{"id":"bgbl1-1978-66-1","kind":"bgbl1","year":1978,"number":66,"date":"1978-12-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/66#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-66-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_66.pdf#page=1","order":1,"title":"Zwölfte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (12. ÄndVFO)","law_date":"1978-11-30T00:00:00Z","page":1913,"pdf_page":1,"num_pages":28,"content":["1913\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                     Z 5702 AX\n1978                            Ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 1978                                                                     Nr.66\nTag                                                                      Inhalt                                                          Seite\n]0. 11. 78     Zwiilfle Vt~rordnun~J zur .i\\nderung der Fernmeldeordnung (12. ÄndVFO)                                                       1913\nD('\\I '. !J0ZG-1-1-12; 9026-1, 9027-3, 9027-4, 9027-1, 9029-1, 9029-2\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nl<<'clilsvorscl11ilic'n ckr Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1941\nZwölfte Verordnung\nzur Änderung der Fernmeldeordnung (12. ÄndVFO)\nVom 30. November 1978\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nrungsnummer 900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundes-\nminister für Wirtschaft verordnet:\nArtikel 1\nÄnderung der Fernmeldeordnung\nDie Fernmeldeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1971 (BGBl. I S. 541),\nzuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Mai 1978 (BGBI. I S. 647), wird wie folgt\ngeändert:\n1. §  3 wird wie folgt geändert:\na) In Absalz 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz an-\ngefügt:\n,, § 12 Abs. 1, 6 und 7 gelten für den Benutzer sinngemäß.\"\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a eingefügt:\n,, (3 a) Soweit die technischen und betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind, können\n1.    an öffentlichen Sprechstellen mit gewöhnlichem Sprechapparat Anschalteeinrichtungen\nzum Anschluß weiterer Einrichtungen (§ 8 Abs. 6) oder\n2. un öffentlichen Sprechstellen zugelassene Zusatzeinrichtungen\nanrJebrachl werden.\"","1914                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n2. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 4 erhält folgende Fassung:\n„4. Sprechapparate besonderer Art, Zusatzeinrichtungen und Anschalteeinrichtungen, die\nbei Hauptanschlüssen oder in Nebenstellenanlagen angebracht sind, 11\n•\nb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4 a eingefügt:\n,,4 a. Einrichtungen, die über Anschalteeinrichtungen angeschlossen sind,\".\n3. § 5 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:\n,,Regelhauptanschlüsse werden an die zuständige Ortsvermittlungsstelle angeschlossen.\nZuständiqe Ortsvermittlungsstelle ist die Ortsvermittlungsstelle des Anschlußbereichs, in\ndem die Hauptstelle des Regelhauptanschlusses liegt, oder eine von der Deutschen Bundes-\npost bestimmte Ortsvermittlungsstelle. Smveit die technischen und betrieblichen Voraus-\nsetzungen gegeben sind, können Regelhauptanschlüsse auf Antrag des Teilnehmers an eine\nandere als die zuständige Ortsvermittlungsstelle angeschlossen werden. Regelhauptan-\nschlüsse können auf Antrag des Teilnehmers auch auf einem Umweg an die zuständige\nOrtsvermittlungsstelle herangeführt werden 1 wenn die ständige Verbindung des Teil-\nnehmers mit dem öffentlichen Fernsprechnetz aus wichtigen im öffentlichen Interesse\n1\nliegenden Gründen einer besonderen Sicherung bedarf.\"\nb) In Absatz 11 Satz l Halbsatz 2 werden die Worte „ und nur als Regelhauptanschlüsse\" ge-\nstrichen.\n4. In§ 7 Abs.] Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 wird jeweils das Wort „verschiedenen,\" gestrichen.\n5. § 8 wird wie folgt geändert:\na) Die Uberschrirt erhält folgende Fassung:\n,,Sprechapparate besonderer Art, Zusatzeinrichtungen und Anschalteeinrichtungen,,.\nb) Nach Absatz 5 wird folgender neue Absatz 6 angefügt:\n,, (6) Bei Haupt- und Nebenstellen können Anschalteeinrichtungen angebracht werden; sie\ndienen der Anschließung zugelassener Fernkopierer für den Telefaxdienst (§ 38 a) oder\nzugelassener Bildsendegeräte. Fernkopierer und Bildsendegeräte ,verden nur angeschlos-\nsen, wenn die technischen und betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind. Anschalte-\neinrichtungen müssen entsprechend der Teilnehmereinrichtung, bei der sie angebracht sind,\npostei9en, teilnehmereigen oder privat sein. Fernkopierer können posteigen oder privat\nsein, Bildsendegeräte müssen privat sein.\"\n6. § 28 Abs. 1 wird wie fol9t geändert:\na) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n„Sie wird nur für solche Einrichtungen erteilt, die die Deutsche Bundespost zur Anschaltung\nzugelassen hat (Schaltungszulassung).\"\nb) In dem bisherigen Satz 2 werden die Worte „Das gilt\" durch die Worte „Die Sätze 1 und 2\ngelten\" ersetzt.\n7. § 30 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 vvircl nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:\n„Von der Deutschen Bundespost wird entweder das Rufnummernteil der Sprechfunkanlage\nplombiert oder dem Teilnehmer wird für die Dauer des Teilnehmerverhältnisses ein post-\neigener Kennungsspeicher überlassen, soweit die Sprechfunkanlage dafür vorgesehen ist.\"\nb) In Absatz 3 Satz l werden die Worte „Satz 4 bis 7\" durch die ·worte „Satz 5 bis B1' ersetzt.\n8. § 32 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 3 wird gestrichen.\nb) Absatz 6 erhält folgende Fassung:\n11\n,, (6) Für die Rückgabe des posteigenen Kennungsspeichers gilt § 21 Satz 1 sinngemäß.\nc) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 1 und erhält folgende Fassung:\n,, (7) Für Funkrufanschlüsse gelten die Absätze 1 bis 6 sinngemäß.\"","Nr. fö    Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1978                       1915\n9. § 3G Abs. 3 w j rcl wie folgt ueündert·\na) Salz l wird geslricben.\nb) In     clcm  bishcri~Jcn Satz 2 wird das Wort „zwei\" gestrichen.\n10. Ni1d1 § '.ib wird fol~Jender § JG a eingefügt:\n,,§ 36 a\nKonferenzgespräche\n(1) l(onferenzgesrHciche sind Ferngespräche, an denen mindestens drei und höchstens zehn\nSprecl1slclien gleichzeitig beteiligt sind; ausgenommen sind Sprechstellen mit Münzfern-\nsprecher und nichtorlsfesle Sprechfunkstellen nach § 2 Abs. 5. Die Gesprächsverbindungen für\nKonferenz{Jesprdchc werden im handvermittelten Ferndienst hergestellt.\n(2)    Der Anmelder kann bei der Anmeldung den Tag und die Zeit der Ausführung eines\nKonferenz9esprächs angeben. Ein Konferenzgespräch wird jedoch frühestens 30 Minuten nach\nder Anmeldung ausgeführt. Eine Gewähr für die Ausführung des Gesprächs zur gewünschten\nZeit wird nichl übernommen.\"\n11. In Abschnitt E Fernsprechauftragsdienst, Amtliche Fernsprechbücher werden in der Uberschrift\nnach dem Wort „Fcrnsprechauf tragsdienst,\" das Wort „ Telefaxdienst,\" eingefügt und die\nWorte „J\\rnlliche Fernsprechbücher\" durch die Worte „amtliche Teilnehmerverzeichnisse\" er-\nsetzt.\n12. Nach § 38 wird folgender§ 38 a eingefügt:\n,,§ 38 a\nTelefaxdienst\n(1) Soweit die technischen und betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind, unterhält die\nDeutsche Bundespost einen Telefaxdienst; er wird im Orts-, Nah- und Ferndienst zwischen\nAnschlüssen mit Fernkopierern (Telefaxanschlüsse) abgewickelt. Im Telefaxdienst werden\ngeeignete Vorlagen mit Hilfe zugelassener Fernkopierer übertragen.\n(2) Für posleigene Fernkopierer gilt § 22 Abs. 1 sinngemäß. Für private Fernkopierer, deren\nAnschließung, Unterhaltung, Erneuerung und Änderung gelten die §§ 27 und 28 Abs. 1 und 4\nsowie§ 29 sinngemäß.\n(3) Auf Antrag stellt die Deutsche Bundespost im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten,\ngegen Entrichtung besonderer Gebühren, Entstörungsleistungen zu bestimmten Zeiten zur\nVerfügung.\"\n13. § 39 wird wie folgt geändert:\na) In der Uberschrift werden die Worte „Amtliche Fernsprechbücher\" durch die Worte „Amt-\nliche Teilnehmerverzeichnisse\" ersetzt.\nb) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4 a eingefügt:\n,, (4 a) Die Deutsche Bundespost stellt als Hilfsmittel für den Telefaxdienst ein Verzeichnis\nder Teilnehmer auf, an deren Fernsprechhauptanschlüsse Fernkopierer über Anschalteein-\nrichtungen angeschlossen sind (Amtliches Telefaxverzeichnis). Für jeden Fernsprechhaupt-\nanschluß gemäß Satz 1 wird das Amtliche Telefaxverzeichnis, in dem das Ortsnetz des\nAnschlusses aufgeführt ist, gebührenfrei geliefert. Außerdem werden Amtliche Telefax-\nverzeichn isse gegen Gebühren abgegeben. Für Telefaxverzeichnisse gelten die Absätze 2\nbis 4 sinngemäß.\"\nc) In Absalz 5 werden in Satz 1 die Worte „Amtlichen Fernsprechbüchern\" durch die Worte\n1\n„amtlichen Teilnehmerverzeichnissen\" und in Satz 3 wird das Wort „Fernsprechbücher'\ndurch das Wort „ Teilnehmerverzeichnisse ersetzt.\nII\n14. In§ 44 Abs. l wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:\n„Sie wird nur für solche Einrichtungen erteilt, die die Deutsche Bundespost zur Anschließung\nzugelassen hat. '    1\n15. § 54 erhält folgende Fassung:\n,,§ 54\nAn wend ungs be reich\nDie VorschrHten dieser Verordnung gelten auch für den Fernmeldeverkehr mit Gebieten außer-\nhalb des Cellungsbereiches dieser Verordnung. Das gilt nicht, soweit die Gesetze und Ver-","1916                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nordnungen, die zur Durchführung des Internationalen Fernmeldevertrags nebst seinen Voll-\nzugsordnungen und der. sonstigen für den Fernmeldeverkehr bestehenden Verträge und Ab-\nkommen ergangen sind, eine andere Regelung treffen.\"\n16. Anlage 1 zu § 11 Abs. 4 der Fernmeldeordnung erhält nach dem dritten Absatz folgende\nFassung:\n„Ort, Datum\n(Unterschrift des Grundstückseigentümers oder einer\nvertretungsberechtigten Person, bei Wohnungseigentum\nUnterschrift des Verwalters)\nName und Anschrift (SI ruße und Hausnumnier, Postleitzahl und Wohnort) des Grundstückseigentümers oder Verwalters\nArtikel 2\nÄnderung der Fernmeldegebührenvorschriften\nDie Fernmeldegcbührenvorschriften, Anlage 3 zur Fernmeldeordnung in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 5. Mai 1971 (BGBI. I S. 541), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung\nvom 29. Mai 1978 (BGBl. I S. 647), werden wie folgt geändert:\n1. Abschnitt 1. Hauptanschlüsse sowie Sprechapparate besonderer Art und Zusatzeinrichtungen\nbei einfachen Hauptstellen wird wie folgt geändert:\na) In Abschnitt 1.l. Monatliche Grundgebühren für Hauptanschlüsse wird nach Nummer 11\nfolgende Nummer 11 a mit zugehörigen Vorschriften eingefügt:\n,,Zuschlag zur monatlichen Grundgebühr bei Re-\ngelhauptanschlüssen, die auf Antrag an eine\nandere als die zuständige Ortsvermittlungsstelle\nherangeführt werden\n11 a              Leitungsgebühr für je 100 m gebührenpflichtige\nLeitungslänge ............................. .                           