{"id":"bgbl1-1979-1-2","kind":"bgbl1","year":1979,"number":1,"date":"1979-01-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/1#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-1-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_1.pdf#page=24","order":2,"title":"Neufassung des Investitionszulagengesetzes","law_date":"1979-01-02T00:00:00Z","page":24,"pdf_page":24,"num_pages":7,"content":["24            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nBekanntmachung\nder Neufassung des Investitionszulagengesetzes\nVom 2. Januar 1979\nAuf Grund des § 6 des Investitionszulagengesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai\n1977 (BGBI. I S. 669) wird nachstehend der Wort-\nlaut des Investitionszulagengesetzes in der jetzt gel-\ntenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung\nberücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Investi-\ntionszulagengesetzes vom 3. Mai 1977 (BGBl. I\ns. 669),\n2. den am 1. November 1978 in Kraft getretenen\nArtikel 1 des Änderungsgesetzes vom 30. Okto-\nber 1978 (BGBI. I S. 1693),\n3. den am 30. Dezember 1978 in Kraft getretenen\nArtikel 1 des Änderungsgesetzes vom 22. Dezem-\nber 1978 (BGBl. I S. 2062).\nBonn, den 2. Januar 1979\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nObert","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1979                            25\nlnvestitionszulagengesetz\n(lnvZulG)\n§1                           1. die Anschaffung ·oder Herstellung von neuen ab-\nInvestitionszulage für Investitionen              nutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des\nim Zonenrandgebiet                        Anlagevermögens, die nicht zu den geringwerti-\nund in anderen förderungsbedürftigen Gebieten           gen Wirtschaftsgütern im Sinne des § 6 Abs. 2\ndes Einkommensteuergesetzes gehören und min-\n(1) Steuerpflichtigen im Sinne des Einkommen-            destens 3 Jahre nach ihrer Anschaffung oder\nsteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes,          Herstellung in der Betriebstätte des Steuerpflich-\ndie durch eine Bescheinigung nach § 2 nachweisen,           tigen verbleiben, und\n1. daß sie in einem förderungsbedürftigen Gebiet        2. die Herstellung von abnutzbaren unbeweglichen\neine gewerbliche Betriebstätte errichten oder er-       ·wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sowie\nweitern und                                             von Ausbauten und Erweiterungen an abnutz-\n2. daß die Errichtung oder Erweiterung volkswirt-           baren unbeweglichen Wirtschaftsgütern des An-\nschaftlich besonders förderungswürdig ist und           lagevermögens, die Gebäude, Gebäudeteile,\nden Zielen und Grundsätzen der Raumordnung              Eigentumswohnungen oder im Teileigentum ste-\nund Landesplanung entspricht,                           hende Räume sind, wenn die Wirtschaftsgüter\noder die ausgebauten oder neu hergestellten Teile\nwird auf Antrag für die im Zusammenhang mit der             mindestens 3 Jahre nach ihrer Herstellung vom\nErrichtung oder Erweiterung der Betriebstätte vor-          Steuerpflichtigen ausschließlich zu eigenbetrieb-\ngenommenen Investitionen eine Investitionszulage            lichen Zwecken verwendet werden.\ngewährt. Wird eine Betriebstätte von einer Gesell-\nVoraussetzung für die Gewährung der Investitions-\nschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkom-\nzulage ist, daß die Wirtschaftsgüter und die aus-\nmensteuergesetzes errichtet oder erweitert, gilt\ngebauten oder neu hergestellten Teile in ein be-\nSatz 1 mit der Maßgabe, daß der Gesellschaft eine\nsonderes Verzeichnis aufgenommen worden sind,\nInvestitionszulage gewährt wird.\ndas den Tag der Anschaffung oder Herstellung und\n(2) Eine Investitionszulage wird auf Antrag auch     die Anschaffungs- oder Herstellungskosten enthält.\nfür Investitionen gewährt, die im Zusammenhang          Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden,\nmit der Umstellung oder grundlegenden Rationali-        wenn diese Angaben aus der Buchführung ersicht-\nsierung einer im Zonenrandgebiet belegenen ge-          lich sind.\nwerblichen Betriebstätte vorgenommen werden,               (4) Die Investitionszulage beträgt\nwenn durch eine Bescheinigung nach § 2 nachge-\n1. bei Investitionen im Zonenrandgebiet 10 vom\nwiesen wird, daß die Umstellung oder grundlegende\nHundert,\nRationalisierung volkswirtschaftlich besonders för-\nderungswürdig ist und den Zielen und Grundsätzen        2. bei Investitionen in den übrigen förderungsbe-\nder Raumordnung und Landesplanung entspricht.               