{"id":"bgbl1-1978-8-2","kind":"bgbl1","year":1978,"number":8,"date":"1978-02-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/8#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-8-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_8.pdf#page=2","order":2,"title":"Datenschutzregisterordnung (DSRegO)","law_date":"1978-02-09T00:00:00Z","page":250,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["250                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nDatenschutzregisterordnung\n(DSRegO)\nVom 9. Februar 1978\nAuf Grund des § 19 Abs. 4 Satz 8 des Bundes-          3. Arten der gespeicherten personenbezogenen Da-\ndatenschutzgesetzes vom 27. Januar 1977 (BGBl. I             ten,\nS. 201) wird verordnet:                                  4. Aufgaben, zu deren Erfüllung die Kenntnis dieser\nDaten erforderlich ist,\n§ 1\n5. Stellen, an die personenbezogene Daten regel-\nMeldepflicht                            mäßig übermittelt werden,\n(1) Die in § 7 Abs. l und § 8 Abs. 3 des Bundes-      6. Arten. der zu übermittelnden Daten und Zwecke,\ndatenschutzgesetzes 9enannlen Behörden und son-              zu deren Erfüllung die Ubermittlung der Daten\nsti~Jen Stellen melden die von ihnen automatisch             jeweils erforderlich ist, aufgegliedert nach den in\nbetriebenen Dateien, in denen personenbezogene               Nummer 5 genannten Stellen.\nDaten gE~speichert werden, zu dem vom Bundes-               (2) Das besondere Register (§ 19 Abs. 4 Satz 5 des\nbeauftragten für den Datenschutz zu führenden all-      Bundesdatenschutzgesetzes) enthält neben der Be-\ngemeinen Register (§ 19 Abs. 4 Satz 1 des Bundes-       zeichnung und Anschrift der speichernden Stelle die\ndatenschutzgesetzes) nach Maßgabe des § 2 Abs. 1         in Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 genannten Angaben.\nsowie der §§ 3 und 4 dieser Verordnung an, soweit\nin den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.\n§ 3\n(2) Abweichend von Absatz l melden                                      Form der Meldung\nl. Behörden des Bundesministers der Verteidigung,\n(1) Die oberste Bundesbehörde oder die von ihr\nsoweit durch die Anmeldung nach Absatz 1 die\nbestimmte Stelle leitet die aus dem Geschäftsbereich\nSicherheit des Bundes berührt wird,\nzu den Registern zu meldenden Angaben dem Bun-\n2. das Bundeskriminalamt,                               desbeauftragten für den Datenschutz zu. Führen\n3. der Generalbundesanwalt,                             Behörden oder sonstige öffentliche Stellen mit\n4. Behörden des Bundesgrenzschutzes,                     gleichartigen Aufgaben Dateien gleichen Inhalts, so\nkönnen die Anschriften dieser Behörden oder son-\n5. Bundesfinanzbehörden, soweit sie personenbezo-       stigen öffentlichen Stellen in zusammengefaßter\ngene Daten in Erfüllung ihrer gesetzlichen Auf-     Form gemeldet werden. Die Angaben sind nach den\ngaben im Anwendungsbereich der Abgabenord-          Mustern der Anlagen I (Allgemeines Register) und\nnung zur Uberwachung und Prüfung in Dateien         II (Besonderes Register) zu dieser Verordnung zu\nspeichern,                                          melden.\ndie von ihnen automatisch betriebenen Dateien zu            (2) Absatz 1 gilt auch für die Änderungen von\ndem vom Bundesbeauftragten für den Datenschutz           Angaben, insbesondere für die Auflösung von Da-\nzu führenden besonderen Register (§ 19 Abs. 4 Satz 5     teien.\ndes Bundesdatenschutzgesetzes) nach Maßgabe des\n§ 2 Abs. 2 sowie der §§ 3 und 4 dieser Verordnung                                    § 4\nan.                                                                      Zeitpunkt der Meldung\n(3) Keine Meldepflicht besteht für                       (1) Die Meldungen sind unverzüglich vorzuneh-\n1. Gerichte, soweit sie nicht in Verwaltungsange-        men.\nlegenheiten tätig werden,                               (2) Dateien, die bei Inkrafttreten dieser Verord-\n2. das Bundesamt für Verfassungsschutz,                  nung bestehen, sind bis zum 31. Dezember 1978 an-\n3. den Bundesnachrichtendienst,                          zumelden.\n4. den militärischen Abschirmdienst.                                                 § 5\nBerlin-Klausel\n§ 2                               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nInhalt des allgemeinen Registers              Uberleitungsgesetzes in Verbindung mit § 46 des\nBundesdatenschutzgesetzes auch im Land Berlin.\n(1) Das allgemeine Register (§ 19 Abs. 4 Satz 1\ndes Bundesdatenschutzgesetzes) enthält neben der\nBezeichnung und Anschrift der speichernden Stelle                                    § 6\nzu jeder Datei folgende Angaben:                                               lnkraittreten\n1. Bezeichnung der Datei,                                   Diese Verordnung tritt am Tage naeh der Ver-\n2. betroffener Personenkreis,                            kündung in Kraft.\nBonn, den 9. Februar 1978\nDer Bundesminister des Innern\nMa.ihof er","Nr. 8      Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Februar 1978                                                         251\nAnlage I\n(zu§ 3)\nSpeichernde Stelle\n1\n(Bezeichnung und Anschrift)                Nr. des                                 Lfd. Nr. der\nGeschäftsbereichs                       speichernden Stelle\nStand: .... ·················································· ................\n1. Bezeichnung der Datei\n2. Betroffener Personenkreis\n3. Arten der gespeicherten personen bezogenen\nDaten\n4. Aufgaben, zu deren Erfüllung die Kenntnis\ndieser Daten erforderlich ist\n5. Stellen, an die personenbezoge ne Daten\nregelmäßig übermittelt werden\n6. Arten der zu übermittelnden Daten und\nZwecke, zu deren Erfüllung die Üb ermittlung\nder Daten jeweils erforderlich ist, aufgeglie-\ndert nach den in Nummer 5 genannten\nStellen\nFormat: DIN A 4","252                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nAnlage II\n(zu § 3)\nSpeichernde Stelle\n1\n(Bezeichnung und Anschrift)                 Nr. des             Lfd. Nr. der\nGeschäftsbereichs   speichernden Stelle\nStand:\n1. Bezeichnung der Datei\n2. Arten der gespeicherten personenbezogenen\nDaten\n3. Aufgaben, zu deren Erfüllung die Kenntnis\ndieser Daten erforderlich ist\nFormat: DIN A 4"]}