Gebühr nach 4.1 Nr. 1\n1. Als gebührenpflichtige Leitungslänge gilt\ndie Luftlinienentfernung zwischen der zustän-\ndigen Ortsvermittlungsstelle und der Orts-\nvermittlungsstelle, an die der Regelhaupt-\nanschluß herangeführt wird. Vorschrift 2 zu\n4.1 Nr. 1 bis 5 wird angewendet.\n2. Für einen Regelhauptanschluß, der auf\neinem Umweg an die zuständige Ortsver-\nmittlungsstelle herangeführt wird (§ 5 Abs. 2\nSatz 5), wird kein Zuschlag zu den monatli-\nchen Gebühren erhoben. Ist für die Schaf-\nfung des Umweges eine Ergänzungsanlage\nim Orlsiiniennetz erforderlich, wird eine ein-\nmalige Gebühr in Höhe der Mehrkosten der\nLeiiun~rsherstellung gegenüber den Regel-\nverhältnissen nach FGV 5 Nr. 5 wie für\nbesonders kostspielige Leitungen erhoben.\n3. Für die Bereitstellung von NLT-Verstär-\nkern werden Gebühren nach 4.1 Nr. 8 erho-\nben.\"\nb) Abschnitt l .3. Grundgebühren für Zusatzeinrichtungen bei einfachen Hauptstellen wird wie\nfolgt geändert:\naa) Die Uberschrift erhält in der Spalte „Gegenstand\" folgende Fassung:\n„1.3. Grundgebühren für Zusatzeinrichtungen und Anschalteeinrichtungen bei einfachen\nHauptanschlüssen\n(§ 8 Abs. 2 bis 6 der Fernmeldeordnung)\".","Nr. 66 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1978                    1917\nbb) Nummer 8 a wird durch folgende Nummern 8 a und 8 b einschließlich zugehöriger Vor-\nschrift ersetzt:\n„Sprechapparat mit Schauzeichen und Tastenfeld\nfür\nBa              Impulswahlverfahren ...................... .        10,50\n8b              Mehrfrequenzwahlverfahren                            5,40\nZu Nr. 8 a und 8 b\nSpreclrnpparate    mit Schauzeichen und\nTastenfeld für Impulswahlverfahren oder\nMehrfrequenzwahlverf ahren sind als -zweite\nSprechapparate nur zugelassen, wenn pri-\nvate Zusatzeinrichtungen durch achtpolige\nAnschlußdosen angeschaltet werden.\"\ncc) Bei Nummer 39 wird in der Spalte „Gegenstand\" das Wort „Warnstelleneinrichtung\"\ndurch das Wort „Warnverteilübertragung\" ersetzt.\ndcl) Nummer 40 erhi:ill in der Spalte „Gegenstand\" folgende Vorschrift:\n,,Faksirnilc-Gerüle nehmen nicht am Telefaxdienst teil.\"\nee) Nunrnwr 43 erhült in der Spalte „Gegenstand\" folgende Vorschrift:\n,,Die Cebühr wird nur für galvanisch verbundene Zusatzeinrichtungen erhoben.\"\nff) Nach den zu Nr. 40 bis 43 aufgeführten Vorschriften ·vverden folgende Nummern 44 bis 47\nmit ZUDehör.iger Vorschrift angefügt:\n„Anschalteeinrichtungen und Einrichtungen, die\nüber Anschalteeinrichtungen angeschlossen sind\n44           Anschalteeinrichtung ........................ .          0,40\nFür die Anschlußmöglichkeit\n45              posteigener oder privater Fernkopierer, je\nHauptanschluß ............................ .          5,-\n46              privater Bildsendegeräte, je Hauptanschluß ..         5,-\n47           Fernkopierer ............................... .         siehe Vorbemerkung\nNr. 2\nZu Nr. 44 bis 47\nSoweit für Amtsleitungen Maßnahmen wie\nfür höherwertige Leitungen (§ 9 Abs. 3 der\nFernmeldeordnung) erforderlich sind, wer-\nden neben den Gebühren nach Nr. 44 bis 47\nmonatliche Gebühren wie für Leitungen\nnach Abschnitt 4.1 Nr. 8 bis 11 erhoben. Die\nVorschrift zu 4.1 Nr. 8 bis 12 wird angewen-\ndet.\"\nc) Abschnitt 1.4. Anschlicßungs-, Ubernahme-, Änderungs-, Abnahme- und Bearbeitungsgebüh-\nren wird in der Spalte „Gegenstand\" wie folgt geändert:\naa) Nach Vorschrift 1 zu Nr. 1 bis 3 wird folgende Vorschrift 1 a eingefügt:\n,, 1 a. Die Gebühren nach Nr. 1 bis 3 schließen das Herstellen und Anschließen der Post-\ntrenneinrichtung (§ 28 Abs. 2 der Fernmeldeordnung) ein.\"\nbb) In der Vorschrift zu Nr. 2 und 3 werden die Worte „nach Abschnitt 4\" gestrichen.\ncc) Nummer 4 a erhält folgende Fassung:\n„einer Zusatzeinrichtung nach 1.3 Nr. 1 bis 17\nund 37 bis 39 oder einer Anschalteeinrichtung .. \"\ndd) Die Vorschrift zu Nummer 4 a wird Vorschrift 1; in dieser Vorschrift werden nach dem\nWort „Zusatzeinrichtung\" in Halbsatz 1 die Worte „oder eine Anschalteeinrichtung\"\neingefügt.\nee) Nach Vorschrift 1 zu Nummer 4 a wird folgende Vorschrift 2 angefügt:\n„2. Mit der Gebühr nach Nr. 4 a ist die Anschließung eines Fernkopierers oder eines\nBildsendegerätes abgegolten.\"","1918                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nff) Numnwr 4 c erh<llt folgende Vorschrift:\n„Bei gleichzeitiger Anschließung einer Einrichtung nach FGV 1.3 Nr. 28 b, 30, 35 oder 36\nund einer anderen Einrichtung zur Ubertragung von Daten wird die Anschließungs-\n11\ngcbühr nur einmal erhoben.\ngg) Bei Nummer 6 werden nach dem Wort „Zusatzeinrichtungen\" die Worte „smvie einer\nan dessen Hauptstelle angebrachten Anschalteeinrichtung\" angefügt.\nhh) In Vorschrift 1 zu Nr. 6 werden nach dem Wort „Zusatzeinrichtungen\" die Worte „oder\nAnschalteeinrichtungen\" eingefügt und nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:\n„Umfaßt die gleichzeitige Änderung mehrere gemeinsam eingeführte ortsnetzgebundene\nHauptanschlüsse desselben Teilnehmers, so wird die Änderungsgebühr nach Nr. 7 er-\nhoben.\"\nii) In Vorschrift 2 zu Nr. 6 werden nach der Zahl „3\" die Worte „sowie Vorschrift 2 zu\nNr. 4 a\" eingefügt.\njj) An Vorschrift 4 zu Nr. 6 wird am Schluß folgender Satz angefügt:\n„Wird bei der Anschließung einer Einrichtung nach FGV 1.3 Nr. 28 b, 30, 35 oder 36\ndie zugehörige Einrichtung zur Ubertragung von Daten ohne Änderung der Uber-\ntragungsgeschwindigkeit oder des Zeichenvorrates ausgewechselt, so wird neben der\nAnschließungsgebühr keine Änderungsgebühr erhoben.\"\nkk) Nummer 7 erhfüt mit zugehörigen Vorschriften folgende Fassung:\n,,Für die gleichzeitige Änderung der Endleitun-\ng(~n von Hauptanschlüssen mit Hauptstellen ge-\nrnüß § 6 Abs. 1 Satz 3 der Fernmeldeordnung ...\n1. Bei gleichzeitiger Änderung der Endlei-\ntungen von Hauptanschlüssen und Leitungen\nwird jede Leitung einem Hauptanschluß\ngleichgestellt.\n2. Die Mindestgebühr wird bei gleichzeitiger\nÄnderung mehrerer Leitungen desselben\nTeilnehmers nur einmal erhoben.\"\n11) Nummer 8 erhült folgende Vorschrift:\n„Mit der Gebühr sind auch die Leistungen der Deutschen Bundespost abgegolten, die\nmit der Rufnummernzuteilung, der Bereitstellung und der Uberlassung des posteigenen\nKennungsspeichers oder dem Plombieren des Rufnummernteils (§ 30 Abs. 2 der Fern-\nmeldeordnung) verbunden sind.\"\n2. Abschnitt 2. Nebenstellenanlagen, auch in der vom 1. April 1979 an geltenden Fassung, wird\nwie folgt gelindert:\na) In Abschnitt 2.2.1. Regelausstattung erhalten in der Spalte „Anschließungs-, Verlegungs-\noder Auswechslungsgebühren DM\" die Nummern 19 bis 22 folgende Uberschrift: ,,An-\nschließungs- oder Auswechslungsgebühren DM\".\nb) Abschnitt 2.10. Allgemeine Zusatzeinrichtungen wird wie folgt geändert:\naa) Die Uberschrift erhält in der Spalte „Gegenstand\" folgende Fassung:\n„2.10. Allgemeine Zusatzeinrichtungen und Anschalteeinrichtungen\n(§ 8 Abs. 2 bis 4 und 6 der Fernmeldeordnung)\".\nbb) Nach der Vorschrift zu Nr, 24 wird folgende Nummer 24 a mit zugehöriger Vorschrift\neingefügt:\n„24 a       Anschaltecinrichtung für einen am Telefax-\ndienst teilnehmenden posteigenen oder pri-\nvaten Fernkopierer .................... .          0,40 11,60   0,15   20,-\nMit der Anschließungs-, Verle-\ngungs- oder Auswechslungsgebühr\nist die Anschließung eines Fern-\nkopierers abgegolten.\"\nc) Abschnitt 2.14.3. Private Z11satzeinrichtungen wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 1 erhült in der Spalte „Gegenstand\" folgende Vorschrift:\n,,Faksirnj le-GerJ.te nehmen nicht am Telef axdienst teil.\"","Nr. 66 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1978                       1919\nbh) In der Vorschrift zu Nummer 3 wird in der Spalte „Gegenstand\" am Schluß folgender\nSatz angefügt:\n,,Die Vorschrift zu 1.3 Nr. 43 wird angewendet.\"\nd) Absclrn i tt 2.14.4. Zusatzeinrichtungen für fernsprechfremde Zwecke wird wie folgt geändert:\naa) Die Uberschrift erhält in der Spalte „Gegenstand\" folgende Fassung:\n,.2.14.4. Einrichtungen für fernsprechfremde Zwecke\"\nbb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 mit zugehöriger Vorschrift angefügt:\n„3         Fernkopierer ............................... .           Gebühren\nwie für Einrichtungen\nnach 1.3 Nr. 47\nNeben den Gebühren für die posteigenen\nFernkopierer nach 1.3 Nr. 47 werden für\njeden Fernsprechhauptanschluß der Neben-\nstellenanlage, mit dem posteigene oder pri-\nvate Fernkopierer verbunden werden kön-\nnen, Gebühren nach 1.3 Nr. 45 erhoben. Ist\ndie Zahl der Fernkopierer kleiner als die\nZahl dieser Hauptanschlüsse, so wird die\nGebühr nach 1.3 Nr. 45 nur so oft erhoben,\nwie bei der Nebenstellenanlage posteigene\nund private Fernkopierer vorhanden sind,\nmindestens jedoch für einen Fernkopierer.\nDie Fernkopierer dürfen an Sprechstellen\nder Nebenstellenanlagen nur über Anschal-\nteeinrichtungen nach 2.10 Nr. 24 a angeschlos-\nsen werden. Die Vorschrift zu 1.3 Nr. 44\nbis 47 gilt auch für die Amtsleitungen von\nNebenstellenanlagen.\"\n3. In Abschnitt 4.4. Anschließungs-, Änderungs- und Bearbeitungsgebühren erhält in Spalte „Gegen-\nstand\" die Vorschrift zu Nummer 6 folgende Fassung:\n,,Die Mindestgebühr „wird bei gleichzeitiger Änderung mehrerer gemeinsam eingeführter End-\nleitungen desselben Teilnehmers nur einmal erhoben. Die Vorschrift 3 zu Nr. 1 bis 4 gilt sinn-\ngemäß.\"\n4. Abschnitl 5. Besonders kostspielige Leitungen wird in der Spalte „Gegenstand\" wie folgt ge-\nlindert:\na) Die Vorschrift zu Nummer 5 wird gestrichen.\nb) Die Vorschrift 2 zu Nummer 6 wird gestrichen und die bisherige Vorschrift 1 zu Nummer 6\nwird Vorschrift zu Nummer 6.\n5. Abschnill 7. Gesprüche wird wie folgt geändert:\na) In Absdrnil.t 7.1. Orts-, Nah- und Ferngespräche werden in der Spalte „Gegenstand\" in Vor-\nschrift 3 a zu Nr. l bis 8 die Worte „3 b bis 3 d\" durch die Worte „3 b und 3 d oder 3 c und\n3 d\" ersetzt.\nb) Nach Abschnitt 7.4. Rheinfunkgespräche wird der in Anlage 1 zu dieser Verordnung auf-\n~Jeführte Abschnitt 7.5. Konferenzgespräche angefügt.