{"id":"bgbl1-1978-71-9","kind":"bgbl1","year":1978,"number":71,"date":"1978-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/71#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-71-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_71.pdf#page=21","order":9,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Vorschriften für die Reeden auf dem Rhein","law_date":"1978-12-21T00:00:00Z","page":2081,"pdf_page":21,"num_pages":2,"content":["Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1978                        2081\nFünfte Verordnung\nzur Änderung der Vorschriften für die Reeden auf dem Rhein\nVom 21. Dezember 1978\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die         a) Liegeplatz 1\nAufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen-               von km 857,73 bis km 858,23;\nschiffahrt in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\nderungsnummer 9500-1, veröffentlichten bereinigten      b) Liegeplatz 8\nFassung, der zuletzt durch § 13 Abs. 2 des Gesetzes          von km 864,98 bis km 865,60.\nvom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2121) geändert wor-          Das Stilliegen in diesen Abschnitten ist nur auf\nden ist, wird verordnet:                                Anweisung der zuständigen Behörden gestattet.\nArtikel 1                                                 § 11.04\nDie Vorschriften für die Reeden auf dem Rhein              Liegeplatz für Fahrzeuge, die feuergefährliche\nvom 13. August 1970 (BGBl. I S. 1307 - Anlage-                                Stoffe befördern\nband -), zuletzt geändert durch Verordnung vom                              (§ 1.04 Nr. 3 Bild 5)\n23. Juni 1977 (BGBl. I S. 1009), werden wie folgt\ngeändert:                                                  Für Fahrzeuge und Fahrzeugzusammenstellungen,\ndie einen blauen Kegel nach § 3.37 der Rheinschiff-\nAbschnitt 11 erhält folgende Fassung:                   fahrtpolizeiverordnung bei Tage führen müssen,\n„Abschnitt 11                    wird bestimmt:\nLobith                             Liegeplatz 6\n§ 11.01                            von km 864,03 bis km 864,38.\nGrenzen der Reede                                               § 11.05\nDie Reede erstreckt sich vor Lobith am rechten                Liegeplatz für Fahrzeuge, die Ammoniak\nUfer von km 857,73 bis 865,60 zwischen der Ver-              oder andere gleichgestellte Stoffe befördern\nbindungslinie der Buhnenköpfe und der Strommitte.                           (§ 1.04 Nr. 7 Bild 9)\n§ 11.02                          Für Fahrzeuge und Fahrzeugzusammenstellungen,\nAllgemeine Liegeplätze                  die zwei rote Kegel nach § 3.33 Nr. 1 Buchstabe b,\nFür Fahrzeuge, die kein Zeichen nach den §§ 3.37      entsprechend § 3.38 der Rheinschiffahrtpolizeiver-\noder 3.38 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung bei      ordnung bei Tage führen müssen, wird bestimmt:\nTage führen müssen, werden bestimmt:                         Liegeplatz 7\na) Liegeplatz 2                                              von km 864,68 bis km 864,98.\nvon km 859, 10 bis km 860,23                                                   § 11.06\nfür zu Tal fahrende Fahrzeuge und Fahrzeugzu-             Fahrzeuge, die explosionsgefährliche Stoffe\nsammenstellungen, die die vereinfachte Zollab-                               befördern\nfertigung (Grünabfertigung) wählen;\nFahrzeuge und Fahrzeugzusammenstellungen, die\nb) Liegeplatz 3                                         einen roten Kegel nach § 3.33 Nr. 1 Buchstabe a ent-\nvon km 860,23 bis km 861,43                         sprechend § 3.38 der Rheinschiffahrtpolizeiverord-\nfür zu Tal fahrende Fahrzeuge und Fahrzeugzu-       nung bei Tage führen müssen, dürfen nur die Liege-\nsammenstellungen, die die vereint achte Zollab-     plätze benutzen, die ihnen von den zuständigen Be-\nfertigung (Grünabfertigung) nicht wählen;           hörden angewiesen werden.\nc) Liegeplatz an den Landebrücken                                                  § 11.07\nvon km 861,43 bis km 862,93                                  Allgemeiner Liegeplatz für Fahrzeuge,\nnur für einzelne Fahrzeuge, die gemäß § 11.11                   die die Nachtabfertigung wählen\ndie Landebrücken benutzen;                           1. Für zu Tal fahrende Fahrzeuge und Fahrzeug-\nd) Liegeplatz 5                                             zusammenstellungen, die für die Nachtabferti-\nvon km 863, 78 bis km 863,98                            gung an die dazu bestimmten Landebrücken an-\nlegen n:iüssen, wird bestimmt:\nfür zu Berg fahrende Fahrzeuge und Fahrzeug-\nzusammenstellungen.                                     Liegeplatz 4\n§ 11.03                           von km 862,93 bis km 863,38.\nBesondere Liegeplätze                   2. Den in den §§ 11.04 bis 11.06 genannten zu Tal\n(Zeichen C.4 der Anlage 7 der Rhein-              fahrenden Fahrzeugen, die die Nachtabfertigung\nschiffahrtpolizeiverordnung, mit Schild              wählen, weist die zuständige Behörde einen Lie-\n,,Bijzondere Ligplaats\")                   geplatz an.