{"id":"bgbl1-1978-71-2","kind":"bgbl1","year":1978,"number":71,"date":"1978-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/71#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-71-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_71.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes","law_date":"1978-12-22T00:00:00Z","page":2063,"pdf_page":3,"num_pages":7,"content":["Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1978                          2063\nGesetz\nzur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes\nVom 22. Dezember 1978\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-              (2) Die in diesem Gesetz verwendeten Be-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                     griffe des Verkehrsrechts richten sich, wenn\nnichts anderes bestimmt ist, nach den jeweils\nArtikel 1                           geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften.\nDas Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der           (3) Ein Fahrzeug ist vorbehaltlich des Ab-\nBekanntmachung vom 1. Dezember 1972 (BGBl. I               satzes 4 ein einheimisches Fahrzeug, wenn es\nS. 2209) wird wie folgt geändert:                          unter die im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nmaßgebenden Vorschriften über das Zulassungs-\n1. § 1 erhält folgende Fassung:                           verfahren fällt.\n,,§ 1                             (4) Ein Fahrzeug ist ein gebietsfremdes Fahr-\nSteuergegenstand                      zeug, wenn es im Zulassungsverfahren eines\n(1) Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt              anderen Staates zugelassen ist.\n1. das Halten von einheimischen Fahrzeugen                (5) Eine widerrechtliche Benutzung im Sinne\nzum Verkehr auf öffentlichen Straßen;              dieses Gesetzes liegt vor, wenn ein Fahrzeug\n2. das Halten von gebietsfremden Fahrzeugen            auf öffentlichen Straßen im Geltungsbereich die-\nzum Verkehr auf öffentlichen Straßen, so-          ses Gesetzes ohne die verkehrsrechtlich vorge-\nlange die Fahrzeuge sich im Geltungsbereich        schriebene Zulassung benutzt wird. Eine Be-\ndieses Gesetzes befinden;                          steuerung wegen widerrechtlicher Benutzung\nentfällt, wenn das Halten des Fahrzeugs von\n3. die widerrechtliche Benutzung von Fahrzeu-          der Steuer befreit sein würde oder die Be-\ngen;                                               steuerung bereits nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2\n4. die Zuteilung von roten Kennzeichen, die von        vorgenommen worden ist.\"\neiner Zulassungsbehörde im Geltungsbereich\ndieses Gesetzes zur wiederkehrenden Ver-        3. § 2 wird wie folgt geändert:\nwendung für Probe- und Uberführungsfahrten\nausgegeben werden.                                 a) Nummer 3 a erhält folgende Fassung:\n(2) Auf die Kraftfahrzeugsteuer sind diejeni-            „ 3 a. Fahrzeugen, solange sie ausschließlich\ngen Vorschriften der Abgabenordnung anzu-                         verwendet werden\nwenden, die für andere Steuern als Zölle und                      a) zur Reinigung von Straßen oder Ab-\nVerbrauchsteuern gelten.\"                                            wasseranlagen\noder\n2. Hinter § 1 wird folgender § 1 a eingefügt:\nb) zur Abfallbeseitigung im Sinne des\n,,§ 1 a                                        Abfallbeseitigungsgesetzes in der\nBegriffe                                        Fassung der Bekanntmachung vom\n5. Januar 1977 (BGBI. I S. 41, 288) in\n(1) Unter den Begriff Fahrzeuge im Sinne                           der jeweils geltenden Fassung, aus-\ndieses Gesetzes fallen Kraftfahrzeuge und Kraft-                     genommen die Beseitigung von Bo-\nfahrzeuganhänger.                                                    denaushub, Abraum, Bauschutt und","2064                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nAltöl. Als Abfallbeseitigung im Sinne                   Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzu-\ndieses Gesetzes gilt die Beseitigung                    legen vermag, die üblicherweise noch\nvon Fäkalien auch dann, wenn diese                      zu Fuß zurückgelegt werden. Als er-\nkein Abfall im Sinne des Abfall-                        heblich beeinträchtigt gelten Personen,\nbeseitigungsgesetzes sind, sowie die                    die in ihrer Erwerbsfähigkeit nicht nur\nBeseitigung von Stoffen, die unter                      vorübergehend um mindestens 80 vom\ndie Vorschriften nach § 1 Abs. 3                        Hundert gemindert sind. Das Vorliegen\nNr. 1 des Abf allbeseitigungsgeset-                     der Voraussetzungen ist durch einen\nzes fällt.                                              