{"id":"bgbl1-1978-71-13","kind":"bgbl1","year":1978,"number":71,"date":"1978-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/71#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-71-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_71.pdf#page=29","order":13,"title":"Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 33 des Bundesversorgungsgesetzes","law_date":"1978-12-22T00:00:00Z","page":2089,"pdf_page":29,"num_pages":1,"content":["Nr. 71 - Tag der Ausgabe:, Bonn, den 30. Dezember 1978                           2089\nAchte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 33 des Bundesversorgungsgesetzes\nVom 22. Dezember 1978\nAuf Grund des § 33 Abs. 5, des § 41 Abs. 3, des               ,,34. Leistungen des Arbeitgebers zur Zu-\n§ 47 Abs. 2 und des § 51 Abs. 4 des Bundesversor-                       kunftsicherung des Arbeitnehmers oder\ngungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                         diesem nahestehender Personen, sofern\nvom 22. Juni 1976 (BGBl. I S. 1633) verordnet die                       sie nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 der Lohnsteuer-\nBundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:                         Durchführungsverordnung bis zum Be-\ntrag von 312 Deutsche Mark jährlich nicht\nArtikel 1                                       zum Arbeitslohn gehören,\n35. Zinsen nach § 44 des Ersten Buches So-\nÄnderung der Verordnung\nzialgesetzbuch.\"\nzur Durchführung des § 33\ndes Bundesversorgungsgesetzes                2. § 14 wird wie folgt geändert:\nDie Verordnung zur Durchführung des § 33 des              a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nBundesversorgunrJsgesetzes in der Fassung der Be-                 ,, (3) Bei der Feststellung der Witwenaus-\nkanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBl. I S. 1769),               gleichsrente bleiben nach Auflösung einer\ngeändert durch die Siebente Verordnung zur Ände-               neuen Ehe wiederaufgelebte Versorgungs-\nrung der Verordnung zur Durchführung des § 33                  und Rentenansprüche unberücksichtigt, sofern\ndes Bundesversorgungsgesetzes vom 24. Juni 1977                 auf sie die Rente nach dem Bundesversor-\n(BGBl. I S. 1029), wird wie folgt geändert:                     gungsgesetz, die ihren Anspruchsgrund in der\nneuen Ehe hat, angerechnet wird.\"\n1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                      b) Folgender neuer Absatz 4 wird angefügt:\na) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Ar-                       ,, (4) Bei der Feststellung der nach § 44 Abs. 2\nbeitsförderungsgesetzes\" die Worte „oder                 des Bundesversorgungsgesetzes wiederaufge-\nUbergangsgeld nach den §§ 16 ff. und 26 a des            lebten Witwenausgleichsrente gelten Versor-\nBundesversorgungsgesetzes\" eingefügt.                    gungs- und Rentenansprüche, die sich aus der\nfrüheren Ehe herleiten, auch insoweit als Ein-\nb) Nummer 15 erhi:ilt folgende Fassung:\nkommen, als auf sie Ansprüche aus der neuen\n„ 15. Leistungen der Träger der gesetzlichen             Ehe anzurechnen sind. Dagegen bleiben Lei-\nRentenversicherungen nach § 381 Abs. 4 a           stungen, die sich aus der neuen Ehe herleiten\nund § 1304 e der Reichsversicherungsord-           und nach § 44 Abs. 5 des Bundesversorgungs-\nnung sowie § 83 e des Angestelltenver-             gesetzes anzurechnen sind, unberücksichtigt.\"\nsicherungsgesetzes, Zuschüsse nach § 4\nAbs. 3, § 94 Abs. 4 und § 95 des Gesetzes\nArtikel 2\nüber die Krankenversicherung der Land-\nwirte sowie Zuschüsse des Arbeitgebers                              Berlin-Klausel\nzum Krankenversicherungsbeitrag nach\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n§ 405 der Reichsversicherungsordnung,\".\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 92 des Bun-\nc) In Nummer 17 wird die Zahl „200\" durch die         desversorgungsgesetzes auch im Land Berlin.\nZahl „400\" ersetzt.\nd) In Nummer 23 wird das Wort „zweiten\" ge-                                      Artikel 3\nstrichen.                                                                  lnkr afttreten\ne) In Nummer 33 wird der Punkt durch ein\nDiese Verordnung tritt mit Ausnahme des Arti-\nKomma ersetzt.\nkels 1 Nr. 2 mit Wirkung vom 1. Oktober 1977 in\nf) Folgende neue Nummern 34 und 35 werden            Kraft. Artikel 1 Nr. 2 tritt am ersten Tage des auf\nangefügt:                                         die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nBonn, den 22. Dezember 1978\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg"]}