalts-\nEinnahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln -              gesetz zurückgestellt werden kann. Eines Nachtrags-\neinschließlich der entsprechenden Titel in Titel-          haushaltsgesetzes bedarf es nicht, wenn die Mehr-\ngruppen - zu:                                              ausgabe im Einzelfall einen Betrag von 10 000 000\n1. Titel 427 01                                            Deutsche Mark nicht überschreitet oder wenn\nRechtsverpflichtungen zu erfüllen sind.\"\naus Zuschüssen für die berufliche Eingliede-\nrung Behinderter sowie für Arbeitsbeschaf-\nfungsmaßnahmen -                                                            § 6\n2. Titel 511 01 und 518 02                                    Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für\nZuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaus-\n- aus der Anfertigung         von  Fotokopien für\nhaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben\nDritte -\noder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben\n3. Titel 513 01 (im Kapitel 14 14 Titel 513 02)            einer Stelle außerhalb der Bundesverwaltung (insti-\n- aus der privaten Inanspruchnahme dienstli-           tutionelle Förderung) sind gesperrt, wenn der Haus-\ncher Fernmeldeanlagen -                            halts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsemp-\nfängers nicht von dem zuständigen Bundesminister\n4. Titel 514 01 (im Kapitel 06 25 Titel 514 04, im Ka-\nund dem Bundesminister der Finanzen gebilligt ist.\npitel 14 15 Titel 553 04)\nDer Bundesminister der Finanzen hat vor der Auf-\naus Schadensersatzleistungen Dritter inso-         hebung der Sperre die Einwilligung des Haushalts-\nweit, als sie zur Instandsetzung bestimmt sind     ausschusses des Deutschen Bundestages einzuholen,\nsowie aus der Abgabe von Kraftstoffen (Be-         wenn die Zuwendungen den Betrag von 200 000\ntriebsstoffen) an andere Bedarfsträger -           Deutsche Mark im Haushaltsjahr überschreiten.\n5. Titel 517 01\n- aus Erstattungen Dritter -                                                    § 7\nDer Bund kann den Ländern auf Grund von Ver-\n(4) Innerhalb eines Kapitels dienen Einnahmen auf\nwaltungsvereinbarungen Finanzhilfen im Sinne des\nGrund der Ausgleichsabgabeverordnung Schwer-\nbehindertengesetz vom 8. August 1978 (BGBI. I              Artikels 104 a Abs. 4 des Grundgesetzes nach Maß-\nS. 1228) zur Verstärkung der Ausgaben der Haupt-           gabe der dafür im Bundeshaushaltsplan zur Verfü-\ngruppen 5 bis 8.                                           gung gestellten Mittel gewähren.\n(5) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushalts-                                 § 8\nordnung wird zugelassen, daß von Bundesdienststel-\nlen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte              Abweichend von § 35 der Bundeshaushaltsord-\nSoftware unentgeltlich an Stellen der öffentlichen         nung sind zuviel gezahlte Personalausgaben in je-\nVerwaltung im Geltungsbereich dieses Gesetzes ab-          dem Fall von der Ausgabe abzusetzen. Das gleiche\ngegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht. Das          gilt für die Umsatzsteuer-Kürzungsbeträge nach § 2\ngilt auch für von Bundesdienststellen erworbene            des Berlinförderungsgesetzes in der Fassung der\nSoftware.                                                  Bekanntmachung vom 22. Dezember 1978 (BGBI. I\ns. 1).\n(6) Die obersten Bundesbehörden können mit Zu-\nstimmung des Bundesministers der Finanzen die                                       § 9\nDeckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der                 (1) Der Bundesminister der Finanzen wird er-\nGruppen 511 bis 519, 527 und 539 innerhalb eines           mächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Ge-\nKapitels anordnen, soweit die Mittel nicht übertrag-       währleistungen zu übernehmen\nbar sind, der Mehrbedarf des Einzeltitels nicht mehr\n1. a) im Zusammenhang mit förderungswürdigen\nals zwanzig vom Hundert beträgt und die Maßnahme\nAusfuhren zugunsten von Ausführern und zu-\nwirtschaftlich zweckmäßig erscheint.\ngunsten von Kreditgebern für Kredite an aus-\n(7) Der Bundesminister der Finanzen wird er-                   ländische Schuldner. - Die Gewährleistungen\nmächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschus-                 werden nach Richtlinien übernommen, die der\nses des Deutschen Bundestages innerhalb des Ein-                  Bundesminister für Wirtschaft im Einverneh-\nzelplans 14 (Bundesminister der Verteidigung) die                 men mit dem Bundesminister der Finanzen,\nDeckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der                     dem Bundesminister für wirtschaftliche Zu-\nGruppen 551,553 bis 559 der Kapitel 1408 und 1411                 sammenarbeit und dem Bundesminister des\nbis 14 20 anzuordnen, falls dies auf Grund später                 Auswärtigen festlegt - ,\neingetretener Umstände wirtschaftlich zweckmäßig               b) im Zusammenhang mit Ausfuhren, an deren\nerscheint. Diese Regelung gilt auch für übertrag-                 Durchführung ein besonderes staatliches In-\nbare Ausgaben.                                                    teresse der Bundesrepublik Deutschland be-\nsteht, zugunsten von Ausführern und zugun-\n§ 5                                   sten von Kreditgebern für Kredite an aus-\n§ 37 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Bundeshaushaltsord-               ländische Schuldner;\nnung ist in folgender Fassung anzuwenden:                  2. a) für Kredite an ausländische Schuldner im Zu-\n„Als unabweisbar ist ein Bedürfnis insbesondere                   sammenhang mit der Gewährung von Kre-\nnicht anzusehen, wenn nach Lage des Einzelfalles                  diten im Rahmen der bilateralen Zusammen-\nein Nachtragshaushaltsgesetz rechtzeitig herbeige-                arbeit,","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1979                          207\nb) für andere Kredite an ausländische Schuldner,        nanzierung nicht möglich ist und ein allge-\nwenn dies der Finanzierung förderungswürdi-         meines volkswirtschaftliches Interesse an der\nger Vorhaben dient oder im besonderen staat-        Durchführung der Maßnahmen besteht;\nlichen Interesse der Bundesrepublik Deutsch-     2. zur Förderung des Verkehrswesens;\nland liegt;\n3. zur Förderung des Wohnungsbaues, insbeson-\n3. zur Absicherung des politischen Risikos bei för-         dere des öffentlich geförderten sozialen Woh-\nderungswürdigen Kapitalanlagen im Ausland,              nungsbaues, zur Förderung des Baues gewerbli-\nwenn zwischen der Bundesrepublik und dem                cher Räume, wenn der Bau der gewerblichen\nLand, in dem das Kapital angelegt wird, eine            Räume im Zusammenhang mit dem Bau von\nVereinbarung über die Behandlung von Kapital-           Wohnungen steht, zur Förderung der Instand-\nanlagen besteht oder, solange dies nicht der Fall       setzung und Modernisierung von Wohn- und\nist, durch die Rechtsordnung des betreffenden           sonstigen beheizten Gebäuden und des Erwerbs\nLandes oder in sonstiger Weise ein ausreichen-          vorhandener Wohnungen durch kinderreiche\nder Schutz der Kapitalanlage gewährleistet er-          Familien, für Finanzierungen im Bereich der\nscheint.      