{"id":"bgbl1-1978-64-7","kind":"bgbl1","year":1978,"number":64,"date":"1978-11-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/64#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-64-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_64.pdf#page=14","order":7,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Abgaben in den bundeseigenen Häfen im Geltungsbereich der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung","law_date":"1978-11-27T00:00:00Z","page":1834,"pdf_page":14,"num_pages":6,"content":["1834                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Abgaben in den bundeseigenen Häfen\nim Geltungsbereich der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung\nVom 27. November 1978\nAuf Grund des § 13 Abs. 2 des Gesetzes über die        3. In § 4 Abs. 1 werden die Worte „oder Kanalamt\"\nAufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiff-            gestrichen.\nfahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom\n30. Juni 1977 (BGBl. I S. 1314), geändert durch Ar-       4. § 7 Abs. 1 Nr. 5 wird gestrichen; die bisherigen\ntikel 1 des Gesetzes zur Änderung kostenrechtlicher          Nummern 6, 7 und 8 werden die Nummern 5, 6\nVorschriften auf dem Gebiet des Seeverkehrs vom              und 7.\n10. Mai 1978 (BGBl. I S. 613), wird im Einvernehmen       5. Die Anlagen 1 und 2 zu § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder 2\nmit dem Bundesminister der Finanzen verordnet:               (Tarife für Häfen und Lösch- und Ladeplätze) er-\nhalten die sich aus den Anlagen 1 und 2 zu dieser\nVerordnung ergebende Fassung.\nArtikel 1\nDie Verordnung über die Abgaben in den bundes-                                 Artikel 2\neigenen Häfen im Geltungsbereich der Seeschiffahrt-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nstraßen-Ordnung vom 5. März 1976 (BGBI. I S. 494),\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Geset-\ngeändert durch die Verordnung vom 12. Juli 1977\nzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet\n(BGBl. I S. 1222), wird wie folgt geändert:\nder Seeschiffahrt auch im Land Berlin.\n1. In § 1 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 werden die Worte\n„List/Sylt\" und der jeweils nachfolgende Beistrich                            Artikel 3\ngestrichen.\nDiese Verordnung tritt am 1. Dezember 1978 in\n2. In § 2 wird der letzte Satz gestrichen.                Kraft.\nBonn, den 27. November 1978\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHeinz Ruhnau","Nr. G4 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1978                                                                         1835\nAnlage 1\nzu § 1 Abs. 3 Nr. 1\nTarif für die Häfen\nBorkum, Helgoland, Hörnum/Sylt und Schleimünde\nA. Hafengeld\n(1) Das Hafengeld beträgt für jede Benutzung des Hafens\n1. für Frachtschiffe (einschließlich Wagen- und Güterfähren)\nin Borkum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,40 DM/BRT\nin den übrigen J-Iüfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        0,48 DM/BRT\n2. für Fahrgastschiffe (einschließlich solcher, die außerdem Güter mitführen), Per-\nsonenfähren und sonstige Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Personenbeförderung\nfür jede Person der Gesamtzahl der Fahrgäste, die nach den Schiffssicher-\nheitsbestimmungen an Bord sein dürfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           0,25 DM\n3. für FischereHahrzeuge über 32 m Länge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       0,30 DM/BRT\n4. für andere Fahrzeuge (Schlepper, Kabelleger, Eisbrecher usw.) mit Ausnahme\nder in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Fahrzeuge\nin Borku1n ......................................................... .                                                        0,40 DM/BRT\nin den übrigen Häfen ............................................... .                                                        0;48 DM/BRT.\n(2) Nach Ablauf einer Liegezeit von drei Kalendertagen wird ein zusätzliches Hafengeld für alle\nFahrzeuge - ausgenommen Fahrzeuge nach § 3 Abs. 2 der Verordnung, Fischereifahrzeuge bis\n32 m Uinge und Fahrzeuge nach Absatz 5 Nr. 3, für die eine Jahrespauschale gezahlt worden ist -\nerhoben, und zwar für jeden angefangenen Tag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,04 DM/BRT.\nEin- und Auslauftag, Sonntage, gesetzliche Feiertage und Tage, an denen das Fahrzeug Güter\numschlägt, werden in diese Frist nicht eingerechnet.