{"id":"bgbl1-1979-1-1","kind":"bgbl1","year":1979,"number":1,"date":"1979-01-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/1#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-1-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_1.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Berlinförderungsgesetzes","law_date":"1978-12-22T00:00:00Z","page":1,"pdf_page":1,"num_pages":23,"content":["l\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                        Z 5702 AX\n1979                     Ausgegeben zu Bonn am 6. Januar 1979                                                                                       Nr.1\nTag                                                         Inhalt                                                                              Seite\n22. 12. 78 Neufassung des BerHnförderungsgesetzes ........................................... .\n610-6-5\n2. 1. 79 Neufassung des Investitionszulagengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            24\n707-6\n28. 12. 78 Sechste Verordnung zur .Änderung der Höchstbetragsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  31\n215-7-1\n28. 12. 78 Vierte Verordnung über die förderungsbedürftigen Gebiete und über die Fremdenver-\nkehrsgebiete im Sinne des Investitionszulagengesetzes (Vierte Fördergebiets- und Frem-\ndenverkehrsgebietsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   33\nneu: 707-6-7; 707-6-6, 707-6-4, 707-6-3, 707-6-2\n29. 12. 78 Zweite Verordnung zur .Änderung der Verordnung über Ausnahmen von den Vorschrif-\nten der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (2. Ände-\nrungsV der AusnahmeV zur GefahrgutVStr) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               34\n9241-23-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ..... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        42\nDie Hervorhebung von Gliederungsnummern durch Fettdruck, mit dem auf Rechtsvor-\nschriften in der am 31. Dezember 1963 abgeschlossenen Sammlung des Bundesrechts\n(Bundesgesetzblatt Teil III) hingewiesen wurde, entfällt künftig.\nBekanntmachung\nder Neufassung des Berlinförderungsgesetzes\nVom 22. Dezember 1978\nAuf Grund des § 32 des Berlinförderungsgeseitzes                     4. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Arti-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Fe-                              kel 5 des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-\nbruar 1976 (BGBI. I S. 353) wird nachstehend der                           nung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341),\nWortlaut des Berlinförderungsgesetzes in der jetzt\ngeltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung                        5. den am 15. Juli 1977 in Kraft getretenen Artikel 2\nberücksichtigt:                                                            des Gesetzes über siteuerliche Vergünstigungen\nbei der Herstellung oder Anschaffung bestimmter\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar                          Wohngebäude vom 11. Juli 1977 (BGBl. I S. 1213),\n1976 (BGBL I S. 353),\n2. den am 1. September 1976 in Kraft getretenen                         6. den am 9. November 1977 in Kraft getretenen\nArtikel 6 Nr. 5 des Ersten Gesetzes zur Bekämp-                        Artikel 3 des Gesetzes zur Steuerentlastung und\nfung der Wir tschaftskriminalität vom 29. Juli\n1\nInvestitionsförderung vom 4. November 1977\n1976 (BGBl. I S. 2034),                                                (BGBl. I S. 1965) und\n3. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Arti-                      7. den am 1. November 1978 in Kraft getretenen\nkel 14 des Einführungsgesetzes zum Körper-                              Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Investi-\nschaftsteuerreformgesetz vom 6. September 1976                         tionszulagengesetzes und anderer Gesetze vom\n(BGBL I S. 2641),                                                      30. Oktober 1978 (BGBl. I S. 1693).\nBonn, den 22. Dezember 1978\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nObert","2                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nGesetz\nzur Förderung der Berliner Wirtschaft\n(Berlinförderungsgesetz - BerlinFG)\nInhaltsübersicht\nAbschnitt I                                                                           Artikel III\nVergünstigungen bei der Umsatzsteuer                                                           Investitionszulage                                           §\nund bei den Steuern vom Einkommen                                      Investionszulage für Investionen in Berlin (West}                                  19\nund Ertrag,                                            Verfolgung von Straftaten nach § 264 des Straf-\nGewährung einer Investitionszulage                                     gesetzbuches . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20\nAbschnitt II\nArtikel I\nSteuererleichtemngen\nVergünstigungen bei der Umsatzsteuer                              §             und Ar bei tnehmervergünsrtigungen\nKürzungsanspruch des Berliner Unternehmers ....                                                                Artikel IV\nKürzungsanspruch für Innenumsätze . . . . . . . . . . . . .                1a\nEinkommensteuer (Lohnsteuer)\nKürzungsanspruch des westdeutschen Unternehmers                            2                       und Körperschaftsteuer\nBeschränkung auf den Unternehmensbereich . . . . . .                       3\nErmäßigung der veranlagten Einkommensteuer\nAusnahmen, Einschränkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         4    und Körperschaftsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21\nBerliner Unternehmer, westdeutscher Unternehmer                            5    Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer\nHerstellung in Berlin (West) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     6    bei Zuzug von Arbeitnehmern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22\nBerliner Wertschöpfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   6a   Einkünfte aus Berlin (West) .. . . . . . . . . .. . . . .. . .. . 23\nBemessungsgrundlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   7   Behandlung von Organgesellschaften und\nUrsprungsbescheinigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   8    verbundenen Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24\nVersendungs- und Beförderungsnachweis . . . . . . . . .                    9    Berechnung der Ermäßigung der veranlagten\nEinkommensteuer und KörpersdJ.aftsteuer . . . . . . . • 25\nBuchmäßiger Nachweis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  10\nErmäßigung der Lohnsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26\nVerfahren bei der Kürzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     11\nErmittlung der Teilbeträge des verwendbaren\nWegfall der Kürzungsansprüche . . . . . . . . . . . . . . . . .           12\nEigenkapitals unbeschränkt steuerpflichtiger\nBesonderer Kürzungsanspruch für Unternehmer                                     Körperschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27\nin Berlin (West) . .. . .. .. .. .. .. .. .. .. . .. .. . .. .. . .       1.3\nArtikel V\nArtikel II                                                      Vergünstigungen für Arbeitnehmer\nin Berlin (West)\nVergünstigungen bei den Steuern\nvom Einkommen und Ertrag                                         Vergünstigungen durch Zulagen . . . . . . . . . . . . . . . . .                    28\nErgänzende Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          29\nSondervorschriften zur Anwendung des § 6 a des\nEinkommensteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     13 a  Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften\noder Abgabenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          29 a\nErhöhte Absetzungen für abnutzbare Wirtschafts-\ngüter des Anlagevermögens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     14                                   Artikel VI\nErhöhte Absetzungen für Mehrfamilienhäuser . . . . .                      14 a  Ermächtigungsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            30\nErhöhte Absetzungen für Modernisierungsmaß-\nnahmen bei Mehrfamilienhäusern . . . . . . . . . . . . . . . .            14 b                             Abschnitt III\nErhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser, Zwei-\nfamilienhäuser und Eigentumswohnungen . . . . . . . .                     15\nSchlußvorschriften\nSteuerermäßigung für Darlehen zur Finanzierung                                  Anwendungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        31\nvon betrieblichen Investitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . .       16    Ermächtigung ............ ; . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            32\nSteuerermäßigung für Darlehen zur Finanzierung\nvon Baumaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  17                               Abschnitt IV\nAnwendung der §§ 16 und 17 durch Arbeitnehmer                             18    Berlin-Klausel                                                                     33","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1979                             3\nAbschnitt I                       Hundert des für diese Leistungen vereinbarten Ent-\nVergünstigungen bei der Umsatzsteuer             gelts zu kürzen:\nund bei den Steuern vom Einkommen               1. die technische und wirtschaftliche Beratung und\nund Ertrag,                             Planung für Anlagen außerhalb von Berlin (West)\nGewährung einer Investitionszulage                  einschließlich der Anfertigung von Konstruk-\ntions-, Kalkulations- und Betriebsunterlagen und\nArtikel I                             der Uberwachung der Ausführung, wenn der\nUnternehmer hierbei ausschließlich oder zum\nVergünstigungen bei der Umsatzsteuer                 wesentlichen Teil in Berlin (Wes:t) tätig gewor-\nden ist;\n§ 1\n2. die Uberlassung von gewe,rblichen Verfahren,\nKürzungsanspruch des Berliner Unternehmers\nErfahrungen und Datenverarbeitungsprogram-\n(1) Hat ein Berliner Unternehmer an einen west-          men, die ausschließlich oder zum wesentlichen\ndeutschen Unternehmer Gegenstände geliefert, so             Teil in Berlin (West) entwickelt oder gewonnen\nist er berechtigt, die von ihm geschuldete Umsatz-           worden sind;\ns1teuer um 4,5 vom Hundert des für diese Gegen-         3. die Datenverarbeitung mit in Berlin (West) in-\nstände vereinbarten Entgelts zu kürzen, wenn die             stallierten Anlagen;\nGegenstände in Berlin (West) hergestellt worden\nsind und aus Berlin (West) in den übrigen Geltungs-     4. die Uberlassung von in Berlin (West) selbst her-\nbereich dieses Gesetzes gelangt sind.                        gesitellten Entwünfen für Werbezwecke, Modell-\nskizzen und Modefotografien;\n(2) Hat ein Berliner Unternehmer bei einer Werk-     5. die üblicherweise und ausschließlich der Wer-\nlieferung im übrigen Geltungsbereich dieses Geset-\nbung oder der Offentlichkeitsarbeit dienenden\nzes an einen westdeutschen Unternehmer in Berlin             sonstigen Leistungen der Werbungsmittler und\n(West) hergestellte Gegenstände als Teile verwen-           Werbeagenturen sowie entsprechender Unter-\ndet, so ist er berechtigt, die von ihm geschuldete          nehmer der Offentlichkeitsarbeit, wenn der Un-\nUmsatzsteuer um 4,5 vom Hundert des auf diese Ge-           ternehmer hierbei ausschließlich oder zum we-\ngenstände entfallenden Entgelts zu kürzen, wenn\nsentlichen Teil in Berlin (West} tätig geworden\ndie Gegenstände besonders berechnet worden sind.             is1t;\n(3) Hat ein Berliner Unternehmer Werkleistungen      6. die unmittelbar mit dem Betrieb Berliner Film-\nfür einen westdeutschen Unternehmer in Berlin               und Fernsehateliers verbundenen Le,istungen für\n(West) ausgeführt, so ist er berechtigt, die von ihm         die Herstellung von Bild- und Tonträgern, sofern\ngeschuldete Umsatzsteuer um 4,5 vom Hundert des              diese zur Auswertung im übrigen Geltungsbe-\nfür diese Leistungen vereinbarten Entgelts zu kür-           reich dieses Gesetzes bestimmt sind; das gilt\nzen, wenn die bearbeiteten oder verarbeiteten Ge-         . nicht für Film- und Fernsehateliers, die von juri-\ngensitände aus Berlin (West) in den übrigen Gel-             stischen Personen des öffentlichen Rechts oder in\ntungsbereich dieses Gesetzes gelangt sind.                   der Form privatrechtlicher Gesellschaften betrie-\n(4) Hat ein Berliner Unternehmer an e,inen west-         ben werden, deren Anteile nur juristischen Per-\ndeutschen Unternehmer Gegenstände vermietet                  sonen des öffentlichen Rechts gehören und deren\noder verpachtet, so ist er berechtigt, die von ihm          Erträge nur diesen juristischen Personen zu-\ngeschuldete Umsatzsteuer um 4,5 vom Hunde11t des             fließen;\nfür die Uberlassung dieser Gegenstände vereinbar-       7. die Uberlassung von Vorabdruck- und Nach-\nten Entgelts zu kürzen, wenn die Gegenstände von             druckrechten sowie von Aufführungs-, Sende-\ndem Berliner Unternehmer nach dem 31. Dezember               und Verfümungsrechten, auch zur auszugsweisen\n1961 in Berlin (West) hergestellt worden sind und           Verwertung, an den in Berlin (West) selbst ver-\nim übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes genutzt           legten und in Berlin (West) hergestellten Wer-\nwerden.                                                      ken;\n(5) Hat ein Berliner Unternehmer Filme, Ton-         8. die Auswertung und Uberlassung von Informa-\nnegative oder Mischbänder von Synchronfassungen              tionen und Presseveiröffentlichungen durch Ze,i-\neinem wesitdeutschen Unternehmer zur Auswertung              tungsausschni'ttbüros.\nim übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes über-\nlassen, so ist er berechtigt, die von ihm geschuldete       (7) In den Fällen der Absätze 1 bis 4 erhöht sich\nUmsatzsteuer um 4,5 vom Hundert des für die Uber-       der Vomhundertsatz der Kürzung von 4,5 auf 5,\nlassung der Auswertung vereinbarten Entgelts zu         wenn die Gegenstände von einem Berliner Unter-\nkürzen, wenn er die Gegenstände nach dem 31. De-        nehmer hergestellt oder die Werkleistungen von\nzember 1961 in Berlin (West) hergestellt hat. Aus-      einem Berliner Unternehmer ausgeführt worden\nwertung im Sinne des Sa1tzes 1 ist die Uberlassung      sind, dessen Berliner Wertschöpfung (§ 6 a) im vor-\nder Gegenstände an Filmtheater und die Ausstrah-        letzten Wirtschaftsjahr mehr als 50 vom Hundert\nlung durch Rundfunkanstalten.                           des auf Berlin (West) entfallenden wirtschaftlichen\nUmsatzes betragen hat; der Vomhundertsatz der\n(6) Hat ein Berliner Unternehmer für einen west-     Kürzung e1rhöht sich auf 6, wenn die Berliner Wert-\ndeutschen Unternehmer eine der folgenden sonsti-        schöpfung im vorletzten Wirtschaftsjahr mehr als\ngen Leistungen ausgeführt, so ist er berechtigt, die    65 vom Hundert des auf Berlin (West) erutfallenden\nvon ihm geschuldete Umsaitzsteuer um 10 vom             wirtschaftlichen Umsatzes betragen hat. Die erhöhte","4                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nKürzung wird nur auf besonderen Antrag gewährt.          oder gepachtet, so ist er berechtig1t, die von ihm ge-\nDem Antrag ist eine Berechnung der Berliner Wert-        schuldete Umsatzsteuer um 4,2 vom Hundert des\nschöpfung nach einem vom Bundesminister der Fi-          ihm für die Dberlassung dieser Gegenstände in\nnanzen zu bestimmenden Muster beizufügen.                Rechnung gestellten Entgelts zu kürzen, wenn die\nGegenstände von dem Berliner Unternehmer nach\n(8) Die Voraussetzungen für die Kürzungen nach        dem 31. Dezember 1961 in Berlin (West) hergestellt\nden vorstehenden Absä,tzen 1 bis 7 sind belegmäßig       worden sind und im übrigen GeUungsbereich dieses\n( §§ 8, 9) und buchmäßig (§ 10) nachzuweisen.\nGesetzes genutzt werden.\n§ 1a                               (5) Hat ein Berliner Unternehmer Filme, Ton-\nnegative oder Mischbänder von Synchronfassungen\nKürzungsanspruch für Innenumsätze              einem westdeutschen Unternehmer zur Auswertung\n(1) Hat ein Unternehmer Gegenstände, die er in        im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes über-\neiner Betriebstätte in Berlin (West) hergestellt hat,    lassen, so ist der westdeutsche Unternehmer be-\nzwecks gewerblicher Verwendung in eine westdeut-         rechtigt, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer um\nsche BetriebstäHe verbracht und ist ein Kürzungs-        4,2 vom Hundert des ihm für die Dberlassung der\nanspruch nach § 1 nicht gegeben, so ist der Unter-       Auswertung in Rechnung gestellten Entgelts zu kür-\nnehmer berechtigt, die von ihm geschuldete Um-           zen, wenn der Berliner Unternehmer die Gegen-\nsatzsteuer um 6 vom Hundert des Verrechnungsent-         stände nach dem 31. Dezember 1961 in Berlin (West)\ngelts (§ 7 Abs. 3) für die verbrachten Gegenstände       hergestellt hat. Auswertung im Sinne des Satzes 1\nzu kürzen. Die Lieferung der Gegenstände an Ab-          ist die Dberlassung der Gegenstände an Filmtheater\nnehmer im übrigen Geltungsbereich dieses Geset-          und die Ausstrahlung durch Rundfunkanstalten.