Ausweis, eine Bescheinigung oder\neinen Bescheid der zuständigen Ver-\nVoraussetzung ist, daß die Fahrzeuge\näußerlich als für die bezeichneten                          sorgungsbehörden nach Maßgabe der\nhierfür geltenden Bestimmungen nach-\nZwecke bestimmt erkennbar sind. Bei\nFahrzeugen, die nicht für den Bund,                         zuweisen. Die Steuerbefreiung steht\ndem Behinderten nur für ein Fahrzeug\nein Land, eine Gemeinde, einen Ge-\nmeindeverband oder einen Zweckver-                          und nur auf Antrag zu. Sie entfällt,\nwenn das Fahrzeug zur Beförderung\nband zugelassen sind, ist außerdem Vor-\naussetzung, daß eine Einsammlungs-                          von Gütern -     ausgenommen Hand-\ngepäck -, zur entgeltlichen Beförde-\noder Beförderungsgenehmigung nach\nrung von Personen - ausgenommen\n§ 12 des Abfallbeseitigungsgesetzes er-\ndie gelegentliche Mitbeförderung -\nteilt ist. Diese Voraussetzung entfällt,\noder durch andere Personen zu Fahr-\nsoweit es sich um die Beseitigung von\nten benutzt wird, die nicht im Zusam-\nStoffen handelt, die unter die Vor-\nmenhang mit der Fortbewegung oder\nschriften nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Ab-\nder Haushaltsführung des Behinderten\nfallbeseitigungsgesetzes fällt, und so-\nweit die maßgeblichen gesetzlichen                          stehen.\"\nVorschriften eine besondere Einsamm-\ne) Nummer 9 erhält folgende Fassung:\nlungs- oder Beförderungsgenehmigung\nnicht vorsehen.\"                                    ,,9. Fahrzeugen, die aus dem Geltungsbe-\nbereich dieses Gesetzes ausgeführt oder\nb) Die Nummern 5 und 5 a werden durch fol-\nverbracht werden sollen und hierzu ein\ngende neue Nummer 5 ersetzt:\nbesonderes Kennzeichen erhalten.\"\n,,5. Kraftomnibussen und Personenkraftwa-\ngen mit acht oder neun Sitzplätzen ein-           f) In Nummer 10 werden ersetzt\nschließlich Führersitz sowie von Kraft-              aa) die Worte „im ausländischen Zulas-\nfahrzeuganhängern, die hinter diesen                       sungsverfahren zugelassenen\" durch das\nFahrzeugen mitgeführt werden, wenn das                     Wort „gebietsfremden\",\nFahrzeug während des Zeitraums, für den\ndie Steuer zu entrichten wäre, zu mehr               bb) die Worte „in das Bundesgebiet\" durch\nals 50 vom Hundert der insgesamt ge-                       die Worte „in den Geltungsbereich die-\nfahrenen Strecke im Linienverkehr ver-                     ses Gesetzes\" und die _Worte „im Bun-\nwendet wi.rd. Die Verwendung des Fahr-                     desgebiet\" durch das Wort „hier\",\nzeugs ist, ausgenommen bei Oberlei-                  cc) die Worte „im Inland\" durch die Worte\ntungsomnibussen, buchmäßig nachzuwei-                       ,,im Geltungsbereich dieses Gesetzes\".\nsen;\".\ng) In Nummer 11 werden die Worte „im aus-\nc) In Nummer 7 a werden die Worte „oder von                  ländischen Zulassungsverfahren zugelasse-\nauswechselbaren Aufbauten\" durch die                      nen Fahrzeugen, die aus dem Ausland zur\nWorte ,, , von auswechselbaren Aufbauten                  Ausbesserung in das Bundesgebiet\" durch\noder von Kraftfahrzeuganhängern\" ersetzt.                 die Worte „gebietsf~emden Fahrzeugen, die\nd) Hinter Nummer 8 wird folgende Nummer 8 a                  zur Ausbesserung in den Geltungsbereich\neingefügt:                                                dieses Gesetzes\" ersetzt.\n,,8 a. Personenkraftwagen oder Krafträdern,           h) In Nummer 12 werden ersetzt\nsolange die Fahrzeuge für Behinderte\nzugelassen sind, die infolge einer nicht           aa) die Worte „im ausländischen Zulas-\nnur vorübergehenden Behinderung in                       sungsverfahren zugelassenen\" durch das\nihrer Bewegungsfähigkeit im Straßen-                      Wort „gebietsfremden\",\nverkehr erheblich beeinträchtigt sind.             bb) die Worte „des Auslands\" durch die\nIn seiner Bewegungsfähigkeit erheblich                   Worte „eines anderen Staates\",\nbeeinträchtigt ist, wer infolge einer\ncc) die Worte „das Bundesgebiet\" durch die\nEinschränkung      des   Gehvermögens,\nWorte „den Geltungsbereich dieses Ge-\nauch durch innere Leiden, oder infolge\nsetzes\".