{"id":"bgbl1-1979-1-5","kind":"bgbl1","year":1979,"number":1,"date":"1979-01-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/1#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-1-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_1.pdf#page=34","order":5,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (2. ÄnderungsV der AusnahmeV zur GefahrgutVStr)","law_date":"1978-12-29T00:00:00Z","page":34,"pdf_page":34,"num_pages":8,"content":["34                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften\nder Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße\n(2. ÄnderungsV der Ausnahme V zur GefahrgutVStr)\nVom 29. Dezember 1978\nAuf Gnn:d d.es § 6 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975\n(BGid, 1 S. '.2111) wird nach Anhören der zuständigen obersten Landesbehörden verordnet:\n§ 1\nDie Anlagen der Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Verordnung über die\nBeförderung gefährlicher Güter auf der Straße (AusnahmeV zur GefahrgutVStr) vom 20. Dezem-\nber 1976 (BGBL I S. 3626), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Dezember 1977 (BGBI. 1978 I\nS. 5), werden wie folgt geändert:\nAnlage 1\n1. In der Ausnahme Nr. Str 1 wird im Satz 1 das Wort          „ 1978\" durch das Wort „ 1979\" ersetzt.\n2. Die Ausnahme Nr. Str 4 wird wie folgt geändert:\na) Die Aufzählung der Randnummern (Rn.) wird wie folgt ergänzt:\n,,521 \".\nb) Die Stoffaufzählung wird wie folgt ergänzt:\n,,15. Wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxid mit mehr als 6 bis höchstens 600/o Was-\nserstoffperoxid der Rn. 2501 Ziffer 41 a) und b).\"\nc) Im Absatz 2 wird hinter ,, ... unter 12\" eingefügt:\n,,und 15\".\n3. Die Ausnahme Nr. Str 6 erhält folgende Fassung:\n„Ausnahme Nr. Str 6\n(Tankcontainer)\n1.     Abweichend von\n§ 2 Abs. 2 der GefahrgutVStr in Verbindung mit Rn. 41121 der Anlage B\ndürfen die folgenden Stoffe in Tankcontainern befördert werden:\n1.1    die namentlich aufgezählten und sehr giftigen Stoffe der Rn. 2401 Ziffern 1 b) bis 5\nMethylisocyanat der Rn. 2401 Ziffer 6 a)\nAethylisocyanat als Stoff der Rn. 2401 Ziffer 6 a) (assimiliert)\nMethyl- und Aethylisocyanat,\nButyl- und Propylisocyanate als Stoffe der Rn. 2401 Ziffer 6 (assimiliert);\n1.2     die namentlich genannten Stoffe der Rn. 2401 Ziffern 12 b) bis e) und 52, sowie die den\nZiffern 11 a), 12 b) bis e), 13 b), 14, 52, 81 a) und 82 a) zu assimilierenden Stoffe, die in\nflüssigem Zustand befördert werden;\n1.3    alle übrigen giftigen und gesundheitsschädlichen Stoffe der Rn. 2401 Ziffern 15, 25 b) bis e),\n31. c), 32 b), 61 b) bis d), g) bis i) und 1), 62 und 66, sowie die den Ziffern 11 b), 12 a),\n12 f), 13 a) und c), 15, 21 bis 23, 25, 31 b) und c), 61 und 62 zu assimilierenden Stoffe,\ndie in flüssigem Zustand befördert werden;\n1.4     alle giftigen und gesundheitsschädlichen, staubförmigen und körnigen Stoffe der Rn. 2401\nZiffern 21 bis 23, 31 a), 41, 62, 71 bis 75, 82 bis 84 und die diesen Ziffern zu assimilieren-\nden Stoffe.\n2.     