\n6. Abschnitt 8. Fernsprechauftragsdienst, Aufgabe von Telegrammen, Amtliches Fernsprechbuch,\nBesondere Leistungen, Funkrufanschlüsse wird wie folgt geändert:\na) In der Uberschrift werden in der Spalte „Gegenstand\" die Worte „Amtliches Fernsprech-\nbuch\" durch die Worte „Amtliche Teilnehmerverzeichnisse\" ersetzt.\nb) Abschnitt 8.3. Amtliches Fernsprechbuch wird in der Spalte „Gegenstand\" wie folgt geändert:\naa) Die Abschnittsüberschrift erhält folgende Fassung:\n„8.3. Amtliche Teilnehmerverzeichnisse\n(§ 39 der Fernmeldeordnung)\".\nbb) Es werden ersetzt in der Uberschrift vor Nummer 1 die Worte „im Amtlichen Fern-\nsprechbuch\" durch die Worte „in amtlichen Teilnehmerverzeichnissen\", bei Nummer 1\ndie Worte „des Amtlichen Fernsprechbuches\" durch die Worte „der amtlichen Teil-\nnehmerverzeichnisse\" und bei Nummer 2 die Worte „Amtlicher Fernsprechbücher\" durch\ndie Worte „amtlicher Teilnehmerverzeichnisse\".","1920                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nc) In Abschnitt 8.4. Besondere Leistungen werden nach der Vorschrift zu Nummer 18 folgende\nNummern 19 bis 21 angefügt:\n„Monatliche Gebühren für die Bereitstellung von\nEntstörungsleistungen (§ 38 a Abs. 3 der Fern-\nmeldeordnung)\n19           von Montag bis Freitag in der Zeit von 18 bis\n22 Uhr und an Samstagen von 8 bis 14 Uhr,\nje Telefaxanschluß ........................ .              80,-\n20           von Montag bis Samstag von 22 bis 8 Uhr,\nSamstag von 14 Uhr bis Montag 8 Uhr sowie\nan gesetzlichen Feiertagen, je Telefaxanschluß           120,-\nZu Nr. 19 und 20\n1. Die Bereitstellung von Entstörungsleistun-\ngen nach Nr. 19 und 20 kann je für sich\nallein beantragt werden. Für die Bereitstel-\nlung von Entstörungsleistungen für beide\nZeitabschnitte werden die Gebühren nach\nNr. 19 und 20 nebeneinander erhoben.\n2. Befinden sich mehrere Telefaxanschlüsse,\nfür die der Teilnehmer die Bereitstellung\nvon Entstörungsleistungen nach Nr. 19 oder\n20 beantragt hat, auf demselben Grundstück,\nso werden für den 6. bis 10. Telefaxanschluß\nje die Hälfte, für den 11. und alle weiteren\nTelefaxanschlüsse je ein Viertel der Gebüh-\nren erhoben. Hierbei sind jeweils die\nAnschlüsse mit der höheren Gebühr für die\nBereitstellung von Entstörungsleistungen\nvorrangig einzuordnen.\n3. Befinden sich auf demselben Grundstück\nneben Telefaxanschlüssen auch andere An-\nschlüsse, für die der Teilnehmer die Bereit-\nstellung von Entstörungsleistungen beantragt\nhat, so ist für die Staffelung die Summe der\nAnschlüsse maßgebend. Vorschrift 2 Satz 2\nwird angewendet.\n21         Einmalige Gebühren für jede Entsendung eines\nEntstörers zu Endstellen des Teilnehmers in Fäl-\nlen nach Nr. 19 und 20 ....................... .               20,-\".\n7. Abschnitt 9.4 Gebühren für Bildverbindungen wird in der Spalte „Gegenstand    11\nwie folgt ge-\nändert:\na) Bei Nummer 1 werden nach den Worten „oder zwischen die Worte „einem Bildsendegerät\n11\nim öffentlichen Fernprechnetz bzw. eingefügt.\n11\nb) Nummer 4 erhält folgende Vorschrift:\n,,Die Gebühren nach Nr. 4 werden auch für Bildtelegramme erhoben, die von Bildsendege-\nräten über das öffentliche Fernsprechnetz aufgegeben werden.\"\nArtikel 3\nÄndemng der Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst\nDie Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 26. Februar 1974 (BGBI. I S. 388), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom\n29. Mai 1978 (BGBI. I S. 647), wird wie folgt geändert:\n§ 17 erhält folgende Fassung:\n,,§ 17\nAnwendungsbereich\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für den Fernmeldeverkehr mit Gebieten außer-\nhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung. Das gilt nicht, soweit die Gesetze und Verordnun-\ngen, die zur Durchführung des Internationalen Fernmeldevertrags nebst seinen Vollzugsordnungen\nund der sonstigen für den Fernmeldeverkehr bestehenden Verträge und Abkommen ergangen\nsind, eine andere Regelung treffen.\"","Nr. GG -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1978               1921\nArtikel 4\nÄnderung der Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften\nDie Pcrnschrcib- und Dalexgebührenvorschriften, Anlage zur Verordnung für den Fernschreib-\nund den Dalexdienst in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1974 (BGBl. I S. 388),\nzulctzl gcändc:rt durch Artikel 4 der Verordnung vom 29. Mai 1978 (BGBl. I S. 647), werden wie\nfolgt geändert:\n1. In Abschnitt 1.1. Grundgebühren für Telexhauptanschlüsse wird bei Nummer 1 in der Spalte\n,,Gebühr\" die Zahl „80,--\" durch die Zahl „65,-\" ersetzt.\n2. In A bschnilt 2.1. Grundgebühren für Datexhauptanschlüsse wird in Vorschrift 1 zu Nr. 1 bis 5\nin der Spc1lte „Geqenstand\" das Wort „laufende\" durch das Wort „monatliche\" ersetzt.\n3. In AbschnilL 2.2. Datcxverbindungsgebühren werden in der Spalte „Nachtgebühr I\" ersetzt:\nbei Numrnc~r 4 die Zclhl „0,75\" durch die Zahl „0,56\",\nlwi Nunirncr 5 die Zdhl „1,--11 durch die Zahl „0,80\",\nbei Nu1nrncr 9 die Zi!hl „0,90\" durch die Zahl „0,67\",\nlwi N um rnc~r 10 d ic'. Zd hl „ 1,20\" durch die Zahl „0,96\",\nlwi Nu nllll(!r 14 die Zc1b l „ l ,35\" durch die Zahl „ 1,01 \",\nbei Numrner 15 die Ziihl „1,B0\" durch die Zahl „1,44\",\nbei Numrn(:r rn die Zahl „2,(ß\" durch die Zahl „1,52\",\nbei Nt1rnmer 20 die! Zc1hl „2,70\" durch die Zahl „2,16\".\nArtikel 5\n.Änderung der Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz\nfür die Ubertragung digitaler Nachrichten\nDie Verordllunq über das öffentliche Direktrufnetz für die Ubertragung digitaler Nachrichten\nvom 24. Juni 1974 (BGBl. I S. 1325), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 29. Mai\n1978 (BCBJ. I S. 647), wird wie folgt geändert:\n1. In § 3 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\n,,Sie können auch über posteigene digitale Knoteneinrichtungen miteinander verbunden wer-\nden.\"\n2. In § 5 Abs. 3 wird das Wort „verschiedenen,\" gestrichen.\n3. In § 12 erhalten die Uberschrift und Absatz 1 folgende Fassung:\n,,§ 12\nAnwendungsbereich\n(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für den Fernmeldeverkehr mit Gebieten\naußerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung. Das gilt nicht, soweit die Gesetze und\nVerordnungen, die zur Durchführung des Internationalen Fernmeldevertrags nebst seinen Voll-\nzugsordnungen und der sonstigen für den Fernmeldeverkehr bestehenden Verträge und Ab-\nkommen ergangen sind, eine andere Regelung treffen.\"\nArtikel 6\nÄnderung der Gebührenvorschriften für das öffentliche Direktrufnetz\nfür die Ubertragung digitaler Nachrichten\nDie Gebührenvorschriften für das öffentliche Direktrufnetz für die Ubertragung digitaler Nach-\nrichten, An lüge zur Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz für die Ubertragung digitaler\nNachrichten vom 24. Juni 1974 (BGBI. I S. 1325), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung\nvom 29. Mi:li l97B (BGBl. I S. 647), werden wie folgt geändert:\nl. In Absdrn i Lt 1. Crundgebühren für Hauptanschlüsse für Direktruf wird die Vorschrift zu Nr.\nund 2 in der Spall(c: ,,Gegenstand\" Vorschrift 1 zu Nr. 1 und 2; nach dieser Vorschrift wird in\nder Spcille „CegensLand\" folgende Vorschrift 2 zu Nr. 1 und 2 angefügt:","1922                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n,,2. Für Hauptanschlüsse für Direktruf der Nachrichtenagenturen, die direkt oder über post.-\neigene digitale Knoteneinrichtungen mit Hauptanschlüssen für Direktruf von Zeitungs-\nunternehmen, Rundfunkanstalten und Behörden verbunden sind, werden die Hälfte der\nGrundgebühren erhoben; das gilt auch für Hauptanschlüsse für Direktruf von Zeitungs-\nunternehmen, Rundfunkanstalten und Behörden, die mit Hauptanschlüssen für Direktruf\nder Nachrichtenagenturen direkt oder über posteigene digitale Knoteneinrichtungen ver-\nbunden sind, sofern sie dem Empfang von Nachrichten der Nachrichtenagenturen dienen.\"\n2. Abschnitt 5. Monatliche Grundgebühren für Zusatzeinrichtungen wird wie folgt geändert:\na) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4 a eingefügt:\n,,4 a      Baugruppe zum Datenübertragungsgerät (Modem)\nfür 9 600 bit/s zur Bildung von bis zu 4 Unter-\nkanälen .................................... .            60,-\".\nb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5 a eingefügt:\n,,5 a      Baugruppe zum Datenübertragungsgerät (Modem)\nfür 4 800 bit/s zur Bildung von 2 Unterkanälen\nmit je 2 400 bit/s ............................ .         20,-\".\n3. Abschnitt 7. Sonstige Gebühren wird wie folgt geändert:\na) Die Abschnittsüberschrift erhält in der Spalte „Gegenstand\" folgende Fassung:\n„7. Sonstige Gebühren\n(§ 3 Abs. 2 und § 10 Abs. l, 3 und 6 der Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz\nfür die Ubertragung digitaler Nachrichten)\".\nb) Nach Nummer 6 werden folgende Nummern 7 bis 10 mit zugehörigen Vorschriften angefügt:\n„Posteigene digitale Knoteneinrichtungen für 50\nbis 300 bit/s\n7             als Rundschreibeinrichtung ohne Quittungsgabe\nmit 1 Eingang und bis zu 10 Ausgängen ohne\nRücksicht auf die Beschaltung monatlich ..... .         50,-\n8            als Konferenzeinrichtung mit bis zu 5 Ein-/\nAusgängen, ohne Rücksicht auf die Beschaltung\nmonatlich ................................ .           100,-\nPosteigene digitale Knoteneinrichtungen für en-\nveloppestrukturierte Datennetze 1 200 bis 9 600\nbit/s (synchron), Halbduplex- oder Duplexbetrieb\n9           1 Eingang sowie 2 bis 8 Ausgänge monatlich ..           80,-\n10            Zuschlag zu Nr. 9 je beschalteten Ein-/Aus-\ngang monatlich ........................... .            30,-\nZu Nr. 9 und 10\nDie Hintereinanderschaltung von      bis zu\n3 Knoteneinrichtungen ist zulässig.\nZu Nr. 7 bis 10\n1. Die Gebühr ist die monatliche Vergütung\nfür die Bereithaltung der Knoteneinrichtun-\ngen einschließlich der erforderlichen Uber-\ntragungseinrichtungen bei einer Datenum-\nsetzerstelle der Deutschen Bundespost.\n2. Einrichtungen nach Nr. 7 bis 10 werden\nnur für die Anschaltung von mindestens\n3 Anschlüssen bereitgestellt.\"","Nr. Gü -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1978                         1923\nArtikel 7\nÄnderung der Telegrammordnung\nDie: T(,JcrJrtirnmtmlnunq in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1974 (BGBL I\nS. 373), q(<incl()rt durch die Verordnung vom 21. September 1977 (BGBl. I S. 1853), wird wie folgt\ngetincl('rl:\n§ 23 Abs. 2 erl1ülL fol~Jende Fassung:\n,,(2) Die Vorsdniflen dieser Verordnung gelten auch für den Fernmeldeverkehr mit Gebieten\naußerhc:ilb des Geltun9sbereiches dieser Verordnung. Das gilt nicht, soweit die Gesetze und Ver-\nordnunnen, die zur Durchführung des Internationalen Fernmeldevertrags nebst seinen Vollzugs-\nordnunDcn tmd der sonstigen für den Fernmeldeverkehr bestehenden Verträge und Abkommen\nE'r[fi_rn9en sind, Pine andere Regelung treffen.