{"id":"bgbl1-1978-70-3","kind":"bgbl1","year":1978,"number":70,"date":"1978-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/70#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-70-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_70.pdf#page=3","order":3,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Bienenseuchenverordnung","law_date":"1978-12-14T00:00:00Z","page":2023,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Nr. 70    Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1978                        2023\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Bienenseuchenverordnung\nVom 14. Dezember 1978\nAuf Grund des § 10 Abs. 2 Nr. 1 und des § ,79                   Die Bescheinigung darf nicht vor dem 1. März\nAbs. 1 des Viehseuchengesetzes in der Fassung der                  des laufenden Kalenderjahres ausgestellt und\nBekanntmachung vom 23. Februar 1977 (BGBI. I                       nicht älter als sechs Monate sein.\"\nS. 313) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-\nordnet:                                                         b) Die Absätze 3 und 4 werden durch folgenden\nAbsatz ersetzt:\nArtikel 1                                   ,, (3) Die zuständige Behörde kann Ausnah-\nDie Bienenseuchenverordnung vom 10. April 1972                  men von den Absätzen 1 und 2 zulassen,\n(BGBI. I S. 594), geändert durch die Verordnung vom                wenn eine Verschleppung der Seuchen nicht\n8. November 1974 (BGBI. I S. 3134), wird wie folgt                 zu befürchten ist.\"\ngeändert:\n6. Nach§ 5 wird folgender§ 5 a eingefügt:\n1. Die Oberschrift erhält folgende Fassung:                                              ,,§ 5 a\n,,Bienenseuchen-Verordnung\".                                 Der Besitzer von Bienenvölkern, die nur vor-\nübergehend an einen anderen Ort verbracht\n2. Nach§ 2 wird folgender§ 2 a eingefügt:                      werden, hat an dem Bienenstand ein Schild mit\nseinem Namen und seiner Anschrift sowie der\n,,§ 2 a\nZahl der Bienenvölker in deutlicher und halt-\nDie Varroatose unterliegt der Anzeigepflicht             barer Schrift gut sichtbar anzubringen. Er hat\nim Sinne des § 9 des Viehseuchengesetzes.\"                 dafür zu sorgen, daß die Bienenvölker in seiner\nG_egenwart oder im Beisein eines von ihm Be-\n3. In § 3 werden die Worte „oder die Milbenseu-                auftragten von dem beamteten Tierarzt unter-\nche\" durch die Worte ,,, die Acariose (Milben-             sucht werden können, soweit eine solche Unter-\nseuche) oder die Varroatose\" ersetzt.                      suchung aus Gründen der Seuchenbekämpfung\nerforderlich ist.\"\n4. Die Oberschriften vor § 5 werden gestrichen.\n7. Vor § 6 werden folgende Uberschriften einge-\n5. § 5 wird wie folgt geändert:                                fügt:\n„III. Schutzmaßregeln\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                                     geuen die bösartige Faulbrut\n,, (1) Der Besitzer oder die mit der Beauf-                     1. Verschluß von Bienenwohnungen\".\nsichtigung, Wartung und Pflege der Bienen-\nvölker betrauten Personen haben für Bienen-\nvölker, die an einen anderen Ort verbracht           8. In der Oberschrift vor § 7 wird das Wort „Vor\"\nwerden, unverzüglich nach dem Eintreffen                durch die Worte „Schutzmaßregeln vor\" er-\nder für den neuen Standort zuständigen Be-              setzt.\nhörde oder einer von ihr beauftragten Stelle\neine Bescheinigung des für den Herkunftsort          9. In der Oberschrift vor§ 8 wird das Wort „Nach\"\nzuständigen beamteten Tierarztes vorzule-               durch die Worte „Schutzmaßregeln nach\" er-\ngen. Aus der Bescheinigung muß hervor-                  setzt.\ngehen, daß die Bienen\n1. als frei von bösartiger Faulbrut befunden       10. In§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und§ 14 Abs. 3 Satz 1 werden\nworden sind und der Herkunftsort der Bie-         die Worte „ aus veterinärpolizeilichen Gründen\"\nnen nicht in einem Faulbrut-Sperrbezirk           jeweils durch die Worte „aus Gründen der Seu-\nliegt,                                            chenbekämpfung\" ersetzt.\n2. nicht aus einem Bienenstand stammen, in\ndem die Milbenseuche amtlich festge-          11. Die Oberschrift „1. Allgemeine Schutzmaßre-\nstellt worden ist,                                geln\" vor § 13 wird gestrichen; § 13 wird auf-\n3. nicht aus einem Bienenstand stammen, in              gehoben.