Die Gewährleistungen werden nach          Wohnungswirtschaft, an denen ein besonderes\nRichtlinien übernommen, die der Bundesminister          staatliches Interesse der Bundesrepublik Deutsch-\nfür Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bun-             land besteht sowie zur Abdeckung von Alt-\ndesminister der Finanzen, dem Bundesminister            risiken im Zusammenhang mit einer Anlehnung\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit und dem              der Deutschen Bau- und Bodenbank AG an ein\nBundesminister des Auswärtigen festlegt-;               anderes Kreditinstitut des Bundes;\n4. zum Zwecke der Umschuldung durch den Bund             4. für Verbindlichkeiten, die der Deutschen Sied-\ngedeckter Forderungen deutscher Gläubiger. -            lungs- und Landesrentenbank aus der Ausgabe\nDabei können die Selbstbeteiligungen nachträg-          von Schuldverschreibungen erwachsen - § 3\nlich ermüßiut sowie in Ausnahmefällen Bürg-             des Gesetzes über die Zusammenlegung der\nschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistun-        Deutschen Landesrentenbank und der Deutschen\ngen für bisher ungedeckte Forderungen übernom-          Siedlungsbank vom 27. August 1965 (BGBl. I\nmen werden, wenn andernfalls die Umschul-               s. 1001) - ;\ndungsmaßnahmen nicht durchgeführt werden\nkönnen-;                                             5. für Maßnahmen gemäß § 5 des Landwirtschafts-\ngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\n5. gegenüber der Europäischen Investitionsbank für          Gliederungsnummer 780-1, veröffentlichten be-\nKredite dieser Bank an Schuldner außerhalb der          reinigten Fassung, geändert durch Artikel 75 des\nEuropäischen Gemeinschaft -.                            Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom\n(2) Der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach           14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341);\nAbsatz 1 Nr. 1 wird auf 145 000 000 000 Deutsche         6. zur Förderung der Fischwirtschaft;\nMark, der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach\nAbsatz 1 Nr. 2 bis 5 auf insgesamt 17 000 000 000        7. im Zusammenhang mit der Freigabe beschlag-\nDeutsche Mark festgesetzt.                                  nahmter deutscher Auslandsvermögen;\n8. für Verbindlichkeiten des Ausgleichsfonds aus\n§ 10                              der Eintragung der Schuldbuchforderungen oder\nder Aushändigung von Schuldverschreibungen\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermäch-             nach § 252 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes\ntigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewähr-         in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Ok-\nleistungen für Bevorratungsmaßnahmen auf dem Er-            tober 1969 (BGBl. I S. 1909), zuletzt geändert\nnährungsgebiet bis zur Höhe von 4 000 000 000               durch Artikel 35 des Einführungsgestezes zur\nDeutsche Mark zu übernehmen.                                Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976\n(BGBl. I S. 3341);\n§ 11\n9. im Zusammenhang mit der Abdeckung von\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,         Haftpflichtrisiken, insbesondere aus Anlaß\nBürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährlei-            a) des Betriebs von Atomanlagen sowie der Be-\nstungen bis zur Höhe von 750 000 000 Deutsche                   förderung und Verwendung von Kernbrenn-\nMark zur Förderung der Berliner Wirtschaft und                  stoffen und sonstigen radioaktiven Stoffen\ndes Warenverkehrs mit Berlin nach Richtlinien zu                für friedliche Zwecke,\nübernehmen, die der Bundesminister für Wirtschaft            b) des Bezugs solcher Stoffe,\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister der Fi-\nnanzen und den sonst beteiligten Fachministern              soweit dadurch eine Finanzierung aus Haus-\nfestlegt.                                                    haltsmitteln vermieden wird;\n§ 12\n10. im Zusammenhang mit der Beschaffung von\nKernbrennstoffen, die die Europäische Atomge-\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,         meinschaft auf Grund bilateraler Abkommen\nBürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährlei-            mit den Vereinigten Staaten von Amerika für\nstungen bis zur Höhe von 48 200 000 000 Deutsche           Benutzer in der Bundesrepublik bezieht, wenn\nMark zu übernehmen                                           die Europäische Atomgemeinschaft nach dem\n1. zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft und           Beschluß des Rates vom 5./7. März 1962 die\nder freien Berufe, wenn eine anderweitige Fi-          Beschaffung der Kernbrennstoffe hiervon abhän-","208                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\ngig macht. -       Die vertragliche Verpflichtung     Bund noch in Anspruch genommen werden kann oder\nder Benutzer auf Freistellung des Bundes bleibt       soweit er in Anspruch genommen worden ist und für\nunberührt-;                                           die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat.\n11. für Kredite, die das vom Bundesminister für               (2) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Ge-\nArbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit          währleistung ist auf den· Höchstbetrag der entspre-\ndem Bundesminister der Finanzen beauftragte           chenden Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in\nKreditinstitut im Zusammenhang mit der Ge-            der der Bund daraus in Anspruch genommen werden\nwährung von Kapitalisierungsbeträgen an Ver-          kann. Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen\nsorgungsberechtigte gemäß dem Gesetz zur Si-          Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies\ncherstellung der Grundrentenabfindung in der          gesetzlich bestimmt ist oder bei der Ubernahme ein\nKriegsopferversorgung vom 27. April 1970              gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflich-\n(BGBI. I S. 413) aufnimmt;                           tung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.