{"id":"bgbl1-1978-69-3","kind":"bgbl1","year":1978,"number":69,"date":"1978-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/69#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-69-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_69.pdf#page=37","order":3,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst (2. ÄndVFsDx)","law_date":"1978-12-19T00:00:00Z","page":2009,"pdf_page":37,"num_pages":10,"content":["Nr. G9      Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1978                      2009\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst\n(2. ÄndVFsDx)\nVom 19. Dezember 1978\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nrungsnummer 900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundes-\nminister für Wirtschaft verordnet:\nArtikel 1\nÄnderung der Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst\nDie Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 26. Februar 1974 (BGBl. I S. 388), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom\n30. November 1978 (BGBl. I S. 1913), wird wie folgt geändert:\n1. § 1 wird wie folgt geJ.ndert:\na) In Absatz 2 Satz l werden nach dem Komma die Worte \"den weiteren Telexnetzknoten,\"\neingefügt und das Wort „ihnen\" durch die Worte \"diesen Bestandteilen\" ersetzt.\nb) In Absatz 3 Satz 3 wird der Punkt am Ende des Satzes gestrichen und die Worte „oder\nweitere Telexnclzknoten.\" angefügt.\n2. In § 2 Abs. 1 Nr. 3 wird das Komma gestrichen und die Worte „und Leitungen für besondere\nZwecke,\" angefügt.\n3. § 3 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort \"Telexvermittlungsstelle\" die Worte „oder an\nden weiteren Telexnetzknoten\" eingefügt.\nb) In Absatz 2 werden nach dem Wort \"Telexvermittlungsstelle\" die Worte \"oder an einen\nweiteren Telexnetzknoten\" eingefügt.\nc) In Absatz 4 werden nach dem Wort \"technischen\" die Worte \"und betrieblichen\" eingefügt.\n4. In § 6 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:\n,,§ 9 Abs. 1 der Fernmeldeordnung gilt sinngemäß mit der Einschränkung, daß die Endpunkte\nder Leitungen für besondere Zwecke auf demselben oder auf benachbarten Grundstücken\nliegen müssen und eine Führung im allgemeinen Netz der Deutschen Bundespost ausgeschlos-\nsen ist.\"\n5. In § 7 Abs. 4 Satz 1, 2 und 3 sowie Abs. 5 werden jeweils die Worte „durch die Hersteller-\nfirma\" gestrichen und in § 8 Abs. 5 nach dem Wort „technischen\" die Worte „und betrieb-\nlichen\" eingefügt.\n6. § 9 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 erhält Satz 1 folgende Fassung:\n„Das öffentliche Datexnetz wird, soweit die technischen und betrieblichen Voraussetzungen\ngegeben sind, von der Deutschen Bundespost\n1. mit Leitungsvermittlung für die Ubertragungsgeschwindigkeiten bis zu 200 bit/s, von 300\nbit/s, von 2 400 bit/s, von 4 800 bit/s oder von 9 600 -bit/s;\n2. mit Paketvermittlung für die Ubertragungsgeschwindigkeiten von 110 bis zu 300 bit/s,\nvon 1 200 bit/s, von 2 400 bit/s, von 4 800 bit/s, von 9 600 bit/s oder von 48 000 bit/s\nzur allgemeinen Benutzung bereitgehalten.\"\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\nrr(2) Soweit die technischen und betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind, können\nfolgende Zugänge zu Teilnehmereinrichtungen des öffentlichen Datexnetzes mit Paketver-\nmittlung zugelassen werden:","2010                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n1. aus dem öffentlichen Fernsprechnetz für die Ubertragungsgeschwindigkeiten bis zu\n1 200 bit/s oder von 2 400 bit/s;\n2. aus dem öffentlichen Telexnetz für die Ubertragungsgeschwindigkeit von 50 bit/s;\n3. aus dem öffentlichen Datexnetz mit Leitungsvermittlung für die Ubertragungsgeschwin-\ndigkeiten gemäß Absatz 1 Nr. 1.