dürftigen Gebieten 8,75 vom Hundert\nFür Investitionen, die der Ersatzbeschaffung dienen,    der Summe der Anschaffungs- oder Herstellungs-\nwird eine Investitionszulage nicht gewährt. Satz 1      kosten der im Wirtschaftsjahr angeschafften oder\ngilt nicht für Unternehmen, deren Ertrags- und Ver-     hergestellten Wirtschaftsgüter und der Herstellungs-\nmögenslage nachhaltig so günstig ist, daß eine          kosten der im Wirtsdlaftsjahr beendeten Ausbauten\nFinanzierungshilfe durch Gewährung der Investi-         und Erweiterungen, die Investitionen im Sinne des\ntionszulage auch unter Berücksichtigung der beson-      Absatzes 3 sind.\nderen Verhältnisse des Zonenrandgebiets nicht ver-\ntretbar erscheint. Ist das Unternehmen eine Kapital-       (5) Die Investitionszulage kann bereits für im\ngesellschaft und ist an dieser ein anderes Unterneh-    Wirtschaftsjahr aufgewendete Anzahlungen auf An-\nmen unmittelbar oder mittelbar in einem solchen         schaffungskosten und für Teilherstellungskosten ge-\nMaße beteiligt, daß ihm die Mehrheit der Anteile        währt werden. In diesem Fall dürfen die nach den\ngehört, so sind für die Anwendung des Satzes 3          Absätzen 1 bis 3 begünstigten Anschaffungs- oder\nauch die Ertrags- und Vermögensverhältnisse des         Herstellungskosten im Wirtschaftsjahr der Anschaf-\nanderen Unternehmens zu berücksichtigen. Absatz 1       fung oder Herstellung bei der Bemessung der Inve-\ngilt im übrigen sinngemäß.                              stitionszulage nur berücksichtigt werden, soweit sie\ndie Anzahlungen oder Teilherstellungskosten über-\n(3) Investitionen im Sinne der Absätze 1 und 2       steigen. § 7 a Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Einkommen-\nsind                                                    steuergesetzes gilt entsprechend.","26                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n§2                             5. in den Fällen des § 1 Abs. 2 die Umstellung oder\nNachweis der Förderungswürdigkeit                  grundlegende Rationalisierung für den Fortbe-\nstand der Betriebstätte und zur Sicherung der\n(l) Die Bescheinigung, daß die in § 1 Abs. 1 Satz 1        dort bestehenden Dauerarbeitsplätze erforderlich\nund Abs. 2 Satz 1 letzter SatzteiJ bezeichneten Vor-          ist,\naussetzungen vorliegen, erteilt der Bundesminister\n6. die Investitionskosten je geschaffenem oder ge-\nfür Wirtschaft im Benehmen mit der von der Lan-\nsichertem Dauerarbeitsplatz das Dreißigfache der\ndesregierung bestimmten Stelle. Der Bundesminister\ndurchschnittlichen Investitionskosten je geförder-\nfür Wirtschaft kann seine Befugnisse auf das Bun-\ntem Arbeitsplatz in den förderungsbedürftigen\ndesamt für gewerbliche Wirtschaft übertragen.\nGebieten in den vorangegangenen 3 Kalender-\n(2) Die Err.ichtung, Erweiterung, Umstellung oder          jahren nicht übersteigen,\ngrundlegende Rationalisierung einer Betriebstätte\n7. der Subventionswert der für das Investitionsvor-\n(Investitionsvorhaben) ist volkswirtschaftlich be-\nhaben aus öffentlichen Mitteln gewährten Zu-\nsonders förderungswürdig im Sinne dieses Gesetzes,\nschüsse, Darlehen oder ähnlichen direkten Fi-\nwenn\nnanzhilfen einschließlich der beantragten Inve-\n1. a) in einem im Rahmenplan nach dem Gesetz über             stitionszulagen die im Rahmenplan festgelegten\ndie Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der            Höchstsätze nicht überschreitet; der Rahmenplan\nregionalen Wirtschaftsstruktur\" vom 6. Okto-          ist insoweit im Bundesanzeiger bekanntzumachen,\nber 1969 (BGBI. I S. 1861) - Rahmenplan -\nausgewiesenen Schwerpunktort eines förde-         8. nicht zu besorgen ist, daß\nrungsbedürftigen Gebiets eine Betriebstätte           a) das Investitionsvorhaben die Abhängigkeit\nerrichtet oder erweitert wird; der Rahmenplan              des jeweiligen Wirtschaftsraums von Unter-\nist insoweit im Bundesanzeiger bekanntzu-                  nehmen bestimmter Wirtschaftszweige erheb-\nmachen,                                                    lich verstärkt oder in ähnlicher Weise die\nb) in einem förderungsbedürftigen Gebiet eine                   Wirtschaftsstruktur verschlechtert,\nBetriebstätte erweitert wird, die der Steuer-         b) die Gewährung der Investitionszulage zu un-\npflichtige entweder vor dem 1. Januar 1977                 angemessenen Wettbewerbsvorteilen gegen-\nerrichtet oder erworben hatte oder nach dem                über anderen in dem jeweiligen Wirtschafts-\n31. Dezember 1976 in einer Gemeinde errichtet              raum ansässigen Unternehmen führt.\noder erworben hat, die zum Zeitpunkt der          Soweit das Vorliegen der Voraussetzungen der\nErrichtung oder des Erwerbs als Schwerpunkt-      Nummern 3, 5 und 8 von einer Würdigung der\nort im Rahmenplan ausgewiesen war oder            gesamtwirtschaftlichen oder regionalwirtschaftli-\nc) im Zonenrandgebiet eine Betriebstätte um-          chen Lage oder Entwicklung abhängt, ist diese Wür-\ngestellt oder grundlegend rationalisiert wird,    digung nach pflichtgemäßem Ermessen vorzuneh-\n2. ein Investitionsvorhaben in einer Betriebstätte        men.