Die Tankcontainer müssen hinsichtlich Bau, Ausrüstung, Prüfung, Kennzeichnung und\nBetrieb den Vorschriften des Kapitels I des Anhangs B. 1 b der GefahrgutVStr entspre-\nchen und außerdem die folgenden Bedingungen erfüllen:\n2.1 Bau\n2.1.1 Tanks für Blausäurelösungen der Ziffer 1 b), Propylenimin der Ziffer 3 und Nickelcar-\nbonyl der Ziffer 5 a) müssen für einen Druck von mindestens 15 bar (Dberdruck) berech-\nnet sein;","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1979                           35\n2.1.2 Tanks für die übrigen Stoffe des Abs. 1.1 und für die Stoffe des Abs. 1.2 müssen für\neinen Druck von mindestens 10 bar (Uberdruck) berechnet sein;\n2.1.3 Tanks für die Stoffe des Abs. 1.3 müssen für einen Druck von mindestens 4 bar (Uber-\ndruck) berechnet sein;\n2.1.4 Tanks für staubförmige und körnige Stoffe des Abs. 1.4 müssen nach den Vorschriften\ndes Allgemeinen Teils, Kapitel I des Anhangs B. 1 b, der GefahrgutVStr berechnet sein.\n2.2   Ausrüstung\n2.2.1 Die Ausrüstung der Tanks für Stoffe der Absätze 1.1 und 1.2 muß den Vorschriften des\nAnhangs B. 1 b, Kapitel II, Rn. 217 300 entsprechen.\n2.2.2 Tanks für die Stoffe der Absätze 1.3 und 1.4 dürfen auch Untenentleerung haben. In\ndiesem Fall müssen die Entleereinrichtungen bei Tanks für Stoffe des Abs. 1.3 den Vor-\nschriften des Anhangs B. 1 b, Kapitel I, Rn. 212 301 entsprechen. Außerdem müssen die\nAuslaufrohre der Tanks durch Blindflansche, Abschlußkappen oder glekhwirksame Ein-\nrichtungen abschließbar sein. Tanks zur Beförderung von pulverförmigen und körnigen\nStoffen dürfen abweichend von Rn. 212 301 mit einer Verschlußkappe oder einer gleich-\nwertigen Einrichtung verschließbar sein.\n2.2.3 Wenn die Tanks mit Sicherheitsventilen ausgerüstet sind, muß eine Berstscheibe zwischen\ndem Sicherheitsventil und dem Tankinnern angebracht sein. Die Anordnung der Berst-\nsdieibe und des Sicherheitsventils muß den Anforderungen der Bundesanstalt für Mate-\nrialprüfung entsprechen.\nSicherheitsventile von Tankcontainern, die für die Seebeförderung bestimmt sind, dürfen\nden für diese Beförderungsart geltenden Vorschriften des Abschnitts 13 der Anlage A\nder GefahrgutVSee entsprechen.\n3.    Betrieb\nTanks für die Stoffe des Absatzes 1.1 dürfen zu höchstens 93 0/o ihres Fassungsraumes\ngefüllt sein, für die Stoffe der Ziffer 5 a) und b) jedoch nur mit höchstens 1 kg pro Liter\nFassungsraum.\nTanks für die Stoffe des Absatzes 1.3 dürfen zu höchstens 95 0/o ihres Fassungsraumes\ngefüllt sein.\n4.    Zulassung des Baumusters\nDie Tankcontainer müssen gemäß den ,Richtlinien für die Zulassung des Baumusters\nvon Tankcontainern zur Beförderung gefährlicher Güter' vom 17. März 1975 (VkBl 1975\nS. 198), geändert am 13. Dezember 1976 (VkBl 1977 S. 2), von der Bundesanstalt für\nMaterialprüfung (BAM) für den Straßenverkehr zugelassen sein.\n5.    Sonstige Vorschriften\n5.1   Tankcontainer für\nMethyl- und Aethylisocyanat der Rn. 2401 Ziffer 6 (assimiliert)\ndürfen nur einen Fassungsraum von höchstens 1 050 Liter haben.\n5.2   Die sonstigen Beförderungsvorschriften der Anlagen A und B der GefahrgutVStr für\nStoffe der Klasse IV a gelten entsprechend.\n6.    Ubergangsvorsduiften\nTankcontainer, die vor dem 1. Januar 1978 gebaut wurden und den Bedingungen dieser\nAusnahme nicht entsprechen, dürfen mit Zustimmung der Bundesanstalt für Material-\nprüfung (BAM) bis längstens 30. Juni 1981 weiterverwendet werden.\nUbergangsweise bis zum 31. Dezember 1979 darf\nÄthylenchlorhydrin der Rn. 2401 Ziffer 12 b)\nin Tankcontainern befördert werden, die für einen Druck von 4 bar (Uberdruck) berech-\nnet sind.\n7.    