{"id":"bgbl1-1978-9-2","kind":"bgbl1","year":1978,"number":9,"date":"1978-02-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/9#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-9-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_9.pdf#page=5","order":2,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachgehilfen in steuer- und wirtschaftsberatenden Berufen","law_date":"1978-02-15T00:00:00Z","page":269,"pdf_page":5,"num_pages":7,"content":["Nr. 9 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1978                            269\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Fachgehilfen\nin steuer- und wirtschaftsberatenden Berufen *)\nVom 15. Februar 1978\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes                        f) Sonstige Steuern und nichtsteuerliche Rege-\nvom 14. August 1969 (BGBI. I S. 1112), der zuletzt                           lungen mit steuerlichen Auswirkungen.\ndurch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976\n(BGBI. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Ein-                                            § 4\nvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und\nWissenschaft verordnet:                                                              Ausbildungsrahmenplan\nDie Kenntnisse und Fertigkeiten nach § 3 sollen\n§                                   nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs                    sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus-\nbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt wer-\nDer Ausbildungsberuf Fachgehilfe in steuer- und                   den. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abwei-\nwirtschaftsberatenden Berufen wird staatlich aner-                    chende sachliche und zeitliche Gliederung des Aus-\nkannt.                                                                bildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit\neine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausge-\n§ 2                                  gangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten\nAusbildungsdauer                              die Abweichung verlangen.\nDie Ausbildungsdauer beträgt drei Jahre.\n§ 5\nAusbildungsplan\n§ 3\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des\nAusbildungsberufsbild                            Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens                   einen Ausbildungsplan zu erstellen. Wird der Aus-\ndie folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:                            zubildende in einer Landwirtschaftlichen Buchstelle\nausgebildet, so sind bei der Erstellung des Ausbil-\n1. Stellung des ausbildenden Betriebs im Rahmen                       dungsplans die Besonderheiten der Steuer- und\nder Rechts- und Wirtschaftsordnung                               Wirtschaftsberatung für land- und forstwirtschaft-\na) Bedeutung und gesetzliche Grundlagen der                      liche Betriebe zu berücksichtigen.\nsteuer- und wirtschaftsberatenden Berufe,\n§ 6\nb) Ausbildung zum Fachgehilfen in steuer- und\nwirtschaftsberatenden Berufen,                                                  Berichtsheft\nc) Arbeitsrecht, insbesondere Arbeits~chutzrecht,                   Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form\nund Sozialrecht;                                           eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist die\n2. Verwaltungsarbeiten;                                               Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der\nAusbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das\n3. Grundzüge des Schuldrechts, allgemeine Bestim-                     Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.\nmungen des Steuerrechts;\n4. Rechnungswesen                                                                               § 7\na) Buchführung und Abschlußtechnik,                                                Zwischenprüfung\nb) Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung,                             (1) Während der Berufsausbildung ist eine Zwi-\nc) Elektronische Datenverarbeitung;                              schenprüfung durchzuführen. Sie soll am Ende des\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n5. Abgabenordnung und Finanzgerichtsbarkeit;\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in\n6. Steuerarten                                                        der Anlage zu § 4 für die ersten beiden Ausbil-\na) Umsatzsteuer,                                                 dungsjahre aufgeführten Kenntnisse und Fertigkei-\nten und auf den im Berufsschulunterricht entspre-\nb) Einkommensteuer, Lohnsteuer- und Kapital-                     chend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden\nertragsteuer,                                              Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung\nc) Körperschaftsteuer,                                           wesentlich ist. Die Zwischenprüfung ist schriftlich\nd) Gewerbesteuer,                                                an Hand praxisbezogener Fälle oder Aufgaben in\neiner Prüfungsdauer von etwa einhundertachtzig\ne) Bewertungsgesetz und Vermögensteuer,                          Minuten durchzuführen.