\nDie für den Zugang erforderlichen technischen Einrichtungen in der Datexvermittlungs-\nstelle oder dem Datexkonzentrator gelten als Hauptanschluß des öffentlichen Netzes nach\nSatz 1 Nr. 1, 2 oder 3 und zugleich als Datexhauptanschluß für Paketvermittlung.\"\nc) Der bisherige Absatz 2 ,vird Absatz 3; in diesem Absatz werden nach dem Komma die\nWorte „den Datexkonzentratoren, den weiteren Datexnetzknoten,\" eingefügt und das Wort\n,,ihnen\" durch die Worte „diesen Bestandteilen\" ersetzt.\nd) Die bisherigen Absätze 3 und 4 'Werden Absätze 4 und 5. In Absatz 5 wird in Satz 2 der\nPunkt am Ende des Satzes gestrichen und die Worte „und Leitungen für besondere Zwecke.\"\nangefügt. Außerdem werden in Satz 4 die Worte \"und 3\" durch die Worte „bis 4; für Lei-\ntungen für besondere Zwecke gilt § 11 Abs. 2 Satz 2\" ersetzt.\n7. § 10 wird wie folgt ge~1ndert:\na) In Absatz 1 werden in Satz 2 nach dem Wort „unmittelbar\" die Worte „an die posteigenen\nUbertragungseinrichtungen\" und in Satz 3 nach dem Wort „Datexvermittlungsstelle\" die\nWorte „oder mit dem Datexkonzentrator oder mit dem weiteren Datexnetzknoten\" einge-\nfügt.\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n,, (3) Soweit die technischen und betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind, kann die\nDeutsche Bundespost in der Datexvermittlungsstelle oder im Datexkonzentrator für Datex-\nhauptanschlüsse besondere Einrichtungen bereitstellen; bei Leitungsvermittlung Einrich-\ntungen gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 bis 6; bei Paketvermittlung Einrichtungen, durch die ein\nDa texha uptanschluß\n1. an Stelle nur eines logischen Kanals mehrere logische Kanäle erhalten kann, um mit\nmehr als einem Datexhauptanschluß Daten austauschen zu können (Mehrfachanschluß);\n2. über einen vom Datexteilnehmer bestimmten Iogis~hen Kanal Daten ausschließlich mit\neinem bestimmten logischen Kanal eines anderen Datexhauptanschlusses austauschen\nkann und umgekehrt (feste virtuelle Datexverbindung);\n3. Gebühren für ankommende virtuelle Datexverbindungen, ausgenommen für feste vir-\ntuelle Datexverbindungen, übernehmen kann (Gebührenübernahme);\n4. nur mit einer oder mehreren bestimmten Gruppen von Anschlüssen Datexverkehr ab-\nwickeln kann (geschlossene Benutzergruppe).\"\n8. In § 11 Abs. 2 werden am Schluß folgende Sätze angefügt:\n,, § 9 Abs. 1 der Fernmeldeordnung gilt sinngemäß mit der Einschränkung, daß die Endpunkte\nder Leitungen für besondere Zwecke auf demselben oder auf benachbarten Grundstücken lie-\ngen müssen und eine Führung im allgemeinen Netz der Deutschen Bundespost ausgeschlossen\nist. Bei festen virtuellen Datexverbindungen gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 werden die Gebühren,\ndie je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung für übertragene Daten-\npakete aufkommen, von beiden Teilnehmern je zur Hälfte erhoben. Auf Antrag können bei\nden Verbindungen gemäß Satz 3 die Gebühren für die weiteren logischen Kanäle, für die feste\nvirtuelle Datexverbindung und für die Anpassung nichtpaketorientierter Nachrichten von\neinem der beiden Teilnehmer erhoben werden. In den Fällen nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 oder 3\nhaften beide Teilnehmer gemeinschaftlich als Gesamtschuldner.