\n12. für Kredite, die die vom Bundesminister der               (3) Soweit in den Fällen der §§ 9 bis 13 und 17 der\nFinanzen im Einvernehmen mit dem Bundesmi-            Bund ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung\nnister für Arbeit und Sozialordnung beauftrag-        frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen er-\nten Einrichtungen zur anteiligen Finanzierung         langt hat, ist eine übernommene Gewährleistung\nder Investitionskosten von Krankenhäusern ge-         auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen.\nmäß dem Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung\nder Krankenhäuser und zur Regelung der Kran-             (4) Die Ermächtigungsrahmen der §§ 9 bis 13 kön-\nkenhauspflegesätze vom 29. Juni 1972 (BGBI. I         nen mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des\nS. 1009), zuletzt geändert durch Artikel 42 des       Deutschen Bundestages auch für Zwecke der jeweils\nEinführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom            anderen Vorschriften verwendet werden.\n14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), aufnehmen;\n13. zur Förderung der Anpassung und der Gesun-                                      § 16\ndung des deutschen Steinkohlenbergbaues und\nder deutschen Steinkohlenbergbaugebiete;                 (1) Der Bundesminister der Finanzen wird er-\nmächtigt, für Kredite, die die Europäische Wirt-\n14. zugunsten von Personen, die vom Bund an                schaftsgemeinschaft auf Grund der Verordnungen\ndeutsche Auslandsvertretungen entsandt oder           (EWG) Nr. 397/75 und 398/75 des Rates vom 17.\nim Rahmen seiner Auslandskulturarbeit ins Aus-        Februar 1975 über Gemeinschaftsanleihen (ABI. EG\nland entsandt oder vermittelt werden, für ihre        Nr. L 46 S. 1 und 3) gewährt, Bürgschaften, Garan-\nVerpflichtungen gegenüber den Zollbehörden            tien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe\ndes Aufnahmestaates im Zusammenhang mit der           von 1 321 200 000 US-Dollar einschließlich der Zin-\nEinfuhr von Umzugsgut;\nsen zu übernehmen. Die Haftung des Bundes aus der\n15. im Falle eines unvorhergesehenen, unabweisba-          Gewährleistung darf 44,04 vom Hundert der jeweils\nren Bedürfnisses, insbesondere für Notmaßnah-         fälligen Tilgungs- und Zinsverpflichtungen nicht\nmen.                                                  übersteigen.\n§ 13                              (2) Werden Gewährleistungen für Kredite in an-\nderen Währungen als dem US-Dollar übernommen,\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermäch-\nso sind sie zu dem Mittelkurs, der vor Ausferti-\ntigt, im Zusammenhang mit der Beteiligung\ngung der Urkunden an der Frankfurter Devisen-\nder Bundesrepublik Deutschland an der Europäi-\nbörse zuletzt amtlich festgestellt worden ist, auf den\nschen Investitionsbank, der Weltbank, der Asiati-\nin Absatz 1 festgesetzten Höchstbetrag anzurech-\nschen Entwicklungsbank, der Interamerikanischen\nnen.\nEntwicklungsbank und des Wiedereingliederungs-\nfonds des Europarates Gewährleistungen in der                                       § 17\nForm von abrufbarem Kapital (Haftungskapital) bis\nzur Höhe von 13 200 000 000 Deutsche Mark zu über-            Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nnehmen.                                                    nach Maßgabe des Ubereinkommens vom 9. April\n1975 über einen Finanziellen Beistandsfonds der Or-\n§ 14                           ganisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und\nGewährleistungen nach den §§ 9 bis 13 können            Entwicklung Bürgschaften, Garantien oder sonstige\nauch in ausländischer Währung übernommen wer-              Gewährleistungen für Kredite einschließlich Zinsen\nden; sie sind zu dem Mittelkurs, der vor Ausferti-         und anderer Kosten bis zur Höhe von 2 500 000 000\ngung der Urkunden zuletzt amtlich festgestellt wor-        Sonderziehungsrechte zu übernehmen.\nden ist, auf den Höchstbetrag anzurechnen.\n§ 18\n§ 15\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, die Beteili-\n(1) Auf die Höchstbeträge der §§ 9 bis 13, 16 und       gung der Bundesrepublik Deutschland am Kapital\n17 werden jeweils die Gewährleistungen auf Grund           der Internationalen Bank für Wiederaufbau und\nder entsprechenden Ermächtigungen angerechnet,             Entwicklung „Weltbank\", der Internationalen Ent-\ndie in den §§ 9 bis 13, 16 und 17 des Haushaltsgeset-      wicklungsorganisation (IDA), an der Aufstockung\nzes 1978 enthalten sind. In den Fällen der §§ 9            des Grundkapitals und des Sonderfonds der Asiati-\nbis 13 und 17 erfolgt die Anrechnung nur, soweit der       schen Entwicklungsbank und am Sonderfonds sowie","Nr. 10  Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1979                         209\nmit Teilbelri:igen am Grundkapital der Interameri-       (6) Uber den weiteren Verbleib der nach den\nkanischen Entwicklungsbank durch Hingabe von           Absätzen 1 bis 5 ausgebrachten Planstellen ist in\nunvcrzinsl ichen Schuldscheinen zu erbringen.          dem nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.\n§ 19                                                   § 21\nBei der Ermittlung des Anteils der Planstellen der    Eine Planstelle darf auch mit zwei als Halbtags-\nBesoldungsgruppe B 3 auf Grund der Fußnoten 8          kräfte teilzeitbeschäftigten Beamten oder Richtern\nund 12 zur Besoldungsgruppe B 3 des Bundesbe-          besetzt werden.\nsoldungsgesetzes sind die Planstellen der Besol-         Zwei Planstellen dürfen auch mit drei teilzeitbe-\ndungsgruppe A 16, die mit dem Vermerk „künftig         schäftigten Beamften oder Richtern besetzt werden;\nwegfallend\" oder „künftig umzuwandeln\" versehen        die Gesamtarbeitszeit dies-er drei Beamten oder\nsind, nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn  Richter darf die regelmäßige Gesamtarbeitszeit von\nder Vermerk „künftig wegfallend\" den Zusatz trägt      zwei vollbeschäftigten Beamten oder Richtern nicht\n,,mit Wegfall der Aufgabe\".                            übersteigen.\nDas Nähere regelt der Bundesminister der Finan-\n§  20                         zen.\n(1) Wird ein planmäßiger Beamter im dienstlichen                             § 22\nInteresse des Bundes mit Zustimmung seiner ober-\nsten Dienstbehörde im Dienst einer öffentlichen          Wird ein planmäßiger Bundesrichter an einem\nzwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich-      obersten Gerichtshof des Bundes zum Richter des\ntung unter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein     Bundesverfassungsgerichts gewählt, kann der Bun-\nJahr verwendet und besteht ein unabweisbares Be-       desminister der Finanzen für diesen Richter im Ein-\ndürfnis, die Planstelle des Beamten neu zu besetzen,   zelplan des abgebenden obersten Gerichtshofes des\nso kann der Bundesminister der Finanzen für diesen     Bundes eine Leerstelle der bisherigen Besoldungs-\nBeamten im Einzelplan der abgebenden Dienstbe-         gruppe des Bundesrichters ausbringen.