\nvon Anfällen oder von Störungen der\nOrientierungsfähigkeit nicht ohne er-           i) In Nummer 13 werden die Worte „auslän-\nhebliche Schwierigkeiten oder nicht                discher Behörden\" durch die Worte „von Be-\nohne Gefahren für sich oder andere                 hörden anderer Staaten\" ersetzt.","Nr. 71 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1978                       2065\n4. In § 2 a Abs. 1 wird Satz 2 durch folgende neue         Verkehr gezogen und wird dabei die Rückgabe\nSätze 2 und 3 ersetzt:                                  oder Einziehung des Fahrzeugscheins und die\n,, Wird die in Satz 1 bestimmte Zahl von Fahr-         Entstempelung des Kennzeichens an verschiede-\nten nicht erreicht, so werden erstattet                nen Tagen vorgenommen, so ist der letzte Tag\nmaßgebend. Das Finanzamt kann für die Been-\n1. bei mehr als 93 Fahrten 75 vom Hundert der          digung der Steuerpflicht einen früheren Zeit-\nJahressteuer,                                     punkt zugrunde legen, wenn der Steuerschuld-\n2. bei weniger als 94 aber mehr als 62 Fahrten         ner glaubhaft macht, daß das Fahrzeug seit dem\n50 vom Hundert der Jahressteuer,                  früheren Zeitpunkt nicht benutzt worden ist und\n3. bei weniger als 63 aber mehr als 31 Fahrten         daß er die Abmeldung des Fahrzeugs nicht\n25 vom Hundert der Jahressteuer.                  schuldhaft verzögert hat.\nIst die mit der Eisenbahn zurückgelegte Strecke            (5) Wird ein einheimisches Fahrzeug ver-\nlänger als 400 Kilometer, so wird eine Fahrt           äußert, so endet die Steuerpflicht für den Ver-\nzweifach gerechnet, ist die mit der Eisenbahn          äußerer in dem Zeitpunkt, in dem die verkehrs-\nzurückgelegte Strecke länger als 800 Kilometer,        rechtlich vorgeschriebene Veräußerungsanzeige\nso wird die Fahrt dreifach gerechnet.\"                 bei der Zulassungsbehörde eingeht, spätestens\nmit der Aushändigung . des neuen Fahrzeug-\n5. Die §§ 3 bis 9 werden durch folgende neue §§ 3         scheins an den Erwerber; gleichzeitig beginnt\nbis 5 ersetzt:                                         die Steuerpflicht für den Erwerber.\n,,§ 3\nDauer der Steuerpflicht                                            §4\n(1) Die Steuerpflicht dauert                                        Entstehung der Steuer\n1. bei einem einheimischen Fahrzeug, vorbe-                Die Steuer entsteht mit Beginn der Steuer-\nhaltlich der Absätze 2 bis 5,                     pflicht, bei fortlaufenden Entrichtungszeiträu-\nsolange das Fahrzeug zum Verkehr zugelas-         men mit Beginn des jeweiligen Entrichtungszeit-\nsen ist, mindestens jedoch einen Monat;           raums.\n2. bei einem gebietsfremden Fahrzeug, vorbe-\n§5\nhaltlich des Absatzes 2,\nsolange sich das Fahrzeug im Geltungsbe-                             Steuerschuldner\nreich dieses Gesetzes befindet;                       Steuerschuldner ist\n3. bei einem widerrechtlich benutzten Fahrzeug,\n1. bei einem einheimischen Fahrzeug\nsolange die widerrechtliche Benutzung\ndauert, mindestens jedoch einen Monat;                 die Person, für die das Fahrzeug zum Ver-\nkehr zugelassen ist,\n4. bei einem roten Kennzeichen, solange das\nKennzeichen benutzt werden darf, minde-           2. bei einem gebietsfremden Fahrzeug\nstens jedoch einen Monat.                              die Person, die das Fahrzeug im Geltungs-\nbereich dieses Gesetzes benutzt,\n(2) Fallen bei einem Fahrzeug die Voraus-\nsetzungen für eine Steuerbefreiung weg, so be-         3. bei einem widerrechtlich benutzten Fahrzeug\nginnt die Steuerpflicht mit dem Wegfall dieser              die Person, die das Fahrzeug widerrechtlich\nVoraussetzungen. Die Steuerpflicht endet vor-               benutzt,\nbehaltlich des Satzes 3 mit dem Eintritt der\nVoraussetzungen für eine Steuerbefreiung. Wird         4. bei einem roten Kennzeichen\nein Fahrzeug, dessen Halten von der Steuer be-              die Person, der das Kennzeichen zugeteilt\nfreit ist, vorübergehend zu anderen als den be-             ist.