\"\nArtikel 8\nÄnderung der Verordnung über den Fernmeldeverkehr mit dem Ausland\nDie Verordnung über den Fernmeldeverkehr mit dem Ausland vom 22. Dezember 1977 (BGBL\n1978 I S. 33) wird wie folgt geändert:\n1. In § 1 Abs. 1 Nr. 4 wird das Wort „Faksimileübertragungsdienst\" durch das Wort „Telefax-\ndiensl\" ersetzt.\n2. In § 2 Abs. 2 wird der Punkt am Ende des Absatzes durch ein Komma ersetzt und folgender\nBuchstabe c angefügt:\n,,c) Konferenzgespräche, an denen mindestens drei und höchstens zehn Sprechstellen gleich-\nzeitig beteiligt sind, davon mindestens eine im Ausland (K-Gespräche).\"\n3. § 4 erhält folgende Fassung:\n,,§ 4\nDatenübertragungsdienst\n(1) Daten können übertragen werden:\n1. über die tiffentlichen Fernsprechnetze, soweit dies im Ausland zugelassen ist und hierfür die\ntechnischen und betrieblichen Voraussetzungen bestehen,\n2. über die öffentlichen Telexnetze,\n3. über die öffentlichen Datennetze\na) mit Paketvermittlungstechnik und\nb) mit Durchschaltetechnik\nin der jeweils vereinbarten Betriebsart,\n4. über internationale Mietleitungen (§ 7).\n(2) Soweit die technischen und betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind, kann der Zu-\ngang zu den öffentlichen Datennetzen mit Paketvermittlungstechnik zugelassen werden:\n1. über Fernsprechhauptanschlüsse für die Ubertragungsgeschwindigkeiten von 300 bit/s und\n1 200 bit/s für abgehende Datenpaketverbindungen,\n2. über Datexhauptanschlüsse für die Ubertragungsgeschwindigkeiten bis 200 bit/s und von\n300 bit/s für abgehende Datenpaketverbindungen und\n3. über Datenpaketvermittlungsanschlüsse mit Ubertragungsgeschwindigkeiten von 300 bit/s,\nvon 600 bit/s, von 1 200 bit/s, von 2 400 bit/s, von 4 800 bit/s und von 9 600 bit/s jeweils für\nankommende und abgehende Datenpaketverbindungen.\nVoraussetzung für den Zugang über Fernsprech- oder Datexhauptanschlüsse ist die Zuteilung\neiner Teilnehmerkennung. Für Datenpaketverbindungen mit Anschlüssen in Ländern der CEPT\noder mit Anschlüssen in Japan, Kanada und den Vereinigten Staaten ist jeweils eine Teil-\nnehmerkennung erforderlich. Fernsprech- oder Datexteilnehmer können auf Antrag mehrere\nTeilnehmerkennungen erhalten. Soweit die technischen und betrieblichen Voraussetzungen ge-\ngeben sind, können Fernsprechteilnehmer, Datexteilnehmer oder Inhaber von Datenpaketver-","1924                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nmittlungsanschlüssen auf Antrag nur mit einer bestimmten Gruppe von Anschlüssen Daten\nübertragen (geschlossene Benutzergruppe). Ein Anschluß einer geschlossenen Benutzergruppe\nkann auf Antrag mehreren geschlossenen Benutzergruppen angehören.\n(3) Im Rühmen der jeweils geltenden internationalen Vereinbarungen überläßt die Deutsche\nBundespost Datenpaketvermittlungsanschlüsse für ankommende und abgehende Datenpaket-\nverbindungen mit Anschlüssen in Ländern der CEPT oder mit Anschlüssen in Japan, Kanada\nund den Vereinigten Staaten. Soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, gelten\nfür Datenpaketvermittlungsanschlüsse die Vorschriften für Hauptanschlüsse für Direktruf ge-\nmäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 4 sowie Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 7, § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1,\n§ 9, § 10 Abs. 1 und 3 bis 6 und § 11 der Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz für\ndie Ubertragung digitaler Nachrichten (DirRufV) sinngemäß. Bei Datenpaketvermittlungsan-\nschlüssen ist die unmittelbar angeschlossene paketorientierte oder zeichenorientierte Endein-\nrichtung Hauptstelle. Die Hauptstelle ist über posteigene Einrichtungen zur Ubertragung von\nDaten mit zweidrähtig oder vierdrähtig geführten Leitungen (Amtsleitungen) an den Verteiler\nder zuständigen Vermittlungsstelle angeschlossen. Datenpaketvermittlungsanschlüsse werden\nfest mit der gebührenpflichtigen Einrichtung zur Ubertragung von Daten beim Telegrafenamt\nFrankfurt am Main verbunden. Für diese Verbindung werden Verkehrsgebühren wie für Haupt-\nanschlüsse für Direktruf erhoben. Ein Datenpaketvermittlungsanschluß ist hergestellt und an-\ngeschlossen, wenn die festgeschaltete Verbindung zu der gebührenpflichtigen posteigenen Ein-\nrichtung zur Ubertragung von Daten beim Telegrafenamt Frankfurt am Main betriebsfähig\nausgeführt und bereitgestellt isti von diesem Tage an werden die monatlichen Gebühren er-\nhoben. Bei der Änderung der Ubertragungsgeschwindigkeit eines Datenpaketvermittlungsan-\nschlusses werden § 8 Abs. 1 Satz 1 der DirRufV und Satz 7 angewendet. Für die Ubertragungs-\ngeschwindigkeiten von 2 400 bit/s, von 4 800 bit/s und von 9 600 bit/s kann die Deutsche\nBundespost, soweit die technisd:ien und betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind, Einrich-\ntungen für Datenpaketvermittlungsanschlüsse bereitstellen, durch die ein Datenpaketvermitt-\nlungsanschluß gleichzeitig mit mehreren Anschlüssen Daten austauschen kann.\n(4) Nach Bestimmung der Deutschen Bundespost kann eine Endeinrichtung eines Datenpaket-\nvermittlungsanschlusses an Hauptanschlüsse für Direktruf, an Hauptanschlüsse des öffentlichen\nFernsprech-, Telex- und Datexnetzes angeschlossen werden, wenn es sich bei den Hauptan-\nschlüssen um solche desselben Teilnehmers handelt. Eine Verbindung von Datenpaketvermitt-\nlungsanschlüssen mit Hauptanschlüssen für Direktruf ist nicht zulässig. Eine Endeinrichtung\neines Datenpaketvermittlungsanschlusses kann mit weiteren Endeinrichtungen (§ 4 Abs. 1 der\nDirRufV) verbunden werden. Für diese Verbindung gelten § 5 Abs. 6 und Abs. 7 Satz 1 der\nDirRufV sinngemäß.\n(5) Der Teilnehmer darf jemandem, mit dem kein Teilnehmerverhältnis über die benutzten\nTeilnehmereinrichtungen besteht (anderer) die gelegentliche Mitbenutzung seiner Datenpaket-\nvermittlungsanschlüsse gestatten. Eine ständige Mit- oder Alleinbenutzung durch andere ist\nnicht statthaft. Gebühren, die durch die gelegentliche Mitbenutzung entstehen, schuldet der\nTeilnehmer und die nach § 13 Abs. 1 der Fernmeldeordnung Mitverpflichteten. Die Nachrid:iten-\nvermittlung über eine Endeinrichtung eines Datenpaketvermittlungsanschlusses für andere\nPersonen oder zwischen anderen Teilnehmern ist nur zulässig, wenn diese Nachrichten gleich-\nzeitig durch die Endeinrichtung des Datenpaketvermittlungsanschlusses verarbeitet werden.\"\n4. In § 5 wird in der Uberschrift das Wort „Faksimileübertragungsdienst\" durch das Wort „Tele-\nfaxdienst\" ersetzt.\n5. § 7 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 3 eingefügt:\n,,3. Digitale Mietleitungen für Ubertragungsgeschwindigkeiten von mehr als 200 bit/s, \".\nb) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 4 und 5.\nc) In Absatz 6 Nr. 3 Satz 1 Halbsatz 1 werden nach dem Wort „sind\" die Worte „oder auf\nposteigenen digitalen Knoteneinrichtungen enden\" eingefügt.\nd) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 angefügt:\n,, (10) Auf Antrag stellt die Deutsche Bundespost im Rahmen der betrieblichen Möglich-\nkeiten, gegen Entrichtung besonderer Gebühren, Entstörungsleistungen zu bestimmten Zeiten\nzur Verfügung.\"","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1978                    1925\nArtikel 9\n.Änderung der Auslandsfernmeldegebührenordnung\nDie Auslandsfernmeldegebührenordnung vom 22. Dezember 1977 (EGEL 1978 I S. 37) wird in\nder Anlage „Gebührenvorschriften für den Fernmeldeverkehr mit dem Ausland\" wie folgt ge-\nändert:\n1. Die InhaHsübersichl wird wie folgt geändert:\na) Nach der Abschnittsüberschrift 3 Datenübertragungsdienst werden folgende Abschnittsüber-\nschriften eingefügt:\n„3.1 Dalenübertragung über öffentliche Fernsprechnetze und öffentliche Telexnetze\n3.2 Datenübertragung über öffentliche Datennetze mit Paketvermittlungstechnik\n:u   Datenübertragung über öffentliche Datennetze mit Durchschaltetechnik\n3.4 Datenübertragung über internationale Mietleitungen\".\nb) Nach der Abschnittsüberschrift 5.2 Internationale Telegrafenmietleitungen wird folgende\nA bschni lt.sülwrschrift eingefügt:\n„5.3 Internationale digitale Mietleitungen für Ubertragungsgeschwindigkeiten von mehr\nals 200 bit/s\".\nc) Die bisl1erig<!n Abschnittsüberschriften 5.3 bis 5.6 werden die Abschnittsüberschriften 5.4\nbis 5.7.\n2. Abschnilt 1.1 Ferngespräche wird wie folgt geändert:\na) Die Angc1ben in den Spalten 1 bis 6 der nachstehenden Verkehrsbeziehungen erhalten fol-\ngende Fassung:\n4         5\n2        Ägypten .............................. .         1,067   35,40            3,60\n15        Baha1nas .............................. .        1,067   57,90            5,80\n22         Bermuda............................... .         1,067   53,10            5,40\n28         Sa] 01nonen ............................ .               49,50            5,00\n34         China (Taiwan) ........................ .        1,067   37,20     12,40\n41         Ecuador ............................... .                39,00     13,00\n42         Elfenbeinküste ......................... .       1,067   37,20     12,40\n50        Französisch-Guayana ................... .                 39,00     13,00\n54        Ghana ................................. .         1,067   39,30            4,00\n55        Gibraltar .............................. .        5,053    9,30      6,20\n61        Guadeloupe ........................... .                  39,00     13,00\n65        Guinea-Bissau ......................... .                 39,00     13,00\n67        1-Iaiti .................................. .      1,067   37,20     12,40\n71        Indonesien ............................ .         1,067   49,50            5,00\n73        Irak ......................... , , , •, • • • • • 1,067   37,20     12,40\n79        Jamaika ............................. ,..         1,067   53,10            5,40\n90         Kap Verde                                                39,00     13,00\n94        Kolumbien                                         1,067   37,20     12,40\n100        Kuwait ................................ .         1,627   25,80      8,60\n105         Libysch-Arabische Dschamahirija ........ .       4,174   10,80      3,60\n111        Malaysia .............................. .                 