{"id":"bgbl1-1978-64-3","kind":"bgbl1","year":1978,"number":64,"date":"1978-11-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/64#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-64-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_64.pdf#page=5","order":3,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Leukose-Verordnung - Rinder","law_date":"1978-11-24T00:00:00Z","page":1825,"pdf_page":5,"num_pages":4,"content":["Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1978                         1825\nErste Verordnung\nzur Änderung der Leukose-Verordnung - Rinder\nVom 24. November 1978\nAuf Grund des § 17 b Abs. 1 Nr. 1 und des § 79                        suchung leukotische Tumoren oder\nAbs. l des Viehseuchengesetzes in der Fassung der                        leukotische Infiltrationen fostgestellt\nBekanntmachung vom 23. Februar 1977 (BGBI. I                             worden sind.\";\nS. 313) wird mit Zustjmmung des Bundesrates ver-\nordnet:                                                        b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 1 Buchstabe a erhält folgende\nArtikel 1                                   Fassung:\n„a) in den letzten zwölf Monaten\nDie       Leukose-Verordnung              Rinder    vom\n10. August 1976 (BGB!. l S. 2100) wird wie folgt ge-                       aa) zwei serologische Untersuchun-\nändert:                                                                         gen aller über ein Jahr alten\nRinder auf Leukose im Abstand\nvon mindestens vier Monaten\n1. § 1 wi.rd wie folgt geändert:                                               oder\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                                   bb) zwei hämatologisc~e Untersu-\nchungen aller über zwei Jahre\n,, (1) Im Sinne dieser Verordnung liegen in                           alten Rinder auf Leukose im\neinem Rinderbestand vor:                                                Abstand. von mindestens sechs\nMonaten\n1. LeukosE~ der Rinder, wenn\ndurchgeführt worden sind und diese\na) bei einem über sechs Monate alten                        Untersuchungen keine positiven\nRind durch eine serologische Untersu-                    oder wiederholt zweifelhafiten sero-\nchung ein positiver Befund festgestellt                  logischen Befunde oder stark erhöh-\nworden ist,                                              ten    Blutwerte     ergeben     haben\nb) bei einem über zwei Jahre alten Rind                     und\";\ndurch zwei im Abstand von vie,r bis\nsechs Monaten durchgeführte hämato-             bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nlogische Untersuchungen jeweils stark                aaa) Buchstabe a erhält folgende Fas-\nerhöhte Blutwerte festgestellt worden                     sung:\nsind oder\n„a) in den letzten zwölf Monaten\nc) bei einem Rind in den letzten zwei                              mindestens\nJahren durch eine klinische oder                               aa) eine serologische Untersu-\npathologisch-anatomische        Untersu-                            chung aller über ein Jahr\nchung leukolische Tumoren oder leu-                                 alten Rinder oder\nkotische Infiltrationen und durch eine\nbb) eine hämatologische Un-\nhämatologische      Untersuchung     bei\ntersuchung aller über zwei\nmindestens einem über zwei Jahre\nJahre alten Rinder\nalten Rind ein stark erhöhter Blutwert\nfestgestellt worden sind;                                      auif Leukose durchgeführt wor-\nden ist und diese Untersu-\n2. Verdacht. auf Leukose der Rinder, wenn                                chungen keine positiven oder\na) bei einem übe,r sechs Monate alten                              wiederholt zweifelhaften sero-\nRind durch zwei im Absitand von vier                           logischen Befunde oder stark\nbis sechs Wochen durchgeführte sero-                           erhöhten Blutwerte ergeben\nlogische Untersuchungen jeweils ein                            haben und\";\nzweifelhafter Befund fes'tgestellt wor-              bbb) am Ende der Vorschrift in Buch-\nden ist,                                                  stabe b wird das Komma durch\nb) bei einem über zwei Jahre alten Rind                       ein Semikolon ersetzt, der mit einer\ndurch hämatologische Untersuchung                         neuen Zeile beginnende Halbsatz\nein stark erhöhter Blut.wert festgestellt                 erhält folgende Fassung:\nworden ist und als Ursache eine                           „dies gilt nur, wenn in einem Land\nandere Krankheit ausgeschlossen wer-                      oder in dem Teil eines Landes, der\nden kann oder                                             mindestens einem Regierungsbe-\nc) bei einem Rind durch eine klinische                        zirk vergle.ichbar ist, in weniger als\noder pa1th0Iogisch-anatomische Unter-                     0,5 vom Hunde:t1t aller rinderhal-","1826                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\ntenden Betriebe Leukose oder Ver-         b) Nummer 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:\ndacht