{"id":"bgbl1-1978-64-4","kind":"bgbl1","year":1978,"number":64,"date":"1978-11-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/64#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-64-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_64.pdf#page=9","order":4,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1977","law_date":"1978-11-27T00:00:00Z","page":1829,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["f'L. (d - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1978                          1029\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1977\nVom 27. November 1978\nAuf Grund des § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe q des           Abnutzung sind einheitlich für das gesamte Ge-\nEinkommensl.E!Uergesetzes 1977 in der Fassung der            bäude nach dem sich hiernach ergebenden Betrag\nBekanntmachung vom 5. Dezember 1977 (BGBI. I                 und dem für das Gebäude maßgebenden Hundert-\nS. 2365), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom               satz zu bemessen. Voraussetzung für die Inan-\n27. Juni 1978 (BGBl. I S. 878) neu gefaßt worden ist,        spruchnahme der erhöhten Absetzungen ist, daß\nverordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des             das Gebäude\nBundesrates:                                                 a) in den Fällen der Nummer 1 vor dem 1. Ja-\nnuar 1961,\nArtikel 1                           b) in den Fällen der Nummer 2 vor dem 1. Ja-\nDie Einkommensteuer-Durchführungsverordnung                       nuar 1978\n1977 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. De-            hergestellt worden ist. Die Voraussetzung des\nzember 1977 (BGBl. I S. 2443), geändert durch Ver-           Buchstaben a entfällt bei Aufwendungen für die\nordnung vom 12. Juli 1978 (BGBI. I S. 1027), wird            in der Anlage 7 Nr. 9 bezeichneten Anschlüsse,\nwie folgt geändert:                                          wenn durch eine Bescheinigung der zuständigen\nGemeindebehörde nachgewiesen wird, daß diese\n1. § 82 a erhält folgende Fassung:                           Anschlüsse im Zusammenhang mit der Errichtung\n,,§ 82 a                          des Gebäudes noch nicht hergestellt werden konn-\nten.\nErhöhte Absetzungen von }Ierstellungskosten und\nSonderbehandlung von Erhaltungsaufwand für                      (2) Die erhöhten Absetzungen können nicht\nbestimmte Anlagen und Einrichtungen bei Ge-               vorgenommen werden, wenn für dieselbe Maß-\nbäuden                                                    nahme eine Investitionszulage gewährt wird.\n(1.) Der Steuerpflichtige kann bei einem Ge-                (3) Aufwendungen für die erstmalige Durch-\nbäude von den Herstellungskosten                          führung einer Maßnahme im Sinne des Absat-\nzes 1, die Erhaltungsaufwand sind und die bei\n1. für den Einbau der in der Anlage 7 zu dieser          Einfamilienhäusern oder Eigentumswohnungen\nVerordnung bezeichneten Anlagen und Ein-             entstehen, deren Nutzungswert nach § 21 a des\nrichtungen,                                          Gesetzes ermittelt wird und bei denen die Vor-\n2. für Maßnahmen, die ausschließlich zum Zweck            aussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 oder 4 vor-\ndes ·wärme- oder Lärmschutzes vorgenommen            liegen, können abweichend von § 21 a Abs. 3 des\nwerden, und für den Anschluß an die Fern-            Gesetzes als Werbungskosten abgezogen werdeni\nwärmeversorgung, die überwiegend aus An-             sie sind auf das Jahr, in dem die Arbeiten abge-\nlagen der Kraft-Wärme-Kopplung, zur Ver-             schlossen worden sind, und die neun folgenden\nbrennung von Müll oder zur Verwertung von            Jahre gleichmäßig zu verteilen. § 82 b Abs. 2 und\nAbwärme gespeist wird,                               3 gilt entsprechend.\n3. für den Einbau von Wärmepumpenanlagen,                       (4) Die Absätze 1 und 2 sind auf Herstellungs-\nSolaranlagen und Anlagen zur Rückgewinnung           kosten für den Einbau von Anlagen und Einrich-\nvon Wärme einschließlich der Anbindung an            tungen im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 bis 3 anzu-\ndas Heizsystem                                       wenden, die nach dem 30. Juni 1978 und vor\nan Stelle der nach § 7 Abs. 4 oder 5, § 7 b oder          dem 1. Juli 1983 fertiggestellt werden. Absatz 3\n§ 54 des Gesetzes zu bemessenden Absetzungen              ist auf Erhaltungsaufwand für Arbeiten anzuwen-\nfür Abnutzung im Jahr der Herstellung und in              den, die nach dem 30. Juni 1978 und vor dem\nden folgenden neun Jahren jeweils bis zu 10 vom            1. Juli 1983 abgeschlossen werden.\"\nHundert absetzen. Nach Ablauf dieser zehn Jahre\nist ein etwa noch vorhandener Restwert den An-         2. § 84 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\nschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäu-\ndes oder dem an deren Stelle tretenden Wert                  ,, (4) Auf Herstellungskosten für Anlagen und\nhinzuzurechnen; die weiteren Absetzungen für              Einrichtungen, die vor dem 1. Juli 1978 fertig-","1830                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\ngestellt worden sind, sind die Vorschriften des                            Artikel 2\n§ 82 a in den vor diesem Zeitpunkt geltenden\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nFassungen und des § 84 Abs. 4 der Einkommen-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 10 des\nsteuer-Durchführungsverordnung 1977 in der Fas-\nSteueränderungsgesetzes 1966 vom 23. Dezember\nsung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 1977\n1966 (BGBl. I S. 702) auch im Land Berlin.\n(BGBl. I S. 2443) weiter anzuwenden.\"\nArtikel 3\n3. In der Anlage 7 (zu § 82 a) wird die Nummer 11        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\ngestrichen.                                         küng in Kraft.\nBonn, den 27. November 1978\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nMatthöfer"]}