{"id":"bgbl1-1978-71-5","kind":"bgbl1","year":1978,"number":71,"date":"1978-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/71#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-71-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_71.pdf#page=12","order":5,"title":"Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Fischwirt","law_date":"1978-12-21T00:00:00Z","page":2072,"pdf_page":12,"num_pages":1,"content":["2072                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nVerordnung\nüber die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Fischwirt\nVom 21. Dezember 1978\nAuf Grund des § 82 Abs. 2 des Berufsbildungs-         und Maschinen ausgestattet sein. Ferner müssen\ngesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der     die technischen Einrichtungen zu deren Wartung,\ndurch Artikel 53 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März        Pflege und einfachen Instandsetzung vorhanden\n1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist, und unter    sein.\nBerücksichtigung des § 28 des Ausbildungsplatzför-\n(6) Die Ausbildungsstätte muß Gewähr dafür bie-\nderungsgesetzes vom 7. September 1976 (BGBl. I\nten, daß die Vorschriften des Jugendarbeitsschutz-\nS. 2658) wird im Einvernehmen mit dem Bundes-\nminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:        gesetzes, die Unfallverhütungsvorschriften und son-\nstige Vorschriften zum Schutze des Auszubildenden\neingehalten werden können.\n§ 1\n(7) Uber den Ausbildungsbetrieb darf ein Kon-\nMindestanforderungen an die Einrichtung\nkurs- oder Vergleichsverfahren nicht eröffnet sein.\nund den Bewirtschaftungszustand\n(1) Die Ausbildungsstätte muß ein Fischerei-\n§ 2\nbetrieb sein, der nach seiner Einrichtung und seinem\nBewirtschaftungszustand die Voraussetzungen dafür                        Ausnahmeregelung\nbietet, daß dem Auszubildenden die in der Verord-\nEine Ausbildungsstätte, die den Anforderungen\nnung über die Berufsausbildung zum Fischwirt vom\ndieser Verordnung nicht in vollem Umfange ent-\n16. November 1972 (BGBl. I S. 2136) geforderten\nFertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden kön-      spricht, kann für die. Ausbildung befristet anerkannt\nnen. Eine kontinuierliche Anleitung muß gewähr-         werden, wenn dies nach den regionalen Struktur-\nleistet sein.                                           verhältnissen notwendig ist und sichergestellt ist,\ndaß eine erforderliche Ausbildungsmaßnahme außer-\n(2) In der Ausbildungsstätte müssen die Verord-      halb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden\nnung über die Berufsausbildung zum Fischwirt und        kann.\ndie Prüfungsordnung vorliegen.                                                    § 3\n(3) Die Ausbildungsstätte soll nach betriebswirt-                        Berlin-Klausel\nschaftlichen Grundsätzen bewirtschaftet werden. Die\nWirtschaftsergebnisse sollen buchführungsmäßig er-         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nfaßt werden.                                            leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Be-\nrufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.\n(4) Eine den örtlichen Verhältnissen angemessene\nVielseitigkeit und Intensität in der Wirtschafts-\nweise muß gewährleistet sein.                                                     § 4\nInkrafttreten\n(5) Die Ausbildungsstätte muß mit in der Fische-\nreiwirtschaft allgemein gebräuchlichen, dem Stand          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nder Technik entsprechenden Werkzeugen, Geräten          kündung in Kraft.\nBonn, den 21. Dezember 1978\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}