\nzes, die nicht westdeutscher Unternehmer im Sinne           (6) Hat ein Berliner Unternehmer an einen west-\ndes § 5 Abs. 2 sind, gilt nicht als gewerbliche Ver-     deutschen Unternehmer sonstige Leistungen der in\nwendung, es sei denn, daß die Gegenstände in der         § 1 Abs. 6 bezeichneten Art ausgeführt, so ist der\nwestdeutschen Betriebstätte bearbeite,t oder verar-      auftraggebende westdeutsche Unternehmer berech-\nbeitet worden sind; die Vorschrift des § 6 Abs. 1        tigt, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer um\ngilt sinngemäß.\n4,2 vom Hundert des ihm für diese Leistungen in\n(2) Die Voraussetzungen für die Kürzung nach          Rechnung gestellten Entgelts zu kürzen.\nAbsatz 1 sind belegmäßig und buchmäßig nachzu-               (7) Die Voraussetzungen für die Kürzungen nach\nweisen.                                                  den vorstehenden Absätzen 1 bis 6 sind belegmäßig\n§ 2                            {§§ 8, 9) und buchmäßig (§ 10) nachzuweisen.\nKürzungsanspruch\ndes westdeutschen Unternehmers                                          § 3\n(1) Hat    ein westdeutscher Unternehmer von                Beschränkung auf den Unternehmensbereich\neinem Berliner Unternehmer Gegenstände erwor-               Die Kürzungen nach den §§ 1 und 2 werden nur\nben, so ist er berechtigt, die von ihm geschuldete       gewährt, wenn der Berliner UI1Jternehmer die Liefe-\nUmsatzsteuer um 4,2 vom Hundert des ihm für diese        rungen und sonstigen Leistungen im Rahmen seines\nGegenstände in Rechnung gestellten Entgelts zu           Unternehmens und für das Unternehmen des west-\nkürzen, wenn die Gegenstände in Berlin (West) her-       deutschen Unternehmers ausgeführt hat. § 5 Abs. 2\nges:tellt worden sind und aus Berlin (West} in den       Nr. 4 bleibt unberührt.\nübrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes gelangt\nsind.                                                                               § 4\n(2) Hat ein Berliner Unternehmer in Berlin (West)                   Ausnahmen, Einschränkungen\nhergestellte Gegenstände bei einer Werklieferung             (1) Die Kürzungen nach § 1 Abs. 1, § 1 a Abs. 1\nim übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes als           und § 2 Abs. 1 werden nicht gewährt für die Liefe-\nTeile verwendet, so ist der auftraggebende west-         rung, das Verbringen oder den Erwerb folgender\ndeutsche Unternehmer berechtig,t, die von ihm ge-        Gegenstände:\nschuldete Umsatzsteuer um 4,2 vom Hundert des\n1. Originalwerke der Plastik, Malerei und Graphik\nEntgelts zu kürzen, das auf diese Gegenstände ent-\nnicht mehr lebender Künstler;\nfällt, wenn die Gegenstände besonders berechnet\nworden sind.                                               2. Gebrauchtwaren;\n3. Antiquitäten;\n(3) Hat ein westdeutscher Unternehmer Werklei-\nstungen durch einen Berliner Unternehmer in Berlin         4. Briefmarken;\n{West) ausführen lassen, so ist er berechtigt, die         5. Edelsteine und Schmucksteine (Halbedelsteine),\nvon ihm geschuldete Umsatzsteuer um 4,2 vom Hun-               auch synthetische, sowie Gegenstände in Ver-\ndert des ihm für diese Leistungen in Rechnung                  bindung mit diesen Steinen, ausgenommen Dia-\ngestellten Entgelts zu kürzen, wenn die bearbeiteten           mantwerkzeuge (Werkzeuge mit arbeitendem\noder verarbeiteten Gegenstände aus Berlin (Wes1t)              Teil aus Industriediamanten);\nin den übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes ge-         6. echte Perlen, einschließlich Zuchtperlen, sowie\nlang:t sind.                                                   Gegens1tände in Verbindung mit diesen Perlen;\n(4) Hat ein westdeutscher Unternehmer von               7. Edelmetalle und Edelmetallegierungen in Form\neinem Berliner Unternehmer Gegenstände gemietet                von Roh- und Halbmaterial sowie Fertigwaren","Nr. 1 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1979                            5\naus Edelmetallen oder Edelmetallegierungen              lung von gemischter Zigarreneinlage) einschließ-\n(hierzu gehören nicht Waren, die mit Edelmetal-         lich. der zum Verkauf an Endverbraucher üb-\nlen oder Edelmetallegierungen überzogen sind);          lichen Verpackung in Berlin (West) ausgeführt\n8. Zinn, Wismut und Cadmium sowie Legierungen,             werden;\ndie mehr als 20 vom Hundert Zinn oder mehr         15. Schrott, Alt- upd Abfallmaterial einschließlich\nals insgesamt 3 vom Hundert Wismut oder Cad-            Bearbeitungsabfälle.\nmium enthalten, in Form von Roh- und Halb-\n(2) Die Kürzung nach § 2 Abs. 1, soweit nicht be-\nmaterial und von Feritigfabrikaten, außer Druck-\nreits nach Absa,tz 1 ausgeschlossen, wird nicht ge-\ngußerzeugnissen;\nwährt für den Erwerb folgender Gegenstände:\n9. Quecksilber;\n1. Rohmassen (Marzipan-, Persipan- und Nougat-\n10. NE-Metalle und NE-Metallegiernngen, soweit             massen) und Kernpräparate (geschälte oder zer-\nnicht unter den Nummern 8 und 9 aufgeführt, in         kleinerte Mandeln, Haselnüsse, Kaschunüsse,\nForm von Vor- und Rohmaterial, die nicht von           Aprikosenkerne, Pfirsichkerne);\neinem Berliner Unternehmer durch thermisches\nRaffinieren oder Legieren in Berlin (West) her-    2. Trinkbranntweine im Sinne des Gesetzes über\ngestellt worden sind;                                  das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetz-\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, ver-\n11. Trinkbranntweine im Sinne des Gesetzes über            öffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils\ndas Branntweinmonopol in der im Bundesgesetz-          geltenden Fassung und Halbfabrikate zur Trink-\nblaitt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, ver-         branI11tweinherstellung, ausgenommen Essenzen,\nöffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils       die in einer Betriebstätte in Berlin (West) in Be-\ngeltenden Fassung und Halbfabrikate zur Trink-         hälter bis zu 10 Liter abgefüllt worden sind;\nbranntweinherstellung, ausgenommen Essenzen,\ndie nicht in einer Betriebstätte in Berlin (West)  3. Fleisch und genießbarer Schlachtabfall, soweit\nin Behälter bis zu 10 Liter abgefüllt worden           die Gegenstände in Absatz 1 Nr. 12 Buchstabe a,\nsind;                                                  Buchstabe b Satz 1 und Buchstabe c bezeichnet\n12. Fleisch und genießbarer Schlachtabfall von Rin-        sind.\ndern, Kälbern, Schweinen und Schafen, frisch,         (3) Soweit nach den Absä:tzen 1 und 2 eine Kür-\ngekühlt oder gefroren; ausgenommen sind            zung nicht ausgeschlossen ist, ist das Entgelt oder\na) Fleisch und genießbarer Schlachitabfall von     Verrechnungsentgelt zu mindern bei\nTieren, die in Berlin (West) geschlachtet und  1. Rohmassen und Kernpräparaten (Absatz 2 Nr. 1)\nin handelsübliche Teile zerlegt worden sind,       für die Kürzung nach § 1 Abs. 1 um 7 vom Hun-\nb) Fleisch, das in Berlin (West) durch vollstän-       dert und für die Kürzung nach § 1 a Abs. 1 um\ndiges Entbeinen von Köpfen, Schweine-, Käl-        50 vom Hundert;\nber- oder Schafhälften sowie von Rindervier-\n2. Kupfer und Kupferlegierungen in Form von Vor-\nteln gewonnen worden ist. Kotelettstränge,\nund Rohmaterial, wenn die Gegenstände von\nKöpfe von Schweinen, Eis- und Spitzbeine\neinem Berliner Unternehmer hergestellt worden\nvon Schweinehälften sowie Köpfe, Füße und\nsind, dessen Berliner Wertschöpfung (§ 6 a) im\nSchwänze von Kälber- und Schafhälften\nvorleitzten Wirtschaftsjahr mindestens 10 vom\nbrauchen nicht eI11tbeint zu werden. Die Lie-\nHundert des auf Berlin (West) entfallenden wirt-\nferungen und Innenumsätze dieser nicht ent-\nschaftlichen Umsatzes betragen hat, um 20 vom\nbeinten Gegenstände werden nicht begün-\nHundert, im übrigen um 30 vom Hundert;\nstigt,\nc) Fleisch aus in Berlin (West) zerlegten Tier-    3. Trinkbranntweinen und Halbfabrikaten zur\nkörpern in Einzelpackungen bis zu 1 000 g;         Trinkbranntweinherstellung, ausgenommen Es-\nsenzen, (Absatz 2 Nr. 2)\n13. a) gerösteter Kaffee (Nr. 09.01 A II des Zoll-\na) für die Kürzung. nach § 1 Abs. 1 um 18 vom\ntarifs), soweit nicht sämtliche zu seiner Her-\nHundert, wenn die Gegenstände von einem\nstellung erforderlichen Bearbei,tungen und\nBerliner Unternehmer hergestellt worden\nVerarbeitungen (ausgenommen Entziehen\nsind, dessen Berliner Wertschöpfung (§ 6 a)\nvon Koffein und Reizstoffen) einschließlich\nim vorletzten Wirtscha1ftsjahr mehr als 65\nder zum Verkauif an Endverbraucher üb-\nvom Hundert des auf Berlin (West) entfallen-\nlichen Verpackung (Einzelpackungen bis zu\nden wirtschaftlichen Umsatzes betragen hat,\n500 g) in Berlin (West) ausgeführt werden,\nim übrigen um 28 vom Hundert,\nb) Auszüge und Essenzen aus Kaffee (aus Nr ..\nb) für die Kürzung nach § 1 a Abs. 1 um 59 vom\n21.02 A des Zolltarifs), soweit bei diesen Ge-\nHundert;\ngenständen nicht sämtliche zu ihrer Herstel- ·\nlung erforderlichen Bearbeitungen und Ver- 4. Fleisch und genießbarem Schlachtabfall (Ab-\narbeitungen (ausgenommen Entziehen von             satz 2 Nr. 3) für die Kürzung nach § 1 Abs. 1 um\nKoffein und Reizstoffen) in Berlin (West)          30 vom Hunderit und für die Kürzung nach § 1 a\nausgeführt werden;                                 Abs. 1 um 65 vom Hundert;\n14. Zigaretten, Rauchtabak und Zigarren, soweit 5. geröstetem Kaffee (Absatz 1 Nr. 13 Buchstabe a)\nbei diesen Gegenständen nicht sämtliche zu             für die Kürzungen nach § 1 Abs. 1, § 1 a Abs. 1\nihrer Herstellung erforderlichen Bearbeitungen         und § 2 Abs. 1 um 60 vom Hundert. Das Entgelt\nund Verarbeitungen (ausgenommen die Herstel-           oder Verrechnungsentgelt darf nach der Minde-","6                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nrung für die Kürzungen nach § 1 Abs. 1 und § 1 a      2. eine im übrigen Gel1tungsbereich dieses Gesetzes\nAbs. 1 höchstens 6,80 DM je Kilogramm, für die            belegene Betriebstätte eines Berliner Unterneh-\nKürzung nach § 2 Abs. 1 höchstens 5,20 DM je              mers, wenn sie das Umsatzgeschäft mit einem an-\nKilogramm betragen;                                       deren Berliner Unternehmer im eigenen Namen\n6. Auszügen und Essenzen aus Kaffee (Absatz 1                 abgeschlossen hat;\nNr. 13 Buchstabe b) für die Kürzungen nach § 1        3. eine im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes\nAbs. 1, § 1 a Abs. 1 und § 2 Abs. 1 um 8,30 DM je         belegene Betriebstätte eines Unternehmers, der\nKilogramm, bei Gegenständen in flüssiger Form             seine Geschä1ftslei1tung außerhalb des Geltungs-\num 8,30 DM je Kilogramm Trockenmasse, sofern              bereichs dieses Gesetzes hat;\nin der Bemessungsgrundlage die Kaffeesteuer            4. eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und\nenthaliten ist;                                           eine politische Partei im übrigen Geltungsbe-\n7. Zigaretten für die Kürzungen nach § 1 Abs. 1 und           reich dieses Gesetzes, auch wenn die Lieferungen\n§ 1 a Abs. 1 um 68 vom Hundert und für die Kür-           und sonstigen Leistungen nicht für ihr Unterneh-\nzung nach § 2 Abs. 1 um 62 vom Hundert, sofern            men ausgeführt worden sind.\nin der Bemessungsgrundlage die Tabaksteuer\nenthalten ist;                                                                   § 6\n8. Rauchtabak für die Kürzungen nach § 1 Abs. 1,                        Herstellung in Berlin (West)\n§ 1 a Abs. 1 und § 2 Abs. 1 um 19 vom Hundert,\nsofern in der Bemessungsgrundlage die Tabak-             (1) Eine Herstellung in Berlin (Wes1t) liegt vor,\nsteuer enthalten ist;                                 wenn durch eine Bearbeitung oder Verarbeitung in\nBerlin (West) nach der Verkehrsauffassung ein Ge-\n9. den der ·werbung oder der Offentlichkeitsarbeit        genstand anderer Marktgängigkeit entstanden ist,\ndienenden sons tigen Leistungen (§ 1 Abs. 6 Nr. 5)\n1\nes sei denn, daß der Gegenstand in Berlin (West)\nfür die Kürzungen nach § 1 Abs. 6 und § 2 Abs. 6      nur geringfügig behandelt worden ist. Kennzeich-\num die Entgelte, die an Dritte für die Durchfüh-      nen, Umpacken, Umfüllen, Sortieren, das Zusam-\nrung der Werbung gezahlt werden.                      menstellen von erworbenen Gegenständen zu Sach-\nDie Minderungen des Entgelts oder Verrechnungs-           gesamthei1ten und das Anbringen von Steuerzeichen\nentgelts sind buchmäßig (§ 10) nachzuweisen. In           gelten nicht als Bearbeitung oder Verarbeitung.\nden Fällen der Nummern 6 und 9 hat der Berliner\nUnternehmer in der Rechnung und Rechnungs-                   (2) Weitere Voraussetzung für eine Herstellung\ndurchschrift auch den Betrag anzugeben, um den            in Berlin (West) ist, daß der Gegenstand von einem\ndas Entgelt zu mindern ist.                               Berliner Unternehmer bearbeitet oder verarbeitet\nworden ist, dessen Berliner Wertschöpfung (§ 6 a)\n(4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-          im vorletzten Wirtschaftsjahr mindestens 10 vom\nordnung mit Zus1timmung des Bundesrates bestim-           Hundert des auf Berlin (West) entfallenden wirt-\nmen, daß die Kürzungen nach § 1 Abs. 1, § 1 a             schaftlichen Umsatzes betragen hat. Auf die in § 4\nAbs. 1 oder § 2 Abs. 1 hinsichtlich bestimmter Ge-        Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 bezeichneten Gegen-\ngenstände nicht anzuwenden sind, wenn durch               stände findet Satz 1 keine Anwendung.\ndiese Vergünstigungen die Existenz eines maßgeb-\nlichen Teils derjenigen westdeutschen Unternehmer            (3) Absatz 2 gilt für Werkleistungen entspre-\nerheblich gefährdet würde, die Gegenstände                chend. Eine Werkleistung durch einen Berliner Un-\ngleicher Art liefern.                                     ternehmer lieg1t auch dann vor, wenn dieser die\nWerkleistung ganz oder teilweise von einem ande-\n§ 5                          ren Berliner Unternehmer ausführen läßt.\nBerliner Unternehmer,                     (4) Filme gelten als in Berlin (West) hergestellt,\nwestdeutscher Unternehmer                  wenn die Atelieraufnahmen ausschließlich in Berli-\n(1) Berliner Unternehmer im Sinne dieses Geset-        ner Atelierbetrieben und die technischen Leistun-\nzes ist                                                   gen (Schnitt, Musikaufnahmen, Mischung und Mas-\nsenkopien) ausschließlich in Berliner filmtechni-\n1. ein Unternehmer, der seine Geschäftsleitung in         schen Betrieben durchgefüh11t worden sind. Ton-\nBerlin (West) hat, auch mit seinen im übrigen         negative und Mischbänder von Synchronfassungen\nGeltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Be-         gelten als in Berlin (West) hergestellt, wenn die\ntriebstätten, soweit nicht die Vorschrift des Ab-     technischen Leistungen ausschließlich in Berlin\nsatzes 2 Nr. 2 Anwendung findet;                       (West} durchgeführt worden sind.\n2. eine in Berlin (West) belegene Betriebstätte eines\nUnternehmers, der seine Geschäftsleitung im                                      § 6a\nübrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes oder im                       Berliner Wertschöpfung\nAusland ha1t.\n(1) Als Berliner Wertschöpfung im Sinne des § 1\n(2) Westdeutscher Unternehmer im Sinne dieses          Abs. 7 und des § 6 Abs. 2 gilt der Unterschied zwi-\nGesetzes ist\nschen dem wirtschaftlichen Umsatz und dem wirt-\n1. ein Unternehmer, der seine Geschäftsleitung im         schafüichen Materialeinsatz der in Berlin (West)\nübrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, mit      belegenen Betriebstätten des Berliner Unterneh-\nseinen im übrigen Geltungsbe,reich dieses Gesetz-     mers. Als wirtschaftlicher Umsatz gilt die Leistung\nzes belegenen Betriebstätten;                         des Berliner Unternehmers aus der Herstellung von","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1979                               7\nGegenständen und aus Werkleistungen in Berlin            preis ohne Umsatzsteuer). Ist ein Verrechnungsent-\n(West) auf der Grundlage von Verkaufspreisen             gelt in dieser Weise nicht zu ermitteln, so sind der\nohne Umsatzsteuer. Als wirtschafälicher Material-        Kürzung höchstens 115 vom Hundert der nach den\neinsatz gilt der dem wirtschaftlichen Umsatz zuzu-       einkommensteuer liehen Vorschriften berechneten\nrechnende Verbrauch von Roh-, Hilfs- und Betriebs-       Herstellungskosten zugrunde zu legen.