\nhörde eine Leerstelle der bisherigen Besoldungs-\ngruppe des Beamten ausbringen.                                                   § 23\n(2) Kehren mehrere Beamte gleichzeitig in den         Abweichend von § 50 Abs. 3 Bundeshaushalts-\nBundesdienst zurück, kann der Bundesminister der       ordnung können mit Einwilligung des Bundesmi-\nFinanzen mit Einwilligung des Haushaltsausschus-       nisters der Finanzen für Beamte und Angestellte,\nses des Deutschen Bundestages in besonderen Fäl-       die zu einer Vertretung der Bundesrepublik\nlen zulassen, daß nur jede zweite freiwerdende         Deutschland im Ausland und Beamte des höheren\nPlanstelle für die zurückkehrenden Beamten in An-      Dienstes, die gemäß § 30 Abs. 3 der Bundeslaufbahn-\nspruch zu nehmen ist.                                  verordnung zur Ableistung der Probezeit außerhalb\neiner obersten Dienstbehörde abgeordnet sind, von\n(3) Der Bundesminister der Finanzen kann ferner     der abordnenden Verwaltung die Personalausgaben\nim Einzelplan der zuständigen Dienstbehörde Plan-      für die Dauer der Abordnung weitergezahlt werden.\nstellen für Beamte ausbringen, deren Verwendung\ndemnächst im Dienst einer öffentlichen zwischen-\nstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung beab-                               § 24\nsichtigt ist, wenn die Maßnahme keinen Aufschub          Die Vorschriften des Haushaltsgrundsätzegeset-\nduldet. Für den Fall, daß Ersatz für Beamte gewon-     zes, der Bundeshaushaltsordnung sowie die zu ihrer\nnen werden soll, die in Zukunft bei einer bestehen-    .Änderung, Ergänzung und Durchführung erlassenen\nden oder erwarteten Einrichtung dieser Art verwen-     Bestimmungen sind auf die Anlagen E zu den Kapi-\ndet werden sollen oder die durch Teilnahme an          teln 10 04, 23 02 und 60 06 des Bundeshaushaltsplans\nzwischenstaatlichen oder überstaatlichen Konferen-     entsprechend anzuwenden. Der Bundesminister der\nzen länger als ein Jahr an der Erfüllung ihrer dienst- Finanzen kann Änderungen der Anlagen E, die auf\nlichen Aufgaben verhindert sind, können auf die        Grund der endgültigen Feststellungen von Haus-\ngleiche Weise Planstellen ausgebracht werden.          halts-, Nachtrags- oder Berichtigungshaushaltsplä-\nnen der Europäischen Gemeinschaften erforderlich\n(4) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung,\nwerden, vornehmen und bekanntgeben. Der Haus-\nwenn ein Beamter gemäß § 79 a Abs. 1 Nr. 2 des\nhaltsausschuß des Deutschen Bundestages ist un-\nBundesbeamtengesetzes oder ein Richter gemäß\nverzüglich zu unterrichten.\n§ 48 a Abs. 1 Nr. 2 des Deutschen Richtergesetzes\nlangfristig beurlaubt wird.\n§ 25\n(5) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend,\nwenn ein planmäßiger Beamter im dienstlichen In-          Die durch § 20 des Haushaltsgesetzes 1975 vom\nteresse des Bundes mit Zustimmung seiner obersten      16. April 1975 (BGBI. I S. 917) bis 1983 aufgescho-\nDienstbehörde zur Verwendung in einem Entwick-         bene Zahlung des Bundeszuschusses an die Renten-\nlungsland oder bei einer Auslandshandelskammer         versicherung in Höhe von 1 250 000 000 Deutsche\noder als Auslandskorrespondent der Gesellschaft        Mark wird vorzeitig im Haushaltsjahr 1979, späte-\nfür Außenhandelsinformationen m.b.H. ohne Dienst-      stens am 1. Juli, in Höhe von 908 640 000 Deutsche\nbezüge länger als ein Jahr beurlaubt wird.             Mark an die Träger der Rentenversicherung der Ar-","210                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nbeiter und in Höhe von 341360000 Deutsche Mark                                        § 28\nan den Träger der Rentenversicherung der Ange-              § 19 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Wohnungsbau-\nstellten geleistet.                                       gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n1. September 1976 (BGBI. I S. 2673) findet keine\n§ 26                           Anwendung.\nDer Bund gewährt der Bundesanstalt für Arbeit                                      § 29\nbei kurzfristigen Liquiditätsschwierigkeiten zur             (1) Die Deutsche Bundespost wird verpflichtet, im\nAufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassen-           Haushaltsjahr 1979 neben der Ablieferung nach § 21\nwirtschaft zinslose Betriebsmitteldarlehen. Die Dar-      des Postverwaltungsgesetzes eine Sonderablieferung\nlehen sind zurückzuzahlen, sobald und soweit die          in Höhe von 1 100 000 000 Deutsche Mark an den\nEinnahmen eines Monats die Ausgaben übersteigen           Bund zu leisten. Bei der Sonderablieferung ist § 21\nund dieser Uberschuß voraussichtlich im nächsten          Abs. 4 des Postverwaltungsgesetzes entsprechend\nMonat des laufenden Haushaltsjahres nicht zur             anzuwenden.\nDeckung der Ausgaben benötigt wird, spätestens\njedoch zum Schluß des Haushaltsjahres. § 187 Abs. 2          (2) Die Deutsche Bundespost wird verpflichtet, die\ndes Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969           im Haushaltsjahr 1979 fälligen Zinsen für die Aus-\n(BGBI. I S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 7    gleichsforderung zu übernehmen, die der Postspar-\ndes Einundzwanzigsten Rentenanpassungsgesetzes            kasse auf Grund des § 10 der Zweiten Durchfüh-\nvom 25. Juli 1978 (BGßl. 1 S. 1089) findet insoweit       rungsverordnung (Bankenverordnung) zum Dritten\nkeine Anwendung.                                          Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens gegenüber\ndem Bund zusteht.\n§ 27                                                       § 30\nDas nach Artikel 1 des Strnßenbaufinanzierungs-           § 4, § 5, § 6 Satz 1, §§ 7 bis 24 und 26 bis 28 gelten\ngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-      bis zum Tage der Verkündung des Haushaltsgesetzes\nderungsnummer 912-3, veröffentlichten bereinigten         des folgenden Haushaltsjahres weiter.\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 § 1 des\nSteueränderungsgesetzes 1973 vom 26. Juni 1973\n(BGBI. I S. 676), und nach Artikel 3 des Verkehrs-                                    § 31\nfin,mzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972 (BGBI. I           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nS. 201), geändert durch Artikel 7 des Steuerände-         und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes\nrungsgesetzes 1973 vom 26. Juni 1973 (BGBI. I             auch im Land Berlin.