\"\n9. In § 12 Abs. 1 werden in Satz 1 die Worte „zum Fernschaltgerät\" durch ,die Worte „zu den\nUbertragungseinrichtungen\" und in Satz 2 die Worte „das posteigene Fernschaltgerät\" durch\ndie Worte „die posteigenen Ubertragungseinrichtungen\" ersetzt.\n10. § 13 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden in Satz 2 die Worte „mit Wählbetrieb\" durch die Worte „oder von\nDatexkonzentratoren\" und in Satz 3 die Worte „selbst zu wählen\" durch die Worte „her-\nzustellen, ausgenommen feste virtuelle Datexverbindungen gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2, die\ndie Deutsche Bundespost auf Antrag herstellt\" ersetzt.","Nr. G9     Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1978                     2011\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird das Wort „Datexverbindungen\" durch die Worte „Leitungsvermittelte\nDatexverbindungen\" ersetzt. Außerdem wird der Punkt am Ende des Satzes gestrichen\nund die Worte „für Leitungsvermittlung; paketvermittelte Datexverbindungen (vir-\ntuelle Datexverbindungen) sind Verbindungen zwischen Datexhauptanschlüssen für\nPaketvermittlung.\" angefügt.\nbb) In Salz 2 werden nach dem Wort „Datexvermittlungsstelle\" die Worte „oder im Datex-\nkonzentrator\" eingefügt und die Worte ,,§ 3 Abs. 4 Nr. 2 bis 6 sinngemäß\" durch die\nWorte ,, § 10 Abs. 3\" ersetzt.\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 1 erhält folgende Fassung:\n„Soweit die technischen und betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind, kann bei\nPaketvermittlung\n1. eine nichtpaketorientierte Nachricht, die von einem Fernsprech-, Telex- oder Datex-\nhauptanschluß ausgeht, in eine paketorientierte Nachricht umgesetzt werden und\numgekehrt;\n2. die Gebührenpflicht für eine virtuelle Datexverbindung, ausgenommen für feste\nvirtuelle Datexverbindungen gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2, vom rufenden Datexteilneh-\nmer auf den gerufenen übertragen werden. Voraussetzung ist die Bereitstellung\nder Einrichtung gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 3 auf Antrag des gerufenen Datexteilneh-\nmers.\"\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „gelten\" die Worte „für Datexverbindungen\" ein-\ngefügt.\nArtikel 2\nÄnderung der Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften\nDie Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften, Anlage zur Verordnung für den Fernschreib-\nund den Datexdienst, in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1974 (BGBI. I S. 388),\nzuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 30. November 1978 (BGBl. I S; 1913), wer-\nden wie folgt geändert:\n1. Abschnitt l. Offentliches Telexnetz wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt 1.1. Grundgebühren für Telexhauptanschlüsse wird wie folgt geändert:\naa) In der Vorschrift zu Nr. 2 werden in der Spalte „Gegenstand\" nach dem Wort „tech-\nnischen\" die Worte „oder betrieblichen\" und in Vorschrift 1 zu Nr. 1 und 2 nach den\nWorten „Anschlußorgans bei der Telexvermittlungsstelle\" die Worte „oder bei dem\nweiteren Telexnetzknoten\" eingefügt.\nbb) Die Nummern 3 bis 9 erhalten folgende Fassung:\n„Monatlicher Zuschlag zur Grundgebühr nachNr.1\nfür die Bereithaltung der besonderen Einrichtun-\ngen in der Telexvermittlungsstelle (§ 3 Abs. 4\nNr. 2 bis 6 der Verordnung für den Fernschreib-\nund den Datexdienst)\n3             für Direktruf zu einem Telexhauptanschluß                  5,-\nfür eine Kurzwahleinrichtung für\n4               bis zu acht Kurzwahlnummern                             15,-\n5               bis zu 64 Kurzwahlnummern ............. .               