{"id":"bgbl1-1978-7-1","kind":"bgbl1","year":1978,"number":7,"date":"1978-02-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/7#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-7-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_7.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung der Ausführungsbestimmungen A über die Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung der Schlachttiere und des Fleisches bei Schlachtungen im Inland - AB. A -","law_date":"1978-02-03T00:00:00Z","page":201,"pdf_page":1,"num_pages":40,"content":["201\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1978                   Ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 1978                                                                                                               1 Nr. 7\nTag                                                                          Inhalt                                                                                         Seite\n3. 2. 78 Neufassung der Ausführungsbestimmungen A über die Untersuchung und gesundheits-\npolizeiliche Behandlung der Schlachttiere und des Fleisches bei Schlachtungen im Inland\n- AB.A - .. . .. . . .. . ... ............... .. . ......... .. .. . .. . . . . . .. ... . . . . . .. . . . . . . ..                                                 201\n7832-1-1\n23. 1. 78 Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungs-\ngesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     241\nneu: 800-21-2-7\nAb 1. Januar 1978 werden bei Rechtsvorschriften, die mit neuer Glif,'!derungsnummer in\ndie nächste Auflage des Fundstellennachweises A aufzunehmen sind, diese Gliederungs-\nnummern im Inhaltsverzeichnis des Bundesgesetzblattes angegeben, und zwar mit dem\nZusatz „neu\".\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        242\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 243\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             244\nBekanntmachung\nder Neufassung der Ausführungsbestimmungen A\nüber die Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung\nder Schlachttiere und des Fleisches bei Schlachtungen im Inland\n-AB.A-\nVom 3. Februar 1978\nAuf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur                                                und Nr. 41 hinsichtlich der Anlage 5 am 1. Januar\nÄnderung der Ausführungsbestimmungen A über                                                   1978 in Kraft; Artikel 1 Nr. 24 Buchstabe b und\ndie Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Be-                                              Nr. 41 hinsichtlich der Anlage 5 treten am 30. Juni\nhandlung der Schlachttiere und des Fleisches bei                                              1978 in Kraft.\nSchlachtungen im Inland - AB. A - und der Ein-\nAnstelle der nach Artikel 1 Nr. 31 Buchstabe a\nfuhruntersuchungs-Verordnung -                         EinfV -                 vom\nder Änderungsverordnung vorgeschriebenen Stem-\n9. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2512) wird nachstehend\npel, der nach Artikel 1 Nr. 35 und 36 der Änderungs-\nder Wortlaut der Ausführungsbestimmungen A\nverordnung vorgeschriebenen Tagebücher und der\nüber die Untersuchung und gesundheitspolizeiliche\nnach Artikel 1 Nr. 37 der Änderungsverordnung\nBehandlung der Schlachttiere und des Fleisches\nvorgeschriebenen Anträge dürfen bis zum 31. De-\nbei Schlachtungen im Inland -                          AB. A - , Bei-\nzember 1980 noch die nach den bisher geltenden\nlage 1 zur Verordnung über die Durchführung des\nVorschriften vorgeschriebenen Stempel (§ 50), Tage-\nFleischbeschaugesetzes, in der im Bundesgesetz-\nbücher (Muster 1 zu § 53 Abs. 1 AB. A und Muster 2\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 7832-1-1, ver-\nzu § 53 Abs. 2 AB. A) und Anträge (Anlage I zu § 20\nöffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\nAbs. 3 AB. A Abschnitt IV) verwendet werden.\ndurch § 21 Nr. 5 des Gesetzes vom 2. September\n1975 (BGBl. I S. 2313), in der geltenden Fassung be-                                              Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 25\nkanntgemacht, wie er sich aus der Änderungsver-                                               Abs. 1 des Fleischbeschaugesetzes in der im Bun-\nordnung ergibt. Die durch Artikel 1 der Änderungs-                                            desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7832-1,\nverordnung geänderten Vorschriften der AB. A tre-                                             veröffentlichten bereinigten Fassung, erlassen wor-\nten mit Ausnahme des Artikels 1 Nr. 24 Buchstabe b                                            den.\nBonn, den 3. Februar 1978\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nAntje Huber","202                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nBeilage 1\nAusführungsbestimmungen A\nüber die Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung\nder Schlachttiere und des Fleisches bei Schlachtungen im Inland\n-AB.A-\nInhaltsübersicht\nAnmeldting zur Schlachltier- und Fleischbeschau            Tagebücher für Beschauer und Trichinenschauer\nund zur Trichinenschau                    § 53\n§§ 1 und 2\nSchlachttierbeschau                      Beaufsichtigung der Fleischbeschau und Trichinenschau\n§ 3         Allgemeine Bestimmungen                        § 54\nBrauchbarmachung bedingt tauglichen Fleisches\n§§ 4 und 5 Anweisung für die Untersuchung\n§§ 6 bis 13 Verfahren nach der Untersuchung                §§ 55 und 56 (weggefallen)\nFleischbeschau                                       Errichtung von Freibänken\n§ 57        (weggefallen)\n§§ 14 bis 18 Allgemeine Bestimmungen\n§§ 19 bis 26 Anweisung für die Untersuchung\nBeanstandetes Fleisch\n§§ 27 und 28 Bakteriologische Fleischuntersuchung\nzur Gewinnung therapeutischer Präparate\n§§ 29 bis 31 Verfahren nach der Untersuchung                § 58\n§§ 32 bis 36 Grundsätze für die Beurteilung des Fleisches\nUnschädliche Beseitigung des untauglichen Fleisches\nTrichinenschau                       §§ 59 und 60 (weggefallen)\n§ 37        Allgemeine Bestimmungen\nVerfütterung beanstandeten Fleisches statt unschädlicher\n§§ 38 bis 46 Anweisung für die Untersuchung                                        Beseitigung\nund Beurteilung\n§ 61        (weggefallen)\nWeitere Grundsätze für die Beurteilung des Fleisches\nNachuntersuchung\n§ 47\nVerfahren bei Beanstandungen                  §62         (weggefallen)\n§ 48\nKennzeichnung des Fleisches                                   Beschwerdeverfahren\n§§ 49 bis 52                                               §§ 63 bis 68 (weggefallen)\nAnmeldung zur Schlachttier- und Fleischbeschau                (4) (weggefallen)\nund zur Trichinenschau\n(5) (weggefallen)\n§ 1                               (6) Eine besondere Anmeldung zur Fleischbe-\n(1) Wer beschaupflichtige Tiere (§ 1 Abs. 1 des         schau ist erforderlich,\nGesetzes) schlachten oder schlachten lassen will,          1. wenn bei der Schlachttierbeschau der Zeitpunkt\nhat dies bei der zuständigen Behörde oder bei einer            der Schlachtung noch nicht bekannt ist,\nvon dieser benannten Stelle oder Person mündlich           2. wenn ein Schlachttier nicht am Tötungsort aus-\noder schriftlich unter Angabe des für die Schlach-             geschlachtet wird.\ntung in Aussicht genommenen Zeitpunktes anzu-\nmelden. Der Anmeldepflichtige hat die Tiere so zu             (7) Eine besondere Anmeldung zur Trichinenschau\nkennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen, daß der          (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes) ist erforderlich, wenn das\nHerkunftsbetrieb aus der Kennzeichnung auch nach           Fleisch von Wildschweinen, Bären, Katzen, Füch-\nder Schlachtung festgestellt werden kann. Der An-          sen, Sumpfbibern, Dachsen und anderen fleischfres-\nlieferer hat jederzeit auf Verlangen Auskunft über         senden Tieren, die Träger von Trichinen sein kön-\nden Namen oder die Firma und die Anschrift des             nen, zum Genuß für Menschen verwendet werden\nHerkunftsbetriebes zu geben.                               soll. Für die Anmeldung gilt Absatz 1 sinngemäß.\nSoll ein Wildschwein nach einem anderen Beschau-\n(2) (weggefallen)                                       bezirk ausgeführt werden, so kann die Anmeldung\n(3) (weggefallen)                                       zur Trichinenschau vor der Ausfuhr aus dem Be-","Nr. 7 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1978                           203\nschaubezirk unterbleiben, sofern das Wildschwein                              Schlachttierbeschau\nunzerlegt versandt wird. Die Anmeldung zur Tri-\nchinenschau ist sogleich nach dem Eintreffen am                                        § 3\nBestimmungsort nachzuholen. Dies gilt sinngemäß\nauch für Bären, Füchse, Dachse und andere fleisch-                         Allgemeine Bestimmungen\nfressende Tiere, die der Trichinenschau unterliegen.           (1) Die Schlachttierbeschau ist möglichst kurz vor\n(8) (weggefallen)                                     der Schlachtung auszuführen (vgl. § 7 Abs. 1 und\n§ 8 Abs. 3).\n(9) (weggefallen)\n(2) Durch die Untersuchung des lebenden Tieres\n(10) (weggefallen)                                     ist festzustellen:\na) ob es Erscheinungen einer Krankheit zeigt, die\n§ 2                                  von Einfluß auf die Genußtauglichkeit des Flei-\n(1) Die Anmeldung zur Schlachttierbeschau darf               sches ist oder wesentliche Störungen des All-\nunterbleiben:                                                   gemeinbefindens verursacht hat;\na) Bei Notschlachlungen (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes)         b} ob es mit einer Seuche behaftet ist, die nach den\nseuchenpolizeilichen Bestimmungen der An-\n1. (weggefallen)                                           zeigepflicht unterliegt, oder ob es Erscheinun-\n2. Die Anmeldung zur Fleischbeschau hat sofort             gen zeigt, die den Ausbruch einer solchen\nnach der Notschlachtung in dem Beschaube-               Seuche befürchten lassen;\nzirk stattzufinden, in dem die Tötung des         c) ob es vom Transport erhitzt, stark aufgeregt oder\nSchlachttieres erfolgt ist. Die Anmeldung hat           auffällig ermüdet ist.\nauch dann, und zwar sofort nach der Auswei-\ndung, zu erfolgen, wenn das Fleisch von Tie-\nren, deren Tod durch Schädel- oder Halswir-                                    § 4\nbelbruch, Erschießen in Notfällen, Blitzschlag,                Anweisung für die Untersuchung\nVerblutung oder Ersticken infolge eines Un-\nglücksfal1s oder durch ähnliche äußere Einwir-        (1) Bei der Schlachttierbeschau sind die Tiergat-\nkungen ohne vorherige Krankheit plötzlich         tung und das Geschlecht, bei kranken und krank-\neingetreten ist (§ 32 Abs. 2), zum Genuß für      heitsverdächtigen Tieren auch das Alter, die Farbe\nMenschen verwendet werden soll.                   und sonstige Kennzeichen festzustellen. Es ist zu\nprüfen, ob die Tiere einen gesunden Eindruck ma-\n3. Ist aus besonderen Gründen die Ausschlach-         chen; liegende Tiere sind aufzutreiben, lahme vor-\ntung eines Tieres, dessen Tötung notgedrun-       zuführen. Das Augenmerk ist besonders zu richten\ngen erfolgen mußte, am gleichen Ort nicht         auf:\nmöglich, so hat die Anmeldung zur Fleisch-\nbeschau in dem Beschaubezirk zu erfolgen, in      1. den Ernährungszustand;\ndem die Ausschlachtung stattfindet. Dabei ist     2. die Körperhaltung, den Stand und Gang, den\neine Bescheinigung der zuständigen Behörde            Blick und die Aufmerksamkeit auf die Um-\ndes Tötungsortes vorzulegen, aus der unter             gebung;\nAngabe des Grundes der Notschlachtung die         3. die Körperoberfläche (Haut, Haar, äußere Körper-\nUmstände ersichtlich sind, die eine Aus-               wärme, besondere Veränderungen);\nschlachtung am Ort der Tötung nicht möglich\ngemacht haben.                                    4. die Verdauungsorgane (Lippen, Nasenspiegel,\nNahrungsaufnahme, Wiederkäuen, Hinterleib -\nb) Bei Hausschlachtungen von Schafen und Ziegen                Füllung, Pansenbewegungen - , Beschaffenheit\nim Alter von nicht mehr als drei Monaten (§ 2              des Kots);\nAbs. 2 des Gesetzes),\n5. die Scham, die Scheide und das Euter;\nsofern die Schlachttiere keine Merkmale einer\ndie Genußtauglichkeit des Fleisches aus-           6. die Atmungsorgane (Nasenöffnungen, Atmu11;g).\nschließenden Erkrankung (§ 32) zeigen. Bei\n(2) Zeigen Schlachttiere Anzeichen einer Störung\ndiesen Tieren ist eine Anmeldung zur Fleisch-\ndes Allgemeinbefindens, so ist die innere Körper-\nbeschau im Anschluß an die Schlachtung nur\nwärme zu messen.\ndann erforderlich, wenn sie Merkmale aufwei-\nsen, die das Fleisch zum Genuß für Menschen           (3) Bei den einzelnen Schlachttiergattungen sind\nbedenklich erscheinen lassen (§§ 32 und 36).      mit besonderer Sorgfalt die Körperteile zu unter-\nsuchen, an denen bei diesen Tiergattungen eigentüm-\n(2) Die Anmeldung zur Schlachttierbeschau ist          liche, in gesundheits- und seuchenpolizeilicher Hin-\njedoch bei Hausschlachtungen von Schafen und               sicht wichtige Erkrankungen vorkommen.\nZiegen im Alter von nicht mehr als drei Monaten\nerforderlich, wenn die Schlachtungen in Schlacht-             (4) Bei der Schlachttierbeschau ist das Augen-\nhäusern erfolgen, in denen gewerbliche Schlachtun-        merk auch darauf zu richten, ob Anzeichen vor-\ngen vorgenommen werden, ferner bei Schlachtungen          handen sind, die darauf hinweisen, daß den Tie-\nfür den Haushalt der Fleischer, Fleischhändler, Gast-,    ren Stoffe mit pharmakologischer Wirkung zuge-\nSchank- und Speisewirte sowie für Anstalten und           führt worden sind oder daß die Tiere andere Stoffe,\nEinrichtungen, in denen Personen verpflegt werden.        die in Lebensmittel übergehen und. gesundheitlich","204                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nbedenklich sein können, aufgenommen haben. Tiere,        4. bei einem gesund erscheinenden Schlachttier das\nbei dem~n begründeter Verdacht auf Rückstände                Ausscheiden von Fleischvergiftungserregern fest-\noder Gehalte solcher Stoffe besteht, sind nach nähe-         gestellt worden ist,\nrer Anweisung der zuständigen Behörde weiter-            5. die Herkunft des Schlachttieres aus einem Be-\ngehend zu untersuchen (Rückstandsuntersuchung).              stand, in dem Fleischvergiftungserreger durch\nEine Rückstandsuntersuchung kann auch stichpro-              das Gutachten des beamteten Tierarztes f estge-\nbenweise vorgenommen werden.                                 stellt sind, bekannt ist oder\n6. das Schlachttier Krankheitserscheinungen auf-\n§ 5                              weist, die erheblich sind und das Allgemeinbe-\nBei der Schlachtl.ierbescliau ist insbesondere auf        finden stören.\nAllgemeinerkrankungen und nach viehseuchen-                 (2) In allen anderen Fällen hat der Fleischbeschau-\nrechtlichen Vorschriften anzeigepflichtige Seuchen       tierarzt die Schlachtung ohne die Beschränkung\nzu achten.                                               nach Absatz 1 zu gestatten.\n§ 6\nVerfahren nach der Untersuchung                                           § 8\n(1) Die Schlachtung ist zu verbieten, wenn bei           (1) Der Fleischbeschauer darf die Erlaubnis zur\ndem Tier Milzbrand, Rauschbrand, Wild- und Rin-          Schlachtung nur erteilen, wenn\nderseuche, Tollwut, Rotz, ansteckende Blutarmut          1. das Schlachttier keine Krankheitserscheinungen\nder Einhufer, Rinderpest, Maltafieber oder der Ver-          aufweist oder wenn es nur Krankheitserscheinun-\ndacht einer dieser Seuchen festgestellt worden ist.          gen aufweist, die unerheblich sind und das All-\n(2) Bei Tieren, die vom Transport erhitzt, stark          gemeinbefinden nicht stören, und\naufgeregt oder auffällig ermüdet sind, hat der Be-       2. kein Verdacht auf Rückstände oder Gehalte von\nschauer einen Aufschub der Schlachtung bis zur               Stoffen im Sinne des § 4 Abs. 4 besteht.\nerfolgten Abkühlung oder Erholung der Tiere anzu-\nordnen.                                                     (2) In allen anderen Fällen hat er die Schlachtung\nvorläufig zu verbieten und den Fleischbeschautier-\n(3) Für Tiere, bei denen der begründete Verdacht      arzt zu benachrichtigen; dies gilt insbesondere,\nbesteht, daß sie unter Einwirkung von Beruhigungs-       wenn bei einem Tier eine Erkrankung infolge einer\nmitteln stehen, hat der Beschauer einen Aufschub         Infektion mit Fleischvergiftungserregern sowie auch\nder Schlachtung von 24 Stunden anzuordnen.               dann, wenn bei einem gesund erscheinenden Tier\n(4) Ist bei der Schlachttierbeschau auf Grund von     das Ausscheiden solcher Erreger festgestellt wor-\nTatsachen, insbesondere bei Krankheitserscheinun-        den oder wenn die Herkunft des Tieres aus einem\ngen, die auf eine Behandlung mit pharmakologisch         Bestand, in dem Fleischvergiftungserreger durch\nwirksamen Stoffen schließen lassen, anzunehmen,          das Gutachten des beamteten Tierarztes festgestellt\ndaß in einem Schlachttier Rückstände der in § 4          sind, bekannt ist. Der Fleischbeschauer hat dem\nAbs. 4 genannten Stoffe vorhanden sind oder daß          Fleischbeschautierarzt das Ergebnis der Schlacht-\nein Schlachttier vor Ablauf der vorgeschriebenen         tierbeschau mündlich oder schriftlich mitzuteilen.\nWartezeit geschlachtet werden soll, so ist die           Die Benachrichtigung des Fleischbeschautierarztes\nSchlachtung zu verbieten.                                hat insbesondere dann zu geschehen, wenn bei der\nSchlachttierbeschau festgestellt werden:\n(5) Von einem Schlachtverbot nach Absatz 4 kann\n1. Krankheiten infolge der Geburt mit Störungen\nabgesehen werden, wenn aus dem Ergebnis einer\ndes Allgemeinbefindens;\nRückstandsuntersuchung nach § 4 Abs. 4 entnom-\nmen werden kann, daß der Tierkörper Rückstände           2. krankhafte, namentlich blutige oder mit Fieber\nder genannten Stoffe nicht aufweist. Von einem               verbundene Durchfälle;\nSchlachtverbot kann ferner abgesehen werden bei          3. mit Störung des Allgemeinbefindens einher-\nNot- und Krankschlachtungen.                                 gehende Euterentzündungen;\n4. Nabelerkrankungen junger Tiere, sofern sich Ge-\n§  1                              lenkanschwellungen oder fieberhafte Allgemein-\n(1) Der Fleischbescbautierarzt hat die Schlach-           leiden anschließen;\ntung unter der B~dingung zu gestatten, daß sie als-      5. an Wunden und Geschwüre sich anschließende\nbald nach der Schlachttierbeschau ausgeführt wird,           Allgemeinerkrankungen.\nwenn\n(3) Ist in den Fällen des Absatzes 2 zu befürchten,\n1. das Schlachttier mit einer in § 6 Abs. 1 nicht auf-   daß sich der Zustand des Schlachttieres bis zum Er-\ngeführten Seuche behaftet ist,                       scheinen des Fleischbeschautierarztes erheblich ver-\n2. das Schlachttier Erscheinungen zeigt, die den         schlechtern wird, so hat der Fleischbeschauer die\nAusbruch einer der in Nummer 1 bezeichneten          Erlaubnis zur sofortigen Schlachtung zu erteilen, im\nSeuchen befürchten lassen,                           übrigen dafür zu sorgen, daß die Ergebnisse der\nSchlachttierbeschau bei der nachfolgenden Fleisch-\n3. bei einem Schlachttier eine Erkrankung infolge        beschau geprüft werden.\neiner Infektion mit Fleischvergiftungserregern\nfestgestellt worden ist,                                (4) (weggefallen)","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1978                        205\n§  9                          1. Schlachttiere, die in die Schlachträume verbracht\nVerzichtet der Besitzer in den Fällen des § 8           werden, sofort geschlachtet werden;\nAbs. 2 auf die Verwendung des Schlachttieres als        2. die Fleischbeschau in Verbindung mit dem Ab-\nLebensmittel, so hat die weitere Schlachttier- und          lauf der Schlachtung unbehindert durchgeführt\nFleischbeschau zu unterbleiben. Die zuständige Be-          werden kann;                               ·\nhörde hat den Verbleib des Tieres zu überwachen\nund im Fall der Tötung dafür zu sorgen, daß das         3. die Schlachttiere sofort nach dem Entbluten ent-\nFleisch nicht verbotswidrig verwendet wird. Wird             häutet sowie die vom Beschauer nach § 34 bean-\ndas Schlachttier nach einem anderen Ort verbracht,           standeten und nach § 35 zu beschlagnahmenden\nso ist die zuständige Behörde des Bestimmungsorts           Teile - insbesondere die Hörner - der Schlacht-\nwegen der weiteren Uberwachung zu benachrich-               tiere abgetrennt werden; von der Vorschrift des\ntigen.                                                      