\nS. 676), für Zwecke des Straßenwesens gebundene\n§ 32\nAufkommen an Mineralölsteuer ist auch für son-\nstige verkehrspolitische Zwecke im Bereich des              Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nBundesministers für Verkehr zu verwenden.                 1979 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 23. Februar 1979\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nMatthöfer","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1979 211\nGesamtplan\ndes Bundeshaushaltsplans\n1979\nTeil I: Haushaltsübersicht\nmit Anlage Ubersicht über die Verpflichtungsermächtigungen\nTeil II: Finanzierungsübersicht\nTeil III: Kreditfinanzierungsplan","212                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nGesamtplan                                      Einnahmen                                      Teil I: Haushaltsübersicht\nSteuern und steuer-\nEpl.                                      Bezeichnung                                                ähnliche Abgaben\n1979\n1 000 DM\n01   Bundespräsident und Bundespräsidialamt ............................................ .\n02   Deutscher Bundestag ............................................................... .\n03   Bundesrat ......................................................................... .\n04   Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ............................................... .\n05   Auswärtiges Amt .................................................................. .\n06   Bundesminister des Innern ......................................................... ,\n07   Bundesminister der Justiz .......................................................... .\n08   Bundesminister der Finanzen ....................................................... .\n09   Bundesminister für Wirtschaft\n10   Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ........................... .\n11   Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung ....................................... .\n12   Bundesminister für Verkehr ........................................................ .\n13   Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen •...................................\n14   Bundesminister der Verteidigung ..............................•.•.................•.\n15   Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit .................................•\n19   Bundesverfassungsgericht   ..........................................................•\n20   Bundesrechnungshof ..................................•..............................\n23   Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit .................................. .\n25   Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau .......................... .\n27   Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen ...................................... .\n30    Bundesminister für Forschung und Technologie ...................................... .\n31    Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ........................•...............\n32    Bundesschuld .................................................................... • • •\n33    Versorgung    ....................................................................... .\n35    Verteidigungslasten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt ausländischer Streitkräfte .. .\n36    Zivile Verteidigung ................................................................ .\n60    Allgemeine Finanzverwaltung ...................................................... .               162 150 000 1)\nSumme Haushalt 1979 ........................................................ • • , • • • •         162 150 000\nSumme Haushalt 1978 .........................•.................................... i----1_50_3_5_0_0_4_5_ _\n.. b 1978 mehr     (+)                                                                      +  11799955\ngegenu er       weniger (~)","Nr. 10    Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1979                                       213\nTeil I: Haushaltsübersicht                                     Einnahmen                                                  Gesamtplan\nEinnahmen\n-----·\nVerwaltungs-                      Ubrige                                         Summe Einnahmen\neinnahmen                    Einnahmen                                                                        gegenüber 1978        Epl.\nmehr      (+)\n1979                          1979                     1979                       1978                     weniger(-)\n1 000 DM                      1 000 DM                 1 000 DM                   1000 DM                       1 000 DM\n4                            5                        6                          1                            8                9\n36                          ---                       36                           47               -           11      01\n969                             275                 1 244                          973                +         271      02\n25                          ~----                     25                           49                -          24      03\n2 287                                l                2 288                       2 083                 +         205      04\n22 482                        l 360                   23 842                      18 510                 +       5 332      05\n16 161                        4 433                   20 594                      18 926                 +       1 668      06\n196 320                              143              196 463                      191 378                 +       5 085      07\n471 122                        76 754                 547 876                      529 168                 +      18 708      08\n63 771                       48 780                 112 551                       92 471                 +      20080       09\n159 220                     124 825                  284 045                      256 168                 +      27 877      10\n6 048                     681 546                  687 594                      236 120                 +     451 474      11\n538 941                      197 960                  736 901                      635 169                 +     101 732      12\n3 510 000                                             3 510 000                    2 140 000                 +   1 370 000      13\n389 950                      112 604                  502 554                      482 778                 +      19 776      14\n28 650                        2 978                   31 628                      