{"id":"bgbl1-1978-64-5","kind":"bgbl1","year":1978,"number":64,"date":"1978-11-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/64#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-64-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_64.pdf#page=11","order":5,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Übergangszahlungsverordnung","law_date":"1978-11-27T00:00:00Z","page":1831,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Nr. 64   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1978                            1831\nErste Verordnung\nzur Änderung der Ubergangszahlungsverordnung\nVom 27. November 1978\nAuf Grund des § 75 des Bundesbesoldungsgesetzes         4. § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nin der Fassung des Artikels I des Zweiten Gesetzes\n,, (2) Bei den Bruttobezügen im Arbeitnehmer-\nzur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besol-\ndungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975              verhältnis sind zu berücksichtigen:\n(BGB!. I S. 1173) wird mit Zustimmung des Bundes-             1. bei Ubernahme aus dem Arbeiterverhältnis:\nrates verordnet:\nMonatslohn, im Bereich der Deutschen Bundes-\nArtikel 1                                 post einschließlich ständiger Tätigkeitszulagen\nÄnderung der Ubergangszahlungsverordnung                     und der Lohnzulage für Handwerker der Lohn-\ngruppe I, im Bereich des Bundes und der Län-\nDie Ubürgangszahlungsverordnung vom 23. Juli                     der Monatsregellohn, im Anwendungsbereich\n1975 (BGB!. I S. 1982) wird wie folgt geändert:                     des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter\ngemeindlicher Verwaltungen und Betriebe\n1. In § 1 Abs. 2 wird die Nummer 3 wie folgt neu                    (BMT-G II) Monatsgrundlohn gern. § 67 Nr.\ngefaßt:                                                         26 b BMT-G II,\n,,3. im Bereich des Bundesministers der Vertei-                 örtlicher Sonderzuschlag,\ndigung:                                                    allgemeine Zulage,\nPanzerwart, Betriebsaufseher,                              Sozialzuschlag,\nRegierungsassistent im Fernmeldedienst so-                 Leistungslohnbestandteile im Bereich der Deut-\nschen Bundesbahn und im Bereich des Bundes,\nwie in der Fernmelde- und elektronischen\nAufklärung,                                                Erschwe,rniszulagen im Bereich der Deutschen\nTechnischer Regierungsassistent bei den                    Bundesbahn,\nMarinearsenalbetrieben und bei den Erpro-                  Erschwerniszuschläge ohne Zuschlag für\nbungsstellen der Bundeswehr;\".                             Nacht- und Sams.tagsarbeit im Bereich der\nDeutschen Bundespost,\n2. In § 1 Abs. 2 werden nach Nummer 3 folgende\nGefahren- und Erschwerniszuschläge gern.\nNummern 4 und 5 angefügt:\n§ 29 Abs. 1 des Mantel-Tarifvertrages für Ar-\n,,4. im Bereich der Bundeswirtschaftsverwaltung:                beiter des Bundes - MTB II - oder des Man-\nteltarifvertrages für Arbeiter der Länder\nTechnischer Regierungsassistent bei der Phy-\n(MTL II),\nsikalisch-Technischen       Bundesanstalt,  der\nBundesanstalt für Materialprüfung, der Bun-                Erschwerniszuschläge nach § 23 Abs. 1 BMT-G\ndesanstalt für Geowissenschaften und Roh-                  II, im Falle der Pauschalierung der in dem\nstoffe und dem Bundesinstitut für chemisch-                Pauschalbetrag enthaltene Anteil der Er-\ntechnische Untersuchungen;                                 sch werniszuschläge;\n5. im Bereich eines Landes, wenn die Voraus-            2. bei Ubernahme aus dem Angestelltenverhält-\nsetzungen des § 75 Abs. 1 Satz 2 des Bundes-               nis:\nbesoldungsgesetzes für den gesamten Landes-                Grundvergütung,\nbereich erfüllt sind:                                      Ortszuschlag,\nAufseher, Betriebsgehilfe, Oberbetriebsge-                 örtlicher Sonderzuschlag,\nhilfe, Wart, Assistent, Meister oder Werk-                 allgemeine Zulage, Technikerzulage, Program-\nführer im staatlichen