50,-\n6             für die Ubermittlung der Anschlußkennung ..               20,-\n7             für eine Teilnehmerbetriebsklasse ......... .             20,-\nfür Telexdienst mit Telexhauptanschlüssen au-\nßerhalb der Teilnehmerbetriebsklasse\n8               im öffentlichen Telexnetz ............... .             20,-\n9               in einer anderen Teilnehmerbetriebsklasse               20,-\".","2012                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nb) In Abschnitt 1.2.2. Ausgleichsgebühren wird in Vorschrift 2 zu Nr. 1 bis 9 in der Spalte\n,,Gegenstand\" die Zahl „6\" durch die Zahl „9\" ersetzt.\nc) In Abschnitt 1.5. Telexverbindungsgebühren erhalten die Nummern 8 und 9 folgende Fas-\nsung:\n,,für Telexverbindungen von und nach öffent-\nlichen Telexstellen (§ 1 a Abs. 1 Nr. 1 der Ver-\nordnung für den Fernschreib- und den Datex-\ndienst),\nje übermitteltem Fernschreiben\n8                         an einen Empfänger .................... .                     4,-\n8a                        an den zweiten und jeden weiteren Empfän-\nger bei gleichlautendem Text ............ .                   2,-\n9                      je empfangenem Fernschreiben                                     1,50\nZu Nr. 8 bis 9\nFür Inhaber von gültigen Presseausweisen\nwird für Telexverbindungen mit Nachrich-\ntenagenturen, Zeitungsunternehmen oder\nRundfunkanstalten nur die Hälfte der Ge-\nbühren nach Nr. 8 bis 9 erhoben.\"\n2. Abschnitt 2. Offentliches Datexnetz_ wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt 2.1. Grundgebühren für Datexhauptanschlüsse erhält die in der Anlage 1 zu dieser\nVerordnung aufgeführte Fassung.\nb) Abschnitt 2.2. Datexverbindungsgebühren wird wie folgt geändert:\naa) In der Spaltenüberschrift „Für eine Verbindungsdauer\" wird das Wort „Für\" durch die\nWorte „Gebühr für\" ersetzt.\nbb) Vor dem Text vor Nummer 1 in der Spalte „Gegenstand\" wird die Abschnittsüberschrift\n,,2.2.1. Bei Leitungsvermittlung\" eingefügt.\ncc) Im Text vor Nummer 1 in der Spalte „Gegenstand\" wird das Wort „und\" durch das\nWort „oder\" ersetzt.\ndd) Nach Nummer 24 wird der in der Anlage 2 zu dieser Verordnung a~fgeführte Ab-\nschnitt 2.2.2. Bei Paketvermittlung angefügt.\n3. Abschnitt 4. Anschließungs-, Dbernahme-, Änderungs-, Abnahme-, Dberprüfungs- und Bearbei-\ntungsgebühren wird wie folgt geändert:\na) In Vorschrift 2 zu Nr. 1 wird in der Spalte „Gegenstand\" das Wort „Telexhauptanschluß\"\ndurch das Wort „Hauptanschluß\" ersetzt und nach dieser Vorschrift folgende Vorschrift 3\nangefügt:\n,,3. Bei einem Hauptanschluß für eine Dbertragungsgeschwindigkeit von 48 000 bit/s wer-\nden Gebühren nach Nr. 15 erhoben; es werden mindestens die pauschalen Gebühren nach\nNr. 1 erhoben.\"\nb) Nach der Vorschrift 5.2 zu Nr. 7 wird in der Spalte             11 Gegenstand\" folgende Vorschrift 6 zu\nNr. 7 angefügt:\n,, 6. Die Vorschrift 3 zu Nr. 1 wird sinngemäß angewendet.\"\nc) Nach Nummer 10 wird in der Spalte „Gegenstand\" folgende Vorschrift zu Nummer 10 ein-\ngefügt:                             ·\n,,Bei gleichzeitiger Bereitstellung oder Änderung mehrerer Kurzwahlnummern wird die Ge-\nbühr nur einmal erhoben.