{"id":"bgbl1-1978-69-1","kind":"bgbl1","year":1978,"number":69,"date":"1978-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/69#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-69-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_69.pdf#page=1","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Auslandsfernmeldegebührenordnung (1. ÄndVFGebOAusl)","law_date":"1978-12-19T00:00:00Z","page":1973,"pdf_page":1,"num_pages":11,"content":["1973\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                                                     Z 5702 AX\n1978                     Ausgegeben zu Bonn am 22.Dezember 1978                                                                                                                 Nr.69\nTag                                                                          In h a 1 t                                                                                      Seite\nrn.  12. 78   Erste Vcronlmmg zur Änderung der Auslandsfernmeldegebührenordnung (1. ÄndVFGeb-\nOA usl) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      1973\n9029-2\n19. 12. 78    Zweite Verordnung zur Änderung der Auslandspostgebührenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                   1984\n!J0l-1-20\n19. 12. 78    Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung für den Fernschreib- und den Datex-\ndienst (2. AnclVFsDx) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  2009\nnr,11: !!027-3-1; !HJ27-3\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundcs~ieselzblatt Teil II Nr. 56 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          2019\nVcrkündun9en im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 2020\nErste Verordnung\nzur Änderung der Auslandsfernmeldegebührenordnung\n(1. ÄndVFGebOAusl)\nVom 19. Dezember 1978\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nrungsnummer 900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundes-\nminister für Wirtschaft verordnet:\nArtikel 1\n.Änderung der Auslandsfernmeldegebührenordnung\nDie Auslandsfernmeldegebührenordnung vom 22. Dezember 1977 (BGBI. 1978 I S. 37), geändert\ndurch Artikel 9 der Verordnung vom 30. November 1978 (BGBI. I S. 1913), wird in der Anlage\n,,Gebührenvorschriften für den Fernmeldeverkehr mit dem Ausland\" wie folgt geändert:\n1. Abschnitt 1. 1 Ferngespräche erhält die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführte Fassung.\n2. Abschnitt 2.1 Telexverbindungen wird wie folgt geändert:\na) Die Angaben in den Spalten 1 bis 5 der nachstehenden Verkehrsbeziehungen erhalten fol-\ngende Fassung:\n„1                                                                                                                                         4\n3                Albanien                                                                                                                                       19,80\n55               Gibraltar                                                                                                                                      19,80\n76               Island                                                                                        6                                                 3,00\n77               Israel                                                                                        0,909                                            19,80\n83               Jordanien .......................... .                                                        0,909                                            19,80\n103              Libanon ............................ .                                                                                    6,60                 19,80\n182              Syrien                                                                                                                                         19,80\n197              UdSSR                                                                                         6                                                 3,00\n204              Vereinigte Staaten\nc) übrige Bundesstaaten ........... .                                                     0,909                                            19,80\n211              Zypern ............................. .                                                        6                                                 3,00\".","1974                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nb) Die Vorschrift 3 zu Nr. 1 bis 211 wird gestrichen und die bisherige Vorschrift 4 zu Nr. 1\nbis 211 wird Vorschrift 3 zu Nr. 1 bis 211.\n3. In Abschnitt 3.2 Datenübertragung über öffentliche Datennetze mit Paketvermittlungstechnik\nwird in der Spalte „Gegenstand\" in der Vorschrift 8 zu Nr. 1 und 2 und in der Vorschrift 4 zu\nNr. 3 bis 5 jeweils die Zahl „2.2\" durch die Zahl „2.2.1\" ersetzt.