\nFür Fahrzeuge und Fahrzeugzusammenstellungen,         3. Die zu Berg fahrenden Fahrzeuge und Fahrzeug-\ndie eine nähere Untersuchung oder eine besondere            zusammenstellungen können nur in besonderen\nZollbehandlung benötigen, wird bestimmt:                     Fällen und mit Zustimmung der zuständigen Be-","2082                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nhörden an den für die Nachtabfertigung be-                b) Wenn durch Tafeln an einer Landebrücke\nstimmten Landebrücken anlegen.                                diese einer bestimmten Gattung von Fahrzeu-\ngen vorbehalten ist, dürfen an dieser Lande-\n§ 11.08\nbrücke keine anderen Fahrzeuge anlegen.\nBreite der Liegepllitze\nc) Fahrzeuge, die keinen Platz an den Lande-\nDie Liegeplätze nach § 11.02 Buchstaben a, b und              brücken finden, müssen die in den §§ 11.02\nd und nach den §§ 11.03, 11.04, 11.05 und 11.07                  und 11.07 genannten Liegeplätze 2, 3, 4 oder 5\nerstrecken sich der Breite nach von 15 m stromseits              aufsuchen.\nder Verbindungslinie der Buhnenköpfe am rechten              d) Fahrgastschiffe, die keinen Platz an den für\nUfer bis zur Strommitte.\nsie bestimmten Landebrücken finden, können\n§ 11.09                                 bei Tag den Liegeplatz 4 benutzen.\nWendeplätze                          2. An den Landebrücken dürfen nicht anlegen:\n1. Als Wendeplätze sind die folgenden Wasserflä-             a) Fahrzeuge, die einen blauen Kegel oder einen\nchen bestimmt:                                                oder zwei rote Kegel nach § 3.37 bzw. 3.38 der\nRheinsch~ff ahrtpolizeiverordnung bei Tage\na) von km 861,43 bis km 862,93, wobei jedoch\nführen müssen,\nauf der Wasserfläche stromwärts die in§ 11.02\ngenannten Landebrücken nur die Fahrzeuge              b) Fahrzeuge, die Stoffe der Kategorie K 3 der\nwenden dürfen, die diese Landebrücken be-                 Klasse III a des ADNR befördern, es sei denn,\nnutzt haben oder benutzen wollen,                         ihre Ladung ist zur Versorgung der betreffen-\nden Landebrücke bestimmt (Bunkerboot). Das\nb) von km 863,38 bis km 863,78,\nBunkern und die Versorgung von festge-\nc) von km 864,38 bis km 864,68.                               gemachten stilliegenden Schiffen ist jedoch\n2. Diese Wendeplätze dürfen nur zum Wenden auf                   gestattet, sofern die Sicherheit und Leichtig-\nder Fahrt nach oder von einem Liegeplatz, dem                 keit der Schiffahrt von und nach den Lande-\nWassersportzentrum „De Bijland\", dem Schutz-                  brücken dadurch weder behindert noch ge-\nhafen und den Lade- und Löschstellen befahren                 fährdet werden,\nwerden.                                                   c) Seeschiffe, die keine schriftliche Erlaubnis der\n3. Anfang und Ende der Wendeplätze sind mit dem                  zuständigen Behörde besitzen,\nauf dem rechten Ufer befindlichen Zeichen E.8             d) Fahrzeuge, deren Länge das an der Lande-\nnach § 6.13 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung              brücke angegebene Maß überschreitet,\nbezeichnet.                                               e) Fahrzeuge mit überstehender Decklast,\n§ 11.10\nf) Fahrzeuge, die durch ihren Bau oder ihre La-\nFahrt auf der Reede\ndung den Ubergang von Personen zur Lande-\n1. Es ist verboten, auf der Reede zu Berg zu fahren,             brücke wesentlich erschweren oder Fahr-\nwenn dies nicht zur Fahrt nach oder von einem                 zeuge, die die Sicht ablegender Fahrzeuge be-\nLiegeplatz, dem Wassersportzentrum „De Bij-                   hindern.\nland\", dem Schutzhafen und den Lade- und Lösch-           Die Vorschriften dieser Nummer haben keine\nstellen notwendig ist.                                    Gültigkeit für Fahrzeuge, die an den für die\n2. Das Bunkern und die Versorgung der in Fahrt               Nachtabfertigung bestimmten Landebrücken an-\nbefindlichen Fahrzeuge und Fahrzeugzusammen-              legen wollen.\nstellungen sind auf der Reede nur dann gestattet,      3. Die zuständige Behörde kann besondere Regeln\nwenn die Sicherheit und Leichtigkeit der Schiff--         für das Anlegen an die für die Nachtabfertigung\nfahrt dadurch nicht gefährdet werden können.              bestimmten Landebrücken aufstellen.\"\n3. Auf der Reede ist das Anhalten im Strom nur\ngestattet, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit                                Artikel 2\nder Schiffahrt dadurch nicht gefährdet werden\nkönnen.                                                   Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n§ 11.11                          leitungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Ge-\nsetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Ge-\nLandebrücken\nbiet der Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.\n1. a) An den Landebrücken zwischen km 861,43 und\nkm 862,93 dürfen nicht mehr Fahrzeuge lie-                                 Artikel 3\ngen, als an der betreffenden Landebrücke an-\ngegeben ist.                                          Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1979 in Kraft.\nBonn, den 21. Dezember 1978\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHeinz Ruhnau"]}