\n(3) Soweit die Zwischenprüfung in programmier-\n\"') Diese Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der\nStändigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundes-  ter Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 2\nrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufs-  vorgeschriebene Prüfungsdauer unterschritten wer-\nschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffent-\nlicht.                                                            den.","270                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n§ 8                                (4) Soweit die schriftliche Prüfung in program-\nAbschlußprüfung                        mierter Form durchgeführt wird, kann die vorge-\nsehene Prüfungsdauer unterschritten werden.\n(l) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die\nin der Anlage zu § 4 aufgeführten Kenntnisse und              (5) In der mündlichen Prüfung soll der Prüfling\nFertigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht        in einer Prüfungsdauer von etwa dreißig Minuten\nvermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus-       zeigen, daß er praxistypische und fächerübergrei-\nbildung wesentlich ist.                                    fende Fälle lösen kann.\n(2) Zum Nachweis der Kenntnisse und Fertigkei-             (6) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen\nten ist der Prüfling schr.i.ftlich und mündlich zu prü-    im Gesamtergebnis und mindestens in zwei· der in\nfen.                                                       Absatz 3 genannten Prüfungsfächer sowie in der\nmündlichen Prüfung mindestens ausreichende Prü-\n(3) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die     fungsleistungen erbracht werden. Werden die Prü-\nnachgenannten Prüfungsfächer.                              fungsleistungen in einem Prüfungsfach mit „unge-\n1. Prüfungsfach Steuerwesen:                               nügend\" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestan-\nden.\nIn einer Prüfungsdauer von etwa einhundertfünf-\nzig Minuten soJI der Prüfling mehrere praxisbe-           (7) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses sind\nzogene Aufgaben oder Fälle, insbesondere aus           die durch drei geteilte Summe der Ergebnisse der\nden Bereichen der Steuern vom Umsatz, Vermö-           schriftlichen Prüfung und das Ergebnis der münd-\ngen, Einkommen und Ertrag, bearbeiten und da-          lichen Prüfung im Verhältnis zwei zu eins zu ge-\nbei zeigen, daß er neben den zur Lösung erforder-      wichten.\nlichen Kenntnissen und Fertigkeiten auf dem Ge-                                  § 9\nbiet des Steuerwesens auch allgemeine Kennt-\nnisse und Fertigkeiten erworben hat.                                Aufhebung von Vorschriften\n2. Prüfungsfach Rechnungswesen:                               Die bisher im Verwaltungsverfahren festgelegten\nIn einer Prüfungsdauer von etwa einhundertfünf-        Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsan-\nzig Minuten soll der Prüfling mehrere praxisbe-        forderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und\nzogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei        vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in\nzeigen, daß er auf dem Gebiet des Rechnungs-           dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere für\nwesens die erforderlichen Kenntnisse und Fertig-       die Ausbildungsberufe Gehilfe in wirtschafts- und\nkeiten erworben hat.                                   steuerberatenden Berufen, Gehilfe für Buchprüfung\nund Steuerberatung und Gehilfe in Landwirtschaft-\n3. Prüfungsfach Wirtschaftslehre:                          lichen Buchstellen, sind nicht mehr anzuwenden.\nIn einer Prüfungsdauer von etwa neunzig Minu-\nten soll der Prüfling mehrere Aufgaben oder Fälle\n§ 10\nbearbeiten und dabei zeigen, daß er auf dem Ge-\nbiet der Wirtschaftslehre einschließlich des Wirt-                      Dbergangsregelung\nschaftsrechts die erforderlichen Kenntnisse und\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-\nFertigkeiten erworben hat und daß er allgemeine\nkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die\nwirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-\nbisherigen Vorschriften weiter anzuwenden.\nhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und\nbeurteilen kann.\n§ 11\nSind die Prüfungsleistungen in einem Fach mit min-\ndestens „ausreichend\" und in den beiden anderen                                Berlin-Klausel\nFächern mit „mangelhaft\" bewertet worden, so ist\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nauf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Be-\nPrüfungsausschusses in einem der mit „mangelhaft\"\nrufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.\nbewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch\neine mündliche Prüfung von etwa fünfzehn Minuten\nzu ergänzen. Das Fach ist vom Prüfling zu bestim-                                   § 12\nmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses                              Inkrafttreten\nPrüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen\nArbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im                Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nVerhältnis zwei zu eins zu gewichten.                      kündung in Kraft.