und kommunalen Werk-\nmierdienstzulage,\nund Betriebsdienst, Hafen- und Schleusen-\ndienst sowie bautechnischen Dienst,                        Zulage entsprechend Nr. 12 der Vorbemerkun-\ngen zu den Besoldungsordnungen A und B\nAssistent im staatlichen und kommunalen Ge-                 (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz),\nsundheitsdienst, Krankenpfleger, Kranken-\nschwester,                                                 Zulagen nach § 13 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 Buch-\nstabe d des Tarifvertrages für die Angestellten\nAssistent im allgemeinen Aufsichtsdienst bei\nder Deutschen Bundesbahn, soweit nicht be-\nden Justizvollzugsanstalten.\"\nreits vorstehend aufgeführt,\n3. Dem§ 1 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:                     Erschwerniszuschläge ohne Zulage für Dienst\n„Eine Ubergangszahlung wird nur gewährt, wenn                   zu ungünstigen Zeiten im Bereich der Deut-\nder Zugang zu den genannten Laufbahnen aus                      schen Bundespost,\ndem Arbeitnehmerverhältnis unmittelbar in das                   Zulagen nach dem Tarifvertrag über die Ge-\nBeamtenverhältnis mit Dienstbezügen erfolgt.\"                   währung von Zulagen gemäß § 33 Nr. 1 Buch-","1832                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nstabe c des Bundes-Angestelltentarifvertrages       bestandteile, Erschwerniszulagen, Gefahren- und\n(BAT) vom 11. Januar 1962,                          Erschwerniszuschläge festgestellt, so treten die\nZulagen nach den Protokollerklärungen zur           zum Zeitpunkt der Ubernahme für den Tarifbe-\nVergütungsordnung für Angestellte im Pflege-        reich geltenden Vomhundertsätze an die Stelle\ndienst (Anl. 1 b zum BAT).                          der nach Satz 3 und 4 zu ermittelnden Vom-\nhundertsätze; bei den Erschwerniszulagen oder\nDie Leistungslohnbestandteile, Erschwerniszula-        Erschwerniszuschlägen nicht ~u berücksichti-\ngen, Gefahren- und Erschwerniszuschläge nach           gende Bestandteile sind entsprechend pauschal\nSatz 1 Nr. 1 sind zusammen mit höchstens 15 vom        abzusetzen; Satz 2 ist zu beachten. Die Sätze 2\nHundert des im Ubernahmemonat zugrunde zu              bis 5 gelten entsprechend, wenn Leistungszula-\nlegenden Monatslohns (im Bereich der Deutschen         gen, Erschwerniszulagen oder Erschwerniszu-\nBundespost einschließlich ständiger Tätigkeits-        schläge nach Satz 1 Nr. 2 gezahlt worden sind.\nzulagen und der Lohnzulage für Handwerker der          An die Stelle des Monatslohns, Monatsregellohns\nLohngruppe I), Monatsregellohns oder Monats-           oder Monatsgrundlohns tritt die Grundvergütung\ngrundlohns zu berücksichtigen. Der Vomhundert-         zuzüglich Ortszuschlag der Stufe 2 und örtlichem\nsatz ist das Verhältnis, in dem die in den letzten     Sonderzuschlag.\"\n12 Monaten vor dem Monat der Ubernahme ins-\ngesamt gezahlten Leistungslohnbestandteil~, Er-\nschwerniszulagen, Gefahren- und Erschwerniszu-                            Artikel 2\nschläge zu den in demselben Zeitraum insgesamt                          Berlin-Klausel\ngezahlten Monatslöhnen, Monatsregellöhnen oder\nMonatsgrundlöhnen stehen. Bei der Zusammen-           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nfassung der gezahlten Monatslöhne, Monatsre-        leitungsgesetzes in Verbindung mit § 82 des Bundes-\ngellöhne oder Monatsgrundlöhne bleiben Tage         besoldungsgesetzes auch im Land Berlin.\naußer Betracht, an denen der Arbeitnehmer krank\nwar, sich in Urlaub oder Ausbildung befand oder\nDienstbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge er-                          Artikel 3\nhielt; in jedem Fall sind jedoch mindestens drei\nInkrafttreten\nMonate zugrunde zu legen. Werden auf Grund\nvon Fortzahlungsbestimmungen im Tarifbereich          Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nregelmäßig Vomhundertsätze der Leistungslohn-       Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nBonn, den 27. November 1978\nDer Bundesminister des Innern\nBaum"]}