\n4. In Abschnitt 4.3 Bildtelegramme von öffentlichen Bildtelegrafenstellen der Deutschen Bundes-\npost nach öffentlichen Bildtelegrafenstellen im Ausland wird nach der Vorschrift zu Nummer 11\nnachstehende Nummer 11 a eingefügt:\n„1   1                                                                          5\n11 a   I   China .............................. .                               103,00     51,50\".\nArtikel 2\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dberleitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des\nPostverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nInkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels          Nr. 3 und 4 am 1. AprH 1979 in Kraft.\n(2) Artikel 1 Nr. 3 und 4 tritt am 1. Januar 1979 in Kraft.\nBonn, den 19. Dezember 1978\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nIn Vertretung\nDietrich Elias","Nr. 69 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1978                                 1975\nAnlage\n(Artikel 1 Nr. 1 der 1. ÄndVFGebOAusl)\nGespräche                  Gespräche\nim           im handvermittelten\nSelbstwähl-                Ferndienst\nferndienst\nGesprächs-        Zuschlag-\nNr.                                                      Sprechdauer     gebühr für ein   gebühr zur\nVerkehrsbeziehung                       für eine     gewöhnliches      Gesprächs-\nGesprächs-     Privatgespräch    gebühr für\ngebühren•         bis zu       P-Gespräche\neinheit von      3 Minuten         und für\n0,23 DM          Dauer       ankommende\n(Zeiteinheit)  (Mindestgebühr)   R-Gespräche\nSekunden             DM              DM\n3              4                5\nAfghanistan ................................ .              -            49,50             -\n2  Ägypten                                                      6,4         35,40             -\n3  Albanien                                                    -            17,40           11,60\n4  Algerien                                                     6,4         10,20            6,80\n5  Amerikanische Jungferninseln ..•..............                1,391      36,60           12,20\n6  Amerikanisch-Samoa ........................ .               -            57,90             -\n7  Andorra .................................... .             12,0           6,00            4,00\n8  Angola ..................................... .              -            37,20           12,40\n9  Antigua ..................••.................               -            53,10             -\n10  Äquatorialguinea ........................... .              -            38,40             -\n11  Argentinien ................................ .               1,391       39,00           13,00\n12  Ascension                                                  -             39,30             -\n13  Äthiopien                                                   -            39,60             -\n14  Australien                                                   1,391       39,00           13,00\n15  Bahamas ................................... .                1,391       57,90             -\n16  Bahrain .................................... .              -            39,30             -\n17  Bangladesch ................................ .             -             37,20             -\n18  Barbados                                                    -            53,10             -\n19  Belgien\na) innerhalb der 1. Grenzzone ............. .            57,6           6,00            4,00\nb) innerhalb der 2. Grenzzone ............. .            32,0           6,00            4,00\nc) übriger Verkehr ....................... .             12,0           6,00            4,00\n20  Belize                                                     -             57,90             -\n21  Benin                                                       -            39,60             -\n22  Bermuda ................................... .                1,391       53,10             -\n23  Birma ...................................... .              -            49,50             -\n24  Bolivien .................................... .             -            49,50             -\n25  Botsuana ................................... .              -            39,00           13,00","1976                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nGespräche                Gespräche\nim          im handvermittelten\nSelbstwähl-               Ferndienst\nferndienst      Gesprächs-       Zuschlag-\nSprechdauer    gebühr für ein   gebühr zur\nNr.                Verkehrsbeziehung                        für eine    gewöhnliches     Gesprächs-\nGesprächs-    Privatgespräch   gebühr für\ngebühren-         bis zu      P-Gesnräche\neinheit von     3 Minuten        und für\n0,23 DM         Dauer       ankommende\n(Zeiteinheit) (Mindestgebühr)  R-Gespräche\nSekunden            DM             DM\n26  Brasilien ................................... .              