{"id":"bgbl1-1978-9-1","kind":"bgbl1","year":1978,"number":9,"date":"1978-02-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/9#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-9-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_9.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Wehrsoldgesetzes","law_date":"1978-02-20T00:00:00Z","page":265,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["265\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1978                          A usgegehen zu Bonn am 23. Februar 1978                                                                                               Nr. 9\nTaq                                                                Inhalt                                                                                         Seite\n20. 2. 7B   Neufassung des Wehrsoldgesetzes .................................................. .                                                                     265\n5:l-1\n15. 2. 7H   Verordnunq über die Berufsausbildung zum Fachgehilfen in steuer- und wirtschafts-\nberatenden Berufen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     269\nllPll: B00-21-]-{i()\n20. 2. 78   Verordnunq über die Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen an Beamte auf Widerruf\ni1n ·vorbereitunqsdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       276\nJlPll: :J.():J'.1.-] :J\n20. 2. 78   Verordnung zur Anderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel...                                                                     277\n21:!l-:iO-l-1G\nAb 1. Junuur 1978 werden bei Rechtsvorschriften, die mit neuer Gliederungsnummer in\ndie nächste Auflage des Fundstellennachweises A aufzunehmen sind, diese Gliederungs-\nnummern im Inhollsverzeichnis des Bundesgesetzblattes angegeben, und zwar mit dem\nZusatz „neu\".\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesqeset.zblatL Teil II Nr. 8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             279\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 280\nDieser Ausgabe ist für die Abonnenten der am 31. Dezember 1977 abgeschlossene Fundstellennachweis A 1977\n(Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR) beigefügt.\nBekanntmachung\nder Neufassung des W ehrsoldgesetzes\nVom 20. Februar 1978\nAuf Grund des § 2 des Neunten Gesetzes zur Än-                                         ersatzdienstrechtlicher und anderer Vorschriften\nderung des Wehrsoldgesetzes vom 23. Januar 1978                                          vom 29. Juli 1972 (BGBl. I S. 1321),\n(BGBl. I S. 157) wird nachstehend der Wortlaut des\n3. den am 1. November 1973 in Kraft getretenen\nWehrsoldgesetzes vom 30. März 1957 (BGBl. I S. 308)\nArtikel 2 des Gesetzes über die Erhöhung der\nin der ab 1. Februar 1978 geltenden Fassung be-\njährlichen Sonderzuwendung vom 30. Januar 1974\nkanntgemacht. Das Gesetz in seiner ursprünglichen\nFassung ist am 1. April 1957 in Kraft getreten. Die                                      (BGBl. I S. 129),\nNeufassung berücksichtigt:                                                          4. das am 1. Januar 1974 in Kraft getretene Achte\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 8. März                                            Gesetz zur Änderung des W ehrsoldgesetzes vom\n1971 (BGBI. I S. 171),                                                                2. September 1974 (BGBl. I S. 2152),\n2. den am 1. Januar 1973 in Kraft getretenen Arti-                                 5. den am 1. Juli 1975 in Kraft getretenen Artikel IX\nkel 4 des Gesetzes zur Änderung wehrrechtlicher,                                      § 1 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheit-","266                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nlichung und Neureg<!lung des Besoldungsrechts         7. den am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Arti-\nin Bund und Uindern vom 23. Mai 1975 (BGBI. I             kel 12 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. De-\nS.1173),                                                  zember 1975 (BGBl. I S. 3091),\n6. den am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Arti-        8. das nach seinem § 3 in Kraft getretene Neunte\nkel 3 des Neunten Cesctzes zur Änderung des               Gesetz zur Änderung des W ehrsoldgesetzes vom\nWehrpflichtgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I              23. Januar 1978 (BGBI. I S. 157).