\ndes Fremdenverkehrs durchgeführt wird, die               (3) Die Bescheinigung darf nur für Investitions-\nnicht nur geringfügig der Beherbergung dient und      vorhaben erteilt werden, die nach Lage, Art und\ndie sich in einem durch Rechtsverordnung nach         Umfang hinreichend bestimmt sind. Sie kann ver-\n§ 3 Abs. 2 bestimmten Fremdenverkehrsgebiet           sagt werden, wenn das Investitionsvorhaben im\nbefindet; unter diesen Voraussetzungen sind In-       Zusammenhang mit einer Betriebsverlagerung aus\nvestitionen zur qualitativen Verbesserung des          Berlin (West) steht. Die Bescheinigung kann unter\nAngebots einer grundlegenden Rationalisierung          Bedingungen erteilt oder mit Auflagen verbunden\ngleichgestellt,                                       werden.\n3. in der Betriebstätte überwiegend Güter herge-             (4) Wird nach Erteilung der Bescheinigung fest-\nstellt oder Leistungen erbracht werden, die ihrer     gestellt, daß das tatsächlich durchgeführte Investi-\nArt nach regelmäßig überregional abgesetzt wer-       tionsvorhaben nach Lage, Art oder Umfang nicht\nden, und das Investitionsvorhaben somit geeig-        der Bescheinigung entspricht oder daß bei dem tat-\nnet ist, unmittelbar und auf die Dauer das Ge-         sächlich durchgeführten Investitionsvorhaben die\nsamteinkommen in dem jeweiligen Wirtschafts-           Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht vorliegen,\nraum nicht unwesentlich zu erhöhen,                   kann die Bescheinigung zurückgenommen werden.\n4. bei der Erweiterung einer Betriebstätte oder bei\neiner im Zusammenhang mit einer Betriebsver-\n§3\nlagerung innerhalb der förderungsbedürftigen\nGebiete stehenden Errichtung einer Betriebstätte                     Förderungsbedürftige Gebiete\ndie Zahl der bei Investitionsbeginn in der zu\n(1) Förderungsbedürftige Gebiete im Sinne des\nfördernden Betriebstätte bestehenden Dauerar-\nGesetzes sind\nbeitsplätze um mindestens 15 vom Hundert er-\nhöht wird oder mindestens 50 zusätzliche Dauer-        1. das Zonenrandgebiet im Sinne des § 9 des Zo-\narbeitsplätze geschaffen werden; hierbei zählt             nenrandförderungsgesetzes vom 5. August 1971\nein Ausbildungsp]atz wie zwei Dauerarbeits-                (BGBI. I S. 1237),\nplätze; bei Fremdenverkehrsbetriebstätten im           2. das Steinkohlenbergbaugebiet Saar im Sinne des\nSinne der Nummer 2 wird auch eine Erhöhung                 Abschnitts D der Anlage zum Gesetz zur An-\nder Bettenzahl um mindestens 20 vom Hundert                passung und Gesundung des deutschen Stein-\nals ausreichend angesehen,                                 kohlenbergbaus und der deutschen Steinkohlen-","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1979                          27\nbergbaugebiete vom 15. Mai 1968 (BGBI. I S. 365),       (2) Bei der Bemessung der Investitionszulage dür-\ngeändert durch die Verordnung vom 17. Dezem-         fen nur berücksichtigt werden\nber 1970 (BGBl. I S. 1743), und\n1. die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von\n3. Gebiete,                                                  neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgü-\ntern des Anlagevermögens, die nicht zu den ge-\na) deren Wirtschaftskraft erheblich unter dem\nringwertigen Wirtschaftsgütern im Sinne des § 6\nBundesdurchschnitt liegt oder erheblich dar-\nAbs. 2 des Einkommensteuergesetzes gehören und\nunter abzusinken droht oder\nmindestens 3 Jahre nach ihrer Anschaffung oder\nb) in denen vVirtschaftszweige vorherrschen, die         Herstellung im Betrieb des Steuerpflichtigen aus-\nvom Strukturwandel in einer Weise betroffen          schließlich der Forschung oder Entwicklung im\noder bedroht sind, daß negative Rückwirkun-          Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe u Satz 4\ngen auf das Gebiet in erheblichem Umfang             des Einkommensteuergesetzes dienen,\neingetreten oder absehbar sind.\n2. die Herstellungskosten von abnutzbaren unbe-\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch               weglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-              gens und von Ausbauten und Erweiterungen an\nrates die nach der Nummer 3 begünstigten Ge-             abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern\nbiete zu bestimmen und bei nachhaltigen Ände-            des Anlagevermögens, die Gebäude, Gebäude-\nrungen der regionalen Wirtschaftsstruktur diese          teile, Eigentumswohnungen oder im Teileigentum\nBestimmung den ver~nderten Verhältnissen an-             stehende Räume sind, wenn die Wirtschaftsgüter\nzupassen.                                                