1,391      39,00          13,00\n27  Britische Jungferninseln •.....................                         53,10\n28  Salomonen ................................. .                           49,50\n29  Brunei ..................................... .                          49,50\n30  Bulgarien .............................•.....                           13,50           9,00\n31  Burundi .................................... .                          27,90\n32  Chile                                                                   37,20          12,40\n33  China                                                                   49,50\n34  China (Taiwan) .......................-...... .              1,391      37,20          12,40\n35  Cookinseln                                                              49,50\n36  Costa Rica                                                              37,20          12,40\n37  Dänemark\na) innerhalb der 1. Grenzzone .............•             57,6           6,00          4,00\nb) innerhalb der 2. Grenzzone ......•.......             32,0          6,00           4,00\nc) übriger Verkehr ..•.....................              12,0          6,00           4,00\n38  Dominica .............................•••••.                            53,10\n39  Dominikanische Republik •...............••.•                            57,90\n40  Dschibuti                                                               39,60\n41  Ecuador ....................................•                           39,00          13,00\n42  Elfenbeinküste                                               1,391      37,20          12,40\n43  EI Salvador ...........................•.....                           37,20          12,40\n44  Falklandinseln ............................... .                        39,30\n45  Färöer                                                     12,0          6,00           4,00\n46  Fidschi                                                                 53,10\n47  Finnland ................................... .             10,667        9,00           6,00\n48  Frankreich\na) innerhalb der 1. Grenzzone                            57,6          6,00           4,00\nb) innerhalb der 2. Grenzzone                            32,0          6,00           4,00\nc) übriger Verkehr ....................... .             12,0          6,00           4,00\n49  Französische Süd- und Antarktisgebiete ....... .\n50  Französisch-Guayana ........................ .                          39,00          13,00\n51  Französisch-Polynesien ...................... .                         39,60\n52  Gabun ..................................... .                           37,20          12,40\n53  Gambia .................................... .                           39,30\n54  Ghana ..................................... .                1,391      39,30","Nr. 69    Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1978                                1977\nGespräche                 Gespräche\nim          im handvermittelten\nSelbstwähl-                Ferndienst\nferndienst\nGesprächs-       Zuschlag-\nNr.                                                      Sprechdauer    gebühr für ein    gebühr zur\nVerkehrsbeziehung                       für eine    gewöhnliches      Gesprächs-\nGesprächs-    Privatgespräch    gebühr für\ngebühren-        bis zu       P-Gespräche\neinheit von     3 Minuten         und für\n0,23 DM         Dauer        ankommende\n(Zeiteinheit) (Mindestgebühr)   R-Gespräche\nSekunden            DM              DM\n55  Gibraltar ................................... .            10,667        9,00             6,00\n56  Gilbert-InsPln                                                          53,10\n57  Grenada                                                                 53,10\n58  Griechenland ............................... .             10,667        9,00            6,00\n59  Grönland                                                                35,10           11,70\n60  Großbritannien (Vereinigtes Königreich) ...... .           10,667        9,00             6,00\n61  Guadeloupe     ................................ .                       39,00           13,00\n62  Guam ...................................... .                           57,90\n63  Guatemala    ................................. .                        37,20           12,40\n64  Guinea                                                                  39,60\n65  Guinea-Bissau .............................. .                          39,00           13,00\n66  Guyana .................................... .                           53,10\n67  Haiti                                                        1,391      37,20           12,40\n68  Honduras                                                                37,20           12,40\n69  Hongkong                                                     1,391      39,00           13,00\n70  Indien   ..................................... .                        