\ns. 1046),\nBonn, den 20. Februar 1978\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er\nGesetz\nüber die Geld- und Sachbezüge und die Heilfürsorge der Soldaten,\ndie auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten\n(Wehrsoldgesetz - WSG)\n§ 1                                (5) Soldaten, die an einer dienstlichen Veranstal-\nAllgemeine Vorschrift                    tung im Sinne des § 4 Abs. 4 des Wehrpflichtgeset-\nzes teilnehmen, erhalten keine Geldbezüge nach\n(1) Die Soldaten, die crnf Crund der Wehrpflicht       diesem Gesetz.\n·wehrdienst leisten, erhalten während der Dauer\nihrer Dienstzeit Wehrsold, Verpflegung, Unterkunft,                                § 2\nDienstbekleidung, Heilfürsorge, eine besondere Zu-                               Wehrsold\nwendung und Dienstgeld nach den §§ 2 bis 8; bei\nihrer Entlassung erhalten sie ein Entlassungsgeld            (1) Die Höhe des Wehrsoldes richtet sich nach\nnach § 9. Im übrigen dürfen Zulagen und Zuwendun-         der als Anlage beigefügten Tabelle.\ngen nur insoweit gewährt werden, als der Haushalts-\n(2) Muß   der Soldat wegen der Zugehörigkeit\nplan Mittel hierfür zur Verfügung stellt.\nseines Standortes zu einem anderen Währungs-\n(2) Der Anspruch c1uf die in Absatz 1 Satz 1 erster    gebiet als dem der Deutschen Mark über seine\nHalbsalz qenannten Bezüge besteht bei. Wehrdienst         Bezüge in einer fremden Währung verfügen, und\nvon nicht länger als drei Ta9en (§ 8) vom Zeitpunkt       erhalten Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit bei\ndes Dienstantritts, sonst von dem für den Dienst-         entsprechender Verwendung in demselben Standort\neintritt festgesetzten Tage c1n bis zur Beendigung\nAuslandsdienstbezüge       oder       Auslandsbeschäfti-\ndes Wehrdienstes (§ 28 des Wehrpflichtgesetzes in\ngungsvergütung, so erhält er den doppelten Wehr-\nder Fassung der Bekannt111achung vom 8. Dezember\n1972      BGB!. T S. 2277 ----, zuletzt geändert durch    sold; dieser unterliegt dem Kaufkraftausgleich nach\nArtikel 3 des c;esetzes vom 29 . .Juni 1976     BGBI. I   § 7 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 23. Mai 1975\nS.1701).                                                  (BGBl. I S. 1173, 1174), zuletzt geändert durch § 1\ndes Gesetzes vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I\n(3) Der Anspruch auf die Bezüge endet ferner mit       s. 3103).\ndem Entstehen des Anspruchs auf Dienstbezüge\neines Berufssoldaten oder Soldclten auf Zeit.                (3) Der Wehrsold ist für die Dauer einer von dem\nSoldaten vorsätzlich verursachten Dienstunfähigkeit\n(4) Bleibt der Soldat ohne Genehmigung schuld-\nund während des Vollzuges einer gerichtlichen Frei-\nhaft dem Dienst fern, so vnl ierl er für die Zeit   des\nheitsstrafe durch Behörden der Bundeswehr um\nFernbleibens den Anspruch auf die Bezüge.          Das\nfünfzig vom Hundert zu kürzen.\ngleiche gilt für die~ Dauer des Vollzuges einer     ge-\nrichtlichen Freiheitsstrafe, sofern sie nicht von   Be-      (4) Der Wehrsold wird monatlich am 10. jeden\nhörclPn d<)r Bundeswehr vollzogen wird.                   Monats gezahlt.","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1978                         267\n§ 3                           die Zahlung bis zum Abschluß des Verfahrens aus-\nVerpflegung                        gesetzt. Wird der Soldat auf Grund des Verfahrens\naus der Bundeswehr entlassen oder ausgeschlossen,\nDie Verpflegung wird als Gemeinschaftsverpfle-         erlischt sein Anspruch auf die Zuwendung.\ngung unentgeltlich bereitgestellt. Für die Tage, an\ndenen der Soldat von der Teilnahme an der Gemein-           (6) Ist die Zuwendung gezahlt worden, obwohl sie\nschaftsverpflegung befreit ist, wird ihm Verpfle-        dem Soldaten nach Absatz 4 nicht zustand, so ist sie\ngungsgeld in Höhe des Betrages gewährt, der nach         in voller Höhe zurückzuzahlen.\n§ 10 des Bundesbesoldungsgesetzes auf die Dienst-\nbezüge der Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit für\n§ 8\nihre Teilnahme an d(~r Gemeinschaftsverpflegung\nanzurechnen ist. Für die Dauer des Erholungsurlaubs                Abfindung bei Wehrdienst von nicht\nwird der doppelte Betrag des Verpflegungsgeldes                           länger als drei Tagen\ngewährt. Die Höhe des Verpflegungsgeldes bei\n(1) Der Soldat, der zu einer Wehrübung von nicht\ndienstlichem Aufenthalt im Ausland wird durch all-\nlänger als drei Tagen einberufen worden ist, erhält\ngemeine Verwaltungsvorschriften bestimmt.\nstatt der Leistungen nach § 2 ein Dienstgeld.\n§ 4                              (2) Das Dienstgeld beträgt\na) bei einer Wochenendübung            das Fünffache,\nUnterkunft\nb) bei sonstigen Wehrübungen\nDie Unterkunft wird unentgeltlich bereitgestellt.          