auf Leukose der Rinder fest-                „Die Milch von Kühen, bei denen\ngestellt ist,\";\na) leukotische Tumoren oder positive oder\ncc) Nummer 4 Buchstabe a erhält folgende                            wiederholt zweifelhafte serologische Be-\nFassung:                                                     fonde oder\n,,a) regelmäßig in einem von der zu-                    b) stark erhöhte oder wiederholt mäßig er-\nständigen Behörde festzulegenden                        höhte Blutwerte\nAbstand bis zu drei Jahren minde-                  festgestellt worden sind, ist entweder vor\nstens                                              Abgabe oder Verfütterung aufzukochen oder\naa) eine serologische Untersuchung                an Sammelmolkereien abzugeben, in denen\noder                                         eine ausreichende Erhitzung sichergestellt\nbb) eine hämatologische Untersu-                   ist.\"\nchung\n5. § 9 Satz 1 erhält folgende Fassung:\naller über zwei Jahre alten Rinder\nauf Leukose durchgeführt worden            „Die zuständige Behörde kann die Tötung von\nist und diese Untersuchungen keine         Rindern anordnen, bei denen\npositiven oder wiederholt zweifel-\n1. leukotische Tumoren,\nhaften serologischen Befunde oder\nstark erhöhten Blutwerte ergeben            2. ein positiver serologischer Befund oder wie-\nhaben und\";                                       derholt zweifelhafte serologische Befunde\noder\nc) dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n3. stark erhöhte oder wiederholt mäßig erhöhte\n,,Für die Gewinnung der Blutproben, die Un-                  Blutwerte festgestellt worden sind.\"\ntersuchungsmethode und die Beurteilung der\nBefunde bei der serologischen Untersuchung\n6. In § 10 erhalten die Eingangsworte vor der\ngilt Anlage 1 a.\"\nNummer 1 folgende Fassung:\n,,Nach Entfernung der Rinder, bei denen leu-\n2. § 5 wird wie folgt geändert:\nkotische Tumoren, positive oder wiederholt\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                  zweifelhafte serologische Befunde oder stärk er-\nhöhte oder wiederholt mäßig erhöhte Blutwerte\naa) In Nummer 1 werden nach dem Wort\nfestgestellt worden sind, sind\".\n,,nur\" die Worte „verbracht oder\" ein-\ngefügt;\n1. § 11 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung:\nbb) in Nummer 2 werden nach dem Wort\n,,Tierversteigerungen\" die Worte ,., Ver-          11 (2) Die Leukose der Rinder gilt als erloschen,\nanstaltungen ähnlicher Artu eingefügt;           wenn\nb) in Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „vom                  1. alle Rinder des Bestandes verendet sind oder\n30. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1593),                 getötet oder entfernt worden sind oder\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom              2. a) Rinder mit leukotischen Tumoren oder mit\n5. April 1976 (Bundesgesetzblatt I S. 914),\"                      stark oder wiederholt mäßig erhöhten\ndurch die Worte „vom 27. September 1978                           Blutwerten oder mit positiven oder wie-\n(BGBI. I S. 1618)\" ersetzt.                                        derholt zweifelhafiten serologischen Be-\nfunden verendet sind oder getötet oder\nentfernt worden sind und\n3. In§ 7 werden die Worte „über zwei Jahre alten\"\ngestrichen und folgender Satz angefügt:                            b) bei den im Bestand verbliebenen über\nsechs Monate alten Rindern mindestens\n,, Sie kann die Art der Untersuchung anordnen.\"                         drei in Abständen von mindestens vier\nMonaten durchgeführte serologische Un-\ntersuchungen, von denen die erste Nach-\n4. § 8 Abs. 1 wird wie folgt g~ändert:                                     untersuchung frühestens zwei Monaite\na) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1 a                               nach Entfernung der in Buchstabe a be-\neingefügt:                                                         zeichneten Tiere durchgeführt worden ist,\nkeine positiven oder wiederholt zweifel-\n„ la. Rinder, bei denen                                           haften serologischen Befunde ergeben ha-\na) leukotische Tumoren oder positive                       ben und während dieser Zeit an keinem\noder wiederholt zweifelhafte serolo-                   lebenden oder toten Tier leukotische\ngische Befunde oder                                    Tumoren oder leukotische Infiltrationen\nb) stark erhöhte oder wiederholt mäßig                     festgestent worden sind sowie\nerhöhte Blutwerte                           3. eine Desinfektion nach näherer Anweisung\nfestgestellt worden sind, sind von den                des beamteten Tierarztes durchgeführt und\nübrigen Rindern des Bestandes abzu-                   vom beamteten Tierarzt abgenommen worden\nsondern.