\"\ngünstigten Zwecken benutzt (zweckfremde Be-\nnutzung), so dauert die Steuerpflicht, solange\ndie zweckfremde Benutzung währt, mindestens         6. § 10 erhält folgende Fassung:\njedoch einen Monat.\n,,§ 10\n(3) Wird ein einheimisches Fahrzeug wäh-                            Bemessungsgrundlage\nrend der Dauer der Steuerpflicht verändert und\nändert sich infolgedessen die Höhe der Steuer,             Die Steuer bemißt sich\nso beginnt die Steuerpflicht bei dem veränderten       1. bei Krafträdern und Personenkraftwagen\nFahrzeug mit der Änderung, spätestens mit der               nach dem Hubraum, soweit diese Fahrzeuge\nAushändigung des neuen oder geänderten Fahr-                durch Hubkolbenmotoren angetrieben wer-\nzeugscheins; gleichzeitig endet die frühere                 den,\nSteuerpflicht. Entsprechendes gilt, wenn sich die\nHöhe der Steuer auf Grund eines Antrags nach           2. bei anderen Fahrzeugen nach dem verkehrs-\n§ 11 a Abs. 2 (Anhängerzuschlag) ändert.\nrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und der\nAnzahl der Achsen. Bei Sattelanhängern ist\n(4) Wird ein einheimisches Fahrzeug vor-                 das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtge-\nübergehend stillgelegt oder endgültig aus dem               wicht um die Sattellast zu vermindern.\"","2066                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n7. § 11 wird wie folgt geändert:                                 eine um einen Anhängerzuschlag erhöhte Steuer\na) Absatz 1 Nr. 1 und 2 erhält folgende Fas-                  erhoben wird oder die ausschließlich zur Zustel-\nsung:                                                    lung oder Abholung nach § 2 Nr. 7 a verwendet\nwerden. Voraussetzung für die Steuervergünsti-\n11 ( 1) Die Jahressteuer beträgt für                    gung ist außerdem, daß den Anhängern ein\nje 25   je 100   je 200        amtliches Kennzeichen in grüner Schrift auf\nKubik-    Kubik-    Kilo-\nzenti-   zenti-  gramm          weißem Grund zugeteilt worden ist.\nmeter    meter  Gesamt-            (2) Die um einen Anhängerzuschlag erhöhte\nHubraum Hubraum   gewicht\noder     oder     oder         Steuer wird auf Antrag des Eigentümers des\neinen    einen    einen         Kraftfahrzeugs oder, im Falle einer Zulassung\nTeil    Teil     Teil         für einen anderen, des Halters erhoben, wenn\ndavon    davon   -davon         hinter dem Kraftfahrzeug Anhänger mitgeführt\nDM      DM       DM           werden sollen, für die nach Absatz 1 Steuer\n1. Krafträder, die\ndurch Hubkol-                                          nicht erhoben wird. Dies gilt auch, wenn das\nbenmotoren                                             Halten des Kraftfahrzeugs von der Steuer be-\nangetrieben                                            freit ist, es sei denn, daß es ausschließlich zur\nwerden ...... .          3,60                          Zustellung oder Abholung nach § 2 Nr. 7 a ver-\n2. Personenkraft-                                          wendet wird.\nwagen, die                                                (3) Der Anhängerzuschlag für die Dauer\ndurch Hubkol-                                          eines Jahres beträgt, wenn das verkehrsrecht-\nbenmotoren                                             lich zulässige Gesamtgewicht des schwersten\nangetrieben                                            Kraftfahrzeuganhängers\nwerden ...... .                  14,40                 1. nicht mehr als 10 000 Kilogramm beträgt,\nb) In Absatz 1 wird Nummer 5 Nummer 3.                            1 402,50 Deutsche Mark,\nc) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                          2. mehr als 10 000 Kilogramm aber nicht mehr\n,, (2) Die Steuer ermäßigt sich um 50 vom                   als 12 000 Kilogramm beträgt,\nHundert des Betrags, der sich nach Absatz 1                   1 827,50 Deutsche Mark,\nergibt, für Fahrzeuge mit Antrieb aus-                    3. mehr als 12 000 Kilogramm aber nicht mehr\nschließlich durch Elektromotoren, die ganz                    als 14 000 Kilogramm beträgt,\noder überwiegend aus mechanischen oder\nelektrochemischen Energiespeichern gespeist                   2 342,50 Deutsche Mark,\nwerden (Elektrofahrzeuge).