39,00     13,00","1926                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n--· .. . .  1\n114           Malta                                             5,053  8,70    5,80\n118           Martinique ............................ .               39,00   13,00\n120 a         Mayotle .............................. .                39,60              4,00\n121           Mexiko a) von 00.00 bis 12.00 Uhr                 1,067 46,50              5,80\nb) von 12.00 bis 24.00 Uhr              1,067 57,90              5,80\n126           Mosambik ............................. .                39,00   13,00\n127           Namibia .............................. .          1,067 39,00   13,00\n137           Njgeric1 ............................... .        1,067 37,20   12,40\n147           Pc1raguay .............................. .        1,067 39,00   13,00\n148           Peru .................................. .         1,067 37,20   12,40\n149           Philippinen ............................ .        1,067 37,20   12,40\n154           R.{~un ion .............................. .             39,00   13,00\n162           Sao Tom{~ und Principe ................. .              39,00   13,00\n163           Saudi-Arabien ......................... .         1,067 39,00   13,00\n166           Senc~Jill ............................... .       1,067 37,20              3,80\n176           St. Picrre und Miquelon ................ .              39,00   13,00\n179           Sudan ................................. .         1,067 37,20   12,40\n192           Tschechoslowakei ...................... .         8,727  5,1.0   3,40\n203           Vereinigte Arnbische Emirate ........... .        1,067 39,00   13,00\nb) Nach Vorschrift J zu Nr. 1 bis 211 werden folgende Vorschriften 3 a und 3 b eingefügt:\n„3 a. Bei einem K-Gespräch werden für jede ausgeführte Gesprächsverbindung zwischen der\nEinrichtung für Konferenzgespräche der Deutschen Bundespost in Frankfurt am Main\nund jeder der beteiligten ausländischen Sprechstellen Gesprächsgebühren wie für ge-\nwöhnliche Privatgespräche (Spalte 4) erhoben. Daneben wird unabhängig von der\nGesprächsdauer für jede beteiligte ausländische Sprechstelle ein Zuschlag in Höhe\nder Mindestgebühr für gewöhnliche Privatgespräche (Spalte 4) erhoben. Zuschläge\nfür P-Gespräche (Spalte 5) werden nicht erhoben.\n3 b. Die Summe der nach Nr. 3 a und nach Abschnitt 7.5 Nr. 1 und 2 der FGV (Anlage 3\nzur FO) für ein K-Gespräch aufkommenden Gebühren schuldet der Teilnehmer, von\ndessen Anschluß aus das Gespräch angemeldet wurde.\"\nc) In Vorschrift 6 zu Nr. 1 bis 211 wird am Schluß folgender Satz angefügt:\n„Bei einem K-Gespräch beginnt die gebührenpflichtige Gesprächszeit, wenn der Anruf bei\nallen beteiligten Sprechstellen entgegengenommen wurde.\"\n3. Abschnitt 2 Telexdienst wird wie folgt geändert:\na) In Abschnitt 2.1 Telexverbindungen erhalten die Angaben in den Spalten          bis 5 der nach-\nstehenden Verkehrsbeziehungen folgende Fassung:\n2                                               5\n3           Albanien                                                                 20,40\n28           Salomonen .................................... .                         39,00\n55           Gibraltar ...................................... .                       20,40\n83           Jordanien ..................................... .      0,882             20,40\n95           Komoren ...................................... .                         30,00\n105            Libysch-Am bische Dschamahirija ................ .         6              3,00\n114            Malta ......................................... .          3              6,00","Nr. 66 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1978                      1927\n4\n120 a      Mayotte\n144        Pakistan                                                             10,00 30,00\n169        Singapur                                                             10,00 30,00\n188        Tonga                                                                      39,00\nb) In Abschnitt 2.2 Telexverbindungen mit Seefunkstellen wird bei Nr. 6 in der Spalte „Ge-\nbühr\" die Zahl „49,80\" durch die Zahl „33,00\" ersetzt.\n4. Abschnilt. 3 Datenübertragungsdienst erhält die in der Anlage 2 zu dieser Verordnung aufge-\nführte Fassung.\n5. Abschni lt 4 Telegramm- und Bildtelegrafendienst wird wie folgt geänd~rt:\na) Abschnitt 4.1 Telegramme wird wie folgt geändert:\naa) Bei den Telegrammgebühren wird in Satz 1 jeweils bei den Nummern 1 und 3 das Wort\n,,Libyen\" durch die Worte „Libysch-Arabische Dschamahirija\" ersetzt.\nbb) In der Spalte „Bestimmungsland\" werden ersetzt bei Nr. 28 die Worte „Britische Salo-\nmonen\" durch das Wort „Salomonen\" und bei Nr. 105 das Wort „Libyen\" durch die\nWorte „Libysch-Arabische Dschamahirija\".\ncc) Nach Nummer 120 wird nachstehende Nummer 120 a mit folgenden Angaben in den\nSpalten 1 bis 4 eingefügt:\n3\n120 a      Mayotte                                                   10,50       1,50\n<ld) In der Vorschrift 5.1 zu Nr. 1 bis 211 wird das Wort „Libyen\" durch die Worte „Libysch-\nArabische Dschamahirija\" ersetzt.\nb) Abschnitt 4.3 Bildtelegramme von öffentlichen Bildtelegrafenstellen der Deutschen Bundes-\npost nach öffentlichen Bildtelegrafenstellen im Ausland wird wie folgt geändert:\naa) Die Angaben in den Spalten 1 bis 6 der nachstehenden Verkehrsbeziehung erhalten\nfolgende Fassung:\nRumänien\nbb) Nach Nummer 53 wird nachstehende Nummer 54 mit folgenden Angaben in den Spalten\n1 bis 6 eingefügt:\n1 1                         2                                                     6\nThailand                                                           103,00 51,50\ncc) Die bisherigen Nummern 54 bis 57 werden die Nummern 55 bis 58; die bisherige\nNummer 58 wird Nummer 59 und erhält folgende Fassung:\n1 1                                                             4\nZypern                                         41,40      5,10\ndd) In der Uberschrift der Vorschrift zu Nr. 1 bis 58 in der Spalte „Bestimmungsland\" wird\ndie Zahl „58\" durch die Zahl „59\" ersetzt.\nc) Abschnitt 4.4 Bildtelegram~e zwischen öffentlichen Bildtelegrafenstellen und privaten Bild-\nstellen, Bildverbindungen wird wie folgt geändert:\naa) Nach Nummer 4 wird nachstehende Nummer 5 mit folgenden Angaben in den Spalten 1\nbis 4 eingefügt:\n5      Rumänien                                                   38,30      6,90","1928                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nbb) Die bisr1eri~Jen Nummern 5 bis 8 werden die Nummern 6 bis 9.\ncc) In der Uberschrift der Vorschrift zu Nr. 2 bis 6 wird in der Spalte „Gegenstand\" die\nZahl „6\" durch die Zahl „7\" ersetzt.\ndd) In der Uberschrift der Vorschrift zu Nr. 7 bis 8 werden in der Spalte „Gegenstand\" die\nWorte „7 bis 8\" durch die Worte „8 und 9\" ersetzt.\n6. Abschnitt 5 Mietleitungsdienst wird wie folgt geändert:\na) In den Vorbemerkungen werden ersetzt bei Nummer 6.1 Buchstabe a das Wort „Libyen\"\ndurch die Worte „Libysch-Arabische Dschamahirija\" und das Wort „betriebsfähig\" durch das\nWort „betriebsunfähig\".\nb) Abschnitt 5.1 Internationale Fernsprechmietleitungen wird wie folgt geändert:\naa) Die Angaben in den Spalten 1 bis 6 der nachstehenden Verkehrsbeziehungen erhalten\nfolgende Fassung:\n2     Ägypten                                                                   14 850 14 850 14 850 14 850\nl1      Argentinien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       14 850 14 850 14 850 14 850\n14     Australien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . •       14 850 14 850 14 850 14 850\n16     Bahrain . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    14 850 14 850 14 850 14 850\n17     Bangladesch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        14 850 14 850 14 850 14 850\n18     Barbados                                                                   14 850 14 850 14 850 14 850\n26     Brasilien                                                                  14 850 14 850 14 850 14 850\n28     Salornonen ............................ .\n32      Chile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 850 14 850 14 850 14 850\n33      China . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 850 14 850 14 850 14 850\n36     Costa Rica . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       14 850 14 850 14 850 14 850\n42     Elfenbeinküste           .........................                         14 850 14 850 14 850 14 850\n50     Französisch-Guayana ........... , . . . . . . . .                          14 850 14 850 14 850 14 850\n52     Gabun . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    14 850 14 850 14 850 14 850\n69     Hongkong         .............................                             14 850 14 850 14 850 14 850\n70     Indien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   14 850 14 850 14 850 14 850\n71     Indonesien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       14 850 14 850 14 850 14 850\n73     Irak                                                                       14 850 14 850 14 850 14 850\n74     Iran                                                                       14 850 14 850 14 850 14 850\n76     Island   .................................                                 11 680 14 580 14 580 17 510\n77     Israel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 850 14 850 14 850 14 850\n80     Japan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  14 850 14 850 14 850 14 850\n83     Jordanien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      14 850 14 850 14 850 14 850\n9,3    Kenia . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  14 850 14 850 14 850 14 850\n94     Kolumbien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        14 850 14 850 14 850 14 850\n98     Korea (Republik) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           14 850 14 850 14 850 14 850\n100     Kuwait                                                                     14 850 14 850 14 850 14 850\n103     Libanon                                                                    14 850 14 850 14 850 14 850\n104     Liberia . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  14 850 14 850 14 850 14 850\n105     Libysch-Arabische Dschamahirija . . . . . . . . .                           