oder die ausgebauten oder neu hergestellten\nTeile mindestens 3 Jahre nach ihrer Herstellung\n(2) Fremdenverkehrsgebiete im Sinne des § 2 Abs. 2        im Betrieb des Steuerpflichtigen zu mehr als\nNr. 2 sind förderungsbedürftige Gebiete, die nach            66 2/a vom Hundert der Forschung oder Entwick-\nLage, Klima, Landschaft, Art der Besiedlung oder             lung im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe u\nähnlichen Umständen in besonderem Maße für den               Satz 4 des Einkommensteuergesetzes dienen;\nFremdenverkehr geeignet sind. Die Bundesregie-               dienen die Wirtschaftsgüter oder die ausgebauten\nrung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit             oder neu hergestellten Teile nicht zu mehr als\nZustimmung des Bundesrates die nach Satz 1 be-                  2                                      1\n66 /s vom Hundert, aber zu mehr als 33 /3 vom\ngünstigten Gebiete zu bestimmen und bei nach-                Hundert der Forschung oder Entwicklung, so\nhaltigen Änderungen der regionalen Wirtschafts-              werden die Herstellungskosten zur Hälfte bei\nstruktur diese Bestimmung den veränderten Ver-               der Bemessung der Investitionszulage berück-\nhältnissen anzupassen.                                       sichtigt,\n3. die Anschaffungskosten von neuen abnutzbaren\n§4                               immateriellen Wirtschaftsgütern des Anlagever-\nInvestitionszulage für Forschungs-                mögens, soweit sie nicht in laufenden Vergü-\nund Entwicklungsinvestitionen                   tungen bestehen, die vom zukünftigen Umsatz\noder Gewinn oder einer ähnlichen ungewissen\n(1) Steuerpflichtigen im Sinne des Einkommen-            Größe abhängen, bis zur Höhe von 500 000 Deut-\nsteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes,            sche Mark im Wirtschaftsjahr, wenn die oberste\ndie den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des Ein-              Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle\nkommensteuergesetzes ermitteln, wird auf Antrag              bescheinigt hat, daß die Wirtschaftsgüter be-\nfür abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagever-                stimmt und geeignet sind, im Betrieb des Steuer-\nmögens und Ausbauten und Erweiterungen an ab-                 pflichtigen ausschließlich der Forschung oder\nnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern des An-             Entwicklung im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buch-\nlagevermögens, die Gebäude, Gebäudeteile, Eigen-              stabe u Satz 4 Doppelbuchstaben bb und cc des\ntumswohnungen oder im Teileigentum stehende                   Einkommensteuergesetzes zu dienen, und die\nRäume sind, eine Investitionszulage gewährt, wenn            Wirtschaftsgüter mindestens 3 Jahre nach ihrer\ndie Wirtschaftsgüter oder die ausgebauten oder neu           Anschaffung im Betrieb des Steuerpflichtigen\nhergestellten Teile der Forschung oder Entwicklung           verbleiben und keinen anderen Zwecken dienen;\ndienen. Werden von einer Gesellschaft im Sinne des           weitere Voraussetzung ist, daß der Veräußerer\n§ 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes                der Wirtschaftsgüter keine dem Erwerber nahe-\nWirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt oder           stehende Person ist; § 1 Abs. 2 des Außensteuer-\nAusbauten oder Erweiterungen vorgenommen, gilt               gesetzes gilt sinngemäß.\nSatz 1 mit der Maßgabe, daß der Gesellschaft eine\nInvestitionszulage gewährt wird. Die Investitions-          (3) Die Investitionszulage kann bereits für im\nzulage beträgt 20 vom Hundert der Anschaffungs-          Wirtschaftsjahr aufgewendete Anzahlungen auf An-\noder Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr an-       schaffungskosten und für Teilherstellungskosten ge-\ngeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter und      währt werden. In diesem Fall dürfen die nach den\nder Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr be-        Absätzen 1 und 2 begünstigten Anschaffungs- oder\nendeten Ausbauten und Erweiterungen, soweit die          Herstellungskosten im Wirtschaftsjahr der Anschaf-\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten den Betrag         fung oder Herstellung bei der Bemessung der In-\nvon 500 000 Deutsche Mark nicht übersteigen, und         vestitionszulage nur berücksichtigt werden, soweit\n7,5 vom Hundert der diesen Betrag übersteigenden         sie die Anzahlungen oder Teilherstellungskosten\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten. § 1 Abs. 3        übersteigen. § 7 a Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Einkom-\nSatz 2 und 3 gilt entsprechend.                          