{"id":"bgbl1-1978-9-3","kind":"bgbl1","year":1978,"number":9,"date":"1978-02-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/9#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-9-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_9.pdf#page=12","order":3,"title":"Verordnung über die Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen an Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst","law_date":"1978-02-20T00:00:00Z","page":276,"pdf_page":12,"num_pages":1,"content":["276                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nVerordnung\nüber die Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen\nan Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst\nVom 20. Februar 1978\nAuf Crund des § G3 des Bundesbesoldungsgeset-          2. für jedes bei seinem Dienstherrn nicht abgelei-\nzes in der Fassung des Artikels I des Zweitc~n Ge-             stete Dienstjahr nach Bestehen der Laufbahnprü-\nsetzes zur Vereinheitlichtrng und Neuregelung des              fung ein Fünfte1 der insgesamt erhaltenen An-\nBesoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai              wärtersonderzuschläge zurückzuzahlen, falls er\n1975 (BGBI. I S. 1173) wird mit Zustimmung des                 der Verpflichtung nach Nummer 1 aus einem von\nBundesrates verordnet:                                         ihm zu vertretenden Grunde nicht nachkommt.\n§ 1                               (2) Die zuständige Dienstbehörde kann von einer\nPersonenkreis                       Rückforderung absehen, wenn der Beamte nach Be-\nstehen der Laufbahnprüfung in ein Beamtenverhält-\n(1) Anwü rlcrsondcrzuschläge       können   gewährt    nis zu einem anderen Dienstherrn (§ 29 Abs. l des\nwerden                                                     Bundesbesoldungsgesetzes) tritt und dort die ent-\n1. Anwärtern d<'s a llgcnwi nen Vol.lzugsdienstes und      sprechende Zeit verbleibt.\nWerkdienstes in Justizvollzugsanstalten,\n2. Feuerwehrmannanwärlern,                                                            § 4\nRückzahlung\n:3. Anwärtern des mittleren Gewerbeaufsichtsdien-\nstes und des millleren eich technischen Dienstes,        Der Anwärtersonderzuschlag ist in voller Höhe\nzurückzuzahlen, wenn der Anwärter vor Ablegen\n4. Anwärtern für den gehobenen und höheren Bank-\nder Laufbahnprüfung aus einem von ihm zu vertre-\ndienst, die eine abgeschlossene kaufmännische Be-\ntenden Grunde aus dem Vorbereitungsdien$t aus-\nrufsausbildung oder eine gleichwertige Tätigkeit\nscheidet.\nnachgewiesen haben.\n§ 5\n(2) Anwärtersonderzuschlügc können ferner An-                              Sonderregelung\nwärtern des höheren Dienstes gewährt werden, die\nDie Straßen- und Flußmeisteranwärter des mittle-\ndie laufbahnrechtlich geforderte Befähigung für eine\nren Dienstes in Baden-Württemberg und Bayern, die\nandere Laufbahn des höheren Dienstes in einem\nKriminalanwärter in Baden-Württemberg und Ham-\ndurch Prüfung abgPsch losscnen Vorbereitungsdienst\nburg, die Kriminalhauptwachtmeisteranwärter und\nerworben haben.\ndie Anwärter für die Wasserschutzpolizei in Schles-\n§ 2                            wig-Holstein sowie die Polizeianwärter in Hamburg\nHöhe des Anwärlersonderzuschlages               können einen Anwärtersonderzuschlag erhalten. Er\nbeträgt fünfunddreißig vom Hundert des für Anwär-\nDer An wi:irtersonderzuschlag beträgt                  ter vor Vollendung des 26. Lebensjahres festge-\n1. für Anwürtcr nach § 1 Abs. 1                           setzten Anwärtergrundbetrages. Die §§ 3 und 4 gel-\nfünfunddreißig vorn Hundert,                          ten entsprechend.\n§ 6\n2. für Anwärter nach § 1 Abs. 2\nBesitzstandswahrung\nfünfzig vom J-Iundcrl\nVerringert sich oder entfällt durch diese Verord-\ndes vor Vollendung des 26. Lebensjahres zustehen-          nung der dem Anwärter bisher gewährte Zuschlag,\nden Anwärtcrgrunclbetrages.                                so werden die bisherigen Zuschläge bis zur Been-\ndigung des Vorbereitungsdienstes des Anwärters als\n§ 3                            Anwärtersonderzuschläge weitergezahlt.\nBesondere Auflagen\n§ 7\n(1) Ein Anwärtersonderzusch]ag soll nur gewährt\nwerden, wenn sich d<~r Anwärter verpflichtet,                                  Berlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n1. nach Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 82 des Bun-\nfünf Jahre als Beamter im Dienst seines Dienst-\ndesbesoldungsgesetzes auch im Land Berlin.\nherrn zu verbleiben oder, wenn das Beamten-\nverhältnis nach Bcstelwn der Laufbahnprüfung\n§ 8\nendet, in ein neues Beamtenverhältnis bei seinem\nfrüheren Dienstherrn in der Laufbahn (Fachrich-                             Inkrafttreten\ntung), für die er die Bcfühigung erworben hat,           Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nfür mindestens die gleiche Zeit einzutreten;          Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nBonn, den 20. Februar 1978\nDer BundE~sminister des Innern\nMaihof er"]}