4 850  6 060  6 060  7 270","Nr. 66 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1978                                        1929\n106   Liechtenstein\na) innerhalb der 3. Grenzzone (Nahzone)                                   1 480  1 860  1 860  2 230\nb) aus der 1. deutschen Fernzone (Orts-\nnetze in den Zentralvermittlungsstel-\nlenbereichen München und Stuttgart)                                  2 570  3 210  3 210  3 860\nc) aus der 2. deutschen Fernzone (alle\nübrigen Ortsnetze) ................ .                                3 030  3 790  3 790  4 550\n111   Malaysia . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     14 850 14 850 14 850 14 850\n120 a Mayotte ............................... .\n121   Mexiko . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     14 850 14 850 14 850 14 850\n132   Neuseeland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         14 850 14 850 14 850 14 850\n133   Nicaragua        .............................                             14 850 14 850 14 850 14 850\n137   Nigeria . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    14 850 14 850 14 850 14 850\n144   Pakistan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     14 850 14 850 14 850 14 850\n145   Panama . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     14 850 14 850 14 850 14 850\n147   Paraguay . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       14 850 14 850 14 850 14 850\n148   Peru . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 850 14 850 14 850 14 850\n149   Philippinen                                                                14 850 14 850 14 850 14 850\n153   Puerto Rico                                                                14 850 14 850 14 850 14 850\n154   Reunion      ...............................                               14 850 14 850 14 850 14 850\n155   Rhodesien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      14 850 14 850 14 850 14 850\n159   Sambia     ................................                                14 850 14 850 14 850 14 850\n163   Saudi-Arabien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          14 850 14 850 14 850 14 850\n165   Schweiz\na) innerhalb der 1. Grenzzone ........ .                                    490    620    620    740\nb) innerhalb der 2. Grenzzone ........ .                                    990  1 240  1 240  1 480\nc) innerhalb der 3. Grenzzone (Nahzone)                                   1 480  1 860  1 860  2 230\nd) aus der 1. deutschen Fernzone (Orts-\nnetze in den Zentralvermittlungsstel-\nlenbereichen München und Stuttgart)                                  2 570  3 210  3 210  3 860\ne) aus der 2. deutschen Fernzone (alle\nübrigen Ortsnetze) ................ .                                3 030  3 790  3 790  4 550\n167   Seschellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     14 850 14 850 14 850 14 850\n169   Singapur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     14 850 14 850 14 850 14 850\n172   Sri Lanka                                                                  14 850 14 850 14 850 14 850\n178   Südafrika                                                                  14 850 14 850 14 850 14 850\n179   Sudan                                                                      14 850 14 850 14 850 14 850\n182   Syrien                                                                     14 850 14 850 14 850 14 850\n183   Tansania                                                                   14 850 14 850 14 850 14 850\n184   Thailand                                                                   14 850 14 850 14 850 14 850\n192   Tschechoslowakei .. . .. .. . .. .. . .. .. .. .. ..                        2 940  3 680  3 680  4 410\n200   Uruguay . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      14 850 14 850 14 850 14 850\n202   Venezuela . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        14 850 14 850 14 850 14 850\n203   Vereinigte Arabische Emirate . . . . . . . . . . . .                       14 850 14 850 14 850 14 850\n209   Zc1ire . .. .. .. .. . .. .. .. . .. .. .. .. .. .. . .. ..                14 850 14 850 14 850 14 850","1930                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nbb) In Vorschrift 1 zu Nr. 1 bis 211 werden in Satz 2 die Worte ,,von 200 DM\" durch die\nWorte „ wie für Ausnahme-Fernsprechstromwege\" ersetzt.\nc) Abschnitt 5.2 Internationale Telegrafenmietleitungen wird wie folgt geändert:\naa) Die Angaben in den Spalten 1 bis 8 der nachstehenden Verkehrsbeziehungen erhalten\nfolgende Fassung:\n2                                3      4           6           8\n2     Ägypten         ...............                       4 190              4 610 4 880\n11     Argentinien ............                              4 190  4 120 2 630 4 610\n14     Australien .............                              4 190  4120  2 630 4 610       5 650\n16     Bahrain      ................                         4 1-90 4 120 2 630 4 610       5 650\n17     Bangladcsch              .... ' .......               4 190  4 120 2 630 4 610       5 650\n18     Barbados        ...............                       4 190              4 610\n26     Brasilien       ...............                       4 190  4120  2 630 4 610\n28     Salomonen             .............\n32     Chile     ••••••••••••••                   lt •••     4 190  4 120 2 630 4 610 4 880 5 650\n33    China    ..................                            4 190\n36     Costa Rica           .............                    4 190\n42    Elfenbeinküste ..........                              4 190  4120  2 630 4 610 4 880 5 650\n50     Französisch Guayana ....                              4 190  4120  2 630\n52     Gabun      .................                          4190\n69     Hongkong           ..............                     4 190  4 120 2 630 4 610 4 880 5 650\n70     Indien     .................                          4 190  4 120 2 630 4 610\n71     Indonesien            .............                   4 190  4120  2 630 4 610 4 880 5 650\n73     Irak   ...................                            4 190  4 120 2 630 4 610 4 880 5 650\n74     Iran ...................                              4 190  4 120 2 630\n76     Island .................                              4 380                    5 250 7 000\n77     Israel ....................                           4 190  4 120 2 630 4 610\n80    Japan ..................                             ✓ 4 190  4 120 2 630 4 610 4 880 5 650\n83     Jordanien         ..............                      4 190  4 120 2 630 4 610 4 880 5 650\n88     Kanada ................                               4 190  4 120 2 630 4 610 4 880 5 650\n93     Kenia ..................                              4 190  4 120 2 630 4 610       5 650\n94     Kolumbien .............                               4 190\n98    Korea (Republik) ........                              4 190  4 120 2 630 4 610\n100    Kuw·ait .................                              4 190  4 120 2 630\n103     Libanon      ................                         4 190  4 120 2 630\n104    Liberia     . . . . . .. ........ .\n~                                       4 190  4 120 2 630 4 610 4 880 5 650\n105     Libysch-Arabische\nDsch amahirij a ........                            1 820                    2 180 2 910\n111    Malaysia         ...............                       4 190  4 120 2 630 4 610 4 880 5 650\n120 a Mayotte ... \" ............\n121    Mexiko . . . . . . . . . . . . . . . .                 4 190\n132    Neuseeland               ............                  4 190  4 120 2 630 4 610 4 880 5 650\n133    Nicaragua ..............                               4 190  4 120 2 630 4 610 4 880 5 650\n137    Nigeria ................                               4 190  4 120 2 630\n144    Pakistan         ............. •'•                     4 190  4 120 2 630 4 610 4 880 5 650\n145    Panama        ................                         4 190\n148    Peru   • •  • •  • .. •   ~ • • • • 11 • • •   • • •   4 190  4 120 2 630 4 610\n149    Philippinen           .............                    4 190  4 120 2 630\n153    Puerto Rico ............                               4 190              4 610 4 880 5 650\n154    R/!union ................                              4 190  4 120 2 630","Nr. G6 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1978                         1931\n155    Rhodesien                         4 190     4 120    2 630   4 610    4 880    5 650\n159    Sambia ............... .          4 190\n163    Saudi-Arabien ......... .         4 190\n167    Seschellen                                                   4 610\n169    Singdpur .............. .         4 190     4 120    2 630   4 610    4 880    5 650\n172    Sri Lanka ............. .         4 190\n178    Südafrika                         4 190     4 120    2 630   4 610    4 880    5 650\n179    Sudan                             4 190     4 120    2 630  4 610     4 880    5 650\n182    Syrten                            4 190     4 120    2 630   4 610    4 880    5650\n183    Tansania                          4 190\n184    Thailand                          4 190     4 120    2 630   4 610\n200    Uruguay .............. .          4 190\n201    Vatikanstadt .......... .         1 100                               1 320    1 770\n202    Ven czuela ............ .         4 190                      4 610    4 880    5 650\n203    Verciniqte Arabische\nEmirate ............. .        4 190     4 120    2 630   4 610    4 880    5 650\n204    Vereinigte Staaten ..... .        4 190     4 120    2 630   4 610    4 880    5 650\n209    Zaire ................. .         4 190              2 630\nbb) Jn den Vorschriften 4.1 und 4.2 zu Nr.              bis 211 werden jeweils die Worte „von\n150, · DM\" durch die Worte „wie für Ausnahme-Telegrafenstromwege\" ersetzt.\nd) Nach Absclrnilt 5.2 Internationale Telegrafenmietleitungen wird folgender Abschnitt 5.3\neingefügt:\n„5.3 Internationale digitale Mietleitungen für Ubertragungsgeschwindigkeiten von mehr\nals 200 bit/ s\nNr.                                                                        Gebühr\nGegenstand\nDM\nMonatliche Erhebungsgebühren der Deutschen\nBundespost für digitale Mietleitungen in inter-\nkontinentalen Verkehrsbeziehungen einheitlich\nfür Ubertragungsgeschwindigkeiten je Leitung\nbis 1 200 bit/s .......................... '... .                