\nstoffen einschließlich in Anspruch genommener\nWerkleistungen auf der Grundlage von Anschaf-\n§ 8\nfungskosten. Die Tabaksteuer, die Branntweinsteuer\nund die Kaffeesteuer bleiben bei der Ermittlung der                      Ursprungsbescheinigung\nBerliner Wertschöpfung außer Ansatz, soweit sie\nder Berliner Unternehmer entrichtet hat.                     (1) Der Nachweis, daß ein Gegenstand in Berlin\n(West) hergestellt oder eine Werkleistung in Berlin\n(2) Bei der Ermittlung des wirtschaftlichen Mate-     (West) ausgeführt worden ist, ist durch eine Ur-\nrialeinsatzes kann der Wert der Berliner Vorlei-         sprungsbescheinigung zu führen, die der Senator für\nstungen wie folgt berücksichtigt werden:                 Wirtschaft, Berlin, auf Antrag des Berliner Unter-\n1. Sind im wirtschaftlichen Maiterialeinsatz Gegen-      nehmers ausstellt. Der Antrag ist unter Vorlage der\nstände enthalten, die ein andeirer Unternehmer       Rechnungen oder Lieferscheine zu stellen und mit\nnachweislich in Berlin (West) hergestellt hat, so    der Versicherung zu versehen, daß die Vorausset-\nkönnen 60 vom Hundert des für diese Gegen-           zungen der Herstellung in Berlin (West) (§ 6) erfüllt\nstände angesetzten Wertes aus dem wirtschaft-        sind. Die Ursprungsbescheinigung wird dem An-\nlichen Materialeinsatz ausgeschieden werden.         tragsteller grundsätzlich in zwei Ausfertigungen er-\nSatz 1 gilt nicht für die Gegenstände, für deren     teilt, von denen eine Ausfertigung für den west-\nLieferung, Verbringen oder Erwerb nach § 4           deutschen Unternehmer besitimmt ist. Der Senator\nAbs. 1 Kürzungen nicht gewährt werden.               für Wi1rtscha.ft, Berlin, kann Berliner Unternehmern\nauf Antrag gestatten, die Ursprungsbescheinigung\n2. Sind im wirtschaHlichen Materialeinsatz Werk-         selbst auszustellen.\nleistungen enthalten, die ein anderer Unterneh-\nmer nachweislich in Berlin (West) ausgeführt             (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die sonstigen\nhat, so kann der für diese Werkleis1tungen ange-     Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 6 und § 2 Abs. 6.\nsetzte Wert aus dem wirtschaftlichen Material-           (3) Der Senator für Wirtschafä, Berlin, bestimmt\neinsatz ausgeschieden werden.                        die Einzelheiten des Verfahrens. Er ist ermächtigt,\n(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-         von den beteiligten Unternehmern Angaben und\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Wah-          Unterlagen zur Ermittlung des Tatbestandes sowie\nrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur        über die Höhe der Berliner Wertschöpfung zu ver-\nBeseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen oder       langen. Die Finanzämter können Auskunft erteilen.\nzur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens den             (4) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über\nUmfang des wirtschaftlichen Umsatzes und des             die Erteilung de,r Ursprungsbescheinigungen ist der\nwirtschaftlichen Materialeinsatzes näher bestim-         Finanzrechtsweg gegeben.\nmen.\n§ 7\n§ 9\nBemessungsgrundlage\nVersendungs- und Beförderungsnachweis\n(1) Zum Entgelt im Sinne dieses Gesetzes gehört\nnicht die Umsatzsteuer. § 10 Abs. 1 des Umsatz-              (1) Der Nachweis, daß die in § 1 Abs. 1 bis 3, § 1 a\nsteuergesetzes ist anzuwenden. Versteuert der Ber-       Abs. 1 und § 2 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Gegen-\nliner Unternehmer seine Umsätze nach § 19 Abs. 1         stände in den übrigen Geltungsbereich dieses Ge-\ndes Umsatzsteuergesetzes, so sind die Kürzungen          setzes gelangt sind, ist durch einen Versendungsbe-\nnach den §§ 1 und 2 vom Entgelt zuzüglich der Um-        leg, insbesondere durch Frachtbrief, Posteinlieife-\nsatzsteuer vorzunehmen. Entsprechendes gilt für die      rungsschein, Konnossement oder deren Doppel-\nKürzung nach § 13.                                       stücke, oder durch einen sonstigen handelsüblichen\nBeleg, insbesondere durch eine Bescheinigung des\n(2) In den §§ 1 und 13 treten an die Stelle der ver- vom Unternehmer beauftragten Spediteurs, eine\neinbarten Entgelte die vereinnahmten Entgelte,           Versandbestätigung des Lieferers oder eine Emp-\nwenn der Unternehmer die Umsatzsteuer nach ver-          fangsbestätigung der Betriebstätte oder des Erwer-\neinnahmten Entgelten (§§ 19, 20 des Umsatzsteuer-         bers oder Auftraggebers im übrigen Geltungsbe-\ngesetzes) berechnet. Anstatt des vereinbarten Ent-        reich dieses Gesefaes, im Geltungsbereich dieses\ngelts ist das vereinnahmte Entgelt und der Tag der       Gesetzes zu führen. Aus dem: sonstigen Beleg muß\nVereinnahmung buchmäßig nachzuweisen. Bei                 sich mindestens die handelsübliche Bezeichnung\neinem Wechsel der Besteuerungsaut dürfen Kür-            und Menge der Gegenstände, der Tag der Versen-\nzungsbeträge nicht doppelt in Anspruch genommen          dung oder Beförderung und das Beförderungsmittel\nwerden.                                                  (z. B. Eisenbahn oder Lastkraftwagen) ergeben.\n(3) Als Verrechnungsentgelt im Sinne des § 1 a        Außerdem soll der Beleg die Versicherung des Aus-\nAbs. 1 ist der Betrag anzusetzen, den der Unterneh-      Sitellers enthalten, daß die Angaben in dem Beleg\nmer hätte aufwenden müssen, um den in die west-          auf Grund von Geschäftsunterlagen gemacht wur-\ndeutsche Betriebstätte verbrachten Gegenstand von        den, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach-\neinem fremden Unternehmer zu erhalten (Markt-             prüfbar sind.","8                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n(2) Der Nachweis, daß die in § 1 Abs. 4 und 5 be-         k) in den Fällen des § 4 Abs. 3 der Betrag, um\nzeichneten Gegenstände im übrigen Geltungsbe-                      den das EI11tgelt zu mindern ist;\nreich dieses Gesetzes genutzt oder ausgewertet\nwerden, ist durch eine Bescheinigung des westdeut-        2. bei der Kürzung nach§ 1 a:\nschen Unternehmers zu erbringen, aus der auch der            a) die Menge und die handelsübliche Bezeich-\nZeitraum der Nutzung oder Auswertung hervor-                       nung der Gegenstände, die in die westdeut-\ngehen muß.                                                         sche Betriebstätte verbracht worden sind,\n(3) Das Finanzamt kann in begründeten Fällen auf          b) die Herstellung der Gegenstände in einer Be-\nAntrag zulassen, daß der Nachweis durch andere                     triebstätte in Berlin (West) unter Hinweis auf\nBelege geführt wird.                                               die Ursprungsbescheinigung (§ 8),\n§ 10                              c) der Tag, an dem die Gegenstände in der west-\ndeutschen Betriebstätte eingegangen sind,\nBuchmäßiger Nachweis\nd) der Verwendungszweck,\n(1) Die buchmäßig nachzuweisenden Vorausset-\nzungen müssen eindeutig und leicht nachprüfbar               e) das Verrechnungsentgelt und die Art der Er-\naus der Buchführung zu ersehen sein. Die Bücher                    mittlung,\nsind im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu führen.            f) in den Fällen des § 4 Abs. 3 der Betrag, um\n1\nden das Verrechnungsentgelt zu mindern ist;\n(2) In der Regel sollen auf gezeichnet werden\n1. bei den Kürzungen nach § 1:                            3. bei den Kürzungen nach§ 2:\na) die Menge und die handelsübliche Bezeich-             a) die Menge und die handelsübliche Bezeich-\nnung der Gegenstände, die geliefert oder im                nung der Gegenstände, die erworben· oder im\nWerklohn bearbeitet oder verarbeitet worden                Werklohn bearbeitet oder verarbeitet worden\nsind,                                                      sind,\nb) die Herstellung des Gegenstandes oder die             b) der Lieferer oder der Leistende,\nWerkleistung in Berlin (West) unter Hinweis          c) der Ort der Herstellung oder der Werklei-\nauf die Ursprungsbescheinigung (§ 8),                      stung UI11ter Hinweis auf die Ursprungsbeschei-\nc) der Lieferer und der Tag der Lieferung an den               nigung (§ 8),\nBerliner Unternehmer oder der Werkleistende           d) die Art der sonstigen Leistung im Sinne des\nund der Tag der Werkleistung an den Berliner               § 2 Abs. 6 unter Hinweis auf die Ursprungs-\nUnternehmer, wenn der Berliner Unternehme·r                bescheinigung (§ 8),\nden Gegenstand nicht selbst hergestellt oder\nselbst bearbeitet oder verarbeitet hat,               e) der Tag des Empfangs der Gegenstände im\nübrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes un-\nd) die Art der sonstigen Leistung im Sinne des                 ter Hinweis auf den Frachtbrief oder andere\n§ 1 Abs. 6 unter Hinweis auf die Ursprungs-                Belege,\nbescheinigung (§ 8),\nf) die Zeit, während der die gemieteten oder ge-\ne) der Empfänger der Lieferung oder der sonsti-                pachteten Gegenstände im übrigen Geltungs-\ngen Leis:tung im übr,igen Geltungsbereich die-             bereich dieses Gesetzes genutzt oder die\nses Gesetzes nach Namen, Bezeichnung des                   Filme, Tonnegative oder Mischbänder von\nGewerbezweigs oder Berufs und Anschrift,                   Synchronfassungen im übrigen Geltungsbe-\nf) der Tag der Versendung oder der Beförderung                reich dieses Gesetzes ausgewertet worden\ndes gelieferten oder im Werklohn bearbeite-                sind,\nten oder verarbeiteten Gegenstandes unter             g) das vereinbarte Entgelt unter Hinweis auf die\nHinweis auf die Versendungsbelege oder die                 empfangene Rechnung,\nsonstigen Belege (§ 9 Abs. 1),\nh) in den Fällen des § 4 Abs. 3 der Betrag, um\ng) die Zeit, während der die vermieteten oder\nden das Entgelt zu mindern ist.\nverpachteten Gegenstände im übrigen Gel-\ntungsbereich dieses Gesetzes genutzt oder die        (3) Das Finanzamt kann einem steuerlich zuver-\nF.Ume, Tonnegative oder Mischbänder von           lässigen Unternehmer gestatten, daß er den buch-\nSynchronfassungen im übrigen Geltungsbe-          mäßigen Nach weis in anderer Weise erbringt.\nreich dieses Gesetzes ausgewertet worden\nsind, unter Hinweis auf die darüber ausge-                                      § 11\nstellte Bescheinigung des westdeutschen Un-\nternehmers (§ 9 Abs. 2),                                           Verfahren bei der Kürzung\nh) in den Fällen des § 1 Abs. 7 die Berechnung           (1) Die Kürzungsbeträge nach den §§ 1, 1 a und 2\nder Berliner Wertschöpfung,                       sind mit der für einen Voranmeldungszeitraum oder\ni) in den Fällen des § 6 a Abs. 2 die Art der Ber-   Besteuerungszeitraum geschuldeten Umsatzsteuer\nliner Vorleistung unter Hinweis auf die emp-      zu verrechnen. § 18 Abs. 2 Satz 4 und 5 und Abs. 4\nfangene Rechnung und die Ursprungsbeschei-        Satz 4 des Umsatzsteue,rgesetzes ist anzuwe_nden.\nnigung(§ 8),                                         (2) Werden Entgelte oder Verrechnungsentgelte\nj) das vereinbarte Entgelt unter Hinweis auf die     gemindert, so sind Kürzungsbeträge nach den §§ 1,\nRechnungsdurchschrift,                            1 a und 2 insoweit zurückzuzahlen, als diese auf die","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1979                             9\nEntgeltminderung entfallen. Der zurückzuzahlende       Deutsche Mark übersteigt, können von ihrer Um-\nBetrag ist der Steuer für den Voranmeldungszeit-       satzsteuer einen Betrag absetzen, dessen Höhe wie\nraum (Besteuerungszeitraum) hinzuzurechnen, in         folgt zu berechnen ist:\ndem die Entgelte gemindert werden.\nDer Betrag, der bei Nichtberücksichtigung der Um-\n(3) Absatz 2 gilt sinngemäß, wenn vereinbarite      satzgrenze von 200 000 Deutsche Mark absetzbar\nEntgelte uneinbringlich geworden sind. Werden die      wäre, wird um 4 vom Hundert des Betrages gekürzt,\nEntgelte nachträglich vereinnahmt, kann der Unter-     um den der Gesamtumsatz höher ist als 200 000\nnehmer die Kürzung der Umsatzsteuer erneut vor-        Deutsche Mark.\nnehmen.\n§ 12                                                  Artikel II\nWegfall der Kürzungsansprüche                        Vergünstigungen bei den Steuern\nGelangen Gegenstände, für deren Verbringen                       vom Einkommen und Ertrag\noder Erwerb Anspruch auf die Kürzungen nach\n§ 1 a oder § 2 besteht, nach Berlin (West) zurück,                               § 13 a\nohne daß die Gegenstände im übrigen Geltungsbe-              Sondervorschriften zur Anwendung des § 6 a\nreich dieses Gesetzes einer Bearbeitung oder Verar-                 des Einkommensteuergesetzes\nbeitung im Sinne des § 6 Abs. 1 unterlegen haben,\nso darf die Kürzung der geschuldeten Umsatzsteuer         Bei der Berechnung des Teilwerts einer Pen-\nnicht vorgenommen werden. Liefert der westdeut-        sionsverpflichtung ist abweichend von § 6 a Abs. 3\nsche Unternehmer die Gegenstände an den Berliner       letzter Satz des Einkommensteuergesetzes ein Rech-\nLieferer zurück, so darf auch die Kürzung nach § 1     nungszinsrfuß von mindestens 3,5 vom Hundert an-\nnicht vorgenommen werden. Ist die Kürzung bereits      zuwenden, wenn der Pensionsberechtigte\nvorgenommen worden, so ist der Kürzungsbetrag an       1. bei einer Pensionsrückstellung vor Beendigung\ndas Finanzamt zurückzuzahlen.                              des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten\nin dem betreffenden Wirtschaftsjahr,\n§ 13\n2. bei einer Pensfonsrückstellung nach Beendigung\nBesonderer Kürzungsanspruch                   des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten\nfür Unternehmer in Berlin (West)                unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwart-\nschaft oder nach Eintritt des Versorgungsfalles in\n(1) Unternehmer, für deren Besteuerung nach dem\ndem letzten Wirtschaftsjahr vor der Beendigung\nUmsatz ein Finanzamt in Berlin (West) zuständig ist\ndes Dienstverhältnisses oder dem Eintritt des\n(§ 21 der Abgabenordnung) und deren Gesamtum-\nVersorgungsf alles\nsatz (§ 19 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes) im\nlaufenden Kalenderjahr 200 000 Deutsche Mark           mindestens 8 Monate in einer in Berlin (West) be-\nnicht übersteigt, sind unbeschadet der Kürzungen        legenen Betriebs1tätte beschäftigt war.\nnach den §§ l, 1 a und 2 berechtigt, die Umsatz-\nsteuer, die sie ifür einen Voranmeldungszeitraum                                  § 14\n(Besteuerungszeitraum) schulden, um 4 vom Hun-\ndert des Entgelts für ihre im gleichen Zeitraum be-              Erhöhte Absetzungen für abnutzbare\nWirtschaftsgüter des Anlagevermögens\nwirkten steuerpflichtigen Umsätze zu kürzen. Der\nKürzungsbeitrag darf 720 Deutsche Mark im Kalen-           (1) Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern, ·die zum\nderjahr nicht übersteigen. Sind im Gesamtumsatz         Anlagevermögen einer in Berlin (West) belegenen\nlediglich Umsä,tze aus freiberuflicher Tätigkeit im     Betriebstätte gehören und bei denen die Vorausset-\nSinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuer-        zungen des Absatzes 2 vorliegen, können im Wirt-\ngesetzes oder aus einer Tätigkeit als Handelsvertre-    schaiftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und\nter oder Makler enthalten, so beträgt der Kürzungs-     in den 4 folgenden Wirtschaftsjahren an Stelle der\nbetrag höchstens 1 200 Deutsche Mark im Kalender-       nach § 7 des Einkommensteuergesetzes zu bemes-\njahr. § 18 Abs. 2 Satz 4 und 5 und Abs. 4 Satz 4 des    senden Absetzungen für Abnutzung erhöhte Ab-\nUmsatzsteuergesetzes is,t anzuwenden.                   setzungen bis zur Höhe von insgesamt 75 vom Hun-\n(2) Sind im Gesamtumsatz sowohl Umsätze aus         dert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten\nvorgenommen werden. Von dem Wirtschaftsjahr an,\nfreiberuflicher Tätigkeit oder aus einer Tätigkeit als\nHandelsvertreter oder Makler als auch andere Um-        in dem erhöhte Absetzungen nach Satz 1 nicht mehr\nvorgenommen werden können, spätestens vom fünf-\nsätze enthalten, so kann hinsichtlich der erstge-\nnannten Umsä,tze die Kürzung bis zur Höhe von           ten auf das Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder\n1 200 Deutsche Mark vorgenommen werden. Ergibt         Herstellung folgenden Wirtschaftsjahr an, sind die\nsich bei diesen Umsätzen e,in niedrigerer Kürzungs-     Absetzungen für Abnutzung bei beweglichen Wirt-\nbetrag als 1 200 Deutsche Mark, so kann der nicht       schaftsgütern in gleichen Jahresbeträgen nach dem\nverbrauchte Rest des Kürzungsbetrages von 1 200         Restwert und der Restnutzungsdauer, bei unbeweg-\nDeutsche Mark bis zu einem Höchstbetrag von 720         lichen Wiritschaftsgütern, die Gebäude, Gebäude-\nDeutsche Mark von der für die anderen Umsätze ge-       teile, Eigentumswohnungen oder im Teileigentum\nschuldeten Umsatzsteuer abgesetzt werden.              