Enthäutens sind ausgenommen\n§ 10                              a) bei Rindern vor dem Zahnwechsel bis zu\n(1) Das Ergebnis der Schlachttierbeschau sowie              einem Schlachtgewicht von 150 kg (Kälber)\ndie Erlaubnis zur Schlachtung sind dem Besitzer                 die Köpfe und die Unterfüße, wenn diese zu\noder dessen Vertreter mitzuteilen. Wird die                     Beginn des Enthäutens abgetrennt, enthaart\nSchlachtung nur unter besonderen Vorsichtsmaß-                  und gründlich gereinigt werden; dabei sind\nnahmen zugelassen oder verboten, so ist die Ent-                die Klauen oder Klauenschuhe sowie die Hör-\nscheidung dem Besitzer oder dessen Vertreter unter              ner zu entfernen;\nAngabe der Gründe mitzuteilen. Auf Antrag hat dies          b) bei anderen Rindern die Unterfüße, wenn\nschriftlich zu erfolgen.                                        diese zu Beginn des Enthäutens abgetrennt\n(2) Werden Notschlachtungen außerhalb von                   und nach Entfernen der Klauen oder Klauen-\nIsolierschlachtbetrieben oder Isolierschlachträumen             schuhe enthaart und gründlich gereinigt wer-\n(§ 5 Abs. 4 des Gesetzes) durchgeführt, so sind be-             den, sowie Euter, die nicht zum Genuß für\nsondere Vorsichtsmaßnahmen beim Schlachten ein-                 Menschen bestimmt sind;\nzuhalten, um der Gefahr einer Verbreitung von               c) Schweine, wenn sie unverzüglich entborstet\nKrankheitserregern vorzubeugen.                                 und gründlich gereinigt werden; dabei sind\ndie Klauenschuhe oder Spitzbeine zu entfer-\n§ 11                                  nen;\n(weggefallen)                          d) bei allen Schlachttierarten die Gliedmaßen-\nenden und Schwänze oder deren Teile, wenn\n§ 12                                   diese zu Beginn des Enthäutens abgetrennt\nSofern eine Feststellung der Seuchen im Sinne der            werden;\n§§ 11 ff. des Viehseuchengesetzes in der Fassung        4. vor Beginn des Ausweidens die Köpfe abgetrennt\nvom 23. Februar 1977 (BGBl. I S. 313, 437), durch            werden, ausgenommen bei Schweinen, die nicht\ndas Gutachten des beamteten Tierarztes stattzufin-          enthäutet worden sind;\nden hat, ist anzuordnen, daß die vom Beschauer zu\nbezeichnenden, für die Feststellung der Seuche er-       5. das Ausweiden innerhalb von 30 Minuten nach\nforderlichen Teile zur Verfügung des beamteten               dem Entbluten beendet ist, die Organe so gerei-\nTierarztes unter sicherem Verschluß in einem ge-             nigt sind, daß die Fleischbeschau durchgeführt\neigneten Raum aufbewahrt werden.                             werden kann und die Nieren aus den Fettkapseln\ngelöst werden und in natürlichem Zusammen-\n§ 13                               hang mit dem Tierkörper verbunden bleiben. Bei\n(weggefallen)                          Schweinen sind außerdem· die Liesen (Flomen,\nLünte, Schmer, Wammenfett) so von der Bauch-\n§ 14                             muskulatur zu lösen, daß diese Fleischteile be-\nAllgemeine Bestimmungen                      sichtigt werden können;\n(1) Die Fleischbeschau ist möglichst im Anschluß     6. alle vom Tierkörper abgetrennten, zu untersu-\nan die Schlachtung von demselben Beschauer, der              chenden Teile bis zum Ende der Fleischbeschau\ndie Schlachttierbeschau vorgenommen hat, durch-             in unmittelbarer Nähe bleiben und so gekenn-\nzuführen. In Schlachtbetrieben, in denen bei der            zeichnet oder aufbewahrt werden, daß die Zuge-\nSchlachttier- und Fleischbeschau mehrere Be-                 hörigkeit zu dem betreffenden Tierkörper erkenn-\nschauer gleichzeitig tätig sind, dürfen die Unter-          bar ist;\nsuchungen nach den §§ 3 bis 5 und 21 bis 26 bei\n7. die Tierkörper in sauberem Zustand und bei Tier-\ndemselben Schlachttier von verschiedenen Be-\nkörpern von Einhufern, Schweinen und Rindern\nschauern durchgeführt werden, wenn gewährleistet\nunter Längsspaltung der Wirbelsäule in Hälften\nist, daß die Ergebnisse der einzelnen Untersuchun-\nzur Fleischuntersuchung vorgeführt werden. Bei\ngen demjenigen Beschauer bekannt sind, der die\nSchweinen, bei denen der Kopf am Tierkörper\nBeurteilung vornimmt.\nverbleibt, und bei Einhufern ist auch die Längs-\n(2) Der Besitzer und derjenige, der in seinem Auf-       spaltung des Kopfes (§ 24) vorzunehmen. Die\ntrag die Schlachtung durchführt, haben dafür Sorge          Längsspaltung der Wirbelsäule und des Kopfes\nzu tragen, daß                                              ist nicht erforderlich bei Schweinen mit einem","206                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nSchlachtgewicht bis zu 25 kg (Spanferkel) sowie                                § 19\nbei Kälbern. Der Beschauer kann abweichend                       Anweisung für die Untersuchung\nhiervon\na) zulassen, daß Tierkörper oder Köpfe nicht ge-        (1) Der Beschauer soll die zur Untersuchung in\nspalten werden, falls dies nach der beabsich-    das Fleisch oder in die Organe anzulegenden\ntigten Verwendung erforderlich ist und ge-       Schnitte nicht in größerer Anzahl oder größerem\nsundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen,     Umfang ausführen, als zur Erreichung des Zwecks\nnötig und in den§§ 20 bis 26 vorgeschrieben ist.\nb) eine weitere Zerlegung fordern, soweit dies\nfür die Beurteilung notwendig ist;                  (2) Beim Anschneiden kranker Teile ist eine Ver-\nunreinigung des Fleisches, des Fußbodens, der\n8. die vom Beschauer nach § 34 als untauglich be-        Hände usw. mit Krankheitsstoffen tunlichst zu ver-\nzeichneten und die nach § 35 zu beschlagnahmen-       meiden.\nden Fleischteile vor beendeter Fleischbeschau\nabgetrennt werden und darüber hinaus die wei-            (3) Zur Durchführung einer bakteriologischen\nFleischuntersuchung oder einer Rückstandsunter-\ntere Zerlegung des Tierkörpers, die sonstige Be-\nsuchung dürfen Proben in dem erforderlichen Um-\nhandlung von Teilen des geschlachteten Tieres\nfang entnommen werden.\nsowie deren Entfernung unterbleibt. Der Be-\nschauer kann die Entfernung von Blut zulassen,           (4) Erkennt der Fleischbeschauer, daß er zur Ent-\nwenn es nicht zum Genuß für Menschen bestimmt         scheidung nicht zuständig ist, hat er die Unter-\nist;                                                  suchung zu unterbrechen und den Fleischbeschau-\ntierarzt unter Mitteilung des Untersuchungsbefun-\n9. zum Genuß für Menschen bestimmte Mägen,\ndes zu benachrichtigen.\nDärme, Schlünde und Harnblasen sofort im\nSchlachtbetrieb gründlich gereinigt werden.\n§ 20\n(1) Die Untersuchung der einzelnen Teile des ge-\n§ 15\nschlachteten Tieres hat nach den in den §§ 21 bis 26\n(weggefallen)                      angegebenen Grundsätzen zu erfolgen und soll in\nder Regel in der dort angegebenen Reihenfolge ge-\nschehen.\n§ 16\n(2) Die in Betracht kommenden Körperteile sind\nHat vor der Fleischbeschau eine unzulässige Zer-      zu besichtigen, die Lunge, die Leber, die Milz, die\nlegung des geschlachteten Tieres stattgefunden oder      Gebärmutter, das Euter und die Zunge auch zu\nsind vor der Fleischbeschau bereits einzelne für die     durchtasten. Das Blut ist auf seine Farbe, färbende\nBeurteilung der Genußtauglichkeit des Fleisches          Kraft, Gerinnungsfähigkeit und auf die Beimengung\nwichtige Körperteile entfernt oder einer unzulässi-      fremder Bestandteile zu prüfen. Bei den Teilen, bei\ngen Behandlung unterzogen worden (§- 14 Abs. 2), so      denen die Besichtigung oder Durchtastung zur Er-\ndarf die Fleischbeschau nur von dem Fleischbe-           mittlung von Krankheitszuständen nicht ausreicht,\nschautierarzt vorgenommen werden. Das Fleisch            sind die tieferen Schichten durch Einschnitte und\ndarf in diesen Fällen nur dann als tauglich, bedingt     Zerlegungen nach den nachfolgenden Vorschriften\ntauglich oder minderwertig beurteilt werden, wenn        freizulegen und zu untersuchen. Die zu untersuchen-\ndie Ergebnisse weitergehender Untersuchungen, ins-       den Lymphknoten sind der Länge nach zu durch-\nbesondere bakteriologischer Art oder auf Rück-           schneiden, erforderlichenfalls herauszuschneiden\nstände oder sonstige Erkenntnisse ein sicheres Ur-       und in dünne Scheiben zu zerlegen. Liegen krank-\nteil ermöglichen.                                        hafte Veränderungen vor, deren Erkennung eine\nweitergehende Untersuchung erforderlich macht, so\n§ 17\nist sie nach Lage des Falles vorzunehmen (vgl. auch\nVerunreinigte Geräte, insbesondere Schneidwerk-       § 27); nötigenfalls sind verdächtige oder erkrankte\nzeuge, dürfen ohne vorherige Reinigung und Desin-        Teile anzuschneiden, Knochen zu spalten und Koch-\nfektion zur Schlachtung oder zur Untersuchung            und Bratproben anzustellen.\nnicht benutzt werden. Jeder Beschauer muß für die           (3) Rückstandsuntersuchungen sind stichproben-\nUntersuchung stets mindestens zwei geeignete Mes-        weise sowie bei begründetem Verdacht vorzuneh-\nser zur Hand haben.                                      men. Für die stichprobenweise durchzuführende\n§ 18\nRückstandsuntersuchung sind von etwa zwei Pro-\nzent aller gewerblich geschlachteten Kälber und\nDer Besitzer oder derjenige, der in seinem Auftrag    etwa einem halben Prozent aller gewerblich ge-\ndie Schlachtung durchführt, hat auf Verlangen des        schlachteten sonstigen Tiere nach näherer Anwei-\nBeschauers besondere Hilfe bei der Durchführung          sung der zuständigen Behörde Proben durch einen\nder Fleischbeschau zu leisten, wenn dies erforder-       Fleischbeschautierarzt oder unter seiner Aufsicht\nlich ist. Wird Hilfeleistung nicht gewährt oder wer-     zu entnehmen. Stichprobenweise Rückstandsunter-\nden die Vorschriften des § 14 Abs. 2 nicht beachtet,     suchungen nach § 4 Abs. 4 Satz 3 sind auf die in\nhat der Beschauer die Untersuchung solange zu            Satz 2 genannten Stichprobenzahlen anzurechnen,\nunterbrechen, bis die genannten Voraussetzungen          jedoch nicht Untersuchungen auf Hemmstoffe nach\neingehalten werden.                                      § 27 Abs. 1 Satz 2.","Nr. 7 ·-- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1978                          207\n(4) Für die Durchführung der bakteriologischen                                    §  22\nFleischuntersuchung gilt Anlage 1, für die Durch-\nBei Rindern sind auch die Zunge, das Herz, die\nführung der Rückstandsuntersuchung Anlage 4 1 so-\ninneren und äußeren Kaumuskeln sowie die bei der\nweit in den Anlagen 1 und 4 keine Verfahren be-\nSchlachtung zutage tretenden Fleischteile, die\nstimmt sind, dürfen nur wissenschaftlich anerkannte\nSpeiseröhre und der muskulöse Teil des Zwerch-\nund praktisch erprobte Verfahren angewendet wer-\nfells auf Finnen zu untersuchen. Dabei ist ein Längs-\nden.\nschnitt durch die Muskulatur der unteren Fläche\nf 21                             der ausgeschlachteten Zunge zu legen. In das Herz\nsind zusätzlich zu dem in § 21 Abs. 1 Nr. 4 vorge-\n(1) Der Untersuchung sind zu unterziehen\nschriebenen Längsschnitt zwei weitere Schnitte von\n1. das Blut;                                              den Herzohren bis zur Herzspitze anzulegen. Die\n2. der Kopf, die Schlundkopf- und Kehlgangs-               Kaumuskelschnitte (mindestens je zwei ergiebige,\nlymphknoten, die Mandeln (Tonsillen) und die          parallel mit dem Unterkiefer verlaufende Schnitte)\nsind innen vom unteren Unterkieferrand bis zur\nZunge (Lösung der Zunge so weit, daß die Maul-\noberen Anheftungsstelle der Kaumuskeln, soweit\nund Rachenschleimhaut in ihrem ganzen Um-\ndies ohne Abtrennung des Unterkiefers möglich ist.,\nfang zu sehen sind);\naußen bis zur J ochbogenleiste nach oben und bis\n3. die Lunge, die Luftröhre sowie die Lymphknoten          zu den mit anzuschneidenden Ohrlymphknoten nach\nan der Lungenwurzel und im Mittelfell (Anle-          hinten durchzuführen. Vom muskulösen Teil des\ngung eines Längsschnitts durch Luftröhre und          Zwerchfells ist der seröse Uberzug beiderseits zu\nHauptluftröhrenäste und eines Querschnitts im         lösen. Die Speiseröhre ist nach ausreichender Lö-\nunteren Drittel der Lunge durch die Hauptluft-        sung von der Luftröhre durch Besichtigung zu unter-\nröhrenäste) 1                                         suchen. Die Luftröhre ist in ihrer ganzen Länge\nnebst ihren Hauptverzweigungen aufzuspalten und\n4. der Herzbeutel und das Herz (Anlegung eines             zu untersuchen. An der Leber ist je ein Schnitt senk-\nLängsschnitts, durch den beide Kammern ge-            recht zu der Magenfläche, quer durch die Haupt-\nöffnet werden und die Scheidewand der Kam-            gallengänge sowie neben dem Spigelschen Lappen\nmern durchschnitten wird) 1                           bis auf die Gallengänge anzulegen. Bei Kühen sind\n5. das Zwerchfell;                                         mittels Längsschnitt jede Euterhälfte durch · die\nZisterne und die Gebärmutter zu öffnen.\n6. die Leber, die Lymphknoten an der Leberpforte\nund die Gallenblase;\n§  23\n7. der Magen-Darmkanal, das Gekröse, die Ge-\nkröslymphknoten und das Netz,                              (1) Uber die Untersuchung nach § 22 hinaus sind\nbei Kälbern auch der Nabel, die Gelenke und die\n8. die Milz;\nEierstöcke zu besichtigen und im Verdachtsfall an-\n9. die Nieren mit ihren Lymphknoten sowie die               zuschneiden. Zu besichtigen ist auch ein Quer-\nHarnblase; beim Verdacht auf das Vorliegen von         schnitt durch den Harnröhrenteil der Prostata. Läßt\nTuberkulose sind die Nieren aus dem Tierkör-          der Befund auf die Verwendung von Stoffen mit\nper herauszunehmen;                                   pharmakologischer Wirkung schließen, so sind die\nerforderlichen Rückstandsuntersuchungen durchzu-\n10. die Gebärmutter mit Scheide und Scham;                  führen.\n11. das Euter und dessen Lymphknoten;                           (2) Bei nicht enthäuteten Köpfen von Kälbern\n12. das Muskelfleisch, einschließlich des zugehöri-         kann auf die Kaumuskelschnitte verzichtet werden,\ngen Fett- und Bindegewebes, der Knochen, ins-         wenn bei der übrigen Untersuchung keine Finnen\nbesondere der gespaltenen Wirbel- und Becken-         festgestellt worden sind und das Fleisch nicht zum\nknochen, des Brustbeins, der Gelenke, der Seh-        innergemeinschaftlichen Handelsverkehr bestimmt\nnenscheiden sowie des Brust- und Bauchfells;          ist. Die Köpfe sind vor der Beurteilung zu enthaaren\nund zu reinigen.\n13. (weggefallen)\n§ 24\n14. bei Notschlachtungen sowie bei Schlachtungen\nvon Tieren mit Störungen des Allgemeinbefin-              Bei Pferden und anderen Einhufern ist auch die\ndens sowie in sonstigen Verdachtsfällen die           Schleimhaut der Luftröhre, des Kehlkopfs, der\nBug-, Achsel-, Brustbeinlymphknoten, Hals-            Nasenhöhle und ihrer Nebenhöhlen zu untersuchen,\nlymphknoten, Kniekehl-, Kniefalten-, Sitzbein-        nachdem der Kopf in der Längsrichtung neben der\nlymphknoten, mittlere und seitliche Darmbein-         Mittellinie durchgesägt oder durchgehauen und die\nlymphknoten sowie Lendenlymphknoten; erfor-           Nasenscheidewand herausgenommen ist.\nderlichenfalls sind sie herauszuschneiden und in\ndünne Scheiben zu zerlegen, soweit sie nicht zur                                § 25\nbakteriologischen Untersuchung benötigt wer-\nden.                                                      (1) Bei Schweinen ist die Untersuchung auf Fin-\nnen durch Besichtigung der zutage tretenden\n(2) Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse ist           Fleischteile, insbesondere an den Hinterschenkeln,\ndie Untersuchung auch auf andere in Absatz 1 nicht          am Bauch, am Zwerchfell, an den Zwischenrippen-\ngenannte Körperteile auszudehnen.                           muskeln, am Nacken, am Herzen, an der Zunge und","208                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nam Kehlkopf durchzuführen. Bei Schweinen, deren         10. über die der zuständigen Behörde Tatsachen\nWirbelsäule und Kopf nicht gespalten worden sind,             bekannt sind, die eine bakteriologische Fleisch-\nsind zur Untersuchung auf Finnen zusätzlich zwei              untersuchung erforderlich machen.\nLängsschnitte durch den Herzmuskel anzulegen.           Im Rahmen der bakteriologischen Fleischuntersu-\n(2) Schweine sind außerdem auf Trichinen zu          chung sind eine Untersuchung auf Hemmstoffe und\nuntersuchen (§ 37).                                     erforderlichenfalls andere weitergehende Unter-\nsuchungen durchzuführen.\n§ 26\n(2) Sobald das Ergebnis der Untersuchungen nach\nBei Schafen und Ziegen ist die Leber stets zu         Absatz 1 von der Untersuchungsstelle mitgeteilt\nuntersuchen, und zwar in der in § 22 bezeichneten       worden ist und sich aus dem Befund nicht die Un-\nWeise. Das Anschneiden des Herzens sowie der            tauglichkeit des geschlachteten Tieres ergibt, hat\nLymphknoten am Kopf ist nur im Fall des Verdachts       der zuständige Fleischbeschautierarzt die unterbro-\neiner Erkrankung erforderlich.                          chene Fleischbeschau fortzusetzen.\n(3) Wird die bakteriologische Fleischuntersu-\n§ 27                           chung eingeleitet, so sind der Schlachtplatz sowie\nBakteriologische Fleischuntersuchung           die bei der Schlachtung benutzten Geräte gründlich\nund Rückstandsuntersuchung                 zu reinigen und zu entseuchen.\n(1) Die bakteriologische Fleischuntersuchung ist\n§ 28\nauszuführen, wenn nicht das Vorliegen einer der in\n§ 32 aufgeführten Mängel festgestellt worden ist, bei      Soll Fleisch, das weitergehend untersucht oder\nTi~ren,                                                 nach Anlage 3 oder Anlage 6 behandelt werden soll,\n1. die notgeschlachtet worden sind;                    in andere Betriebe überführt werden, so kann die\nzuständige Behörde dies genehmigen, wenn keine\n2. die mit einer Störung des Allgemeinbefindens        gesundheitlichen Bedenken entgegenstehen und die\ngeschlachtet worden sind;                          zuständige Behörde des Empfangsortes sich bereit\n3. die mit akuter Entzündung des Darmes, des Eu-       erklärt, die Fleischbeschau abzuschließen. Die zu-\nters, der Gebärmutter, der Gelenke, der Seh-       ständige Behörde des Versandortes hat dafür Sorge\nzu tragen, daß die Ergebnisse weitergehender Un-\nnenscheiden, der Klauen und Hufe, des Nabels,\ntersuchungen unmittelbar der zuständigen Behörde\nder Lunge, des Brust- und Bauchfells oder wegen\ndes Empfangsortes mitgeteilt werden; sie hat dem\nAllgemeinerkrankungen im Anschluß an eitrige       Fleisch unter entsprechender Verwendung des Mu-\noder brandige Wunden geschlachtet worden           sters 3 zu § 53 Abs. 5 AB. A einen Ausweis beizu-\nsind;                                              fügen, der alle für die endgültige Beurteilung oder\n4. die mit Knochenbrüchen, äußeren Verletzungen        für die Behandlung erforderlichen Angaben enthält.\n(z.B. Wunden, Quetschungen}, sonstigen durch       Das Fleisch ist nach § 49 Abs. 2 vorläufig zu kenn-\näußere Einwirkungen entstandenen Schäden           zeichnen. Das Fehlen von Fleischteilen ist in dem\n(z.B. Fremdkörper im Schlund) oder Vorfällen       beigefügten Ausweis zu vermerken und zu be-\ninnerer Körperteile (z. B. Gebärmutter, Blase,     gründen.