{"id":"bgbl1-1978-70-5","kind":"bgbl1","year":1978,"number":70,"date":"1978-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/70#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-70-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_70.pdf#page=7","order":5,"title":"Elfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Emissionserklärungsverordnung) - 11. BImSchV -","law_date":"1978-12-20T00:00:00Z","page":2027,"pdf_page":7,"num_pages":10,"content":["Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1978                       2027\nElite Verordnung\nzur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n(Emissionserklärungsverordnung) - 11. BlmSchV -\nVom 20. Dezember 1978\nAuf Grund des § 27 Abs. 4 des Bundes-Immis-             (3) Energie- und Massenbilanzen im Sinne dieser\nsionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. I          Verordnung sind die Gegenüberstellungen der ein-\nS. 721, 1193) verordnet c]je Bundesregierung mit Zu-    gesetzten Energien und der Brenn- und Arbeitsstoffe\nstimmung des Bundesrates:                               mit den erzeugten Energien, den erzeugten Stoffen,\nden entstehenden Reststoffen sowie den Emissionen.\n§ 1                              (4) Austrittsbedingungen im Sinne dieser Verord-\nnung sind Temperatur, Geschwindigkeit und Volu-\nAnwendungsbereich                     menstrom der Abgase beim Ubertritt in die Atmo-\n(1) Diese Vc:rordnung gilt für genehmigungsbe-       sphäre sowie die Austrittshöhe und die Austritts-\ndürftige Anlagen nach dem Bundes-Immissions-            richtung der Abgase.\nschutzgesetz, die in einem nach § 44 Abs. 2 Satz 2\n(5) Abgase im Sinne dieser Verordnung sind die\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten\nTrägergase mit festen, flüssigen oder gasförmigen\nBelastungsgebiet Uegen und von denen Luftverun-         Emissionen.\nreinigungen ausgqhen.\n§ 3\n(2) Außerhalb eines Belastungsgebietes gilt die\nVerordnung für folgende Anlagen:                             Erklärungszeitraum, Zeitpunkt der Erklärung,\nErklärungspflichtiger\n1. Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmelei-\nstung von mehr a]s 1 000 Megawatt;                     (1) Der Erklärungszeitraum ist das Kalenderjahr.\nWird die Anlage während des Kalenderjahres in\n2. Anlagen zur HersteHung von Zementen mit einer        Betrieb genommen, stillgelegt oder zeitweise nicht\nProduktionsrcrte von mehr als 500 000 Tonnen je     betrieben, umfaßt der Erklärungszeitraum die Teile\nJahr;                                               des Kalenderjahres, in dem die Anlage betrieben\nworden ist.\n3. Anlagen zur Gevvinnung von Roheisen            ein-\nschließlich der zugehörigen Sinteranlagen;             (2) Die Emissiopserklärung ist bis zum 31. Mai\n4. Anlagen zum faschmelzen von Rohstahl und             des dem Erklärungszeitraum folgenden Jahres abzu-\nAnlagen zur Stahlerzeugung mit einer Produk-        geben. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall\ntionsrate von mehr als 200 000 Tonnen je Jahr;      die Frist bis zum 31. Juli verlängern, wenn die\nspätere Abgabe die rechtzeitige Aufstellung eines\n5. Fabriken oder Fabrikationsanlagen, in denen          Luftreinhalteplanes nicht verhindert. Der Verlänge-\nStoffe durch chemische Umwandlung hergestellt       rungsantrag muß spätestens bis zum 30. April des\nwerden, mit einer Produktionsrate von mehr als      dem Erklärungszeitraum folgenden Jahres gestellt\n100 000 Tonnen je Jahr;                             werden. Bei der erstmaligen Abgabe der Emissions-\nerklärung kann auf Antrag durch die zuständige Be-\n6. Anlagen zur Destillation oder sonstigen Weiter-      hörde eine weitere Verlängerung gewährt werden.\nverarbeitung von Erdöl mit einem Rohöldurchsatz\nvon mehr als 2,5 Millionen Tonnen je Jahr.             (3) Zur Abgabe der Emissionserklärung ist ver-\npflichtet, wer die Anlage im Erklärungszeitraum\n§ 2\nbetrieben hat. Bei einem Wechsel des Betreibers im\nErklärungszeitraum hat jeder Betreiber für den Teil\nBegriffsbestimmungen                   des Kalenderjahres die Emissionserklärung abzuge-\nben, in dem er die Anlage betrieben hat, sofern die\n(1) Emissionen im Sinne dieser Verordnung sind       Betreiber keine gemeinsame Emissionserklärung für\ndie von Anlagen ausgehenden Luftverunreinigun-          den Erklärungszeitraum abgeben.\ngen.\n(2) Emissionsfaktoren im Sinne dieser Verord-                                  § 4\nnung sind das Verhältnis der Masse der Emissionen         Inhalt, Umfang und Form der Emissionserklärung\nzu der Masse der erzeugten oder verarbeiteten\nStoffe, der eingesetzten Brenn- oder Rohstoffe oder        (1) Der Betreiber hat die Emissionserklärung nach\nder Menge der eingesetzten oder erzeugten Energie.      der Anlage I zu dieser Verordnung abzugeben.","2028                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n(2) Der Betreiber hat die Emissionserklärung                                     § 5\naußerdem nach den Anlagen II bis IV zu dieser\nJährliche Ergänzung der Emissionserklärung\nVerordnung abzugeben, wenn die Emissionen der\nAnlage in einer Kalenderwoche des Erklärungszeit-            (1) Der Betreiber hat die Emissionserklärung\nraumes bei einem der in der nachstehenden Tabelle        jeweils nach den Anlagen zu dieser Verordnung zu\nbezeichneten Stoffe den dort angegebenen Massen-         ergänzen, die nach § 4 zu verwenden sind. § 3 gilt\nstrom überschritten haben. Dies gilt auch, wenn die      entsprechend.\nUberschreitung durch einen Störfall hervorgerufen\nworden ist.                                                  (2) Haben sich Art, Menge, räumliche und zeit-\nliche Verteilung der Emissionen sowie deren Aus-\nMassenstrom      trittsbedingungen gegenüber dem vorherigen Erklä-\nStoff                                  (Kilogramm je     rungszeitraum nicht geändert, hat der Betreiber dies\nKalenderwoche)     nach der Anlage I zu dieser Verordnung zu erklä-\nren.\nStäube,                                     250             (3) Haben sich die Emissionen gegenüber dem\ndavon toxische Stäube                        .1 O        vorherigen Erklärungszeitraum lediglich infolge von\nProduktionsschwankungen geändert, ist die Emis-\nChlor und anorganische gasförmige\nsionserklärung nach den Anlagen I und IV zu dieser\nChlorverbindungen\nVerordnung zu ergänzen.\n- angegeben als CL- -                        100\nFluor und anorganische gasförmige                                                   § 6\nFluorverbindungen\n- angegeben als P- -                         100                          Ermittlung der Emissionen\nKohlenmonoxid                             5 000              (1) Für die Abgabe der Erklärungen nach den\ngasförmige und dampf förmige organische                   §§ 4 und 5 sind die Emissionen im Erklärungszeit-\nVerbindungen                                             raum zu ermitteln. Hierbei sind heranzuziehen:\n- angegeben als Kohlenstoff-,                250          1. fortlaufend aufgezeichnete Messungen, insbeson-\ndavon toxische organische Verbindungen         10             dere Messungen auf Grund von Anordnungen\nnach § 29 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,\nSchwefeldioxid                               500\n2. Einzelmessungen, insbesondere Messungen auf\nSchwefelwasserstoff                            10             Grund von Anordnungen nach den §§ 26 oder 28\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes,\nStickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid\n- angegeben als NO2 -                       250          3. Ubernahme der Meßergebnisse von Anlagen der-\nselben Gattung, sofern die Art der Emissionen\n(3) Der Betreiber hat die Emissionserklärung für         und die Betriebsbedingungen vergleichbar sind\njede Anlage nach den Anlagen I bis IV zu dieser               oder\nVerordnung auch dann abzugeben, wenn er mehrere          4. begründete Rechnungen oder Schätzungen unter\ngenehmigungsbedürftige Anlagen in räumlichem                 Verwendung von Emissionsfaktoren oder Ener-\nZusammenhang betreibt und diese zusammen die                 gie- und Massenbilanzen.\nVoraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen.\n(2) Der Betreiber hat in den Erklärungen nach den\n(4) Mit Zustimmung der zuständigen Behörde            §§ 4 und 5 anzugeben, nach welchen der in Ab-\nkann die Emissionserklärung auf Datenträgern abge-       satz 1 angegebenen Verfahren die Emissionen ermit-\ngeben werden.                                            telt worden sind. Auf Verlangen der zuständigen\nBehörde sind die zur Ermittlung der Emissionen\nverwendeten Unterlagen zur Einsichtnahme zur\n(5) Die zuständige Behörde kann bis spätestens\nVerfügung zu stellen oder die Einzelheiten des\nzwei Monate vor Beginn eines Erklärungszeitraumes\nErmittlungsverfahrens anzugeben. Die Unterlagen\nverlangen, daß der Erklärungspflichtige bestimmte\nsind mindestens zwei Jahre nach Abgabe der Erklä-\nFormulare für die Abgabe der Erklärungen nach den\n§§ 4 und 5 verwendet.                                    rung aufzubewahren.\n(3) Soweit außerbetriebliche Stellen bei der\n(6) Bei Verwendung von Datenträgern nach              Ermittlung der Emissionen, der Abgabe oder Ergän-\nAbsatz 4 oder Formularen nach Absatz 5 muß ge-          zung der Erklärung mitgewirkt haben, sind deren\nwährleistet sein, daß der Inhalt der Anlagen I bis IV    Namen und Anschriften anzugeben.\nzu dieser Verordnung unverändert übernommen\nwird.\n§ 7\n(7) Die dieser Verordnung beigefügten Erläute-                           Ubergangsvorschrift\nrungen zu den Anlagen I bis IV sind Bestandteil\ndieser Verordnung. Sie sind bei der Abgabe der              Emissionserklärungen sind unbeschadet von Ein-\nErklärungen nach den §§ 4 und 5 zu berücksichti-        zelanordnungen der zuständigen Behörde nach § 27\ngen.                                                    Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erst-","Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1978                     2029\nmalig für das Kalenderjahr 1979 abzugeben. Im Falle                           § 8\nder Festsetzung von Belastungsgebieten nach die-                        Berlin-Klausel\nsem Zeitpunkt sind die Emissionserklärungen erst-\nmalig für das auf die Festsetzung folgende Kalen-       Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nderjahr abzugeben. Sind Emissionserklärungen frei-   leitungsgesetzes in Verbindung mit § 73 Satz 2 des\nwillig oder auf Grund behördlicher Anordnungen       Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch im Land Ber-\nfür einen früheren Erklärungszeitraum abgegeben      lin.\nworden, sind sie für spätere Erklärungszeiträume                              § 9\nnach § 5 zu ergänzen. Satz 3 gilt nur insoweit, als\nInkrafttreten\nder Informationsgehalt der früher abgegebenen\nEmissionserklärungen den Anforderungen des § 4          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nentspricht.                                          dung in Kraft.