{"id":"bgbl1-1978-68-2","kind":"bgbl1","year":1978,"number":68,"date":"1978-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/68#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-68-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_68.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz zur Durchführung der Zweiten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts","law_date":"1978-12-13T00:00:00Z","page":1959,"pdf_page":3,"num_pages":6,"content":["Nr. 68 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1978                          1959\nGesetz\nzur Durchführung der Zweiten Richtlinie\ndes Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung\ndes Gesellschaftsrechts\nVom 13. Dezember 1978\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-            4. § 27 wird wie folgt geändert:\nsen:\na) Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\nArtikel 1                                .,Soll die Gesellschaft    einen Vermögensge-\nÄnderung des Aktiengesetzes                         genstand übernehmen,       für den eine Vergü-\ntung gewährt wird, die     auf die Einlage eines\nDas Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I                   Aktionärs angerechnet       werden soll, so gilt\nS. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 57 des Ge-                 dies als Sacheinlage.\"\nsetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341),\nwird wie folgt geändert:                                        b) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:\n,, (2) Sacheinlagen oder Sachübernahmen\n1. § 23 wird wie folgt geändert:\nkönnen nur Vermögensgegenstände sein, de-\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                           ren wirtschaftlicher Wert feststellbar ist;\nVerpflichtungen zu Dienstleistungen können\n,, (2) In der Urkunde sind anzugeben                      nicht Sacheinlagen oder Sachübernahmen\n1. die Gründer;                                             sein.\"\n2. der Nennbetrag, der Ausgabebetrag und,               c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Ab-\nwenn mehrere Gattungen bestehen, die                  sätze 3 bis 5.\nGattung der Aktien, die jeder Gründer\nübernimmt;                                        d) In Absatz 3 (bisher Absatz 2) werden die\nWorte „Ohne diese Festsetzung\" ersetzt\n3. der eingezahlte Betrag des Grundkapi-\ndurch die Worte „Ohne eine Festsetzung\ntals.\"                                                nach Absatz 1\".\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n5. § 34 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\naa) Nummer 4 erhält folgende Fassung:\n,,In dem Bericht ist der Gegenstand jeder Sach-\n„4. die Nennbeträge der Aktien und die          einlage oder Sachübernahme zu beschreiben so-\nZahl der Aktien jeden Nennbetrags          wie anzugeben, welche Bewertungsmethoden bei\nsowie, wenn mehrere Gattungen be-          der Ermittlung des Wertes angewandt worden\nstehen, die Gattung der Aktien und         sind.\"\ndie Zahl der Aktien jeder Gattung;\".\nbb) Folgende Nummern 5 und 6 werden an-              6. § 36 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.\ngefügt:\n„5. ob die Aktien auf den Inhaber oder\n7. Nach§ 36 wird folgender§ 36 a eingefügt:\nauf den Namen ausgestellt werden;\n6. die Zahl der Mitglieder des Vor-                                   .,§ 36 a\nstands oder die Regeln, nach denen\nLeistung der Einlagen\ndiese Zahl festgelegt wird.\"\n(1) Bei Bareinlagen muß der eingeforderte\n2. § 24 erhält folgende Fassung:                               Betrag (§ 36 Abs. 2) mindestens ein Viertel des\nNennbetrags und bei Ausgabe der Aktien für\n,,§ 24\neinen höheren als den Nennbetrag auch den\nUmwandlung von Aktien                      Mehrbetrag umfassen.\nDie Satzung kann bestimmen, daß auf Verlan-                 (2) Sacheinlagen sind vollständig zu leisten.