\"\nd) Im Text vor Nummer 11 in der Spalte „Gegenstand\" werden nach dem Wort „Vermittlungs-\nstelle\" die Worte „oder im Datexkonzentrator\" eingefügt.","Nr. 69     Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1978                     2013\ne) Nach Nmnmer 14 werden folgende Nummern 14 a bis 14 d eingefügt:\n„ 14 a        für einen Mehrfachanschluß .................. .             10,-\nDie Gebühr wird auch erhoben, wenn die\nbesondere Einrichtung auf Antrag des Teil-\nnehmers geändert wird.\n14 b        für eine feste virtuelle Datexverbindung                    10,-\n1. Bei gleichzeitiger Bereitstellung der Ein-\nrichtungen für mehrere feste virtuelle Datex-\nverbindungen wird die Gebühr nur einmal\nerhoben.\n2. Die Gebühr wird neben der Gebühr nach\nNr. 14 a nicht erhoben.\n14  C        für die Gebührenübernahme                                   10,-\n14 d         für eine geschlossene Benutzergruppe ........ .             10,-\nVorschrift 1 zu Nr. 14 b gilt sinngemäß.\"\nf) Die bisherige Vorschrift zu Nr. 9 bis 14 in der Spalte „Gegenstand\" wird Vorschrift zu Nr. 9\nbis 14 d.\ng) Bei Numnwr 15 wird in der Spalte „Gegenstand\" die Zahl „14\" durch die Zahl „14 d\" ersetzt.\nArtikel 3\nUbergangsvorschriften\n(1) Die Deutsche Bundespost kann Datexhauptanschlüsse für Paketvermittlung für einen be-\ngrenzten Probebetrieb an Datexteilnehmer überlassen. Für den Probebetrieb gemäß Satz 1 wird\nAbschnitt 2 der Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften nicht angewendet. Ein Rechtsanspruch\nauf Teilnahme am Probebetrieb besteht nicht. Der Probebetrieb beginnt mit seiner amtlichen\nBekanntgabe, frühestens am 1. Januar 1980, und dauert zwölf Monate.\n(2) Dffentlich-rechtliche Vereinbarungen über Datexhauptanschlüsse für Paketvermittlung blei-\nben von den Bestimmungen dieser Verordnung unberührt.\nArtikel 4\nBerlin-Klausel\nDi<~se Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des\nPostverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 5\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1979 in Kraft.\nBonn, den 19. Dezember 1978\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nIn Vertretung\nDietrich Elias","2014                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nAnlage 1\n(zu Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe a der 2. ÄndVFsDx)\nGebühr\nNr.                           Gegenstand\nDM\n2.1. Grundgebühren für\nDatexhauptanschlüsse\n(§ 10 der Verordnung für den Fernschreib-\nund den Datexdienst)\nMonatliche Grundgebühr für einen Datexhaupt-\nanschluß für\nLeitungsvermittlung und eine Ubertragungs-\ngeschwindigkeit\n1          bis zu 200 bit/s ......................... .                150,-\n2          von 300 bit/s                                               120,-\n3          von 2 400 bit/s                                             200,-\n4          von 4 800 bit/s                                             300,-\n5          von 9 600 bit/s                                             400,-\nPaketvermittlung und eine Ubertragungs-\ngeschwindigkeit\n6          von 110 bis zu 300 bit/s ................. .                120,-\n7          von 1 200 bit/s                                             160,-\n8          von 2 400 bit/s                                            200,-\n9          von 4 800 bit/s                                             300,-\n10           von 9 600 bit/s                                            400,-\n11           von 48 000 bit/ s ........................ .                