{"id":"bgbl1-1978-70-2","kind":"bgbl1","year":1978,"number":70,"date":"1978-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/70#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-70-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_70.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung zur Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung bei ungünstiger Beschäftigungslage","law_date":"1978-12-13T00:00:00Z","page":2022,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["2022                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nVerordnung\nzur Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung\nbei ungünstiger Beschäftigungslage\nVom 13. Dezember 1978\nAuf Grund des § 42 Abs. 4 und des § 47 Abs. 1        Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 des Bundesvertriebenenge-\nSatz 2 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni       setzes auch dann gefördert, wenn er Förderung für\n1969 (BGBl. I S. 582), die durch Artikel 1 § 1 des      die Teilnahme an einer Fortbildungs- oder Umschu-\nGesetzes vom 18, Dezember 1975 (BGBl. I S. 3113)        lungsmaßnahme beantragt, nachdem er bereits als\neingefügt oder geändert worden sind, wird nach          Teilnehmer eines Sprachlehrgangs nach dem Ar-\nAnhörung der Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 234       beitsförderungsgesetz gefördert worden ist.\nAbs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes verordnet:\n§ 3\n§ 1\nAbweichend von § 42 Abs. 1 des Arbeitsförde-            Abweichend von § 42 Abs. 1 und 2 des Arbeits-\nrungsgesetzes wird ein Antragsteller gefördert, wenn    förderungsgesetzes werden Zeiten, in denen der An-\ndie Teilnahme an einer Maßnahme zur beruflichen         tragsteller beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet oder\nFortbildung oder Umschulung notwendig ist (§ 44         im Vollzug einer Jugend- oder Freiheitsstrafe in\nAbs. 2 Nr. 1 bis 3 Arbeitsförderungsgesetz). Ein An-    einer Vollzugsanstalt unverschuldet beschäftigungs-\ntragsteller ohne abgeschlossene Berufsausbildung        los war, auf die Zeiten der beruflichen Tätigkeit an-\nwird nach Satz 1 nur gefördert, wenn er vor Beginn      gerechnet.\nder Maßnahme mindestens drei Jahre beruflich tätig                               § 4\nwar; Zeiten einer nicht abgeschlossenen Berufsaus-\nbildung gelten als berufliche Tätigkeit.                  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 250 des Ar-\n§ 2\nbeitsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.\n(1) Abweichend von § 42 Abs. 2 des Arbeitsför-\nderungsgesetzes wird ein Antragsteller gefördert,                                § 5\nwenn die Teilnahme an einer Maßnahme zur beruf-           Diese Verordnung tritt am 1. Januar _1979 in Kraft\nlichen Fortbildung oder Umschulung notwendig ist        und am 31. Dezember 1979 außer Kraft. Sie gilt nur\n(§ 44 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 Arbeitsförderungsgesetz).\nfür Antragsteller, die während der Geltungsdauer\n(2) Abweichend von § 42 Abs. 2 des Arbeitsförde-     dieser Verordnung mit der Teilnahme an einer Bil-\nrungsgesetzes wird ein Aussiedler im Sinne des § 1      dungsmaßnahme begonnen haben.\nBonn, den 13. Dezember 1978\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg"]}