\nBonn, den 20. Dezember 1978\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bunde sm·inister des Innern\nBaum","2030                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nAnlage I\nBlatt 1\nBetriebskennziffer**)\nIndustriezweignummer**)\nEmissionserklärung/Ergänzung der Emissionserklärung (Erklärung)*)\nLfd. Nr. der Erklärung: 2)\nErklärungszeitraum:\n1. Betreiber\nName/Firmenbezeichnung:                                                           Telefon:\n(auch Vorwahl)\nPostanschrift:\nZur Bearbeitung von Rückfragen\nAbteilung:                                  Sachbearbeiter:                       Telefon:\n(auch Vorwahl)\n2. Anlage\nBezeichnung des Werkes oder Betriebes, in dem die Anlage betrieben worden ist:\nPostanschrift:                                   Gemarkung:                       Flur:\nArt und Zweck der Anlage:\nNummer/Bezeichnung der Anlage: 3)\nLetzte vorliegende Genehmigung bzw. Anzeige nach § 16 Abs. 4 der Gewerbeordnung oder\n§ 67 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\nBehörde:                                    Az.:                                  Datum:\n3. Emissionen\na) Gehen von der Anlage Emissionen aus 4)                                         ja/nein*)\nb) Haben sich gegenüber dem vorherigen Erklärungszeitraum\nVeränderungen ergeben 5)                                                      ja/nein/entfällt*)\n4. Betriebszeit\na) Ist die Anlage außer Betrieb gewesen oder stillgelegt worden                   ja/nein*)\nDatum der Außerbetriebnahme/Stillegung:*)\nDatum der Inbetriebnahme:\nb) Betriebsstunden:\n•) Nichtzutreffendes streichen\n••) Nidlt vom Erklärungspflichtigcn auszufüllen","Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1978                                                       2031\nAnlage I\nBlatt 2\n5. Brenn- und Arbeitsstoffe, Quellen\na) Fol9ende Brenn- und Arbeitsstoffe wurden eingesetzt, behandelt oder umgeschlagen\nZusammensetzung 7)\nMassen-\nStoffe 6)               strom                                        Massen-         Verwendungszweck\nt/a               Bestandteile               gehalt\nO/o\n1                      2                      3                       4                     5\nb) In der Tc1belle sind c1l1e Arbeitsstoffe angegeben                                                          ja/nein*)\nAnzahl der nicht angegebenen Arbeitsstoffe\nc) Quellen**)\nAustrittshöhe über Erdboden                                                                                  .................. m\nAustrittsfläche                                                                                             .................. m2\n6. Schichtbetrieb (überwiegend)*)\na) Einschichtbetrieb\nb) Zweischichtbetrieb\nc) Dreischichtbetrieb\n7. Saisonbetrieb vom                                              bis\n8. Umfang der Emissionserklärung\nAnlage II                                                  Blatt                                  bis\nAnlage III                                                 Blatt                                  bis\nAnlage IV                                                  Blatt                                  bis\n9. Bei der Ermittlung der Emissionen und der Abgabe der Erklärung hat oder haben folgende\naußerbetriebliche Stelle(n) mitgewirkt:\nOrt                                        Datum                          Rechtsverbindliche Unterschrift\nAnmerkung: Auf § 52 Abs. 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird hingewiesen.\n*) Nichtzutreffendes streichen\n**) Angabe:n sind nur erforderlich, wenn die Erklärung nur nach Anlage I abgegeben wird.","Anlage II  N\nQ\nBlatt ...  w\nN\nEmissionserklärung/Ergänzung der Emissionserklärung*)\nEr klärungszei tra um\nAnlage und Betriebseinheiten\nBetriebseinheit 8)                                                            td\nBetriebsweise                                  .:::\nBezeichnung                                                                                 '}                  :::::i\nder Anlage                                                                            Abgasreinigung            0-,\nBezeichnung               1 Nr. kont.        1    diskont.                           (D\nUl\n(Q\n(D\n1                        2                    1\n3    4                  5           6                   Ul\n1\n~\nN\nC\"'\nEi,'\n.....\n-\"\"\n'--1\n(:l)\nP\"\n>-i\n(Q\n(:l)\n::s\n-\n(Q\nCO\n-..J\nSfJ\n,..,\n@.:\n1-1\n*) Nichtzutreffendes streichen","Anlage III\nBlatt ...