\"                               4. mehr als 14 000 Kilogramm aber nicht mehr\nals 16 000 Kilogramm beträgt,\nd) In Absatz 3 wird die Einleitung des Satzes 1\nwie folgt gefaßt:                                             3 407,50 Deutsche Mark,\n11 (3) Für gebietsfremde Fahrzeuge beträgt              5. mehr als 16 000 Kilogramm beträgt,\ndie Steuer, wenn sie tageweise entrichtet                     5 957,50 Deutsche Mark.\nwird, für jeden ganz oder teilweise im Gel-               Bei Sattelanhängern ist das verkehrsrechtlich\ntungsbereich dieses Gesetzes zugebrachten                 zulässige Gesamtgewicht um die Sattellast zu\nKalendertag.\"\nvermindern.\ne) In Absatz 4 wird Nummer 3 gestrichen.                         (4) Wird ein einheimischer Kraftfahrzeugan-\nf) Hinter Absatz 4 wird folgender Absatz 5 an-               hänger, bei dem nach Absatz 1 die Steuer nicht\ngefügt:                                                   erhoben wird, hinter anderen als den nach Ab-\n,, (5) Bei Berechnung der Steuer zählen an-             satz 1 zulässigen Kraftfahrzeugen verwendet,\ngefangene Kalendertage als volle Tage. Der                so ist die Steuer zu entrichten, solange die be-\nTag, an dem die Steuerpflicht endet, wird                 zeichnete Verwendung dauert, mindestens je-\nnicht mitgerechnet, ausgenommen in den                    doch für einen Monat.\nFällen der tageweisen Entrichtung nach § 13                  (5) Artikel I Nr. 2 des Gesetzes des Landes\nAbs. 3 und der Entrichtung für einen nach                 Berlin zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuerge-\nTagen berechneten Zeitraum nach§ 13 Abs. 4                setzes vom 3. August 1950 (Verordnungsblatt für\nNr. 1 sowie nach § 13 Abs. 4 Nr. 2, soweit                Groß-Berlin I S. 379) bleibt unberührt.\"\ndie Mindestbesteuerung vorgeschrieben ist.\"\n9. § 12 wird gestrichen.\n8. Hinter § 11 wird folgender § 11 a eingefügt:\n10. § 13 erhält folgende Fassung:\n,,§ 11 a\n,,§ 13\nSonderregelung für Kraftfahrzeuganhänger\nEntrichtungszeiträume\n(1) Auf Antrag wird die Steuer für das Hal-\nten von Kraftfahrzeuganhängern mit Ausnahme                      (1) Die Steuer ist jeweils für die Dauer eines\nvon Wohnwagenanhängern nicht erhoben, so-                     Jahres im voraus zu entrichten.\nlange die Anhänger ausschließlich hinter Kraft-                  (2) Die Steuer darf, wenn die Jahressteuer\nfahrzeugen, ausgenommen Krafträder und Per-                   mehr als 1 000 Deutsche Mark beträgt, auch für\nsonenkraftwagen, mitgeführt werden, für die                   die Dauer eines Halbjahres und, wenn die Jah-","Nr. 71 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1978                        2067\nressteuer mPhr als 2 000 Deutsche Mark beträgt,         befristet, in allen anderen Fällen für einen be-\nauch für die Dauer eines Vierteljahres entrich-          stimmten Zeitraum oder tageweise festgesetzt.\ntet werden. In diesen Fällen beträgt die Steuer         Kann der Steuerschuldner den Entrichtungszeit-\n1. wenn sie ha.lbjährlich entrichtet wird,              raum wählen (§ 13 Abs. 2), so wird die Steuer\nfür den von ihm gewählten Entrichtungszeit-\ndie Hälfte der Jahressteuer zuzüglich\nraum festgesetzt; sie kann auch für alle in Be-\neines Aufgeldes in Höhe von drei vom\ntracht kommenden Entrichtungszeiträume fest-\nHundert,\ngesetzt werden.\n2. wenn sie vierteljcthrlich entrichtet wird,\n(2) Die Steuer ist neu festzusetzen\nein Viertel der Jahressteuer zuzüglich\neines Aufgeldes in Höhe von sechs vom        1. wenn sich infolge einer Änderung der Bemes-\nHundert.                                          sungsgrundlagen eine andere Steuer ergibt,\nEin Wechsel des Entrichtungszeitraums ist nur           2. wenn die Voraussetzungen für eine Steuer-\nzulässig, wenn die Änderung vor oder späte-                  befreiung, eine Steuerermäßigung oder die\nstens mit der Fälligkeit der neu zu entrichten-              Nichterhebung der Steuer für Kraftfahrzeug-\nden Steuer angezeigt wird.                                   anhänger (§ 11 a Abs. 1} eintreten oder weg-\n(3) Die Steuer darf bei gebietsfremden Fahr-             fallen oder wenn nachträglich festgestellt\nzeugen, die zum vorübergehenden Aufenthalt                   wird, daß die Voraussetzungen nicht vorge-\nin den Geltungsbereich dieses Gesetzes gelan-                legen haben oder nicht vorliegen,\ngen, für einen Aufenthalt bis zu dreißig Tagen          3. wenn die Steuerpflicht endet, ausgenommen\nauch tageweise entrichtet werden, wenn die Ge-               in den Fällen des § 13 Abs. 3. Die Steuer-\ngenseitigkeit gewährleistet ist; diese Voraus-               festsetzung erstreckt sich auf die Zeit vom\nsetzung entfällt für Fahrzeuge, die in den Staa-             Beginn des Entrichtungszeitraums, in den das\nten der Europüischen Wirtschaftsgemeinschaft                 Ende der Steuerpflicht fällt, bis zum Ende\nzugelassen sind. Die Tage des Aufenthalts im                 der Steuerpflicht.