\nMastdarm) geschlachtet worden und bei denen                                   § 29\nFolgeerkrankungen (z. B. Fieber) festgestellt\nworden sind;                                                   Verfahren nach der Untersuchung\n5. die zwar bei der Schlachttierbeschau gesund            (1) Fleischbeschauer dürfen die selbständige Be-\nbefunden worden sind, aber bei der Fleischbe-      urteilung des Fleisches nur unter folgenden Voraus-\nschau krankhafte Veränderungen aufweisen, die      setzungen übernehmen:\ndas Fleisch für den menschlichen Genuß be-\ndenklich erscheinen lassen;                        1. vor der Untersuchung darf eine unzulässige Zer-\nlegung des geschlachteten Tieres nicht stattge-\n6. bei denen, obgleich sie gesund erscheinen, vor          funden haben, auch dürfen wichtige Teile weder\nder Schlachtung das Ausscheiden von Fleisch-\nentfernt noch einer unzulässigen Behandlung un-\nvergiftungserregern bakteriologisch nachgewie-\nsen oder deren Herkunft aus einem Bestand, in          terzogen worden sein (§ 14 Abs. 2);\ndem Fleischvergiftungserreger durch das Gut-       2. der Fleischbeschauer muß ferner das Tier in le-\nachten des beamteten Tierarztes festgestellt           bendem Zustand untersucht haben;\nworden sind, bekannt ist;\n3. bei der Fleischbeschau müssen ferner alle Teile\n7. bei denen die Ausweidung nicht spätestens eine          des Schlachttieres als gesund befunden oder es\nStunde nach dem Entbluten erfolgt ist;                 dürfen nur folgende Mängel am Fleisch festge-\n8. bei denen für die Fleischbeschau erforderliche          stellt worden sein:\nTeile des geschlachteten Tieres fehlen oder            a} tierische Schmarotzer, ausgenommen Tri-\neiner Behandlung unterworfen worden sind, die              chinen (trichinella spiralis) und Finnen, le-\neine einwandfreie Beurteilung unmöglich macht;             bend oder abgestorben, bei Rindern (Cysti-\n9. bei denen die Schlachtung ohne die vorgeschrie-             cercus inermis) und bei Schweinen (Cysticer-\nbene Schlachttierbeschau erfolgt ist;                      cus cellulosae);","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1978                          209\nb) bindegewebige Verwachsungen von Organen                                      § 32\nohne Eiterung und ohne übelriechende wässe-\nGrundsätze für die Beurteilung des Fleisches\nrige Flüssigkeit sowie vollständig abge-\nkapselte Eiterherde;                                (1) Als untauglich zum Genuß für Menschen ist\nc) Entzündungen der Haut ohne ausgebreitete          das geschlachtete Tier anzusehen, wenn einer der\nBildung von Eiter oder übelriechender Flüs-      nachstehenden Mängel festgestellt worden ist:\nsigkeit;                                          1. Milzbrand, ausgenommen örtlicher Milzbrand\nd) örtlich begrenzte Geschwülste;                         bei Schweinen (§ 34 Nr. 18 und § 36 Nr. 5);\ne) örtliche Strahlenpilzkrankheit;                    2. Rauschbrand;\nf) (weggefallen)                                     3. Wild- und Rinderseuche;\ng) Bläschenausschlag an den Geschlechtsteilen;        4. Tollwut;\nh) Schwund von Organen oder einzelnen Mus-            5. Rotz;\nkeln;\n6. Rinderpest;\ni) Mißbildungen, wenn eine Störung des Allge-\nmeinbefindens oder eine Veränderung der           7. Blutvergiftungen, wenn erhebliche sinnfällige\nFleischbeschaffenheit damit nicht verbunden           Veränderungen des Muskelfleisches bestehen.\nist;                                                  Beim Fehlen solcher Veränderungen hat bei\nk) auf mechanischem Wege entstandene Bluter-              Verdacht auf Blutvergiftung die gleiche Beur-\ngüsse, Farbstoffoblagerungen, Verhärtungen            teilung zu erfolgen, wenn die bakteriologische\nund Verkalkungen in einzelnen Organen und             Fleischuntersuchung (§ 27) nicht die Unschäd-\nKörperteilen;                                         lichkeit oder die sonstige Unbedenklichkeit des\nFleisches ergibt oder wenn der Besitzer oder\n1) Vorhandensein von Mageninhalt oder sonsti-            sein Stellvertreter zur Vermeidung der bakterio-\ngen Verunreinigungen in der Lunge oder im             logischen Fleischuntersuchung mit der unschäd-\nBlut;                                                 lichen Beseitigung des ganzen Tierkörpers ein-\nm) Beschmutzung oder Verunreinigung des Flei-              verstanden ist;\nsches durch Insekten, Verschimmelung usw.\n8. das Vorhandensein von Fleischvergiftungserre-\nsowie Veränderung durch Aufblasen;\ngern mit Ausnahme der in § 36 Nr. 6 Buchstabe\nn) Nachkrankheiten einer Lungenentzündung bei             b und Nr. 7 genannten Fälle;\nSchweinen, sofern die Schweine gut genährt\n9. Rotlauf der Schweine, wenn eine erhebliche\nsind und nur die vorderen Lungenabschnitte            sinnfällige Veränderung nicht nur des Fettge-\nmit Entzündungsherden (graurote oder graue            webes, sondern auch des Muskelfleisches be-\nverdichtete Herde) behaftet befunden werden,          steht;\nwährend die übrigen Teile der Lunge, das\n10. Ferkelgrippe, Schweinepest und ansteckende\nBrustfell und der Herzbeutel von Veränderun-\nSchweinelähme, wenn eine erhebliche sinnfälli-\ngen frei sind oder sofern nur Uberbleibsel von\nge Veränderung des Muskelfleisches eingetreten\nNachkrankheiten einer Lungenentzündung bei\nist;\nSchweinen     insbesondere     Verwachsungen,\nVernarbungen oder eingekapselte verkäste         11. Starrkrampf;\nHerde vorhanden sind.                            12. Gelbsucht, wenn sämtliche Körperteile auch\nnach Ablauf von mindestens 24 Stunden nach\n(2) (weggefallen)\nder Schlachtung noch stark gelb oder gelbgrün\n(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1               gefärbt oder wenn die Tiere abgemagert sind\nNr. 1 ist der Fleischbeschauer zur selbständigen Be-          oder wenn das Fleisch nach 24 Stunden bei der\nurteilung des Fleisches auch in den in § 32 Abs. 2            Koch- oder Bratprobe einen widerlichen Geruch\nbezeichneten Fällen der Genußuntauglichkeit des               oder Geschmack zeigt;\nFleisches sowie in allen anderen Fällen zuständig,       13. hochgradige Wässerigkeit oder starke Verfär-\nin denen der Besitzer oder dessen Vertreter mit der           bung, wenn die Veränderungen noch nach min-\nunschädlichen Beseitigung des von dem Fleischbe-              destens 24stündigem Hängenlassen des Tierkör-\nschauer für genußuntauglich erachteten Fleisches              pers festzustellen sind;\neinverstanden ist.\n14. Geschwülste oder Abszesse, wenn sie an zahl-\n§ 30                               reichen Stellen des Muskelfleisches, der Kno-\nchen oder Fleischlymphknoten vorhanden sind;\nIn allen in § 29 nicht aufgeführten Fällen bleibt\ndie Entscheidung dem zuständigen Fleischbeschau-         15. Trichinen;\ntierarzt vorbehalten.                                    16. hochgradiger Harn- oder Geschlechtsgeruch, wi-\nderlicher Geruch oder Geschmack des Fleisches\n§ 31\nnach Arzneimitteln, Entseuchungsmitteln _ und\n(1) (weggefallen)\ndergleichen, hochgradig fischiger oder ölig-tra-\n(2) Für die Fleischbeschau bei Tieren, die zur             niger Geruch, auch bei der frühestens 24 Stun-\nSerum- oder Impfstoffgewinnung gedient haben,                 den nach der Schlachtung vorzunehmenden\ngelten die Vorschriften der Anlage 2 ..                       Koch- und Bratprobe und nach dem Erkalten;","210                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n17. vollstün<lige Abmagerung des Tieres;                      Wenn die Zahl oder Verteilung der Schmarotzer\nihre gründliche Entfernung nicht gestattet, sind\n18. vorgeschrittene Fäulnis- und ähnliche Zerset-\ndie Tierkörper oder ganzen Organe zu vernich-\nzungsvorgänge;\nten, andernfalls sind die Schmarotzer auszu-\n19. ansteckende Blutarmut der Einhufer;                       schneiden und die Tierkörper oder Organe frei-\nzugeben;\n20. Maltafieber;\n2. Geschwülste, wenn sie örtlich begrenzt sind;\n21. Listeriose;\n3. Lungenseuche;\n22. Finnen, lebend oder abgestorben, bei Rindern\n(Cysticercus inermis), bei Schweinen (Cysticer-      4. Tuberkulose; Organe sind auch dann als tuber-\ncus cellulosae), bei Schafen und Ziegen (Cysti-          kulös anzusehen, wenn nur die zugehörigen\ncercus ovis), wenn mehr als 10 Finnen gefunden           Lymphknoten tuberkulöse Veränderungen auf-\nwerden, sowie Finnen bei Hunden;                         weisen; liegt Tuberkulose der Gekröslymph-\nknoten vor, so ist der Darm (Dünndarm und\n23. positive Ergebnisse einer Untersuchung auf                Dickdarm) einschließlich des Gekrösfettes als\nRückstände von Stilben und Stilbenderivaten              tuberkulös anzusehen; bei Tuberkulose der Lun-\noder Athinylöstradiol ·oder auf die Verwendung           gen oder eines zugehörigen Lyrnphknotens sind\nvon Thyreostatika zurückzuführende Verände-              auch Luftröhre und Kehlkopf als tuberkulös an-\nrungen der Schilddrüse bei Anwendung der Un-             zusehen; bei Vorliegen von Knochentuberkulose\ntersuchungsverfahren nach Anlage 4;                      sind sämtliche Knochen als tuberkulös anzu-\n24. positives Ergebnis der Untersuchung auf Hemm-             sehen;\nstoffe bei einer der in Anlage 4 Ziffer I. Nr. 1      5. Strahlenpilzkrankheit (Aktinomycose) und Trau-\nbezeichneten Proben in Verbindung mit einem              benpilzkrankheit (Botryomycose);\npositiven oder zweifelhaften Untersuchungser-\ngebnis bei der anderen dort genannten Probe;          6. örtliche Veränderungen von Organen oder Mus-\nkeln wie durch Degeneration oder Kapillarekta-\n25. mit Ausnahme des § 34 Abs. 2 das Vorhanden-               sien;\nsein sonstiger Rückstände oder Gehalte von\nStoffen im Sinne des § 4 Abs. 4, die festgesetzte     7. Entzündungen, soweit sie nicht schon genannt\nHöchstmengen       überschreiten    oder, sofern         sind, ferner abgekapselte Herde mit Eiter oder\nHöchstmengen nicht festgesetzt sind, deren Un-           übelriechender Flüssigkeit, wenn das Allge-\nbedenklichkeit nach wissenschaftlichen Er-               meinbefinden des Tieres kurz vor der Schlach-\nkenntnissen nicht erwiesen ist;                          tung nicht gestört war, insbesondere wenn An-\nzeichen von Blutvergiftung nicht vorhanden\n26. Mieschersche Schläuche, wenn das Fleisch                  sind;\nwässerig oder verfärbt ist (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 1\nund§ 47 Abs. 2 Nr. 1);                                8. Verletzungen, insbesondere Wunden, Quet-\nschungen, Knochenbrüche, Verbrennungen;\n27. generalisierte Tuberkulose.\n9. örtliche Veränderungen des Fleisches, die durch\n(2) Den in Absatz 1 aufgeführten Mängeln ist               Anwendung oder Aufnahme von Stoffen mit\ngleichzuachten, wenn das Tier in den in § 2 Abs. 1            pharmakologischer Wirkung sowie von deren\nBuchstabe a bezeichneten plötzlichen Todesfällen              Trägern verursacht sein können;\nnicht unmittelbar nach dem Tode ausgeweidet ist,          10. Rotlauf der Schweine, sofern nicht § 32 Abs. 1\nferner wenn es, abgesehen von diesen Fällen, eines            Nr. 9 Anwendung findet (vgl. jedoch § 36 Nr. 2).\nnatürlichen Todes gestorben oder im Verenden ge-              Die Abfälle sind stets zu vernichten. Blut darf\ntötet oder wenn es totgeboren oder ungeboren ist.             nur in gekochtem Zustand dem Verkehr über-\ngeben werden;\n§ 33\n11. Nachkrankheiten der Ferkelgrippe (§ 29 Abs. 1\n(weggefallen)                           Nr. 3 Buchstabe n), Schweinepest und an-\nsteckende Schweinelähme, sofern nicht § 32\n§ 34                                Abs. 1 Nr. 10 Anwendung findet (vgl. jedoch\n§ 36 Nr. 3). Bei ansteckender Schweinelähme ist\n(1) Als untauglich zum Genuß für Menschen sind             das Gehirn und das Rückenmark in jedem Falle\nnur die veränderten Fleischteile anzusehen, wenn              als untauglich anzusehen;\neiner der nachstehenden Mängel festgestellt ist:\n12. Mißbildungen, wenn eine Störung des Allge-\n1. Tierische Schmarotzer                                     meinbefindens oder Veränderung der Fleisch-\na) im Muskelfleisch (z. B. Finnen, lebend oder           beschaffenheit damit nicht verbunden ist;\nabgestorben, Mieschersche Schläuche), falls       13. Schwund von Organen oder einzelnen Muskeln;\nnicht die Bestimmungen in § 32 Nr. 22 oder\n26 Anwendung zu finden haben;                     14. blutige oder wässerige Durchtränkung, Kalk-\noder Farbstoffablagerung in einzelnen Organen\nb) in den Eingeweiden (Leberegel, Bandwürmer,\nund Körperteilen;\nHülsenwürmer, Gehirnblasenwürmer, Rund-\nwürmer u. dgl.); Hundedärme sind stets als        15. oberflächliche Fäulnis, Schimmelbildung u. dgl.\nuntauglich zu bezeichnen.                            an einzelnen Körperteilen;","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1978                        211\n16. Verunreinigungen des Fleisches mit Eiter und           Einhufern sowie ungereinigte Schlünde, Mägen,\nanderen Entzündungsprodukten; die Mandeln             sonstige Därme und Harnblasen sowie nicht ent-\n(Tonsillen) bei Rindern und Schweinen sind            häutete oder nicht enthaarte, nicht enthornte oder\nstets als verunreinigt anzusehen;                     nicht gereinigte Unterfüße, nicht enthäutete Euter\n17. nicht entleerte Mägen, Därme, Schlünde und              von Rindern.\nHarnblasen;                                                                    § 36\n18. abgeheilter örtlicher (Lymphknoten-) Milzbrand            Als bedingt tauglich sind anzusehen:\nbei Schweinen (vgl. jedoch § 36 Nr. 5). Als ab-\nDas geschlachtete Tier (§ 32) mit Ausnahme der\ngeheilt ist der örtliche Milzbrand zu bezeichnen,\nnach § 34 etwa als untauglich zu erachtenden Teile,\nwenn in den veränderten Teilen (Lymphknoten)\nwenn einer der nachstehenden Mängel festgestellt\nMilzbrandbazillen bei der bakteriologischen           worden ist:\nUntersuchung nicht gefunden worden und diese\nTeile vollständig bindegewebig abgekapselt            1. Tuberkulose und Brucellose, soweit nicht § 32\nsind;                                                     anzuwenden ist,\n19. Fleischvergiftungserreger in den Fällen des § 36       2. Rotlauf der Schweine, falls nicht die Voraus-\nNr. 7 sowie das Ausscheiden von Fleischver-               setzung des § 32 Abs. 1 Nr. 9 vorliegt;\ngiftungserregern vor der Schlachtung, wenn bei        3. Ferkelgrippe, Schweinepest und ansteckende\nder bakteriologischen Fleischuntersuchung alle           Schweinelähme, falls nicht die Bestimmung in\nFleisch- und Organproben sowie alle Lymph-                § 32 Abs. 1 Nr. 10 Anwendung zu finden hat und\nknoten frei von Enteritisbakterien befunden              wenn es sich nicht nur um eine schleichend, ohne\nwurden; als untauglich sind Magen, Darm, Le-             Störung des Allgemeinbefindens verlaufende\nber, Gallenblase und Milz einschließlich ihrer           Nachkrankheit der Ferkelgrippe oder nicht nur\nLymphknoten anzusehen;                                   um Uberbleibsel der Krankheit (Verwachsungen,\n20. bei Schweinen vereinzelte Veränderungen in                Vernarbungen, eingekapselte verkäste Herde u.\neinem Kehlgangs- oder Gekröslymphknoten, die             dgl.) oder nicht nur um Uberbleibsel der Schwei-\ndurch Mykobakterien verursacht sein können;              nepest (Verkäsung der Gekröslymphknoten, Ver-\nbei Veränderungen eines Gekröslymphknotens               wachsung von Darmschlingen, Narbenbildung in\nsind auch der Darm (Dünndarm und Dickdarm)               der Darmschleimhaut) handelt;\neinschließlich des Gekrösfettes als untauglich        4. Finnen, lebend oder abgestorben, bei Schweinen\nanzusehen.                                               (Cysticercus cellulosae), falls nicht die Voraus-\nsetzung des§ 32 Abs. 1 Nr. 22 vorliegt;\n(2) Unbeschadet des Absatzes 1 Nr. 9 sind nur\nLunge, Leber, Milz, Nieren, Magen, Darm und Euter           5. nicht abgeheilter örtlicher (Lymphknoten-) Milz-\nals untauglich anzusehen, wenn                                brand bei Schweinen; die veränderten Teile sind\nstets als genußuntauglich zu behandeln. Diese\na) die Untersuchung auf Hemmstoffe nur bei der\nForm des Milzbrandes liegt vor, wenn die ent-\nNiere ein positives Ergebnis hatte und nicht § 32\nzündlichen Veränderungen auf einzelne Milz-\nAbs. 1 Nr. 24 anzuwenden ist oder\nbrandbazillen enthaltende Lymphknoten des Ver-\nb) durch eine andere Rückstandsuntersuchung                    dauungsapparates sowie deren nächste Nachbar-\nnachgewiesen worden ist, daß sonstige Rück-               schaft beschränkt sind und Milzbrandbazillen bei\nstände oder Gehalte von Stoffen im Sinne des § 4          der bakteriologischen Untersuchung der Milz,\nAbs. 4 festgesetzte Höchstmengen oder, sofern             der Nieren, des Muskelfleisches und zweier intra-\nHöchstmengen nicht festgesetzt sind, die Menge,           muskulärer Lymphknoten nicht nachgewiesen\nderen Unbedenklichkeit nach wissenschaftlichen            werden;\nErkenntnissen erwiesen ist, in einem oder mehre-       6. Verunreinigung des Fleisches mit\nren der genannten Organe, jedoch nicht im Tier-\na) Milzbrand- oder Rotzerregern; sie ist insbe-\nkörper überschreiten, sofern nicht' § 32 Abs. 1\nNr. 25 anzuwenden ist.                                        sondere bei solchen Tieren anzunehmen, die\ngemeinsam mit milzbrand- oder rotzkranken\nTieren unter Benutzung derselben Geräte ge-\n§ 35\nschlachtet worden sind;\nIn die Beurteilung des Fleisches sind nicht einzu-          b) Fleischvergiftungserregern; sie ist insbe-\nbeziehen und bis zur Beseitigung nach den Vor-                     sondere bei solchen Tieren anzunehmen, die\nschriften des Tierkörperbeseitigungsgesetzes vom                   zusammen mit krank- oder notgeschlachteten\n2. September 1975 (BGBI. I S. 2313) in der jeweils                 Tieren, bei denen Fleischvergiftungserreger\ngeltenden Fassung sind zu beschlagnahmen:                          nachgewiesen wurden, unter Benutzung der-\nGeschlechtsteile, Föten und Eihäute, Augen, Ohren-                 selben Geräte geschlachtet worden sind, so-\nausschnitte (die inneren knorpeligen Teile des                     fern diese Geräte nicht vorher gereinigt und\näußeren Gehörganges), die nicht als sogenannte                     entseucht worden waren;\n„Krone\" am Mastdarm verbleibenden ungereinigten            7. Fleischvergiftungserreger, wenn sie entweder nur\nAfterausschnitte, bei Schweinen der Nabelbeutel                in Gallenblase, Leber und Leberlymphknoten oder\nund nicht entborstete oder nicht enthornte Spitz-              nur in Darm und Darmlymphknoten festgestellt\nbeine, verunreinigte Lungen oder verunreinigtes                worden sind und das Fleisch keine sinnfälligen\nBlut, verunreinigtes oder durch Aufblasen veränder-            Abweichungen hinsichtlich Geruch, Farbe, Zu-\ntes sonstiges Fleisch, ungereinigte Dickdärme von              sammensetzung und Haltbarkeit aufweist.","212                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nTrichinenschau                                                 § 40\n(1) Die Proben sind bei ganzen Tierkörpern je in\n§ 37                           der Mindestgröße einer Haselnuß aus den beiden\nAllgemeine Bestimmungen                  Zwerchfellpfeilern (Nierenzapfen) am Ubergang in\nden sehnigen Teil zu entnehmen.\n(1) Schweine und Hunde, deren Fleisch zum Ge-\nnuß für Menschen verwendet werden soll, unter-             (2) Wenn die Zwerchfellpfeiler etwa abhanden\nliegen nach der Schlachtung auch einer amtlichen       gekommen sind, sind zwei gleich große Proben aus\nUntersuchung auf Trichinen (Trichinenschau). Der       dem Rippen- oder Brustbeinteil des Zwerchfells\nTrichinenschau unterliegen ferner Wildschweine,         (Kronfleisch) oder aus den Bauchmuskeln zu ent-\nBären, Katzen, Füchse, Sumpfbiber, Dachse und          nehmen. Wenn nur ein Zwerchfellpfeiler vorhanden\nandere fleischfressende Tiere, die Träger von Tri-     ist, ist aus diesem eine doppelhaselnußgroße Probe\nchinen sein können, wenn das Fleisch zum Genuß         zu entnehmen.\nfür Menschen verwendet werdcm soll.                        (3) Bei den in § 37 Abs. 1 Satz 2 genanhten Tieren\n(2) Die Trichinenschau ist bei Schweinen und        ist statt der Probe aus dem zweiten Zwerchfell-\nHunden möglichst im Anschluß an die Schlachtung,       pfeiler eine Probe aus der Unterarmmuskulatur zu\nbei sonstigen trichinenschaupflichtigen Tieren vor     entnehmen.\nder Zerlegung auszuführen.                                                       § 41\n(3) Die Trichinenschau hat in dem Betrieb oder         (1) Von jeder der vorstehend bezeichneten Proben\nin dem Gehöft stattzufinden, in dem die Schlachtung    hat der Trichinenschauer bei ganzen Tierkörpern\ndurchgeführt worden ist. Die höhere Verwaltungs-       beim Vorhandensein beider Zwerchfellpfeiler 7, mit-\nbehörde kann hiervon Ausnahmen zulassen. Die           hin im ganzen 14, beim Vorhandensein nur eines\nLandesregierungen      werden    ermächtigt,   durch   Zwerchfellpfeilers 14 haferkorngroße Stückchen aus\nRechtsverordnung die zuständige Behörde abwei-         verschiedenen Stellen möglichst am Ubergang in\nchend von Satz 2 zu bestimmen. Sie können diese        sehnige Teile auszuschneiden und zwischen den\nErmächtigung auf oberste Landesbehörden übertra-       Gläsern des Quetschglases so zu quetschen, daß\ngen.                                                   durch die Präparate gewöhnliche Druckschrift deut-\n§ 38                          lich gelesen werden kann. Ist das Fleisch der zu\nuntersuchenden Stücke trocken und alt, so sind die\nAnweisung für die Untersuchung und Beurteilung       Präparate vor dem Quetschen 10 bis 20 Minuten mit\n(1) Die Untersuchung des Fleisches auf Trichinen    Kalilauge zu erweichen, die etwa mit der doppelten\nhat mit einem Mikroskop stattzufinden, das eine        Menge Wasser verdünnt ist.\n30- bis 40fache und außerdem eine etwa 100fache           (1 a) Bei den in § 37 Abs. 1 Satz 2 genannten\nVergrößerung ermöglicht und die Objekte klar und       Tieren hat der Trichinenschauer von jeder Probe\ndeutlich erkennen läßt. Gestattet ist auch die An-     14 haferkorngroße Stückchen zu untersuchen.\nwendung eines Trichinoskops, dessen Baumuster\npraktisch erprobt und vom Bundesminister zuge-            (2) Müssen bei ganzen Tierkörpern der Rippen-\nlassen ist.                                            teil des Zwerchfells oder die Bauchmuskeln zur Pro-\nbeentnahme verwendet werden (§ 40 Abs. 2), so\n(2) Als Objektträger sind Quetschgläser aus zwei    sind aus jeder Probe 14, mithin im ganzen 28 hafer-\ngegeneinander drückbaren Glasplatten zu verwen-        korngroße Stückchen auszuschneiden.\nden, von denen die eine in gleiche Felder geteilt ist.\n(3) Hat vor der Probenahme bereits eine unzu-\n(3) Außer dem Mikroskop und zwei Quetsch-           lässige Zerlegung des geschlachteten Tieres statt-\ngläsern muß der Trichinenschauer zur Hand haben        gefunden, so sind aus jedem einzelnen Fleischteil\neine kleine krumme Schere, zwei Präpariernadeln,       3 fettarme, mindestens haselnußgroße Proben Ske-\neine Pinzette, ein Messer zum Probenausschneiden,      lettmuskulatur möglichst aus der Nähe von Sehnen\neine Tropfpipette, je ein Gläschen mit Essigsäure      oder Knochen zu entnehmen und von jeder Probe\nund Kalilauge.                                         4 haferkorngroße Stückchen für die Untersuchung\n(4) Die zuständige Behörde kann die Untersu-        nach Absatz 1 herauszuschneiden.\nchung des Fleisches auf Trichinen auch nach An-\nlage 5 zulassen.                                                                 § 42\n(1) Die mikroskopische Untersuchung hat so zu\n§ 39\nerfolgen, daß jedes Präparat bei 30- bis höchstens\nDie zur Untersuchung bestimmten Fleischproben        40facher Vergrößerung langsam und sorgfältig\nhat der Trichinenschauer persönlich zu entnehmen,      durchmustert wird.\nund zwar bei frischem Fleisch aus dem unzerlegten\n(2) Bei zweifelhaftem Befund ist die Untersuchung\nTierkörper; es kann jedoch die Probeentnahme\ndurch besonders hierzu verpflichtete Probeentneh-      an einer weiteren Zahl von Fleischproben und Prä-\nmer erfolgen. Werden von mehreren Tierkörpern          paraten nötigenfalls mit Hilfe stärkerer Vergröße-\ngleichzeitig Proben entnommen, so sind die Proben      rungen bis zur völligen Aufklärung fortzusetzen.\nvon jedem Tierkörper getrennt voneinander aufzu-          (3) Die Untersuchung mit dem Trichinoskop hat\nbewahren und mit dem zugehörigen Tierkörper            so zu geschehen, daß jedes Präparat langsam und\nübereinstimmend zu kennzeichnen.                       sorgfältig durchmustert wird.","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1978                         213\n(4) Ergeben sich bei der Untersuchung mit dem       trieb, dürfen von einem Trichinenschauer täglich\nTrichinoskop verdächtige Stellen, deren Natur auch     bis 80 Tierkörper untersucht werden.\nmit Hilfe der starken Vergrößerung des Trichino-          (3) Für weitläufige ländliche Beschaubezirke kann\nskops nicht sicher festzustellen ist, so sind sie mit  die höhere Verwaltungsbehörde geringere als die\ndem Mikroskop nachzuprüfen.\nin Absatz 1 angegebenen Untersuchungshöchstzah-\nlen festsetzen. Die Landesregierungen werden er-\n§ 43                          mächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständige\n(1) Auf die mikroskopische Untersuchung der         Behörde abweichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie\nProben eines Tierkörpers ausschließlich der für die    können diese Ermächtigung auf oberste Landesbe-\nHerstellung der Präparate und für die Probenent-       hörden übertragen.\nnahme aufgewendeten Zeit sind mindestens 8 Mi-\nnuten, mit dem Trichinoskop mindestens 3 Minuten              Weitere Grundsätze für die Beurteilung\nzu verwenden.\ndes Fleisches\n(2) Bei der Benutzung von Ersatzproben aus dem\nRippen- oder Brustbeinteil des Zwerchfells oder aus                              § 47\nden Bauchmuskeln bei ganzen Tierkörpern (§ 40             (1) Als tauglich zum Genuß für Menschen ist das\nAbs. 2, § 41 Abs. 2) sind auf die mikroskopische       Fleisch von Rindern anzusehen, bei denen Finnen\nUntersuchung ausschließlich der für die Herstellung    (Cysticercus inermis), lebend oder abgestorben, fest-\nder Präparate und für die Probenentnahme aufge-        gestellt worden sind und die Voraussetzung des\nwendeten Zeit mindestens 16 Minuten, mit dem Tri-      § 32 Abs. 1 Nr. 22 nicht vorliegt (schwachfinnige\nchinoskop mindestens 6 Minuten zu verwenden.           Rinder), wenn das Fleisch nach den Vorschriften\nder Anlage 3 durchgefroren worden ist; sofern\n§ 44                          dieses Fleisch nicht nach den Vorschriften der An-\n(l) Entdeckt der Trichinenschauer in den unter-      lage 3 durchgefroren worden ist, ist es als bedingt\nsuchten Fleischproben Trichinen oder Gebilde, de-      tauglich zum Genuß für Menschen anzusehen; dem\nren Natur ihm zweifelhaft oder unbekannt ist, so       Gefrierverfahren unterliegen nicht Leber, Milz, Nie-\nhat er das geschlachtete Tier vorläufig zu beschlag-   ren, Magen, Darm, Gehirn, Rückenmark, Euter und\nnahmen und die zuständige Behörde zu verständi-        das Fett, sofern sie finnenfrei befunden worden sind,\ngen. Die betreffenden Präparate und Proben sind mit    ferner das Blut sowie die von Weichteilen völlig\ngenauer Bezeichnung des Ortes, des Tages und der       befreiten Knochen.\nFundstelle zu versehen und dem Fleischbeschautier-        (2) Als minderwertig ist das Fleisch des Tieres\narzt zur Nachprüfung zu übergeben.                     anzusehen, wenn einer der nachstehenden Mängel\n(2) Der Fleischbeschautierarzt hat den Befund un-   festgestellt worden ist:\nverzüglich, soweit erforderlich unter Entnahme wei-    1. fischiger oder ölig-traniger Geruch oder Ge-\nterer Proben, nachzuprüfen und die Beurteilung des         schmack, wenn nicht die Voraussetzungen des\nFleisches vorzunehmen.                                     § 32 Abs. 1 Nr. 16 vorliegen, ferner sonstige\nmäßige Abweichung hinsichtlich Geruch, Ge-\n§ 45                               schmack, Farbe, Zusammensetzung und Haltbar-\nFalls der Beschauer die Untersuchung auf Finnen          keit; derartige mäßige Abweichungen liegen ins-\nnicht bereits vorgenommen hat, sind von dem Tri-           besondere vor bei oberflächlicher Zersetzung,\nchinenschauer unmittelbar vor der Entnahme der             mäßigem Harngeruch, Geschlechtsgeruch, Ge-\nFleischproben beim einzelnen Fleischstück die              ruch nach Arznei- oder Entseuchungsmitteln,\nOberflächen, beim ganzen Tierkörper die nach der          mäßiger Wässerigkeit, mäßiger Gelbfärbung in-\nSchlachtung und Zerlegung in Längshälften sowie            folge von Gelbsucht, mäßiger Durchsetzung mit\nnach Lösung der Liesen (Bauchfett) zutage tretenden        Blutungen, Kalkablagerungen oder Miescher-\nFleischteile, insbesondere an den Hinterschenkeln,         schen Schläuchen, wenn nicht die Voraussetzun-\nam Bauch, am Zwerchfell, an den Zwischenrippen-            gen des § 32 Abs. 1 Nr. 26 und § 34 Abs. 1 Nr. 1\nmuskeln, am Nacken sowie das Herz, die Zunge und           vorliegen; wenn lediglich einzelne Fleischteile\ndie Kehlkopfmuskeln auf Finnen zu untersuchen.             vorstehende Abweichungen aufweisen, sind nur\nDas Ergebnis dieser Untersuchung ist dem Be-               diese als minderwertig anzusehen; beim Vor-\nschauer mitzuteilen.                                       liegen von Miescherschen Schläuchen ist das\nFett als tauglich zum Genuß für Menschen anzu-\n§ 46                              sehen, wenn es keine Veränderungen zeigt; bei\n(1) Im allgemeinen dürfen von einem Trichinen-          vorstehenden Abweichungen hinsichtlich Farbe,\nschauer an einem Tage mit dem Mikroskop nicht              Geruch, Geschmack oder Zusammensetzung ist\nmehr als 36 Tierkörper untersucht werden. Aus-             die Beurteilung des Fleisches frühestens 24 Stun-\nnahmsweise dürfen jedoch an einem Tage bis 45              den nach der Schlachtung vorzunehmen und er-\nTierkörper untersucht werden.                              forderlichenfalls die Koch- und Bratprobe auszu-\nführen;\n(2) Mit dem Trichinoskop dürfen von einem Tri-\nchinenschauer im allgemeinen an einem Tage nicht       2. unreife oder nicht genügende Entwicklung der\nmehr als 60 Tierkörper, ausnahmsweise jedoch bis           Kälber oder\n75 Tierkörper, untersucht werden. Erfolgt die Unter-   3. unvollkommenes Ausbluten, insbesondere bei\nsuchung ausschließlich in demselben Schlachtbe-            notgeschlachteten oder krankgeschlachteten Tie-","214                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nren, sofern nicht VerJnderungen vorliegen, die                   Kennzeichnung des Fleisches\neine Beurteilung des Fleisches nach § 32 erfor-\ndern.                                                                         § 49\n(1) Der Beschauer hat das Fleisch sofort nach\n(3) Unbeschadet des § 32 Abs. 1 Nr. 16 ist das\nabgeschlossener Untersuchung zu kennzeichnen\nFleisch von\n(Abstempelung).\na) Ebern, die zur Zucht benutzt worden sind, und\n(2) Ist die Untersuchung nicht abgeschlossen, weil\nb) von sonstigen Ebern, Zwittern und Kryptorchi-        der Besitzer des beanstandeten Fleisches oder sein\nden bei Schweinen mit einem Schlachtgewicht        Vertreter sofort erklärt, daß er mit der Entscheidung\nüber 40 kg                                         nicht einverstanden ist oder weil die Unterbrechung\nals minderwertig zu beurteilen. Dies gilt auch, wenn    der Beschau, insbesondere zur Zuziehung des\nder Zeitpunkt der Entfernung der Geschlechtsdrüsen      Fleischbeschautierarztes oder zur Herbeiführung\nweniger als 6 Wochen zurückliegt. Bei den unter         der bakteriologischen Fleischuntersuchung oder der\nBuchstabe b genannten Schweinen mit einem               Rückstandsuntersuchung notwendig ist oder weil\nSchlachtgewicht bis zu 85 kg kann das Fleisch dann      der Antrag nach § 48 Abs. 2 gestellt wird, so ist das\nals tauglich beurteilt werden, wenn es mit Zustim-      Fleisch vorläufig mit Erkennungszeichen zu ver-\nmung der zuständigen Behörde im Schlachtbetrieb         sehen. Hierbei sind Zettel mit der Aufschrift „vor-\nnach Anlage 6 behandelt worden ist.                     läufig beschlagnahmt\", dem Beanstandungstag und\nder Unterschrift des Beschauers an verschiedenen\nStellen des Tierkörpers oder auf den beanstandeten\nVerfahren bei Beanstandungen                 Fleischteilen durch Auflegen zu befestigen. Für die\nAbstempelung vor beendeter Trichinenschau gilt\n§ 48                          die Vorschrift des § 51.\n(1) Beanstandetes Fleisch ist vom Beschauer vor-        (3) In öffentlichen Schlachthäusern kann von der\nläufig zu beschlagnahmen. Dieser hat hiervon den        Anbringung des Erkennungszeichens an einzelnen\nBesitzer oder dessen Vertreter sowie die zuständige     Organen oder Fleischteilen abgesehen werden,\nBehörde unter Angabe des Beanstandungsgrundes           wenn das Fleisch sofort unter amtlichen Verschluß\nsofort zu verständigen.                                 gebracht wird.\n(2) Beruht die Beanstandung auf dem Ergebnis            (4) Vorläufig mit einem Erkennungszeichen ver-\neiner Rückstandsuntersuchung, so können der Be-         sehenes Fleisch ist vorschriftsmäßig abzustempeln,\nsitzer oder dessen Vertreter erklären, daß sie mit      sobald das Ergebnis der Untersuchung endgültig\nder Entscheidung nicht einverstanden sind, und bei      feststeht.\ndem Beschauer beantragen, daß das Bundesgesund-            (5) In den Fällen des § 34 darf die Kennzeich-\nheitsamt oder eine von der zuständigen Behörde be-      nung der einzelnen Stücke unterbleiben, wenn die\nstimmte Untersuchungsstelle an Hand von Proben          unschädliche Beseitigung anderweit sichergestellt ist.\nmit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt wird.\n(6) (weggefallen)\nDer Antrag kann nur unmittelbar nach Bekanntgabe\ndes Untersuchungsergebnisses gestellt werden.              (7) {weggefallen)\nWird der Antrag nicht oder nicht rechtzeitig ge-                                  § 50\nstellt, so gilt § 49 Abs. l. Der Beschauer hat das         (1) Die Abstempelung des Fleisches erfolgt unter\nErgebnis des Gutachtens der Beurteilung zugrunde        Verwendung eines Farbstempels aus Metall oder\nzu legen.                                               anderem Material mit nicht gesundheitsschädlicher,\n(3) Die zuständige Behörde hat über die weitere      haltbarer blauer Farbe oder mit einem Brandstempel.\nBehandlung des beanstandeten Fleisches zu ent-             (2) Die Stempel tragen als Aufschrift den Namen\nscheiden und hiervon sofort den Besitzer oder           des Beschaubezirks. Sind in einem Beschaubezirk\nseinen Vertreter zu benachrichtigen. Wünsche des        oder öffentlichen Schlachthaus mehrere Fleischbe-\nBesitzers des Fleisches sind hierbei nach Möglich-      schautierärzte oder Fleischbeschauer tätig, so sind\nkeit zu berücksichtigen.                                sie durch arabische Ziffern, die unter dem Namen\n(4) In den Pällen des § 32 Abs. 1 Nr. 23, 24 und     des Beschaubezirks angebracht werden, zu unter-\n25, des § 34 Abs. 2 sowie in den Fällen, in denen       scheiden.\ndie Rückslandsuntersuchung ein zweifelhaftes Er-           (3) Bei der Beschau des Fleisches von Tieren, die\ngebnis gezeigt hat, hat die für den Schlachtort zu-     im Bereich der Bundeswehr geschlachtet worden\nständige Behörde der für den Herkunftsbestand zu-       sind, haben die für die Fleischbeschau zuständigen\nständigen Behörde den Namen oder die Firma und          Veterinäroffiziere Stempel mit folgender Aufschrift\ndie Anschrift des Herkunftsbetriebes unverzüglich       zu verwenden:\nmitzuteilen.                                            a) Im oberen Teil die Kennziffer der Schlächterei-\n§ 48 a                              einheit oder des Veterinär-Feldlaboratoriums,\nProbenahme                         b) in der Mitte die Bezeichnung „Bundeswehr\",\nBis zur Beseitigung nach den Vorschriften des        c) soweit erforderlich, Ziffern zur weiteren Unter-\nTierkörperbeseitigungsgesetzes sind die Proben-              scheidung der bei den Einheiten tätigen Veteri-\nreste zu beschlagnahmen. Eine Entschädigung für             näroffiziere.\ndie nach dieser Verordnung zu entnehmenden Pro-            (4) Die Stempel, ausgenommen die für Fleisch von\nben wird nicht gewährt.                                 in § 47 Abs. 3 Buchstabe b genannten Schweinen","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1978                              215\nsowie Einhufern und Hunden, sind für das bei der          (5) Das tauglich befundene Fleisch von Einhufern\nUntersuchung tauglich befundene Fleisch von kreis-    ist mit einem rechteckigen Stempel von 2 und 5 cm\nrunder Form bei 3,5 Zentimeter Durchmesser; für      Seitenlänge zu versehen. Der Stempel trägt über\ndas im Nahrungs- und Genußwert erheblich herab-      dem Namen des Beschaubezirks die Aufschrift\ngesetzte (minderwertige) Fleisch von gleicher Form,   „Pferd\". Für minderwertiges, bedingt taugliches und\njedoch umschlossen von einem gleichseitigen Vier-    für genußuntaugliches Fleisch von Pferden und an-\neck; für das zum Genuß bedingt taugliche Fleisch     deren Einhufern sind den Vorschriften in Absatz 4\nvon viereckiger Form mit 4 Zentimeter Seitenlänge,   entsprechende Stempel zu verwenden, die gleich-\nfür das bei der Untersuchung als zum Genuß un-       falls über dem Namen des Beschaubezirks die Auf-\ntauglich befundene und unschädlich zu beseitigende   schrift „Pferd\" tragen.\nFleisch von dreieckiger Form bei 5 Zentimeter Sei-\ntenlänge.                                                     Stempel für taugliches Fleisch von Einhufern:\nStempelformen:\nTauglich                                                      Pferd\nBeschaubezirk\n(6) Für das tauglich befundene Hundefleisch ist\nein rechteckiger Stempel von 2 und 5 Zentimeter\nSeitenlänge zu verwenden, der über dem Namen\ndes Beschaubezirks die Aufschrift „Hund\" trägt.\nStempel für taugliches Hundefleisch:\nBedingt tauglich\nHund\nBeschaubezirk\nBeschaubezirk                           (6 a) Für die Kennzeichnung der Genußtauglich-\nkeit des nach Anlage 6 behandelten Fleisches ist\nein rechteckiger Stempel von 2 und 5 Zentimeter\nSeitenlänge zu verwenden, der über dem Namen des\nBeschaubezirkes die Aufschrift „Eber\" trägt.\nStempel für nach Anlage 6 behandeltes Fleisch:\nMinderwertig\nEber\nBeschaubezirk\n(7) An jedem Stempel müssen die Schriftzeichen\nund die Ränder scharf ausgeprägt sein.\n(8) Der Trichinenschauer hat das trichinenfrei be-\nfundene Fleisch mit nicht gesundheitsschädlicher\nhaltbarer blauer Farbe mittels eines rechteckigen\nUntauglich                        Stempels von 2 und 5 Zentimeter Seitenlänge zu\nkennzeichnen, der die Aufschrift „Trichinenfrei\" und\naußerdem den Namen oder das Zeichen des Tri-\nchinenschaubezirks trägt (§ 52 Abs. 6). Im übrigen\ngelten die Vorschriften des Absatzes 2 sinngemäß.\nStempel für Trichinenschau:\nTrichinenfrei\nSchaubezirk\nBeschaubezirk\n(Name oder Zeichen)","216                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n(9) Bei der Trichinenschau des Fleisches von         kennzeichnen bei allen geschlachteten Rindern und\nTieren, die im Bereich der Bundeswehr geschlachtet      Kälbern Leber, Kopf, Zunge und Herz. Darüber hin-\nworden sind, trnten an die Stelle des Namens oder       aus sind zu kennzeichnen alle bedingt tauglich oder\ndes Zeichens des Trichinenschaubezirks die Kenn-        minderwertig beurteilten Fleischteile sowie die un-\nziffer der Schlächlereieinheit oder des Veterinär-      tauglichen Fleischteile, sofern sie nicht unmittelbar\nFeldlaboratoriums und die Bezeichnung „Bundes-          nach der Beurteilung in die dafür vorgesehenen\nwehr\" und, soweit erforderlich, Ziffern zur weiteren    Räume oder Behältnisse verbracht werden.\nUnterscheidung der Beschauer.\n(2) (weggefallen}\n(10) Zusätzlich zu der Bezeichnung des Beschau-\nbezirks können die Stempel das für den jeweiligen          (3) (weggefallen}\nVerwaltungsbezirk nach § 23 Abs. 2 der Straßen-\nverkehrszulassungsordnung vorgeschriebene Unter-           (4) Außerdem ist der Beschauer verpflichtet, auf\nscheidungszeichen tragen. Die Bezeichnung des Be-       Wunsch des Besitzers die Stempelabdrücke noch an\nschaubezirks kann durch den Namen der zuständi-         weiteren Stellen des Tierkörpers anzubringen. Dies\ngen Behörde ersetzt werden.                             