täglich                              das Doppelte\nEin Entgelt für die Inanspruchnahme anderer Unter-\nkunft wird nicht gezahlt. Die Abfindung nach den         der sich aus der als Anlage beigefügten Tabelle\nreisekostenrechtlichen Vorschriften wird hierdurch       ergebenden Sätze.\nnicht berührt.                                              (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für den Wehrdienst\n§ 5                           in der Verfügungsbereitschaft von nicht länger als\ndrei Tagen entsprechend.\nDienstbekleidung\nDienstbekleidung und Ausrüstung werden unent-                                     § 9\ngeltlich bereitgestellt. Den Offizieren wird auf ihren                      Entlassungsgeld\nAntrag an Stelle einzelner Bekleidungsstücke ein\neinmaliger Bekleidungszuschuß und eine Entschädi-           (1) Der Soldat erhält bei der Entlassung nach\ngung für besondere Abnutzung der selbstbeschafften       einem Grundwehrdienst von mindestens einem Mo-\nBekleidung gewährt.                                      nat oder nach einer unmittelbar anschließenden\nWehrübung ein Entlassungsgeld.\n§ 6\nHeilfürsorge                          (2) Das Entlassungsgeld beträgt für jeden vollen\nMonat des Grundwehrdienstes fünfundsechzig Deut-\nDie Heilfürsorge besteht in unentgeltlicher trup-      sche Mark; haben Familienangehörige des Soldaten\npenärztlicher Versorgung.                                allgemeine Leistungen nach § 5 des Unterhaltssiche-\nrungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\n§ 7                           vom 8. März 1975 (BGBl. I S. 661), geändert durch\nArtikel 5 des Gesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBI. I\nBesondere Zuwendung                      S. 1046), erhalten, beträgt das Entlassungsgeld fünf-\n(1) Dem Soldaten, der am 1. Dezember Grund-            undsiebzig Deutsche Mark.\nwehrdienst leistet, wird eine besondere Zuwendung\ngewährt.                                                                           § 9a\n(2) Die Zuwendung beträgt zweihundertfünfund-             Soldaten auf Zeit ohne Anspruch auf Besoldung\nvierzig Deutsche Mark. Sie unterliegt dem Kauf-\nkraftausgleich nach § 7 des Bundesbesoldungs-               Für Soldaten auf Zeit, die keinen Anspruch auf\ngesetzes, wenn der Soldat nach § 2 Abs. 2 dieses         Besoldung haben, gelten die §§ 1 bis 7 und 9 ent-\nGesetzes doppelten Wehrsold erhält.                      sprechend. § 1 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, daß der\nAnspruch vom Zeitpunkt des Dienstantritts an be-\n(3) Die Zuwendung ist im Dezember zu zahlen.          steht.\n(4) Die Zuwendung steht dem Soldaten nicht zu,                                  § 10\nder im laufe des Monats Dezember nach § 29 Abs. 1                        Verwaltungsvorschriften\nNr. 6 oder Abs. 4 Nr. 2 des Wehrpflichtgesetzes oder\nwegen Dienstunfähigkeit, die er vorsätzlich herbei-         Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforder-\ngeführt hat, entlassen oder nach § 30 des Wehr-          lichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften werden\npflichtgesetzes aus der Bundeswehr ausgeschlossen        zu den §§ 1 und 2 vom Bundesminister des Innern,\nwird.                                                    zu den §§ 3 bis 9 vom Bundesminister der Verteidi-\ngung im gegenseitigen Einvernehmen erlassen.\n(5) Wird vor Zahlung der Zuwendung ein Ver-\nfahren eingeleitet, das voraussichtlich zur Beendi-\n§ 11\ngung des Grundwehrdienstes aus einem der in Ab-\nsatz 4 aufgeführten Gründe führen wird, so wird                                Inkrafttreten","268        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nAnlage\n(zu§ 2 Abs. 1)\nWehrsold\nWehr-\nWehr-                                       sold-\nsold-              Dienstgrad           tagessatz\ngruppe\nDM\n1    Grenadier .................. .      6,50\n2    Gefreiter ................... .     8,-\n3    Obergefreiter ............... .     8,50\n4    Hauptgefreiter .............. .     9,50\n5    Unteroffizier, Stabsunter-\noffizier, Fahnenjunker ..... .   11,-\n6    Feldwebel, Oberfeldwebel,\nHauptfeldwebel, Fähnrich,\nOberfähnrich ............. .     12,-\n7    Stabsfeldwebel, Leutnant .... .    13,-\n8    Oberstabsfeldwebel, Ober-\nleutnant .................. .    14,-\n9    Hauptmann ...... : .......... .    15,-\n10    Major, Stabsarzt ............ .    16,-\n11    Oberstleutnant, Oberstabs-\narzt, Oberfeldarzt ......... .   17,-\n12    Oberst, Oberstarzt .......... .    18,-\n13    Generale ................... .     20,-"]}