\nBonn,den15.Februar1978\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Hiehle\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","Nr. 9 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1978                            271\nAnlage\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Fachgehilfen\nin steuer- und wirtschaftsberatenden Berufen\n- - - - - - - ------------------ ------------------------------------\nLfd.            Teil des                                                                   1. 1 2. 1 3. 1 4. i 5. 1 6.\nzu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten\nNr.     Ausbild ungsberu fsbild(~s                                                          Ausbildungshalbjahr\nStellung des aus-\nbildenden Betriebs im\nRahmen der Rechts-\nund Wirtsclwftsord-\nnung\n(§ 3 Nr. 1)\n1.1   Bedeutung und gesetz-            a) Die Bedeutung der steuer- und wirtschaftsbera-\nliche Crundlagen der                 tenden Berufe beschreiben und darüber Auskunft\nsteuer- und wirt-                    geben                                           X\nschaftsberatenden\nb) Vorschriften über Verschwiegenheitspflichten\nBerufe\nund Auskunftsverweigerungsrechte anwenden       X\n(§ 3 Nr. 1 Buchslabe a)\nc) Wesentliche Vorschriften des Berufsrechts der\nSteuerberater und Steuerbevollmächtigten sowie\nder Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprü-\nfer nennen und erklären                                             X\n1.2   Ausbildung zum Fach-             a) Die besonderen Bestimmungen des Berufsbil-\ngehilfen in steuer- und              dungsgesetzes für die wirtschafts- und steuer-\nwirtschaftsberatenden                bera tend en Berufe nennen                      X\nBerufen\nb) Die Regelungen des Berufsausbildungsvertrages,\n(§ 3 Nr. 1 Buchstabe b)\ninsbesondere über Rechte und Pflichten des Aus-\nbildenden und des Auszubildenden, erklären      X\nc) Die Regelungen der Ausbildungsordnung ein-\nschließlich des Ausbildungsrahmenplans und des\nbetrieblichen Ausbildungsplans nennen und er-\nklären                                          X\n1.3   Arbeitsrecht, ins-               a} Für den Ausbildungsberuf in Betracht kommende\nbesondere Arbeits-                   Vorschriften des Arbeitsrechts, einschließlich\nschutzrecht, und                     des Kündigungsschutzrechts, erklären            X\nSozialrecht\nb) Die für den Auszubildenden in Betracht kommen-\n(§ 3 Nr. 1 Buchstabe c)\nden Regelungen des Arbeitsschutzrechts erklä-\nren und beachten                                X\nc) Die Vorkehrungen des Ausbildungsbetriebs zur\nUnfallverhütung erklären und beachten, geeig-\nnete Hilfsmaßnahmen bei Unfällen ergreifen      X\n2     Verwalt11ngsarbeiten             a) Den Postein- und Postausgang selbständig bear-\n(§ 3 Nr. 2)                          beiten sowie den Postdurchlauf erklären         X\nb) Schriftstücke nach Aktenplan ablegen und auf-\nfinden                                          X\nc) Termine und Fristen selbständig überwachen so-\nwie über die Termin- und Fristenkontrolle im\nAusbildungsbetrieb Auskunft geben                    X","272                                         Bundesgesetzbldlt, Jahrgang 1978, Teil I\n-------,--- ----- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - , - - - - , - - - , - - - - - ; - - - , - - - - - - ; - -\n1. 2. 3. f 4. 5. ~ 6.\n1     j         !\nLfd.            Teil d()S\nzu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten\nNr.   A usbildu 119sherufsbi !des                                                                                           Ausbildungshalbjahr\n--------1-------------- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 1 - - - - - - - - -\nd) Im Ausbildungsbetrieb eingesetzte Büromaschi-\nnen bedienen und Organisationsmittel hand-\nhaben sowie über ihren Einsatz im Ausbildungs-\nbetrieb Auskunft geben                                                       X X\ne) Vorgänge des Zahlungsverkehrs selbständig be-\narbeiten                                                                           X\nf) Einfachen Schriftverkehr selbständig bearbeiten                                           X X\ng) Einfache Aktenvermerke selbständig verfassen                                               X X\nh) Die Zeichnungs- und Vertretungsregelung im\nAusbildungsbetrieb darlegen und anwenden                                     X\n3     Grundzüge des Schuld-               a) Steuerlich bedeutende Vertragsarten - insbeson-\nrechts, allgemeine Be-                   dere Miet-, Pacht-, Dienst-, Werk-, Werkliefe-\nstimmungen des                           rungsvertrag, Schenkung - nennen sowie an\nSteuerrechts                             Hand praktischer Fälle Rechte und Pflichten der\n(§ 3 Nr. 3)                             Vertragspartner erklären                                                                  X    X\nb) Gründe für die Unwirksamkeit von Rechtsge-\nschäften nennen und steuerliche Folgen erklären                                           X X\nc) Mit den steuerlichen Vorschriften wie Gesetz,\nDurchführungsverordnung, Richtlinien, Erlaß\numgehen                                                                                   X X\n4     Rechnungswesen\n(§ 3 Nr. 4)\n1   1\n4.1   Buchführung und                     a) Buchführungssysteme erklären