darf jedoch in der Regel nur in unmittelbarem An-\nschluß an die Fleischbeschau erfolgen. Ausnahms-\nweise ist die Abstempelung von Fleischstücken\n§ 51                          auch nachträglich statthaft, wenn die Herkunft des\nFleisches von einem vorschriftsmäßig untersuchten\n(l) Die Abstempelung des Fleisches von Schwei-       Tier außer Zweifel steht. Die nachträgliche Abstem-\nnen und Hunden nach abgeschlossener Untersu-            pelung darf nur durch den Beschauer erfolgen, der\nchung nach § 50 ist erst nach festgestellter Tri-       die Fleischbeschau vorgenommen hat.\nchinenfreiheit und entsprechender Kennzeichnung\nvorzunehmen. Stehen dieser Regelung Schwierig-             (5) (weggefallen)\nkeiten entgegen, weil die Fleischbeschau und die\nTrichinenschau nicht durch den gleichen Beschauer          (6) Die Trichinenschaustempel sind bei Schweinen\nausgeführt werden, so kann die fleischbeschauliche      und Hunden auf den Innenflächen der Vorder- und\nAbstempelung bereits vor der Untersuchung und           Hinterschenkel anzubr.ingen. Wildschweine in der\nKennzeichnung durch den Trichinenschauer statt-         Decke und andere trichinenschaupflichtige Tiere\nfinden. In diesem Fall hat jedoch der für die Fleisch-  sind beiderseits des Schaufelknorpels und beider-\nbeschau zuständige Beschauer nach vorschriftsmä-        seits auf dem Nierenfett und an der von der Haut\nßiger Abstempelung an allen einzelnen Teilen des        befreiten Innenfläche der Hinterschenkel abzu-\nin Betracht kommenden Tieres Zettel anzubringen         stempeln.\nmit der Aufschrift „Bis zur Festsellung der Trichinen-\nfreiheit durch den amtlichen Trichinenschauer vor-         (7) (weggefallen)\nläufig beschlagnahmt. Ort, Datum, Unterschrift\".\nDer Trichinenschauer hat nach der Kennzeichnung\nder Trichinenfreiheit diese Zettel zu entfernen und                   Tagebücher für Beschauer\nzu vernichten.                                                          und Trichinenschauer\n(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Kennzeich-\nnung der Genußtauglichkeit und der Trichinenfrei-                                § 53\nheit vor Abschluß der Untersuchung auf Trichinen\nunter Vorbehalt vorgenommen werden, wenn die               (1) Jeder Beschauer hat ein Tagebuch nach Mu-\ngeschlachteten Tiere bis zur Feststellung der Tri-      ster 1 zu führen. In das Tagebuch sind sämtliche\nchinenfreiheit unter amtlichem Verschluß oder un-       zur Schlachttier- und Fleischbeschau angemeldeten\nter ständiger amtlicher Aufsicht in dem Schlacht-       Tiere, die Ergebnisse der Schlachttier- und Fleisch-\nbetrieb, in dem die Untersuchung durchgeführt           beschau sowie die hierauf getroffenen Anordnungen\nwurde, aufbewahrt werden.                               unverzüglich, spätestens am Tage nach der\nSchlachttier- und Fleischbeschau einzutragen. Be-\nschauer, denen von mehreren zuständigen Behörden\n§ 52                          eine Beschau übertragen worden ist, haben für je-\nden Bereich ein besonderes Tagebuch zu führen.\n(1) Bei Tierkörpern mit einem Gewicht von mehr       Die Tagebücher sind für jedes Kalenderjahr abzu-\nals 60 kg ist jede Hälfte mindestens auf                schließen und mindestens 3 Jahre nach der letzten\nder Außenfläche der Keule,                              Eintragung aufzubewahren.\nder Lende,\n(2) Jeder Trichinenschauer hat ein Tagebuch nach\ndem Rücken,                                             Muster 2 zu führen. In das Tagebuch sind sämtliche\ndem Bauch,                                              Untersuchungen auf Trichinen und deren Ergeb-\nder Schulter,                                           nisse, getrennt nach Tierarten, nach der Anmeldung\nund Untersuchung unverzüglich, spätestens am\ndem Brustfell\nTage nach der Trichinenschau, einzutragen. Die\nzu kennzeichnen. Andere Tierkörper sind minde-          Tagebücher sind für jedes Kalenderjahr abzuschlie-\nstens auf jeder Schulter und auf der Außenfläche        ßen und mindestens 3 Jahre nach der letzten Ein-\njeder Keule zu kennzeichnen. Es sind ferner zu          tragung aufzubewahren.","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1978                            217\n(3) Die Führung eines gemeinsamen Tagebuchs                            Beaufsichtigung\nkann in Bezirken, in denen mehrere Beschauer tätig             der Fleischbeschau und Trichinenschau\nsind, von der zuständigen Behörde zugelassen wer-\nden; Fleischbeschautierärzte, Fleischbeschauer und                               f 54\nTrichinenschauer haben jedoch gesonderte Tage-\nbücher zu führen. Entweder hat jeder Fleischbe-             (1) Die gesamte Tätigkeit in der Schlachttier- und\nschautierarzt oder Fleischbeschauer oder Trichinen-     Fleischbeschau und in der Trichinenschau unterliegt\nschauer die von ihm gemachten Eintragungen mit          einer fachlichen Beaufsichtigung. In jedem Fleisch-\nbeschaubezirk muß mindestens alle zwei Jahre eine\nseiner Unterschrift zu versehen, oder es ist einer\nDberprüfung stattfinden.\nder Fleischbeschautierärzte oder Fleischbeschauer\noder Trichinenschauer mit der Führung der Tage-             (2) Die fachliche Beaufsichtigung der Fleischbe-\nbücher zu beauftragen und für die Richtigkeit der      schauer obliegt regelmäßig den beamteten Tier-\nEintragungen verantwortlich zu machen. Auch im         ärzten innerhalb ihrer Amtsbezirke. Sie haben eine\nletzteren Fall ist in dem Tagebuch kenntlich zu        Liste über die in ihrem Bezirk tätigen Fleischbe-\nmachen, von welchem Fleischbeschautierarzt oder        schauer (Name, Geburtstag, Beschaubezirk) zu füh-\nFleischbeschauer oder Trichinenschauer die Unter-      ren, in dieser alle Veränderungen nachzutragen und\nden Tag der Dberprüfungen und Nachprüfungen der\nsuchungen ausgeführt sind. Es dürfen ferner die\nFleischbeschauer sowie wichtige dabei gemachte\nErgebnisse der Schlachttier- und Fleischbeschau so-\nBeobachtungen zu vermerken.\nwie der Trichinenschau in vereinfachter Form ein-\ngetragen werden. Voraussetzung ist, daß bei verein-        (3) Die fachliche Aufsicht über die Fleischbe-\nfachten Eintragungen, gegebenenfalls durch Füh-        schautierärzte sowie über die Untersuchungsstel-\nrung besonderer Listen, die Zahl und Gattung der       len für die bakteriologische Fleischuntersuchung\nuntersuchten Tiere und die Beanstandungen sicher       obliegt dem tierärztlichen Sachbearbeiter der höhe-\nnachgewiesen sowie alle statistischen Anforderun-       ren Verwaltungsbehörde. Die Aufsicht über die\ngen erfüllt werden können.                             Fleischbeschautierärzte kann von der höheren Ver-\nwaltungsbehörde auch den nachgeordneten beamte-\n(4) Die Führung eines gemeinschaftlichen Tage-     ten Tierärzten übertragen werden. Die Landesre-\nbuchs für die Schlachttier- und Fleischbeschau und      gierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverord-\ndie Trichinenschau ist denjenigen Beschauern ge-        nung die zuständige Behörde abweichend von Satz 1\nstattet, die gleichzeitig in ihrem Beschaubezirk die    zu bestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf\nTrichinenschau ausüben. In diesem Fall muß in dem       oberste Landesbehörden übertragen.\nTagebuch für die Schlachttier- und Fleischbeschau\nhinter der Spalte „Ergebnis der Fleischbeschau\"             (4) Die Dberprüfungen (Absatz 1) haben sich auf\neine weitere Spalte „Ergebnis der Trichinenschau\"      die gesamte Diensttätigkeit der Beschauer zu er-\neingefügt werden.                                       strecken. Insbesondere ist dabei zu prüfen, ob\na) die Fleischbeschauer noch im Besitz der Be-\n(5) Auf Verlangen ist eine besondere Bescheini-          fähigung zur Ausübung der Schlachttier- und\ngung über die erfolgte Untersuchung auszustellen,             Fleischbeschau sind,\nund zwar von den Beschauern nach Muster 3 und\nb) die Ausrüstung des Beschauers und die Beschau-\nvon den Trichinenschauern nach Muster 4. Im Fall\nstempel sich in vorschriftsmäßigem und gutem\nder Beanstandung bei der Trichinenschau liegt die\nZustand befinden,\nAusstellung der Bescheinigung dem zugezogenen\nTierarzt ob, der dazu das bei der Schlachttier- und    c) die Tagebücher der Beschauer ordnungsmäßig\nFleischbeschau vorgeschriebene Muster 3 zum An-               geführt sind und die statistischen Zusammen-\nhalt zu nehmen hat.                                           stellungen mit den Eintragungen in den Tage-\nbüchern übereinstimmen,\n(6) Die zuständige oberste Landesbehörde kann      d) die vorgeschriebenen Fortbildungs- und Wieder-\nzulassen, daß das Tagebuch abweichend von den                 holungslehrgänge rechtzeitig abgeleistet sind,\nMustern 1 und 2 in anderer Form geführt wird, wenn     e) die sonstigen Vorschriften über die Schlachttier-\ndas zur Vereinfachung der Verwaltung erforderlich             und Fleischbeschau sowohl von den Beschauern\nist. Es muß jedoch gewährleistet sein, daß die für            als auch von den Tierbesitzern beachtet worden\ndie ordnungsgemäße Dberwachung und               die\nsind.\nSchlachtstatistik notwendigen Angaben vermerkt\nwerden.                                                    (5) Der beamtete Tierarzt hat ferner öfters einer\nSchlachttier- und Fleischbeschau durch den Be-\n(7) Wird das Tagebuch abweichend von den Mu-\nschauer beizuwohnen und gelegentlich ein von\nstern 1 und 2 geführt, kann die zuständige oberste\ndiesem untersuchtes Tier nachzuuntersuchen.\nLandesbehörde zulassen, daß die Bescheinigungen\nnach Absatz 5 im Durchschreibeverfahren abwei-            (6) Die bei den Dberprüfungen beobachteten Män-\nchend von den Mustern 3 und 4 erteilt werden.          gel, die der Abstellung bedürfen, sind der zuständi-\ngen Behörde unverzüglich anzuzeigen.\n(8) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung die zuständige Behörde ab-         (7) Im übrigen sind die Ergebnisse der Dberprü-\nweichend von Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 zu be-       fungen bei den zu erstattenden Jahresberichten\nstimmen. Sie können diese Ermächtigung auf             nach den entsprechenden besonderen Anordnungen\noberste Landesbehörden übertragen.                     zu verwerten.","218                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n(8) Die vorstehenden Bestimmungen finden auf                      Unschädliche Beseitigung\ndie Trichinenschau sinngemäß Anwendung mit der                     des untauglichen Fleisches\nMaßgabe, daß die Uberprüfungen mindestens alle\ndrei Jahre durchzuführen sind.                                               §§ 59 und 60\n(weggefallen)\nBrauchbarrnachung bedingt tauglichen Fleisches\n§§ 55 und 56                            Verfütterung beanstandeten Fleisches\n(weggefallen)\n§ 61\nErrichtung von Freibänken                                       (weggefallen)\n§ 57\n(weggefal1 en)                                      Nachuntersuchung\n§ 62\nBeanstandetes Fleisch zur Gewinnung\n(weggefallen)\ntherapeutischer Präparate\n§ 58\nBeschwerdeverfahren\nFleischteile von untauglich, bedingt tauglich oder\nminderwertig beurteilten Tierkörpern dürfen zur\n§§ 63 bis 68\nGewinnung therapeutischer Präparate nicht ver-\nwendet werden.                                                              (weggefallen)","Nr. 7 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1978                                                                                            219\nMuster 1\n(zu§ 53 Abs. 1 AB. A)\nKreis:                                                                                                                          Jahr 19 .....\nBescha ubezirk:\nTagebuch für die Schlachttier- und Fleischbeschau\nGeführt von\n.. ····························zu···········\"···\"··--············· .. ,· ............................................ .\n(Name und Wohnort des Beschauers)\nAngefangen am ...                                                                            19 ........ .\nGeschlossen am ... ·..                                                                       19 ........ .","220                                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n(2. Seite)\nZahl der Tiere, an denen die Schlachttier-                                                                                      Zeit der\nund Fleischbeschau vorgenommen wurde\nName                         Untersuchung\nAn-\nLfd. Pfer-                                                  Schweine                                               Bei Bean-          und Wohnort\nmel-           vor 1 nach\nNr. de Rin-                                                                                                        1tandung                 des\nund der                                       ge-                                                        Angabe                              dung dem Schlachten\nan- außer\nKäl-                     werb-        Haus-              Scha- Zie- Hun-              weiterer             Besitzers\nber                      liehe      schlach-              fe    gen  de\ndere Käl-                                 Schlach- tung                                                   Erken-                                      II             ll             ll\n'tl            'tl\nEin- ber\nhufer\ntung\n__________.__ -\nnungs-\nmerkmale                               r...  1 ...\nfll\nt:,,\nlt!    B\ni::\n(/)\nt:,,\nlt!\n(-,\n1::1\n.El\n(/)\n-1                                                    ----- - -  -\n-- -\n6       7\n-- --\n8       9\n2                                                                                5\n3\n'\n---              ·-·-·--·-  ,---    ----    ----     ---        ···-------    - - --- - -                                                                             -- -          --- -\n-          -··-     -----·   ------ ----·-· - - ----               -------    - - -~--       --                                                                       -- -          -·---   ----\n________\n-       ,\n-·-··--  - - -·-        ----·    --~---        -----      - - --- - - - -                                                                         -      -      --      -\n-                    ----                                          ---···     ----    -·--   ---- - - -                                                               --     -----  ----    -\n(3. Seite)\nErgebnis der                                                              Beurteilung:\nSchlachttier beschau Schlachttier beschau                                  a) dem Fleischbeschau-\n(ob                                   ist unterblieben                       tierarzt überwiesen,                Grund der                                     Bemerkungen\na) dem Fleischbeschau-                                                   b)   übernommen von;                Beanstandung 4 )       Weitere Behand-         {z. B. bakteriologische\ntierarzt über-                             wegen                    c)   tauglich zum Genuß                                                             Fleischuntersuchung,\nwiesen 1);                      (Angabe des Grundes:                     für Menschen 1                          oder            lung von nicht              zurückgezogen,\nb) übernommen                             Notschlachtung,                d)   minderwertig,               Minderwertigkeits-        tauglich beurteil-      Beschwerde erhoben,\nvon 2);                         Tod infolge Unglücks-               e)   ganz oder teilweise                                                                  Entscheidung\nfalls, Blitzschlag,                                                      erklärung             tem Fleisch           auf die Beschwerde\nc) Schlachtung                                                                untauglich;\ngestattet;                                Erschießen                                                      {Spalte 12 unter d)                               und dergleichen)\nin Nolfiillen usw.) 3)            f)   bedingt tauglich;\nd) Schlachtung                                                           g)   tauglich nach Behand-\nverboten)                                                                Jung (Anl. 3 oder 6)\n-                   ~-\n-,-\n10                               lt                                   12                             13                    14                           15\n-\n-                                                                                                                                                                                           -----·-\n-\n---,---·-                                                                             ---·-\n1\n)   Kommt nur für das Tagebuch in Betracht, das von einem Fleischbeschauer geführt wird. Es ist der Name und Wohn-\nort des Fleischbeschautierarztes einzutragen, an den die weitere Untersuchung überwiesen worden ist.\n2\n)    Kommt nur für das Tagebuch in Betracht, das von einem Fleischbeschautierarzt geführt wird. Es ist der Name und\nWohnort des Fleischbeschauers einzutragen, der wegen Unzuständigkeit die weitere Untersuchung an den Fleisch-\nbeschautierarzt abgegeben hat.\n8\n) Bei Ausfüllung der Spalte 11 ist im Fall einer Notschlachtung der Grund der Notschlachtm1g anzugeben. Bei der\nBeanstandung eines ganzen Tierkörpers oder eines Teils eines Tierkörpers, ausgenommen von Organen, sind in\nSpalte 15 kurze Eintragungen vorzunehmen, aus denen die Richtigkeit der in Spalte 12 eingetragenen Beurteilung\n(Beanstandung d bis g) kenntlich sein soll. Die Fälle, in denen eine bakteriologische Fleischuntersuchung veranlaßt\nworden ist, sind von den Fleischbeschaulierärzten in Spalte 15 unter Angabe des Ergebnisses dieser Untersuchung\nkenntlich zu machen.\n') Unter den Beanstandungsgründen sind auch die anzugeben, die Anlaß zur Uberweisung der Untersuchung an den\nFleischbeschautierarzt gewesen sind. Jeder Beschauer hat sich auf den Eintrag der Ergebnisse der von ihm selbst\nvorgenommenen Untersuchungen zu beschränken. Findet die Uberweisung der Untersuchung durch den Fleischbeschauer\nan den Fleischbeschautierarzt statt, so hat ersterer in Spalte 10 oder 12 lediglich die Tatsache der Uberweisung und in\nSpalte 13 den Grund hierfür einzutragen.","Nr. 7 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1978                                                                    221\nUnteranlage\nzu Mustert\n(zu § 53 Abs. 1 AB. A)\n(weggefallen)\nMuster 2\n(zu § 53 Abs. 2 AB. A)\nKreis: ...                                                                                                 Jahr 19 ................ ..\nBeschaubezirk:\nTagebuch für die Trichinenschau\n-Inland-\nGeführt von\n............................ zu .................................... .\n,(Name und Wohnort des Trichinenschauers)\nAngefangen am ...................................................... 19.\nGeschlossen am ...................................................... 19","222                                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n(2. Seite)\nErgebnis der Bemerkungen\nNr.\nBezeichnung                                                                      Zeit der                                     (Trichinen•\nUntersuchung verdacht bestä-\nim                                                                                 Name\nLfde.        Tage-                       des Gegenstandes                                    und Wohnort\n\"\"\"-\n(trichinenfrei    tigt oder nicht\nNr.         buch                       der Untersuchung                                           des               Anmeldung      Untersuchung oder      dem Fleisch- bestätigt, Finnen-\nbeschautierarzt     verdacht dem\nfür\nBe-                    (Sd1wein, Wildschwein,                                     Besitzers                                       · -- wegen Trichinen- Fleischbeschau-\nschauer                           Hund, Fuchs usw.)                                                                                            verdachts           tierarzt\nTag  Stunde    Tag   Stunde      überwiesen)       mitgeteilt usw.)