\nEmissionserklärung/Ergänzung der Emissionserklärung*)\nErklärungszeitraum\nQuellen\nz'.\"'i\n-..J\n0\n12)                      13)\nverbunden mit        Geographische Lage                                            Quellenmaße 14)                     \"\"\"1\npi\n10)                                                                                                                                                    tQ\n11)                                                                     Austritts-                                                0..\nLfd. Nr.                                                                          Abgastemperatur\nder\nBeschreibung der\nAnlage       Betriebs-                               oc          höhe     Austritts-         a) Breite\n(1)\n>-J\nQuelle                 Quelle\n(Be-\nzeichnung)\neinheit\nNr.\nRechtswert     Hochwert                   über\nErdboden\nfläche    Länge\nb) Höhe    Winkel zur\nNordrichtung     •i=\n{/l\nm             m                        m          mt        m        m\ntQ\npi\nO'\n('t)\n1                     2           3             4         5             6            7            8          9        10       11          12\nt:c1\n0\nJ::j\n.P\n0..\n(1)\n:::i\nt-.,\n~\nü('t)\nN\n('t)\nsO'\n(1)\n->-J\nCO\n-.,J\nex:>\n1:-.)\n0\n~\n*) Nichtzutreffendes streichen                                                                                                                               ~","t..,)\nAnlage IV    Q\nBlatt ...  \"\"'\n~\nEmissionserklärung/Ergänzung der Emissionserklärung*)\nErklärungszeitraum\nBetriebsvorgänge/Emissionen\nBetriebsvorgänge                                           Emissionen                         t:o\ni::\n10) 16)   8) 17)                                                                                                        :::;\n15)                                                                        22)                           25)                             0..,\nLfd. Nr. Betriebs-         19)                    21)                                                26)\n20)            Abgasstrom           24)       Massen-                  27)       (D\nBezeichnung                               18) Häufigkeit              Gesamt-              23)                            Gesamt- Ermittlungs-  cn\nder     einheit                    Zeitliche                             Aggr.                                        (Q\nder Anlage            Quelle             Art und Einzel-              <lauer            Stoffart                          masse                (D\nLage                                zust. konz.       strom             art       cn\n<lauer                             3                                                            ~\nNr.                                    h     m /h                    mg/m  3\nkg/h    kg                  N\nO\"\n1                  2        3      4       5            6         7        8        9      10     11          12    13         14       §:\n~\n'--<\npi\ni:J\"\n1-,j\n(Q\npi\n:::;\n(Q\n.......\nCO\n-.J\n~\n....,\n~\n>-1\n*) Nichtzutreffendes streichen","Nr. 70     Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1978                             2035\nErläuterungen zu den Anlagen I bis IV der Verordnung über die Emissionserklärung\n1)    Die lJrnissionscrklärung und die Ergänzungen der Emissionserklärung (Erklärungen) sind in doppelter Aus-\nfertigung an die zuständige Behörde zu senden. Alle Angaben in den Anlagen I bis IV sind für den Er-\nklärungszeitra um (Kalenderjahr) zu machen.\n2\n)    Beginnend mit der erslmaligen Erklärung sind aUe weiteren Erklärungen fortlaufend zu numerieren.\n3)     Soweit die /\\nlaue eine innerbetriebliche Kennzeichnung trägt, ist diese anzugeben.