35,10           11,70\n71  Indonesien                                                   1,391      49,50\n72  Insel Man                                                  10,667        9,00             6,00\n73  Irak                                                         2,0        37,20           12,40\n74  Iran                                                         2,0        27,00            9,00\n75  Irland                                                     10,667        9,00             6,00\n76  Island                                                                  17,10           11,40\n77  Israel                                                       2,0        27,00            9,00\n78  Italien ..................................... .            10,667        9,00             6,00\n79  Jamaika    ................................... .             1,391      53,10\n80  Japan ...................................... .               1,391      39,00           13,00\n81  Jemen (Arabische Republik) ................. .                          39,30\n82  Jemen (Demokratischer) ..................... .                          39,30\n83  Jordanien .................................. .                          35,40\n84  Jugoslawien ... ; ............................ .           10,667        9,00             6,00\n85  Kaimaninseln ............................... .                          53,10\n86  Kamerun (Vereinigte Republik) .............. .                          37,20\n87  Kamputschea (Demokratisches) ............... .                          51,90","1978                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nGespräche                 Gespräche\nim          im handvermittelten\nSelbstwähl-               Ferndienst\nferndienst\nGesprächs-       Zuschlag-\nSprechdauer    gebühr für ein   gebühr zur\nNr.                 Verkehrsbeziehung                         für eine    gewöhnliches      Gesprächs-\nGesprächs-    Privatgespräch    gebühr für\ngebühren-        bis zu       P-Gespräche\neinheit von     3 Minuten        und für\n0,23 DM         Dauer       ankommende\n(Zeiteinheit} (Mindestgebühr)   R-Gespräche\nSekunden            DM              DM\n88  Kanada\na) von 00.00 bis 12.00 Uhr                                   2,28       30,00           10,00\nb) von 12.00 bis 24.00 Uhr                                   1,882      30,00           10,00\n89  Kanalinseln                                                  10,667         9,00           6,00\n90  Kap Verde                                                                 39,00           13,00\n91  Karolinen .................................. .                            57,90\n92  Katar                                                                     39,30\n93  Kenia                                                          1,391      39,00           13,00\n94  Kolumbien ................................. .                  1,391      37,20           12,40\n95  Kon1oren ................................... .                            39,60\n96  Kongo   ..................................... .                           37,20\n97  Korea (Demokratische Volksrepublik) ........ .                            49,50\n98  Korea (Republik) ........................... .                 1,391      39,00           13,00\n99  Kuba\na) von 00.00 bis 12.00 Uhr                                              46,50\nb) von 12.00 bis 24.00 Uhr                                              57,90\nZu a) und b)\nBei handvermittelten Gesprächen, die über\n12.00 oder 24.00 Uhr hinaus andauern, wird\ndie zu Beginn des Gesprächs maßgebende\nGebühr für die gesamte Gesprächszeit er-\nhoben.\n100  Kuwait ..................................... .                 2,0        27,00            9,00\n101  Laotische Demokratische Volksrepublik ....... .                           53,10\n102  Lesotho                                                        1,391      39,00           13,00\n103  Libanon                                                                   24,90            8,30\n104  Liberia ..................................... .                           39,60\n105  Libysch-Arabische Dschamahirija ............. .                6,4        10,80            3,60\n106  Liechtenstein\na) innerhalb der 3. Grenzzone (Nahzone) ... .              19,2           6,00           4,00\nb) übriger Verkehr ....................... .               12,0           6,00           4,00\n107  Luxemburg\na) innerhalb der 1. Grenzzone                              57,6           6,00           4,00\nb) innerhalb der 2. Grenzzone                              32,0           6,00           4,00\nc) übriger Verkehr ....................... .               12,0           6,00           4,00\n108  Macau ..................................... .                             