600,-\nZu Nr. 1 bis 11\n1. Die Grundgebühr ist die monatliche Ver-\ngütung für die Bereithaltung des Anschluß-\norgans in der Datexvermittlungsstelle, dem\nDatexkonzentrator oder dem weiteren Da-\ntexnetzknoten und der zu dem Datexhaupt-\nanschluß führenden Amtsleitung mit den\nposteigenen Ubertragungseinrichtungen als\nAbschluß der Amtsleitung.\n2. Für besonders kostspielige Amtsleitungen\nwerden einmalige und monatliche Gebühren\nnach 1.4 Nr. 1 und 4 erhoben.","Nr. 69     Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1978              2015\nGebühr\nNr.                      Gegenstand\nDM\nMonatlicher Zuschlag für die Bereithaltung der\nbesonderen Einrichtungen in der Datexvermitt-\nlungsstelle oder im Datexkonzentrator (§ 10 Abs. 3\nder Verordnung für den Fernschreib- und den\nDatexdienst)\nzur Grundgebühr nach Nr. 1 bis 5\n12     für Direktruf zu einem Datexhauptanschluß              Gebühr nach 1.1 Nr. 3\nfür eine Kurzwahleinrichtung für\n13        bis zu acht Kurzwahlrufnummern                      Gebühr nach 1.1 Nr. 4\n14       bis zu 64 Kurzwahlrufnummern ........ .              Gebühr nach 1.1 Nr. 5\n15     für die Dbermittlung der Anschlußkennung               Gebühr nach 1.1 Nr. 6\n16     für eine Teilnehmerbetriebsklasse ....... .            Gebühr nach 1.1 Nr. 7\nfür Datexdienst mit Datexhauptanschlüssen\naußerhalb der Teilnehmerbetriebsklasse\n17        im öffentlichen Datexnetz ............. .           Gebühr nach 1.1 Nr. 8\n18       in einer anderen Teilnehmerbetriebsklasse            Gebühr nach 1.1 Nr. 9\nzur Grundgebühr nach Nr. 8 bis 11\n19     bei einem Mehrfachanschluß, für jeden wei-\nteren logischen Kanal ................... .                      5,-\nzur Grundgebühr nach Nr. 6 bis 11\nfür eine feste virtuelle Datexverbindung\nüber einen logischen Kanal\n20       von 110 bis zu 300 bit/s, je logischen Kanal                  22,50\n21        von 1 200 bit/s, je logischen Kanal                          22,50\n22       von 2 400 bit/s, je logischen Kanal                           45,-\n23       von 4 800 bit/s, je logischen Kanal                           67,50\n24       von 9 600 bit/s, je logischen Kanal                           90,-\n25       von 48 000 bit/s, je logischen Kanal .....                  180,-\nZu Nr. 20 bis 25\n1. Die bei Nr. 20 bis 25 aufgeführten Bit-\nraten sind Höchstwerte, die im Dauerbetrieb\nnicht ständig verfügbar sind.\n2. Die Gebühren werden neben der Gebühr\nnach Nr. 19 erhoben.\n3. Neben den Gebühren nach Nr. 20 bis 25\nwerden die Gebühren nach 2.2.2 Nr. 6 bis 8\nauch für feste virtuelle Datexverbindungen\nerhoben, die Gebühren nach 2.2.2 Nr. 1 bis 5\nwerden nicht erhoben.\n26     für die Gebührenübernahme, je Datexhaupt-\nanschluß ............................... .                      10,-\n27     für eine geschlossene Benutzergruppe .... .                     10,-\nBei Anschlüssen, die mehreren Benutzer-\ngruppen angehören, wird der Zuschlag für\njede geschlossene Benutzergruppe erhoben,\nder der Anschluß angehört. Der Zuschlag\nwird auch für abgehenden Datenverkehr mit\nAnschlüssen außerhalb der geschlossenen\nBenutzergruppen erhoben.","2016                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nAnlage 2\n(zu Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd der 2. AndVFsDx)\nGebühr in der Zeit von\n6 bis 18 Uhr 18 bis 22 Uhr 22 bis 6 Uhr\nNr.                              