Vermerk im Begleitpapier\nIm Begleitpapier hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt an-\nzugeben:\n14\n,Ausnahme Nr. Str Nr. 6'.","36                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n4. In der Ausnahme Nr. Str 19 werden im Satz 1 die Worte „Dezember 1978\" durch die Worte\n,,Juli 1979\" ersetzt.\n5. In der Ausnahme Nr. Str 25 wird die Anmerkung durch folgenden Wortlaut ersetzt:\n„Die Technischen Richtlinien Tankcontainer (TRTC), die auch für Tankfahrzeuge heranzuziehen\nsind, wurden im Verkehrsblatt (VkBl) wie folgt veröffentlicht:\nNummer          Funclstclle              Bezeichnung der TRTC\nder TRTC         im Verkehrsblatl (VkBl)\nJahr/Scil.e\n004              1977/622                Einwandfreie Schweißbarkeit des Werkstoffes\n005              1977/622                Ordnungsgemäß ausgeführte Schweißverbindungen\n006              1977/622                Volle Sicherheit von Schweißverbindungen\n1978/ 22\n007              1978/ 22                Merkliche Schwächungen des Werkstoffes\n012              1975/201                Vereinbarte Streckgrenze\n1978/ 22\n013              1975/440                Garantierte Streckgrenze (Re)\n1978/ 22\n019               1975/201               Berechnung\n1978/ 22\n020               1977/234               Berechnung der Mindestwanddicke\n024               1975/440               Gleiche Sicherheit für Ausrüstungsteile\n1978/ 22\n025               1975/440               Untenentleerung\n1978/ 22\n026               1977/234               Innere Absperreinrichtung\n028               1977/622               Besichtigungsöffnungen\n031               1977/622               Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitungen\".\n6. In der Ausnahme Nr. Str 24 ist die Stoffaufzählung der Klasse V wie folgt zu ergänzen:\n„ 10.  Kupfernitratlösung                                     Rn. 2501 Ziffer 12 b)\n11.  2-Athylhexansäurechlorid                               Rn. 2501 Ziffer 22\n12.  Isononansäurechlorid                                   Rn. 2501 Ziffer 22\n13.  Natriumsulfhydrat, 30 °/oige Lösung, assimiliert der   Rn. 2501 Ziffer 36\n14.  Chromsäure in wässeriger Lösung, assimiliert der       Rn. 2501 Ziffer 10 b)\".\n7. In der Ausnahme Nr. Str 26 erhält die Nummer 3 folgende Fassung:\n„3. Tanks aus GFK, die vor dem 1. Januar 1979 gebaut wurden, ohne den ,Richtlinien für\nTanks auf glasfaserverstärkten ungesättigten Polyesterharz- oder glasfaserverstärkten\nEpoxydharz-Formstoffen (GFK)' zu entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 1980 mit\nZustimmung der Bundesanstalt für Materialprüfung weiterverwendet werden.\nDazu sind die Tanks einer Dichtheits- bzw. Druckprüfung mit einem von der Bundes-\nanstalt für Materialprüfung (BAM) entsprechend dem Füllgut festzulegenden Prüfdruck\nsowie einer inneren und äußeren Prüfung (Sichtprüfung) durch einen amtlich anerkannten\nSachverständigen zu unterziehen. Bei diesen Prüfungen ist außerdem eine Funktions-\nprüfung sämtlicher Ausrüstungsanteile vorzunehmen. Die Prüfung ist spätestens bis zum\n31. März 1979 durchzuführen.\nAuf die Prüfung durch den Sachverständigen kann verzichtet werden, wenn eine solche\ninnerhalb des Jahres 1978 bereits durchgeführt wurde.