{"id":"bgbl1-1978-71-10","kind":"bgbl1","year":1978,"number":71,"date":"1978-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/71#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-71-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_71.pdf#page=23","order":10,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung","law_date":"1978-12-21T00:00:00Z","page":2083,"pdf_page":23,"num_pages":3,"content":["Nr. 71 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1978                          2083\nErste Verordnung\nzur Änderung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung\nVom 21. Dezember 1978\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die          3. § 2.01 wird wie folgt geändert:\nAufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen-\nschiffahrt in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-       a) In Nummer 1 Buchstabe b wird am Ende der\nderungsnummer 9500-1, veröffentlichten bereinigten               Punkt durch einen Beistrich ersetzt.\nFassung, der zuletzt durch § 13 Abs. 2 des Gesetzes          b) Nach Nummer 1 Buchstabe b wird folgender\nvom 6. August 1975 (BGBL I S. 2121) geändert wor-                Buchstabe c angefügt:\nden ist, wird verordnet:\n„c) seine amtliche Schiffsnummer, die aus\nsieben arabischen Zahlen besteht, denen\nArtikel 1                                        gegebenenfalls ein Kleinbuchstabe folgt.\nDie beiden ersten Zahlen dienen der Be-\nDie Rheinschiffahrtpolizeiverordnung vom 5. Au-                        zeichnung des Landes und der Ausgabe-\ngust 1970 (BGBl. I S. 1305 - Anlageband -), die                          stelle dieser amtlichen Schiffsnummer.\nzuletzt durch Verordnung vom 2. Januar 1973                             Diese Kennzeichnung ist nur für die\n(BGBl. I S. 11) geändert worden ist, wird wie folgt                      Fahrzeuge verbindlich, deren Heimat-\ngeändert:                                                                hafen oder Registerort in einem der\nRheinuferstaaten oder in Belgien liegt,\n1. Im § 1.01 Buchstabe d wird folgende Begriffs-\njedoch nicht für schwimmende Geräte,\nbestimmung angefügt.:\nFähren, Sport- und Vergnügungsboote\n,,,Trägerschiffsleichter': ein Schubleichter, der                   und Fahrgastschiffe sowie Fahrzeuge der\nfür die Beförderung an Bord eines Seeschiffes                        Uberwachungsbehörden und Feuerlösch-\nund für die Fahrt auf Binnenwasserstraßen ge-                        boote. Die amtliche Schiffsnummer ist\nbaut ist;\".                                                          nach den unter Buchstabe a aufgeführ-\n11\nten Bedingungen anzubringen.\n2. Im § 1.10 wird nach Nummer 2 folgende Num-\nmer 3 angefügt.:                                         c) In Nummer 3 erhalten Satz 1 und 2 folgende\nFassung:\n„3. Für Schubleichter ist jedoch das Mitführen               „Die Kennzeichen nach Nummer 1 und 2 sind\nder in Nummer 1 Buchstabe a und Num-                    in gut lesbaren und dauerhaften lateinischen\nmer 1 Buchstabe g aufgeführten Schiffs-                 Schriftzeichen anzubringen. Die Höhe der\npapiere nicht erforderlich, sofern an ihnen             Schriftzeichen muß beim Namen und der\neine Metalltafel angebracht ist, aus der die            amtlichen Schiffsnummer mindestens 20 cm,\namtliche Schiffsnummer des Fahrzeugs oder               bei den anderen Zeichen mindestens 15 cm\nsein Name, die Nummer des Schiffsattestes,              betragen.     11\n-\ndie Untersuchungskommission, die es aus-\ngestellt hat, und das Ablaufdatum des At-\ntestes ersichtlich sind. Diese Tafel von min-    4. Im § 6.16 wird nach Nummer 5 eine Nummer 6\ndestens 60 mm Höhe und 120 mm Länge muß             mit folgendem Wortlaut und Bild angefügt:\ngut sichtbar und ablesbar auf der hinteren\n„6. Das Zeichen A.12 (Anlage 7) - ein rotes\nSteuerbordseite des Schiffes dauerhaft be-\nLicht zwischen zwei weißen in Pfeilform an-\nfestigt sein. Folgende Angaben müssen in\ngeordneten Lichtlinien - zeigt an, daß die\ngut leserlichen Buchstaben von mindestens\nEinfahrt in den in Pfeilrichtung gelegenen\n6 mm Höhe eingeschlagen oder eingekörnt.\nHafen oder die Nebenwasserstraße verboten\nsein:\nist. II\nAMTLICHE SCHIFFSNUMMER oder NAME:\nNUMMER DES SCHIFFSATTESTES:\nUNTERSUCHUNGSKOMMISSION:\nGULTIG BIS:\nDie vorgenannten Schiffspapiere sind in die-\nsem Falle beim Schiffseigentümer aufzube-\nwahren. Die Ubereinstimmung der auf der\nTafel vermerkten Angaben mit denen des\nSchiffsattestes muß durch eine Unter-\nsuchungskommission festgestellt und deren\nZeichen auf der Tafel eingeschlagen sein.  11","2084                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n5. Im § 6.30 Nr. 1 Satz 3 wird das Wort „Gegen-            12. § 9.03 erhält folgende Fassung:\nsprechanlage\" durch das Wort „Sprechverbin-\ndung\" ersetzt.                                                                      _,, § 9.03\nUberholverbot in Basel\n6. § 6.35 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\nZwischen der Mittleren Brücke (km 166,60)\n,, 1. Bei der Fahrt mit Radar muß die Sprechfunk-            und der Dreirosenbrücke (km 167,80) in Basel\nanlage nach § 6.33 Nr. 1 Buchstabe b ständig           ist das Uberholen verboten. Dies gilt nicht für\nnuf Sprechweg 10 auf Empfang geschaltet                Kleinfahrzeuge und für Fahrzeuge, die eine Aus-\nsein oder zum Senden von Mitteilungen an               nahmegenehmigung der zuständigen Behörde\nnnrJere Fahrzeuge benutzt werden.\"                     besitzen, mit der Maßgabe, daß die Sicherheit\nund Leichtigkeit des Verkehrs durch das Uber-\n11\nholen nicht beeinträchtigt werden darf.\n7. § 7.02 erhält folgende Fassung:\n,,§ 7.02                       13. Im § 10.03 erhält Satz 2 Buchstabe a folgende\nFasssung:\nSicherung beim Ankern und Festmachen\n,, a) bei der Annäherung an diese Strecke müs-\nStilliegende Fahrzeuge, Fahrzeugzusammen-                      sen die vorgenannten Schubverbände sich\nstellungen und Schwimmkörper sowie schwim-                         mehrmals auf Sprechweg 10 über Sprech-\nmende Anlagen müssen so verankert oder fest-                       funk melden und auf Empfang schalten;\ngemacht sein, daß sie ihre Lage nicht in einer                     während des Durchfahrens der Strecke müs-\nWeise verändern können, die nndere Fahrzeuge                       sen sie ständig auf Empfang bleiben;    11\n•\ngefährdet oder behindert. Hierbei sind insbe-\nsondere Wind und Wasserstandsschwankungen\nsowie Sog und Wellenschlag zu berücksichti-             14. Im § 11.02 wird die Nummer 2 gestrichen.\ngen.\"\n15. § 12.01 wird gestrichen.\n8. Nach § 8.03 wird folgender § 8.03 a eingefügt:\n16. In Anlage 7 wird in Abschnitt I - Buchstabe A\n,,§ 8.03 a                            - nach dem Schiffahrtzeichen A.11 folgendes\nSchubverbände, die Trägerschiffsleichter               Schiffahrtzeichen A.12 mit Erläuterungen an-\nmitführen                               gefügt:\nTrägerschiffsleichter dürfen nicht an die                „A.12 Verbot der Einfahrt in einen Hafen oder\n11\nSpitze eines Schubverbandes gesetzt werden.                  eine Nebenwasserstraße(§ 6.16 Nr. 6).\nDie für die jeweiligen Stromabschnitte zuständi-\ngen Behörden können jedoch Ausnahmen hier-\nvon zulassen. Diese sollen den Empfehlungen\nentsprechen, die auf gE:meinsamem Beschluß der\nzuständigen Organe der Rheinuferstaaten und\nBelgiens beruhen.\"\n9. § 8.07 erhält folgende Fassung:\n,,§ 8.07\nSprechverbindung auf Scbubverbänden\nIst ein Schubverbc1nd länger als 110 m, muß\n17. Anlage 12 wird gestrichen.\neine Sprechverbindung zwischen dem Steuer-\nstand des schiebenden Fabrzcugs und der Spitze\ndes Schuh vcrbandes vorhanden sein.\"                                             Artikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n10. Im § 9.01 wird nach Nummer 11 folgende Num-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Ge-\nmer 12 angefügt:\nsetzes über die Auf gaben des Bundes auf dem Ge-\n„ 12. Auf dem Großen Elsässischen Kanal und dem         biet der Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.\nkanalisierten Rhein bis km 294,00 kann die\nin den §§ 3.08, 3.09 und 3.10 angegebene\nMindesthöhe der Topplichter in dem Maße                                   Artikel 3\nherabgesetzt werden, als es für die Durch-          (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1979 in\nfahrt unter Bauwerken erforderlich ist, wo-      Kraft.\nbei alle Maßnahmen zu treffen sind, damit\n11\ndie verschiedenen Lichter sichtbar bleiben.         (2) Gleichzeitig treten außer Kraft\n1. § 1 Nr. 1 der schiffahrtpolizeilichen Verordnung\n11. § 9.02 wird gestrichen.                                     der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen West und","Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1978                       2085\nSüdwest zur vorübergehenden Änderung der               henden Änderung der Rheinschiffahrtpolizeiver-\nRheinschiffahrtpolizeiverordnung    (Nichtanwen-       ordnung vom 27. Januar 1977 (Verkehrsblatt\ndung des § 9.02; Höchstabmessungen der Schub-          S. 92) und\nverbände) vom 20. Januar 1976 (Verkehrsblatt\ns. 212),                                            3. § 1 Nr. 3 der schiffahrtpolizeilichen Verordnung\nder Wasser- und Schiff ahrtsdirektionen West und\n2. § 1 Nummern 5, 6 und 8 der schiffahrtpolizeili-        Südwest zur vorübergehenden Änderung der\nchen Verordnung der Wasser- und Schiffahrts-           Rheinschiffahrtpolizeiverordnung vom 15. Au-\ndirektionen West und Südwest zur vorüberge-            gust 1977 (Verkehrsblatt S. 471).\nBonn, den 21. Dezember 1978\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHeinz Ruhnau"]}