53,10","Nr. G9     Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1978                                 1979\nGespräche                 Gespräche\nim           im handvermittelten\nSelbstwähl-               Ferndienst\nferndienst\nGesprächs-       Zuschlag-\nNr.                                                        Sprechdauer    gebühr für ein   gebühr zur\nVerkehrsbeziehung                       für eine     gewöhnliches      Gesprächs-\nGesprächs-    Privatgespräch    gebühr für\ngebühren-         bis zu       P-Gespräche\neinheit von      3 Minuten        und für\n0,23 DM          Dauer       ankommende\n(Zeiteinheit) (Mindestgebühr)   R-Gespräche\nSekunden            DM              DM\n3              4               5\n109   Madagaskar ................................ .               -            37,20             -\n110   Malawi .................................... .               -            37,20           12,40\n111   Malaysia ................................... .              -            39,00           13,00\n112   Malediven   ................................. .             -            49,50             -\n113   Mali ....................................... .              -            37,20             -\n114   Malta ...................................... .             10,667         9,00            6,00\n115   Marianen                                                    -            57,90            -\n116   Marokko                                                      6,4         12,00            8,00\n117   Marshallinseln                                             -             57,90            -\n118   Martinique ................................. .             -             39,00           13,00\n119   Mauretanien    ............................... .           -             33,00           11,00\n120   Mauritius .............................. , ... .           -             48,00            -\n120 a Mayotle                                                    -             39,60            -\n121   Mexiko                                                       1,391       39,00           13,00\n122   Midway                                                     -               -              -\n123   Monaco                                                     12,0           6,00            4,00\n124   Mongolei                                                    -              -              -\n125   Montserrat ................................. .              -            53,10            -\n126   Mosambik .................................. .               -            39,00           13,00\n127   Namibia   ....................... ,............ .             1,391      39,00           13,00\n128   Nauru                                                       -            49,50             -\n129   Nepal                                                       -            37,20            -\n130   Neue Hebriden                                               -            49,50             -\n131   Neukaledonien                                               -            39,60             -\n132   Neuseeland                                                    1,391      39,00           13,00\n133   Nicaragua                                                   -            57,90             -\n134   Niederlande\na) innerhalb der 1. Grenzzone ............. .            57,6           6,00            4,00\nb) innerhalb der 2. Grenzzone ............. .            32,0           6,00            4,00\nc) übriger Verkehr ....................... .             12,0           6,00            4,00\n135   Niederländische Antillen .................... .             -            37,20           12,40\n136   Niger ...................................... .              -            37,20             -\n137   Nigeria .................................... .                1,391      37,20           12,40\n138   Niue ................................. • • • • • • •        -              -               -","1980                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nGespräche                 Gespräche\nim          im handvermittelten\nSelbstwähl-                Ferndienst\nferndienst\nGesprächs-        ZusrhlcHJ·\nSprechdauer    gebühr für ein    gebühr zur\nNr.                  Verkehrsbeziehung                         für eine    gewöhnliches      Gesprächs-\nGesprächs-    Privatgespräch    gebühr für\ngebühren-        bis zu       P-Gespräche\neinheit von     3 Minuten         und für\n0,23 DM         Dauer        ankommende\n(Zeiteinheit) (Mindestgebühr)   R-Gespräche\nSekunden            DM              DM\n139   Nordirland (Vereinigtes Königreich) .......... .              10,667         9,00            6,00\n140   Norwegen                                                      10,667         9,00            6,00\n141   Obervolta                                                                  39,60\n142   Oman ...................................... .                              