\nGeltungsbereich dieses Gesetzes brauchen nicht\nunmittelbar aufeinander zu folgen. Eine Erstat-             (3) Ist die Steuer nur für eine vorübergehende\ntung der tar;eweise entrichteten Steuer ist aus-        Zeit neu festzusetzen, so kann die nach Ab-\ngeschlossen.                                            satz 1 ergangene Steuerfestsetzung durch eine\nSteuerfestsetzung für einen bestimmten Zeit-\n(4) Die Steuer ist für einen nach Tagen be-          raum ergänzt werden. Die Ergänzungsfestset-\nrechneten Zeitnmm zu entrichten,                        zung ist auf den Unterschiedsbetrag zu be-\n1. abweichend von den Absätzen 1 und 2                  schränken.\na) mit Einwilligung oder auf Antrag eines              (4) Die nach Absatz 1 ergangene Steuerfest-\nSteuerschuldners, wenn dieser die Steuer        setzung bleibt unberührt, wenn der Steuer-\nfür mehr als ein Fahrzeug schuldet und          schuldner den regelmäßigen Standort eines Fahr-\nwenn durch die tageweise Entrichtung für        zeugs in den Bezirk einer anderen Zulassungs-\nmindestens zwei Fahrzeuge ein einheit-          behörde verlegt. Dies gilt auch, wenn durch die\nlicher Fälligkeitstag erreicht wird,            Standortverlegung ein anderes Finanzamt zu-\nb) auf Anordnung des Finanzamts für läng-           ständig wird.\nstens einen Monat, wenn hierdurch für\nbestimmte Gruppen von Fahrzeugen ein                (5) Die Landesregierungen werden ermäch-\neinhc.itlicher Fälligkeitstermin erreicht       tigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß\nwird und diese Maßnahme der Verein-             in den Fällen des § 13 Abs. 1 und 2 die Steuer\nfachung der Verwaltung dient;                   durch die Zulassungsbehörde festzusetzen ist,\nwenn und soweit dadurch die Erhebung der\n2. wenn die Steuerpflicht für eine bestimmte            Steuer erheblich erleichtert oder verbessert\nZeit besteht.                                       wird. Insoweit wird die Zulassungsbehörde als\nDie Steuer beträgt in diesen Fällen für jeden           Landesfinanzbehörde tätig. Alle weiteren Auf-\nTag ein Drcihundertscchzigstel der Jahressteuer;        gaben obliegen dem Finanzamt; es darf fehler-\nBruchteile eines Pfennigs bleiben unberücksich-         hafte Steuerfestsetzungen der Zulassungsbe-\ntigt. Zur Berechnung des zu entrichtenden Be-           hörde aufheben oder ändern und unterbliebene\ntrages wird das Jahr zu 360 und der Monat zu            Steuerfestsetzungen selbst vornehmen.\"\n30 Tagen gerechnet.\n(5) Dle zu entrichtende Steuer ist in den Fäl-   12. § 15 erhält folgende Fassung:\nlen der Absätze 2 bis 4 auf volle Deutsche Mark                                  ,,§ 15\nnach unten abzurunden.\"\nNachweis der Besteuerung\n11. § 14 erhält folgende Fassung:                               (1) Die Zulassungsbehörde darf den Fahr-\n,,§ 14                         zeugschein erst aushändigen, wenn nachge-\nwiesen ist, daß den Vorschriften über die Kraft-\nSteuerfestsetzung\nfahrzeugsteuer genügt ist. Die Landesregierun-\n(1) Die Steuer wird, wenn der Zeitpunkt der          gen werden ermächtigt, durch Rechtsverord-\nBeendigung der Steuerpflicht nicht feststeht, un-       nung zu bestimmen, daß die Aushändigung des","2068                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nFahrzeugscheins auch davon abhängig gemacht                          rung zu vermeiden, den grenzüber-\nwird, daß                                                            schreitenden Verkehr zu erleichtern\n1. im Falle der Steuerpflicht die Kraftfahrzeug-                     oder die Wettbewerbsbedingungen für\nsteuer oder ein ihrer voraussichtlichen Höhe                     einheimische Fahrzeuge