\ngen eines Aktionärs seine Inhaberaktie in eine             Besteht die Sacheinlage in der Verpflichtung,\nNamensaktie oder seine Namensaktie in eine                 einen Vermögensgegenstand auf die Gesell-\nInhaberaktie umzuwandeln ist.\"                             schaft zu übertragen, so muß diese Leistung in-\nnerhalb von fünf Jahren nach der Eintragung\n3. In § 26 Abs. 1 werden nach dem Wort „Aktio-                 der Gesellschaft in das Handelsregister zu be-\nnär\" die Worte „oder einem Dritten\" eingefügt.             wirken sein. Der Wert muß dem Nennbetrag und","1960                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nbei Ausgabe der Aktien für einen höheren als        13. § 62 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nden Nennbetrag auch dem Mehrbetrag ent-\nsprechen.\"                                               a) In Satz 2 werden die Worte „infolge grober\nFahrlässigkeit\" durch die Worte „infolge von\nFahrlässigkeit\" ersetzt.\n8. In § 37 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe\n,,§ 36 Abs. 2\" eingefügt „und des§ 36 a\",                b) Satz 3 wird aufgehoben.\n9. In § 52 Abs. 10 wird die Verweisung auf § 27\n14. § 71 erhält folgende Fassung:\nAbs. 2 durch eine Verweisung auf § 27 Abs. 3\nersetzt.                                                                        ,,§ 71\nErwerb eigener Aktien\n10. Zu Beginn des Dritten Teils wird nach der\nUberschrift „Rechtsverhältnisse der Gesellschaft            (1) Die Gesellschaft darf eigene Aktien nur\nund der Gesellschafter\" folgender § 53 a ein-            erwerben,\ngefügt:\n1. wenn der Erwerb notwendig ist, um einen\n,,§ 53 a\nschweren, unmittelbar bevorstehenden Scha-\nGleichbehandlung der Aktionäre                     den von der Gesellschaft abzuwenden,\nAktionäre sind unter gleichen Voraussetzun-          2. wenn die Aktien den Arbeitnehmern der Ge-\ngen gleich zu behandeln.\"                                    sellschaft oder eines mit ihr verbundenen Un-\nternehmens zum Erwerb angeboten werden\nsollen,\n11. § 56 erhält folgende Fassung:\n3. wenn der Erwerb geschieht, um Aktionäre\n,,§ 56                              nach § 305 Abs. 2 oder § 320 Abs. 5 abzu-\nfinden,\nKeine Zeichnung eigener Aktien; Aktien-\nübernahme für Rechnung der Gesellschaft oder             4. wenn     der Erwerb unentgeltlich geschieht\ndurch ein abhängiges oder in Mehrheitsbesitz                 oder ein Kreditinstitut mit dem Erwerb eine\nstehendes Unternehmen                          Einkaufskommission ausführt,\n(1) Die Gesellschaft darf keine eigenen Ak-          5. durch Gesamtrechtsnachfolge oder\ntien zeichnen.\n6. auf Grund eines Beschlusses der Hauptver-\n(2) Ein abhängiges Unternehmen darf keine                sammlung zur Einziehung nach den Vor-\nAktien der herrschenden Gesellschaft, ein in                 schriften über die Herabsetzung des Grund-\nMehrheitsbesitz stehendes Unternehmen keine                  kapitals.\nAktien der an ihm mit Mehrheit beteiligten Ge-\nsellschaft als Gründer oder Zeichner oder in                (2) Der Gesamtnennbetrag der zu den Zwek-\nAusübung eines bei einer bedingten Kapitaler-            ken nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erworbenen Ak-\nhöhung eingeräumten Umtausch- oder Bezugs-               tien darf zusammen mit dem Betrag anderer\nrechts übernehmen. Ein Verstoß gegen diese               Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft\nVorschrift macht die Ubernahme nicht unwirk-             bereits erworben hat und noch besitzt, zehn -Jom\nsam.                                                     Hundert des Grundkapitals nicht übersteigen.\nDieser Erwerb ist ferner nur zulässig, wenn die\n(3) Wer als Gründer oder Zeichner oder in            Gesellschaft die nach § 150 a vorgeschriebene\nAusübung eines bei einer bedingten Kapitaler-            Rücklage für eigene Aktien bilden kann, ohne\nhöhung eingeräumten Umtausch- oder Bezugs-               das Grundkapital oder eine nach Gesetz oder\nrechts eine Aktie für Rechnung der Gesellschaft          Satzung zu bildende Rücklage zu mindern, die\noder eines abhängigen oder in Mehrheitsbesitz            nicht zu Zahlungen an die Aktionäre verwandt\nstehenden Unternehmens übernommen hat, kann              werden darf. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1,\nsich nicht darauf berufen, daß er die Aktie nicht        2 und 4 ist der Erwerb nur zulässig, wenn auf\nfür eigene Rechnung übernommen hat. Er haftet            die Aktien der Nennbetrag oder der höhere Aus-\nohne Rücksicht auf Vereinbarungen mit der                gabebetrag voll geleistet ist.\nGesellschaft oder dem abhängigen oder in Mehr-\nheitsbesitz stehenden Unternehmen auf die volle             (3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 hat der\nEinlage. Bevor er die Aktie für eigene Rechnung          Vorstand die nächste Hauptversammlung über\nübernommen hat, stehen ihm keine Rechte aus              die Gründe und den Zweck des Erwerbs, über\nder Aktie zu.                                            die Zahl und den Nennbetrag der· erworbenen\nAktien, über deren Anteil am Grundkapital so-\n(4) Werden bei einer Kapitalerhöhung Ak-\nwie über den Gegenwert der Aktien zu unter-\ntien unter Verletzung der Absätze 1 oder 2 ge-\nrichten. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 sind die\nzeichnet, so haftet auch jedes Vorstandsmitglied\nAktien innerhalb eines Jahres nach ihrem Er-\nder Gesellschaft auf die volle Einlage. Dies gilt\nwerb an die Arbeitnehmer auszugeben.\nnicht, wenn das Vorstandsmitglied beweist, daß\nes kein Verschulden trifft.\"                                (4) Ein Verstoß gegen die Absätze 1 oder 2\nmacht den Erwerb eigener Aktien nicht unwirk-\n12. § 57 Abs. 3 wird aufgehoben.                             sam. Ein schuldrechtliches Geschäft über den","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1978                       1961\nErwerb eigener Aktien ist jedoch nichtig, soweit                                     § 71 d\nder fawerb gegen die Absätze 1 oder 2 ver-\nErwerb eigener Aktien durch Dritte\nstößt. II\nEin im eigenen Namen, jedoch für Rechnung\nder Gesellschaft handelnder Dritter darf Aktien\n15. Nach § 71 werden folgende §§ 71 a bis 71 e ein-\nder Gesellschaft nur erwerben oder besitzen, so-\ngefügt:\nweit dies der Gese11schaft nach § 71 Abs. 1 Nr. 1\n,,§ 71 a                         bis 5 und Abs. 2 gestattet wäre. Gleiches gilt\nfür den Erwerb oder den Besitz von Aktien der\nUmgehungsgeschäfte\nGesellschaft durch ein abhängiges oder ein im\n(1) Ein Rechtsgeschäft, das die Gewährung              Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehendes Un-\neines Vorschusses oder eines Darlehens oder die           ternehmen sowie für den Erwerb oder den Besitz\nLeistung einer Sicherheit durch die Gesellschaft          durch einen Dritten, der im eigenen Namen, je-\nan einen anderP.n zum Zweck des Erwerbs von               doch für Rechnung eines abhängigen oder eines\nAktien dieser Gesellschaft zum Gegenstand hat,            im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden\nist nichtig. Dies gilt nicht für Rechtsgeschäfte im       Unternehmens handelt. Bei der Berechnung des\nRahmen der laufenden Ceschäfte von Kredit-                Gesamtnennbetrags nach § 71 Abs. 2 Satz 1 und\ninstituten sowie für die Gewährung eines Vor-             § 71 c Abs. 2 gelten diese Aktien als Aktien der\nschusses oder eines Darlehens oder für die                Gesellschaft. Im übrigen gelten § 71 Abs. 3 und\nLeistung einer Sicherheit zum Zweck des Er-               4, §§ 71 a bis 71 c sinngemäß. Der Dritte oder\nwerbs von Aktien durch Arbeitnehmer der Ge-               das Unternehmen hat der Gesellschaft auf ihr\nsellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unter-          Verlangen das Eigentum an den Aktien zu ver-\nnehmens; auch in diesen Fällen ist das Rechts-            schaffen. Die Gesellschaft hat den Gegenwert\ngeschMt jedoch nichtig, \\venn bei einem Erwerb            der Aktien zu erstatten.