mensteuergesetzes gilt entsprechend.","28                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n§4a                                 ringwertigen Wirtschaftsgütern im Sinne des § 6\nInvestitionszulage für bestimmte Investitionen          Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes gehören 1\nim Bereich der Energieerzeugung und -verteilung            und\n2. die Herstellungskosten von unbeweglichen Wirt-\n(l) Steuerpflichtigen im Sinne des Einkommen-             schaftsgütern des Anlagevermögens sowie von\nsteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes             Ausbauten und Erweiterungen an unbeweglichen\nwird auf Antrag für abnutzbare bewegliche und un-             Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die Ge-\nbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens               bäude, Gebäudeteile, Eigentumswohnungen oder\nsowie für Ausbauten und Erweiterungen an ab-                  im Teileigentum stehende Räume sind, und an\nnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern des An-             Fernwärmenetzen,\nlagevermögens, die Gebäude, Gebäudeteile, Eigen-\nwenn die \\!\\firtschaftsgüter oder die ausgebauten\ntumswohnungen oder im Teileigentum stehende\noder neu hergestellten Teile mindestens 3 Jahre\nRäume sind, und an Fernwärmenetzen eine Investi-\nnach ihrer Anschaffung oder Herstellung im Betrieb\ntionszulage gewährt, wenn die Wirtschaftsgüter,\ndes Steuerpflichtigen verbleiben.\nAusbauten oder Erweiterungen im Bereich der Ener-\ngieerzeugung oder -verteilung angeschafft oder her-          (3) Die Absätze 1 und 2 mit Ausnahme des Ab-\ngestellt werden. Voraussetzung ist, daß                   satzes 1 Satz 2 Nr. 1 gelten sinngemäß für Solar-\nund Windkraftanlagen, die ausschließlich der\n1. die Anschaffung oder Herstellung im Zusammen-\nStrom- oder \\!\\färmeerzeugung dienen sowie für An-\nhang steht mit der Errichtung oder Erweiterung\nlagen, die ausschließlich zur Rückgewinnung von\nvon Heizkraftwerken, Müllkraftwerken, Müll-\nAbwärme verwendet werden. Dies gilt auch, wenn\nheizwerken, Wärmepumpenanlagen und Anlagen\ndie bezeichneten Anlagen keine selbständigen Wirt-\nzur Verteilung der V\\Tärme aus den bezeichneten\nschaftsgüter sind.\nEnergieerzeugungsanlagen sowie von Heizwer-\nken, die in einem Fernwärmenetz in Ergänzung             (4) § 1 Abs. 3 Satz 2 und 3 und § 4 Abs. 3 gelten\nzu Heizkraftwerken, Müllkraftwerken, Müllheiz-       entsprechend.\nwerken und Wlirmepumpenanlagen zur Deckung\ndes Spitzenbedarfs der Heizleistung bestimmt                                    §4b\nsind,\nInvestitionszulage zur Konjunkturbelebung\n2. der Steuerpflichtige nach dem 30. November 1974\ndie Wirtschaftsgüter, Ausbauten und Erweite-             (1) Steuerpflichtigen im Sinne des Einkommen-\nrungen bestellt oder mit ihrer Herstellung be-       steuergesetzes und Steuerpflichtigen im Sinne des\ngonnen hat und                                       Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie nicht unter\n§ 4 Abs. 1 Nr. l bis 10 des Körperschaftsteuer•\n3. der Bundesminister für Wirtschaft die besondere        gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nEignung der Wirtschaftsgüter, Ausbauten und          18. Juli 1975 (BGBL I S. 1933)i geändert durch das\nErweiterungen zur Einsparung von Energie be-         Haushaltsstrukturgesetz vom 18. Dezember 1975\nstätigt hat; der Bundesminister für Wirtschaft        (BGBL 1 S. 3091), fallen, wird für begünstigte In-\nkann seine Befugnisse auf das Bundesamt für          vestitionen, die sie in einem Betrieb (einer Betrieb-\ngewerbliche Wirtschaft übertragen.                   stätte) im Inland vornehmen, auf Antrag eine Inve-\nAls Beginn der Herstellung gilt bei unbeweglichen         stitionszulage gewährt. Wird die Investition von\nWirtschaftsgütern, die Gebäude, Gebäudeteile, Eigen-      einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2\ntumswohnungen oder im Teileigentum stehende               des Einkommensteuergesetzes vorgenommen, gilt\nRäume sind, sowie bei Ausbauten und Erweiterun-           Satz 1 mit der Maßgabe, daß der Gesellschaft eine\ngen an diesen Wirtschaftsgütern der Zeitpunkt, in          Investitionszulage gewährt wird.\ndem der Antrag auf Baugenehmigung gestellt wird.              (2) Begünstigte Investitionen im Sinne des Ab-\nIst der Antrag auf Baugenehmigung vor dem 1. De-          satzes 1 sind\nzember 1974 gestellt worden, gilt als Beginn der           1. die Anschaffung oder Herstellung von neuen ab-\nHerstellung der Beginn der Bauarbeiten. Werden                 nutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des\nvon einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. l Nr . 2         Anlagevermögens, die nicht zu den geringwerti-\ndes Einkommensteuergesetzes Wirtschaftsgüter an-              gen Wirtschaftsgütern im Sinne des § 6 Abs. 2\ngeschafft oder hergestellt oder Ausbauten oder Er-             des Einkommensteuergesetzes gehören, und\nweiterungen vorgenommen, gelten die Sätze l bis 4\nmit der Maßgabe, daß der Gesellschaft eine Inve-           2. die Herstellung von abnutzbaren unbeweglichen\nstitionszulage gewährt wird . Die Investitionszulage           Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,\nbeträgt 7,5 vom Hundert der Anschaffungs- oder           wenn die Wirtschaftsgüter nachweislich nach dem\nHerstellungskosten der im Wirtschaftsjahr ange-          30. November 1974 und vor dem 1. Juli 1975 vom\nschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter und          Steuerpflichtigen bestellt worden sind oder wenn\nder Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr be-         der Steuerpflichtige in diesem Zeitraum mit der Her-\nendeten Ausbauten und Erweiterungen.                     stellung begonnen hat. Weitere Voraussetzung ist,\ndaß die Wirtschaftsgüter vor dem 1. Juli 1976 ge-\n(2) Bei der Bemessung der Investitionszulage dür-     liefert oder fertiggestellt werden. An die Stelle des\nfen nur berücksichtigt werden                             1. Juli 1976 tritt bei Gebäuden und Gebäudeteilen\n1. die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von          der 1. Juli 1977. Bei Wirtschaftsgütern, die im Zu-\nneuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgü-         sammenhang mit Investitionsvorhaben angeschafft\ntern des Anlagevermögens, die nicht zu den ge-       oder hergestellt werden, die durch eine Bescheini-","Nr. 1 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1979                             29\ngung des Bundesministers für Wirtschaft als Groß-       ergesetzes gehören, und an abnutzbaren unbewegli-\nprojekte im Bereich der Energieerzeugung und -ver-      chen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sinn-\nteilung mit besonderer energiepolitischer Bedeutung     gemäß.\nanerkannt worden sind, tritt an die Stelle des 1. Juli      (5) § 1 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\n1976 der 1. Juli 1978; Großprojekte in diesem Sinne\nsind insbesondere Heizkraftwerke, Kernkraftwerke,\nSteinkohlenkraftwerke, Müllkraftwerke, Müllheiz-                                    §5\nwerke, Fernwärmenetze, Aufschluß von Steinkoh-                  Ergänzende Vorschriften zu den§§ 1 bis 4 b\nlen- und Braunkohlenfeldern, Großschachtanlagen,\nAnlagen für den Kernbrennstoffkreislauf, Raffine-          (1) Die Inanspruchnahme einer der Investitionszu-\nrien einschließlich Konversions- und Entschwefe-        lagen nach § 1 oder § 4 dieses Gesetzes oder nach\nlungsanlagen, ober- und unterirdische Speicheranla-     § 19 des Berlinförderungsgesetzes schließt die Inan-\ngen für Erdöl und Erdgas sowie Rohrleitungen. Als       spruchnahme der anderen Investitionszulagen für\nBeginn der Herstellung gilt bei Gebäuden und Ge-        dasselbe Wirtschaftsgut, denselben Ausbau oder\nbäudeteilen der Zeitpunkt, in dem der Antrag auf        dieselbe Erweiterung aus. Die Inanspruchnahme der\nBaugenehmigung gestellt wird. Ist der Antrag auf        Investitionszulage nach § 4 a ist neben der Inan-\nBaugenehmigung vor dem l. Dezember 1974 gestellt        spruchnahme einer Investitionszulage nach den §§\nworden, gilt als Beginn der Herstellung der Beginn      1, 4 oder 4 b dieses Gesetzes oder nach § 19 des\nder Bauarbeiten. Die Sätze 1 bis 6 gelten für nach-     Berlinförderungsgesetzes zulässig. Für die Inan-\nträgliche Herstellungsarbeiten an abnutzbaren be-       spruchnahme einer Investitionszulage nach § 4 b gilt\nweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,        Entsprechendes.\ndie nicht zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern           (2) Die Investitionszulagen nach den §§ 1 und 4\nim Sinne des § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergeset-       bis 4 b gehören nicht zu den Einkünften im Sinne\nzes gehören, und an abnutzbaren unbeweglichen           des Einkommensteuergesetzes. Sie mindern nicht\nWirtschaftsgütern des Anlagevermögens sinngemäß.        die steuerlichen Anschaffungs- oder Herstellungs-\n(3) Die Investitionszulage beträgt 7,5 vom Hundert   kosten.