\n4)    Diese Frage kann nur verneint werden, wenn die Anlage einschließlich der genehmigungsbedürftigen\nNebenanlagen ihrer Art nach keine Emissionen (§ 2 Abs. 1) verursachen kann. In diesen Fällen entfallen\ndie Angaben zu den Nummern 4 bis 8.\n5)    Wird die Frnge im Falle der Ergänzung der Erklärung mit nein beantwortet, entfallen die Angaben in\nden Anlag<'~n II bis IV. Haben sich im Erklärungszeitraum nur Änderungen bei der Masse der Emissionen\nergeben (Anlage IV, Spalten 11 bis 13) und betragen diese je Stoffart (Anlage IV, Spalte 9) weniger als\n10 vom Hundert gegenüber der vorherigen Erklärung, kann die Frage verneint werden. Soweit im Er-\nklärunqszcitraum eine wesentliche Änderung der Anlage vorgenommen wurde (z.B. nach § 15 Abs. 1 des\nBundes-Immissionsschutzgesetzes) sind die Anlagen II bis IV auf jeden Fall zu ergänzen.\n6)    Einzutragen sind die Brenn- und Arbeitsstoffe, aus denen auf die von der Anlage ausgegangenen Emis-\nsionen geschlossen werden kann. Bei Brennstoffen sind in der Spalte 1 deren Art und Heizwert anzu-\ngeben. Arbeitsstoffe, bei deren Nennung auf die Zusammensetzung schutzwürdiger Rezepturen oder Pro-\ndukte geschlossen werden kann, brauchen nicht angegeben zu werden.\n7\n)   Hier ist die Zusammensetzung der Stoffe hinsichtlich der darin enthaltenen emissionsrelevanten Bestand-\nteile anzugeben. So sind z.B. bei flüssigen Brennstoffen zumindest der Schwefelgehalt und bei festen\nBrennstoffen zumindest der Schwefel- und Aschegehalt anzugeben.\n8\n)   Betriebseinheiten sind\n1. Teile von Anlagen, die zumindest zeitweise selbständig betrieben werden können und ein selbstän-\ndiges, von anderen Teilen unabhängiges Emissionsverhalten aufweisen oder\n2. Verfahrensabschnitte von Anlagen, die in sich überwiegend geschlossen sind und ein selbständiges,\nvon anderen Abschnitten unabhängiges Emissionsverhalten aufweisen.\nBei der Entscheidung der Frage, ob Teile oder Verfahrensabschnitte von Anlagen ein unabhängiges Emis-\nsionsverlrnlten crnfweisen und deshalb Betriebseinheiten sind, bleiben Leckverluste außer Betracht.\nBesteht die Anlage aus Betriebseinheiten, so sind in den Anlagen II und IV die Angaben für jede Be-\ntriebseinheit zu machen. Diese sind fortlaufend zu numerieren. Gleichartige Betriebseinheiten sollen zu-\nsammengefaßt werden. Die Betriebseinheiten sind kurz zu bezeichnen, z.B. Tanklager, Drehrohrofen II,\nHilfskessel.\nSofern die Anlage nicht in Betriebseinheiten unterteilt werden muß, entfallen die Angaben in den An-\nlagen II Spalten 2 und 3, III Spalte 4 und IV Spalte 3.\n0\n)  Es ist anzugeben, ob die Anlage oder die Betriebseinheit an eine einzelne oder eine zentrale Abgas-\nreinigungsanlage angeschlossen ist. Deren Bauart und Wirkungsweise ist stichwortartig zu beschreiben.\n10\n)  Die Ubertrittsstellen der von der Anlage ausgehenden Emissionen in die Atmosphäre (Quellen) sind fort-\nlaufend zu numerieren.\n11\n}  Es ist anzugeben, ob es sich um eine Punktquelle oder eine Flächenquelle handelt. Außerdem ist die Art\nder Punktquelle (z.B. Schornstein, Abzug, Dachauslaß) und Flächenquelle (z. B. Fensterreihe, langgestreck-\nter Dachauslaß, Anzahl der in Reihe angeordneten Entlüftungsstutzen, Lagerplatz, Halde, Anzahl der\nAbsetzbecken, Tanks, Dichtungen, Stopfbuchsen) anzugeben. Falls bei Punktquellen die freie Abströmung\nder Abgase behindert wird, ist dies anzugeben.\n12\n} Hier sind die Bezeichnung der Anlage und ggf. die entsprechenden Nummern der Betriebseinheiten aus\nder Anlage II Spalte 3 anzugeben, die an die betreffenden Quellen angeschlossen sind.\n13\n) Die Lage der Quellen ist in Gauß-Krüger-Koordinaten (± 10 m) anzugeben. Bei Punktquellen und Flächen-\nquellen ist der Mittelpunkt anzugeben. Ersatzweise kann ein Lageplan im Maßstab nicht kleiner als\n1 : 25 000 (Meßtischblatt) beigefügt werden, auf dem bei Fehlen des Koordinatennetzes die Gauß-Krüger-\nKoordinaten zweier Punkte, die auf dem Lageplan einen Mindestabstand von 10 cm haben müssen, ein-\nzutragen sind. In diesen Lageplan sind die Quellen mit ihrer laufenden Nummer (Anlage III Spalte 1)\neinzutragen.