29 855                 +       1 773      15\n80                         -                          80                           71                +           9      19\n27                                                    27                           20                +           7      20\n12 680                     693 744                  706 424                      415 669                 +     290 755      23\n4 699                     706 855                  711 5'54                     661 338                 +      50 216      25\n830                         -                         830                          336                +         494      27\n21 857                       23 500                   45 357                      44 853                 +         504      30\n11 025                       32 758                   43 783                      29 305                 +      14 478      31\n650 004                   31 278 720               31928724                     31 429 999                 +     498 725      32\n1 370                       79 090                   80 460                      68 080                 +      12 380      33\n55 710                      105 400                 161110                       129 310                  +     31 800      35\n48 796                        1 711                   50507                       17 256                  +     33 251      36\n4 753                   1 319 350              163 474 103                  151 273 798                 +  12 200 305      60\n6217813                     35 492 787              203 860 600                  188 703 730                  + 15 156 870\n4 586 328                   33 767 357\n+ 1 631 485                  +  1 725 430\n1) Darin Steuereinnahmen in Höhe von Hi! ,7 Mio DM.\n2) Verwaltun9scinnilhmen .'iowie übri!JC Einnahmen (ohne Einnahmen aus Krediten 31 244,0 Mio DM)    10 466,6 Mio DM.","214                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nGesamtplan                                           Ausgaben                                 Teil I: Haushaltsübersicht\nSächliche     Militärische         Schulden-\nPersonal-       Verwaltungs-   Beschaffungen,\nausgaben                                               dienst\nEpl.                 Bezeichnung                                        ausgaben     Anlagen usw.\n1979              1979           1979                1979\n1000 DM           1000 DM        1000 DM             1000 DM\n2                              3                                5                   6\n01     Bundespräsident und Bundes-\npräsidialamt ..................... .               7 290           4 581\n02     Deutscher Bundestag ............... .            200 021            51 176\n03     Bundesrat ......................... .               5 693            2 867\n04     Bundeskanzler und Bundes-\nkanzleramt ......................•              69 720           238 115\n05     Auswärtiges Amt ................•..              489 633           117 439\n06     Bundesminister des Innern ......... .          1142 206            429 204\n07     Bundesminister der Justiz .......... .           227 475            70 239\n08     Bundesminister der Finanzen ....... .          1469297             503 098\n09     Bundesminister für Wirtschaft                    257 940           125 195\n10     Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten ....... .           211 810            94 592                                  59\n11     Bundesminister für Arbeit und\nSozialordnung ................... .            399 845            55 631                             41175\n12     Bundesminister für Verkehr ...... , ..           951 110          1209686\n13     Bundesminister für das Post- und\nFernmeldewesen ................. .                   163\n14     Bundesminister der Verteidigung ... .         16 016 888         4 187 907     14 837 990\n15     Bundesminister für Jugend, Familie\nund Gesundheit ............... , , ,            99 899            61 777\n19     Bundesverfassungsgericht .......... .               8 534            1 594\n20     Bundesrechnungshof ............... .              29 888             3 239\n23     Bundesminister für wirtschaftliche\nZusammenarbeit ................. .              27 669            17 289\n25     Bundesminister für Raumordnung,\nBauwesen und Städtebau ......... .              55 521            59 273\n27     Bundesminister für innerdeutsche\nBeziehungen ..................... .             27 542             9 689\n30     Bundesminister für Forschung\nund Technologie .............. , .. .           44 614            20 259\n31     Bundesminister für Bildung und\nWissenschaft .......... , ......... .           19 659             5 410\n32     Bundesschuld ...................... .             11 401           217 081                         11 232 348\n33     Versorgung ....................... .           6 910 589\n35     Verteidigungslastert im Zusammen-\nhang mit dem Aufenthalt auslän-\ndischer Streitkräfte .............. .          404 691           272 175\n36     Zivile Verteidigung ..............•..            103 105           203 814\n60     Allgemeine Finanzverwaltung ...... .           1033000             115 499\nSumme Haushalt 1979                           30 225 203         8 076 829     14 837 990          11 273 582\nSumme Haushalt 1978\n(einschl. Nachtrag) ................ .      28 737112          7 817 990     14 017 731           9 929 080\ngeqenüber 1978 meh~\n· -\n((+)) ........ .\nweniger --                  + 1488091           + 258 839     +  820 259         +1344502","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1979                          215\nTeil I: Haushaltsübersicht                            Ausgaben                                    Gesamtplan\nZuweisungen         Ausgaben\nund Zuschüsse                             Besondere                     Summe Ausgaben\n(ohne              für           Finanzierungs-\nInvestitionen)     Investitionen          ausgaben                                          gegenüber 1978    Epl.