{"id":"bgbl1-1978-67-1","kind":"bgbl1","year":1978,"number":67,"date":"1978-12-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/67#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-67-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_67.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung der afrikanischen Schweinepest aus Malta","law_date":"1978-12-04T00:00:00Z","page":1945,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["1945\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                    Z 5702 AX\n1978                       Ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1978                                                                                                         Nr. 67\nTag                                                                      In h a 1 t                                                                                   Seite\n4. 12. 78  V('ronlnung zur Verhütung einer Einschleppung der afrikanischen Schweinepest aus Malta                                                                        1945\nJH•ll:   7B31-l-43-19\n6. 12. 78  Vc~rordnung zurn 1:Jbergang von Nebenarmen der Bundeswasserstraße Elbe auf das Land\nNicdersachs<::n . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1946\nnc:u: (1110-9-5\n7. 12. 78  Zw<1nzi\\Jstc Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes                                                                           1947\n'.2:il-3-20\n20. 11. 78  Entsd1ciclung dE!S Bundesverfassungsgerichts (zu§ 40 Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungs-\nqesc!tzc's vo1n 23. 5. 1975) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          1948\n1104-5, 2032-J, &3-15-1\n27. 1l. 78  Bckc1nnt111c.1chun~J über den Schutz von Erfinpun9en, Mustern und Warenzeichen auf Aus-\nstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1949\n424-2-1-1\n5. 12. 78  lkkillrntmc1chun1J zu § 4 des Warenzeichengesetzes                                     ...................................                                    1950\nll(H!:  4'l:J-1-5-34\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\n11und(:sqcsc:Lzblatt Teil II Nr. 54 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 1952\nv,~rkiinclunqc:n im Bundesanzei9er . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      1953\nl{cchtsvorsdiriltcn der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       1953\nVerordnung\nzur Verhütung einer Einschleppung der afrikanischen Schweinepest aus Malta\nVom 4. Dezember 1978\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes                                        27. September 1978 (BGBI. I S. 1618) gelten insoweit\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Februar                                         nicht, als diese Verordnung etwas anderes bestimmt.\n1977 (BGBl. I S. 313) wird mit Zustimmung des Bun-\ndesrcites verordnet:                                                                                                                          § 3\n§ 1\nOrdnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des\nViehseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\n(1)   Die Einfuhr von Fleisch, Häuten, Klauen,                                         fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 Fleisch, Häute,\nBorsten und sonstigcfü Teilen von Haus- und Wild-                                         Klauen, Borsten, sonstige Teile oder Erzeugnisse\nschweinen ans Malta sowie von Erzeugnissen, die                                            einführt.\nvon solchen Schweinen stammen, ist verboten.                                                                                                  §4\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Fleisch in luftdicht ver-                                       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nschlossenen Behältnissen, das in diesen ausweislich                                        Uberleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3\neiner amtlichen Bescheinigung durch Erhitzen auf                                           des Gesetzes zur Änderung des Viehseuchenge-\nüber 100 (IC haltbar gemacht worden ist.                                                   setzes vom 26. Juli 1965 (BGBI. I S. 627) auch im\nLand Berlin.\n§ 2                                                                                                      §5\nDie Vorsdniften cfor Kl,rncmliere-Einfuhrverord-                                             Diese Verordnung tritt am 10. Dezember 1978 in\nnung in der Fc1ssung cler Bekanntmachung vom                                               Kraft.\nBonn, den 4. Dezember 1978\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}