\ndem die Varroatose amtlich festgestellt\nworden ist, und der Herkunftsort der Bie-     12. In den Oberschriften vor den §§ 14 und 16 wer-\nnen nicht in einem Varroatose-Beobach-            den die Zahl „2\" durch die Zahl „1\" und die\ntungsgebiet liegt.                                Zahl „3\" durch die Zahl „2\" ersetzt.","2024                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n13. Nach Abschnitt IV wird folgender Abschnitt                stände mindestens zwei Wochen lang so auf-\nIV a eingefügt:                                          bewahrt worden sind, daß sie Bienen nicht zu-\ngänglich waren.\n„IV a. Schutzmaßregeln gegen die Varroatose\n1. Schutzmaßregeln vor amtlicher      Fest-                               § 16 C\nstellung der Varroatose oder des                   (1) Der Besitzer hat nach näherer Anweisung\nSeuchenverdachts                               des beamteten Tierarztes alle Bienenvölker des\nBienenstandes gegen Varroatose zu behandeln.\n§ 16 a\nIm Falle des Ausbruchs oder des Verdachts                (2) Die· zuständige Behörde kann die Tötung\ndes Ausbruchs der Varroatose dürfen vor der               sowohl der seuchenkranken als auch der übri-\namtlichen Feststellung an dem Bienenstand                 gen Bienenvölker des Bienenstandes anordnen,\nkeine Veränderungen vorgenommen werden,                   soweit dies aus Gründen der Seuchenbekämp-\ninsbesondere dürfen                                      fung erforderlich ist. Sie kann ferner anordnen,\ndaß Proben der schlupfreifen Drohnenbrut des\n1. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Wa-           verseuchten Bienenstandes sowie Proben des\nben, Wabenteile, Wabenabfälle, Bienenwoh-           Gemülls zur Untersuchung an eine von ihr be-\nnungen und benutzte Gerätschaften nicht aus          stimmte Untersuchungsanstalt einzusenden sind.\ndem Bienenstand entfernt und\n(3) Die nicht getöteten Bienenvölker des Bie-\n2. Bienenvölker und Bienen nicht in den Bie-\nnenstandes sind zweimal im Abstand von min-\nnenstand verbracht werden.\ndestens drei Wochen durch den beamteten Tier-\narzt zu untersuchen.\n2. Schutzmaßregeln nach amtlicher Fest-\nstellung der Varroatose                                               § 16 d\n§ 16 b                               (1) Ist die Var:roatose in einem Bienenstand\namtlich festgestellt, erklärt die zuständige Be-\n(1) Ist der Ausbruch der Varroatose amtlich          hörde das Gebiet in einem Umkreis von min-\nfestgestellt, unterliegt der Bienenstand nach            destens zwei Kilometern zum Beobachtungsge-\nMaßgabe folgender Vorschriften der Sperre:               biet. Bienenvölker und Bienen dürfen aus dem\n1. Bienenvölker, lebende Bienen, Waben, Wa-              Beobachtungsgebiet nur mit Genehmigung der\nbenteile, Wabenabfälle und Bienenwohnun-            zuständigen Behörde entfernt werden.\ngen dürfen von ihrem Standort nicht entfernt\n(2) Im Beobachtungsgebiet sind alle Bienen-\nwerden; tote Bienen dürfen nur zur unschäd-\nvölker und Bienenstände unverzüglich auf Var-\nlichen Beseitigung nach Anweisung des be-\nroatose amtstierärztlich zu untersuchen; diese\namteten Tierarztes entfernt werden.\nUntersuchung ist im Abstand von etwa drei\n2. Bienenvölker und Bienen dürfen nicht in den           Wochen zu wiederholen.\nBienenstand verbracht werden.\n(3) Die zuständige Behörde kann anordnen,\n3. Tote Bienen und tote Bienenbrut sowie die             daß\nübrige Bienenbrut des seuchenkranken Bie-\nnenvolkes, ferner Abfälle aus Bienenwohnun-          1. im Beobachtungsgebiet oder in Teilen des\ngen sind nach näherer Anweisung des be-                  Gebietes alle Bienenvölker nach näherer An-\namteten Tierarztes unschädlich zu beseitigen.           weisung des beamteten Tierarztes zu behan-\ndeln sind,\n4. Die Bienenstände und Bienenwohnungen so-\nwie Gerätschaften sind nach näherer Anwei-           2. von Bienenvölkern des Beobachtungsgebietes\nsung des beamteten Tierarztes und unter amt-             Proben der schlupfreifen Drohnenbrut sowie\nlicher Uberwachung zu reinigen und minde-                des Gemülls zur Untersuchung an eine von\nstens zwei Wochen lang so zu verschließen                ihr bestimmte Untersuchungsanstalt einzu-\noder aufzubewahren, daß sie Bienen nicht                 senden sind.