{"id":"bgbl1-1978-71-14","kind":"bgbl1","year":1978,"number":71,"date":"1978-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/71#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-71-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_71.pdf#page=30","order":14,"title":"Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung","law_date":"1978-12-22T00:00:00Z","page":2090,"pdf_page":30,"num_pages":1,"content":["2090                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nVom 22. Dezember 1978\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Straßenver-          lange auf Rücksitzen Kinderhalteeinrichtungen in\nkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,        betriebsfertigem Zustand mitgeführt werden, für\nGliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten berei-          deren Befestigung die Verankerungen für Sicher-\nnigten Fassung wird mit Zustimmung des Bundes-             heitsgurte verwendet werden, gilt für diese Rück-\nrates verordnet:                                           sitze Satz 2 nicht.\"\nArtikel 1\n2, In § 72 Abs. 2 erhält die Ubergangsvorschrift zu\nDie Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der            § 35 a Abs. 7 (Sicherheitsgurte, Rückhaltesyste-\nFassung der Bekanntmachung vom 15. November                me) folgende Fassung:\n1974 (BGBI. I S. 3193; 1975 S. 848), zuletzt geändert\n,, § 35 a Abs. 7 (Sicherheitsgurte und Rückhalte-\ndurch Verordnung vom 20. April 1976 (BGBI. I\nS. 1058), wird wie folgt geändert:                         systeme) gilt für die vom 1. Mai 1979 an erst-\nmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge. Für\n1. § 35 a Abs. 7 erhält folgende Fassung:                  vor diesem Termin erstmals in den Verkehr ge-\nkommene Personenkraftwagen sowie Lastkraft-\n,, (7) In Personenkraftwagen sowie in Lastkraft-       wagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von\nwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von            nicht mehr als 2,8 t gilt § 35 a Abs. 7 einschließ-\nnicht mehr als 2,8 t müssen die unmittelbar hinter      lich seiner Ubergangsvorschrift in § 72 Abs. 2 in\nder Windschutzscheibe befindlichen Außensitze           der vor dem 31. Dezember 1978 geltenden Fas-\njeweils mindestens mit einem Schultergurt in            sung.\"\nVerbindung mit einem Beckengurt (Dreipunkt-\ngurt) oder mit Rückhaltesystemen, die in ihrer\nWirkung mindestens Dreipunktgurten entspre-                                  Artikel 2\nchen, ausgerüstet sein. Die übrigen Sitze sowie\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nsämtliche Sitze der in Satz 1 genannten Fahr-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 33\nzeuge mit offenem Aufbau müssen mindestens\nmit Beckengurten (Zweipunktgurten) oder mit          Abs. 2 des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes\nRückhaltesystemen, die in ihrer Wirkung min-         vom 23. Juni 1970 (BGBI. I S. 805) auch im Land\ndestens Beckengurten entsprechen, ausgerüstet        Berlin.\nsein. Für Klappsitze (ein für gelegentlichen Ge-                             Artikel 3\nbrauch vorgesehener Notsitz, der normalerweise\numgeklappt ist) und nicht nach vorn gerichtete          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nSitze sind Sicherheitsgurte nicht erforderlich. So-  kündung in Kraft.\nBonn, den 22. Dezember 1978\nDer Bundesminister für Verkehr\nK. Gscheidle"]}