{"id":"bgbl1-1978-71-11","kind":"bgbl1","year":1978,"number":71,"date":"1978-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/71#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-71-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_71.pdf#page=26","order":11,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Moselschiffahrtpolizeiverordnung","law_date":"1978-12-21T00:00:00Z","page":2086,"pdf_page":26,"num_pages":2,"content":["2086                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Moselschiffahrtpolizeiverordnung\nVom 21. Dezember 1978\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die                 Die vorgenannten Schiffspapiere sind in die-\nAufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen-                   sem Fall beim Schiffseigentümer aufzube-\nschiffahrt in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-           wahren. Die Ubereinstimmung der auf der\nderungsnummer 9500-1, veröffentlichten bereinigten               Tafel vermerkten Angaben mit denen des\nFassung, der zuletzt durch § 13 Abs. 2 des Gesetzes              Schiffsattestes - bzw. der als Ersatz zuge-\nvom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2121) geändert wor-               lassenen Urkunde - muß durch eine Unter-\nden ist, wird verordnet:                                         suchungskommission - bzw. durch die Be-\nhörde, welche die als Ersatz zugelassene\nArtikel 1                                Urkunde ausgestellt hat - festgestellt und\ndurch Zeichen auf der Tafel eingeschlagen\nDie Moselschiffahrtpolizeiverordnung vom 8. Juni               sein.\"\n1971 (BGBI. I S. 833 - Anlageband -), die zuletzt\ndurch Verordnung vom 23. Juni 1976 (BGBI. I              3. § 2.01 wird wie folgt geändert:\nS. 1676) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nändert:                                                     a) Nach Nummer 1 Buchstabe b wird folgender\nBuchstabe c angefügt:\n1. Im § 1.01 Buchstabe d wird folgende Begriffsbe-             „c) seine amtliche Schiffsnummer, die aus\nstimmung angefügt:                                               sieben arabischen Zahlen besteht, denen\ngegebenenfalls ein Kleinbuchstabe folgt.\n\",Trägerschiffsleichter·: ein Schubleichter, der                 Die beiden ersten Zahlen dienen der Be-\nfür die Beförderung an Bord eines Seeschiffes                    zeichnung des Landes und der Ausgabe-\nund für die Fahrt auf Binnenwasserstraßen ge-                    stelle dieser amtlichen Schiffsnummer.\nbaut ist;\".                                                      Diese Kennzeichnung ist nur für die\nFahrzeuge verbindlich, deren Heimatha-\n2. Nach § 1.10 Nr. 2 wird folgende Nummer 3 an-                     fen oder Registerort ih einem der Rhein-\ngefügt:                                                          oder Moseluferstaaten oder in Belgien\n„3. Auf Schubleichtern ist jedoch das Mitführen                  liegt, jedoch nicht für schwimmende Ge-\nder in Nummer 1 Buchstaben a und g aufge-                   räte, Fähren, Sport- und Vergnügungs-\nführten Schiffspapiere nicht erforderlich, so-              boote und Fahrgastschiffe sowie Fahr-\nfern an ihnen eine Metalltafel angebracht                   zeuge der Uberwachungsbehörden und\nist, aus der die amtliche Schiffsnummer des                 Feuerlöschboote.\nFahrzeugs oder sein Name, die Nummer des                    Die amtliche Schiffsnummer ist nach den\nSchiffsattestes - bzw. die Nummer der als                   unter Buchstabe a aufgeführten Bedin-\nErsatz zugelassenen Urkunde - , die Unter-                  gungen anzubringen.\"\nsuchungskommission, die es ausgestellt hat\n- bzw. die Behörde, welche die als Ersatz          b) In Nummer 3 erhalten Satz 1 und 2 folgende\nzugelassene Urkunde ausgestellt hat - und              Fassung:\ndas Ablaufdatum des Schiffsattestes - bzw.             „Die Kennzeichen nach Nummer 1 und 2\nder als Ersatz zugelassenen Urkunde - er-              sind in gut lesbaren und dauerhaften latei-\nsichtlich sind. Diese Tafel von mindestens             nischen Schriftzeichen anzubringen. Die\n60 mm Höhe und 120 mm Länge muß gut                    Höhe der Schriftzeichen muß beim Namen\nsichtbar und ablesbar auf der hinteren                 und der amtlichen Schiffsnummer mindestens\nSteuerbordseite des Schiffes dauerhaft be-             20 cm, bei den anderen Zeichen mindestens\nfestigt sein. Folgende Angaben müssen in               15 cm betragen.