{"id":"bgbl1-1978-71-6","kind":"bgbl1","year":1978,"number":71,"date":"1978-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/71#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-71-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_71.pdf#page=13","order":6,"title":"Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Fischwirt","law_date":"1978-12-21T00:00:00Z","page":2073,"pdf_page":13,"num_pages":4,"content":["Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1978                         2073\nVerordnung\nüber die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Fischwirt\nVom 21. Dezember 1978\nAuf Grund des § 81 Abs. 4 des Berufsbildungs-            (6) Prüfungsteilnehmer, die im Besitz des Be-\ngesetzes vom 14. August 1969 (BGBI. I S. 1112), der     fähigungszeugnisses für Seeschiffer in der Küsten-\ndurch Artikel 53 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März        fischerei (BKü) oder des Befähigungszeugnisses für\n1975 (BGBI. I S. 705) geändert worden ist, und unter    Kapitäne in der kleinen Hochseefischerei (BK) sind,\nBerücksichtigung des § 28 des Ausbildungsplatzför-      erworben auf Grund der Schiffsbesetzungs- und\nderungsgesetzes vom 7. September 1976 (BGBI. I          Ausbildungsordnung vom 19. August 1970 (BGBl. I\nS. 2658) wird im Einvernehmen mit dem Bundes-           S. 1253), zuletzt geändert durch Verordnung vom\nminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:        21. Dezember 1976 (BGBI. I S. 3678), können auf An-\ntrag durch den Prüfungsausschuß vom praktischen\n§ 1                           Teil der Prüfung befreit werden.\nZiel der Meisterprüfung\nund Bezeichnung des Absdtlusses                                         § 3\n(1) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob          Prüfungsanforderungen im praktischen Teil\nder Prüfungsteilnehmer die erforderlichen Kennt-\nnisse und Fertigkeiten hat, einen Fischereibetrieb          (1) In der praktischen Prüfung ist ein Arbeitsein-\nselbständig zu führen, die in der Fischereiwirtschaft   satz durchzuführen.\nvorkommenden Arbeiten meisterhaft auszuführen               (2) Der Arbeitseinsatz soll nicht länger als vier\nund Auszubildende ordnungsgemäß auszubilden.            Stunden dauern. Er umfaßt Planung und Durchfüh-\n(2) Die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung führt   rung von Arbeiten im ;Betrieb in einem der nach-\nzum Abschluß Fischwirtschaftsmeister.                   stehenden Produktionsbereiche:\n1. Fischhaltung und Fischzucht,\n§ 2                           2. Seen- und Flußfischerei,\nGliederung der Meisterprüfung               3. Kleine Hochsee- und Küstenfischerei.\n(1) Die Meisterprüfung umfaßt                        Der Prüfungsteilnehmer kann den Produktionsbe-\n1. einen praktischen Teil,                              reich wählen. Er hat die Planung der Arbeiten\nschriftlich niederzulegen.\n2. einen fachtheoretischen Teil,\n3. einen wirtschaftlichen und rechtlichen Teil,\n§ 4\n4. einen beruf s- und arbeitspädagogischen Teil.\nPrüfungsanforderungen im fachtheoretischen Teil\n(2) Die Meisterprüfung ist im fachtheoretischen\nsowie im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil              (1) Die Prüfung im fachtheoretischen Teil er-\nschriftlich und mündlich, im berufs- und arbeits-       streckt sich auf folgende Prüfungsfächer:\npädagogischen Teil schriftlich, mündlich und in Form    1. Fischereibiologie,\neiner praktischen Unterweisung nach Maßgabe der\nAbsätze 3 und 4 sowie der §§ 4 bis 6 durchzuführen.     2. Bewirtschaftung des fischereilichen Lebens-\nraumes,\n(3) In der mündlichen Prüfung soll der Prüfungs-     3. Behandlung und Vermarktung der Fischerei-\nteilnehmer in einem Prüfungsgespräch nachweisen,             erzeugnisse,\ndaß er in der Lage ist, bestimmte berufstypische\nSituationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären        4. Fischereitechnik und Arbeitswirtschaft.\nund sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen. Der\n(2) Im Prüfungsfach „Fischereibiologie\" können\nPrüfungsausschuß kann den Prüfungsteilnehmer von\ngeprüft werden:\nder mündlichen Prüfung in dem Prüfungsteil be-\nfreien, in dem er eine sehr gute schriftliche Leistung  1. Fischkunde einschließlich Fischzucht und Fisch-\nerbracht hat. § 6 Abs. 7 Satz 2 bleibt unberührt.            