stehende Räume sind, nach dem Restwert und dem\nnach § 7 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes unter\n(3) Unternehmer im Sinne des Absatzes 1, deren      Berücksichtigung der Restnutzungsdauer maßge-\nGesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr 200 000         benden Hundertsatz zu bemessen.","10                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n(2) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 kön-        Ausbau, für die Erweiternng oder für die anderen\nnen in Anspruch genommen werden                           nachträglichen Herstellungsarbeiten aufgewendet\n1. für bewegliche Wirtschafrtsgüter,\nworden sind. Von dem Wirtschaftsjahr an, in dem\ndie mindestens 3 Jahre nach ihrer Anschaffung         erhöhte Absetzungen nach Satz 1 nicht mehr vor-\noder Herstellung in einer in Berlin (West) be-        genommen werden können, ist der Restwert den\nlegenen Betriebstätte ve,rbleiben;                    Anschaffungs- ode,r Hers tellungskosten des Gebäu-\n1\ndes oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzu-\n2. für in Berl,in (West) belegene unbewegliche Wirt-      zurechnen; die weiteren Absetzungen für Abnut-\nschaftsgüter, die Gebäude, Gebäudeteile, Eigen-       zung sind einheitlich für das gesamte G.ebäude nach\ntumswohnungen oder im Teileigentum stehende           dem sich hiernach ergebenden Betrag und dem für\nRäume sind, wenn sie                                  das Gebäude maßgebenden Hundertsatz zu be-\na) im eigenen gewerblichen Betrieb mindestens         messen. Die Sätze 1 bis 3 sind auf Ausbauten, Er-\n3 Jahre nach ihrer Anschaffung oder Her-          weiterungen und andere nachträgliche Herstellungs-\nsitellung zu mehr als 80 vom Hunde,rt unmittel-   arbeiten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern, die\nbar                                               Gebäudeteile, Eigentumswohnungen oder im Teil-\naa) der Fertigung von zum Absatz bestimm-         eigentum stehende Räume sind, entsprechend anzu-\nten Wirtschaftsgütern oder der Erzeu-       wenden.\ngung von Energie oder Wärme oder               (4) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 kön-\nbb) der Bea rbeiitung von zum Absatz be-\n1\nnen auch für nachträgliche Herstellungskosten in\nstimmten Wirtschaiftsgütern oder            Anspruch genommen werden, die für Modernisie-\ncc) der Wiederherstellung von Wirtschafts-        rungsmaßnahmen an in Berlin (West) belegenen Ge-\ngütern oder                                 bäuden aufgewendet werden, wenn die Gebäude in\neinem Betrieb des Hotel- oder Gaststättengewerbes\ndd) der Forschung oder Eil!twicklung im Sinne     mindestens 3 Jahre nach Beendigung der nachträg-\ndes § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe u Satz 4    lichen Herstellungsarbeiten überwiegend der Be-\ndes Einkommensteuergesetzes oder            herbergung dienen. Modernisierungsmaßnahmen im\nee) der Geschäftsführung oder Verwaltung          Sinne des Satzes 1 sind Baumaßnahmen, durch die\noder                                        folgende Anlagen und Einrichtungen geschaffen\nder Lagerung von Vorräten                   oder umgestaltet werden:\nim Zusammenhang mit den in den Dop-           1. Umbau bzw. Einbau nichttragender Trennwände,\npelbuchstaben aa bis dd bezeichneten Tä-      2. Kochräume mit Entlüftungsmöglichkeiten, Was-\ntigkei'ten                                       serzapfstelle und Spülbecken, Anschlußmöglich-\noder                                                   keit für Kohle-, Gas- oder Elektroherd; entlüft-\nb) vom Steuerpflichtigen errichtet worden sind             bare Speisekammer oder entlüftbarer Speise-\nund mindestens 3 Jahre nach ihrer Herstel-             schrank; Kühlräume,\nlung zu mehr als 80 vom Hunderit Angehöri-          3. neuzeitliche sanitäre Anlagen, auch je Zimmer\ngen des eigenen gewerblichen Betriebs zu               (einschließlich Fertigbauweise),\nWohnzwecken                                         4. ein eingerichtetes Bad oder eine eingerichtete\ndienen. Bei Schiffen ist die Vorschrift des Sat-           Dusche sowie ein Waschbecken, auch je Zim-\nzes 1 Nr. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an             mer,\ndie Stelle des Zeitraums von 3 Jahren ein Zeit-         5. Fernseh- und Rundfunkantennenanlagen,\nraum vom 8 Jahren tritt; im Falle de,r Anschaf-\nfung eines Schiffs ist weitere Voraussetzung für        6. Lei1tungen und .Anschlüsse für Elektrizität, Gas\ndie Anwendung des Absatzes 1, daß das Schitff              und Wasser,\nin ungebrauchtem Zustand vom Hersteller er-             7. Heizungs-, Warmwasser-, Klima- und Lüftungs-\nworben worden is1t.                                        anlagen (Be- und Entlüftung),\n(3) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 kön-          8. Fahrstuhlanlagen,\nnen auch tn Anspruch genommen werden                        9. Anschlüsse an die Kanalisation und die Wasser-\n1. für Ausbauten und Erweiterungen an in Berlin                versorgung (Be- und Entwässerung),\n(West) belegenen Gebäuden, wenn die ausge-            10. Umbau bzw. Einbau von Fenstern und Türen,\nbauten oder neu hergestellten Teile de,s Gebäudes\nmindestens 3 Jahre nach ihrer Herstellung die         11. Maßnahmen, die ausschließlich zum Zweck des\nVoraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2                Wärme- und Lärmschutzes vorgenommen wer-\nerfüllen, und                                              den,\n12. Telefon- und Sprechanlagen sowie Notstroman-\n2. für andere nachträgliche Herstellungsarbeiten an\nin Berlin (West) belegenen Gebäuden, wenn die               lagen und Feuerschutzanlagen,\nGebäude mindesitens 3 Jahre nach Beendigung            13. Müllschlucker.\nder nachträglichen Herstellungsarbeiten die Vor-      Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Sätze 1\naussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 Buch-       bis 3 sind auf Modernisierungsmaßnahmen an un-\nstabe a erfüllen.                                    beweglichen Wirtschaftsgütern, die Gebäudeiteile,\nDie erhöhten Absetzungen bemessen sich ,in diesen         Eigentumswohnungen oder im Teileigentum stehen-\nFällen nach den Herstellungskosten, die für den            de Räume sind, entsprechend anzuwenden.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1979                               11\n(5) Die erhöhten Absetzungen nach den Absät-        2. bei Ausbauten und Erweiterungen die Vor-\nzen 1, 3 und 4 können bereits für Anzahlungen auf           schriften des § 7 b Abs. 2 Satz 3 des Einkom-\nAnschaffungskosten und für Teilherstellungskosten           mensteuergesetzes entsprechend anzuwenden.\nin Anspruch genommen werden.                           Werden die erhöhten Absetzungen nach Satz 1 für\n(6) § 7 a Abs. 6 des Einkon,1mensteuergesetzes ist  Ausbauten und Erweiterungen in Anspruch genom-\nnicht anzuwenden.                                      men, ist Absatz 2 Satz 2 anzuwenden.\n(7) Auf Gebäude, mit deren Hersitellung vor dem'        (5) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 4 kön-\n1. Januar 1970 begonnen worden ist und die vor         nen bereits für Teilherstellungskösteri in Anspruch\ndem 1. Januar 1975 fertiggestellt werden, sind die     genommen werden.\nVorschriften des § 14 des Berlinhilifegesetzes in der      (6) In den Fällen der Absätze 1 bis 4 sind die\nFassung der Bekanntmachung vom 19. August 1964         Vorschriften des·§ 7 b Abs. 4 des Einkommensteuer-\n(BGBI. I S. 674) weiter anzuwenden.                    gesetzes anzuwenden.\n§ 14 a\n(7) § 7 a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes ist\nnicht anzuwenden.\nErhöhte Absetzungen für Mehrfamilienhäuser\n§ 14 b\n(1) Bei in Berlin (West) hergestellten Gebäuden,\ndie mehr als zwei Wohnungen enthalten (Mehr-               Erhöhte Absetzungen für Modernisierungsmaß-\nfamilienhäuser) und zu mehr als 66 2/s vom Hundert                    nahmen bei Mehrfamilienhäusern\nWohnzwecken dienen, kann der Bauherr abwei-                (1) Bei in Berlin (West) belegenen Mehrfamilien-\nchend von § 7 Abs. 4 und 5 des Einkommensteuer-        häusern kann der Steuerpflichtige neben den Abset-\ngese:tzes im Jahr der Fertigstellung und dem darauf-   zungen für Abnutzung für das Gebäude von den\nfolgenden Jahr jeweils bis zu 10 vom Hundert, fer-     Herstellungskosten, die er für Modernisierungsmaß-\nner in den darauffolgenden 10 Jahren jeweils bis zu    nahmen aufgewendet hat, an Stelle der nach § 7\n3 vom Hundert der Herstellungskosten absetzen.         Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes zu bemessen-\n§ 7 b Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes        den Absetzungen für Abnutzung im Jahr der Beendi-\ngilt entsprechend.                                     gung der Modernisierungsarbeiten und in den bei-\nden folgenden Jahren erhöhte Absetzungen bis zur\n(2) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 Satz\nHöhe von insgesamt 50 vom Hundert vornehmen.\n1 können auch für Ausbauten und Erweiterungen\nVon dem Jahr an, in dem erhöhte Absetzungen nach\nan in Berlin (West) belegenen Gebäuden in An-\nSatz 1 nicht mehr vorgenommen werden können,\nspruch genommen werden, wenn die ausgebauten\nspätestens vom dritten auf das Jahr der Beendigung\noder erweiterten Gebäudeteile zu mehr als 80 vom\nder Modernisierungsarbeiten folgenden Jahr an, ist\nHundert Wohnzwecken dienen. Die erhöhten Ab-\nder Restwert in 5 gleichen Jahresbeträgen abzuset-\nsetzungen bemessen sich in diesem Fall nach den        zen.\nHerstellungskosten, die für den Ausbau oder die\nErweiterung aufgewendet worden sind. § 7 b Abs. 2 .        (2) Voraussetzung für die Anwendung des Ab-\nSatz 3 des Einkommensteuergesetzes gilt entspre- satzes 1 ist, daß\nchend.\n1. das Mehrfamilienhaus\n(3) § 7 b Abs. 3 Satz 1 und 2 des Einkommen-            a) vor dem 1. Januar 1957 fertiggestellt worden\nsteuergesetzes ist anzuwenden.                                    ist und\nb) bis zum Ablauf von mindestens 3 Jahren nach\n(4) Werden Mehrfamilienhäuser, die mindestens\nBeendigung der Modernisierungsarbeiten zu\n3 Jahre nach ihrer Fertigstellung zu mehr als 80 vom\nmehr als 66 2/a vom Hundert Wohnzwecken\nHundert Wohnzwecken dienen, oder Ausbauten\ndient und\noder Erweiterungen, die die Voraussetzungen des\nAbsatzes 2 Satz 1 erfüllen, in Berlin (West) im· 2. der Steuerpflichtige durch eine Bescheinigung\nsteuerbegünstigten oder frei finanzierten W oh-             des Senators für Bau- und Wohnungswesen, Ber-\nnungsbau errichtet, kann der Bauherr an Stelle der          lin, nachweist, daß das zu modernisierende Mehr-\nin Absatz 1 bezeichneten erhöhten Absetzungen ab-           familienhaus nach Art der Nutzung der Festset-\nweichend von § 7 Abs. 4 und 5 des Einkommen-                zung eines Bebauungsplans nicht widerspricht\nsteuergesetzes im Jahr der Fertigstellung und in            und die Durchführung der Modernisierungsmaß-\nden beiden folgenden Jahren erhöhte Absetzungen '           nahmen einer geordneten baulichen Entwicklung\nbis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert der                des Gemeindegebiets sowie den Zielsetzungen\nHerstellungskosten vornehmen. Von dem Jahr an,              neuzeitlichen Städtebaus hinsichtlich Erschlie-\nin dem erhöhte Absetzungen nach Satz 1 nicht mehr           ßung und Auflockerung entspricht.\nvorgenommen werden können, spätestens vom drit-         § 7 b Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes gilt ent-\nten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahr sprechend.\nan, sind\n1. bei Mehrfamilienhäusern die Absetzungen für             (3) · Modernisierungsmaßnahmen        im   Sinne des\nAbnutzung nach dem Restwert und· dem nach          Absatzes       1 sind Einbauten, durch die folgende Anla-\n§ 7 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes unter ·\ngen   und     Einrichtungen geschaffen werden:\nBerücksichtigung der Restnutzungsdauer maßge-        1. Wohnungsabschluß mit oder ohne Vorraum in\nbenden Hundertsatz zu bemessen,                          der Wohnung,","12                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n2. Kochraum mit Entlüftungsmöglichkeiten, Was-              das Jahr tritt, in dem für das Folgeobjekt der\nserzapfstelle und Spülbecken, Anschlußmöglich-          Begünstigungszeitraum beginnt.\nkeit für Kohle-, Gas- oder Elektroherd; entlüft-    § 7 b Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes ist anzu-\nbare Speisekammer oder entlüftbarer Speise-         wenden.\nschrank,\n3. neuzeitliche sanitäre Anlagen,                          (2) Werden Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäu-\nser und Eigentumswohnungen, die mindestens\n4. ein eingerichtetes Bad oder eine eingerichtete       3 Jahre nach ihrer Fertigstellung zu mehr als 80 vom\nDusche je Wohnung sowie Waschbecken,                Hundert Wohnzwecken dienen, in Berlin (West) im\n5. Anschlußmöglichkeit für Ofen oder gleichwerti-        steuerbegünstigten oder frei finanzierten Woh-\nges Heizgerät,                                      nungsbau hergestellt, kann der Bauherr an Stelle\nder in Absatz 1 bezeichneten erhöhten Absetzungen\n6. elektrische Brennstellenanschlüsse und Steckdo-       abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 des Einkommen-\nsen,\nsteuergesetzes im Jahr der Fertigstellung und in den\n7. Heizungs- und \\Varmwasseranlagen,                    beiden folgenden Jahren erhöhte Absetzungen bis\n8. Fahrstuhlanlagen bei Gebäuden mit mehr als            zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert der Her-\nvier Geschossen,                                    stellungskosten vornehmen. Von dem Jahr an, in\ndem erhöhte Absetzungen nach Satz 1 nicht mehr\n9. Anschlüsse an die Kanalisation und an die Was-        vorgenommen werden können, spätestens vom drit-\nserversorgung,                                      ten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahr\n10. Umbau von Fenstern und Türen,                         an, sind die Absetzungen für Abnutzung nach dem\nRestwert und dem nach § 7 Abs. 4 des Einkommen-\n11. Maßnahmen, die ausschließlich zum Zweck des           steuergesetzes unter Berücksichtigung der Restnut-\nWärme- oder Lärmschutzes vorgenommen wer-            zungsdauer maßgebenden Hundertsatz zu bemessen.\nden.\n§ 7 b Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 des Einkommensteuer-\n(4) § 7 a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes ist       gesetzes ist entsprechend anzuwenden. § 7 b Abs. 5\nnicht anzuwenden.                                         des Einkommensteuergesetzes ist mit der Maßgabe\nentsprechend anzuwenden, daß\n§ 15\n1. die Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen\nErhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser,             nach den Sätzen 1 bis 3 der Inanspruchnahme der\nZweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen                erhöhten Absetzungen nach § 7 b des Einkom-\n(1) Bei in Berlin (West) belegenen Einfamilien-            mensteuergesetzes gleichsteht,\nhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswoh-            2. bei Anwendung des § 7 b Abs. 5 Satz 3 des\nnungen sowie bei Ausbauten und Erweiterungen an               Einkommensteuergesetzes die Vorschrift des\nin Berlin (West) belegenen Einfamilienhäusern,                Absatzes 1 Nr. 3 entsprechend gilt und\nZweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen ist\n3. bei der Inanspruchnahme der erhöhten Absetzun-\n§ 7 b Abs. 1 bis 6 des Einkommensteuergesetzes mit\nder Maßgabe anzuwenden, daß                                   gen nach den Sätzen 1 bis 3 die Vorschriften des\n§ 7 b Abs. 5 Satz 4 und 5 des Einkommensteuerge-\n1. der Steuerpflichtige im Jahr der Fertigstellung            setzes keine Anwendung finden.