\nder Aktien dmch die Gesellschaft diese die nach\n§ 71 e\n§ 150 a vorgeschriebene Rücklage für eigene\nAktien nicht bilden könnte, ohne das Grundka-                         Inpfandnahme eigener Aktien\npital oder eine nach Gesetz oder Satzung zu\n(1) Dem Erwerb eigener Aktien nach § 71\nbildende Rücklage zu mindern, die nicht zu Zah-\nAbs. 1 und 2, § 71 d steht es gleich, wenn eigene\nlungen an die Aktionüre verwandt werden darf.\nAktien als Pfand genommen werden. Jedoch\n(2) Nichtig ist ferner ein Rechtsgeschäft zwi-         darf ein Kreditinstitut im Rahmen der laufenden\nschen der Gesellschaft und einem anderen, nach            Geschäfte eigene Aktien bis zu dem in § 71\ndem dieser berechtigt oder verpflichtet sein soll,        Abs. 2 Satz 1 bestimmten Gesamtnennbetrag als\nAktien der Gesellschaft für Rechnung der Ge-              Pfand nehmen. § 71 a gilt sinngemäß.\nsellschaft oder eines abhängigen oder eines in\n(2) Ein Verstoß gegen Absatz 1 macht die\nihrem Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmens\nInpfandnahme eigener Aktien unwirksam, wenn\nzu erwerben, soweit der Erwerb durch die Ge-\nauf sie der Nennbetrag oder der höhere Aus-\nsellschaft gegen § 71 Abs. 1 oder 2 verstoßen\ngabebetrag noch nicht voll geleistet ist. Ein\nwürde.\nschuldrechtliches Geschäft über die Inpfandnah-\n§ 71 b                          me eigener Aktien ist nichtig, soweit der Erwerb\n11\nRechte aus eigenen Aktien                 gegen Absatz 1 verstößt.\nAus eigenen Aktien stehen der Gesellschaft         16. Nach§ 150 wird folgender§ 150 a eingefügt:\nkeine Rechte zu.\n11 § 150 a\n§ 71 C\nRücklage für eigene Aktien\nVeräußerung und Einziehung eigener Aktien\n(1) In eine Rücklage für eigene Aktien ist ein\n(1) I--:Tat die Gesellschaft eigene Aktien unter       Betrag einzustellen, der dem nach § 155 auf der\nVerstoß gegen § 71 Abs. 1 oder 2 erworben, so             Aktivseite der Bilanz für die eigenen Aktien\nmüssen sie innerhalb eines Jahres nach ihrem              anzusetzenden Betrag entspricht. Die Rücklage\nErwerb veräußert werden.                                  darf nur aufgelöst werden, soweit die eigenen\nAktien ausgegeben, veräußert oder eingezogen\n(2) Ubersteigt der Gesamtnennbetrag der Ak-            werden oder soweit nach § 155 auf der Aktiv-\ntien, welche die Gesellschaft nach § 71 Abs. 1 in         seite ein niedrigerer Betrag angesetzt wird.\nzulässiger Weise erworben hat und noch be-\nsitzt, zehn vom Hundert des Grundkapitals, so                (2) Die Rücklage nach Absatz 1 ist auch für\nmuß der Teil der Aktien, der diesen Satz über-            Aktien eines herrschenden oder eines mit Mehr-\nsteigt, innerhalb von drei Jahren nach dem Er-            heit beteiligten Unternehmens zu bilden.\"\nwerb der Aktien veräußert werden.\n17. § 151 wird wie folgt geändert:\n(3) Sind eigene Aktien innerhalb der in den\nAbsätzen 1 und 2 vorgesehenen Fristen nicht               a) In Absatz 1 Passivseite wird unter II. folgen-\nveräußert worden, so sind sie nach § 237 einzu-                de Nummer 2 eingefügt:\nziehen.                                                        ,,2. Rücklage für eigene Aktien; 11\n•","1962                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.               22. § 186 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n18. § 157 Abs. l wird wie folgt geändert:\n„Für die Ausübung des Bezugsrechts ist eine\na) Nummer 30 wird wie folgt geändert:                             Frist von mindestens zwei Wochen zu be-\naa) Folgender Buchstabe b wird eingefügt:                    stimmen.\"\n,, b) aus der Rücklage für eigene Ak-         b) Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:\ntien ... \".\n„Der Vorstand hat der Hauptversammlung\nbb) Der bisherige Buchstabe b wird Buch-                     einen schriftlichen Bericht über den Grund\nstabe c.                                            für den teilweisen oder vollständigen Aus-\nb) Nummer 31 wird wie folgt geändert:                             schluß des Bezugsrechts vorzulegen; in dem\nBericht ist der vorgeschlagene Ausgabebe-\naa) Folgender Buchstabe b wird eingefügt:                    trag zu begründen.