\"\ngut leserlichen Buchstaben von mindestens\n6 mm Höhe eingeschlagen oder eingekörnt\nsein:                                           4. § 6.16 wird wie folgt geändert:\nAMTLICHE         SCHIFFS NUMMER         ODER       a) Nummer 5 Satz 3 wird gestrichen;\nNAME:                                              b) nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6\nNUMMER DES SCHIFFSATTESTES - bzw.                      angefügt:\nder als Ersatz zugelassenen Urkunde-:                  „6. Das Zeichen A.12 (Anlage 7 - ein rotes\nLicht zwischen zwei weißen in Pf eil form\nUNTERSUCHUNGSKOMMISSION -                bzw.               angeordneten Lichtlinien -) zeigt an,\nBehörde, welche die als Ersatz zugelassene                  daß die Einfahrt in den in Pfeilrichtung\nUrkunde ausgestellt hat-:                                   gelegenen Hafen oder die Nebenwasser-\nGULTIG BIS:                                                 straße verboten ist.\"","Nr. 71 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1978                         2087\n5. In § 6.30 Nr. 1 Satz 3 wird das Wort „Gegen-            11. In Anlage 7 - Abschnitt I Buchstabe A - er-\nsprechanlage\" durch das Wort „Sprechverbin-                  halten die Erläuterungen ZU dem Schiffahrtzei-\ndung\" ersetzt.                                               chen A.12 folgenden Wortlaut:\n„A.12 Verbot der Einfahrt in einen Hafen oder\n6. In§ 6.35 Nr. 1 Satz 2 werden die Worte „Sprech-              eine Nebenwasserstraße(§ 6.16 Nr. 6)\".\nweg 13\" durch die Worte „Sprechweg 10\" er-\nsetzt.\n12. In Anlage 7 Abschnitt I Buchstabe E wird in den\nErläuterungen zu dem Schiffahrtzeichen E.15 der\n7. § 7.02 erhält folgende Fassung:\nKlammerzusatz,,(§ 8.14)\" gestrichen.\n,,§ 7.02\nSicherung beim Ankern und Festmachen\nStilliegende Fahrzeuge, Fahrzeugzusammen-\nArtikel 2\nstellungen und Schwimmkörper sowie schwim-\nmende Anlagen müssc-m so verankert oder fest-              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\ngemacht sein, daß sie ihre Lage nicht in einer          leitungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Ge-\nWeise verändern können, die andere Fahrzeuge            setzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Ge-\ngefährdet oder behindert. Hierbei sind insbe-           biet der Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.\nsondere Wind und Wasserstandsschwankungen\nsowie Sog und Wellenschlag zu berücksichti-\ngen.\"\nArtikel 3\n8. Nach § 8.03 wird folgender § 8.03 a eingefügt:\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1979 in\n,,§ 8.03 a                        Kraft.\nSchubverbände, die Trägerschiffsleichter              (2) Gleichzeitig treten außer Kraft\nmitführen\n1. die Verordnung zur Änderung der Verordnung\nTrägerschiffsleichter dürfen nicht an die                 zur Änderung der Moselschiffahrtpolizeiverord-\nSpitze eines Schubverbandes gesetzt werden. Die             nung vom 23. Juni 1976 (BGBI. I S. 1676),\nfür die jeweiligen Flußabschnitte zuständigen\nBehörden können jedoch Ausnahmen hiervon                2. die Schiffahrtpolizeiliche Verordnung der Wasser-\nzulassen.\"                                                  und Schiffahrtsdirektion Südwest für die Mosel-\nschiffahrt über Sprechverbindungen vom 10. Fe-\n9. In § 8.07 wird das Wort „Gegensprechanlage\"                 bruar 1977 (Verkehrsblatt S. 189),\njeweils durch das Wort „Sprechverbindung\" er-           3. § 1 Nr. 5 der Schiffahrtpolizeilichen Verordnung\nsetzt.                                                      der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Südwest\nzur vorübergehenden Änderung der Moselschiff-\n10. § 9.03 wird wie folgt geändert:                             fahrtpolizeiverordnung vom 15. August 1977 (Ver-\na) In Nummer 1 werden die Worte „Breite                     kehrsblatt S. 470) und\n3,50 m\" durch die Worte „Breite 3,40 m\" er-         4. § 1 Nr. 3 der Schiffahrtpolizeilichen Verordnung\nsetzt und                                               der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Südwest\nb) in Nummer 4 werden die Worte ,,- mit Aus-                zur vorübergehenden Änderung der Moselschiff-\nnahme der Bootsschleuse Koblenz -\" ge-                  fahrtpolizeiverordnung vom 13. Dezember 1977\nstrichen.                                               (Verkehrsblatt S. 670).\nBonn, den 21. Dezember 1978\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHeinz Ruhnau"]}