\"\n8. In der Ausnahme Nr. Str 36 erhält die Einleitung folgende Fassung:\n„Abweichend von § 2 Abs. 1 der GefahrgutVStr in Verbindung mit Rn. 2424, 2425 und 2514\nder Anlage A dürfen\nBarium- und Bleiverbindungen der Rn. 2401 Ziffer 71 und 72\nÄtznatron (Natriumhydroxid) der Rn. 2501 Ziffer 31 a)\nunter folgenden Bedingungen befördert werden:\".","Nr. 1 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1979                       37\n9. Die Ausnahme Nr. Str 46 erhält folgende Fassung:\n„Ausnahme Nr. Str 46\n(Verpackung in freitragenden Kunststoffgefäßen)\nAbweichend von § 2 Abs. 1 der GefahrgutVStr in Verbindung mit Rn. 2002 Abs. 13, 2409\nAbs. 1, 2413 Abs. 1 2511 Abs. 2 g), 2512, 2513/1 d) 2515 Abs. 1 f), 2517 Abs. 1, 2519 und 2520\nder Anlage A dürfen die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Stoffe in freitragenden\nKunststoffgefäßen mit einem Fassungsraum, wie er in Spalte 4 der Tabelle angegeben ist,\nunter den Bedingungen der Nummern 2 bis 5 im Straßenverkehr befördert werden:\n1. Zugelassene Stoffe\nRand-                Fassungs-\nStoffbezeichnung                       nummer      Ziffer       raum\n(Rn.)               höchstens\n(Liter)\np-Nitrophenol                                                2401     22           220\nMonochloracetaldehyd-Lösung, 45 0/o                          2401     12 a)          60\nPhosphorpentachlorid                                         2501     12             60\nPropionsäure                                                 2501     21 d)        220\nChlorparaffinsulfochlorid                                    2501     22            120\nFormaldehyd in wässeriger Lösung mit höchstens\n30 0/o Formaldehyd                                           2501     24            120\nNatronlauge mit höchstens 50 0/o Natriumhydroxid\nund die Stoffe, die der Natronlauge in der v.g. Kon-\nzentration assimiliert werden können                         2501     32            220\nNatronlauge mit höchstens 70 0/o inertem Hydroxid            2501     32            220\nCynamid-Lösung, 500/o                                        2501     32            220\nHydrazin in wässeriger Lösung                                2501     34            220\nSchwefelnatrium (Natriumsulfid) in wässeriger Lö-\nsung mit höchstens 30 0/o Schwefelnatrium                    2501     36            120\nLösungen von Hypochlorit mit höchstens 160 g Chlor\npro Liter                                                    2501     37 a)         220\nundb)\n2. Die Eignung der Kunststoffgefäße muß durch eine Baumusterprüfung gemäß Rn. 2002\nAbs. 13 der GefahrgutVStr, in Verbindung mit den ,Richtlinien für die Baumusterprüfung\nund Zulassung von freitragenden Kunststoffgefäßen zur Beförderung gefährlicher Stoffe'\nvom 18. März 1976 (VkBl 1976 S. 254), geändert am 31. Oktober 1977 (VkBl 1977 S. 626),\nnachgewiesen sein.\n3. Die Gefäße dürfen nur zu höchstens 95 0/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein.\n4. Kunststoffgefäße für Hydrazin in wässeriger Lösung müssen zusätzlich mit dem Gefahr-\nzettel\n- Nr. 4 - Giftige Stoffe -\nversehen sein.