\"\n,, b) in die Rücklage für eigene Ak-\ntien ... \".                         23. § 188 wird wie folgt geändert:\nbb) Der bisherige Buchstabe b wird Buch-              a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe\nstabe c.                                             11 § 36 Abs. 2\" ein Komma sowie die Angabe\n,, § 36 a\" eingefügt.\n19. § 160 Abs. 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\nb) Absatz 4 wird aufgehoben.\n,,2. Bestand an eigenen Aktien der Gesellschaft,           c) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Ab-\ndie sie, ein abhängiges oder im Mehrheits-                  sätze 4 und 5.\nbesitz der Gesellschaft stehendes Unterneh-\nmen oder ein anderer für Rechnung der Ge-        24. § 190 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nsellschaft oder eines abhängigen oder eines\nim Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehen-          ,,In die Bekanntmachung der Eintragung (§ 188)\nden Unternehmens erworben oder als Pfand             sind außer deren Inhalt der Ausgabebetrag der\ngenommen hat; dabei sind die Zahl und der            Aktien, die bei einer Kapitalerhöhung mit Sach-\nNennbetrag dieser Aktien sowie deren An-             einlagen vorgesehenen Festsetzungen und ein\nteil am Grundkapital, für erworbene Aktien           Hinweis auf den Bericht über die Prüfung von\nferner der Zeitpunkt des Erwerbs und die             Sacheinlagen (§ 183 Abs. 3) aufzunehmen.\"\nGründe für den Erwerb anzugeben. Sind sol-\nche Aktien im Geschäftsjahr erworben oder        25. § 194 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nveräußert worden, so ist auch über den Er-\nwerb oder die Veräußerung unter Angabe                 11 (4) Bei der Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen\nder Zahl und des Nennbetrags dieser Ak-              hat eine Prüfung durch einen oder mehrere\ntien, des Anteils am Grundkapital und des            Prüfer stattzufinden. § 33 Abs. 3 bis 5, § 34\nErwerbs- oder Veräußerungspreises sowie              Abs. 2 und 3, § 35 gelten sinngemäß. Das Ge-\nüber die Verwendung des Erlöses zu berich-           richt kann die Eintragung ablehnen, wenn der\nten.\"                                                Wert der Sacheinlage nicht unwesentlich hinter\ndem Nennbetrag der dafür zu gewährenden Ak-\ntien zurückbleibt.\"\n20. § 183 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem dritten            26. § 195 wird wie folgt geändert:\nWort die Angabe eingefügt                             a) Absatz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\n,,(§ 27 Abs. 1 und 2)\".\n11 1. bei einer bedingten Kapitalerhöhung mit\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                                    Sacheinlagen die Verträge, die den Fest-\nsetzungen nach § 194 zugrunde liegen\n,, (3) Bei der Kapitalerhöhung mit Sachein-\noder zu ihrer Ausführung geschlossen\nlagen hat eine Prüfung durch einen oder\nworden sind, und der Bericht über die\nmehrere Prüfer stattzufinden. § 33 Abs. 3\nPrüfung von Sacheinlagen (§ 194 Abs. 4);\".\nbis 5, § 34 Abs. 2 und 3, § 35 gelten sinnge-\nmäß. Das Gericht kann die Eintragung ab-              b) Absatz 3 wird aufgehoben.\nlehnen, wenn der Wert der Sacheinlage nicht           c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.\nunwesentlich hinter dem Nennbetrag der da-\nfür zu gewährenden Aktien zurückbleibt.\"          27. § 196 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n21. § 184 wird wie folgt geändert:                             „In die Bekanntmachung der Eintragung des\nBeschlusses über die bedingte Kapitalerhöhung\na) Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:                sind außer deren Inhalt die Feststellungen nach\n,,Der Bericht über die Prüfung von Sachein-           § 193 Abs. 2, die nach § 194 bei der Einbringung\nlagen (§ 183 Abs. 3) ist der Anmeldung beizu-         von Sacheinlagen vorgesehenen Festsetzungen\nfügen.