Gegenstand                              (Tag-       (Nacht-       (Nacht-\ngebühr)      gebühr I)     gebühr II)\n---1------------------------------------l------l-------1------\nPf           Pf            Pf\n2.2.2. Bei Paketvermittlung\nFür virtuelle Datexverbindungen über logische\nKanäle\nvon 110 bis zu 300 bit/s oder von 1 200 bit/s, je\nMinute .................................. .                  0,50          0,33          0,16\n2         von 2 400 bit/s, je Minute ................. .                1,00         0,66          0,33\n3         von 4 800 bit/s, je Minute ................. .                1,50         1,00          0,50\n4         von 9 600 bit/ s, je Minute ............. \" ... .            2,00          1,33          0,66\n5         von 48 000 bit/s, je Minute ................ .               4,00          2,66          1,33\nZu  Nr. 1 bis 5\n1. Vorschrift 1 zu 2.1 Nr. 20 bis 25 gilt sinn-\ngemäß. Bei einer virtuellen Datexverbindung\nüber logische       Kanäle     unterschiedlicher\nHöchstwerte der Bitraten wird die niedrigere\nGebühr erhoben.\n2. Angefangene Minuten zählen als volle.\n3. Die Gebühren werden für feste virtuelle\nDatexverbindungen neben den Gebühren\nnach 2.1 Nr. 20 bis 25 nicht erhoben.\nFür virtuelle Datexverbindungen für ubertragene\nDatenpakete, je Segment\n6         bis zu 200 000 Segmenten ................. .                 0,33          0,22          0,11\n7         für den Teil von mehr als 200 000 bis zu\n400 000 Segmenten ....................... .                  0,18          0,12          0,06\n8         für den Teil von mehr als 400 000 Segmenten                  0,09          0,06          0,03\nZu Nr. 6 bis 8\n1. Ein Segment besteht aus 64 Bitgruppen zu\nje 8 Bits. Die Segmente werden für jedes\nDatenpaket getrennt gezählt; angefangene\nSegmente zählen als volle. Bitgruppen, die\nder Steuerung oder Datensicherung dienen,\nwerden bei der Gebührenerfassung nicht\nmitgezählt.\n2. Sofern sich die anzurechnenden Segmente\nauf mehrere Tagesabschnitte verteilen, gel-\nten die bei Nr. 6 bis 8 jeweils aufgeführten\nSegmentzahlen für alle Tagesabschnitte ge-\nmeinsam. Für die Ermittlung der Gebühren\nwerden in diesem Fall die bei Nr. 6 bis 8\njeweils aufgeführten Gebührensätze umge-\nrechnet, und zwar entsprechend der prozen-\ntualen Verteilung der insgesamt je Abrech-\nnungszeitraum einer planmäßigen Fern-","Nr. ü9 -~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1978                               2017\nGebühr in der Zeit von\n6 bis 18 Uhr 18 bis 22 Uhr 22 bis 6 Uhr\nNr.              Gc~Jensland                           (Tag-        (Nacht-       (Nacht-\ngebühr)      gebühr I)    gebühr II}\nPf            Pf           Pf\nmelclercchnung je Datexhauptanschluß anzu-\nrechnenden Segmente auf die Taggebühr, die\nNachtgebühr I und die Nachtgebühr II. Der\nprowntnale Anteil wird als Dezimalzahl bis\nzu sechs Stellen nach dem Komma ermittelt;\nweitere Stellen bleiben unberücksichtigt.\nSatz 3 gilt für die umgerechneten Gebühren-\nsätze sinngemäß. Mit den nach Satz 2 er-\nrechneten C~ebührensätzen werden die ins-\nqesamt je Abrechnungszeitraum einer plan-\nmäßigen Fernmelderechnung je Datexhaupt-\nanschluß anzurechnenden Segmente in DM-\nBetrüge umgerechnet.\n3. Die Gebühren nach Nr. 6 bis 8 werden\nneben den Gebühren nach Nr. 1 bis 5 er-\nhoben.\nZu Nr. 1 bis 8\n1. Je ausgeführte virtuelle Datexverbindung\nwerden Gebühren für eine Verbindungs-\ndauer von mindestens einer Minute und für\nmindestens 50 Segmente erhoben; das gilt\nnicht für feste virtuelle Datexverbindungen.