\n1              2                                  3                                                4                  5\n•        1      8               9                 10\n----\n--\"\"\"\"  1--------        \"\"\"                                   \"\"-\"\"\n\"-- \"---\"\"\n\"\"\"\n-                                                                        --\n------\n-\n--\n-----·             \"\"\"\"\"1---\"                                           ----,-------\n---------- ,---\"-\"\"\"                                                   ---\n-\n\"\"-      --\"                          \"\"--\n----    \"--·--                , __ \"\"\"\n\"\"-    ------·------\n--        \"\"\"-\n\" __ ____\n\"\n--- \"-----\"-\"                                                 ----\n\"-        --\"                             \"\"\"\"\n-         \"\"\"-  \"\"-\"\"\"\"\"\"\"\"                                           \"\"\"\"\n\"\"\n·-\n___ ___ ____\n,\n,      \"\"\"\"\"\n\"\"--   --\"\"\"\"\"\"\n- \"---                       . -----~------~--\n- - \"-         \" __      \" ____\n\"\"\"\n..__ \"--- ,---                \"\"\"\"•\n,___","Nr. 7 -          Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1978                                                                223\nMuster 3\n(zu § 53 Abs. 5 AB. A)\nBescheinigung\nHerr                                                ...................................................... in\nschlachtete heute ein 1)\nDie Schlachttierbeschau ist am .......................................................................................... Uhr ........................ .\nvorgenommen und ergab, daß das Tier .................................................................................... war.\nDie Fleischbeschau ist am ................................................................................................ Uhr ................................... .\nvorgenommen und ergab, daß das Fleisch des Tieres als .................................................................................. ..\nzu erachten war.\nZu beanstanden war: ...\nBemerkungen 3 )                     ..\nNummer des Tagebuchs: ................................. .\n...................................................... ,den ................................................ 19........... .\nFleischbeschautierarzt -   Fleischbeschauer 4)\n1\n)  Bezeichnung des Schlachttieres nach Art und Geschlecht.\n2\n)  Ist die Schlachttier- und Fleischbeschau von zwei verschiedenen Beschauern ausgeführt, so hat an dieser\nStelle der Beschauer, der die Schlachttierbeschau ausgeführt hat, Ort und Zeit der Untersuchung sowie\nseinen Namen mit Amtsbezeichnung und die Nummer seines Tagebuchs einzutragen.\n8\n)  Bei Notschlachtungen ist ein besonderer Vermerk einzutragen.\n4\n)  Nichtzutreffendes ist zu durchstreichen.","224                                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nMuster 4\n(zu § 53 Abs. 5 AB. A)\nBescheinigung\nHerr                                                                                                       in .......................................................................... .\nhat am                                                            ........ 19 .................................... Schwein ..... , ........................ Wildschwein ...... ,\n(Stückzahl)                                  (Stückzahl)\n............................. 1) zur Trichinen- und Finnenschau angemeldet. Die heute\n(Stückzahl)\nvorgenommene Untersuchung ergab, daß das Fleisch frei von Trichinen und Finnen war.\nNummer des Tagebuchs: ................................... .\n...................................................... ,den ................................................ 19........... .\nTrichinenschauer -             Fleischbeschauer 2)\n1) Andere Tiere sind zu bezeichnen.\n2) Nichtzutreffendes ist zu durchstreichen.","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1978                            225\nAnlage 1\n(zu § 20 Abs. 4 AB. A)\nVorschriften\nüber die bakteriologische Fleischuntersuchung\nInhaltsübersicht\nI. Entnahme und Versand der Proben\nII. Aufbewahrung des der bakteriologischen Fleischuntersuchung unterliegenden Tier-\nkörpers und Fleisches\nIII. Die bakteriologische Untersuchung\nA. Ausführung der bakteriologischen Untersuchung\n1. Ausstrichverfahren\n2. Untersuchung auf Clostridien\n3. Anreicherung\n4. Bestimmung der auf den Platten gewachsenen Keime\nB. Eintragung und Mitteilung des Ergebnisses der bakterio-\nlogischen Untersuchung\nIV. Muster: Antrag auf bakteriologische Fleischuntersuchung\nI. Entnahme und Versand der Proben                  6. veränderte Teile, die nach Lage des Falles be-\nsonders verdächtig sind, gesundheitsschädliche\nZur Vornahme der bakteriologischen Fleischun-                Keime zu enthalten, und ihre Lymphknoten (z. B.\ntersuchung sind folgende Proben zu entnehmen:                   bei Pneumonie ein Stück Lunge mit Lymphkno-\nten);\n1. aus einem Vorder- und Hinterviertel möglichst je          7. von Tieren, die an Enteritis erkrankt waren, die\nein ganzer von Faszien umschlossener Muskel-                 als Ausscheider von Salmonellen (Fleischver-\nbauch oder je ein Würfel von mindestens 6 bis                giftern) ermittelt wurden oder deren Herkunft\n8 cm Seitenlänge aus einem der nachbezeichne-                aus einem mit Fleischvergiftungserregern infi-\nten Muskeln: m. supraspinatus, anconaeus lon-                zierten Bestand bekannt ist, sind einige Mesente-\ngus, brachialis, rectus femoris, semitendinosus,             riallymphknoten und ein Stück des Dünndarms\ngastrocnemius, fibularis (peronaeus) tertius;                mit einzusenden.\nbeim Fehlen der genannten Muskeln sind andere\nDie Entnahme der Proben hat mit sterilisierten\ngeeignete Muskeln zu wählen;\nInstrumenten zu erfolgen. Lymphknoten, Niere und\n2. aus den beiden anderen Vierteln je ein Fleisch-           Milz sollen möglichst nicht angeschnitten werden.\nlymphknoten (Bug- oder Achsellymphknoten und              Proben, die nicht am Ort der Schlachtung unter-\nein großer innerer Darmbeinlymphknoten mit                sucht werden, sind gründlich zu kühlen, einzeln in\ndem sie umgebenden Binde- oder Fettgewebe);               flüssigkeitsundurchlässiges Material zu verpacken\nund danach im Transportbehältnis mit geeigneten\n3. die Milz; in Fällen von erheblicher Milzschwel-           und aufsaugenden Stoffen zu umgeben. Der Ver-\nlung ein handgroßes Stück Milz aus dem ver-               sand ist ohne Verzug in wärmeisolierten Transport-\nänderten Milzteil;                                        behältnissen auf dem schnellsten Wege durchzu-\n4. eine Niere;                                               führen; beträgt die zu erwartende Transportdauer\nmehr als 3 Stunden, müssen sie auch mit geeigneten\n5. sofern nicht bei kleineren Tieren die ganze Le-           Mitteln zur Kältespeicherung ausgerüstet sein. Der\nber mit Gallenblase eingeschickt wird, ein zwei-          Begleitbericht nach Muster IV ist so beizufügen,\nfaustgroßes Stück Leber mit der Leberpforte oder          daß er nicht beschmutzt wird. Auf einen Seuchen-\nder Spigelsche Lappen mit der Leberpforte, fer-           verdacht, insbesondere auf Milzbrand- und Rotlauf-\nner die Leberlymphknoten und (außer bei Ein-              verdacht, ist auf dem Begleitbericht und zusätzlich\nhufern) die Gallenblase. Die Gallenblase ist durch        auf einem Packzettel leicht lesbar hinzuweisen; die\nAusdrücken bis auf einen Rest zu entleeren und            Packzettel sind so beizufügen, daß sie beim Offnen\ngut abzubinden;                                           des Transportbehältnisses nicht übersehen werden.","226                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nII. Aufbewahrung des der bakteriologischen                 zulegen. Wahlweise können auch Platten mit einem\nFleischuntersuchung unterliegenden                    Durchmesser von 10 cm in doppelter Anzahl ver-\nTierkörpers und Fleisches                        wendet werden.\nDer Tierkörper, bei dem eine bakteriologische                            2. Untersuchung auf Clostridien\nFleischuntersuchung eingeleitet worden ist, muß\nmit allen Organen und sonstigen Teilen bis zum Ab-                 Zur Untersuchung auf Clostridien ist mindestens\nschluß der bakteriologischen Untersuchung und bis               je ein Stückchen der beiden Muskelproben in\nzur Feststellung der Unverdächtigkeit des Fleisches             kochend heiße Leberbrühe zu versenken. Nach\nräumlich getrennt von anderem Fleisch und anderen               Uberschichten mit stark erhitzter Vaseline sind die\nLebensmitteln und so aufbewahrt werden, daß ein                 Röhrchen wenigstens 18 Stunden bei + 37° C zu be-\nBerühren des Fleisches durch Unberufene und ins-                brüten. Zeigt sich Gasbildung, so ist zum Nachweis\nbesondere eine mittelbare oder unmittelbare Be-                 der Clostridien ein Ausstrichpräparat anzufertigen\nrührung mit anderem Fleisch oder anderen Lebens-                und nach Gram zu färben.\nmitteln verhindert wird. Der Tierkörper oder das\nFleisch ist während dieser Zeit luftig und kühl auf-                                3. Anreicherung\nzubewahren. Organe und sonstige Teile des Tier-\nBei jeder bakteriologischen Fleischuntersuchung\nkörpers, die nach § 34 oder § 35 beurteilt worden\nist eine Anreicherung unter Verwendung der An-\nsind, dürfen vor Abschluß der bakteriologischen\nreicherungsflüssigkeit nach Bierbrauer oder Preuß\nFleischuntersuchung beseitigt werden, sofern sie für\noder der Selenitbrühe vorzunehmen.\nProbenahmen nicht aufbewahrt werden müssen.\nAus der Mitte jeder Probe ist nach Entkeimung\nihrer Oberfläche ein etwa bohnengroßes Stück mit\nsterilisierten Instrumenten herauszuschneiden und\nIII. Die bakteriologische Untersuchung                  möglichst fein zu zerkleinern. Das sich hierbei er-\ngebende Material ist in 50 ml Anreicherungs-\nflüssigkeit zu versenken. Die Proben des Leber- und\nA. A u s f ü h r u n g d e r b a k t e r i o 1 o g i s c h e n  Gallensystems sind von den übrigen Proben ge-\nUntersuchung                                 trennt anzureichern. Die Anreicherungsnährböden\nsind wenigstens 10 Stunden im Brutschrank bei\n1. Ausstrichverfahren                         + 37° C zu halten. Darauf sind etwa 4 bis 6 Tropfen\ndes Anreicherungsnährbodens auf 2 Brillantgrün-\nDie Oberfläche der entnommenen Teile ist ab-                  Phenolrot-Laktose-Agarplatten und anschließend\nzubrennen. Aus der Mitte jeder Probe ist unter Ver-             unter Benutzung desselben Spatels auf eine andere\nwendung von keimfreien Instrumenten je ein min-                 bunte Platte auszustreichen. Die Bebrütungsdauer\ndestens haselnußgroßes Stück herauszuschneiden                  dieser Platten muß bei + 37° C wenigstens 14 Stun-\nund unter Verwendung möglichst großer und ver-                  den betragen.\nschiedener Flächen des betreffenden Fleisch- oder\nOrganstücks auf der Nährbodenplatte auszustrei-\n4. Bestimmung der auf den Platten gewachsenen\nchen. Bei dem Ausstrichverfa hren ist zu verwenden\nKeime\n1. eine Nähragarplatte,\nNach der vorgeschriebenen Bebrütungszeit sind\n2. eine Brillantgrün-Phenolrot-Laktose-Agarplatte,              die Platten auf das Wachstum\n3. mindestens eine weitere bunte Platte (z. B. Was-             a) von Fleischvergiftungserregern,\nserblau-Metachromgelb-Laktose-Agarplatte,                   b) von anderen Krankheitserregern, insbesondere\nLackmus-Laktose-Agarplatte,          Fuchsin-Laktose-            Milzbrandbazillen und Rotlaufbakterien,\nAgarpla tte),\nc) von saprophytischen Keimen\n4. in Verdachtsfällen        eine   Traubenzucker-Blut-         zu untersuchen.\nAgarplatte.\nBei Verdacht auf Fleischvergifterkolonien ist ·zu-\nJede Platte darf höchstens für zwei Proben (zwei             nächst eine Probeagglutination auf dem Objekt-\nFelder) benutzt werden. Die Ausstrichplatten sind               träger zwecks Prüfung der Bakterien auf Zugehörig-\nim Brutschrank bei + 37 °C wenigstens 18 Stunden                keit zur Salmonellagruppe auszuführen. Hierfür\nlang zu bebrüten.                                               ist omnivalentes Serum in der vom Hersteller an-\nVon der Galle sind 0,5 ml, die aus der Gallen-               gegebenen Verdünnung zu verwenden. Die Brauch-\nblase entnommen oder von der Gallenblasen-                      barkeit dieses Serums ist monatlich zu prüfen.\nschleimhaut abgeschabt oder aus den Gallengängen                   Tritt Agglutination ein oder ist das Agglutina-\nder Leber gewonnen wurden, auf eine Brillantgrün-               tionsergebnis zweifelhaft, ist zur Kontrolle ein\nPhenolrot-Laktose-Agarplatte von mindestens 13 cm               Teil der verdächtigen Kolonie in physiologischer\n, Durchmesser mit Glasspatel auszustreichen. An-                  Kochsalzlösung und in 1 : 10 verdünntem Normal-\nschließend ist unter Benutzung desselben Spatels                serum zu verreiben. In Zweifelsfällen ist ein Aus-\nein Verdünnungsausstrich auf einer anderen bunten               strichpräparat nach Gram anzufertigen. Ergibt sich\nPlatte gleicher Größe (z.B. Wasserblau-Metachrom-               der Verdacht auf das Vorhandensein von Fleisch-\ngelb-Laktose-Agarplatte,         Lackmus-Laktose-Agar-          vergiftungserregern, so ist durch Agglutination mit\nplatte, Milchzucker-Fuchsin-Laktose-Agarplatte) an-             0- und H-Faktorenseren eine nähere Bestimmung","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1978                           227\nherbeizuführen. Außerdem ist eine Reinkultur der               gewiesen sind, aber trotzdem den Umständen\nverdächtigen Kolonien auf ihr biochemisches Ver-               nach (z. B. bei Fehlen wichtiger Organe oder bei\nhalten gegenüber Laktose, Saccharose, Adonit,                  örtlichem Milzbrand des Schweines) das Freisein\nSalicin, Arabinose, Dulcit und Rhamnose sowie auf              des Tierkörpers von solchen Keimen nicht mit\ndas Vermögen zur Indolbildung zu prüfen.                       Sicherheit ausgeschlossen werden kann, so ist\ndies in der Befundmitteilung ausdrücklich her-\nBei Milzbrandverdacht sind außer dem Züch-                  vorzuheben.\ntungsversuch auch nach Giemsa gefärbte Organ-                             1\nausstriche zu untersuchen. Außerdem ist mit Proben         c) Die bakteriologische Untersuchungsstelle hat\nvon Milz und etwaigen anderen besonders verdäch-               ferner auf Grund des bakteriologischen Gesamt-\ntigen Teilen die Schichtprobe nach Ascoli vorzuneh-            befundes mitzuteilen, ob bei dem betreffenden\nmen. Wird nach verneinendem Ausfall der mikro-                 Schlachttier zur Zeit der Schlachtung eine mehr\nskopischen Organuntersuchung und der Schicht-                  oder weniger starke Uberschwemmung der Blut-\nprobe der Milzbrandverdacht noch aufrechterhalten,             bahn, also des ganzen Tierkörpers, mit Bakterien\nso ist auch ein Tierversuch einzuleiten.                       (als Folge einer Erkrankung) vorgelegen hat oder\nob der Tierkörper keimfrei oder schwach keim-\nhaltig gewesen ist.\nB. Ein t r a g u n g u n d M i t t e i l u n g d e s   d) Die bakteriologische Untersuchungsstelle hat\nErgebnisses der bakteriologischen                            den Befund bei Vorliegen eines unspezifischen\nUntersuchung                                Keimgehaltes getrennt nach Organen und Mus-\nkulatur mitzuteilen, hierbei ist nur zwischen\na) Nach abgeschlossener bakteriologischer Unter-               einem schwachen und starken Keimgehalt zu\nsuchung durch die Untersuchungsstelle sind die             unterscheiden (z. B. ,, Organe und Muskulatur\nfür die Eintragung der Untersuchungsstelle vor-            schwach keimhaltig\" oder „Organe stark keim-\ngesehenen Abschnitte des Antragsvordrucks                  haltig, Muskulatur schwach keimhaltig\" oder\nauszufüllen. Hierbei ist zum Ausdruck zu brin-             „Leber stark keimhaltig, übrige Organe und\ngen, ob fleischvergiflerverdächtige Kolonien               Muskulatur schwach keimhaltig\").\noder andere Krankheitserreger gefunden worden\nIst anzunehmen, daß ein starker Keimgehalt auf\nsind und in welcher Weise eine Artbestimmung\neine Verunreinigung oder Anreicherung (Einfluß\noder Unverdächtigkeit festgestellt worden ist.\nder Witterung, Beförderungsart und -dauer und\nDer ausgefüllte Vordruck ist mindestens drei\ndergleichen) zurückzuführen ist, so ist der Ein-\nJahre aufzubewahren.\nsender darauf hinzuweisen.\nb) Die Untersuchungsstelle hat das Ergebnis der\ne) Werden bei der bakteriologischen Untersuchung\nbakteriologischen      Untersuchung         auf    dem\nder Muskelproben Clostridien festgestellt, so ist\nschnellsten Wege, gegebenenfalls telegraphisch\ndies dem Fleischbeschautierarzt mitzuteilen\noder fernmündlich und außerdem noch schrift-\n(,,Clostridien in der Muskulatur\").\nlich der von den Tierärzten im Antragsvordruck\nbezeichneten Stelle mitzuteilen. Hierbei ist deut-      f) Es ist ferner anzugeben, welche Ergebnisse bei\nlich zum Ausdruck zu bringen, ob Fleischvergif-            der Untersuchung auf Hemmstoffe festgestellt\nter oder andere Krankheitserreger festgestellt             worden sind oder ob eine Untersuchung auf\nworden sind. Falls solche Bakterien nicht nach-            Hemmstoffe nicht durchgeführt werden konnte.","228                                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nIV. Muster:\nAntrag auf bakteriologische Fleischuntersuchung\nDurch Boten oder durdi                                                                                              Tagebuch-Nr. der Untersuchungsstelle\nTag des Eingangs\n........................... Uhr ........................ Min.\nAntrag\nauf bakteriologische Fleischuntersuchung\n............................. ,den ........................................................................ 19 ..... .\n1. Tiergattung:\n2. Besitzer:                                         ........................... in ............................................................ Kreis: ...................................... .\n3. Tag und Stunde der Schlachtung: ................................................ , der Fleischbeschau: ................................................ ,\nder Ergänzungsbeschau:\n4. Kurze Angabe über Vorgeschichte (Antibiotika-Behandlung?, Notschlachtung?),\nErgebnis der Schlachttier beschau u. dgl.: .......................................................................................................................... .\n5. Kurze kennzeichnende Angaben über den pathologisch-anatomischen Befund: .................................................. .\n6. Anbei zur bakteriologischen Untersuchung eingesandt:\na) 1 Slück Muskulatur aus dem rechten*) - linken*) - Vorderviertel (ganzer Muskelbauch vom Unter-\narm oder würfelförmige Muskelstücke von mindestens 6 bis 8 cm Seitenlänge aus dem m. supraspinatus,\nanconaeus longus, brachialis),\nb) 1 Stück Muskulatur aus dem rechten*) - linken*) - Hinterviertel (wie oben, jedoch vom Unter-\nschenkel oder aus dem m. rectus femoris, semitendinosus, gastrocnemius, fibularis fperonaeus] tertius),\nc) rechter*)               linker*)              Bug-*) -- Achsel-*) - Lymphknoten, nicht angeschnitten,\nd) rechter*) - linker*) -- innerer großer Darmbeinlymphknoten, nicht angeschnitten,\ne) Milz (nicht gerollt, nicht angeschnitten oder, wenn verletzt, ein im übrigen unverletzter Teil mit\nabgebrannter Schnittfläche),\nf) ein zweifaustgroßes Stück Leber mit Leberlymphknoten und Gallenblase oder bei kleineren Tieren die\nganze Leber mit Gallenblase,\ng) Niere, möglichst nicht angeschnitten,\nh) außerdem verä.nderle Teile mit zugehörigen Lymphknoten:\n7. Das Ergebnis der bak leriologischen Fleischuntersuchung soll mitgeteilt werden\ndurch Fernsprecher an:\n(Pcrnsprcchnumnwr slets an9cbcn)                                                                                 (Wird von der Untersuchungsstelle ausgefüllt)\ndrahtlich an:                                                                                                                               Ergebnis\nschriftlich an:                                                                                                   der bakteriologischen Untersuchung\nKeine FleisdJ.vergifter\n(UntC>rschrift)                                                    Muskulatur ....................................................................... .