\"                                               und ein Hinweis auf den Bericht über die Prü-\nfung von Sacheinlagen (§ 194 Abs. 4) aufzuneh-\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.                               men.\"","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1978                          1963\n28. § 205 wird wie folgt geändert:                                        erwirbt oder, in Verbindung        mit\n§ 71 e Abs. 1, als Pfand nimmt,\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-\ngefügt:                                                       b) zu veräußernde eigene Aktien (§ 71 c\nAbs. 1 und 2) nicht anbietet oder\n,, (3) Bei Ausgabe der Aktien gegen Sach-\neinlagen hat eine Prüfung durch einen oder                    c) die zur Vorbereitung der Beschluß-\nmehrere Prüfer stattzufinden. § 33 Abs. 3                         fassung über die Einziehung eigener\nbis 5, § 34 Abs. 2 und 3, § 35 gelten sinn-                       Aktien (§ 71 c Abs. 3) erforderlichen\ngemäß. Das Gericht kann die Eintragung ab-                        Maßnahmen nicht trifft\nlehnen, wenn der Wert der Sacheinlage nicht                   oder\".\nunwesentlich hinter dem Nennbetrag der da-\nfür zu gewährenden Aktien zurückbleibt.\"             b) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.\nb) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Ab-\nsätze 4 und 5.                                  35. In § 407 Abs. 1 werden hinter der Angabe\n,,§ 52 Abs. 2 Satz 2 und 3\" ein Komma sowie\ndie Angabe ,,§ 71 c\" eingefügt.\n29. In § 206 Satz 2 wird die Verweisung auf § 27\nAbs. 2 und 4 durch eine Verweisung auf § 27\nAbs. 3 und 5 ersetzt.\nArtikel 2\n30. § 221 wird wie folgt geändert:                                  Änderung des Einführungsgesetzes\nzum Aktiengesetz\na) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:\nDas Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom\n_,, (2) Eine Ermächtigung des Vorstandes zur\n6. September 1965 (BGB!. I S. 1185), zuletzt geändert\nAusgabe von Wandelschuldverschreibungen         durch § 3 des Gesetzes vom 3. Mai 1974 (BGBl. I\nkann höchstens für fünf Jahre erteilt wer-      S. 1037), wird wie folgt geändert:\nden. Der Vorstand und der Vorsitzende des\nAufsichtsrats haben den Beschluß über die       a) § 2 erhält folgende Fassung:\nAusgabe der Wandelschuldverschreibungen\nsowie eine Erklärung über deren Ausgabe                                        ,,§ 2\nbeim Handelsregister zu hinterlegen. Ein                    Mindestnennbetrag des Grundkapitals\nHinweis auf den Beschluß und die Erklärung\nist in den Gesellschaftsblättern bekanntzu-             (1) Aktiengesellschaften, deren Grundkapital\nmachen.\"                                            infolge der Neufestsetzung nach dem für sie gel-\ntenden D-Markbilanzgesetz weniger als einhun-\nb) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Ab-            derttausend Deutsche Mark beträgt, sind mit Ab-\nsätze 3 und 4.                                      lauf des 16. Dezember 1981 aufgelöst, wenn der\nVorstand nicht bis zu diesem Tage einen Be-\n31. § 237 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                   schluß über die Erhöhung des Grundkapitals auf\n- mindestens einhunderttausend Deutsche Mark\na) Folgender Satz 2 wird eingefügt:                     oder einen Beschluß über die Umwandlung der\n„In der Satzung oder in dem Beschluß der            Gesellschaft nach den Vorschriften des Aktien-\nHauptversammlung sind die Voraussetzun-             gesetzes oder des Umwandlungsgesetzes zur Ein-\ngen für eine Zwangseinziehung und die Ein-          tragung in das Handelsregister angemeldet hat.\nzelheiten ihrer Durchführung festzulegen.\"          Ist der Beschluß über die Erhöhung des Grund-\nkapitals oder über die Umwandlung angefochten,\nb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.                    