zu verbessern;\nentsprechender Betrag für den ersten Ent-                   8. eine befristete oder unbefristete Erhö-\nrichtungszeitraum entrichtet ist oder                            hung der nach § 11 Abs. 3 anzuwenden-\n2. im Falle einer Steuerbefreiung die Voraus-                        den Steuersätze für bestimmte gebiets-\nsetzungen für die Steuerbefreiung nachge-                        fremde Fahrzeuge, um diese Fahrzeuge\nwiesen oder glaubhaft gemacht sind.                              einer Steuerbelastung zu unterwerfen,\ndie der Belastung einheimischer Fahr-\nDie Landesregierung kann die Ermächtigung                            zeuge bei vorübergehendem Auf enthalt\ndurch Rechtsverordnung auf die zuständigen                           im Heimatstaat der gebietsfremden\nobersten Landesbehörden übertragen.                                  Fahrzeuge mit Abgaben entspricht, die\n(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,                      für die Benutzung von Fahrzeugen, die\ndurch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß in                          Benutzung von öffentlichen Straßen oder\nden Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und des § 14                         das Halten zum Verkehr auf öffentlichen\nAbs. 5 die Steuer oder ein entsprechender Be-                        Straßen erhoben werden;\ntrag bei der Zulassungsbehörde oder einer für                   9. eine besondere Kennzeichnung der Kraft-\ndie Zulassungsbehörde zuständigen öffentlichen                       fahrzeuge, für die nach § 11 a Abs. 2 eine\nKasse einzuzahlen ist. Insoweit wird die Zulas-                      um einen Anhängerzuschlag erhöhte\nsungsbehörde oder die für sie zuständige öffent-                     Steuer erhoben wird.\"\nliche Kasse als Landesfinanzbehörde tätig. Die\nLandesregierung kann die Ermächtigung durch               b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nRechtsverordnung auf die zuständigen obersten                   ,, (2) Die Landesregierungen werden ermäch-\nLandesbehörden übertragen.\"                                   tigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen,\ndaß abweichend von der allgemeinen Zustän-\n13. § 16 erhält folgende Fassung:                                 digkeitsregelung ein anderes Finanzamt ganz\noder teilweise örtlich zuständig ist, wenn\n,,§ 16\ndies aus organisatorischen Gründen zweck-\nAbmeldung von Amts wegen                         mäßig erscheint. Die Landesregierung kann\n(1) Ist die Steuer nicht entrichtet worden, so             o.ie Ermächtigung durch Rechtsverordnung\nhat die Zulassungsbehörde auf Antrag des                      auf die zuständigen obersten Landesbehörden\nFinanzamts den Fahrzeugschein einzuziehen,                    übertragen.\"\netwa ausgestellte Anhängerverzeichnisse zu be-             c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nrichtigen und das amtliche Kennzeichen zu ent-\nstempeln (Abmeldung von Amts wegen). Sie\n15. Hinter § 17 werden folgende §§ 18 und 19 ange-\ntrifft die hierzu erforderlichen Anordnungen\nfügt:\ndurch schriftlichen Verwaltungsakt (Abmel-\n,, § 18\ndungsbescheid).\nAussetzung der Steuer\n(2) Das Finanzamt kann die Abmeldung von\nAmts wegen auch selbst vornehmen, wenn die                   Der Bundesminister der Finanzen kann im\nZulassungsbehörde das Verfahren noch nicht                Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden\neingeleitet hat. Absatz 1 Satz 2 gilt entspre-            der Länder die Erhebung der Steuer bei gebiets-\nchend. Das Finanzamt teilt die durchgeführte              fremden Fahrzeugen bis zu einem Jahr ausset-\nAbmeldung unverzüglich der Zulassungsbe-                  zen, sobald mit dem Staat, in dem die Fahrzeuge\nhörde mit und händigt dem Fahrzeughalter die              zugelassen sind, Verhandlungen über ein Ab-\nvorgeschriebene Bescheinigung über die Ab-                kommen zum gegenseitigen Verzicht auf die\nmeldung aus.                                              Kraftfahrzeugsteuer aufgenommen worden sind.\n(3) Die Durchführung der Abmeldung von                 Die Anordnung ist im Bundesanzeiger bekannt-\nAmts wegen richtet sich nach dem Verwal-                  zumachen.