\n5. Kunststoffgefäße für Lösungen von Hypochlorit müssen mit einer Vorrichtung zum Ent-\nweichen der Gase oder mit Druckventilen ausgerüstet sein.","38                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n6. In den Begleitpapieren hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt\nanzugeben: ,Ausnahme Nr. Str 46',\"\n10. In der Ausnahme Nr. Str 47 erhält Absatz B.6. folgende Fassung:\n,,6. Die Silo-Fahrzeuge sind den Sachverständigen nach § 10 Abs. 3 der GefahrgutVStr vor-\nzuführen. Dabei sind die Silo-Behälter erstmaligen und wiederkehrenden Prüfungen nach\nVBG 17 zu unterziehen. Die Wasserdruckprüfung ist mit mindestens 2,6 bar Dberdruck\ndurchzuführen. Ist die Wasserdruckprüfung nicht möglich oder zweckdienlich, so kann die\nDruckprüfung mit Einverständnis des Sachverständigen nach § 10 Abs. 3 der Gefahrgut-\nVStr auch mit Gas und dem 1,1fachen des höchstzulässigen Betriebsdruckes vorgenommen\nwerden.\"\n11. Es werden die nachstehenden Ausnahmen Nr. Str 50 bis 52 angefügt:\n„Ausnahme Nr. Str 50\n(Kubische Tankcontainer - KTC)\nAbweichend von § 2 Abs. 2 der GefahrgutVStr in Verbindung mit Rn. 15 121, 21121, 31121,\n32121, 33121, 41121, 51121 und 61121 der Anlage B dürfen\n-    Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln, der Klasse I e\n-    selbstentzündliche Stoffe der Klasse II\nentzündbare flüssige Stoffe der Klasse III a\nentzündbare feste Stoffe der Klasse III b\nentzündend (oxydierend) wirkende Stoffe der Klasse III c\ngiftige Stoffe der Klasse IV a\n- ätzende Stoffe der Klasse V\n- ekelerregende oder ansteckungsgefährliche Stoffe der Klasse VI,\ndie im Kapitel II der nachstehend genannten Richtlinien aufgeführt sind, unter folgenden Be-\ndingungen in kubischen Tankcontainern (KTC) befördert werden.\n1. Die Tanks müssen den Bedingungen der ,Richtlinien über den Bau, die Prüfung, die Zu-\nlassung, die Kennzeichnung und die Verwendung von kubischen Tankcontainern (KTC) aus\nmetallischen Werkstoffen' vom 16. Juni 1978 - TR KTC 001 - (VkBl S. 266) entsprechen\nund durch die Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM) der Bauart nach zugelassen sein\n(s. Abs. 1.4 der vorgenannten Richtlinien).\n2. Dbergangsbestimmungen\nDie auf Grund der Ausnahmegenehmigungen\n- Nr. 203 - TVA Nr. 408/1974 -\n- Nr. 253 - TVA Nr. 1724/1974 -\n- Nr. 277 - TVA Nr. 1585/1974 -\n- Nr. 278 - TVA Nr. 411/1974 -\n- Nr. 316 - TVA Nr. 1506/1974 -\n-,- Nr. 420 - TVA Nr. 876/1974 -\n- Nr. 469 -TVA Nr. 1358/1974 _:_\nzugelassenen kubischen Transportgefäße dürfen noch bis zum 31. 12. 1979 nach den Bedin-\ngungen dieser Ausnahmegenehmigungen gebaut und bis zum 31. 12. 1984 verwendet wer-\nden. Die Verwendung kann mit Zustimmung der Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM)\nauf 12 Jahre - längstens jedoch bis zum 31. 12. 1990 - verlängert werden. Diese Regelung\ngilt auch für kubische Transportgefäße, die nach Ausnahmegenehmigungen der Bundeslän-\nder zugelassen wurden.\nDie auf Grund der Ausnahmegenehmigungen\n- Nr. 283 - TVA Nr. 1285/1968 -\n-Nr. 318-TVA Nr. 1638/1969 -*}\nzugelassenen kubischen Transportgefäße dürfen noch längstens bis zum 31. 12. 1984 ver-\nwendet werden.\n•) Anmerkung:\nEntsprechend den Vorschriften der Anlage 2 zu § 2 der AusnahmeV zur GefahrgutVStr ist eine Beförderung in nichtzylindrischen\nTransportgefäßen aus Aluminium nicht zugelassen. Die Beförderung in Kleinbehältern (-containern) ist nur zum und vom nächsten\ngeeigneten Bahnhof erlaubt.","Nr. 1 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1979                     39\n3. In dem Begleitpapier hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt\nanzugeben: ,Ausnahme Nr. Str 50'.