so tritt an die Stelle dieses Tages der drei Mo-\nnate nach dem Tage der Rechtskraft der Entschei-\n32. § 281 Abs. 3 wird aufgehoben.                           dung liegende Tag.\n(2) Ist eine Aktiengesellschaft nach Absatz 1\n33. In § 343 Abs. 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende           aufgeiöst, so kann die Hauptversammlung nach\ndurch einen Strichpunkt ersetzt und folgender           § 274 des Aktiengesetzes die Fortsetzung der\nHalbsatz angefügt:                                      Gesellschaft beschließen. Der Fortsetzungsbe-\n„ eine Prüfung nach § 183 Abs. 3 findet nur             schluß darf im Falle des Absatzes 1 nur zusam-\nmen mit einem Beschluß über die Erhöhung des\nstatt, wenn das Gericht Zweifel hat, ob der\nGrundkapitals auf mindestens einhunderttausend\nWert der Sacheinlage den Nennbetrag der da-\nfür zu gewährenden Aktien erreicht.\"                    Deutsche Mark eingetragen werden.\"\nb) Nach § 26 werden folgende Vorschriften einge-\n34. § 405 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                   fügt:\n,,§ 26 a\na) Am Ende der Nummer 3 wird das Wort\n,,oder\" durch ein Komma ersetzt und fol-                        Ergänzung fortgeführter Firmen\ngende Nummer 4 eingefügt:                                Führt eine Aktiengesellschaft gemäß § 22\n„4. a) entgegen § 71 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 oder        Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Handels-\nAbs. 2 eigene Aktien der Gesellschaft     gesetzbuch ihre Firma fort, ohne daß diese die","1964                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nBezeichnung „Aktiengesellschaft\" enthält, so              §  150 a des Aktiengesetzes vorgeschriebene\nmuß die Cesellschafl bis zum 16. Juni 1980 diese          Rücklage für eigene Aktien braucht nicht vor\nBezeichnung in ihre Firma aufnehmen. Findet bis           dem 16. Juni 1980 gebildet zu werden.\"\nzu diesem Tage eine Hauptversammlung nicht\nstatt und soll die Firma nur um die Bezeichnung\n„Aktiengesellschaft\" ergänzt werden, so ist der                              Artikel 3\nAufsichtsrat zu dieser Änderung befugt.                Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit\n§ 26 b\nÄnderung der Satzung                     In § 144 a des Gesetzes über die Angelegenheiten\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundes-\nEine Änderung der Satzung, die nach § 23 des      gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, ver-\nAktiengesetzes wegen der vom 1. Juli 1979 an         öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\ngeltenden Fassung erforderlich wird, ist bis zum     durch Artikel 7 Nr. 9 des Gesetzes vom 3. Dezember\n16. Juni 1980 zur Eintragung in das Handels-         1976 (BGBl. I S. 3281), wird in Absatz 1 Satz 1 die\nregister anzumelden.                                 Angabe ,, § 23 Abs. 3 Nr. 1 oder 4\" ersetzt durch die\nAngabe,,§ 23 Abs. 3 Nr. 1, 4, 5 oder 6\".\n§ 26 C\nUbergangsfristen\nArtikel 4\nDie Vorschriften des Aktiengesetzes über\nBerlin-Klausel\nSacheinlagen und Sachübernahmen sowie über\nderen Prüfung in der vom 1. Juli 1979 an gel-           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ntenden Fassung gelten nur für Gründungen und         des Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Ber-\nKapitalerhöhungen, die nach dem 16. Juni 1980        lin.\nzur Eintragung in das Handelsregister angemel-\ndet werden. Die Fristen, die in § 71 Abs. 3 Satz 2                           Artikel 5\nund § 71 c des Aktiengesetzes in der vom 1. Juli                          Inkrafttreten\n1979 an geltenden Fassung vorgesehen sind, be-\nginnen nicht vor dem 16. Juni 1980. Die nach            Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1979 in Kraft.\nDie verfassungsmäfügen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 13, Dezember 1978\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vo g e 1"]}