\n2. Die für virtuelle Datexverbindungen auf-\ngekommenen Verbindungszeiten und die\nZahl der Segmente werden zentral in der\nDatexvermittlungsstelle oder im Datexkon-\nzentrator erfaßt. Vorschrift 3 zu 2.1 Nr. 20\nbis 25 ist zu beachten.\n3. Der Bruchteil einer Minute, der zu Beginn\nund am Ende einer virtuellen Datexverbin-\ndung angerechnet wird, beträgt höchstens\n1/10 Minute; das gilt nicht für feste virtuelle\nDatexverbindungen.\n4. Die je Datexhauptanschluß anzurechnen-\nden Verbindungszeiten und Segmente wer-\nden je Abrechnungszeitraum einer plan-\nmäßigen Fernmelderechnung addiert und die\nSummen in DM-Beträge umgerechnet. Vor-\nschrift 2 zu Nr. 6 bis 8 und Vorschrift 4\nSatz 2 zu 2.2.1 Nr. 1 bis 20 werden ange-\nwendet.\n5. Für virtuelle Datexverbindungen, die vor\n6, 18 oder 22 Uhr ausgeführt und nach 6, 18\noder 22 Uhr beendet werden, werden die\nvor 6, 18 oder 22 Uhr anzurechnenden An-\nteile der Verbindungszeiten und Segmente\ngemäß Vorschrift 2 zu Nr. 1 bis 5 und Vor-\nschrift 1 zu Nr. 6 bis 8 gerundet; für feste\nvirtuelle Datexverbindungen wird Halbsatz 1\nsinngemäß angewendet. Die durch die Run-\ndung hinzukommenden Anteile bleiben nach\n6, 18 oder 22 Uhr unberücksichtigt.\n6. Die Vorschriften 2, 5, 7 und· 9 zu 2.2.1\nNr. 1 bis 20 gelten sinngemäß.","2018                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nGebühr\nNr.                       Gegenstand\nDM\nZuschlag zu den Datexverbindungsgebühren\n9  für die Anpassung nichtpaketorientierter Nach-\nrichten gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 1 der Verord-\nnung für den Fernschreib- und den Datexdienst,\nje Minute .................. : ............. .                  0,06\nJe Datexhauptanschluß für Paketvermittlung\nnach 2.1 Nr. 6 oder 7 wird höchstens eine\nGebühr in Höhe von 180 DM je Abrech-\nnungszeitraum einer planmäßigen Fernmel-\nderechnung erhoben; das gilt nicht für Ge-\nbühren, die vom angerufenen Anschluß ge-\nmäß § 10 Abs. 3 Nr. 3 der Verordnung für\nden Fernschreib- und den Datexdienst über-\nnommen werden.\n10  für die Anforderung der Gebührenübernahme\ngemäß § 13 Abs. 3 Nr. 2 der Verordnung für\nden Fernschreib- und den Datexdienst, je An-\nforderung ................................ .                    0,02\nZu Nr. 9 und 10\nDer Zuschlag wird auch bei Zugang aus dem\nöffentlichen Fernsprechnetz, dem öffentlichen\nTelexnetz oder dem öffentlichen Datexnetz\nmit Leitungsvermittlung erhoben.\nfür den Zugang aus dem öffentlichen Fern-\nsprechnetz, dem öffentlichen Telexnetz oder\ndem öffentlichen Datexnetz mit Leitungsver-\nmittlung gemäß § 9 Abs. 2 der Verordnung für\nden Fernschreib- und den Datexdienst für eine\nUbertragungsgeschwindigkeit\n11     bis zu 300 bit/s, je Minute ............... .                0,04\n12     bis zu 1 200 bit/s, je Minute ............. .                0,05\n13     von 2 400 bit/s, je Minute                                   0,07\n14     von 4 800 bit/s, je Minute                                   0,10\n15     von 9 600 bit/s, je Minute                                   0,15\nZu Nr. 1 bis 15\nDie Gebühren werden bei Zugang aus dem\nöffentlichen Fernsprechnetz, dem öffentlichen\nTelexnetz oder dem öffentlichen Datexnetz\nmit Leitungsvermittlung neben den Ge-\nsprächsgebühren nach Abschnitt 7.1 der\nFernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3\nzur Fernmeldeordnung), den Telexverbin-\ndungsgebühren nach Abschnitt 1.5 oder den\nDatexverbindungsgebühren nach Abschnitt\n2.2.1 erhoben."]}