\n(3) Für Fischereifahrzeuge bis 32 m Länge wird das Hafengeld nach Tagessätzen ohne Berück-\nsichtigung der Anzahl der täglichen Benutzungen erhoben. Es beträgt je angefangene 24 Stunden\nbei einer Länge\nbis 7m                                                  0,50 DM\nüber 7 m bis 10 m                                                              1,50 DM\nüber 10 m bis 12 m                                                            2,00 DM\nüber 12 m bis 14 m                                                            2,50 DM\nüber 14 m bis 16 m                                                             3,50 DM\nüber 16 m bis 18 m                                                             4,50 DM\nüber 18 m bis 20 m                                                            7,00 DM\nüber 20 m bis 26 m                                                          10,00 DM\nüber 26 m bis 32 m                                                           14,00 DM.\n(4) Für Fahrzeuge nach § 3 Abs. 2 der Verordnung (Fischereifahrzeuge ausgenommen) wird das\nHafengeld nach Tagessätzen ohne Berücksichtigung der Anzahl der täglichen Benutzungen er-\nhoben. Es beträgt je angefangene 24 Stunden\na) in den Häfen Borkum, Hörnum/Sylt und Schleimünde bei einer Länge\nbis 5 m                                                  2,50 DM\nüber 5 m bis 8 m                                                              3,75 DM\nüber 8 m bis 16 m                                                             7,50 DM\nüber 16 m                                                                   12,50 DM,","1836                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nb) im Südhafen mit dem Vorhafen und dem Binnenhafen des Hafens Helgoland\nbis 5 m                                               3,75      DM\nüber 5 m bis 8 m                                                  6,25      DM\nüber 8 m bis 16 m                                                10,00      DM\nüber 16 m                                                        17,50      DM.\n(5) Auf Anlrag werden zur Abgeltung des Hafengeldes Pauschalen festgesetzt. Sie betragen\n1. in den Häfen Borkum und Hörnum/Sylt\na) für Fischereifahrzeuge bis zu 32 m Länge für ein Kalenderjahr das 30fache der Tagessätze\nnach Absatz 3,\nb) für Sportfahrzeuge, die in diesen Häfen beheimatet sind,\nfür einen Kalendermonat das 10fache,\nfür ein Kalenderjahr das 40fache\nder Tagessätze nach Absatz 4 Buchstabe a,\n2. im Hafen Helgoland\nfür Fischereifahrzeuge bis 32 m Länge für jeweils drei aufeinanderfolgende Monate das 10fache\nder Tagessätze gemäß Absatz 3,\n3. In den Häfen Borkum, Helgoland, Hörnum/Sylt und Schleimünde\nfür alle in den Nummern 1 und 2 nicht genannten Fahrzeuge für ein Kalenderjahr bis zu jährlich\n40 Benutzungen das 25fache,\n80 Benutzungen das 40fache,\n250 Benutzungen das 45f ache,\nüber 250 Benutzungen das 50fache\nder Abgaben nach Absatz 1,\n4. im Hafen Schlcimünde\nfür Fahrzeuge nach§ 3 Abs. 2 der Verordnung\nfür einen Kalendermonat das 15fache,\nfür ein Kalenderjahr das 40fache\nder Tagessätze nach Absatz 4 Buchstabe a.\nErmäßigung des Hafengeldes\n(6) Das Hafengeld nach Absalz 1 Nr. 2 ermäßigt sich auf die Hälfte, wenn ausschließlich Schul-\nklassen einschließlich Begleitpersonen befördert werden.\nB. Kaigeld\nDas Kaigeld beträgt in den Häfen Borkum, Helgoland, Hörnum/Sylt und Schleimünde bei\nl. erwachsenen Fahrgästen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,36 DM,\nSchülern, Schwerbeschädigten, Fahrgästen der fahrplanmäßigen Linienschiff-\nfahrt und Teilnehmern an Gesellschaftsreisen (Mindestzahl 10 Teilnehmer) . .                                          0,20 DM\nje Person;\n2. Gütern der Klasse I ................................................... .                                              0,22 DM/t\nGütern der Klasse II .................................................... .                                           0,42 DM/t\n3. Speisefischen, Speisekrabben und Speisemuscheln ......................... .                                            0,10 DM,\nFutterkrabben und Fischmehlrohware                                                                                    0,05 DM\nje 50 kg;\n4. lebendem Vieh je Stück                                                                                                 0,36 DM;\n5. Fahrrädern, Mopeds, Motorrädern, Motorrollern und\nI-Iandkarren ........................................................... .                                            0,36 DM,\nPKW, PKW-Anhängern ................................................. .                                                1,30 DM,\nLKW, Omnibussen                                                                                                       4,00 DM\nje Fahrzeug.","Nr. 64  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1978                                                              1837\nBefreiung vom Kaigeld\nVom Kaigeld sind befreit\n1. Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr,\n2. das Gepäck der Fahrgäste bis zu 50 kg.