\n14\n)  Bei Punktquellen sind die Spalten 8 und 9 auszufüllen. Bei Flächenquellen sind zusätzlich hierzu die\nSpalten 10 bis 12 auszufüllen, wobei in Spalte 11 bei horizontalen Quellen (Klärbecken, Halden) die Breite\nund bei vertikalen Quellen (Fensterreihe, langgestreckter Dachauslaß) die Höhe einzutragen ist.","2036                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nAls Austrittsfläche bei Punktquellen ist die als Quelle wirksame Fläche, z.B. bei Schornsteinen der lichte\nMündungsquerschnitt, anzugeben. Bei Flächenquellen sind Länge und Breite bzw. Höhe (im Fall vertikaler\nQuellen) in vollen Metern anzugeben.\nFür Flächenquellen ist der Winkel der Längsseite der Fläche zur Nord-Süd-Achse im Uhrzeigersinn in\nGrad (Altgrad) anzugeben.\n15 )  Die Angaben in der Anlage IV sind zuerst für die gesamte Anlage und daran anschließend für jede Be-\ntriebseinheit (s. Erläuterung 8) zu machen.\nSofern die Anlage in Betriebseinheiten (s. Erläuterung 8) unterteilt werden muß, entfallen die Angaben\nin den Spalten 2 bis 8 für die Anlage.\nSoweit für die Anlage und/ oder die Betriebseinheiten keine Angaben für eine Stoffart in Spalte 9 erfor-\nderlich sind (s. Erläuterung 23 Satz 3), entfallen für diese Stoffart(en) auch die zugehörigen Angaben in\nden Spalten 4 bis 8 und 10 bis 14.\n16\n)  Der Anlage und den Betriebseinheiten sind in Spalte 2 die Nummern der Quellen aus Anlage III Spalte 1\nzuzuordnen. Wenn einer Anlage/Betriebseinheit mehrere Quellen zugeordnet werden, sind die Angaben\nin den Spalten 4 bis 14 für die einzelnen Quellen zu machen.\n17\n)  In Spalte 3 sind die Nummern der Betriebseinheiten in der Reihenfolge anzugeben, wie sie sich aus An-\nlage II Spalte 3 ergeben.\n18\n)  Die emissionsverursachenden Betriebsvorgänge der Anlage oder der Betriebseinheiten sind stichwortartig\nzu erläutern, z.B. Anfahrbetrieb, Dauerbetrieb bei Laststufe 800/o, Rußblasen, Störfall, Füllen, Spülen\noder Atmen des Behälters, Probenahme, Sperrölausdampfung, Reinigung des Kühlers, Leckverluste.\n19\n)  Es ist für den Erklärungszeitraum anzugeben, wie oft und wie lange die Emission eines jeden Stoffes\nauftritt, z.B. 10 ;< täglich für 20 Minuten, 1 X jährlich für~ Stunden.\n20\n)  Einzutragen sind allgemeine Angaben, zu welchen Tageszeiten, an welchen Wochentagen und in welchen\nMonaten die Emission aufgetreten ist, z.B. Montag von 6.00 bis 10.00 Uhr, Oktober bis Dezember.\n21\n)  Es ist die Gesamtdauer aUer Emissionen im Erklärungszeitraum für jede Stoffart anzugeben.\n22\n)  Der Abgasstrom ist für den Normzustand (273 K, 1 013 mbar) anzugeben.\n21\n:)  Die Emissionen (z. B. Schwefeldioxid, Toluol, Blei und -verbindungen) im Erklärungszeitraum sind einzeln\nanzugeben. Dabei sind die Emissionen so genau zu ermitteln, wie dies unter Verwertung von Meßergeb-\nnissen oder durch Rechnungen oder Schätzungen (§ 6 Abs. 1) möglich ist. Angaben für die einzelne Stoff-\nart können entfallen, wenn die Emission je Anlage 1 kg je Stunde und 25 kg im Erklärungszeitraum nicht\nübersteigt.\n24\n)  Der Zustand beim Eintritt in die Atmosphäre ist durch folgende Abkürzungen anzugeben:\n-g          gasförmig\n-   f       flüssig\nstg    staubförmig mit einem aerodynamischen Korndurchmesser größer als 10 µm\n(85 0/o der Körner größer als 10 µm)\nstk    staubförmig mit einem aerodynamischen Korndurchmesser kleiner als 10 ,um\n(85 0/o der Körner kleiner als 10 µm)\n25\n)  Die Massenkonzentration ist nur für den Normzustand (273 K, 1 013 mbar) anzugeben.\n26\n) Es ist die Gesamtmasse der Emission im Erklärungszeitraum für jede Stoffart anzugeben.\n17 ) Es ist die Art des zur Ermittlung der Emissionen verwendeten Verfahrens stichwortartig zu erläutern\n(§ 6 Abs. 1)."]}