\noder Anschaffung und in dem darauffolgenden\nJahr jeweils bis zu 10 vom Hundert, ferner in den        (3) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 2\ndarauffolgenden 10 Jahren jeweils bis zu 3 vom        Satz 1, 3 und 4 können auch für Ausbauten und\nHundert der Anschaffungs- oder Herstellungsko-        Erweiterungen an einem Einfamilienhaus, einem\nsten absetzen kann,                                   Zweifamilienhaus oder einer Eigentumswohnung in\nBerlin (West) in Anspruch genommen werden, wenn\n2. in § 7 b Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergeset-\nzes an die Stelle des 1. Januar 1964 der 1. Januar    1. das Einfamilienhaus, das Zweifamilienhaus oder\n1977 tritt,                                               die Eigentumswohnung vor dem 1. Januar 1977\n3. bei Anwendung des § 7 b Abs. 5 Satz 3 des                  fertiggestellt und nicht nach dem 31. Dezember\nEinkommensteuergesetzes erhöhte Absetzungen               1976 angeschafft worden ist,\naußer Betracht bleiben, die der Steuerpflichtige      2. die Ausbauten oder Erweiterungen im steuerbe-\nauf Grund von Vorschriften in Anspruch genom-             günstigten oder frei finanzierten Wohnungsbau\nmen hat oder in Anspruch nimmt, die vor dem               hergestellt worden sind und\n1. Januar 1977 in Kraft getreten sind, und            3. die ausgebauten oder neu hergestellten Gebäude-\n4. bei Anwendung des § 7 b Abs. 5 Satz 4 und 5 des            teile mindestens 3 Jahre nach ihrer Fertigstellung\nEinkommensteuergesetzes die für das Jahr der              zu mehr als 80 vom Hundert Wohnzwecken die-\nFertigstellung oder Anschaffung und das fol-              nen.\ngende Jahr zulässigen erhöhten Absetzungen von        Die erhöhten Absetzungen bemessen sich in diesem\njeweils bis zu 10 vom Hundert der Anschaffungs-       Fall nach den Herstellungskosten, die für den Aus-\noder Herstellungskosten nur beim Erstobjekt           bau oder die Erweiterung aufgewendet worden sind.\noder nur beim Folgeobjekt in Anspruch genom-          § 1 b Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes\nmen werden können und daß in den Fällen des           gilt entsprechend.\n§ 7 b Abs. 5 Satz 5 zweiter Halbsatz des Einkom-\nmensteuergesetzes beim Folgeobjekt an die Stelle         (4) Geht das Eigentum an einem Einfamilienhaus,\ndes Jahres der Fertigstellung oder Anschaffung        einem Zweifamilienhaus oder einer Eigentumswoh-","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1979                          13\nnung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 innerhalb von 3    2. nach den vertraglichen Vereinbatungen eine\nJahren nach der Fertigstellung auf eine natürliche          Laufzeit von mindestens 8 Jahren haben und frü-\nPerson (Ersterwerber) oder nach einem Zwischener-           hestens am Ende des vierten Jahres an jährlich\nwerb auf eine natürliche Person (Zweiterwerber)             mit höchstens einem Fünftel des Darlehnsbetrags\nüber, gilt Absatz 2 entsprechend für den Ersterwer-         zurückzuzahlen sind und\nber oder den Zweiterwerber, wenn                       3. weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaftli-\n1. im Falle des Ersterwerbs                                 chem Zusammenhang mit der Aufnahme eines\nder Bauherr,                                            Kredits stehen; die Inanspruchnahme laufender\nGeschäftskredite ist unschädlich.\n2. im Falle des Zweiterwerbs\nDie Steuerermäßigung nach Absatz 1 wird unter der\nder Bauherr und der Zwischenerwerber\nBedingung gewährt, daß eine vorzeitige Rückzah-\nfür das Einfamilienhaus, das Zweifamilienhaus oder     lung der Darlehen nicht stattfindet.\ndie Eigentumswohnung erhöhte Absetzungen nicht\ngeltend gemacht haben. Für den Ersterwerber und            (3) Die Berliner Industriebank Aktiengesellschaft\nden Zweiterwerber treten an die Stelle der Herstel-    und die Niederlassung Berlin der Industriekredit-\nlungskosten die Anschaffungskosten und an die          bank Aktiengesellschaft - Deutsche Industriebank\nStelle des Jahres der Fertigstellung das Jahr der      haben die Darlehen, gegebenenfalls unter Einschal-\nAnschaffung.                                           tung von Berliner Kreditinstituten, an Unternehmen\nweiterzugeben, die die Darlehen unverzüglich und\n(5) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 4          unmittelbar zur Anschaffung oder Herstellung\nfindet § 7 b Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes        abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens\nkeine Anwendung auf in Berlin (West) belegene          einer in Berlin (West) belegenen Betriebstätte ver-\nEinfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigen-       wenden. Die Wirtschaftsgüter müssen,\ntumswohnungen, die ein Steuerpflichtiger im Sinne       1. soweit sie zum beweglichen Anlagevermögen\ndes Einkommensteuergesetzes anschafft oder her-             gehören, mindestens 3 Jahre nach ihrer Anschaf-\nstellt, wenn der Steuerpflichtige oder dessen Ehe-          fung oder Herstellung in einer in Berlin (West)\ngatte, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1          belegenen Betriebstätte verbleiben,\ndes Einkommensteuergesetzes vorliegen, im Zusam-\nmenhang mit der Aufnahme einer gewerblichen            2. soweit sie zum unbeweglichen Anlagevermögen\nTätigkeit oder einer selbständigen oder nichtselb-          gehören, in Berlin (West) errichtet werden.\nständigen Arbeit in Berlin (West) zugezogen ist und    Der Herstellung eines Gebäudes in Berlin (West)\ndie Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 1 erfüllt.     steht der Umbau, die Erweiterung, die Modernisie-\nDie Anschaffung oder Herstellung muß innerhalb          rung oder die Instandsetzung eines Gebäudes in\nvon 5 Jahren nach Aufnahme der gewerblichen            Berlin (West) gleich. Die Berliner Industriebank\nTätigkeit oder der selbständigen oder nichtselbstän-   Aktiengesellschaft und die Niederlassung Berlin der\ndigen Arbeit erfolgen. Satz 1 gilt nur für Veranla-     Industriekreditbank Aktiengesellschaft - Deutsche\ngungszeiträume, in denen der Steuerpflichtige oder      Industriebank haben sicherzustellen, daß die Darle-\ndessen Ehegatte, bei dem die Voraussetzungen des        hen nur zu diesen Zwecken verwendet werden. Ist\n§ 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen,      der Bedarf an Darlehen für die bezeichneten Zwecke\ndas Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder die          gedeckt, so können die Berliner Industriebank\nEigentumswohnung selbst bewohnt.                        Aktiengesellschaft und die Niederlassung Berlin der\nIndustriekreditbank Aktiengesellschaft - Deutsche\n(6) § 7 a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes ist    Industriebank den Abschluß weiterer Darlehnsver-\nnicht anzuwenden.                                       träge ablehnen.\n§ 16\n(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind auf\nSteuerermäßigung für Darlehen zur Finanzierung       Darlehen entsprechend anzuwenden, die unmittelbar\nvon betrieblichen Investitionen             an Unternehmen zur Verwendung zu den in Ab-\nsatz 3 bezeichneten Zwecken gegeben worden sind.\n(1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die der     Für die Ermäßigung der Einkommensteuer oder Kör-\nBerliner Industriebank Aktiengesellschaft oder der      perschaftsteuer ist in diesen Fällen weitere Voraus-\nNiederlassung      Berlin   der    Industriekreditbank  setzung, daß sich der Darlehnsgeber und der Dar-\nAktiengesellschaft - Deutsche Industriebank unter       lehnsnehmer gegenüber der Berliner Industriebank\nden Voraussetzungen des Absatzes 2 Darlehen             Aktiengesellschaft oder der Niederlassung Berlin\ngewähren, ermäßigt sich die Einkommensteuer oder        der Industriebank Aktiengesellschaft - Deutsche\nKörperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum         Industriebank damit einverstanden erklären, daß\nder Hingabe um 12 vom Hundert der hingegebenen         diese die Verwendung der Darlehen zu den bezeich-\nDarlehen. Sind die Darlehen aus Mitteln eines           neten Zwecken und die Durchführung des Darlehns-\nBetriebs gegeben worden, so ermäßigt sich die Ein-\nvertrags überwacht.\nkommensteuer oder Körperschaftsteuer des Veran-\nlagungszeitraums, in dem das Wirtschaftsjahr endet,        (5) Die Ermäßigung der Einkommensteuer oder\nin dessen Verlauf die Darlehen gegeben worden          Körperschaftsteuer nach Absatz 1 darf zusammen\nsind.                                                  mit der Ermäßigung der Einkommensteuer oder Kör-\nperschaftsteuer nach § 17 50 vom Hundert der\n(2) Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach\nEinkommensteuer oder Körperschaftsteuer nicht\nAbsatz 1 ist, daß die Darlehen\nübersteigen, die sich ohne die Ermäßigung ergeben\n1. nach dem 31. Dezember 1969 hingegeben werden,       würde.","14                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n(6) Die Absi:itze 1 bis 5 gelten nicht für Kreditin-        § 82 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Woh-\nstitute im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen             nungsbau- und Familienheimgesetz),\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai               2. in den Fällen des Absatzes 2 zur Finanzierung der\n1976 (BGBI. I S . .1121), geändert durch Artikel 72 des\ndort bezeichneten Bauvorhaben\nGesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. I S. 3341).\nverwendet werden. Für die Anwendung des Ab-\nsatzes 1 ist weitere Voraussetzung, daß die Darlehen\n§ 17                            weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaftli-\nSteuerermäßigung für Darlehen                  chem Zusammenhang mit der Aufnahme eines Kre-\nzur Finanziemng von Baumaßnahmen                  dits stehen. Die Steuerermäßigung nach den Absät-\nzen 1 und 2 wird unter der Bedingung gewährt, daß\n(1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die unver-      eine vorzeitige Rückzahlung der Darlehen nicht\nzinsliche, in gleichen Jahresbeträgen zu tilgende          stattfindet; vorzeitige Rückzahlungen, die nach\nDarlehen mit einer Laufzeit von mindestens 10 Jah-         Ablauf von 10 Jahren seit der Hingabe des Dar-\nren zur Förderung des Baues von Wohnungen in               lehns auf Grund einer Kündigung oder Teilkündi-\nBerlin (West) gewähren, ermäßigt sich unter den            gung des Schuldners stattfinden, sind jedoch un-\nVoraussetzungen der Absät·ze 3 bis 7 die Einkom-           schädlich.\nmensteuer oder Körperschaftsteuer für den Veranla-\ngungszeitraum der Hingabe um 20 vom Hundert der               (4) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind nur\nhingegebenen Darlehen. Werden die Darlehen von             anzuwenden, soweit die Darlehen 10 000 Deutsche\nMark für jede geförderte Wohnung nicht überstei-\nSteuerpflichtigen, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1\ngen.\noder § 5 des Einkommensteuergesetzes ermitteln,\naus Mitteln des Betriebs gegeben, so sind die Darle-          (5) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 sind auf\nhen in der Bilanz mit dem Wert anzusetzen, der sich        Darlehen entsprechend anzuwenden, die der Woh-\nnach Abzug von Zwischenzinsen unter Berücksichti-          nungsbau-Kreditanstalt Berlin oder der Berliner\ngung von Zinseszir.sen vom Nennbetrag der Darle-           Pfandbrief-Bank gewährt werden. Die Wohnungs-\nhen ergibt. Dabei ist von einem Zinssatz von höch-         bau-Kreditanstalt Berlin und die Berliner Pfandbrief-\nstens 5,5 vom Hundert auszugehen. Die Sätze 2 und          Bank haben die Darlehen, gegebenenfalls unter Ein-\n3 gelten auch, wenn die Hingabe der Darlehen nicht         schaltung von Berliner Kreditinstituten, an Bauher-\ndurch den Betrieb veranlaßt ist. Sind die Darlehen         ren weiterzugeben, die die Darlehen unverzüglich\naus Mitteln eines Betriebs gegeben worden, so              und unmittelbar zur Finanzierung der in Absatz 2\nermäßigt sich die Einkommensteuer oder Körper-             bezeichneten Bauvorhaben verwenden. Die Woh-\nschaftsteuer des Veranlagungszeitraums, in dem das         nungsbau-Kreditanstalt Berlin und die Berliner\nWirtschaftsjahr endet, in dessen Verlauf die Darle-        Pfandbrief-Bank haben sicherzustellen, daß die Dar-\nhen gegeben worden sind.            ·                      lehen nur zu diesen Zwecken verwendet werden. Ist\nder Bedarf an Darlehen für die bezeichneten Zwecke\n(2) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die ver-        gedeckt, so können die ·wohnungsbau-Kreditanstalt\nzinsliche Darlehen mit einer Laufzeit von minde-           Berlin und die Berliner Pfandbrief-Bank den\nstens 25 Jahren zur Förderung des Baues, des               Abschluß weiterer Darlehnsverträge ablehnen.\nUmbaues, der Erweiterung, der Modernisienmg und\nder Instandsetzung von Gebäuden in Berlin (West}              (6) Die Ermäßigung der Einkommensteuer oder\ngewähren, ermäßigt sich unter den Voraussetzungen          Körperschaftsteuer nach den Absätzen 1 und 2 darf\nder Absätze 3 bis 7 die Einkommensteuer oder Kör-          zusammen mit der Ermäßigung der Einkommen-\nperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum der           steuer oder Körperschaftsteuer nach § 16 50 vom\nHingabe um 20 vom Hundert der hingegebenen Dar-            Hundert der Einkommensteuer oder Körperschaft-\nlehen. Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Darle-          steuer nicht übersteigen, die sich ohne die Ermäßi-\nhen nach den vertraglichen Vereinbarungen                  gungen ergeben würde.\n1. höchstens mit gleichen Jahresbeträgen, die der             (7) Zum Nachweis der in Absatz 1 Satz 1, Ab-\nim Darlehnsvertrag vereinbarten Laufzeit ent-          satz 2, Absatz 3 Satz 1 und in den Absätzen 4 und 5\nsprechen, zu tilgen oder                               bezeichneten Voraussetzungen ist eine Bescheini-\n2. mit gleichen Jahresbeträgen, bei denen sich bei         gung des Senators für Bau- und Wohnungswesen,\ngleichbleibenden Bedingungen infolge der laufen-       Berlin, oder der von ihm bestimmten Stelle vorzule-\nden Tilgung der Zinsanteil verringert und der          gen.\nTilgungsanteil entsprechend erhöht, zu verzinsen\nund zu tilgen sind; Änderungen des Zinssatzes in                                § 18\nAnpassung an die allgemeine Zinshöhe sind                Anwendung der§§ 16 und 17 durch Arbeitnehmer\njedoch zulässig.\nBesteht das Einkommen ganz oder teilweise aus\nAbsatz 1 letzter Satz gilt entsprechend.                   Einkünften aus nicht.selbständiger Arbeit, von denen\nein Steuerabzug vorgenommen wird, und liegen die\n(3) Voraussetzung für die Steuerermäßigungen\nVoraussetzungen des § 46 Abs. 1 und 2 des Einkom-\nnach den Absätzen 1 und 2 ist, daß die Darlehen an\nmensteuergesetzes nicht vor, so kann die Veranla-\neinen Bauherrn gegeben werden und von diesem\ngung zur Anwendung der Vorschriften der§§ 16 und\nunverzüglich und unmittelbar\n17 beantragt werden; § 46 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a\n1. in den Fällen des Absatzes 1 zur Finanzierung des       und Abs. 3 und 5 des Einkommensteuergesetzes ist\nBaues von Wohnungen im Sinne des § 39 oder             sinngemäß anzuwenden.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1979                            15\nArtikel III                            b) aa) für Ausbauten und Erweiterungen an\nIn ves ti ti onszulage                              unbeweglichen Wirtschaftsgütern, wenn\ndie ausgebauten oder neu hergestellten\nTeile mindestens 3 Jahre nach ihrer Her-\n§ 19                                      stellung,\nInvestitionszulage für Investitionen                   bb) für andere nachträgliche Herstellungsar-\nin Berlin (West)                                  beiten an unbeweglichen Wirtschaftsgü-\n(1) Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteu ..\ntern, wenn die unbeweglichen Wirt-\nschaftsgüter mindestens 3 Jahre nach\nergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes, die\nin Berlin (West) einen Betrieb (eine Betriebstätte)                   Beendigung der nachträglichen Herstel-\nlungsarbeiten\nhaben, können für abnutzbare Wirtschaftsgüter des\nAnlagevermögens und Ausbauten, Erweiterungen                     die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1\nund andere nachträgliche Herstellungsarbeiten an                 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd erfül-\nabnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern des                  len,\nAnlagevermögens, die Gebäude, Gebäudeteile,                   auf 20 vom Hundert der Herstellungskosten.\nEigentumswohnungen oder im Teileigentum ste-\nhende Räume sind, eine Investitionszulage erhalten.       Wird der Gewinn nach einem vom Kalenderjahr\nWerden von einer Gesellschaft im Sinne des § 15           abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt, so tritt an\nAbs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes Wirt-            die Stelle des Kalenderjahrs das Wirtschaftsjahr,\nschaftsgüter angeschafft oder hergestellt oder Aus-       das im Kalenderjahr endet.\nbauten, Erweiterungen oder andere nachträgliche\n(2) Die Investitionszulage wird nur für neue\nHerstellungsarbeiten vorgenommen, gilt Satz 1 mit\nabnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter gewährt,\nder Maßgabe, daß der Gesellschaft eine Investitions-\ndie zum Anlagevermögen eines Betriebs (einer\nzulage gewährt wird. Die Investitionszulage beträgt\nBetriebstätte) in Berlin (West) gehören und minde-\n1. 