{"id":"bgbl1-1978-68-1","kind":"bgbl1","year":1978,"number":68,"date":"1978-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/68#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-68-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_68.pdf#page=1","order":1,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films","law_date":"1978-12-11T00:00:00Z","page":1957,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1957\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                    Z 5702 AX\n1978                      Ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1978                                                                                                               Nr.68\nTag                                                                            Inhalt                                                                                       Seite\nlt. 12. 78   Dril.l.es Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Maßnahmen zur Förderung des deutschen\nPilms . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1957\n707-5\n13. 12. 78   Gesetz zur Durchführung der Zweiten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemein-\nschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         1959\n4121-1, 4121-2, :115-1\n8. 12. 78   Verordnung über die Höhe der Beiträge der Binnenschiffahrt im Haushaltsjahr 1979 . . . .                                                                           1965\n!J:i00-4-G-3\n12. 12. 78  Drille Verordnung zur .i\\nderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arznei-\n1ni tJel .................. ;...........................................................                                                                            1966\n2121-50-1-IG\n5. 12. 78   EntsdH!idun~f des Bundesverfassungsgerichts (zu § 78 b Abs. 2 Nr. 1 des Strafgesetz-\nbuches) ................................................ , , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                    1967\n1104-5, 450-2\n5. 12. 78  EnlsdieidunH lks Bundesverfassungsgerichts (zu § 554 b Abs. 1 der Zivilprozeßordnung)                                                                               1967\n1104-5, :110-4\nHinweis auf andere Verkündungshlätter\nBundes9esctzblatt Teil II Nr. 55 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          1968\nVerkünclun9en im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               1968\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             1969\nBitte beachten Sie den Hinweis für Abonnenten auf Seite 1972 dieser Ausgabe.\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes über Maßnahmen zur Förderung\ndes deutschen Films\nVom 11. Dezember 1978\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                              2. § 22 Abs. 2 wird folgender Satz 6 angefügt:\nsen:\n„Nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 und 2 _können\ndie in Satz 2 bestimmten Beträge anteilig für ein-\nArtikel 1\nzelne Monate im Haushalt festgelegt werden.\"\nDas Filmförderungsgesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 6. Mai 1974 (BGBl. I S. 1047),                                                 3. § 25 erhält folgende Fassung:\ngeändert durch Artikel 287 Nr. 46 des Gesetzes vom\n2. März 1974 (BC~Bl. I S. 469), wird wie folgt ge-                                                                                                  ,,§ 25\nändert:                                                                                                                 Einstellung der Förderungshilfen\n(1) Förderungshilfen nach den §§ 8, 9 und 13\n1. § 18 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nwerden nur gewährt, wenn der Referenzfilm bis\n,,(2) Die Filmi.1bgabe wird bis zum 30. Juni                                                   zum 30. Juni 1978 im Geltungsbereich dieses Ge-\n1979 erhoben.\"                                                                                    setzes erstaufgeführt oder im Falle des § 13 von","1958                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nder Freiw.i.lligen Selbstkontrolle freigegeben wor-       blik Deutschland über. Der Zeitpunkt wird vom\nden ist und von der Filmbewertungsstelle Wies-            Bundesminister für Wirtschaft im Bundesanzeiger\nbaden ein Prüdikat erhalten hat. Förderungshilfen         bekanntgegeben. Das Bundesamt für gewerbliche\nnach den §§ 14 bis 17 werden letztmalig für das           Wirtschaft nimmt die verbleibenden Aufgaben\nzweite Vierteljahr 1979 fJewührt.                         der Anstalt wahr.\"\n(2) Antrüge auf die Gewährung von Förde-\nrungshilfen nach den §§ 8, 9 und 13 können nur         4. § 28 erhält folgenden Absatz 3:\nbis zum 30. September 1980 gestellt werden, Für            ,, (3) Für Referenzfilme mit Erstaufführung im\nprogrammfüllende Dokumentar-, Kinder- und                 ersten Halbjahr 1978 endet die Ausschlußfrist\nJugendfilme verlängert sich diese Frist bis zum           des § 7 Abs. 10 Satz 1 am 31. Dezember 1978.\"\n30, September 1983. Anträge auf die Gewährung\nvon Förderungshilfen nach § 14 können nur bis\nzum 30. September 1979 gestellt werden. Anträge                               Artikel 2\nauf die Gewährung von Förderungshilfen nach\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nden §§ 15 bis 17 können nur bis zum 31. März\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land\n1979 gestellt werden.\nBerlin.\n(3) Ist über den letzten Antrag auf Gewährung\nArtikel 3\nvon Förderungshilfen für Spielfilme entschieden\nworden, so gehen das Vermögen und die Ver-                Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nbindlichkeiten der Anstalt auf die Bundesrepu-         in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 11. Dezember 1978\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLambsdorff"]}