\n1978          mehr      (+)\n1979             1979                1979            1979        (einschl. Nachtrag)   weniger(-)\n1 000 DM          1000 DM              1000 DM        1 000 DM            1000 DM           1000 DM\n7                8                   9              IO                   11               12          13\n1 190            1 269               -            14 330               14 458    -          128     01\n44 997            13 879                -           310 073             295 358      +     14 715      02\n128              173               -              8 861                8 810    +          51     03\n53 584            21 934                -           383 353             350 879      +     32 474      04\n962 595            73 356                -         1643 023            1596604        +     46 419      05\n834 223        1 001 795                 -         3 407 428           3 078 588      +    328 840      06\n18 480             8 300                -           324 494             314 959      +       9 535     01\n499 844          647 344                 -         3 119 583           3 007 901      +    111 682      08\n2 537 263         2 192 235                 -         5112 633            4 297 112      +    815 521      09\n4 288 920        1 726 721                1112       6 323 214           6178 940       +    144 274      10\n44 507 620         1 482 680                 -        46 486 951          43 031 381      +  3 455 570      11\n10 638 941        13 551 054         -      3 200     26 347 591          24647811       +   1699780        12\n-               4 800                -             4 963                 5 156   -          193     13\n1 261 951          355 669                3 200     36 663 605          34 960 101      +  1 703 504      14\n17 958 30G             88 G10                --       18 208 592          16 122 954      +  2 085 638      15\n-                  G52               -            10 780               10 338     +         442     19\n10               45               -            33182                31 457     +       1 725     20\n754 225        3 758 733                 -         4 557 916           3 989 743      +    568 173      23\n1 660 5.12       2 505 210                 -         4 280 556           4 067 566      +    212 990      25\n302 219          128 088                 -           467 538             446 577      +     20 961      27\n3 646 583        1 923 843         -    81 112       5 554 187           4 948 168      +    606 019      30\n2 331 556        1 794 628                 ---       4 151 253           4 110 970      +     40 283      31\n1 226 962          700 090                 -        13 387 882          11 433 465      +  1954417        32\n1 808 785              -                   -         8 719 374           8 070 282      +    649 092      33\n128 182          326 605                 -         1131 653            1 085 158      +     46 495      35\n77 667          346 075                 -           730 661             655 359      +     75 302      36\n12 601 862         1 034 114         - 2 307 551      12 476 924          11943635        +    533 289      60\n108 146 645        33 687 902         - 2 387 551     203 860 600         188 703 730      + 15 156 870\n101 566 184        29 397 333         - 2 761 700\n+ 6 580 461       + 4 290 SG9          +   374 149","216                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAnlage zur Haushaltsübersicht\nUbersicht über die Verpflichtungsermächtigungen im Bundeshaushaltsplan\nund deren Inanspruchnahme\nVerpflich-                   Von dem Gesamtbetrag {Sp. 3) dürfen fällig werden\ntungser-\nEpl.         Bezeichnung             mächtigung                                                                        Für künftige\n1979            1980          1981       1982          1983       Folgejahre Haushalts-\njahre\n1 000 DM        1000 DM       1000 DM    1000 DM       1000 DM        1000 DM    1000 DM\n1                  2                      3                             s         6             1              8           9\n'\n01   Bundespräsident und Bundes-\npräsidialamt .............             200             200        -          --            -              -           -\n02   Deutscher Bundestag   .......          2 749           2 549          200      -             -              -           -\n04   Bundeskanzler und\nBundeskanzleramt    .......        22 920          22 291           629      -             -              -           -\n05   Auswärtiges Amt ..........          403 096         222 551      156 145      5 226         1 974           -         17 200\n06   Bundesminister des Innern .         853 807         493 935      235 361    122 511          -              -          2 000\n07   Bundesminister der Justiz ..           9 341           4 921       3 056      1 364          -              -           -\n08   Bundesminister der Finanzen         390 654         247 412       89 569     53 673          -              -           -\n09   Bundesminister für Wirtschaft     3 350 181       1078879        846 158    457 096       304 356        663 692        -\n10   Bundesminister\nfür Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten      1185 178          565 670      228 108    138 900        98 200        154 300        -\n11   Bundesminister für Arbeit\nund Sozialordnung .......         337 687         214 300       26 387      7 000          -              -         90 000\n12   Bundesminister für Verkehr .      5 565 495       3 581 905    1 535 290    425 300        23 000           -           -\n13   Bundesminister für das Post-\nund Fernmeldewesen ....            13 000            7 000       6000        -             -              -           -\n14   Bundesminister\nder Verteidigung   ........   13 495 124        4 759 140    3 268 088  3 040 116     2 045 880        381 900        -\n15   Bundesminister für Jugend,\nFamilie und Gesundheit ..          88 440          45 440       35 050      7 650          -              -             300\n23   Bundesminister für wirt-\nschaftliche Zusammenarbeit      5 055 400         311 300      295 800    267 200       196 300        243 500   3 741 300\n25   Bundesminister für Raum-\nordnung, Bauwesen und\nStädtebau ...............       3 378 004         776 936      851 960    627 280       361 358        760 470        -\n27   Bundesminister für inner-\ndeutsche Beziehungen ....          78 762          50 662       23 100      5 000          -              -           -\n30   Bundesminister für Forschung\nund Technologie .........       5 588 835       1 761 635    1810533    1374437         418 730        221 500       2 000\n31    Bundesminister für Bildung\nund Wissenschaft ........         410 410         193 515      110 660     74 635        31 600           -           -\n35    Verteidigungslasten im\nZusammenhang mit dem\nAufenthalt ausländischer\nStreitkräfte .............         35 300          28 800        6 500       -             -              -           -\n36    Zivile Verteidigung  ........       337 893         227 620       65 305     39 658             5              5       5 300\n60    Allgemeine Finanz-\nverwaltung ............ -  .   