\nAusnahme Nr. Str 51\n(Zinkstaub)\nAbweichend von § 1 in Verbindung mit Rn. 2201 Ziffer 6 a) der Anlage A der GefahrgutVStr\nfinden auf Zinkstaub die Beförderungsvorschriften der Anlagen A und B der GefahrgutVStr\nkeine Anwendung.\nIn den Begleitpapieren hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt anzu-\ngeben: ,Ausnahme Nr. Str 51'.\nAusnahme Nr. Str 52\n(Peressigsäure mit Tensidzusatz)\nAbweichend von § 1 der GefahrgutVStr in Verbindung mit Rn. 2700 und 2701 der Anlage A\ndarf das Gemisch aus\nPeressigsäure höchstens                   110/o\nEssigsäure mindestens                     75 °/o\nWasserstoffperoxid höchstens                10/o\nWasser mindestens                         10 0/o\nSchwefelsäure höchstens                     1 °/o\nStabilisator                             500 ppm\nTensidzusatz\nals Stoff der Klasse VII im Straßenverkehr unter folgenden Bedingungen befördert werden:\n1. Die für Stoffe der Klasse Vll Ziffer 35 anzuwendenden Verpackungs- und Beförderungs-\nvorschriften der GefahrgutVStr sind zu beachten.\n2. In den Begleitpapieren hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt\nanzugeben: ,Ausnahme Nr. Str 52'.\"\nAnlage 2\nDie nachstehend aufgeführten Ausnahme-/Sonderregelungen erhalten die aus der nachfolgenden\nTabelle ersichtliche Fassung oder sind, wenn angegeben, zu streichen:\nAus-                                    Inhalt der Ausnahme-/Sonder-\nnahme-/                                   genehmigung und ggf. für den\nSonder-\nKlasse       Stoffe                                                Fundstelle\ngenehmi-                der Ziffer        Straßenverkehr zu beachtende\ngung                                   Einschränkungen und zusätzliche\nNr.                                              Bedingungen\n1            2          3                            4                           5\n157     mit allen Angaben zu streichen\n159     mit allen Angaben zu streichen\n166     mit allen Angaben zu streichen\n203     III a     1 bis 5       Zulassung von kubischen Trans-       TV A Nr. 408/1974\nportgefäßen mit einem Fassungs-\nraum bis 1 050 1\n- befristet bis 31. 12. 1979 -\n228     mit allen Angaben zu streichen\n237     Ic        15 u. 15 B    Verpackungszulassung                 TVA Nr. 674/1975,\n691/1976, 164/1977,\n1204/ 1977 und\n260/1978\n248     mit allen Angaben zu streichen","40                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAus-                                Inhalt der Ausnahme-/Sonder-\nnahme-/                                genehmigung und ggf. für den\nSonder-              Stoffe\ngenehmi- Klasse     der Ziffer        Straßenverkehr zu beachtende         Fundstelle\ngung                               Einschränkungen und zusätzliche\nNr.                                         Bedingungen\n2            3                          4                          5\n253 II         6 a) u. c)    Zulassung von kubischen Trans-     TVA Nr. 1724/1974,\nIII b      13 a) u. b)   portgefäßen mit einem Fassungs-    982/ 1975 und\nIIlc       9 c)          raum bis 1 050 1                   692/1976\n- befristet bis 31. 12. 1979 -\n267  mit allen Angaben zu streichen\n272  mit allen Angaben zu streichen\n277 IVa        22 b), 61,    Zulassung von kubischen Trans-     TVA Nr. 1585/1974,\n72, 83,       portgefäßen mit einem Fassungs-    1571/1975 und\n83 b) u. d)   raum bis 1 050 l                   693/1976\n- befristet bis 31. 