10 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstel-         stens 3 Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstel-\nlungskosten der im Kalenderjahr angeschafften         lung in einem solchen Betrieb (einer solchen\noder hergestellten abnutzbaren beweglichen            Betriebstätte) verbleiben; bei Schiffen tritt an die\nWirtschaftsgüter und                                  Stelle des Zeitraums von 3 Jahren ein Zeitraum von\n8 Jahren. Für Personenkraftfahrzeuge wird eine\n2. 12,5 vom Hundert der Herstellungskosten der im\nInvestitionszulage nur gewährt, wenn sie im eige-\nKalenderjahr hergestellten abnutzbaren unbe-\nnen gewerblichen Betrieb ausschließlich der Beför-\nweglichen Wirtschaftsgüter und der im Kalender-\nderung von Personen gegen Entgelt dienen oder an\njahr beendeten Ausbauten, Erweiterungen und\nSelbstfahrer vermietet oder für Fahrschulzwecke\nanderen nachträglichen Herstellungsarbeiten an\nverwendet werden. Für geringwertige Wirtschafts-\nabnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern.\ngüter im Sinne des § 6 Abs. 2 des Einkommensteuer-\nSie erhöht sich                                           gesetzes wird eine Investitionszulage nicht gewährt.\nFür abnutzbare unbewegliche Wirtschaftsgüter des\n1. für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des         Anlagevermögens sowie für Ausbauten, Erwei-\nAnlagevermögens, die mindestens 3 Jahre nach          terungen und andere nachträgliche Herstellungsar-\nihrer Anschaffung oder Herstellung                    beiten an abnutzbaren unbeweglichen Wirtschafts-\na) in einem Betrieb (einer Betriebstätte)             gütern des Anlagevermögens, die Gebäude, Gebäu-\ndeteile, Eigentumswohnungen oder im Teileigentum\naa) des verarbeitenden Gewerbes - ausge-           stehende Räume sind, wird die Investitionszulage\nnommen Baugewerbe - unmittelbar oder          nur gewährt, wenn\nmittelbar der Fertigung dienen,\n1. die unbeweglichen Wirtschaftsgüter in Berlin\nbb) der Energiewirtschaft einschließlich Fern-         (West) errichtet werden und die Voraussetzungen\nheizwerke unmittelbar oder mittelbar der          des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a erfüllen,\nErzeugung von Energie oder Wärme die-\nnen,                                          2. a) die Ausbauten oder Erweiterungen an in Ber-\nlin (West) belegenen unbeweglichen Wirt-\nauf 25 vom Hundert der Anschaffungs- oder                 schaftsgütern vorgenommen werden und die\nHerstellungskosten,                                       ausgebauten oder neu hergestellten Teile min-\nb) ausschließlich der Forschung oder Entwick-                destens 3 Jahre nach ihrer Herstellung,\nlung im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buch-              b) die anderen nachträglichen Herstellungsarbei-\nstabe u Satz 4 des Einkommensteuergesetzes                ten an in Berlin (West) belegenen unbewegli-\ndienen, auf 40 vom Hundert der Anschaffungs-              chen Wirtschaftsgütern vorgenommen werden\noder Herstellungskosten, soweit diese den                 und diese Wirtschaftsgüter mindestens 3\nBetrag von 500 000 Deutsche Mark im Kalen-                Jahre nach Beendigung der nachträglichen\nderjahr nicht übersteigen, und auf 30 vom                 Herstellungsarbeiten\nHundert der diesen Betrag übersteigenden               die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten;                 Buchstabe a oder Abs. 4 erfüllen.\n2. a) für unbewegliche Wirtschaftsgüter, die die             (3) Die Investitionszulage kann bereits für im Ka-\nVoraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2       lenderjahr (Wirtschaftsjahr) aufgewendete Anzah-\nBuchstabe a Doppelbuchstabe dd erfüllen,           lungen auf Anschaffungskosten und für Teilherstel-","16                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nlungskosten gewährt werden. In diesem Fall dürfen        lungsarbeiten die nach Absatz 2 Satz 4 erforder-\ndie nach den Absätzen 1 und 2 begünstigten               lichen Voraussetzungen nicht erfüllt werden. Der\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten im Kalen-          Anspruch auf die erhöhte Investitionszulage nach\nderjahr oder Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder        Absatz 1 Satz 4 erlischt mit Wirkung für die Ver-\nHerstellung bei der Bemessung der Investitionszu-        gangenheit, soweit bei Wirtschaftsgütern, Ausbau-\nlage nur berücksichtigt werden, soweit sie die           ten, Erweiterungen oder anderen nachträglichen\nAnzahlungen oder Teilherstellungskosten überstei-        Herstellungsarbeiten die nach dieser Vorschrift er-\ngen. § 7 a Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Einkommensteuer-      forderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt werden;\ngesetzes gilt entsprechend.                              in diesen Fällen bleibt der Anspruch auf die In-\nvestitionszulage nach Absatz 1 Satz 3 unberührt,\n(4) Die Investitionszulage gehört nicht zu den\nsoweit bei den Wirtschaftsgütern, Ausbauten, Er-\nEinkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes.         weiterungen oder anderen nachträglichen Herstel-\nSie mindert nicht die steuerlichen Anschaffungs-         lungsarbeiten die nach Absatz 2 erforderlichen Vor-\noder Herstellungskosten.                                 aussetzungen vorliegen.\n(5) Die Investitionszulage wird auf Antrag nach\n(9) Ist  die Investitionzulage zurückzuzahlen,\nAblauf des Ka.lenderjahrs, in dem die Wirtschafts-       weil der Bescheid über die Investitionszulage aufge-\ngüter, Ausbauten, Erweiterungen und anderen nach-        hoben oder geändert worden ist, so ~st der Rückzah-\nträglichen Herstellungsarbeiten angezahlt, ange-         lungsanspruch vom Zeitpunkt der Auszahlung, in\nschafft oder ganz oder teilweise hergestellt worden      den Fällen des Absatzes 8 von dem Zeitpunkt an, in\nsind (bei einem vom Kalenderjahr abweichenden            dem die Voraussetzungen für die Aufhebung oder\nWirtschaftsjahr: nach Ablauf des Kalenderjahrs, in       Änderung des Bescheides eingetreten sind, nach\ndem das Wirtschaftsjahr endet, in dem die Wirt-          § 238 der Abgabenordnung zu verzinsen. Die Fest-\nschaftsgüter, Ausbauten, Erweiterungen und ande-         setzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs,\nren nachträglichen Herstellungsarbeiten angezahlt,       in dem der Bescheid aufgehoben oder geändert wor-\nangeschafft oder ganz oder teilweise hergestellt         den ist.\nworden sind), durch das für den Antragsteller für\ndie Besteuerung nach dem Einkommen zuständige               (10) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über\nFinanzamt aus den Einnahmen an Einkommensteuer           die auf Grund dieses Artikels ergehende Verwal-\noder Körperschaftsteuer gewährt. Personengesell-         tungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechts-\nschaften wird die Investitionszulage von dem             weg gegeben.\nFinanzamt gewährt, das für die einheitliche oder\n§ 20\ngesonderte Feststellung der Einkünfte zuständig ist.\nDer Antrag auf Gewährung der Investitionszulage                    Verfolgung von Straftaten nach§ 264\nkann nur innerhalb von 9 Monaten nach Ablauf des                          des Strafgesetzbuches\nKalenderjahrs gestellt werden. In dem Antrag müs-\nFür die Verfolgung einer Straftat nach § 264 des\nsen die Wirtschaftsgüter, Ausbauten, Erweiterungen\nStrafgesetzbuches, die sich auf die Investitionszu-\nund anderen nachträglichen Herstellungsarbeiten,\nlage bezieht, sowie der Begünstigung einer Person,\nfür die eine Investitionszulage beansprucht wird, so\ndie eine solche Straftat begangen hat, gelten die\ngenau bezeichnet werden, daß ihre Feststellung bei\neiner Nachprüfung möglich ist.                           Vorschriften der Abgabenordnung über die Verfol-\ngung von Steuerstraftaten entsprechend.\n(6) Das Finanzamt setzt die Investitionszulage\ndurch schriftlichen Bescheid fest. Die Investitionszu-\nlage ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe                              Abschnitt II\ndes Bescheids auszuzahlen.\nSteuererleichterungen\n(7) Auf die Investitionszulage sind die für Steuer-            und Arbeitnehmervergünstigungen\nvergütungen geltenden Vorschriften der Abgaben-\nordnung einschließlich der Vorschriften über außer-                            Artikel IV\ngerichtliche Rechtsbehelfe entsprechend anzuwen-\nden. D.ies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung                  Einkommensteuer (Lohnsteuer)\nsowie für diejenigen Vorschriften, die lediglich                        und Körperschaftsteuer\nZollvergütungen und Verbrauchsteuervergütungen\nbetreffen. Abweichende Vorschriften dieses Geset-                                  § 21\nzes bleiben unberührt.                                       Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer\n(8) Der  Anspruch auf die Investitionszulage                          und Körperschaftsteuer\nerlischt mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit          (1) Bei zur Einkommensteuer veranlagten Perso-\nbewegliche Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs-         nen, die\noder Herstellungskosten bei der Bemessung der\n1. ihren ausschließlichen Wohnsitz in Berlin (West)\nInvestitionszulage berücksichtigt worden sind, nicht\nzu Beginn des Veranlagungszeitraums haben oder\nmindestens 3 Jahre - bei Schiften nicht mindestens\n8 Jahre - seit ihrer Anschaffung oder Herstellung            ihn im Laufe des Veranlagungszeitraums begrün-\nin einem Betrieb oder einer Betriebstätte in Berlin          den oder\n(West) verblieben sind. Das gleiche gilt, soweit bei     2. bei mehrfachem Wohnsitz während des ganzen\nunbeweglichen Wirtschaftsgütern, Ausbauten, Er-              Veranlagungszeitraums einen Wohnsitz in Berlin\nweiterungen oder anderen nachträglichen Herstel-             (West) haben und dort veranlagt werden oder","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1979                             17\n3. - ohne einen Wohnsitz im Geltungsbereich die-        Abs. 1 zu erfüllen, in Berlin (West) ihren Aufenthalt\nses Gesetzes zu haben - ihren gewöhnlichen          begründen und dort eine nichtselbständige Beschäf-\nAufenthalt in Berlin (West) haben,                  tigung für einen zusammenhängenden Zeitraum von\nermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer (§ 32 a    mindestens 3 Monaten aufnehmen, ermäßigt sich die\nAbs. 1 und 5 des Einkommensteuergesetzes), soweit       tarifliche Einkommensteuer (§ 32 a Abs. 1 und 5 des\nsie auf Einkünfte aus Berlin (West) im Sinne des        Einkommensteuergesetzes), soweit sie auf Einkünfte\n§ 23 entfällt, um 30 vom Hundert. Bei Ehegatten im      im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe a aus dieser\nSinne des § 26 Abs. l des Einkommensteuergesetzes       Beschäftigung entfällt, um 30 vom Hundert. § 21\ngenügt es für die Ermäßigung, wenn einer der Ehe-       Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.\ngatten die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt. Die\nErmäßigung der Einkommensteuer, die auf Einkünfte                                 § 23\naus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 23 Nr. 4\nBuchstabe a entfällt, ist durch die für den Veranla-                   Einkünfte aus Berlin (West)\ngungszeitraum gezahlten Zulagen nach § 28 Abs. 1           Einkünfte aus Berlin (West) im Sinne des § 21 sind\nSatz 1 abgegolten, soweit sie diese nicht übersteigt.\nZulagen zum Arbeitslohn, von dem die Lohnsteuer         1. Einkünfte aus in Berlin (West) betriebener Land-\nnach § 40 a des Einkommensteuergesetzes mit einem          und Forstwirtschaft;\nPauschsteuersatz erhoben worden ist, bleiben außer      2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die in einer\nBetracht.                                                  Betriebstätte in Berlin (West) erzielt worden sind.\n(2) Bei Körperschaften, Personenvereinigungen           Hat ein Gewerbebetrieb Betriebstätten (Teile von\nund Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung             Betriebstätten) in Berlin (West) und an anderen\nund ihren Sitz ausschließlich in Berlin (West) haben,      Orten unterhalten, so gilt als Gewinn der\nermäßigt sich vorbehaltlich des Satzes 2 die tarif-        Betriebstätten in Berlin (West) der Teil des\nliche Körperschaftsteuer (§ 23 Abs. 1 bis 6 und            Gesamtgewinns, der sich · aus dem Verhältnis\n§ 26 Abs. 6 des Körperschaftsteuergesetzes), soweit\nergibt, in dem die Arbeitslöhne, die an die bei\nsie auf Einkünfte aus Berlin (West) im Sinne des           den Betriebstätten in Berlin (West) beschäftigten\n§ 23 entfällt, um 22,5 vom Hundert. Die tarifliche\nArbeitnehmer gezahlt worden sind, zu der Summe\nKörperschaftsteuer ermäßigt sich um 10 vom Hun-            der Arbeitslöhne stehen, die an die bei allen\ndert für Einkünfte im Sinne des § 23 Nr. 2, soweit         Betriebstätten beschäftigten Arbeitnehmer ge-\ndie Einkünfte Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1           zahlt worden sind. Für den Begriff der Arbeits-\nNr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes aus Antei-         löhne sind die Vorschriften des § 31 des Gewer-\nlen an Körperschaften oder Personenvereinigungen           besteuergesetzes maßgebend. liegen Veräuße-\nenthalten, die unbeschränkt körperschaftsteuer-            rungsgewinne im Sinne des § 16 des Einkom-\npflichtig sind.                                            mensteuergesetzes vor, so tritt insoweit an die\nStelle der Aufteilung nach dem Verhältnis der\n(3) Bei Steuerpflichtigen, die, ohne die Vorausset-     Arbeitslöhne eine Aufteilung nach dem Verhält-\nzungen der Absätze 1 oder 2 zu erfüllen, eine oder         nis der Werte des anteiligen Betriebsvermögens,\nmehrere Betriebstätten eines Gewerbebetriebs in            die für die Berechnung des Veräußerungsgewinns\nBerlin (West) unterhalten, in denen während des            zugrunde gelegt werden;\nV er anlagungszei tr a ums im Durchschnitt regelmäßig\ninsgesamt mindestens 25 Arbeitnehmer beschäftigt        3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit, soweit sie\nworden sind, ermäßigt sich die tarifliche Einkom-          aus einer in Berlin (West) ausgeübten Tätigkeit\nmensteuer um 30 vom Hundert oder vorbehaltlich             erzielt worden sind;\ndes Satzes 2 die tarifliche Körperschaftsteuer um       4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn\n22,5 vom Hundert, soweit sie nach § 23 Nr. 2 auf            der Arbeitslohn\nEinkünfte aus diesen Betriebstätten entfällt. Ab-          a) für eine Beschäftigung in Berlin (West) aus\nsatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Ist der Steuerpflich-         einem gegenwärtigen Dienstverhältnis bezo-\ntige Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2             gen wird. Wird im Rahmen einer solchen\ndes Einkommensteuergesetzes, so genügt es, wenn                Beschäftigung Arbeitslohn für eine vorüberge-\ndie in Satz 1 bezeichnete Mindestzahl von Arbeit-              hende Tätigkeit außerhalb von Berlin (West)\nnehmern insgesamt in den in Berlin (West) unter-               bezogen, so liegen Einkünfte in diesem Sinne\nhaltenen Betriebstätten des Unternehmens, an dem                dann vor, wenn die Arbeitnehmer ihren aus-\nder Steuerpflichtige beteiligt ist, beschäftigt wor-           schließlichen Wohnsitz in Berlin (West)\nden ist. Unterhält ein Steuerpflichtiger Betriebstät-          haben. Bei Ehegatten, die beide unbeschränkt\nten mehrerer Gewerbebetriebe in Berlin (West), so              steuerpflichtig sind und nicht dauernd\nwerden die Ermäßigungen nur insoweit gewährt, als              getrennt leben, genügt es, wenn einer der Ehe-\nin den Betriebstätten des einzelnen Gewerbebetriebs             gatten seinen ausschließlichen Wohnsitz in\ndie in Satz 1 bezeichnete Mindestzahl von Arbeit-              Berlin (West) hat. Eine vorübergehende Tätig-\nnehmern beschäftigt worden ist.                                keit außerhalb von Berlin (West) ist jeweils\nhöchstens für die Dauer von 12 Monaten anzu-\n§ 22                                 nehmen, wenn sich die Arbeitnehmer anläß-\nlich einer Dienstreise oder einer Tätigkeit, die\nErmäßigung der veranlagten Einkommensteuer\nauf eine bestimmte Zeit oder auf die Zeit der\nbei Zuzug von Arbeitnehmern\nDurchführung eines bestimmten Vorhabens\nBei zur Einkommensteuer veranlagten Arbeitneh-               begrenzt ist, außerhalb von Berlin (West) auf-\nmern, die, ohne die Voraussetzungen des § 21                   halten. Zum Arbeitslohn aus einem gegenwär-","18                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\ntigen Dienstverhältnis im Sinne dieser Vor-       Maßgebend ist der Gewinn, der sich nach den Ver-\nschrift gehören auch Bezüge und Vorteile, die     hältnissen des Unternehmens ohne die bezeichneten\nnachträglich für Zeiten gewährt werden, in        Verbindungen ergeben hätte.