6 275 000          962 500      842 500    795 000       525 000      3 150 000        -\nSumme ....    46 B77 476       15 559 161   10 436 399  7 442 046     4 006 403      5 575 367  3 858 100","Nr. 10 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1979                           217\nGesamtplan: Teil II\nFinanzierungsübersicht\nBetrag für 1979          Betrag für 1978\n- lOOODM -\nErmittlung des Finanzierungssaldos\n1. Ausgaben ............................................. .           203 860 600              188 703 730\n(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zufüh-\nrungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kas-\nsenmäßigen Fehlbetrags)\n2. Einnahmen ............................................ .           172 166 600              157 441 000\n(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen\naus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Uberschüssen\nund Münzeinnahmen)\n3. Finanzierungssaldo ..................................... .       - 31694000              - 31262730\nZusammensetzung des Finanzierungssaldos\n4. Netto-Neuverschuldung/Netto-Tilgung am Kreditmarkt\n4.1.  Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt .......... .          (53 839 383)             (48 158 604)\n4.101 zu allgemeinen Zwecken .......................... .           53 839 383               48 158 604\n4.102 zu besonderen Zwecken ........................... .                 -\n4.2.  Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt ...... .          22 595 383               17 345 874\n4.3.  Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge .. .                 -                        -\n4.4.  Ausgaben für Marktpflege ..............•..........                  -                        -\nSaldo ............................................ .      - 31244000               - 30 812 730\n5. Einnahmen aus kassenmäßigen Uberschüssen ............. .                  -                        -\n6. Rücklagenbewegung\n6.1. Entnahmen aus Rücklagen                                              -                        -\n6.2. Zuführungen an Rücklagen .......................... .                -                        -\n7. Münzeinnahmen ....................................... .         -      450 000           -      450 000\n8. Finanzierungssaldo ..................................... .       - 31694000              - 31262730","218                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nGesamtplan: Teil III\nKreditfinanzierungsplan\nBetrag für 1979          Betrag für 1978\n- 1000 DM -\n1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt\ndavon voraussichtlich\n1.1.  langfristig ....................................... .          (38 039 383)             (38 558 604)\n1.101 zu allgemeinen Zwecken .......................... .             38 039 383               38 558 604\n1.102 zu besonderen Zwecken ........................... .                   -                         -\n1.2.  kürzerfristig                                                   15 800 000                 9 600 000\nSumme 1           53 839 383               48 158 604\n2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt\n2.1.  Tilgung langfristiger Schulden mit Laufzeiten von mehr\nals 4 Jahren ..................................... .            (6 826 595)               (4 359 269)\n2.101 Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialversiche-\nrung ............................................ .                   -                         -\n2.102 Bundesanleihen (einschl. der Entschädigung für ver-\nspätet vorgelegte oder verlorengegangene Prämien-\nschatzanweisungen) ............................... .               836 667                   616 700\n2.103 Bundesschatzbriefe   ............................... .             500 000                   350 000\n2.104 Schuldbuchkredite ................................ .                  -                         -\n2.105 Schuldscheindarlehen ............................. .             4 900 000                 3 240 120\n2.106 Kassenobligationen ............................... .               150 000                      -\n2.107 Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichsforderun-\ngen zur Aufbesserung von Versicherungsleistungen ..                 66 135                    63 810\n2.108 Ausgleichsforderungen    nach dem Umstellungsergän-\nzungsgesetz ...................................... .                 7 731                     7 492\n2.109 Ablösungsschuld    ................................. .              59 000                    58 000\n2.110 Altsparerentschädigung ........................... .                  -                           500\n2.112 Bereinigte Auslandsschulden\n(Londoner Schuldenabkommen) .................... .                 306 000                    11 622\n2.113 Auf Grund des Gesetzes zur näheren Regelung der Ent-\nschädigungsansprüche für Auslandsbonds (Auslands-\nbonds-Entschädigungsgesetz) ...................... .                 1 062                     1 025\n2.114 Nachkriegsschulden für Verbindlichkeiten der Koka\naus Anschlußgebieten ............................. .                  -                         -","Nr. lO  Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1979                           219\nBetrag für 1979          Betrag für 1978\n- 1000 DM -\n2.2.  Tilgung kürzerfristiger Schulden mit Laufzeiten bis zu\n4 Jahren ......................................... .         (15 768 788)              (12 986 605)\n2.201 Kassenobligationen ............................... .           4 763 025                 3 246 475\n2.202 Unverzinsliche Schatzanweisungen ................. .           3 505 300                 3 701 530\n2.203 Finanzierungsschätze des Bundes ................... .            881 263                   550 000\n2.204 Schuldscheindarlehen ............................. .           6 619 200                 5 488 600\n2.3.  Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge ............... .                 -                         -\n2.4.  Marktpflege                                                         -                         -\nSumme 2          22 595 383                17 345 874\n3. Saldo aus 1. und 2. (im Haushaltsplan veranschlagte Netto-\nneuverschuldung am Kreditmarkt) ....................... .           31 244 000                30 812 730\n4. Einnahmen aus Krediten von Gebietskörperschaften -\neinschl. ERP-Sondervermögen und LA-Fonds (im Haushalts-\nplan veranschlagt) ..• ................................... .\n5. Ausgaben zur Schuldentilgung bei Gebietskörperschaften -\neinschl. ERP-Sondervermögen und LA-Fonds (im Haushalts-\nplan veranschlagt) ..................................... ."]}