8100,-\n2          von mehr als 1 200 bit/s bis 2 400 bit/s                         9 410,-\n3          von mehr als 2 400 bit/s bis 4 800 bit/s                        11 420,-\n4          von mehr als 4 800 bit/s bis 9 600 bit/s                        15 000,-\n5          von mehr als 9 600 bit/s bis 48 kbit/s ........ .               33 840,-\n6          von mehr als 48 kbit/s bis 56 kbit/s ......... .                36 650,-\n7        Monatlicher Zuschlag zu den Erhebungsgebühren\nnach Nr. 5 und 6 für die Ortszuleitung ........ .        die allgemein geltenden\nStromweggebühren für\nBreitbandstromwege mit\neiner Bandbreite von\n48 kHz, jedoch ohne\nGebührenzuschläge für\n1. Der Zuschlag wird mindestens für 36 Mo-\nnate erhoben.                               erweiterte Ausnutzung\n2. Als Endpunkte der Ortszuleitung gelten\nder Dbergabepunkt in den Räumen des\nMieters und die Dbertragungsstelle der\nDE,utschen Bundespost bei der die Orts-\nzuleitung mit der Fernleitung verbunden\nist.\n3. Die gebührenpflichtige Länge der Orts-\nzuleitung wird nach den allgemein gelten-\nden Vorschriften ennittelt.\"","1932                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\ne) Die bisherigen Abschnitte 5.3 bis 5.6 werden die Abschnitte 5.4 bis 5.7.\nf) Der bisherige Abschnitt 5.3 Internationale Breitbandmietleitungen wird wie folgt geändert:\naa) Die Zwischenüberschriften vor Nummer 1 und Nummer 5 in der Spalte „Gegenstand\"\nsowie die Nummern 5 bis 7 werden gestrichen.\nbb) In der Spalte „Gegenstand\" werden bei Nummer 1 und in dem Text vor den Nummern\n2 und 3 jeweils nach dem Wort „Erhebungsgebühren\" die Worte „der Deutschen Bundes-\npost\" eingefügt und die Worte „für jede\" durch das Wort „je\" ersetzt.\ncc) In der Spalte „Gegenstand\" werden die Vorschriften 1 bis 3 zu Nummer 4 durch fol-\ngende Vorschrift ersetzt:\n,,Die Vorschriften 1 bis 3 zu Nummer 7 im Abschnitt 5.3 gelten sinngemäß.\"\ng) Der bisherige Abschnitt 5.4 Internationale Reservemietleitungen wird wie folgt geändert:\naa} In der Spalte „Gegenstand\" werden im Text vor Nummer 1 nach dem Wort „Erhebungs-\ngebühren\" die Worte „der Deutschen Bundespost\" eingefügt.\nbb) In der Spalte „Gegenstand\" werden in der Vorschrift zu Nummer 3 die Worte „Nr. 4\"\ndurch die Worte „Nr. 7\" ersetzt.\nArtikel 10\nUbergangsvorschriften\n(1) Faksimile-Geräte, die gemäß § 8 Abs. 6 Satz 1 der Fernmeldeordnung zugelassen sind, können\nauf Antrag des Teilnehmers am Telefaxdienst teilnehmen. In diesen Fällen wird bei Anträgen, die\nbis zum 31. Dezember 1979 gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 der Fernmeldeordnung bestätigt werden, die\nGebühr nach Abschnitt 1.4 Nr. 4 a der Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fernmelde-\nordnung} nicht erhoben.\n(2) Für Datenpaketverbindungen nach § 4 Abs. 2 der Verordnung über den Fernmeldeverkehr\nmit dem Ausland mit Anschlüssen in Ländern der CEPT kann die Deutsche Bundespost im Rahmen\nder Vereinbarungen mit den Verwaltungen der beteiligten Länder einen begrenzten Versuchs-\nbetrieb durchführen. Der Versuchsbetrieb beginnt mit der Bekanntgabe der Betriebsaufnahme für\nDatenpaketverbindungen und endet drei Monate nach dem bekanntgegebenen Termin. Im Ver-\nsuchsbetrieb werden die Gebühren nach Abschnitt 3.2 Nummer 2, 16, 17 und 18 der Gebührenvor-\nschriften für den Fernmeldeverkehr mit dem Ausland, Anlage zur Verordnung über die Gebühren\nim Fernmeldeverkehr mit dem Ausland, nicht erhoben und die Taggebühr nach Abschnitt 3.2\nNummer 1 wird um 0,08 DM auf 0,67 DM je Minute und die Nachtgebühr um 0,06 DM auf 0,54 DM\nje Minute gesenkt.\nArtikel 11\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des\nPostverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 12\nInkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Artikel 1 Nr. 10, Artikel 2 Nr. 5 Buchstabe b,\nArtikel 8 Nr. 2, Nr. 5 Buchstabe d und Artikel 9 Nr. 2, Nr. 3 Buchstabe b, Nr. 5 sowie Nr. 6 Buch-\nstabe a am 1. Januar 1979 in Kraft.\n(2) Artikel 1 Nr. 10, Artikel 2 Nr. 5 Buchstabe b, Artikel 8 Nr. 2, Nr. 5 Buchstabe d und Artikel 9\nNr. 2, Nr. 3 Buchstabe b, Nr. 5 sowie Nr. 6 Buchstabe a treten am Tage nach der Verkündung in\nKraft.\nBonn, den 30. November 1978\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nK. Gscheidle","Nr. 66   Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1978                       1933\nAnlage 1\nzu Artikel 2 Nr. 5\nBuchstabe b\nNr.                       Gegenstand                                         Gebühr\nDM\n7.5 Konferenzgespräche\n(§ 36 a der Fernmeldeordnung)\n1  Für jede ausgeführte Gesprächsverbindung zwi-\nschen der Einrichtung für Konferenzgespräche\nund jeder der beteiligten Sprechstellen ....... .         Gebühr nach 7.1 Nr. 8\n2  Zuschlag zu der Gebühr nach Nr. 1 für jede Ge-\nsprächsverbindung gemäß Nr. 1 .............. .            Gebühr nach Nr. 1 für eine Gesprächs-\ndauer von 3 Minuten\nZu Nr. 1 und 2\nl. Die gPbührenpflichtige Gesprächsdauer\nbe~Jinnt, wenn alle Gesprächsverbindungen\ndusgeführt sind. Vorschrift 2 Satz 2 und\nVorschrift 6 Satz 1 bis 4 zu 7.1 Nr. 1 bis 8\ngelten sinngemäß.\n2. Die Summe der nach Nr. 1 und 2 für ein\nKonferenzgespräch aufkommenden Gebüh-\nren schuldet der Teilnehmer, von dessen\nAnschluß aus das Konferenzgespräch ange-\nmeldet wurde.","1934                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nAnlage 2\nzu Arlikel 9 Nr. 4\n3    Datenü.bertragungsdienst\n3.1 Datenübertragung über öffentliche Fernsprechnetze und öffentliche Telexnetze\nGebühr\nNr.                          Gegenstand\nDM\nVerbindungsgebühr für selbstgewählte und band-\nvermittelte Datenübertragungen\nüber die öffentlichen Fernsprechnetze                  Gebühren nach 1.1 Nr. 1 bis 211\nfür ein Ferngespräch in derselben\nVerkehrsbeziehung\n2        über die öffentlichen Telexnetze ........... .         Gebühren nach 2.1 Nr. 1 bis 211\nfür eine Telexverbindung in der-\nselben Verkehrsbeziehung\n3.2 Datenübertragung über öffentliche Datennetze mit Paketvermittlungstechnik\nGebühr\nDM\nNr.                          Gegenstand                                         in der Zeit von\n8 bis 20 Uhr               20 bis 8 Uhr\n(Taggebühr)               (Nachtgebühr)\nZugang über Fernsprechhauptanschlüsse für die\nDbertragungsgeschwindigkeiten von 300 bit/s\nund 1 200 bit/s sowie über Datexhauptan-\nschlüsse für die Dbertragungsgeschwindigkeiten\nbis 200 bit/ s und von 300 bit/s\nVerbindungsgebühren für selbstgewählte Da-\ntenpaketverbindungen mit Anschlüssen in Län-\ndern der CEPT,\n1           je Minute .............................. .                  0,75                       0,60\n2        Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 1, je Ein-\nheit von lO übertragenen Segmenten ........ .                   0,045                     0,03\nZu Nr. 1 und 2\nl. Anqefongcne Minuten oder Einheiten zäh-\nlen aJs volJe Minuten oder Einheiten.\n2. fan Se~iment besteht aus höchstens 64\nZeichen zu je B Bits. Es werden die Segmente\njeder zusammenhängenden Nachricht für\nbeide Verkehrsrichtungen jeweils getrennt\n~wzählt, addiert und je Verbindung auf die\nnächste durch 10 teilbare Zahl aufgerun-\ndet.","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1978       1935\nNr.                        Gegenstand                                        Gebühr\nDM\n3\nJ. Die Nachtgebühr wird an Samstagen und\nSounlc1qcn uuch in der Zeit von 8 bis 20 Uhr\nerhoben.\n4. Für Dal.t:!npakclverbindungen, die vor 8\noder 20 Uhr ausqeführt und nach 8 oder 20\nUhr bccndcl werden, wird die Taggebühr\n11nd die N,icht'.Jebühr anteilmäßig erhoben.\nVorschrift 1 wird beim Wechsel von der\nTaqqebühr zur Nachtgebühr und umgekehrt\nsowie bei der Beendigung der Datenpaket-\nvcrbinduncr bei der Ermittlung der Gesamt-\nüberl.ra~iunqszeit und der Gesamtzahl der\nülwrt.raqcnen Einheiten angewendet.\n5. Die CebLihren werden für jeden Abrech-\nnunqszcitramn mit Bruchteilen von Pfenni-\nqcn addiert. Ergeben sich bei der Gesamt-\nsurnrnc fiir einen Abrechnungszeitraum\nBrucblcile von Pfennigen, so wird der\nCcsarnl bc l raq so 9crundet, daß ein halber\n0\nPfenniq und mehr als voller Pfennig berech-\nnet, Bruchteile unter einem halben Pfennig\nunberücksichti~Jt r1elassen werden.\n6. Erqibt sich von Amts ·wegen oder weist\nder Teilnehmer nach, daß die in Rechnung\nqes!(dllen Gebühren unrichtig sind, ohne daß\ndie richtiq(' Höhe der Gebühren feststellbar\nist, so \\-v ird aus den unbeanstandet gebliebe-\nnen Z(,hlcrqc•lrnissen der letzten zusammen-\nhänqenclen sechs planmäßigen Abrechnungs-\nzcitri.i.ullll' das Durchschnittsergebnis für\neint!n Abreclrnunqszeitraum ermittelt. Liegen\nbei einem Teilnehmer mit Zugang zu den\nöflcntlic hen Datennetzen mit Paketvermitt-\nlunqslechnik noch keine sechs Abrechnungs-\nzciträurn<' vor, so wird die Zahl der vorhan-\ndenen Abrechnungszeiträume mit unbean-\nstandet         qebliebenen    Zählergebnissen\nzugrunch~ '.Jeleqt. Das ermittelte Ergebnis\ntritt an die Stelle des beanstandeten Zähler-\nqebnisses. Zuviel berechnete Gebühren wer-\nden erstattet; zu wenig berechnete Gebühren\nwerden nc1ch~1efordert.\n7. Für Datenpaketverbindungen zwischen\nzwei Anschlüssen im Bereich der Deutschen\nBundPspost werden Gebühren nach Nr. 1\nund 2 erhoben.\n8. Mit den Gebühren nach Nr. 1 und 2 sind\ndie Gespr~ichsgebühren nach Abschnitt 7.1\nNr. 1 und :3 bis 8 der FGV (Anlage :3 zur FO)\nsowie die Datexverbindungsgebühren nach\nAbschnitt 2.2 Nr. 1 bis 5 und 21 der FsDxGV\n(Anlaqe zur VFsDx) abge9olten.\nVerbindungsgebühr für selbstgewählte Daten-\npaketverbindungen mit Anschlüssen in Japan,\nKanada und den Vereinigten Staaten,\n3    je 1'1inute .............................. .                            1,15\nZuschlag zu der Gebühr nach Nr. 3,\n4    je Einheit von 10 übertragenen Segmenten                                0,36\nDie Vorschrift 2 zu Nr. 1 und 2 wird ange-\nwenckl.","1936                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nGebühr\nNr.                            Gegenstand\nDM\n5     je Einheit von 1 000 übertragenen Zeichen                               1,35\nEs wcnlcn die Zeichen jeder zusammenhän-\ngenden Nachricht für beide Verkehrsrich-\n1ungen jeweils getrennt gezählt, addiert und\nje Verbindung auf die nächste durch 1 000\ntei I bare Zahl a uf~1erundet.\nZu Nr. 4 und 5\nEs wird C'nlwc,der ein Zuschlag nach Nr. 4\noder P,H:h Nr. 5 erhoben. Maßuebend ist die\ndurch inl<!rr1c1 l.ionale Vereinbarungen getrof-\nfene Erldssunq in Einheiten von übertrage-\nnen Secpncnlen oder in Einheiten von über-\ntruqcncn Zc,ichcn.