\ndenen eine Beschäftigung in einem gegenwär-\ntigen Dienstverhältnis vorgelegen hat, oder die\n§ 25\ngleichzeitig mit einem anderen Arbeitslohn\naus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis                Berechnung der Ermäßigung der veranlagten\nvon demselben Arbeitgeber oder aus dersel-               Einkommensteuer und Körperschaftsteuer\nben öffentlichen Kasse bezogen werden,\n(1) Sind in dem Einkommen nur Einkünfte aus\nb) vorbehalitlich der Regelung in Buchstabe a         Berlin (West) enthalten oder beträgt der Gesamtbe-\nletzter Satz als Wartegeld, Ruhegeld, Witwen-     trag der Einkünfte nicht mehr als 3 000 Deutsche\nund Waisengeld oder andere Bezüge und Vor-        Mark, so wird die Ermäßigung vorbehaltlich des\nteile aus früheren Dienstleistungen zufließt;     Absatzes 3 in vollem Umfang gewährt.\n5. Einkünfte aus Kapitalvermögen\n(2) Sind in dem Einkommen neben den Einkünften\na) im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6    aus Berlin (West) noch andere Einkünfte enthalten,\nbis 9 des Einkommensteuergesetzes, wenn der       so isit die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer\nSteuerpflichtige nachweist,                       für die Berechnung der Ermäßigung\naa) daß deir Schuldner der Kapitalerträge sei-    1. bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 21 Abs. 1\nnen ausschließlichen Wohnsitz oder seine        und 2 im Verhältnis der Summe aller Einkünfte\nGeschäfäsleitung und seinen Sitz in Berlin      aus Berlin (West) - § 23 - zum Gesamtbetrag\n(West) hat oder                                 der Einkünfte,\nbb) daß es sich um Zinsen auf Einlagen ein-\n2. be,i Steuerpflichtigen im Sinne des § 22 im Ver-\nschließlich Darlehen bei einer in Berlin\nhältnis der nach dieser Vorschriift für die Ermäßi-\n(West) belegenen Betriebstätte eines Kre-\ngung zu berücksichtigenden Einkünfte aus nicht-\nditinstituts handelt,\nselbständiger Arbeit aus Berlin (West) zum\nb) im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 5 des Einkom-             Gesamtbeitrag der Einkünfte,\nmensteuergesetzes, wenn das Kapitalvermö-         3. bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 21 Abs. 3 im\ngen durch Grundbesitz in Berlin (West), durch         Verhältnis der für die Ermäßigung zu berücksich-\nRechte in Berlin (West), die den Vorschriften         tigenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus Ber-\ndes bürgerlichen Rechts über Grundstücke              lin (West) - § 23 Nr. 2 - zum Gesamtbetrag der\nunterliegen, oder durch Schiffe, die in ein           Einkünfte\nSchiffsregister in Berlin (West) eingetragen\nsind, gesichert ist;                             aufzuteilen. Beträgt die Summe der für die Ermäßi-\ngung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer\n6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im           nicht zu berücksichtigenden Einkünfüe nicht mehr\nSinne des § 21 Abs. 1 und 2 des Einkommensteu-       als 3 000 Deutsche Mark, so wird die Ermäßigung\nergesetzes, wenn das unbewegliche Vermögen,          vorbehaltlich des Absatzes 3 in vollem Umfang\ndie Sachinbegriffe, gewerblichen Erfahrungen         gewährt.\noder Gerechtigkeiiten in Berlin (Wesit) belegen\noder in ein öffentliches Buch oder Register in          (3) Bestehen die Einkünfte aus Berlin (West) aus-\nBerlin (West) eingetragen sind oder in einer in      schließlich aus Einkünften aus nichtselbständiger\nBerlin (West) belegenen Betriebstätte verwertet      Arbeit im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe a, so wird\nwerden;                                              die nach den Absätzen 1 und 2 berechnete Ermäßi-\ngung nur insoweit gewährt, als sie die Zulagen nach\n7. Einkünfte im Sinne des § 22 des Einkommensteu-\n§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 übersteigt. Bestehen die\nergesetzes.\nEinkünfte aus Berlin (West) nur zum Teil aus Ein-\n§ 24                        künften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des\nBehandlung von Organgesellschaften             § 23 Nr. 4 Buchstabe a, so ist die Ermäßigung im\nund verbundenen Unternehmen                 Verhältnis der letztgenannten Einkünifte in den Fäl-\nlen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Satz 2 zum\n(1) In den Fällen der §§ 14, 17 und 18 des Körper-    Gesamtbetrag der Einkünfte und in den Fällen des\nschaftsiteuergesetzes sind für die Ermittlung der in     Absatzes 2 Satz 1 zur Summe der Einkünfte\nBetriebstätten in Berlin (West) erzielten Einkünfte      aus Berlin (West) aufzuteilen. Die Ermäßigung, die\naus Gewerbebetrieb (§ 23 Nr. 2) Organge,sellschaf-       hiernach auf die Einkünfte aus nichitselbständiger\nten als Betriebstätten des Organt,rägers anzusehen.      Arbeit im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe a entfällt,\nwird nur insoweit gewährt, als sie die Zulagen nach\n(2) Bestehen bei einem Unternehmen mit einem          § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 übersteigt.\noder mehreren anderen Unternehmen, ohne daß die\nVorausse1tzungen des Absatzes 1 vorliegen, Verbin-          (4) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt wer-\ndungen organisatorischer, finanzieller ode,r wirt-       den, daß Einkünfte, bei denen die Einkommensteuer\nschaftlicher Art, so kann das Finanzamt für die          oder Körperschaftsteuer durch den Steuerabzug als\nZwecke der Ermäßigung der Einkommensteuer oder           abgegolten gilit, im Fall des Absatzes 2 unberück-\nKörperschaftsteuer den Gewinn aus Gewerbebetrieb         sichtigt bleiben, Freibeträge, Verlustabzüge, nicht\ndieses Unternehmens abweichend von dem bei der           entnommene Gewinne, abzuziehende ausländische\nVeranlagung zugrunde gelegten Gewinn ansetzen.           Einkommensteue,r oder Körperschaftsteuer von den","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1979                           19\nEinkünften abgezogen werden, mit denen sie wirt-                                Artikel V\nschafitlich zusammenhängen oder auf die sie sich\nbeziehen, nachzuversteuernde Mehrentnahmen die-                    Vergünstigung für Arbeitnehmer\nsen hinzugerechnet werden. Desgleichen kann durch                            in Berlin (West)\nRechtsverordnung bestimmt werden, daß in den Fäl-\nlen der§§ 34 und 34 b des Einkommensteuergesetzes                                  § 28\ndie außerordentlichen Einkünfte und die darauf ent-                   Vergünstigung durch Zulagen\nfallende Einkommensteuer von der Aufteilung nach\nAbsatz 2 ausgenommen oder für die Berechnung der             (1) Arbeitnehmer, denen Arbeitslohn für eine\nErmäßigung nach den Grundsätzen des Absatzes 2            Beschäftigung in Berlin (West) aus einem gegenwär-\ngesondert berücksichtigt werden.                         tigen Dienstverhältnis zufließt (§ 23 Nr. 4 Buchstabe\na), erhalten unbeschadet der· Steuererleichterungen\n§ 26                          nach den Vorschriften der §§ 21, 22 und 26 eine\nVergünstigung durch Gewährung von Zulagen. Das\nErmäßigung der Lohnsteuer\ngilt auch, solange bei Unterbrechung oder Ein-\n(1) Die Lohnsteuer, die auf Einkünfte aus Berlin      schränkung der Beschäftigung im Rahmen eines sol-\n(West) im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchsitabe b entfällt,    chen Dienstverhältnisses der Arbeitslohn fortge-\nermäßigt sich um 30 vom Hundert bei Arbeitneh-            zahlt wird. Wird bei einer Unterbrechung oder Ein-\nmern, die                                                schränkung der Beschäftigung der Arbeitslohn nicht\na) ihren ausschließlichen Wohnsitz in Berlin (West)       oder nicht mehr fortgezahl1t, so werden Zulagen je\nzu Beginn des Kalenderjahrs haben oder ihn im        Kalendertag weitergewährt, solange\nLaufe des Kalenderjahrs begründen oder                 1. der Arbeitnehmer nachweislich erkrankt ist oder\nb) bei mehrfachem Wohnsitz während des ganzen              2. Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversi-\nKalenderjahrs einen Wohnsitz in Berlin (West)              cherung,\nhaben und sich dort überwiegend aufhalten oder\n3. Ubergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversi-\nc) - ohne einen Wohnsitz im Geltungsbereich die-\ncherung,\nses Gesetzes zu haben - ihren gewöhnlichen\nAufenföalt in Berlin (West) haben.                    4. Ubergangsgeld nach den §§ 16 bis 16 f des Bun-\nBei Ehegatten, die beide unbeschränkJt steuerpflich-            desversorgungsgesetzes,\ntig sind und nicht dauernd getrennt leben, genügt es       5. Kurzarbeitergeld oder Schlechtwettergeld,\nfür die Ermäßigung, wenn einer der Ehegatten die\nVoraussetzungen erfüllt.                                  6. Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften des\nMutterschutzgesetzes oder der Reichsversiche-\n(2) Wird für die in Absatz 1 genannten Arbeitneh-           rungsordnung,\nmer ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durchgeführt,\n7. Ubergangsgeld während der Durchführung\nso ist die nach den § 42 Abs. 4, § 42 a Abs. 2 oder\nmedizinischer und beruifsfördernder Maßnahmen\n§ 42 b Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ermit-\nzur Rehabilitation aus den gesetzlichen Renten-\ntelte Jahreslohnsteuer für die Berechnung des\nversicherungen,\nErstattungsbetrags um 30 vom Hundert zu ermäßi-\ngen, soweit sie auf Einkünfte im Sinne des § 23 Nr. 4      8. Unterhaltsgeld während der Teilnahme an Maß-\nBuchstabe b entfällt.                                          nahmen der beruflichen Bildung oder Uber-\ngangsgeld während der Teilnahme an Maßnah-\n(3) Beziehen Arbeitnehmer neben Einkünften aus\nmen der beruflichen Rehabilitation nach dem\nBerlin (West) im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe b\nArbeitsförderungsgesetz,\nandere Einkünfte aus nichtselbsitändiger Arbeit, so\ngelten für die Berechnung der Ermäßigung die Vor-          9. Ubergangsgeld während einer Berufsförderungs-\nschriften des § 25 Abs. 2 entsprechend.                        maßnahme nach § 26 a des Bundesversorgungs-\ngesetzes,\n§ 27                          10. Entschädigung nach dem Bundesseuchengesetz\nErmittlung der Teilbeträge\ndes verwendbaren Eigenkapitals               bezogen wird, höchstens aber für die Dauer von 78\nunbeschränkt steuerpflichtiger Körperschaften        Wochen. Die Zulage wird auch Arbeitnehmern ge-\nwährt, die Konkursausfallgeld nach dem Arbeits-\nHat sich die Körperschaftsteuer für Einkünfte aus     förderungsgesetz beziehen; dabei sind die Zeiten\nBerlin (West) nach § 21 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3        zu berücksichtigen, für die der Arbeitnehmer noch\nSatz 1 ermäßigt, gelten diese Einkünfte für die          Ansprüche auf Arbeitsentgelt hat, die seinen An-\nGliederung des verwendbaren Eigenkapitals in             spruch auf Konkursausfallgeld begründen. Das gilt\nHöhe des Ermäßigungsbetrags als nicht mit Kör-           nicht, soweit für diese Zeiten bereits Zulagen ge-\nperschaftsteuer belastete Vermögensmehrungen im          währt worden sind. Die Zulagen gelten weder als\nSinne des § 30 Abs. 1 Nr. 3 des Körperschaftsteuer-      steuerpflichtige Einnahmen im Sinne des Einkom-\ngesetzes. Um denselben Betrag gilt die Körper-           mensteuergesetzes noch als Einkommen, Verdienst\nschaif1tsteuer, der die ermäßigt besteuerten Einkünfte   oder Entgelt im Sinne der Sozialversicherung, der\nunterlegen haben, als erhöht. Im übrigen gelten die      Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe.\nVorschriften des Vierten Teils des Körperschaft-         Sie gelten arbeitsrechtlich nicht als Bestandteil des\n-steuergesetzes.                                          Lohns oder Gehalts.","20                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n(2) Bemessungsgrundlage für die Zulage ist             (5) Der Arbeitgeber hat die Zulagen zu errechnen;\n1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 der aus    dabei ist der Zuschlag für ein Kind des Arbeitneh-\neinem gegenwärtigen Dienstverhältnis bezogene      mers (Absatz 4) nur zu berücksichtigen, wenn das\nArbeitslohn (§ 23 Nr. 4 Buchstabe a) des Lohnab-    Kind auf der Lohnsteuerkarte oder einer entspre-\nrechnungszei traums,                               chenden Bescheinigung des Arbeitnehmers für den\njeweiligen Lohnabrechnungszeitraum eingetragen\n2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 der auf einen    ist. Wird der Steuerabzug nach der Steuerklasse IV\nKalendertag entfallende Arbeitslohn des Lohnab-     durchgeführt, ermäßigen sich die in Absatz 4\nrechnungszeitraums, der der Unterbrechung oder      genannten Beträge des Kinderzuschlags auf die\nEinschränkung vorhergeht; hat das Dienstver-        Hälfte. Der Arbeitgeber hat die Zulagen\nhältnis erst im laufenden Lohnabrechnungszeit-\nraum begonnen, so ist Bemessungsgrundlage für       1. bei monatlichen oder längeren Lohnabrechnungs-\ndie Zulage der auf einen Kalendertag umgerech-          zeiträumen jeweils zusammen mit dem Arbeits-\nnete Arbeitslohn, der bei der für den Arbeitneh-        lohn,\nmer maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für        2. bei kürzeren als mona1tlichen Lohnabrechnungs-\nden Lohnabrechnungszeitraum ohne die Unter-             zeiträumen jeweils für alle in einem Kalendermo-\nbrechung oder Einschränkung zu zahlen wäre.             nat endenden Lohnabrechnungszeiträume zusam-\nArbeitslohn, der während der Unterbrechung              men mit dem Arbeitslohn ifür den letzten in dem\noder Einschränkung zufließt, bleibt außer               Kalendermonat endenden Lohnabrechnungszeit-\nBetracht,                                               raum\n3. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 das Arbeits-     auszuzahlen. In den den Arbeitnehmern erteilten\nentgelt aus einer Beschäftigung in Berlin (West)    Lohnabrechnungen sind der Arbeitslohn und die\n(§ 23 Nr. 4 Buchstabe a), das den Anspruch auf     Zulagen getrennt auszuweisen. Der Arbeitgeber hat\nKonkursausfallgeld begründet (§§ 141 b, 141 c des   die Summe der Zulagen dem Betrag, den er für seine\nArbeitsförderungsgesetzes).                         Arbeitnehmer insgesamt an Lohnsteuer einbehalten\nhat, zu entnehmen und bei der nächsten Lohnsteu-\nArbeitslohn des Lohnabrechnungszeitraums sind der\neranmeldung in einer Summe abzusetzen. Ubersteigt\nlaufende Arbeitslohn, der für den Lohnabrechnungs-\nder zu entnehmende Betrag den Betrag, der insge-\nzeitraum gezahlt wird, und sonstige Bezüge, die in\nsamt an Lohnsteuer einbehalten ist, so wird der\ndem Lohnabrechnungszeitraum zufließen. Bezüge,\nübersteigende Betrag dem Arbeitgeber auf Antrag\nvon denen die Lohnsteuer nach den §§ 40 und\nvon dem Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzufüh-\n40 b des Einkommensteuergesetzes mit einem\nren wäre, aus den Einahmen an Lohnsteuer ersetzt.\nPauschsteuersatz erhoben wird, und steuerfreie Ein-\nDie vom Arbeitgeber entnommenen Beträge (Satz 5),\nnahmen mit Ausnahme der steuerfreien Zuschläge\ndie vom Finanzamt ersetzten Beträge (Satz 6) sowie\nfür Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (§ 3 b des\netwa vom Finanzamt selbst ausgezahlte Zulagen\nEinkommensteuergesetzes) bleiben außer Betracht.\nmindern die Lohnsteuereinnahmen.\n(3) Die Bemessungsgrundlage für die Zulage nach\n(6) Der Zuschlag für ein Kind des Arbeitnehmers\nAbsatz 1 Satz 1 und 2 ist bei monatlicher Lohnab-\n(Absatz 4), das bei der Errechnung der Zulage durch\nrechnung auf einen durch 10, bei wöchentlicher\nden Arbei1tgeber nicht zu berücksichtigen ist\nLohnabrechnung auf einen durch 2,5 und bei tägli-\n(Absatz 5), wird auf Antrag nach Ablauf des Kalen-\ncher Lohnabrechnung auf einen durch 0,5 ohne Rest\nderjahrs durch das Finanzamt errechnet und ausge-\nteilbaren Betrag aufzurunden; bei anderen Lohnab-\nzahlt; der Antrag ist vorbehaltlich des § 29 Abs. 2\nrechnungszeiträumen ergföt sich die Bemessungs-\nSatz 2 an das Finanzamt zu richten, das für einen\ngrundlage aus dem mit der Zahl der Arbeitstage\nLohnsteuer-Jahresausgleich       des   Arbeitnehmers\nvervielfachten Tagesarbeitslohn, der auf einen\nzuständig ist. Der Kinderzuschlag ist von dem Zeit-\ndurch 0,5 ohne Rest teilbaren Betrag aufzurunden\npunkt an zu gewähren, in dem die Voraussetzungen\nist. Zur Feststellung der Zahl der Arbeitstage sind\nfür die Eintragung des Kindes auf der Lohnsteuer-\nvon der Zahl der Kalendertage des Lohnabrech-\nkarte oder einer entsprechenden Bescheinigung des\nnungszeitraums für je 7 Tage 2 Tage abzuziehen. Die\nArbeitnehmers vorgelegen haben.