\";                                            ist.","Nr. 64 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1978                       1827\n(3) Der Verdacht auf Leukose der Rinder gilt           2. B e u r t e i 1 u n g\nals beseitigt, wenn                                          Die Beurteilung richtet sich nach dem Schema\n1. Rinder mit leukotischen Tumoren oder mit                  in Buchstabe E; die Endbefunde „positiv\",\nstark oder wiederhoLt mäßig erhöhten Blut-               „negativ\" oder „zweifelhaft\" werden 48 bis\nwerten oder mit wiederholt zweifelhaften                  96 Stunden nach Inkubationsbeginn beurteilt.\nserologischen Befunden verendet sind oder\ngetötet oder entfernt worden sind und\n2. bei den im Bestand verbliebenen über sechs             D. Nachuntersuchung\nMonate alten Rindern mindestens zwei sero-\nRinder mi1t einem „zweifelhaften\" Befund müs-\nlogische Untersuchungen im .Abstand von\nsen vier bis sechs Wochen nach der Erstunter-\ndrei bis sechs Monaten, von denen die\nsuchung nachuntersucht werden.\nerste Untersuchung frühestens zwei Monate\nnach Entfernung der in Nummer 1 bezeich-\nneten Rinder aus dem Bestand durchgeführt\nworden ist, keine positiven oder wiederholt            E. Schema\nzweifelhaften serologischen Befunde ergeben\nhaben und\n3. die Desinfektion nach Absatz 2 Nr. 3 durch-\ngeführt worden ist.\"\n8. § 12 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\n@\n„3. entgegf!n § 5 Abs. 1 Satz 1 Zucht- oder\nNutzrinder in einen Rinderbestand verbring1t\noder einstellt oder auf einen Viehmarkt, eine\nTierschau oder -ausstellung, eine Tierver-\nsteigerung, eine Veranstaltung ähnlicher Art\noder eine Gemeinschaftsweide ve,rbringt,\".\n9. Nach Anlage 1 wird folgende Anlage 1 a ein-\ngefügt:\n„Anlage 1 a\n(zu § 1 Abs. 3)\nGewinnung der Blutproben, Untersuchungs-\nmethode und Beurteilung der Befunde bei der\nserologischen Untersuchung auf Leukose der\nA. Blutproben\nRinder\n@\nBe,i der Blutentnahme ist für jedes Tier eine\nsterile Blutentnahmenadel zu verwenden. Für\ndie Untersuchung sind Nativblutproben zu ent-\nnehmen. Die Blutproben sind unverzüglich zur\nUntersuchung einzusenden; Tag und Uhrzeit der\nEntnahme sind auf dem Begleitprotokoll anzu-\ngeben.\nB. Untersuchungsmethode\n1. Testsys1tem\nBei der serologischen Untersuchung auf Rin-\nderleukose ist Blutserum im Agargel-Im-\nmunodiffusionstest au1f Antikörper zu prüfen.\n2. Antigen\nAls Antigen dient eine Virusaufbereitung, die\nGlykoproteinkomponenten des Rinderleu-\nkose-Virus enthält.\nC. Ablesung und Beurteilung           des   Agargel-\nImmunodiffusionstests\n1. Ablesung\nDer Test ist bei schräg einfallendem Licht\nüber dunklem Hintergrund 24 und 48 bis ~6\nStunden nach Inkubationsbeginn abzulesen.\n@","1828                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n10. Anlage 2 wird wie folg,t geändert:\n,     ®                                         Die Worte „Die letzte Blutuntersuchung\" wer-\nden durch die Worte „Die letzte hämatologische\nUntersuchung/serologische Untersuchung\" er-\nsetzt; unter die betreffende Zeile werden als\nAusfüllungshinweis die Worte ,, (Nichtzutreffen-\ndes streichen)\" eingefügt.\nArtikel 2\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nund Forsten kann den Wortlaut der Leukose-Ver-\nordnung - Rinder in der vom 1. April 1980 an\ngeltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-\nmachen. Er kann dabei die Paragraphen und ihre\nUntergliederungen mit neuen durchlaufenden Ord-\nnungszeichen versehen und sonstige Unstimmigkei-\nten des Wortlauts berichtigen.\nArtikel 3\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleiitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des\nGesetzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes\nvom 26. Juli 1965 (BGBI. I S. 627) auch im Land\n@                                   Berlin.\nArtikel 4\n(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nkündung in Kraft.\n(2) Mit Ablauf des 31. März 1980 treten folgende\nVorschriften und Vorschriftenteile der Leukose-\nVerordnung - Rinder, geändert durch Artikel 1\ndieser Verordnung, außer Kraft:\n1. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und c, Nr. 2 Buch-\nstabe b, Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuch-\no=o\nS1tabe bb, Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb,\nNr. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Abs. 3\nSatz 1, § 8 Abs. 1 Nr. 1 a Buchstabe b, Nr. 5\nBuchstabe b und Anlage 1 ;\n@\n2. in § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 Buchstabe a\nund Nr. 4 Buchstabe a jeweils die Worte „oder\nstark erhöhten Blutwerte\";\n3. § 9 Satz 1 Nr. 3;\n4. in § 10 die Worte „oder stark erhöhte oder wie-\nr-       positiv                derholt mäßig erhöhte Blu:twerte\";\nnegativ\nZW    =   zweifelhaft        5. in § 11 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a und Abs. 3 Nr. 1\nKS        Kontrollserum          jeweils die Worte „oder mit stark oder wieder-\nAG    =  Antiigen                holt mäßig erhöhten Blutwerten\";\n6. in Anlage 2 die Angabe „hämatologische -Unter-\nJede Linie entspricht einer Ablesung                         suchung/\" und der Ausfüllungshinweis ,,(Nicht-\nim Abstand von mindestens 24 Stunden.\"                       zutreffendes streichen)\".\nBonn, den 24. November 1978\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}