{"id":"bgbl1-1978-64-8","kind":"bgbl1","year":1978,"number":64,"date":"1978-11-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/64#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-64-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_64.pdf#page=20","order":8,"title":"Verordnung über die Meldung der Bestände an Erdöl und Erdölerzeugnissen","law_date":"1978-11-27T00:00:00Z","page":1840,"pdf_page":20,"num_pages":2,"content":["H,40                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nVerordnung\nüber die Meldung der Bestände an Erdöl und Erdölerzeugnissen\nVom 27. November 1978\nAuf Grund des § 32 Abs. 4 des Erdölbevorratungs-       zu werden, wenn eine Änderung gegenüber der Mel-\ngesetzes vom 25. Juli 1978 (BGBI. I S. 1073) und des     dung für das zweite Kalendervierteljahr eingetreten\n§ 36 Abs. 3 des Cesetzes über Ordnungswidrigkeiten       ist.\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar             (3) Bei Beständen an Bord eines Seeschiffes ist an\n1975 (BGB!. I S. 80) wird verordnet:\nStelle der in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichne-\nten Angaben der Name des Schiffes und des Hafens\n§ 1                           aufzunehmen sowie anzugeben, an welchem Monats-\n(1) In der Meldung nach § 32 Abs. 2 des Erdölbe-      ende die Bestände als Vorrat gemeldet werden.\nvorratungsgesetzes (Gesetzes) sind von den nach          Jedes Seeschiff gilt als ein Lager.\n§ 25 des Gesetzes Vorratspflichtigen anzugeben\n(4) Bei Beständen an Bord eines Binnenschiffes\n1. die an jedem Monatsende gehaltenen Bestände an        sind an Stelle der in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2\nbezeichneten Angaben der Name des Schiffes,\na) den in § 3 Abs. 1 des Gesetzes genannten Erd-\nAbgangs- und Bestimmungshafen sowie Lade- und\nölerzeugnissen und Erzeugnisgruppen,\nLöschdaten anzugeben. Jedes Binnenschiff gilt als\nb) Erdöl,                                            ein Lager.\nc) Halbfertigerzeugnissen\n(5) Bei unterirdisch gelagerten Beständen ist der\nmit Ausnahme der nach den §§ 26 und 29 des\nZeitraum anzugeben, innerhalb dessen die Vorräte\nGesetzes nicht anrechenbaren Bestände,\ndem Verbrauch zugeführt werden können (§ 29\n2. die in Nummer 1 Buchstaben b und c bezeichne-          Abs. 4 des Gesetzes).\nten Bestände, die nach § 25 Abs. 5 des Gesetzes\nauf die einzelnen Erzeugnisgruppen angerechnet           (6) Die Meldung ist bis zum Ablauf des Monats zu\nwerden können,                                        erstatten, der dem Kalendervierteljahr folgt, auf das\nsie sich bezieht.\n3. die bei jeder Erzeugnisgruppe insgesamt gehalte-\nnen Bestände.                                                                    § 2\n(2) Der Meldung nach § 32 Abs. 2 des Gesetzes ist         (1) In der Meldung nach § 32 Abs. 3 des Gesetzes\nein Verzeichnis der Läger beizufügen, in denen sich       ist von den nach § 25 des Gesetzes Vorratspflichti-\ndie gemeldeten Bestände am letzten Tag des Kalen-         gen für jede Erzeugnisgruppe anzugeben\ndervierteljahres, auf das sich die Meldung bezieht,       1. die Menge der\nbefunden haben. Das Verzeichnis soll die Läger                a) im Geltungsbereich des Gesetzes hergestell-\ngeordnet nach Bundesländern bzw. bei Lägern                       ten Erzeugnisse,\naußerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung\nb) ausgeführten oder an ausländische Streit-\nnach Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-\nkräfte gelieferten Erzeugnisse,\ngemeinschaft aufführen. Das Verzeichnis hat für\njedes Lager zu enthalten                                      c) zum Bebunkern von Seeschiffen verwendeten\nErzeugnisse,\n1. die genaue Bezeichnung seiner örtlichen Lage,\nd) als Betriebsstoff zur Aufrechterhaltung des\n2. Name und Anschrift des unmittelbaren Besitzers                 Herstellungsbetriebes im Sinne des § 3 des\nder Bestände,                                                 Mineralölsteuergesetzes verwendeten Erzeug-\n3. die Angabe, welches der in § 27 des Gesetzes                   nisse,\nbezeichneten Besitzverhältnisse an den Beständen           e) Erzeugnisse, die gemäß § 25 Abs. 3 in Ver-\nvorliegt; im Falle des § 27 Abs. 2 des Gesetzes ist           bindung mit Absatz 5 des Gesetzes als aus im\nferner die Menge anzugeben, über die die ande-                Geltungsbereich des Gesetzes gefördertem\nren Mitbesitzer nicht ohne Zustimmung oder Mit-               Erdöl hergestellt gelten,\nwirkung des Meldenden verfügen können,\n2. die Berechnung der zu haltenden Vorratsmenge.\n4. Angaben über Art und Menge der Bestände,\nsofern ein Fall des § 27 Abs. 1 Nr. 3 oder des § 27       (2) Als Gesamtverarbeitungsschlüssel sind anzu-\nAbs. 3 des Gesetzes vorliegt,                         geben          ·\n5. Angaben über Art und Menge der Bestände, die           1. die bei der Erdölverarbeitung insgesamt einge-\nsich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-           setzten Mengen\nschen Wirtschaftsgemeinschaft befunden haben.              a) an Erdöl,\nIn das Verzeichnis, das den Meldungen für die dem              b) an Halbfertigerzeugnissen\nzweiten Kalendervierteljahr folgenden Kalender-                sowie der Anteil des im Geltungsbereich des Ge-\nvierteljahre beigefügt wird, brauchen die in Satz 2            setzes geförderten Erdöls an der Summe dieser\nNr. 1 bis 3 bezeichneten Angaben nur aufgenommen               Mengen,","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1978                       1841\n2. die bei der Verarbeitung von Erdöl und Halb-        herausgegeben wird. Alle Mengen sind in Tonnen\nfertigerzeugnissen                                  anzugeben.\na) angefalJenen absatzbereiten Mengen an Erd-\nölerzeugnissen, aufgegliedert nach den in § 3\n§ 4\nAbs. 1 des Gesetzes genannten Erzeugnisgrup-\npen und sonstigen Erzeugnissen,                   Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nb) angefallenen und für den Eigenverbrauch ver-     leitungsgesetzes in Verbindung mit § 40 des Geset-\nwendeten Mengen,                                zes auch im Land Berlin.\nc) eingetretenen Verarbeitungsverluste\nsowie ihre Anteile an der Summe aller eingesetz-\n§ 5\nten Mengen. Wahlweise können die unter den\nBuchstaben a bis c gemeldeten Mengen, aufgeteilt      Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1978 in\nnach Herstellung aus Erdöl und Halbfertigerzeug-    Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über die\nnissen, geme]det und ihre Anteile an dem einge-     Meldung der Bestände an Erdöl und Erdölerzeugnis-\nsetzten Erdöl und den eingesetzten Halbfertiger-    sen vom 29. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2703) und die\nzeugnissen getrennt errechnet werden.               Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfol-\ngung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach\n§ 3                           § 14 des Gesetzes über Mindestvorräte an Erdöler-\nDie Meldungen sind nach einem Muster zu erstat-     zeugnissen vom 26. September 1977 (BGBl. I S. 1859)\nten, das vom Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft      außer Kraft.\nBonn, den 27. November 1978\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLambsdorff"]}