\nZu Nr. :i his 5\nl. Für jc!de lwrciL~iestellte Verbindung wer-\nden min<l<•SIC'llS 10,-- DM erhoben.\n2. Eine Vr,1hindunq ist bereitgestellt, wenn\nd<,m dllCJCflllenc,n Anschluß das erste Daten-\ncrnqelioLcn wird. Die c;cbühren werden\nBr!i;c!l1ll<1ll nicltL erhoben.\n3. Die Vmscl11ifLr:n 1 und 6 zu Nr. 1 und 2\nwerden ilIHJc,wc1Hld.\n4. Mil d<·n CdJiihren nuch Nr. 3 und 4 oder\nNr. 3 rn1d 5 sind die Gesprächsgebühren\nnilch AbsclrniLL 7.1 Nr. 1 und 3 bis 8 der FGV\n(An ld(J<) '.l zur FO) sowie die Datexverbin-\nd11nqsqchiih rr·rt nach Abschnitt 2.2 Nr. 1 bis\n5 ll11d 21 d<'r FsDxCV (Anlage zur VFsDx)\nc1IHJ('(JOl!c11.\nZugang über Dalenpaketvermituungsanschlüsse\nMonatliclw Crundgebühren für einen Daten-\npaketvermi lllun~Jsanschluß mit einer Ubertra-\ngungsgcsch windigkeit\n6     von     300 bil/s (asynchron)           ...............                240,00\n7     von     600 bit/s (asynchron)           ...............                278,00\n8     von 1 200 bit/ s (asynchron)            ...............                278,00\nZu Nr. 6 bis 8\nDie Crund~1ebühr gilt für zweidrähtig\nneführte duplexfähige Amtsleitungen.\n9     von 2 400 bit/s (synchron)                                             468,00\nlO     von 4 800 bit/s (synchron)                                             590,00\n11     von 9 600 bit/s (synchron)                                             790,00\nZu Nr. 9 bis 11\nDie       Crundgebühr gilt für vierdrähtig\n~Jeführte d11plexfähige Amtsleitungen.\nZu Nr. 6 bis 11\nDie CrtmdrJebübr ist die monatliche Vergü-\ntunq für die Bereithaltung der Amtsleitung\n11nd der als Abschlußeinrichtung verwende-\ntem Anschlußdose oder Posttrenneinrichtung\nsowie Jür die Bcreithaltun9 der posteigenen\nEi nrich t.unqcn zur Dbertra~iunq von Daten\nlwim Teilnehmer und beim Tele~;rafenamt\nFrank lu 1·1 <1rn M,ijn,","Nr. (ifi      der Ausgc1be: Bonn, den 6. Dezember 1978               1937\nNr.                                                                             Gebühr\nDM\n3\nMonatliclwr Zuschlag zu den Grundgebühren\nnach Nr. 9 bis 11 für die Bereithaltung einer\nEinrichtung, durch die ein Datenpaketvermitt-\nlm1gsi.rnschluß gleichzeitig mit zwei oder mehr\nAnschlüssen Daten austauschen kann\n12     für jede weitere, gleichzeitige Verbindungs-\nmöglichkeit ............................ .                                5,00\n13  Monall.iche Crundgebühren für Zusatzeinrich-\ntungc!n ................................... .              Gebühren nach Abschnitt 5\nNr. 1 der DirRufGebVorschr\n(Anlage zur DirRufV)\nDie Vorschrift zu Abschnitt 5 Nr. 1 der\nDirRufCeb Vorschr (Anlage zur DirRufV)\nwird anqewendet.\n14  Monatliche Verkehrsgebühren für die Verbin-\ndung von Datenpaketvermittlungsanschlüssen\nmit der posteigenen gebührenpflichtigen Ein-\nrichtung zur Dbertragung von Daten beim Tele-\ngrafenaml Frankfurt am Main .............. .               Gebühren nach Abschnitt 6\nNr. 6 bis 26 der\nDirRufGebVorschr (Anlage\nzur DirRufV)\n1. Die Verkehrsgebühren werden vom Inha-\nber des Datenpaketvermittlungsanschlusses\nrrnh<,n den Verbindungsgebühren nach Nr. 16\nbis 22 erhoben.\n2. Für die Drmittlunq der gebührenpflichti-\ncwn Dntfornung werden die Vorschriften 2\nund 3 zu Abschnitt 6 Nr. 1 bis 30 der DirRuf-\nCcbVorschr (Anlaqe zur DirRufV) sinnge-\nm,iß anqewendet. An Stelle des zweiten\nI lauptanschlusses für Direktruf tritt die\npostei 11ene qebührenpflichtige Einrichtung\nzm Ubcrtraqung von Daten beim Telegrafen-\naml Fnmkll1rt am Main.\n'.3. Es wircl mindestens eine Verkehrsgebühr\nfür 5 000 m qcbührenpflichtige Entfernung\nerhoben.\n4. Für Datenpaketvermittlungsanschlüsse mit\neiner Dbertragungsgeschwindigkeit von 600\nbit/s werden Gebühren nach Abschnitt 6\nNr. 11 bis 14 der DirRufGebVorschr {Anlage\nzur DiIRufV) erhoben.\n15  Monatliche Ausgleichsgebühr für die Verbin-\ndung einer Endeinrichtung eines Datenpaket-\nvermittlungsanschlusses mit weiteren Endein-\nrichtungen mit Endpunkten auf nicht benach-\nbarten Grundstücken, je Verbindung ........ .               Gebühren nach Abschnitt 2.2\nNr. 2 der DirRufGebVorschr\n(Anlage zur DirRufV)","1938                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nGebühr\nDM\nNr.                     Gegenstand                                        in der Zeit von\n8 bis 20 Uhr              20 bis 8 Uhr\n(Taggebühr)              (Nachtgebühr)\n2                                                                4\nVerbindungsgebühren für selbstgewählte Da-\ntenpaketverbindungen mit Anschlüssen in Län-\ndern der CEPT,\nje Minute für die Ubertragungsgeschwindig-\nkeilen\n16       bis l 200 bit/ s ........................ .                0,08                      0,06\n17       von mehr als l 200 bit/s bis 9 600 bit/s                   0,10                      0,08\nZu Nr. 1ü und 17\nBei Datenpakelverbindungen zwischen zwei\nAnschlüssen mit unterschiedlicher Ubertra-\ngungsg eschwindigkeit wird für die Gebüh-\nrenberechnung der Gebührensatz der niedri-\ngeren Ubertragungsgeschwindigkeit zugrunde\ngelegt.\n18  Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 16 und 17,\nje Einheit von 10 übertragenen Segmenten ...                    0,045                     0,03\nZu Nr. 16 bis 18\n1. Die Vorschriften 1 bis 6 zu Nr. 1 und 2\nwerden anqewendet.\n2. Für Datenpaketverbindungen zwischen\nzwei Anschlüssen im Bereich der Deutschen\nBundespost werden Gebühren nach Nr. 16\nbis 1B erhoben.\nGebühr\nDM\nVerbindungsgebühr für selbstgewählte Daten-\npak ct verbindunyen mit Anschlüssen in Japan,\nKanada und den Vereinigten Staaten,\nje Minute für die Ubertragungsgeschwindig-\nkeiten\n19       bis 1 200 bit/ s ........................ .                            0,40\n20       von mehr als 1 200 bit/s bis 9 600 bit/s .. .                         0,50\nZuschlaq zu der Gebühr nach Nr. 19 und 20,\n21       je Einheit von 10 übertragenen Segmenten                              0,36\nDie Vorschrift 2 zu Nr. 1 und 2 wird ange-\nwendet.\n22       je Einheit von 1 000 übertragenen Zeichen                              1,35\nDie Vorschrift zu Nr. 5 wird angewendet.\nZu Nr. 21 und 22\nEs wird entweder ein Zuschlag nach Nr. 21\noder Nr. 22 erhoben. Maßgebend ist die\ndurch internationale Vereinbarungen getrof-","Nr. GG   Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1978                    1939\nNr.                       Gegenstand                                             Gebühr\nDM\nfone Erfassung in Einheiten von übertrage-\nnen Segnwnten oder in Einheiten von über-\ntrc1~1emm Zeichen.\nZu Nr. 19 bis 22\nDie Vorschriften 1 und 6 zu Nr. 1 und 2\nwerden an~Jewendet.\n23    Anschl ießungs-, Ubernahme-, Änderungs-, Ab-\nnahme-, Uberprüfungs- und Bearbeitungsgebüh-\nren ...................................... .            Gebühren nach Abschnitt 4\nNr. 1, 5, 6, 7, 8, 11 und\n12 der DirRufGebVorschr\n(Anlage zur DirRufV)\nDie Ccbühr nach Abschnitt 4 Nr. 6 der\nDirRufCcbVorschr (Anlage zur DirRufV)\nwird nur für die Anschließung einer Einrich-\ntunq zur Obertragung von Daten beim Teil-\nnehmer erhoben.\n24    GebülH(!n   rn r lwsonders kostspielige Leitungen       Gebühren nach Abschnitt 3\nNr. 1 und 2 der DirRufGeb-\nVorschr (Anlage zur DirRufV)\nSonstige Gebühren\nMonatliche Gebühren\n25      für die~ erste Teilnehmerkennung                                         15,00\n26      für jede weitere Teilnehmerkennung                                        5,00\nZu Nr. 25 und 26\nFür die Berechnung der Gebühren sind sämt-\nliche Teilnehmerkennungen desselben Teil-\nnehmers unabhängig vom Zugang zu den\nöffentlichen Datennetzen zu addieren.\n27    Monatlicher Zuschlag zu den Gebühren nach\nNr. 6 bis 11 und Nr. 25 für die Zuordnung zu\neiner geschlossenen Benutzergruppe ........ .                                5,00\nBei Anschlüssen, die mehreren geschlosse-\nnen Benutzergruppen angehören, wird die\nCebühr für jede ueschlossene Benutzer-\nfJruppe erhoben.\n28    Monarncher Zuschlag zur Gebühr nach Nr. 26\nfür die getrennte Gebührenerfassung und Auf-\nteHung der. Fernmelderechnung ............ .                               10,00\nDie c;ebühr wird für jede weitere Teilneh-\nmerkennung erhoben.\n29    Schreib9ebühr für ein Doppel oder für eine\nweitergehende Aufteilung der Fernmelderech-\nnung ..................................... •             Gebühren nach Abschnitt 8.4\nNr. 10 der FGV (Anlage 3 zur FO)","1940                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nGegenstand                                             Gebühr\nNr.\nDM\n3\n30        Monatliche und einmalige Gebühren für die\nBereitstellung von Entstörungsleistungen zu\nbestimmten Zeiten für Datenpaketvermittlungs-\nanschlüsse, je Anschluß .................... .            Gebühren nach 5.7 Nr. 1 bis 3\nDie Vorschriften 1 bis 3 zu 5.7 Nr. 1 und 2\nwerden sinn9emäß an~rewendet.\n31        Einmalige Gebühren für Meßarbeiten an post-\neigenen Einrichlungen auf Antrag des Teilneh-\nmers, je Datenpakctvcrrnittlungsanschluß ....             Gebühren nach Abschnitt 7\nNr. 1 der DirRufGebVorschr\n(Anlage zur DirRufV)\n3.3 Datenübertrarrung i\\her öffentliche Datennetze mit Durchschaltetechnik\nVerbindungsgebühr für handvermittelt.e Daten-\nübertragungen nach den Vereinigten Staaten\nfür eine Dutenverbindung bis zu drei Minuten\nDauer (Mindestgebühr) .................... .                                31,80\n2       für jede angcfanqerw weitere Minute ....... .                               10,60\nVerbindungsgebühr für Datexverbindungen mit                   Verbindungsdauer für eine Gebühren-\neiner Ubertragungsgeschwindigkeit von 50 bit/s                  einheit von 0,10 DM (Zeiteinheit)\nbis 200 bi t/s                                                              Sekunden\n3        nach Belgien .............................. .                                 6\n4       nach Frankreich ........................... .                                 6\nZu Nr. 3 und 4\nBei einer Dal.exverbindung beginnt die\n!lehührcnpflichtige Verbindungszeit mit der\nEnt~Je~;ennahme der Verbindung bei dem\nauslämlischen Anschluß und endet mit der\nTn~nnunq der Verbindung durch einen der\nbeleiligten Anschlüsse. Jede angefangene\nZeiteinheit ziihlt uls vollt'c Zeiteinheit.\n3.4 Datenübertragung über internationale Mietleitungen\n1     Gebühren für Datenübertragungen über interna-\ntionale Mietleitungen ....................... .                          Gebühren nach 5"]}