\nzugänglich sind, oder zu entseuchen.                 Sie kann das Verbringen von Bienenvölkern\n5. Waben, Wabenteile und Wabenabfälle aus                 und Bienen in das Beobachtungsgebiet von einer\nverseuchten Bienenwohnungen sind nach                Genehmigung abhängig machen.\nnäherer Anweisung des beamteten Tier-\narztes mindestens zwei Wochen lang so auf-\n3. Aufhebung der Schutzmaßregeln\nzubewahren, daß sie Bienen nicht zugänglich\nsind, oder zu entseuchen oder unschädlich                                    § 16 e\nzu beseitigen.\n(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzu-\n(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Waben,          heben, wenn die Varroatose erloschen ist.\nWabenteile und Wabenabfälle, die an wachs-\nverarbeitende Betriebe, die über die erforder-               (2) Die Varroatose im Bienenstand gilt als\nliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses             erloschen, wenn\nverfügen, unter der Kennzeichnung „Seuchen-·              1. alle Bienenvölker des verseuchten Bienen-\nwachs\" abgegeben werden; diese Kennzeich-                     standes verendet oder getötet und unschäd-\nnung ist nicht erforderlich, wenn die Gegen-                  lich beseitigt worden sind oder","Nr. 70 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1978                          2025\n2. a) die an der Seuche erkrankten Bienenvöl-                       oder des § 5 a Satz 2 über die Untersu-\nker des verseuchten Bienenstandes ver-                    chung zuwiderhandelt,\";\nendet oder getötet und unschädlich be-             c) in Nummer 5 werden nach der Angabe ,,§ 7\nseitigt und die übrigen Bienenvölker be-              Nr. 1\" die Worte „oder§ 16 a\" eingefügt;\nhandelt worden sind oder\nd) in Nummer. 7 werden die Worte „oder § 11\nb) alle Bienenvölker des verseuchten Bie-                   Abs. 1 Nr. 3\" durch die Worte ,,, § 11 Abs. 1\nnenstandes behandelt worden sind                      Nr. 3, § 16 b Abs. 1 Nr. 1 oder § 16 d Abs. 1\nund die nach § 16 c Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3                Satz 2\" ersetzt;\ndurchgeführten Untersuchungen negative Be-\ne) in Nummer 8 werden nach der Angabe ,,§ 8\nfunde ergeben haben.\nAbs. 1 Nr. 3\" die Worte „oder § 16 b Abs. 1\n{3) Die Varroatose im Beobachtungsgebiet gilt                Nr. 2\" eingefügt;\nals erloschen, wenn die Voraussetzungen des                  f) in Nummer 13 werden nach der Angabe ,,§ 14\nAbsatzes 2 erfüllt sind und                                     Abs. 1 Nr. 1\" die Worte „oder § 16 c Abs. 1\"\n1. die nach § 16 d Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2               eingefügt.\ndurchgeführten Untersuchungen negative Be-\nfunde ergeben haben oder                                                     Artikel 2\n2. im Falle einer Anordnung nach § 16 d Abs. 3             Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nSatz 1 Nr. 1 alle Bienenvölker behandelt wor-       und Forsten kann den Wortlaut der Bienenseuchen-\nden sind.\"                                          Verordnung in der geltenden Fassung bekanntma-\nchen. Er kann dabei die Paragraphen und ihre Un-\ntergliederung mit neuen durchlaufenden Ordnungs-\n14. § 17 wird wie folgt geändert:                           zeichen versehen.\na) Nummer 1 erhält folgende Fassung:\n,, 1. einer Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1,                               Artikel 3\nAbs. 3 oder 4, § 8 Abs. 1 Nr. 7, 8 oder 9,      Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n§ 14 Abs. 1 Nr. 2 oder § 16 b Abs. 1 Nr. 3,  leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des\n4 oder 5 über Reinigung, Entseuchung,        Gesetzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes\nAufbewahrung, unschädliche Beseitigung       vom 26. Juli 1965 (BGBI. I S. 627) auch im Land\noder Verschließung zuwiderhandelt,\";         Berlin.\nb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:\nArtikel 4\n„3. der Vorschrift des § 5 Abs. 1 über die\nVorlage einer Bescheinigung, des § 5 a          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nSatz 1 über das Anbringen eines Schildes     kündung in Kraft.\nBonn, den 14. Dezember 1978\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}