krankheiten,\n(4) Wird die schriftliche Prüfung programmiert       2. Gewässerkunde,\ndurchgeführt, so kann die Dauer der schriftlichen       3. Gewässerökologie.\nPrüfung vom Prüfungsausschuß gekürzt werden.\n(3) Im Prüfungsfach „Bewirtschaftung des fischerei-\n(5) Prüfungsteilnehmer, die die Meisterprüfung in    lichen Lebensraumes\" können geprüft werden:\neinem anderen Beruf bestanden haben, können auf\nAntrag durch den Prüfungsausschuß von Prüfungs-         L Natürliche Grundlagen der Ertragsfähigkeit des\nteilen oder Prüfungsfächern befreit werden, wenn             fischereilichen Lebensraumes,\ndie anderweitig abgelegte Prüfung den Anforderun-       2'. Möglichkeiten und Gefahren der Beeinflussung\ngen dieser Verordnung insoweit entspricht.                   des fischereilichen Lebensraumes,","2074                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n3. Bewirtschaftungsverfahren wie Zucht, Aufzucht,               sondere Fischereirecht, Wasserrecht, Schiffahrts-\nIntensivhaltung, Fischfang,                                 recht, Lebensmittelrecht, einzelne besonders wich-\ntige Schuldverhältnisse wie Kauf und Pacht, fer-\n4. Fangmethoden.\nner Nachbarrecht, Tierschutz, Umweltschutz und\n(4) Im Prüfungsfach „Behandlung und Vermark-                 Fischseuchenbekämpfung.\ntung der Fischereierzeugnisse\" können geprüft wer-          2. Aufbau und Aufgaben der für die Fischereiwirt-\nden:                                                            schaft wichtigen Behörden und Organisationen.\n1. Fangbehandlung und -transport,                           3. Arbeitsrecht, soweit es nicht nach § 6 Abs. 5 ge-\n2. Qualitäts- und Vermarktungsnormen,                           prüft wird, insbesondere Arbeitsvertrags- und\nTarifvertragsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Ar-\n3. Veredel ungsverf ahren,\nbeitszeit- und Urlaubsrecht, Arbeitsschutzrecht,\n4. Wege und Formen der Vermarktung.                             Arbeitsgerichtsverfahrensrecht.\n(5) Im Prüfungsfach „Fischereitechnik und Arbeits-       4. Versicherungswesen:\nwirtschaft\" können geprüft werden:                              a) Sozialversicherung: Kranken-, Renten-, Ar-\n1. Einsatz, Nutzung und Wartung von Maschinen                       beitslosen- und Unfallversicherung,\nund Geräten,                                                b) Privatversicherung: Lebens-, Sach-, Kranken-,\nUnfall- und Haftpflichtversicherung.\n2. Arbeitsmethoden und Leistungsermittlung,\n3. Arbeitshygiene und Arbeitssicherheit.                    5. Steuerwesen:\na) Steuerarten: Grundsteuer, Umsatzsteuer, Ein-\n(6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als               kommensteuer, einschließlich Lohnsteuer, Ver-\nvier Stunden, die mündliche Prüfung für den ein-                    mögensteuer, Gewerbesteuer, Erbschaftsteuer,\nzelnen Prüfungsteilnehmer nicht länger als 45 Mi-                   Zollvorschriften,\nnuten dauern.                                                   b) Steuerverfahren: Steuertermine, Steuerpflich-\n§ 5                                      ten, insbesondere Steuererklärung, Steuer-\nstundung und Steuererlaß, Rechtsmittel.\nPrüfungsanforderungen im wirtschaftlichen\nund rechtlichen Teil                        (5) Im Rahmen der schriftlichen Prüfung ist auch\neine Analyse eines Fischereibetriebes durchzufüh-\n(1) Die Prüfung im wirtschaftlichen und recht-           ren und für diesen Betrieb eine Entwicklungsmög-\nlichen Teil erstreckt sich auf folgende Prüfungs-           lichkeit aufzuzeigen. Dabei sind der wirtschaftliche\nfächer:                                                     Erfolg und die Finanzierung der vorgesehenen Maß-\n1. Wirtschaftslehre,                                      . nahmen darzustellen.\n2. Rechnungswesen,                                             (6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als\n3. Rechts- und Sozialwesen.                                 vier Stunden, die mündliche Prüfung für den einzel-\nnen Prüfungsteilnehmer nicht länger als 45 Minuten\n(2) Im Prüfungsfach     II Wirtschaftslehre\" können      dauern.