\nder Summe der Anschaffungs- oder Herstellungsko-            (3) Die Investitionszulage wird auf Antrag nach\nsten der im Wirtschaftsjahr angeschafften oder her-     Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Wirtschafts-\ngestellten Wirtschaftsgüter und der Herstellungsko-     jahr der Anschaffung oder Herstellung oder der\nsten der im Wirtschaftsjahr beendeten nachträgli-       Anzahlung oder Teilherstellung endet, durch das für\nchen Herstellungsarbeiten, die begünstigte Investi-     die Besteuerung des Antragstellers nach dem Ein-\ntionen sind. Sie kann bereits für die im. Wirtschafts-  kommen zuständige Finanzamt aus den Einnahmen\njahr aufgewendeten Anzahlungen auf Anschaf-              an Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer\nfungskosten und für Teilherstellungskosten gewährt       gewährt. Gesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr.\nwerden. § 1 Abs. 5 Satz 2 dieses Gesetzes und § 7 a     2 des Einkommensteuergesetzes wird die Investi-\nAbs. 2 Satz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes          tionszulage von dem Finanzamt gewährt, das für die\n1975 gelten entsprechend.                               einheitliche und gesonderte Feststellung der Ein-\n(4) Für Wirtschaftsgüter, bei denen die Vorausset-    künfte zuständig ist. Der Antrag auf Gewährung der\nzungen des Absatzes 2 Satz 1 vorliegen, die aber        Investitionszulage kann nur innerhalb von 9 Mona-\nkeine Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 2           ten nach Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden.\nSatz 3 und 4 sind und die nach dem 30. Juni 1976        In dem Antrag müssen die Wirtschaftsgüter, Aus-\nund vor dem 1. Juli 1977 geliefert oder fertiggestellt  bauten und Erweiterungen, für die eine Investitions-\nwerden, wird auf Antrag eine Investitionszulage in      zulage beansprucht wird, so genau bezeichnet wer-\nHöhe von 7 ,5 vom Hundert der Summe der vor dem         den, daß ihre Feststellung bei einer Nachprüfung\n1. Juli 1976 aufgewendeten Anzahlungen auf              möglich ist.\nAnschaffungskosten und Teilherstellungskosten               (4) Das Finanzamt setzt die Investitionszulage\ngewährt. Für Gebäude und Gebäudeteile, bei denen        durch schriftlichen Bescheid fest. Die Investitionszu-\ndie Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 vorlie-       lage ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe\ngen und die nach dem 30. Juni 1977 und vor dem          des Bescheids auszuzahlen.\n1. Juli 1978 fertiggestellt werden, wird auf Antrag\n(5) Auf die Investitionszulage sind die für Steuer-\neine Investitionszulage in Höhe von 7,5 vom Hun-\nvergütungen geltenden Vorschriften der Abgaben-\ndert der Summe der vor dem 1. Juli 1977 aufgewen-\nordnung einschließlich der Vorschriften über außer-\ndeten Teilherstellungskosten gewährt. Für Wirt-\ngerichtliche Rechtsbehelfe entsprechend anzuwen-\nschaftsgüter im Sinne des Absatzes 2 Satz 4, bei\nden. Dies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung\ndenen die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1\nsowie für diejenigen Vorschriften, die lediglich\nvorliegen und die nach dem 30. Juni 1978 geliefert\nZollvergütungen und Verbrauchsteuervergütungen\noder fertiggestellt werden, wird auf Antrag eine\nbetreffen. Abweichende Vorschriften dieses Geset-\nInvestitionszulage in Höhe von 7,5 vom Hundert der\nzes bleiben unberührt.\nSumme der vor dem 1. Juli 1978 aufgewendeten\nAnzahlungen auf Anschaffungskosten und Teilher-              (6) Der Anspruch auf die Investitionszulage nach\nstellungskosten gewährt. Die Sätze 1 bis 3 gelten für    den §§ 1, 4 und 4 a erlischt mit Wirkung für die\nnachträgliche Herstellungsarbeiten an abnutzbaren        Vergangenheit, soweit Wirtschaftsgüter oder ausge-\nbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-           baute oder neu hergestellte Teile von Wirtschafts-\ngens, die nicht zu den geringwertigen Wirtschafts-       gütern, deren Anschaffungs- oder Herstellungsko-\ngütern im Sinne des § 6 Abs. 2 des Einkommensteu-        sten bei der Bemessung der Investitionszulage","30                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nberücksichtigt worden sind, nicht mindestens 3                                        §7\nJahre seit ihrer Anschaffung oder Herstellung\nBerlin-Klausel\n1. im Fall des § 1,\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\na) soweit es sich um bewegliche Wirtschaftsgü-        und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes\nter handelt, in der Betriebstätte des Steuer-     auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf\npflichtigen verblieben sind,                      Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im\nb) soweit es sich um unbewegliche Wirtschafts-        Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgeset-\ngüter oder um ausgebaute oder neu herge-          zes.