\nBemessungsgrundlage für die Zulage nach Absatz 1\nSatz 3 ist auf einen durch 0,5 ohne Rest teilbaren         (7) Die Zulage nach Absatz 1 Satz 4 ist von dem\nBeitrag und für die Zulage nach Absatz 1 Satz 4 auf     zuständigen Arbeitsamt zu errechnen und zusam-\neinen durch 10 ohne Rest teilbaren Betrag aufzurun-     men mit dem Konkursausfallgeld auszuzahlen; sie\nden.                                                    ist den Arbeitnehmern gegenüber gesondert auszu-\nweisen. Die ausgezahlten Zulagen werden dem\n(4) Die Zulage beträgt 8 vom Hundert der Bemes-\nArbeitsamt auf Antrag von dem Finanzamt, an das\nsungsgrundlage zuzüglich eines Zuschlags für jedes\nder Arbeitgeber die Lohnsteuer abzuführen hätte,\nKind des Arbeitnehmers, das auf seiner Lohnsteuer-\naus den Einnahmen an Lohnsteuer ersetzt. Absatz 5\nkarte oder auf einer entsprechenden Bescheinigung\nletzter Satz gilt entsprechend.\nfür den jeweiligen Lohnabrechnungszeitraum einge-\ntragen ist. Der Kinderzuschlag beträgt 22 Deutsche         (8) Hat das Arbeitsamt den Konkursverwalter mit\nMark monatlich, 5 Deutsche Mark wöchentlich oder        der Errechnung und Auszahlung des Konkursaus-\neine Deutsche Mark täglich für jedes Kind. Bei an-      fallgeldes beauftragt (§ 141 i des Arbeitsförderungs-\nderen als monatlichen, wöchentlichen oder täglichen     gesetzes), so hat der Konkursverwalter auch die\nLohnabrechnungszeiträumen beträgt der Zuschlag          Zulage zu e:rrechnen und auszuzahlen. Die Mittel für\neine Deutsche Mark je Arbeitstag (Absatz 3 Satz 2).     die Auszahlung werden vom Arbeitsamt dem Kon-","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1979                            21\nkursverwalter zur Verfügung gestellt und dem           sind nur die Zulagen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2\nArbeitsamt auf Antrag von dem Finanzamt, an das        besonders zu bescheinigen.\nder Arbeitgeber die Lohnsteuer abzuführen hätte,\nersetzt.                                                  (6) Beträge, die beim Finanzamt auf Grund eines\nmit der Zahlung der Zulagen zusammenhängenden\n(9) Soweit die in Absaitz 1 Satz 3 bezeichneten     Tatbestandes, insbesondere auf Grund einer Rück-\nLeistungen nicht vom Arbeitgeber ausgezahlt wer-       forderung von Zulagen vom Arbeitnehmer oder\nden, hat der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für      einer Inanspruchnahme des Arbeitgebers im Rah-\neinen Zulagenanspruch nach Absatz 1 Satz 3 gegen-      men seiner Haftung, eingehen, erhöhen die Lohn-\nüber dem Arbeitgeber nachzuweisen. Der Nachweis        steuereinnahmen.\nist durch Vorlage von Belegen über den Bezug einer\nder in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten Leistungen zu         (7) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über\nerbringen. Der Arbeitgeber hat die Art der Leis1tung   die auf Grund dieses Artikels ergehenden Verwal-\nund den Zeitraum, für den s,ie gezahlt worden ist, im  tungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechts-\nLohnkonto zu vermerken.                                weg gegeben.\n(10) · Der Anspruch auf die Zulage ist nicht über-                            § 29 a\ntragbar.                                                  Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften\nder Abgabenordnung\n§ 29\nErgänzende Vorschriften                   (1) Für die Zulage gelten die Strafvorschriften des\n§ 370 Abs. 1 bis 4, der §§ 371, 375 Abs. 1 und des\n(1) Auf die Zulage sind die für Steuervergütungen   § 376 sowie die Bußgeldvorschriften der §§ 378, 379\ngeltenden Vorschriften der Abgabenordnung ein-         Abs. 1, 4 und des § 384 der Abgabenordnung ent-\nschließlich der Vorschriften über außergerichtliche    sprechend.\nRechtsbehelfe entsprechend anzuwenden. Dies gilit\nnicht für § 163 der Abgabenordnung sowie für dieje-       (2) Für Strafverfahren wegen einer Straftat nach\nnigen Vorschriften, die lediglich Zollvergütungen      Absatz 1 sowie der Begünstigung einer Person, die\nund Verbrauchsteuervergütungen betreffen. Abwei-       eine solche Tat begangen hat, gelten die §§ 385 bis\nchende Vorschriften dieses Gesetzes bleiben unbe-      408, für das Bußgeldverfahren wegen einer Ord-\nrührt.                                                 nungswidrigkeit nach Absatz 1 die §§ 409 bis 412\nder Abgabenordnung entsprechend.\n(2) Der Arbeitnehmer kann beantragen, daß das\nFinanzamt, an das der Arbeitgeber die Lohnsteuer\nabzuführen hat oder in den Fällen des § 28 Abs. 7\nund 8 abzuführen hätte, die Zulage durch schriftli-                           Artikel VI\nchen Bescheid festsetzt. Das gilt auch in den Fällen,\nfo denen neben der Festsetzung der Zulage von 8\nErmächtigungsvorschriften\nvom Hundert die Gewährung eines Kinderzuschlags\nbeantragt wird. Der Antrag ist bis zum Ablauf von                                 § 30\nzwei Monaten nach dem Ende des Zeitraums, für           , (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit\nden die Zulage nach § 28 Abs. 5 Satz 3 auszuzahlen     Zustimmung des Bundesrates\nist, in den Fällen des § 28 Abs. 7 und 8 bis zum\nAblauf von 2 Monaten nach der Auszahlung des           1. zur Durchführung dieses Abschnitts Rechtsver-\nKonkursausfallgeldes, zu stellen. Die Frist kann auf       ordnungen zu erlassen, soweit dies zur Wahrung\nAntrag verlängert werden.                                  der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung und bei\nder Gewährung der Zulagen, zur Beseitigung von\n(3) Ist eine Zulage durch Bescheid rechtskräftig        Unbilligkeiten in Härtefällen oder zur Verwal-\nfestgesetzt worden, so ist der Arbeitgeber verpflich-      tungsvereinfachung erforderlich ist, und zwar\ntet, die Zulage an den Arbeitnehmer nach Maßgabe           a) über die Abgrenzung des begünstigten Perso-\ndes rechtskräftigen Bescheids zu zahlen, wenn nicht            nenkreises,\ndas Finanzamt die Zulage selbst auszahlt. Das Fi-          b) über die Ermittlung und Abgrenzung der Ein-\nnanzamt hat dem Arbeitgeber eine Abschrift des                künfte aus Berlin (West) einschließlich der\nrechtskräftigen Bescheids zu übersenden.\ndarauf entfallenden Betriebsausgaben und\n(4) Der Arbeitgeber haftet für zu Unrecht gezahlte          Werbungskosten;\nZulagen. Das Finanzamt hat auf Anfrage des Arbeit-     2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen\ngebers oder in den Fällen des § 28 Abs. 1 Satz 4 auf       a) über das Verfahren bei der Gewährung von\nAnfrage des Arbeitsamts oder des Konkursverwal-                Zulagen,\nters Auskunft über die Anwendung der Vorschrif-\nten über die Gewährung der Zulagen im einzelnen            b) über die Ersetzung von Zulagen an Arbeitge-\nFall zu erteilen.                                              ber, wenn die Summe der Zulagen den Betrag\nübersteigt, der insgesamt an Lohnsteuer ein-\n(5) Der Arbeitgeber hat die nach§ 28 Abs. 1 Satz 1          behalten ist; dabei kann auch eine Verrech-\nbis 3 gezahlten Zulagen bei jeder Lohnabrechnung               nung mit anderen Abgaben oder Beiträgen des\nim Lohnkonto des Arbeitnehmers oder, sofern ein                Arbeitgebers zugelassen werden. Die verrech-\nLohnkonto nicht zu führen ist, in entsprechenden              neten Beträge sind vom Finanzamt wie Min-\nAufzeichnungen voneinander getrennt einzutragen.               derungen der Lohnsteuereinnahmen zu behan-\nIn der Lohnsteuerbescheinigung und im Lohnzettel               deln;","22                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n3. die in § 25 Abs. 4 vorgesehenen Rechtsverord-        dere nachträgliche Herstellungsarbeiten, die nach\nnungen zu erlassen.                                 dem 31. Dezember 1977 beendet werden. Bei Ge-\nbäuden, die nach dem 31. Dezember 1977 vom\n(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-\nSteuerpflichtigen hergestellt worden sind oder her-\ntigt, zur Berechnung der nach den §§ 21, 22 und 26\ngestellt werden und bei denen der Antrag auf Bau-\nzu ermäßigenden Einkommensteuer und Lohnsteuer          genehmigung vor dem 1. Januar 1979 gestellt wor-\naus der Einkommensteuertabelle und der Jahres-          den ist oder gestellt wird, hat der Steuerpflichtige\nlohnsteuertabelle abgeleitete Tabellen aufzustellen\nein Wahlrecht, ob er die erhöhten Absetzungen\nund bekanntzumachen. Bei der Aufstellung der\nnach § 14 oder nach § 14 des Gesetzes in der Fas-\nabgeleiteten Tabellen sind die gleichen Abrundun-\nsung der Bekanntmachung vom 18. Februar 1976\ngen vorzunehmen wie bei der Aufstellung der Aus-\n(BGBI. I S. 353) in Anspruch nehmen will.\ngangstabellen. Für die Aufstellung und Bekanntma-\nchung von Lohnsteuertabellen für monatliche,               (5) § 14 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz und § 19\nwöchentliche und tägliche Lohnzahlungen sind die        Abs. 2 Satz 1 und Abs. 8 sind hinsichtlich des Zeit-\nfür die allgemeinen Lohnsteuertabellen maßgeben-        raums von 8 Jahren erstmals auf Schiffe anzuwen-\nden Vorschriften anzuwenden.                            den, die nach dem 15. Mai 1973 angeschafft oder\nhergestellt worden sind. Das gilt nicht für Schiffe,\n(3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-\ndie vom Steuerpflichtigen, bei Gesellschaften im\ntigt, zur Berechnung der Zulagen nach § 28 bei\nSinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuer-\nmonatlicher, wöchentlicher und täglicher Lohnab-\ngesetzes von der GeselJschaft, nachweislich vor dem\nrechnung Tabellen aufzustellen und bekanntzuma-\n16. Mai 1973 bestellt worden sind oder mit deren\nchen.                                                   Herstellung der Steuerpflichtige oder die Gesell-\nschaft vor dem 16. Mai 1973 begonnen hat.\n(6) § 14 a ist erstmals auf Mehrfamilienhäuser\nAbschnitt III                      sowie Ausbauten und Erweiterungen an Mehrfa-\nSchlußvorschriiten                    milienhäusern anzuwenden, bei denen der Antrag\nauf Baugenehmigung nach dem 31. Dezember 1976\ngestellt worden ist. Die §§ 14 a und 15 des Gesetzes\n§ 31                          in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Fe-\nAnwendungsbereich                     bruar 1976 (BGBI. I S. 353) oder einer früheren Fas-\nsung sind weiter anzuwenden auf Mehrfamilien-\n(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,     häuser sowie Ausbauten und Erweiterungen an\nsoweit in den folgenden Absätzen nichts anderes         Mehrfamilienhäusern, für die der Antrag auf Bau-\nbestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeit-        genehmigung vor dem 15. Juli 1977 gestellt worden\nraum 1978 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Ar-          ist. Bei Mehrfamilienhäusern sowie Ausbauten und\nbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß die          Erweiterungen an Mehrfamilienhäusern, bei denen\nvorstehende Fassung dieses Gesetzes erstmals auf        der Antrag auf Baugenehmigung nach dem 31. De-\nden laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem       zember 1976 und vor dem 15. Juli 1977 gestellt\n31. Dezember 1977 endenden Lohnzahlungszeitraum         worden ist, hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht,\ngezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach         ob er die erhöhten Absetzungen nach § 14 a oder\ndem 31. Dezember 1977 zufließen, anzuwenden ist.        nach den §§ 14 a oder 15 des Gesetzes in der Fas-\nFür die Gewährung von Zulagen nach § 28 gilt Satz       sung der Bekanntmachung vom 18. Februar 1976\n1 mit der Maßgabe, daß die vorstehende Fassung          (BGBI. I S. 353) in Anspruch nehmen will.\ndieses Gesetzes erstmals auf Lohnabrechnungszeit-\nräume anzuwenden ist, die nach dem 31. Dezember            (7) § 14 b ist erstmals auf Modernisierungsmaß-\n1977 enden. Uberschreitet der Lohnabrechnungs-          nahmen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember\nzeitraum 5 Wochen, so tritt an seine Stelle der         1976 fertiggestellt worden sind.\nLohnzahlungszeitraum.                                      (8) § 15 ist erstmals auf Einfamilienhäuser, Zwei-\n(2) Die §§ 1 bis 13 sind vorbehaltlich des Satzes 2  familienhäuser und Eigentumswohnungen sowie\nerstmals auf Umsätze und Innenumsätze anzuwen-          Ausbauten und Erweiterungen an Einfamilienhäu-\nden, die nach dem 31. Dezember 1977 ausgeführt          sern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnun-\nwerden. § 4 Abs. 3 Nr. 3, 5, 7 und 8 ist erstmals auf   gen anzuwenden bei denen\nUmsätze und Innenumsätze anzuwenden, die nach           1. im Fall der Herstellung\ndem 31. Oktober 1978 ausgeführt werden.                     der Antrag auf Baugenehmigung nach dem 31.\nDezember 1976 gestellt worden ist,\n(3) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des An-\nlagevermögens, die vor dem 1. September 1977 an-        2. im Fall der Anschaffung\ngeschafft oder hergestellt worden sind, ist § 13 a          diese auf einem nach dem 31. Dezember 1976\nAbs. 2 des Berlinförderungsgesetzes in der Fassung          rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen\nder Bekanntmachung vom 18. Februar 1976 (BGBI. I            Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt beruht.\nS. 353) weiter anzuwenden.\nDie §§ 14 a und 15 des Gesetzes in der Fassung der\n(4) § 14 ist vorbehaltlich des Absatzes 5 erstmals   Bekanntmachung vom 18. Februar 1976 (BGBI. I\nanzuwenden auf Wirtschaftsgüter, die nach dem           S. 353) oder einer früheren Fassung sind weiter an-\n31. Dezember 1977 ang·eschafft oder hergestellt wer-    zuwenden bei Einfamilienhäusern, Zweifamilien-\nden, sowie auf Ausbauten, Erweiterungen und an-         häusern und Eigentumswohnungen sowie Zubauten,","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1979                          23\nAusbauten und Umbauten an Einfamilienhäusern,          ein Wahlrecht, ob er die Investitionszulage nach\nZweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen, bei        § 19 oder nach § 19 des Gesetzes in der Fassung der\ndenen                                                  Bekanntmachung vom 18. Februar 1976 (BGBI. I S.\n1. im Fall der Herstellung                             353), geändert durch Artikel 5 des Einführungs-\ngesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember\nder Antrag auf Baugenehmigung vor dem 15. Juli     1976 (BGBI. I S. 3341), in Anspruch nehmen will.\n1977 gestellt worden ist,\n2. im Fall des Ersterwerbs oder Zweiterwerbs              (10) § 19 Abs. 5 Satz 3 und 4 ist erstmals auf\nAnträge anzuwenden, für die die Antragsfrist nach\ndie Anschaffung auf einem vor dem 15. Juli 1977\ndem 31. Dezember 1978 endet.\nrechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen\nVertrag oder gleichstehenden Rechtsakt beruht.        (11) § 21 Abs. 2 und 3 Satz 1 und § 27 sind auf\nBei Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und        Antrag erstmals für den Veranlagungszeitraum 1977\nEigentumswohnungen sowie Ausbauten und Erwei-          anzuwenden. Der Antrag kann für die §§ 21 und 27\nterungen an Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäu-       nur einheitlich gestellt werden.\nsern und Eigentumswohnungen, bei denen der An-\ntrag auf Baugenehmigung nach dem 31. Dezember                                     § 32\n1976 und vor dem 15. Juli 1977 gestellt worden ist\nErmächtigung\noder bei denen im Erwerbsfall die Anschaffung auf\neinem nach dem 31. Dezember 1976 und vor dem              Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-\n15. Juli 1977 rechtswirksam abgeschlossenen obliga-    tigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils\ntorischen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt       geltenden Fassung mit neuem Datum, unter neuer\nberuht, hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht, ob     Uberschrift und in neuer Paragraphenfolge bekannt-\ner die erhöhten Absetzungen nach § 15 oder nach        zumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wort-\nden §§ 14 a oder 15 des Gesetzes in der Fassung der    lauts zu beseitigen.\nBekanntmachung vom 18. Februar 1976 (BGBI. I S.\n353) oder einer früheren Fassung in Anspruch neh-\nmen will.\nAbschnitt IV\n(9) § 19 ist vorbehaltlich der Absätze 5 und 10\nerstmals anzuwenden auf Wirtschaftsgüter, die nach                        Berlin-Klausel\ndem 31. Dezember 1977 angeschafft oder herge-\nstellt werden, sowie auf Ausbauten, Erweiterungen                                 § 33\nund andere nachträgliche Herstellungsarbeiten, die\nnach dem 31. Dezember 1977 beendet werden. Bei            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nGebäuden, die nach dem 31. Dezember 1977 vom           und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes\nSteuerpflichtigen hergestellt worden sind oder her-    auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf\ngestellt werden und bei denen der Antrag auf Bau-      Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im\ngenehmigung vor dem 1. Januar 1979 gestellt wor-       Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs-\nden ist oder gestellt wird, hat der Steuerpflichtige   gesetzes."]}