\n§ 19\ntungsverfahrensgesetz. Für Streitigkeiten über\nAbmeldungen von Amts wegen ist der Verwal-                     Sonderregelung für bestimmte Behinderte\ntungsrechtsweg gegeben.\"\nBehinderte, denen die Kraftfahrzeugsteuer im\n14. § 17 wird wie folgt geändert:                             Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur\nÄnderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom\na) In Absatz 1 werden folgende Nummern 7                  22. Dezember 1978 (BGBI. I S. 2063) nach § 3\nbis 9 angefügt:\nAbs. 1 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in\n„ 7. die völlige oder teilweise Befreiung von        der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezem-\nder Steuer für das Halten von gebiets-          ber 1972 (BGBI. I S. 2209) erlassen war, gelten\nfremden Fahrzeugen, die vorübergehend           im Sinne des § 2 Nr. 8 a dieses Gesetzes als in\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes be-          ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr er-\nnutzt werden. Voraussetzung ist, daß            heblich beeinträchtigt, solange sie in ihrer Er-\nGegenseitigkeit gewahrt ist und die Be-         werbsfähigkeit nicht nur vorübergehend um min-\nfreiung dazu dient, eine Doppelbesteue-         destens 50 vom Hundert gemindert sind.\"","Nr. 71 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1978                         2069\nArtikel 2                       2. In § 87 a Abs. 2 werden hinter Nummer 4 fol-\nUberg angsvorschriften                     gende Nummern 5 und 6 eingefügt:\n„5. die Steuerbefreiung nach § 2 Nr. 7 a des\nÄndert sich uuf Grund dieses Gesetzes für ein                Kraftf ahrzeugsteuergesetzes,\nFahrzeug der Entrichtungszeitraum, die Besteue-\nrungsgnmdluge oder der Steuersatz, so bleiben                6. die Sonderregelung für Kraftf ahrzeuganhän-\ndiese Änderungen bis zum Beginn des ersten Ent-                 ger nach § 11 a des Kraftf ahrzeugsteuergeset-\nrichtungszeitraums nach Inkrafttreten dieses Geset-             zes \".\nzes· außer Betracht. Die Kraftfahrzeugsteuer ist in\ndiesen Fällen entsprechend der Festsetzung im bis-                              Artikel 4\nherigen Steuerbescheid weiter zu entrichten, bis ein                 Änderung der Abgabenordnung\nneuer Steuerbescheid erteilt wird. § 2 a des Kraft-\nfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung dieses Ge-           In § 150 Abs. 6 Satz 1 der Abgabenordnung wer-\nsetzes ist in allen Fällen anzuwenden, in denen der     den hinter dem Wort „Steueranmeldungen\" ein Bei-\nmaßgebliche Ers-tattungszeitraum nach dem Inkraft-      strich und die Worte „Steuererklärungen im Sinne\ntreten dieses Gesetzes endet.                           des Kraftf ahrzeugsteuergesetzes\" eingefügt.\nArtikel 3                                               Artikel 5\nÄnderung des Güterkrail verkehrsgesetzes                               Berlin-Klausel\nDas Güterkraftverkehrsgesetz in der Fassung der        Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nBekanntmachung vom 6. August 1975 (BGBl. I              und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgeset-\nS. 2132, 2480), zuletzt geünclert durch Artikel 92 des  zes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die\nEinführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom              auf Grund des Kraftf ahrzeugsteuergesetzes erlassen\n14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), wird wie folgt     werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\ngeändert:                                               Uberleitungsgesetzes.\n1. In § 54 Abs. 2 Nr. 3 werden hinter Buchstabe c\nfolgende Buchstaben d und e eingefügt:\nArtikel 6\n„d) die Steuerbefreiung nach § 2 Nr. 7 a des\nKraftf ahrzeugsteuergesetzes,                                         Inkrafttreten\ne) die Sonderregelung für Kraftfahrzeuganhän-         Dieses Gesetz tritt mit dem Beginn des sechsten\nger nach § 11 a des Kraftfahrzeugsteuerge-      auf seine Verkündung folgenden Kalendermonats in\nsetzes\".                                        Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 22. Dezember 1978\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nMa tthöf er\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLambsdorff\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg\nDer Bundesminister für Verkehr\nK. Gscheidle"]}