\ngeprüft werden:\n§ 6\n1. Grundlagen und Bedingungen der fischereiwirt-\nschaftlichen Produktion,                                         Prüfungsanforderungen im berufs- und\narbeitspädagogischen Teil\n2. Betriebs- und Arbeitsorganisation,\n(1) Die Prüfung im berufs- und arbeitspädagogi-\n3. Betriebsanalyse und Betriebsplanung,                     schen Teil erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:\n4. Investitionen und Finanzierungsprobleme, Förde-\n1. Grundfragen der Berufsbildung,\nrungsmaßnahmen,\n2. Planung und Durchführung der Ausbildung,\n5. Betriebserfolg,\n3. Der Jugendliche in der Ausbildung,\n6. Markt und Absatz,\n4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung.\n7. Grundkenntnisse der Volkswirtschaft und der\nFischereipolitik.                                          (2) Im Prüfungsfach „Grundfragen der Berufsbil-\n(3) Im Prüfungsfach „Rechnungswesen\" können              dung\" können geprüft werden:\ngeprüft werden:                                             1. Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bil-\n1. Kostenrechnung,                                              dungssystem, individueller und gesellschaftlicher\nAnspruch auf Chancengleichheit, Mobilität und\n2. Buchführung und Bilanz,                                      Aufstieg, individuelle und soziale Bedeutung von\n3. Lohnberechnung,                                              Arbeitskraft und Arbeitsleistung, Zusammen-\nhänge zwischen Berufsbildung und Arbeitsmarkt,\n4. Geld- und Kreditwesen.\n2. Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und be-\n(4) Im Prüfungsfach „Rechts- und Sozialwesen\"                rufliche Schulen als Ausbildungsstätten im Sy-\nkönnen geprüft werden:                                          stem der beruflichen Bildung,\n1. Für die Fischerei wesentliche Rechtsvorschriften         3. Aufgabe, Stellung und Verantwortung des Aus-\ndes Bundes und des jeweiligen Landes, insbe-                bildenden und des Ausbilders.","Nr. 71 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1978                        2075\n(3) Im Prüfun9sfach „Planun9 und Durchführung          (6) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel ins-\nder Ausbildun9\" können geprüft werden:                 gesamt fünf Stunden dauern und aus je einer unter\nAufsicht anzufertigenden Arbeit aus den in den Ab-\n1. Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild, Aus-\nsätzen 3 bis 5 aufgeführten Prüfungsfächern be-\nbildungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen,\nstehen.\n2. Didaktische Aufbereitung der Ausbildungsinhalte:\n(7) Die mündliche Prüfung soll die in den Ab-\na) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der Aus-  sätzen 2 bis 5 genannten Prüfungsfächer umfassen\nbildung,                                       und je Prüfungsteilnehmer in. der Regel eine halbe\nb) Festlegen der lehrgangs- und produktionsge-     Stunde dauern. Außerdem soll vom Prüfungsteilneh-\nbundenen Ausbildungsabschnitte, Auswahl der    mer eine praktische Unterweisung von Auszubil-\nbetrieblichen und überbetrieblichen Ausbil-    denden durchgeführt werden. Die praktische Unter-\ndungsplätze, Erstellen des betrieblichen Aus-  weisung kann auch im praktischen Teil der Prüfung\nbildungsplans,                                 erfolgen. Wird der Prüfungsteilnehmer nach § 2\nAbs. 3 von der mündlichen Prüfung im berufs- und\n3. Zusammenarbeit mit der Berufsschule, der Be-\narbeitspädagogischen Teil befreit, so ist die prak-\nrufsberatung und dem Ausbildungsberater,\ntische Unterweisung nach Satz 2 durchzuführen.\n4. Lehrverfahren und Lernprozesse in der Ausbil-\ndung:                                                 (8) Von der Prüfung kann auf Antrag durch den\nPrüfungsausschuß freigestellt werden, wer nad:1-\na) Lehrformen, insbesondere Unterweisen und\nweist, daß er vor einer zuständigen Stelle oder\nUben am Ausbildungs- und Arbeitsplatz, Lehr-\neiner öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-\ngespräch, Demonstration von Ausbildungsvor-\ndungseinrichtung eine Prüfung abgelegt hat, die\ngängen,\nden Prüfungsanforderungen der Absätze 1 bis 7\nb) Ausbildungsmittel,                              entspricht.\nc) Lern- und Führungshilfen,\nd) Beurteilen und Bewerten.                                                    § 1\nBestehen der Meisterprüfung\n(4) Im Prüfungsfach „Der Jugendliebe in der Aus-\nbildung\" können geprüft werden:                           (1) Die vier Teile der Prüfung sind gesondert zu\nbewerten. Für den fachtheoretischen, den wirtschaft-\n1. Notwendigkeit und Bedeutung einer jugendge-         lichen und rechtlichen und den berufs- und arbeits-\nmäßen Berufsausbildung,                            pädagogischen Teil der Prüfung ist je eine Gesamt-\n2. Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung,           note als arithmetisches Mittel aus den Noten der\neinzelnen Prüfungsfächer, im berufs- und arbeits-\n3. typische Entwicklungserscheinungen und Ver-         pädagogischen Teil unter Einbeziehung der Note\nhaltensweisen im Jugendalter, Motivation und       für die praktisch durchzuführende Unterweisung zu\nVerhalten, gruppenpsychologische Verhaltens-       bilden. Dabei sind die Noten für die schriftlichen\nweisen,                                            und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prü-\n4. betriebliche und außerbetriebliche Umweltein-       fungsf ach zu einer Note zusammenzufassen. Die Lei-\nflüsse, soziales und politisches Verhalten Jugend- stungen der schriftlichen Prüfung haben das gleiche\nlicher,                                            Gewicht wie die Leistungen der mündlichen Prüfung.\n5. Verhalten bei besonderen Erziehungsschwierig-          (2) Sind die Leistungen nicht in allen Teilen min-\nkeiten des Jugendlichen,                           destens mit der Note „ausreichend\" bewertet wor-\n6. gesundheitliche Betreuung des Jugendlichen e·in-    den, so ist die Meisterprüfung insgesamt nicht be-\nschließlich der Vorbeugung gegen Berufskrank-      standen. Sie ist auch nicht bestanden, wenn in den\nheiten, Beachtung der Leistungskurve, Unfallver-   in § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 genannten Prüfungsteilen\nhütung.                                            ein Prüfungsfach mit der Note „ungenügend\" oder\nzwei Prüfungsfächer mit der Note „mangelhaft\" be-\n(5) Im Prüfungsfach „Rechtsgrundlagen der Be-       wertet worden sind.\nrufsbildung\" können geprüft werden:\n§ 8\n1. Die wesentlichen Bestimmungen des Grundge-\nsetzes, der jeweiligen Landesverfassung und des               Wiederholung der Meisterprüfung\nBerufsbildungsgesetzes,\n(1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist,\n2. die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits- und      kann zweimal wiederholt werden.\nSozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und Jugend-\nschutzrechts, insbesondere des Arbeitsvertrags-       (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungs-\nrechts, des Betriebsverfassungsrechts, des Tarif-  teilnehmer auf Antrag von den Prüfungsteilen und\nvertragsrechts, des Arbeitsförderungs- und Aus-    Prüfungsfächern, in denen seine Leistungen in der\nbildungsförderungsrechts, des       Jugendarbeits- vorangegangenen Prüfung mindestens mit der Note\nschutzrechts und des Unfallschutzrechts,           ,,ausreichend\" bewertet worden sind, freizustellen,\nwenn er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet\n3. die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Aus-       vom Tage der Beendigung der nichtbestandenen\nbildenden, dem Ausbilder und dem Auszubilden-      Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.\nden.                                               Im Falle des § 7 Abs. 2 Satz 2 ist die Prüfung in","2076                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nmindestens den Prüfungsfächern zu wiederholen, in                               § 10\ndenen die Leistungen schlechter als mit der Note                           Berlin-Klausel\n,,ausreichend\" bewertet worden sind.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Be-\n§ 9\nrufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.\nUbergangsvorschrift\n§ 11\nBei Inkrafttreten dieser Verordnung laufende                            Inkrafttreten\nPrüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-\nschriften zu Ende geführt.                                Diese Verordnung tritt am 1. März 1979 in Kraft.\nBonn, den 21. Dezember 1978\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}