37,20           12,40\n143   Osterreich\na) innerhalb der 1. Grenzzone ............. .               90,0           6,00            4,00\nb) innerhalb der 2. Grenzzone\nmontags bis freitags von 06.00 bis 18.00 Uhr\nund samstags von 06.00 bis 14.00 Uhr ... .              32,0           6,00            4,00\nin der übrigen Zeit ..................... .             40,0           6,00            4,00\nc) übriger Verkehr ....................... .                12,0           6,00            4,00\nZu a) bis c)\nFür Gespräche mit Sprechstellen in den\nösterreichischen Zollausschlußgebieten, die\nüber die Kennzahl O 83 29 (Kleinwalsertal)\noder O 83 65 (Jungholz, Tirol) vom Benutzer\nselbst gewählt werden, werden die im Be-\nreich der Deutschen Bundespost allgemein\ngeltenden Gesprächsgebühren erhoben. Hier-\nbei gilt das Zollausschlußgebiet Kleinwalser-\ntal als besonderer Ortsnetzbereich des Kno-\ntenvermittlungsstellenbereichs Sonthofen und\ndas Zollausschlußgebiet Jungholz, Tirol, als\nzugehörig zum Ortsnetzbereich Wertach.\n144   Pakistan                                                                   37,80\n145  Panama                                                                     57,90\n146  Papua-Neuguinea ........................... .                              49,50\n147   Paraguay                                                        1,391      39,00           13,00\n148   Peru ....................................... .                  1,391      37,20           12,40\n149   Philippinen ................................. .                 1,391      37,20           12,40\n150   Pitcairn .................................... .\n151   Polen                                                         10,667         9,00            6,00\nBei P-Gesprächen, bei denen die bestimmte\nPerson über eine größere Entfernung zu\neiner öffentlichen Sprechstelle herbeigerufen\nwerden muß, wird für die Entsendung eines\nBoten eine zusätzliche Gebühr von 2,20 DM\nunabhängig davon erhoben, ob das Gespräch\nzustandekommt oder nicht.\n152   Portugal\na) ohne Azoren und Madeira .............. .                 10,667         9,00            6,00\nb) Azoren und Madeira ................... .                              16,80           11,20\n153  Puerto Rico                                                     1,391      36,60           12,20","Nr. 69 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1978                                 1981\nGespräche                 Gespräche\nim           im handvermittelten\nSelbstwähl-                Ferndienst\nferndienst\nGesprächs-      Zuschlag-\nSprechdauer     gebühr für ein   gebühr zur\nNr.                    Verkehrsbeziehung                       für eine      gewöhnliches    Gesprächs-\nGesprächs•     Privatgespräch    gebühr für\ngebühren•         bis zu       P-Gespräche\neinheit von      3 Minuten        und für\n0,23 DM          Dauer       ankommende\n(Zeiteinheit)  (Mindestgebühr)  R-Gespräche\nSekunden             DM              DM\n3               4               5\n154  Reunion                                                        -            39,00           13,00\n155  Rhodesien                                                      -            39,00           13,00\n156  Rodriguez                                                      -              -               -\n157  Ruanda       .................................... .            -            27,90             -\n158  Run1änien .................. , , , ............. ,             -             8,10            5,40\n159  Sambia                                                         -            39,30             -\n160  Samoa                                                          -            49,50             -\n161  San Marino ................................ ,                 10,667          9,00           6,00\n162  Sao Tome und Principe ...................... .                 -            39,00           13,00\n163  Saudi-Arabien .............................. .                  2,0         27,00            9,00\n164  Schweden                                                      10,667         9,00            6,00\n165  Schweiz\na) innerhalb der 1. Grenzzone                              57,6            6,00           4,00\nb) innerhalb der 2. Grenzzone                              32,0            6,00           4,00\nc) innerhalb der 3. Grenzzone (Nahzone) ....               19,2            6,00           4,00\nd) übriger Verkehr .......................•                12,0            6,00           4,00\n166  Senegal .................................. , . ,                 1,391      37,20             -\n167  Seschellen .................................. ,                -            48,00             -\n168  Sierra Leone ................................ .                -            39,30             -\n169  Singapur ................................... .                   