und über die ge-\nAbschlußtechnik                         bräuchlichen Formen der doppelten Buchführung\n(§ 3 Nr. 4 Buchstabe a)                 sowie deren Buchungstechnik Auskunft geben                                          X X\nb) Selbständig Buchführungen in gebräuchlichen\nFormen der doppelten Buchführung erstellen\n(Konten eröffnen, Geschäftsvorfälle buchen,\nKonten abschließen), Nebenbücher führen und\nabschließen                                                                         X     X   X      X\nc) Einfache Lohn- und Gehaltsabrechnungen selb-\nständig, schwierige nach Anleitung erstellen                                              X    X    X\nd) Spezielle Kontenrahmen erklären und Konten-\npläne anwenden                                                                      X     X   X\ne) Einfache Hauptabschlußübersichten selbständig,\nschwierige nach Anleitung erstellen                                                       X   X      X X\nf) Einfache Bilanzen mit Gewinn- und Verlustrech-\nnung selbständig, schwierige nach Anleitung aus\nder Hauptabschlußübersicht entwickeln                                                               X    X\ng) Kostenarten nennen und Grundzüge der Aufstel-\nlung der Kostenträgerrechnung darlegen                                                    X   X\n4.2   Bilanz, Gewinn- und                 a) Einfache Bilanzen kritisch erläutern                                                                 X    X\nVerlustrechnung                     b) Einfache innere Betriebsvergleiche durchführen                                                       X    X\n(§ 3 Nr. 4 Buchstabe b)","Nr. 9 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1978                       273\nTeil des                                                               1.   2. 3. 4. 5.  6.\nLfd.\ni\nzu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten\nNr.   Ausbildungsberufsbildes                                                        Ausbildungshalbjahr\n4.3  Elektronische Daten-         a) Buchführungsdaten selbständig erfassen               X X\nverarbeitung                 b) Selbständig Korrekturen auf Grund des Fehler-\n(§ 3 Nr. 4 Buchstabe c)                                                                 X X\nprotokolls vornehmen\nc) Die im Rahmen der EDV-Buchführung verwen-\ndeten Symbole und Schlüsselzahlen unter Ver-\nwendung der dazugehörigen Verzeichnisse er-\nklären                                               X X\n5    Abgabenordnung und           a) Aufzählen und unterscheiden, wer nach den Be-\nFinanzgerichtsbarkeit           stimmungen der Abgabenordnung Steuerpflich-\n(§ 3 Nr. 5)                     tiger ist                                                  X\nb) Die steuerlichen Pflichten der gesetzlichen Ver-\ntreter erläutern                                           X\nc) Aufzählen und unterscheiden, wer im Besteue-\nrungsverfahren Beteiligter ist                             X\nd) Die Bestimmungen der Abgabenordnung über die\nVertretung von Beteiligten im Besteuerungsver-\nfahren nennen und auf praktische Fälle anwen-\nden                                                        X\ne) Die Rechte und Pflichten der Beteiligten im Be-\nsteuerungsverfahren nennen und erläutern                   X\nf) Die Bedeutung des Steuergeheimnisses für die\nDurchführung des Besteuerungsverfahrens er-\nläutern                                                    X\ng) Anträge auf Fristverlängerung nach Anleitung\nentwerfen                                            X X\nh) Die Vorschriften über Entstehung, Feststellung\nund Festsetzung der Steuerschuld, deren Aufhe-\nbung und Anderung erläutern sowie die Anwen-\ndung dieser Vorschriften im Besteuerungsver-\nfahren in praktischen Fällen überprüfen                       X X\ni) Die Vorschriften über Fälligkeit einschließlich\nStundung nennen, Stundungsanträge entwerfen             X  X\nk) Die Vorschriften über Erlaß, Aufrechnung und\nVerjährung nennen, einfache Erlaß- und Aufrech-\nnungsanträge entwerfen                                  X  X\nl) Uber Arten, Zulässigkeit und Durchführung des\naußergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens Aus-\nkunft geben, einfache Beschwerde- und Ein-\nspruchsschreiben entwerfen                                    X X\nm) Die Grundtatbestände der Steuerhinterziehung,\nder leichtfertigen Steuerverkürzung und der\nSteuergefährdung sowie die möglichen Folgen\nnennen und erläutern                                          X\nn) Den Instanzenzug des finanzgerichtlichen Ver-\nfahrens sowie die Voraussetzungen für die Er-\nhebung der Klage und für die Einlegung der\nRevision nennen                                               X X","274                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n·-··-·-··········-----····----·····--··-·---·-----------------------..,.---------,--\n1. ; 2. : 3. 1 4. 1 5. 1 6.\nUd.                Teil des\nzu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten                          Ausbildungshalbjahr\nNr.       A ushild u nqsbcrutsbildcs\n---·----------!-----·------ ., ......