\nLymphknoten .................................................................... .\nFleischbeschautierarzt\nOrgane ....... .. ..... ........ .. ..... ... ......... ............... keimhaltig\nErgebnis der Untersuchung auf Hemmstoffe\nAn\nMuskulatur ....................................................................... .\nNiere\nEndergebnis der Fleischbeschau\nin ......................................................................................... .                                              (falls bekannt)\n*) Nichtzutreffendes streichen.","Von der Untersuchungsstelle auszufüllen 1                                                                   (2. Seite)\nUntersuchungs-Niederschrift\nTagebuch-Nr . ............. ........ .......... ...........\nAngesetzt am .........................................                                                                                              Wasserblau-      Trauben-\nZur Untersuchung                    Brillantgrün-     Lackmus-          Metachrom-        zucker-       Fuchsin-\nAgarplatte       Phenolrot-       Laktose-                                                        Anaerob.-\nvorliegende Teile                                                          gelb-           Blut-     Laktose-Platte   Züchtung     Bemerkungen\n..................... Uhr ..................... Min.                                                           Laktose-Platte       Platte         Laktose-Platte   Agar-Platte\ndurch       ...................      ·················· ...............\nMul       (6 a)\n. ··•······ ..........................................\nAbgelesen am .............. ············· ..........                       Mu2       (6b)\n... .... ................ Uhr ..................... Min.\nLy        (6 c)\n--~---\nz\n;I\ndurch ..........................................................                                                                                                                                                                     -.,.J\n····························································   Ly        (6d)\no-j\n0-I\n(Q\nMi        (6e)                                                                                                                                           0..\nPathologisch-anatomischer Befund an                                                                                                                                                                                                 ..,\n(1)\nden vorliegenden Organen:                                                  Ni       (6g)                                                                                                                                            •\ni:::\ner,\n(Q\nLe       (6 f)                                                                                                                                           0-I\nO\"'\n(l)\nLely     (6 f)                                                                                                                                           tX1\n0\n:::::i\nGa       (6 f)                                                                                                                                          .?\n0..\n(l)\n:::::i\n......\n......\n\"Tl\n(P\n..,\nO\"'\ni:::\nArt der                                                                                                                                                  ..,\n0-I\nAnreicherung:                                                                                                                                            ......\n1                                                                                                     <O\n--..J\nBunte                 Gestalt       Milch-                                                                                                               00\nTag der Gramfbg.       zucker-                                   Indol-                                              Probe-     Agglu-\nAusstrichpräparate aus den vorliegen-                                      Reihe\nangelegt     Ablesung  Beweg-      Saccharose\nMannit        Salizin      Prüfung   1A,abIDose  1\nDulcit  1Rhamno , 1Rh=nose-1\n5\nMolke  Aggl.     tination\nden Proben in besonderen Fällen:                                             am                  lichkeit      Adonit\n1                                                 1              1\n-\nMilzbrand-Schichtprobe:\nN\nUntersuchung auf Hemmstoffe, Muskulatur:                                            Niere:                                                                 N\nC0","230                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nAnlage 2\n(zu § 31 Abs. 2 AB. A)\nAnweisung\nfür die Fleischbeschau bei Tieren,\ndie zur Serum- und Impfstoffgewinnung gedient haben\n1. Tiere der Serum- und Impfstoffgewinnungsanstalten, die zur Serum- oder Impfstofferzeugung\ngedient haben, dürfen, sofern ihr Fleisch zum Genuß für Menschen verwendet werden soll, nur\nunter Zuziehung des zuständigen Fleischbeschautierarztes geschlachtet werden. Die Anstalten\nhaben den Fleischbeschautierarzt von der Schlachtung der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen;\ndabei sind ihm die genauen Erkennungsmerkmale der Tiere, die Art ihrer Behandlung mit Impf-\nstoffen sowie der Tag der letzten Impfung und die Art und Menge der hierbei einverleibten\nStoffe anzugeben.\n2. Werden bei den Tieren Mängel festgestellt, die eine Beanstandung des ganzen Tierkörpers oder\nveränderter Teile bedingen, so finden die entsprechenden Vorschriften Anwendung.\n3. Außerdem gelten für die gesundheitliche Beurteilung des Fleisches der Tiere folgende Bestim-\nmungen:\nA. Von Tieren, die eine Behandlung mit lebenden Tuberkel b a kt er i e n erfahren haben, sind\nanzusehen als\n1. untauglich:\na) sämtliche inneren Organe und das Euter, wenn nicht mindestens ein Jahr seit der\nletzten Impfung des geschlachteten Tieres abgelaufen ist;\nb) das Fleisch an der Impfstelle und in ihrer Umgebung bis einschließlich der zugehörigen\nLymphknoten, wenn Veränderungen an der Impfstelle festgestellt worden sind;\n2. bedingt tauglich:\nDer ganze Tierkörper mit Ausnahme der inneren Organe und des Euters, die als untaug-\nlich anzusehen sind (1 a), wenn nicht mindestens vier Monate seit der letzten\nImpfung abgelaufen sind.\nB.     (1) Von Tieren, die eine Behandlung mit anderen lebenden oder nicht vollständig ab-\ngetöteten, auf Menschen oder auf Tiere übertragbaren Keimen, namentlich mit Erregern von\nFleischvergiftungen, erfahren haben, ist der ganze Tierkörper als u n tauglich an-\nzusehen, wenn nicht mindestens drei Wochen seit der letzten Impfung des geschlach-\nteten Tieres abgelaufen sind.\n(2) Liegt die letzte Impfung des geschlachteten Tieres länger als drei Wochen zurück, so\nhat regelmäßig eine bakteriologische Fleischuntersuchung stattzufinden. Wer-\nden hierbei Keime nachgewiesen, die auf Menschen oder auf Tiere übertragbar sind, so ist\nder ganze Tierkörper gleichfalls als untauglich anzusehen. Im übrigen hat die Beurteilung\ndes Fleisches nach den allgemeinen fleischbeschaulichen Vorschriften zu erfolgen.\n(3) Bei der Fleischbeschau von Tieren, die eine Behandlung mit Schweinerotlauf -\nb a kt er i e n erfahren haben, ist der Tierkörper a 1s tauglich anzusehen, wenn\na) seit der letzten intravenösen Impfung mindestens 1O Tage,\nb) seit der letzten subkutanen oder kutanen Impfung mindestens 3 Wochen abgelau-\nfen sind\nund durch bakteriologische Untersuchung das Fleisch von auf Menschen oder auf Tiere über-\ntragbaren Keimen, namentlich von Erregern der Fleischvergiftung und des Schweinerotlaufs,\nfrei befunden worden ist sowie der sonstige fleischbeschauliche Befund nicht eine andere\nBeurteilung notwendig macht. Das Herz ist in jedem Fall als u n tau g 1ich zu beurteilen.\nIn den Fällen zu Buchstabe b sind die Impfstelle und ihre Umgebung bis zu den zugehörigen\nLymphknoten als u n tau g 1ich zu beurteilen, wenn Veränderungen an der Impfstelle fest-\ngestellt werden. Von Tieren, die vor den angegebenen Fristen zur Schlachtung kommen,\nist der ganze Tierkörper a 1s u n tauglich zu beurteilen.\nC.    (1) Von den Tieren, die mit abgetöteten, auf Menschen übertragbaren Keimen oder mit\nAuszügen oder Stoffwechselerzeugnissen von solchen Keimen behandelt worden sind, ist der\nganze Tierkörper als untauglich anzusehen, wenn nicht mindestens sieben\nTage seit der letzten Impfung des geschlachteten Tieres abgelaufen sind.\n(2) Sind seit der letzten Impfung des geschlachteten Tieres mehr a 1s sieben Tage\nvergangen, so hat die bakteriologische Fleischuntersuchung und die Beurteilung des Fleisches\nwie unter Buchstabe B zu erfolgen.\nD. Auf das Fleisch von Tieren, die zur Lieferung von Serum gegen Maul- und Klauenseuche\noder Schweinepest gedient haben, finden die vorstehenden Sonderbestimmungen keine An-\nwendung. Solches Fleisch ist lediglich nach den allgemeinen fleischbeschaulichen Vorschriften\nzu beurteilen.","Nr. 7   Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1978                        231\nAnlage 3\n(zu § 47 Abs. 1 AB. A)\nVorschriften über das Einfrieren und Aufbewahren\ndes Fleisches schwachfinniger Rinder\n1. Vor dem Einbrin9en in den Gefrierraum ist das Fleisch 24 Stunden bei 0 bis + 2° C vorzu-\nühlen. Zu diesem Zwecke dürfen der Tierkörper in Viertel oder in Teilstücke zerlegt und\nen lbein t sowie das Fleisch zerkleinert oder zu Brät verarbeitet werden. Eine weitergehende\nZerlegung in Teilstücke und das Entbeinen ist nur unter Aufsicht der zuständigen Behörde in\neinem 9eeignelen Raum des Schlachtbetriebes zulässig. Die zuständige Behörde kann eine\nZerkleinerung oder Brätherstellung unter ihrer Aufsicht zulassen, wenn dazu geeignete,\nbesondere Einrichtungen vorhanden sind.\n2. Fleischteilstücke, Fleischbrät und zerkleinertes Fleisch müssen vor dem Einfrieren mit nicht-\nwärmeisolierenden Schutzhüllen fest umhüllt werden; der Durchmesser oder die Schichtdicke\ndes umhüllten Fleisches darf beim Einfrieren 50 cm nicht übersteigen. Die technische Einrich-\nhmg und die Beschickung des Gefrierraumes müssen sicherstellen, daß in allen Teilen des\nGefrierraumes die in Nummer 5 genannte Temperatur in kürzester Zeit erreicht und ein-\ngehalten wird.\n3. Das Aufbewahren im Gefrierraum hat unter amtlichem Verschluß getrennt von anderem\nFleisch zu geschehen.\n4. Auf den einzelnen Fleischteilen oder den Schutzhüllen sind Tag und Stunde des Einbringens\nin den Gefrierraum deutlich sichtbar und haltbar zu vermerken.\n5. Die Temperatur im Gefrierraum muß mindestens - 10° C betragen, sie ist thermoelektrisch\nmit geeichten Geräten zu messen und fortlaufend zu registrieren. Sie darf nicht direkt im\nKälteluftstrom gemE\\ssen werden.\n6. Das Fleisch muß wenigstens 144 Stunden bei      10° C im Gefrierraum aufbewahrt werden.\n7. Die zuständige Behörde kann die Anwendung anderer Einfrierverfahren, bei denen die Tem-\nperatur des Gefrierraumes, die Schichtdicke des Fleisches und die ununterbrochene Dauer der\nGefrieraufbewahrung schriftlich niedergelegt sind, zulassen, wenn an Hand von Modellver-\nsuchen in dem betroffenen Gefrierraum nachgewiesen ist, daß durch das Verfahren die Ein-\nhaltung einer Temperatur von nicht höher als -5° C für die Dauer von mindestens 10 Stun-\nden im Kern des Fleisches sichergestellt ist.                                     ·\n8. Nach Abschluß des Einfrierverfahrens kann abweichend von § 52 die Kennzeichnung der\nGenußtauglichkeit auch auf dauerhaft an der Schutzhülle anzubringenden Anhängern vor-\ngenommen werden, wenn auf diesen das Datum der Tauglichkeitserklärung vermerkt wird.\nDiese Anhänqer dürfen nicht wiederverwendet werden.","232                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nAnlage 4\n(zu § 20 Abs. 4 AB. A)\nRückstandsuntersuchung\nI.       Entnahme und Versand der Proben\n1.       Bei der Untersuchung auf Hemmstoffe sind folgende Proben zu entnehmen:\na) Aus einem Vorder- oder Hinterviertel möglichst ein ganzer, von Faszien umschlossener\nMuskelbauch oder ersatzweise ein Muskelwürfel von etwa 6 cm Seitenlänge;\nb) eine Niere.\nVon der Entnahme und Untersuchung einer Muskelprobe kann auf Antrag des Ver-\nfügungsberechtigten zunächst abgesehen werden; Entnahme und Untersuchung sind jedoch\nnachzuholen, wenn die Untersuchung auf Hemmstoffe in der Niere ein zweifelhaftes oder\npositives Ergebnis hatte.\n2.       Zur Untersuchung auf Stilben, Stilbenderivate und Athinylöstradiol sind folgende Proben\nzu entnehmen:\na) mindestens 20 ml Harn,\nb) 100 g fettfrei geschnittene Muskulatur.\nDie Muskelprobe ist nur zu entnehmen, wenn Harn nicht entnommen werden konnte.\n3.       Bei der Untersuchung auf Thyreostatika ist nach Möglichkeit die gesamte Schilddrüse,\nzumindest aber der rechte oder der linke Schilddrüsenlappen zu entnehmen.\n4.       Die Proben sind mit sterilisierten Instrumenten zu entnehmen. Unmittelbar nach der\nProbenahme sind insbesondere\na) Proben, die nicht konserviert werden, gründlich zu kühlen,\nb) Proben zur Untersuchung auf Thyreostatika in geeignete Probengefäße mit zehnprozen-\ntiger Formalinlösung einzulegen.\nProben, die nicht am Ort der Schlachtung untersucht werden, sind einzeln in flüssigkeits-\nundurchlässiges Material zu verpacken und danach im Transportbehältnis mit geeigneten\nund aufsaugenden Stoffen zu umgeben. Der Versand von Proben, die nicht konserviert\nsind, muß in wärmeisolierten Transportbehältnissen ohne Verzug auf dem schnellsten\nWege durchgeführt werden; beträgt die zu erwartende Transportdauer mehr als drei\nStunden, müssen sie auch mit geeigneten Mitteln zur Kältespeicherung ausgerüstet sein.\nDer Begleitbericht nach dem Muster in Ziffer IV ist so beizufügen, daß er nicht beschmutzt\nwird.\n5.       In der Untersuchungsstelle sind Proben und Probenreste solange in geeigneter Form auf-\nzubewahren, bis feststeht, daß ein Antrag nach § 48 Abs. 2 nicht gestellt werden wird.\nII.      Aufbewahrung des zu untersuchenden Fleisches\nDer Tierkörper oder das Fleisch sind bis zur Kennzeichnung luftig und kühl aufzubewah-\nren. Organe und sonstige Teile des Tierkörpers, die nach §§ 34 oder 35 beurteilt und von\ndenen keine Proben entnommen worden sind, dürfen unschädlich beseitigt werden.","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1978                  233\nIII. A. Ausführung der Untersuchung\n1       Untersuchung auf Hemmstoffe\n1.1     Untersuchungstechnik\na) Aus der Muskulatur sowie aus dem Nierenmark sind je zwei zylinderförmige Gewebe-\nstücke mit einem Durchmesser von 8 mm und einer Höhe von etwa 2 mm auszustanzen.\nJe ein Gewebestück der Niere und der Muskulatur sind auf je einen vorbereiteten\nNährboden von pH = 6,0 und pH = 8,0 aufzulegen. Stark keimhaltiges Untersuchungs-\nmaterial ist für die Untersuchung auf Hemmstoffe ungeeignet.\nb) Die Nährböden sind 18 bis 24 Stunden bei      + 30° C zu bebrüten.\nc) Auf einen vorbereiteten Nährboden mit einem pH von 6,0 werden ein Testblättchen\nmit 0,01 i.E. Penicillin G-Na und auf einen vorbereiteten Nährboden mit einem pH\nvon 8,0 ein Testblättchen mit 0,5 ftg Streptomycin aufgelegt. Die Nährböden werden\nals Kontrolle gleichzeitig bebrütet.\nd) Die Hemmzone zwischen dem Rand der Gewebeteile und der Wachstumsgrenze wird\nausgemessen. In Zweifelsfällen hat dies unter Zuhilfenahme einer Lupe oder eines\nMikroskops zu geschehen.\n1.2     Beurteilung\nEine vollständige Wachstumshemmung mit einer auf der Nährbodenoberfläche durch-\ngehenden Hemmzone von mindestens 2 mm ist als positiv, eine solche von mindestens\n1 mm bis zu 2 mm als zweifelhaft anzusehen, wenn die gleichzeitig angesetzten Kontrollen\neinwandfreie Hemmzonen zeigen, die von einem Wert von 6 mm nicht wesentlich abwei-\nchen. In dem Befund ist unter Benennung des jeweiligen Gewebeteiles anzugeben, ob das\nErgebnis der Untersuchung als positiv, negativ oder zweifelhaft anzusehen ist.\n1.3     Nährboden\nZur Nährbodenherstellung wird ein Trockennährboden folgender Zusammensetzung ver-\nwendet:\nFleischpepton*)             3,45  g\nCaseinpepton *)             3,45  g\nNaCl                        5,1   g\nAgar                       13,0   g\nAqua dest. ad. ml 1 000,0\nDer Trockennährboden ist in frisch destilliertem oder voll entsalztem Wasser aufzulösen,\ndabei ist 0,1 °/o KH2P0.1 hinzuzufügen. Die Einstellung des pH-Wertes hat mit HCl oder\nmit NaOH zu erfolgen. Der pH-Wert des fertigen Nährbodens ist nach dem Autoklavieren\nzu überprüfen.\nZur Vorbereitung des Nährbodens für den Hemmstofftest werden 500 ml des verflüssigten\nund auf + 50° C abgekühlten fertigen Nährbodens mit 0,5 ml einer Sporensuspension des\nTestkeimes unter Schütteln gleichmäßig gemischt. Das Gemisch wird so in Petrischalen\nausgegossen, daß nach dem Erstarren eine gleichmäßige Schichtdicke von 2 mm vorhanden\nist.\n1.4     Sporensuspension\nEin Nährboden mit der in Abschnitt 1.3 genannten Zusammensetzung wird auf einen pH-\nWert von 7,0 ± 0,2 eingestellt und nach massiver Osenbeimpfung mit dem in Abschnitt 1.5\ngenannten Testkeim 10 Tage bei + 30° C bebrütet. Danach wird der Testkeim mit steriler\nphysiologischer NaCl-Lösung abgeschwemmt.\nDie Abschwemmung wird bei 3 000 U/min 10 min zentrifugiert, das Sediment in steriler\nphysiologischer NaCl-Lösung aufgenommen und abermals 10 min bei 3 000 U/min zentri-\nfugiert. Nach Abgießen des Uberstandes wird sterile physiologische NaCl-Lösung zuge-\ngeben und 30 min bei + 70° C erhitzt. Die so gewonnene Sporensuspension wird auf eine\nDichte von ca. 107 Sporen/ml eingestellt. Sie ist bei Kühlschranktemperatur ( + 3 bis\n+ 5° C) mehrere Wochen haltbar. Die Uberprüfung der Dichte erfolgt als kulturelle Keim-\nzählung im Oberflächenverfahren auf dem in diesem Abschnitt genannten Nährboden.\n*) durch tryptischc Verdauung gewonnen.","234                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n1.5    Testkeim\nAls Testkeim ist Bac. subtilis BGA zu verwenden. Der Stamm ist vom Institut für Vete-\nrinärmedizin (Robert-von-Ostertag-Institut) des Bundesgesundheitsamtes, Postfach, 1000\nBerlin 33, zu beziehen.\n2      Nc1cbweis von Stilbenderivaten und Äthinylöstradiol im Harn\n2.1    Untersuchungsmethode\nStilbenderivate und Äthinylöstradiol werden aus Harn mit Äther-Äthylacetat extrahiert,\ndansyliert, über Kieselgelsäulen gereinigt und auf Kieselgelplatten in einem System\nBenzol-Äthylacetat entwickelt. Unter UV-Licht wird sofort nach dem Entwickeln die\nDetektion und Auswertung der Fluoreszenz vorgenommen.\n2.2    Mc1terial und Reagenzien\n2.2.1  Die zu untersuchenden 20 ml Harn, Aufbewahrung bei einer Temperatur nicht über         + 2° C\n2.2.2  Äther nicht stabilisiert (Pestanal), B_enzol p. a., Äthylacetat p. a.\n2.2.3  Äther-Äthylacetat-Mischung im Verhältnis 1 : 1\n2.2.4  H3PQ4 p. a., 50 0/oig\n2.2.5  Phosphatpuffer (0,2 m, pH 7,0)\n2.2.6  /i-Glucuronidase aus Escherichia coli (100 U/ml Boehringer, Mannheim)\n2.2.7  Dansylchlorid (0,025 °/o 1-Dimethylaminonaphthalin-5-sulfonylchlorid, Merck Nr. 3049),\ngelöst in Acetonitril p. a. und klar filtriert\n2.2.8  HCl ln p. a.\n2.2.9  NaOH 5n p. a.\n2.2.10 n-Hexan p. a.\n2.2.11 Chromatographie-Säule (Füllhöhe 9 cm, Durchmesser 0,8 cm, Kieselgel 0,063-0,2 mm,\n70-230 mesh ASTM, Merck Nr. 7734)\n2.2.12 Benzol-Äthylacetat-Mischung im Verhältnis 85 : 15 {s. 2.2.2)\n2.2.13 Glasszintillationsküvetten (20 ml Fassungsvermögen, Schraubverschlüsse aus Carbamid-\nharz mit zinnfolienbeschichteter Korkeinlage)\n2.2.14 Vortex-Schüttler\n2.2.15 Kieselgelplatten (Macherey und Nagel, SIL-G 25 HR)\n2.2.16 Chloroform p. a.