\nstellte Teile von unbeweglichen Wirtschafts-\ngütern handelt, vom Steuerpflichtigen aus-                                    §8\nschließlich zu eigenbetrieblichen Zwecken                            Anwendungsbereich\nverwendet worden sind,\n(1) Die vorstehE.mde Fassung dieses Gesetzes ist\n2. im Fall des § 4                                        vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 erstmals für das\nin dem erforderlichen Umfang der Forschung            Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. De-\noder Entwicklung im Betrieb des Steuerpflichti-       zember 1977 beginnt.\ngen gedient haben,\n(2) Die §§ 1 und 2 des Investitionszulagengesetzes\n3. im Fall des § 4 a                                      vom 18. August 1969 (BGBI. I S. 1211) sind weiter\nim Betrieb des Steuerpflichtigen verblieben sind.     anzuwenden auf Wirtschaftsgüter, Ausbauten und\nErweiterungen, die nachweislich vor dem 19. Fe-\n(7) Ist die Investitionszulage zurückzuzahlen, weil    bruar 1973 bestellt worden sind oder mit deren Her-\nder Bescheid über die Investitionszulage aufgeho-         stellung vor diesem Zeitpunkt begonnen worden ist.\nben oder geändert worden ist, so ist der Rückzah-         Satz 1 gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.\nlungsanspruch vom Zeitpunkt der Auszahlung, in            Dezember 1974 enden, mit der Maßgabe, daß die\nden Fällen des Absatzes 6 von dem Zeitpunkt an, in        Ordnungsmäßigkeit der Buchführung nicht Voraus-\ndem die Vorausssetzungen für die Aufhebung oder           setzung für die Gewährung der Investitionszulage\nAnderung des Bescheides eingetreten sind, nach            ist. Als Beginn der Herstellung gilt bei unbewegli-\n§ 238 der Abgabenordnung zu verzinsen. Die Fest-          chen Wirtschaftsgütern, die Gebäude, Gebäudeteile,\nsetzungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalender-        Eigentumswohnungen oder im Teileigentum ste-\njahres, in dem der Bescheid aufgehoben oder geän-         hende Räume sind, sowie bei Ausbauten und Erwei-\ndert worden ist.                                          terungen an diesen Wirtschaftsgütern der Zeitpunkt,\n(8) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über      in dem der Antrag auf Baugenehmigung gestellt\ndie auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwal-          worden ist.\ntungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechts-           (3) § 2 ist erstmals auf Investitionsvorhaben anzu-\nweg, gegen die Versagung von Bescheinigungen              wenden, mit denen nach dem 31. Dezember 1976\nnach den §§ 2, 4 Abs. 2 Nr. 3, § 4 a Abs. 1 Satz 2        begonnen wird.\nNr. 3 und § 4 b Abs. 2 Satz 4 der Verwaltungsrechts-\nweg gegeben.                                                 (4) § 4 a Abs. 1, 2 und 4 ist erstmals anzuwenden\nauf Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. Dezember\n§5a                            1974 angeschafft oder hergestellt werden, sowie auf\nAusbauten und Erweiterungen, die nach dem 31. De-\nVerfolgung von Straftaten                 zember 1974 beendet werden; abweichend von § 5\nnach § 264 des Strafgesetzbuches             Abs. 3 Satz 3 kann der Antrag auf Gewährung der\nFür die Verfolgung einer Straftat nach § 264 des       Investitionszulage für Ausbauten und Erweiterun-\nStrafgesetzbuches, die sich auf die Investitionszu-       gen an Fernwärmenetzen, die in vor dem 1. Januar\nlage bezieht, sowie der Begünstigung einer Person,        1978 endenden Wirtschaftsjahren beendet worden\ndie eine solche Straftat begangen hat, gelten die         sind, bis zum 30. September 1979 gestellt werden.\nVorschriften der Abgabenordnung über die Verfol-          § 4 a Abs. 3 ist erstmals auf Anlagen anzuwenden,\ngung von Steuerstraftaten entsprechend.                   die nach dem 31. Dezember 1977 angeschafft oder\nhergestellt werden.\n(5) § 4 b ist erstmals auf Wirtschaftsgüter, die\n§6                            nach dem 30. November 1974 bestellt werden oder\nErmächtigung                        mit deren Herstellung nach dem 30. November 1974\nbegonnen wird, und auf nachträgliche Herstellungs-\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\narbeiten anzuwenden, mit denen nach dem 30. No-\nden Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils gelten-\nden Fassung mit neuem Datum, unter neuer Uber-            vember 1974 begonnen wird.\nschrift und in neuer Paragraphenfolge bekanntzuma-            (6) § 5 Abs. 3 Satz 3 und 4 ist erstmals auf Anträge\nchen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu           anzuwenden, für die die Antragsfrist nach dem\nbeseitigen.                                               31. Dezember 1978 endet."]}