1,391      39,00           13,00\n170  Somalia                                                        -            53,40             -\n171  Spanien                                                       10,667          9,00           6,00\n172  Sri Lanka .................................. .                 -            39,30             -\n173  St. Chrisloph-Nevis-Anguilla ................. .               -            53,10             -\n174  St. I--Ielena ................................... ,            -            39,30             -\n175  St. Lucia     ................................... .            -            53,10             -\n176  St. Pierre und Miquelon ...................... .               -            39,00           13,00\n177  St. Vincent ................................. .                -            53,10             -\n178  Südafrika .................................. .                   1,391      39,00           13,00\n179  Sudan                                                            1,391      37,20           12,40\n180  Surinam .................................... .                 -            37,20           12,40\n181  Swasiland .................................. .                   1,391      39,00           13,00\n182  Syrien ..................................... .                 -            27,00            9,00\n183  Tansania ................................... .                 -            37,20           12,40","1982                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nGespräche                 Gespräche\nim           im handvermittelten\nSelbstwähl-                Ferndienst\nferndienst\nGesprächs-       Zuschlag-\nSprechdauer     gebühr für ein   gebühr zur\nNr.                 Verkehrsbeziehung                         für eine     gewöhnliches     Gesprächs-\nGesprächs-     Privatgespräch   gebühr für\ngebühren-         bis zu      P-Gespräche\neinheit von      3 Minuten        und für\n0,23 DM          Dauer       ankommende\n(Zeiteinheit)  (Mindestgebühr)  R-Gespräche\nSekunden             DM             DM\n3               4              5\n184  Thailand ................................... .                -            37,20          12,40\n185  Timor ...................................... .                -              -              -\n186  Togo ....................................... .                -            37,20            -\n187  Tokelau-Inseln .............................. .               -              -              -\n188  Tonga                                                         -            53,10            -\n189  Trinidad und Tobago ........................ .                -            53,10           ,-\n190  Tristan da Cunha ........................... .                -              -              -\n191  Tschad                                                        -            39,60            -\n192  Tschechoslowakei ........................... .               12,0            6,00           4,00\nDie Vorschrift zu Nr. 151 wird angewendet\n193  Tunesien ................................... .                 6,4         12,00            8,00\n194  Türkei ..................................... .               10,667          9,00           6,00\n195  Turks- und Caicosinseln ..................... .               -            53,10            -\n196  Tuvalu                                                        -            53,10            -\n197  UdSSR\na) in die 1. Fernzone                                       -              9,90           6,60\nb) in die 2. Fernzone                                       -            14,10            9,40\n198  Uganda                                                        -            37,20          12,40\n199  Ungarn                                                       10,667         9,00            6,00\n200  Uruguay ................................... .                 -            49,50          16,50\n201  Vatikanstadt   ............................... .             10,667          9,00           6,00\n202  Venezuela                                                       1,391      39,00          13,00\n203  Vereinigte Arabische Emirate                                   2,0         27,00            9,00\n204  Vereinigte Staaten\na) Alaska ................................ .                -            40,50          13,50\nb) Hawaii-Inseln .......................... .                 1,882      30,00          10,00\nc) übrige Bundesstaaten\nvon 00.00 bis 12.00 Uhr                                  2,28        30,00          10,00\nvon 12.00 bis 24.00 Uhr                                   1,882      30,00          10,00\n205  Vietnam (Sozialistische Republik) ............ .              -            63,30             -\n206  Wake ...................................... .                 -              -               -\n207  Wallis und Futuna .......................... .                -              -               -\n208  Westsahara    ................................ .              -              -               -\n209  Zaire  ...................................... .               -            27,60             -\n210  Zentralafrikanisches Kaiserreich .............. .             -            37,20             -\n211  Zypern ..................................... .               10,667          9,30           6,20","Nr. G9     Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1978                                   1983\nGespräche                  Gespräche\nim           im handvermittelten\nSelbstwähl-                Ferndienst\nferndienst\nGesprächs-       Zuschlarr-\nSprechdauer    gebühr für ein    gebühr zur\nNr.               Verkehrsbeziehung                         für eine     gewöhnliches      Gesprächs-\nGesprächs-    Privatgespräch    gebühr für\ngebühren-         bis zu       P-Gespräche\neinheit von      3 Minuten         und für\n0,23 DM          Dauer        ankommende\n(Zeiteinheit)  (Mindestgebühr)   R-Gespräche\nSekunden            DM              DM\nZu Nr. 1 bis 211                             Man, Italien, Jugoslawien, den Kanalinseln,\nMonaco, Nordirland (Vereinigtes König-\n1. Für Notuespräche    und für gewöhnliche\nreich), Osterreich, Polen, San Marino,\nSlaatsgespräche werden Gesprächsgebühren\nSpanien, der Tschechoslowakei und der\nwie für gewöhnliche Privatgespräche er-\nVatikanstadt kann sie jedoch bereits mit\nhoben. Für Gespräche, die als Notgespräche\ndem Ende des Wählvorgangs beginnen. Sie\n,mgemeldet und 9eführt werden, ohne daß\nendet mit der Trennung der Gesprächsver-\ndie Vornusselzungen hierfür gegeben sind,\nbindung -         z. B. durch ordnungsgemäßes\nist die doppelte c;esprächsgebühr zu ent-\nAuflegen des Handapparats -                  bei der\nrichten.\nSprechstelle des Anrufers. Jede angefangene\n2. Für drinuende Privatgespräche und drin-   Zeiteinheit zählt als volle Zeiteinheit. Aus\n9cndc Stac.ltsgespräche wird die doppelte    technischen Gründen kann die Summe der\nCcsprächsgcbühr erhoben.                     berechneten Gebühreneinheiten jedoch um\neine Gesprächsgebühreneinheit größer sein,\n3.  Pür  ankommende R-Gespräche werden       als es der Summe der Zeiteinheiten ent-\nneben der Zuschlaggebühr Gesprächsgebüh-     spricht.\nren wie rür abuehende Gespräche erhoben.\nBei ankomm(:!nden R-Gesprächen mit einer     5. Bei Gesprächen im handvermitterten Fern-\nbestimmten Person wird die Zuschlagge-       dienst wird die Gebühr für mindestens drei\nbühr nur einmal erhoben.                     Minuten berechnet. Bei länger dauernden\nGesprächen wird für jede drei Minuten über-\n3 d. Bei einem K-Gcspräch werden für jede    schreitende angefangene weitere Minute ein\nausuetührle Cesprächsverbindung zwischen     Drittel der Gesprächsgebühr für drei Minuten\nder Einrichhmu für Konferenzgespräche der    erhoben.\nDeutschen Bundespost in Frankfurt am Main\nund jeder der beteiligten ausländischen      6. Bei einem P-Gespräch beginnt die gebüh-\nSprechstellen Gesprächsgebühren wie für ge-  renpflichtige Gesprächszeit, wenn der Anruf\nwöhnliclw Privatgespräche (Spalte 4) er-     von der in der Anmeldung bezeichneten Per-\nhoben. Daneben wird unabhängig von der       son oder an der bezeichneten Sprechstelle\nGesprächsdauer für jede beteiligte auslän-   entgegengenommen wird. Bei einem R-Ge-\ndische Sprechstelle ein Zuschlag in Höhe der spräch beginnt die gebührenpflichtige Ge-\nMindestgebühr für gewöhnliche Privatge-      sprächszeit, wenn die Bereitschaft zur Uber-\nspräche (Spalte 4) erhoben. Zuschläge für    nahme der Gebühren erklärt wird. Bei einem\nP-Gespräche (Spalte 5) werden nicht erho-    K-Gespräch beginnt die gebührenpflichtige\nben.                                         Gesprächszeit, wenn der Anruf bei allen be-\n3 b. Die Summe der nach Nr. 3 a und nach     teiligten Sprechstellen entgegengenommen\nAbschnitt 7.5 Nr. 1 und 2 der FGV (Anlage 3  wurde.\nzur FO) für ein K-Gespräch aufkommenden      7. Bei handvermittelten Gesprächsverbindun-\nGebühren schuldet der Teilnehmer, von        gen kann im Fall schlechter Verständigung\ndessen Anschluß aus da.s Gespräch angemel-   oder bei einer Unterbrechung die gebühren-\ndet wurde.                                   pflichtige Gesprächszeit angemessen, jedoch\n4. Bei einem Gespräch im Selbstwählfern-     höchstens auf drei Minuten herabgesetzt\ndienst beginnt die gebührenpflichtige Ge-    werden, wenn die begründete Beanstandung\nsprächszeit mit der Entgegennahme des An-    noch während des Gesprächs oder unmittel-\nrufs bei der ausländischen Sprechstelle, im  bar im Anschluß daran geltend gemacht\nVerkehr mit Andorra, Dänemark, den Fä-       wird.\nröern, Frankreich, Griechenland, Großbri-    8. Gespräche mit der zuständigen Auslands-\ntannien (Vereinigtes Königreich), der Insel  auskunftsstelle sind gebührenfrei."]}