\n2.2.17 UV-Lichtquel1e 366 nm\n2.2.18 Einrichtung zum Abdampfen von Lösungsmitteln unter Stickstoff (reinst)\n2.2.19 Benzol-Äthylacetat-Mischung im Verhältnis 20: 1 (s. 2.2.2)\n2.2.20 Acetatpuffer (0,2 m, pH 4,8)\n2.2.21 ß-Glucuronidase/Arylsulf atase aus Succus helix pomatia (Boehringer, Mannheim)\n2.2.22 Benzol-Äthylacetat-Mischung im Verhältnis 4: 1 (s. 2.2.2)\n2.2.23 Kapillaren (2 /.tl, Desaga)\n2.2.24 Wasserbad\n2.2.25 Ubliche Laborgerätschaften\n2.3    Durchführung der Untersuchung auf Stilbenderivate\n2.3.1  Extraktion, Reinigung und Hydrolyse\n5 ml filtrierter Harn werden in Szintillationsküvetten (2.2.13) mit HaPO, (2.2.4) auf pH 1-2\nangesäuert und danach mit 10 ml Äther-Äthylacetat (2.2.3) 30 Sekunden kräftig geschüttelt\n(2.2.14). Nach Trennung von wässeriger und organischer Lösungsphase wird die gesamte\nFlüssigkeit in einem Tiefkühler eingefroren und die organische Lösungsphase durch De-\nkantieren in Reagenzgläser gewonnen. Die wässerige Phase wird verworfen. Aus dem\nExtrakt wird unter Stickstoff das Lösungsmittel vorsichtig abgedampft (2.2.18), der Rück-\nstand in 1 ml Phosphatpuffer (2.2.5) aufgenommen und danach dreimal mit jeweils 2 ml\nÄther (2.2.2) gewaschen; die Ätherschicht wird jeweils mit einer Wasserstrahlpumpe ab-\ngesaugt. Nach Zusatz von 5 µI ß-Glucuronidase (2.2.6) wird gemischt und mindestens\n1 Stunde bei + 37° C im Wasserbad hydrolisiert. Aus dem Hydrolysat werden die Stil-\nbenderivate mit Äther (]mal 2 ml) extrahiert und der Äther aus den vereinigten Extrakten\nunter Stickstoff schonend abgedampft.","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1978                         235\n2.3.2   Dansylierung und Detektion\nDer Trocknungsrückstand wird mit 100 1ll NaOH (2.2.9) versetzt und 5 Minuten in sieden-\ndem Wasser erhitzt. Nach Abkühlen wird Dansylchloridlösung (100 µl, 2.2.7) zugegeben,\ndie Mischung 15 Sekunden am Vortex-Schüttler (2.2.14) emulgiert und 45 Sekunden stehen\ngelassen. Nach Zugabe von 600 111 HCl (2.2.8) wird die Mischung 10 Minuten in siedendem\nWasser erhitzt, abgekühlt und zweimal mit je 2 ml n-Hexan (2.2.10) extrahiert. Aus den\nvereinigten Extrakten wird unter Stickstoff das Lösungsmittel schonend abgedampft. Der\nRückstand wird in 1 ml Benzol-Athylacetat (2.2.12) gelöst und auf eine Chromatographie-\nsiiule (2.2.11) aufgetragen. Nach Einziehen wird 1 ml Benzol-Äthylacetat (2.2.12) zusätzlich\naufgebracht und die ablaufende Menge des Elutionsgemisches verworfen. Danach werden\nweitere 5 ml Benzol-Athylacetat (2.2.12) aufgetragen und die danach ablaufenden 5 ml\nEluat gesammelt. Nach Eindampfen dieses Eluats wird der Rückstand in 50 µl Chloroform\n(2.2.16) gelöst und mit 2 111-Kapillaren (2.2.23) auf Kieselgelplatten (2.2.15) aufgetragen.\nDie Entwicklung erfolgt in einem System Benzol-Athylacetat (2.2.19). Die Detektion wird\nunter UV-Licht von 366 nm unmittelbar nach dem Entwickeln feucht vorgenommen. Falls\neine mengenmäßige Bestimmung erfolgen soll, wird diese nach Elution von der Platte in\n4 ml Chloroform (2.2.16) vorgenommen, indem die Fluoreszenz bei 366 nm Anregungs-\nwellenlänge und 515 nm Meßwellenlänge gemessen wird.\n2.3.3  Beurteilung\nBei Fluoreszenz und Rf-Werten, die denen der als Kontrolle mituntersuchten Standard-\nsubstanzen (Bereich 10-100 ng) entsprechen, sind Stilbenderivate nachgewiesen.\n2.3.4  Kontrollen\nDie Standardsubstanzen sind ebenfalls der Behandlung nach 2.3.2 zu unterwerfen.\n2.4    Ist in Verdachtsfällen das Untersuchungsergebnis auf Stilbenderivate negativ, so ist eine\nUntersuchung auf Athinylöstradiol mit folgenden Abweichungen durchzuführen:\n2.4.1  Die Hydrolyse wird in Acetatpuffer (2.2.20) mit ß-Glucuronidase/Arylsulfatase (2.2.21)\ndurchgeführt.\n2.4.2  Nach Auftragen des in 1 ml Benzol-Athylacetat (2.2.12) gelösten Rückstandes auf die\nKieselgelsäule werden 4 ml Benzol-Athylacetat (2.2.12) aufgetragen und die ablaufende\nMenge verworfen. Danach wird soviel Benzol-Athylacetat aufgetragen, daß die darauf\nfolgenden 6 ml Eluat gewonnen werden können.\n2.4.3  Die Entwicklung der Kieselgelplatte erfolgt im Benzol-Athylacetatsystem (s. 2.2.22).\n2.5    Anderes Material und andere Reagenzien dürfen dann verwendet werden, wenn nach\nwissenschaftlichen Grundsätzen keine Beeinträchtigung des Ergebnisses zu erwarten ist.\n2.6    Nachuntersuchungen, insbesondere nach § 48 Abs. 2, dürfen nur durchgeführt werden,\nwenn sie nach dieser Methode erfolgen und die Harnprobe nicht zersetzt ist. Andere\nUntersuchungsverfahren können dabei zusätzlich angewandt werden unter der Voraus-\nsetzung, daß deren untere Nachweisgrenze mindestens diejenige dieses Verfahrens er-\nreicht.\n3      Untersuchung von Muskelgewebe auf Diäthylstilböstrol. Diese Untersuchung darf nur in\nUntersuchungsstellen durchgeführt werden, die dazu von der obersten Landesveterinär-\nbehörde besonders bestimmt wurden.\n3.1    Untersuchungsmethode\nDas zu untersuchende Muskelgewebe wird homogenisiert und extrahiert, der Extrakt wird\ngereinigt und die radioimmunologische Messung durchgeführt.\n3.2    Material und Reagenzien\n3.2. l Dreimal je ein Gramm des zu untersuchenden, von Fett freipräparierten Muskelgewebes\n3.2.2  Ather pro Narcosi (nur aus frisch geöffneten Flaschen)\n3.2.3  Phosphatpuffer (pH 7,2) 0,02-0,1 m     +  1 g Rinderserumalbumin in 1 1 H2O dest.; konser-\nviert mit Na N3 0,005 m\n3.2.4  Homogenisator, wie das Ger.ät Ultra-Turrax (Fa. Jahnke und Kunkel)\n3.2.5  Zählküvetten für Szintillationsmessungen\n3.2.6  Szintillationsflüssigkeit, geeignet zur Aufnahme von bis zu 20 °/o Wasser\n3.2.7  Kohlesuspension (0,5 g Holzkohle Serva Norit A       +  0,05 g Dextran Pharmacia M 60 000\n- 90 000 in 100 ml füO dest.)","236                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n3.2.8  Methanol p. a., frisch destilliert\n3.2.9  Methanol (3.2.8) auf 75 °/o mit f-12O dest. verdünnt\n3.2.10  Petrolülher (Siedebereich +- 50 bis  + 70° C) frisch destilliert\n3.2.11 Benzol p. a., frisch destilliert\n3.2.12 Benzol (3.2.11 )-Methanol (3.2.8) - Gemisch im Verhältnis 98 : 2\n].2.13 Benzol (3.2.11)-Methanol (3.2.8) -- Gemisch im Verhältnis 95: 5\n3.2.14 Kieselgel-SJule (Kieselgel für die Säulenchromatographie, Korngröße 0,063 bis 0,200 mm,\nSäule 9 cm lang, 0,8 cm cp). Die Säule wird mit in Methanol (3.2.8) suspendiertem Kiesel-\ngel angesetzt und vor Gebrauch mit 5 ml Benzol-Methanol (3.2.12) vorgespült.\n3.2.15 3\n11-markiertes Diüthylstilböstrol (3 H-DAS); spezifische Aktivität mindestens 50 Ci/mMol,\nGebrauchsverdünnung ca. 0,01 p.Ci/0, 1 ml Phosphatpuffer (3.2.3); frisch angesetzt\n3.2.16 Gegen DAS gerichtetes Antiserum mit bekanntem Antikörpergehalt, das nur über die Süd-\ndeutsche Vt\\rsuchs- und Forschungsanstalt für Milchwirtschaft Weihenstephan, Technische\nUniversitüt München, Institut für Physiologie, bezogen werden darf, auf Gebrauchstiter\nverdünnt.\n3.2.17 Standard-G<\\websproben mit bekanntem DAS-Gehalt, die nur über die Süddeutsche Ver-\nsuchs- und Forschungsanstalt für Milchwirtschaft Weihenstephan, Technische Universität\nMünchen, Institut für Physiologie, zu beziehen sind.\n3.2.18 Flüssigkeitsszintillationszähler\n3.3    Durchführung der Untersuchung\nJede Muskelprobe und als Kontrolle eine positive und negative Standardgewebsprobe\nsind in einem jeweils dreifachen Ansatz zu untersuchen.\n3.3.1  Extrahierung und Reinigung\nJe Ansatz wird 1 g Muskulatur in ein Reagenzglas eingewogen und mit 1 ml H2O dest.\nam Ullraturrax (3.2.4) 30 bis 60 Sekunden homogenisiert. Die am Homogenisator verblei-\nbenden Reste werden mit 0,5 ml H2O dest. zum Homogenisat eingespült. Dieses wird\ndaraufhin zweimal mit je 5 ml Äther (3.2.2) extrahiert. Dazu wird nach jeder Ätherzugabe\nder Inhalt jedes Glases an einem Laborschüttler (wie Vortex-Mixer) gründlich gemischt,\nkurz zentrifugiert und die wässerige Phase eingefroren. Der überstehende Äther wird nach\nerneutem kurzem Zentrifugieren (2-3 min bei mindestens - 4 ° C) gewonnen. Die beiden\nAtherextrakte werden vereinigt und bei etwa + 40° C im Stickstoffstrom eingetrocknet.\nDer Rückstand wird in 3 ml Methanol (3.2.9) gelöst und zweimal mit jeweils 2 ml Petrol-\näther (3.2.10) vermischt; die Petrolätherphase wird abgetrennt und verworfen, die Metha-\nnolphase wird im Stickstoffstrom eingetrocknet. Der Rückstand wird in 1 ml H2O dest.\naufgenommen und zweimal mit 3 ml Äther (3.2.2) extrahiert. Die Atherphasen werden\nvereinigt und der Äther abgedampft (s.o.). Dieser Rückstand aus dem Muskelextrakt wird\nnacheinander zweimal in 100 /tl Benzol-Methanolgemisch (3.2.12) aufgenommen und auf\neine Kieselgelsäule (3.2.14) aufgetragen. Nach Einziehen wird zunächst mit insgesamt 5 ml\nBenzol-Methanolgemisch (3.2.12) und danach mit 7 ml Benzol-Methanolgemisch (3.2.13)\neluiert. Die letzten 7 ml Eluat werden aufgefangen.\nJ.J.2  Durchführung des Radioimmunotests\nDas Eluat wird im Stickstoffstrom eingetrocknet. Zum Rückstand werden 0,5 ml Antiserum\n(3.2.16) zugesetzt. Nach gründlichem Mischen wird die Flüssigkeit 15 Minuten bei + 37° C\nim Wasserbad inkubiert, zwischenzeitlich bis zur Lösung von Rückständen aufgeschüttelt\nund anschließend für 3 Stunden im Eiswasserbad inkubiert. Danach wird 0,1 ml 3H-DAS-\nLösung (3.2.15) zugegeben und über Nacht im Eisbad erneut inkubiert (ca. 18 Stunden).\nNach Zugabe von 0,5 ml der gut gerührten und auf Eisbadtemperatur gekühlten Kohle-\nsuspension (3.2.7) wird gründlich geschüttelt und anschließend erneut für 5 Minuten ins\nEiswasserbad zurückgestellt. Danach wird bei + 4 ° C und etwa 3 000 U/min für die Dauer\nvon ca. 15 Minuten zentrifugiert. Der Uberstand wird in eine Szintillationsküvette (3.2.5),\ndie 10 ml Szintillationsflüssigkeit (3.2.6) enthält, dekantiert und die darin enthaltenen\nradioaktiven Impulse gemessen. Durch Vergleich mit einer Standardkurve (Bereich O bis\n1 ng) wird die Menge des in der Probe vorhandenen Diäthylstilböstrol ermittelt.\n3.4    Beurteilung\nRückstände von DAS im Fleisch sind dann als vorhanden anzusehen, wenn unter Berück-\nsichtigung der Ergebnisse der Bezugsproben (3.3) das Mittel der Meßwerte in der unter-\nsuchten Probe höher ist (p < 0,001) als in der negativen Kontrollprobe.\n3.5    Anderes Material und andere Reagenzien dürfen dann verwendet werden, wenn nach\nwissenschaftlichen Grundsätzen keine Beeinträchtigung der Ergebnisse zu erwarten ist.","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1978                          237\n4       Un tcrsuchung auf Thyreostatika\n4.1     Untersuchungstechnik\nVon dem frischen Schilddrüsengewebe werden Würfel von etwa 1 cm Kantenlänge ge-\nschnitten und 24 Stunden in 100/oigem Formalin fixiert. Von den bereits am Ort der\nSchlachtung in Formalinlösung eingelegten Organteilen werden ebenfalls Würfel von etwa\n1 cm Kantenlänge geschnitten, die für 24 Stunden in 100/oigem Formalin nachfixiert werden.\nVon dem so vorbereiteten Organgewebe können Gefrier- oder Paraffinschnitte angefertigt\nwerden. Sie werden mit Hämatoxylin-Eosin gefärbt (HE-Färbung).\n4.2     Beurteilung\nDas histologische Bild der Schilddrüse nicht behandelter Mastkälber\nDie Schilddrüsenfollikel sind von flachen oder kubischen Epithelzellen ausgekleidet, ihre\nZellkerne haben eine ovale oder kugelige Gestalt. Das Kolloid färbt sich bei HE-Färbung\nintensiv rötlich an und erscheint entweder homogen oder feinkörnig. An der Begrenzung\nzu den Epithelzellen kann das Kolloid vereinzelte oder zahlreiche Vakuolen sowie rötlich\nangefärbte Schollen enthalten.\nDie pathologisch-histologischen Veränderungen der Schilddrüse nach der Verfütterung von\nThyreostatika\na) Das Kolloid besitzt nur noch eine geringgradige Affinität zu dem sauren Farbstoff\nEosin und nimmt daher nur einen rosaroten Farbton an. Im rosaroten Bläscheninhalt\nfinden sich häufig einzelne oder mehrere rötlich angefärbte Schollen. Die Zellkerne der\nEpithelien zeigen durchweg eine kugelige Gestalt mit einem feingekörnten Chromatin-\ngerüst.\nb) Die pathologisch-histologischen Epithelveränderungen lassen sich in 4 Erscheinungs-\nformen einteilen:\nErscheinungsform I:\nDie Schilddrüsenzellen haben eine zylindrische Form angenommen, liegen aber noch\nin einem einschichtigen Zellverband.\nErscheinungsform II:\nBei dem einschichtigen, zylindrischen Drüsenepithel kommt es an einzelnen Stellen\nzu Zellproliferazionen. Die Zellen dringen in die Follikellumina vor, so daß polypös-\noder papillomartige Zellverbände entstehen.\nErscheinungsform III:\nDie Drüsenzellen sind breitbasig an einer oder mehreren Stellen des Follikels in\nzwei- bis dreischichtige Lagen angeordnet. Daher verlieren die Follikel ihr rundes\nAussehen und nehmen eine polymorphe Gestalt an.\nErscheinungsform IV:\nDas Wachstum der Drüsenepithelien ist so stürmisch verlaufen, daß es in kleinerem\noder größeren Bezirken fast ausschließlich in mehrschichtigen Lagen anzutreffen ist.\nDie Follikellumina sind teilweise nur noch als Spalten zu erkennen. Daher erscheint\ndas Schilddrüsengewebe kompakt.\nDie verschiedenen Epithelveränderungsformen können in einer Schilddrüse in ein-\nzelnen Bezirken nebeneinander vorliegen. Im allgemeinen sind die Veränderungen\ndes Schilddrüsenepithels in den zentralen Bezirken des Schilddrüsengewebes stärker\nausgebildet als in den peripher gelegenen Follikeln.\nc) Die Feststellung von obenbeschriebenen Veränderungen ist als Nachweis der Anwen-\ndung von Thyreostatika anzusehen.\nIII. B. Eintragung und Mitteilung der Ergebnisse der Rückstandsuntersuchung\na) Nach abgeschlossener Untersuchung durch die Untersuchungsstelle sind die für die Ein-\ntragung der Untersuchungsstelle vorgesehenen Abschnitte des Antragsvordrucks aus-\nzufüllen. Wird die Untersuchung auf Hemmstoffe nach § 27 AB. A durchgeführt, so ist\ndas Ergebnis der Rückstandsuntersuchung auf dem Antrag Anlage 1 zu § 20 Abs. 4\nMuster IV zu vermerken,\nb) Die Untersuchungsstelle hat das Ergebnis der Untersuchung auf dem schnellsten Wege,\ngegebenenfalls telegraphisch oder fernmündlich, und außerdem noch schriftlich der im\nAntragsformular bezeichneten Stelle mitzuteilen.","238                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nIV. Muster\nAntrag auf Rückstandsuntersuchung\nTagebuch-Nr. der Untersuchungsstelle\nTag des Einganges\n............ \"······· .. Uhr .......................................... Min.\nDurch Boten oder durch ................................................................................................................................. ..\n.......................................................... , den ................................................ 19 .... ..\n1. Tiergattung ...\n2. Besitzer .                               ............................. in .......................................... Kreis ................................... .\n~3. Tag und Stunde der Schlachtung .............................................................................................................. .\nder Fleischbeschau ........................................................................................................ .\nder Ergänzungsbeschau ............................................................................................ .\n4. Kurze Angaben über Vorgeschichte (Bakteriologische Untersuchung eingeleitet, Stich-\nprobenuntersuchung i. S. von § 20 Abs. 3; besondere Verdachtsgründe bei der Schlacht-\ntier- oder Fleischbeschau; Ergebnisse der Fleischbeschau u. dgl.)\n5. Kurze kennzeichnende Angaben über den pathologisch-anatomischen Befund\n6. a) Anbei zur Untersuchung auf Hemmstoffe eingesandt:\n1 Stück Muskulatur\n1 Niere\nb) Anbei zur Untersuchung auf Stilben, Stilbenderivate und Äthinylöstradiol ein-\ngesandt:\n20 ml Harn oder\n100 g fettfreie geschnittene Muskulatur\nc) Anbei zur Untersuchung auf Thyreostatika eingesandt:\n1 Schilddrüse oder 1 Schilddrüsenlappen in 10 °/oiger Formalinlösung\neingelegt\n7. Das Ergebnis der Rückstandsuntersuchung soll mitgeteilt werden durch Fernsprecher\nan .                        .......................................................................... (Fernsprech-Nr. stets angeben)\ndrahtlich an\nschriftlich an .\n(Unterschrift)\nFleischbeschautierarzt\nAn\nin\n(Wird von der Untersuchungsstelle ausgefüllt)\nErgebnis der Untersuchung                                                                                   zweifel-\nauf                                                                            1    negativ')           1    haft*)         1    positiv')\nMuskulatur\nHemmstoffe\nNiere\nStilben, Stilbenderivate Muskulatur\nund Äthinylöstradiol\nHarn\nThyreostatika                  Schilddrüse\n*) Zutrelfencles ist anzukreuzen","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1978                              239\nAnlage 5\n(zu § 38 Abs. 4 AB. A)\nUntersuchung von künstlich verdauten Fleischproben auf Trichinen\nUntersuchungsmethode\n1.1 Zur Untersuchung auf Trichinen entnommene Proben werden künstlich verdaut und das Sedi-\nment in der Verdauungsflüssigkeit mit einem Stereomikroskop bei 20-40facher Vergröße-\nrung auf das Vorhandensein von Trichinen untersucht.\n2   Geräte und Material\n2.1 Brutschrank oder Brutraum\n2.2 etwa 3 Liter fassende, vor jeder Benutzung gründlich gereinigte Glastrichter, deren Auslauf\neinen Durchmesser von 2 mm hat\n2.3 zum Glastrichter passende Ständer und auf den Auslauf der Glastrichter passende' Silikon-\nschläuche mit Klemme\n2.4 zum Glastrichter passende Plastiksiebe mit Rundböden und einer Maschenweite von ca. 1 mm,\ndie in den Trichter nach 2.2 eingesetzt und 100 g Fleisch, locker verteilt, aufnehmen können\n2.5 Mull\n2.6 Petrischalen, deren Boden gitterförmig in Quadrate von 1 cm Seitenlänge unterteilt ist\n2.7 Fleischwolf mit 2 mm Lochscheibe oder vergleichbares Gerät\n2.8 Stereomikroskop\n2.9 Verdauungsflüssigkeit mit folgender Zusammensetzung:\n2 000 ml Trinkwasser mit einer Temperatur von + 40° C\n10 ml HCl (37 °/o)\n10 g Pepsin (30 000 E/ g)\n3   Untersuchungsmaterial\n3.1 Eine entsprechend § 40 entnommene Probe mit einem Gewicht von mindestens 15 g je Tier-\nkörper\n4   Untersuchungstechnik\n4.1 Von jeder Probe nach 3.1 wird eine Untersuchungsprobe von 1 g Muskulatur geschnitten;\n100 Untersuchungsproben werden zu einer Sammelprobe vereinigt. Die Sammelprobe wird im\nFleischwolf (2.7) zerkleinert, gründlich gemischt und restlos in ein mit einer Lage Mull aus-\ngelegtes Sieb (2.3) locker ausgebreitet. Dieses Sieb wird danach oben in einen Trichter nach\n2.2 eingesetzt, daß das Fleisch nicht in den Trichterauslauf gelangen kann. Uber den Trichter-\nauslauf wird ein Schlauchstück (2.2) von 4 cm Länge geschoben, das mit einer Klemme ver-\nschlossen ist. In den Trichter werden darauf vom Rande her jeweils 2 000 ml frisch zubereitete\nVerdauungsflüssigkeit (2.9) mit einer Temperatur von + 37 bis + 40° C vorsichtig ab-\ngefüllt, bis die Sammelprobe bedeckt ist; sie wird unmittelbar danach 4 Stunden bei + 40° C\nbebrütet. Im Anschluß an die Bebrütung werden 15 ml des Sedimentes durch den Schlauch in\neine Petrischale (2.6) abgelassen und mit einem Stereomikroskop (2.8) bei 20, erforderlichen-\nfalls 40facher Vergrößerung mindestens 8 Minuten sorgfältig untersucht. Werden weniger als\n100 Proben zu einer Sammelprobe vereinigt, so ist diese Sammelprobe mit der 30fachen Menge\nVerdauungsflüssigkeit, jedoch nicht mehr als 2 000 ml, zu bedecken.              '\n5   Beurteilung\n5.1 Werden in dem Sediment der Sammelprobe keine Trichinen festgestellt, so ist die Kenn-\nzeichnung nach § 50 Abs. 8 durchzuführen.\n5.2 Werden in Sammelproben Trichinen oder Gebilde, bei denen es sich um Trichinen handeln\nkönnte, entdeckt, so sind die Proben (1.1) zunächst jeweils in Gruppen zu 10 Einzelproben mit\neinem Gewicht von je 10 g entsprechend der Vorschrift nach 4.1 zu untersuchen. Werden\ndabei in einer Gruppenprobe Trichinen oder Gebilde, bei denen es sich um Trichinen handeln","240                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nkönnte, c-mldeckt, so sind von jedem zu dieser Gruppe gehörigen Tier unter Beachtung des\n§ 40 erneut Proben im Gewicht von 50 g zu entnehmen; für jedes Tier ist die gesamte Probe\ngetrennt nach 4.1 zu untersuchen. Das Ergebnis dieser Untersuchung ist der endgültigen Be-\nurtenung zugrunde zu legen.\n6   Die Untersuchung des Sedimentes darf nur von einem Tierarzt oder von einem Trichinen-\nschauer unter verantwortlicher Aufsicht eines Tierarztes vorgenommen werdeni § 44 Abs. 1\ngilt entsprechend.\nAnlage 6\n(zu § 47 Abs. 3 AB. A)\nBehandlungsverfahren für das Fleisch von Ebern,\nZwittern oder Kryptorchiden bei Schweinen\n1.  In das Fleisch ist eine Lösung von Nitritpökelsalz in Trinkwasser, die den Anforderungen in\nNummer 2 entspricht, in einer Menge von 8-10 6/o, bezogen auf das Gewicht des Fleisches\nausschließlich der Knochen, gleichmäßig verteilt zu injizieren.\n2.  Für die Behandlung nach Nummer 1 ist eine 20 6/oige Nitritpökelsalzlösung in Trinkwasser\nnur am Tage ihrer Herstellung zu verwenden. Der Lösung dürfen auch sonstige Pökelhilfs-\nstoffe zugesetzt werden."]}