\nC. Lagergeld\nDas Lagergeld beträgt nach Ablauf einer lagergeldfreien Zeit von zwei Kalendertagen für jede\nfolgenden angefangenen\n2\n24 Stunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,14 DM/m\nder belegten Fläche.","1838                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nAnlage 2\nzu § 1 Abs. 3 Nr. 2\nTarif\nfür die Häfen, Lösch- und Ladeplätze am Nord-Ostsee-Kanal,\nden Hafen Stadersand sowie den Lösch- und Ladeplatz Mittelnkirchen\nA. Hafengeld\nDas Hafengeld betrtigt\n1. für jede Benutzung zum Umschlag für alle Fahrzeuge ...................... .                        0,25 DM/BRT\nwird weniger als ein Viertel der Ladungskapazität umgeschlagen, so sind ... .                     0,08 DM/BRT\nzu entrichten;                             ·\n2. für Fracht- und Fahrgastschiffe, die den Hafen benutzen, ohne zu löschen oder\nzu laden, für jede angefangenen 24 Stunden ............................... .                      0,04 DMIBRT\nmindestens jedoch 3,00 DM;\n3. für Fracht- und Fahrgastschiffe, die nach Ablauf des letzten angefangenen Um-\nschlagstages länger im Hafen liegen bleiben, für jede weiteren angefangenen\n24 Stunden ............................................................ .                         0,04 DM/BRT\n4. für sonstige Fahrzeuge, schwimmende Geräte und Anlagen (ausgenommen\nFahrzeuge nach § 3 Abs. 2 der Verordnung) für jede angefangenen 24 Stunden                        0,10 DM/BRT\nmindestens jedoch 3,00 DM;\n5. für Fahrzeuge nach § 3 Abs. 2 der Verordnung für jede angefangenen 24 Stun-\nden bei einer Fahrzeuglänge\nbis    5 m ............................................................. .                         2,50 DM\nüber 5 1n bis 8 m ...................................................... .                         3,75 DM\nüber 8 m bis 16 m ..................................................... .                           7,50 DM\nüber 16 m ............................................................. .                          12,50 DM.\nB. Kai- und Uberladegeld\n1. Das Kaigeld beträgt                                                                                0,20 DM/t.\n2. Das Uberladegeld (ausgenommen in Stadersand und Mittelnkirchen) beträgt . •                        1,50 DM/t.\nC. Lagergeld\nDas Lagergeld beträgt nach Ablauf einer lagergeldfreien Zeit von zwei Kalen-\n2\ndertagen für jede folgenden angefangenen 24 Stunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,14 DM/m\nder belegten Fläche.\nD. Abgaben für das Wendebecken im ölhafen Brunsbüttel\n(entsprechend der Landesverordnung von Schleswig-Holstein über die Festsetzung\nvon Hafenabgaben in den landeseigenen Häfen Brunsbüttel)\nIm Wendebecken zum Olhafen Brunsbüttel werden danach folgende Abgaben erhoben:\nHafengeld\n(1) Das Hafengeld beträgt für jeden Eingang und für jeden Ausgang\n1. bei Seeschiffen\nmit Ladung ................................................. .                  0,18 DM/BRT\nin Ballast oder leer                                                            0,10 DM/BRT,\n2. bei Binnenschiffen\nmit Ladung ................................................. .                  0,12 DM/t Tragfähigkeit\nin Ballast oder leer ...........................................\n•,\n0,08 DM/t Tragfähigkeit,","Nr. 64 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1978                                                                              1839\n3. bei anderen Fahrzeugen, Geräten oder sonstigen Schwimmkörpern                                                       0,18 DM/BRT,\n4. bei Schleppern und Bergungsfahrzeugen ................. .                                                     0,0544 DM/kw (0,04 DM/PS),\nauf Antrag kann ein Jahreshafengeld von                                                                      1,0876 DM/kw (0,80 DM/PS)\nfür ein Kalenderjahr entrichtet werden.\n(2) Der Ballastsatz ist auch bei beladen ein- oder ausgehenden Schiffen anzuwenden, wenn im\nHafen Güter im Gewicht von weniger als ¼ der Tragfähigkeit gelöscht werden oder geladen wor-\nden sind.\n(3) Nach Ablauf einer Liegezeit von 48 Stunden wird als Hafengeld für jeden folgenden ange-\nfangenen Liegetag erhoben\n1. bei Seeschiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       0,15 DM/BRT,\n2. bei Binnenschiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          0,11 DM/t Tragfähigkeit,\n3. bei anderen Fahrzeugen, Geräten oder sonstigen Schwimmkörpern                                                       0,12 DM/BRT.\n(4) Für die Zeit des Eisdienstes, der von der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord angeordnet\nwird, ist auf das Hafengeld ein Eiszuschlag in Höhe von 15 v. H. zu entrichten.\nKaigeld\nDas Kaigeld beträgt\nfür Mineralöle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0, 16 DM\nje angefangene Gütertonne (1 000 kg).\nBei Umschlag von Bord zu Bord sind für jedes Schiff 50 v. H. der Abgaben nach Satz 1 zu ent-\nrichten. Für an Nebenläger des Verladers ausgehende Mineralöle ermäßigt sich das Kaigeld um\n60v.H."]}