\n6       Steuerarten\n(§ 3 Nr. 6)\n-----------------------'-------------------------~-..c,----,---,----,---,---\n6.1     Umsatzsteuer                                  a) Bei der Erstellung von Umsatzsteuervoranmel-\n(§ 3 Nr. 6 Buchstabe a)                                dungen mitwirken                                                                  X\nb) Einfache Umsatzsteuervoranmeldungen selbstän-\ndig, schwierige nach Anleitung erstellen                                              X X\nc) Umsatzsteuererklärungen nach Anleitung erstel-\nlen                                                                                         X X\nd) Umsatzsteuerbescheide prüfen                                                                      X X\n6.2     Einkommensteuer,                              a) Einfache Einkommensteuererklärungen selbstän-\nLohnsteuer und                                          dig, schwierige nach Anleitung erstellen                                                    X X X\nKapitalertragsteuer                            b) Einkommensteuerbescheide prüfen                                                                   X X\n(§ 3 Nr. 6 Buchstabe b)\nc) Den Lohnsteuerabzug selbständig vornehmen                                                   X     X\nd) Selbständig Lohnsteueranmeldungen erstellen                                                 X     X\ne) Anträge auf Lohnsteuerermäßigung und Lohn-\nsteuerjahresausgleich nach Anleitung erstellen                                                   X    X\n- - - - - , - - - - - - ··--·-·-·\n6.3     Körperschaftsteuer                            a) Nennen, wer der Körperschaftsteuerpflicht unter-\n(§ 3 Nr. 6 Buchstabe c)                                liegt, zwischen beschränkter und unbeschränk-\nter Körperschaftsteuerpflicht unterscheiden und\nan Hand praktischer Fälle prüfen, ob beschränkte\noder unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht\nvorliegt                                                                                         X X\nb) Den Gegenstand der Körperschaftsteuerpflicht\nnennen                                                                                           X X\nc) Die wesentlichen Unterschiede zwischen dem\nEinkommen nach dem Einkommensteuergesetz\nund nach dem Körperschaftsteuergesetz nennen\nund erklären                                                                                     X X\nd) Die wesentlichen Regelungen des Körperschaft-\nsteuertarifs nennen                                                                              X X\ne) Einfache Körperschaftsteuererklärungen                                  nach\nAnleitung erstellen                                                                              X X\nf)       Körperschaftsteuerbescheide prüfen                                                               X X\n......................... - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - ; - - - - , - - - ; - - - - , - - - ; - - - ; - -\n6.4     c;ewerbesteuer                                a) Einfache Cewerbesteuererklärungen selbständig,\n( § 3 Nr. 6 B u clu; tc1 b E~ d)                       schwierige nach Anleitung erstellen                                                         X X\nb) Gewerbesteuermeßbescheide prüfen                                                                 X X\nc) (~ewerbesteuerbescheide prüfen                                                                         X\nd) Die BE:~deulung des Gewerbesteuerhebesatzes als\nSlandortfaktor erklären                                                                          X\ne) Cewerbesteuerrückstellungen                            selbständig         be-\nrechnen                                                                                          X\nf)       Die Vorschriften über die Lolrnsummensteuer\nund jhre                           erklären und anwenden                                         X\n....... ---- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - ' - - - ' - - - - - ' - - ~ - - · \" \" · -","Nr. 9 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1978                            275\nUd.           Toil dc!s\n1. 1 2. 1 3. 1 4. : s. r 6.\nzu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten\nNr.  Ausbild 11 nqsberufsbil des                                                        Ausbildungshalbjahr\n---\n1                2                                             3                                    4\n6.5 Bewertungsgesetz und             a) Einfache Vermögensaufstellungen selbständig,\nVermögensteuer                       schwierige nach Anleitung erstellen                                X    X\n(§ 3 Nr. 6 Buchstabe e)                                                                                 X    X\nb) Einheitswertbescheide prüfen\nc) Einfache Vermögensteuererklärungen selbstän-\ndig, schwierige nach Anleitung erstellen                           X    X\nd) Vermögensteuerbescheide prüfen                                      X    X\n6.6 Sonstige Steuern und             a) Wesentliche Regelungen des Erbschaftsteuer-\nnichtsteuerliche Rege-               rechts, des Grundsteuerrechts, und des Grund-\nlungen mit steuer-                   erwerbsteuerrechts nennen und anwenden                             X    X\nliehen Auswirkungen\nb) Die Regelungen über vermögenswirksame Lei-\n(§ 3 Nr. 6 Buchstabe f)                                                                       X    X\nstungen nennen und anwenden"]}