12. 1979 -\n278 V          31 a)         Zulassung von kubischen Trans-     TVA Nr. 411/1974,\nportgefäßen mit einem Fassungs-    177/1975 und\nraum bis 1 050 l                   1287/1977\n- befristet bis 31. 12. 1979 -\n283 IVa       31 a)          Zulassung von kubisdlen Trans-     TVA Nr. 1285/1968\nportgefäßen\nEinschränkung: Die Ausnahmege-\nnehmigung gilt längstens bis zum\n31. Dezember 1979. Die Gefäße dür-\nfen nur in geschlossener Ladung\nverwendet und unterwegs nicht\numgeladen werden.\n304  la         12 a)         Beförderung in loser Schüttung in  TVA Nr. 1148/1969\nKleinbehältern(-containern)        und 70211978\n307   mit allen Angaben zu streichen\n312   mit allen Angaben zu streichen\n313   mit allen Angaben zu streichen\n315   mit allen Angaben zu streichen\n316  III C     8             Zulassung von kubischen Trans-      TVA Nr. 1506/1974,\nV          1 a), 2 b),  portgefäßen mit einem Fassungs-     675/1975,694/1976,\n2 c), 10 b),   raum bis 1 050 1                   1160/1976,213/1977,\n32u.          - befristet bis 31. 12. 1979-       500/1977, 1270/1978\n41 a) u. b)                                       und Heft 2/ 1979\n318  III b     8             Verpackung in Rollsicken-Deckel-    TVA Nr. 1638/1969\nfässern bei Beförderung in ge-\nschlossener Ladung mit gedeckten\noder bedeckten Fahrzeugen\nEinschränkung: Die Beförderung\nin nkhtzylindrisdlen Transportge-\nfäßen aus Aluminium ist nicht zu-\ngelassen. Die Beförderung in Klein-\nbehältern(-containern) ist nur zum\nund vom nächsten geeigneten\nBahnhof zugelassen\n- befristet bis 31. 12. 1979 -\n335  Ia                      Zulassung der Raketentreibsätze     TVA Nr. 848/1976\nP 640, P 57 und P 63/074 in be-     und 930/1976\nstimmter Zusammensetzung","Nr. 1 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1979                    41\nAus-                                   Inhalt der Ausnahme-/Sonder-\nnahme-/                                   genehmigung und ggf. für den\nSondcr-\nKlasse       Stotfe                                                Fundstelle\nnenchmi-                                  Straßenverkehr zu beachtende\nder Ziffer\ngunq                                  Einschränkungen und zusänztliche\nNr.                                             Bedingungen\n4                          5\n1             1\n336    mit allen Angaben zu streichen,\n373    mit allen Angaben zu streichen\n420   V          21  C          Zulassung von kubischen Trans-       TVA Nr. 876/1974\nportgefäßen mit einem Fassungs-\nraum l:>is 1 050 1\n- befristet bis 31. 12. 1979 -\n438    mit allen Angaben zu streichen\n469   IVa        75             Zulassung von kubischen Trans-       TVA Nr. 1358/1974,\nportgefäßen mit einem Fassungs-      1727/1974,und\nraum bis 1 050 1                     876/1977\n- befristet bis 31. 12. 1979 -\nEVO    III a      5              Verpackungszulassung                 TVA Nr. 577/1978\n27/78\nAnlage 3\nDie Sondergenehmigungen Nr. 157 und 166 werden gestrichen.\n§ 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des\nGesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land Berlin.\n§ 3\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 1978 in Kraft.\nBonn, den 29. Dezember 1978\nDer Bundesminister für Verkehr\nK. Gscheidle"]}